W216 2010908-1•BVwG W216 2010908-1
W216 2010908-1Tribunale amministrativo federale22 gen 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W216 2010908-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Hans-Jürgen GROß als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.06.2014, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) vom 13.06.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF abgewiesen.
Der Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin und Allgemeinmedizin, vom 07.04.2014 zugrunde gelegt, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. Sie könne kurze Wegstrecken bewältigen, das Ein-und Aussteigen sei ihr möglich und der sichere Transport sei gewährleistet.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die von der Beschwerdeführerin dem Sozialministeriumservice am 27.05.2014 vorgelegten Befunde seien im bisherigen Ermittlungsverfahren bereits berücksichtigt worden. Da diese zu keiner Änderung im Sachverhalt führen würden, sei der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verein Chronisch Krank, fristgerecht mit Schreiben vom 12.08.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und darauf hinweist, dass aufgrund der Urlaubszeit noch etwas Zeit benötigt werde, um neue Befunde einzuholen. Die neuen fachärztlichen Befunde würden bis spätestens 09.09.2014 nachgereicht.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem mit Wirksamkeit 01.01.2014 eingerichteten und zur Behandlung der Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht - am 19.08.2014 einlangend - vom Sozialministeriumservice vorgelegt.
Mit einem - mit 12.08.2014 - datiertem Schreiben teilte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Befunde einzuholen, weswegen um eine Verlängerung der Frist zur Vorlage bis zum 25.09.2014 ersucht werde.
Mit Schreiben vom 23.09.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ein von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin dem Sozialministeriumservice mit 22.09.2014 übermitteltes Schreiben vor, in dem die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin die Zurückziehung der ihr erteilten Vollmacht sowie der gegenständlichen Beschwerde vom 12.08.2014 bekannt gibt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Mit Schreiben der rechtsfreundlichen (und zu diesem Zeitpunkt aufrecht bevollmächtigten) Vertretung der Beschwerdeführerin vom 22.09.2014 an das Sozialministeriumservice bzw. (nach Weiterleitung von diesem) an das Bundesverwaltungsgericht verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106)
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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