W132 2010082-1•BVwG W132 2010082-1
W132 2010082-1Tribunale amministrativo federale22 gen 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W132 2010082-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit dem Bescheid vom XXXX den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, es wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.
Dieser Entscheidung wurde das Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, zu Grunde gelegt, in welchem, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Zustand nach Darmteilresektion (07/2008)
Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da persistierende Beschwerdesymptomatik mit oftmaligem Stuhlabsetzen, jedoch keine Ernährungsstörung objektivierbar 356 40 vH
02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur geringe Funktionsstörung nachweisbar ist gZ 190 20 vH
03 Zustand nach Kleinhirninsult
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur geringgradige Restsymptomatik besteht gZ 566 20 vH
04 Stammvarikositas beidseits
Wahl dieser Position mit den unteren Rahmensatz, da keine trophischen Hautveränderungen vorliegen 701 20 vH
05 Verlust beider Ovarien nach dem 50. Lebensjahr 719 0 vH
06 Verlust der Gebärmutter nach dem 40. Lebensjahr 721 0 vH
07 Totalendoprothese linkes Hüftgelenk
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da gute Beweglichkeit und Belastbarkeit gZ 418 20 vH
08 Laktoseintoleranz
Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da nachgewiesene Unverträglichkeit und erforderliche Diäteinhaltung bei gutem Allgemeinzustand gZ 347 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
2. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am
XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Größe: 1,65 m. Gewicht: 79 kg BMI: 29,02.
Guter AZ und normaler EZ, psychischer Eindruck: grob psychisch unauffällig. Der Blutdruck ist mit 140/80 normoton und der Puls mit
Haut/farbe: normal, die Schleimhäute sind gut durchblutet.
Die Atmung ist Vesikuläratmung.
Kopf: Zähne- saniert, HNAP unauffällig Rachen bland Tonsillen atroph.
Sinnesfunktionen: weitgehend ungestört.
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse normal groß und schluckverschieblich.
Lymphknoten: nicht palpabel.
Thorax: symmetrisch. Cor: rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein.
Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall.
Wirbelsäule: KJA: 1 cm FBA: 20 cm, HWS: keine funktionellen
Behinderungen, BWS: keine funktionellen Behinderungen, LWS: keine funktionellen Behinderungen. Blande Narbe nach Laminektomie.
Abdomen: Blande Narbe nach Dickdarmoperation. Bauchdecken: weich über Thoraxniveau. Leber: nicht palpabel. Milz: nicht palpabel.
Rectal: nicht untersucht. Nierenlager: frei.
Obere Extremitäten: keine wesentlichen funktionellen Behinderungen.
Kreuzgriff: beidseits möglich. Nackengriff: beidseits möglich.
Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 40-0-40.
Kniegelenk: 0-0-130.
OSG: frei beweglich. USG: frei beweglich.
Links: Hüftgelenk: Beugung 100 R: 30-0-30 Narbe nach TEP Kniegelenk:
0-0-130.
OSG: frei beweglich. USG: frei beweglich. Varizen: an den UE ohne p. t. Veränd.
Fußpulse: beidseits palpabel, keine Ödeme. Fersenstand: beidseits möglich. Zehenstand: beidseits möglich.
Neurologisch: grob neurologisch ob.
Gesamt Mobilität-Gangbild: unauffällig.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Zustand nach Darmteilresektion 07/2008
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bei berichteter Stuhldrangsymptomatik ein übergewichtiger Ernährungszustand vorliegt 07.04.05 30 vH
02 Abnützungen der Wirbelsäule
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen ohne radikuläre Symptomatik 02.02.01 20 vH
03 Zustand nach Kleinhirninsult
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nur geringgradige Restsymptomatik besteht 04.01.01 20 vH
04 Krampfadernleiden
Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwellungsneigung aber ohne trophische Hautstörungen 05.08.01 20 vH
05 Lactoseintoleranz
Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nachgewiesene Unverträglichkeit und erforderliche Diäteinhaltung bei gutem Ernährungszustand 07.04.01 20 vH
08 Totalendoprothese des linken Hüftgelenkes
Heranziehung dieser Position mit den oberen Rahmensatz, da Beugung bis 90° möglich bei entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit 02.05.07 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
06 Verlust beider Eierstöcke
Heranziehung dieser Position, da nach dem 69. LJ 08.03.06 10 vH
07 Zustand nach Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, weil die führende funktionelle Einschränkung nicht erhöht wird, da kein Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierte Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB:
Zustand nach Narbenbruchoperation, weil ohne funktionelle Defizite.
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Absenkung der Position 1 und Anhebung der Positionen 5 und 6 des VGA, da erstmalige Einschätzung nach EVO, insgesamt ergibt sich durch formale Gründe eine Absenkung des gesamt GdB um 1 Stufe.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen folgende Einwendungen vorgebracht:
Die Herabsetzung des Grades der Behinderung von bereits gewährten 40 vH auf 30 vH sei nicht gerechtfertigt, es sei keine Verbesserung des Gesamtleidenszustandes eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei seit Dezember 2013 in Folge dreimal operiert worden. Am XXXX sei ihr wegen eines Narbenbruches am Unterbauch ein Bauchnetz eingesetzt worden, bei dem es zu Komplikationen gekommen sei, daher sei neuerlich eine Operation erforderlich gewesen. Derzeit trage sie eine VAC-Anlage, eine offene Wunde müsse zweimal wöchentlich im Spital gereinigt werden. Sie verspüre ständigen Stuhldrang, den sie nicht lange beherrschen könne und müsse oft über 10 Mal täglich die Toilette aufsuchen. Sie benötige zahlreiche teure Medikamente und auch die lactosefreie Nahrung sei teuer. Durch die Herabsetzung des Grades der Behinderung erleide sie einen großen Verlust bei der Arbeitnehmerveranlagung. Aus obgenannten Gründen sei die Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht nachvollziehbar, vor allem da bereits am XXXX durch Dr. XXXX festgestellt worden sei, dass seit 2008 ein Grad der Behinderung von 40 vH sowie Krankendiätverpflegung D3 vorliege, und es sich dabei um einen Dauerzustand handle. Dr. XXXX aber gebe an, dass der Grad der Behinderung für die Erkrankung des Verdauungssystems 30 vH betrage und ab 2010 vorliege. Dies sei nicht richtig.
Nachstehend angeführte Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme Dris. XXXX vom XXXX wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine maßgeblichen neuen Befunde in Vorlage gebracht habe und daher keine Änderung vorgenommen werden könne.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dagegen erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin gegen die Herabstufung des Grades der Behinderung von 40 vH auf 30 vH berufe. Ihr Gesamtgrad der Behinderung sei von der belangten Behörde mehrfach mit 40 vH festgestellt worden. Erst im Gutachten Dris. XXXX vom XXXX werde der Grad der Behinderung von 40 vH auf 30 vH herabgesetzt. Es werde angeführt, dass sowohl ein übergewichtiger als auch ein guter Ernährungszustand vorliege. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Grad der Behinderung herabgesetzt worden sei. Sie verweise auf die Einschätzungsverordnung. In dieser werde unter Position 07.04.05 die Gesundheitsschädigung "Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen" mit 40 vH bewertet, wenn häufige Durchfälle mit mittelschweren Beeinträchtigungen des Allgemein- und Ernährungszustandes vorlägen. Die Beschwerdeführerin leide täglich unter diesen Symptomen und ihre Beeinträchtigungen seien nicht gering. Sowohl die täglichen mehrfachen Stuhldränge und -gänge sowie die daraus resultierenden Wunden im Afterbereich, wie auch die Einschränkung der Ernährung und die regelmäßige Einnahme von Medikamenten und Nahrungsergänzungsmitteln, würden sie seelisch zermürben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ergänzendes Gutachten des bereits befassten medizinischen Sachverständigen eingeholt.
Im mit XXXX datierten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Zur Einschätzung im Gutachten vom XXXX:
Zum Beschwerdevorbringungen:
Die Beschwerdeführerin führt an, dass sie täglich mehrfach Stuhl und -gänge hätte, welche sie seelisch zermürbten und zu Wunden im Afterbereich führten. Hierzu ist festzuhalten, dass wie schon oben angeführt bei einem BMI von 29,02 ein sehr guter Allgemein- und Ernährungszustand vorliegt und keinerlei fachärztlich erhärtende Befunde vorgelegt werden konnten, sodass nach Anwendung der derzeit gültigen EVO dieses Leiden mit der Position 07.04.05 mit dem unteren Rahmensatz korrekt eingeschätzt wurde. Der obere Rahmensatz ist deshalb nicht zutreffend, da zwar häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen vorliegen jedoch, ein guter Allgemein- und übergewichtiger Ernährungszustand vorliegt.
Es kommt zu keiner Änderung des Gutachtens vom XXXX
6. Mit Schreiben vom XXXXwurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme gemeinsam mit dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 13.11.2014 zu äußern.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom XXXX ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass sie bei ihren behandelnden Fachärzten Angaben zu den häufigen Stuhlgängen gemacht habe, und diese auch dokumentiert worden seien. Bis dato seien diese Angaben nicht bezweifelt worden. Sie führe seit langer Zeit Listen über die vermehrten Stuhlgänge von welchen die Wunden im Afterbereich herrühren würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldenachweis.
Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche ergänzende Sachverständigengutachten, datiert mit XXXX, ist in Verbindung mit dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Es wird kein höheres Funktionsdefizit dokumentiert als gutachterlich festgestellt worden ist.
Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften. Die Stuhldrangsymptomatik mit häufigen Durchfällen wurde bei der Wahl der Position der Einschätzungsverordnung berücksichtigt. Da - unbestritten - ein guter Allgemeinzustand und ein übergewichtiger Ernährungszustand vorliegen, ist jedoch die Wahl des oberen Rahmensatzes dieser Position nicht gerechtfertigt. Weitere Beweismittel wurden nicht vorgelegt.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das eingeholte ärztliche ergänzende Sachverständigengutachten, datiert mit XXXX, wird daher in Verbindung mit dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 55 Abs. 5 BBG)
Da zwar am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorlag, der gegenständliche, neuerliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses aber am XXXX gestellt wurde, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Der Zustand nach Darmteilresektion 07/2008 wurde der Position 07.04.05 "Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen" der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Rahmensatz 30 vH bis 40 vH zugeordnet. Dazu wird Folgendes erläutert:
30 vH: Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes
40 vH: Häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes
Da - gutachterlich festgestellt und unbestritten - ein guter Allgemeinzustand und ein übergewichtiger Ernährungszustand vorliegen, ist die Wahl des oberen Rahmensatzes nicht gerechtfertigt. Die Stuhldrangsymptomatik mit häufigen Durchfällen wurde berücksichtigt, ansonsten die Position 07.04.04 mit einem Rahmensatz 10 vH bis 20 vH heranzuziehen wäre.
Da der neuerliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am XXXX, sohin nach dem in § 55 Abs. 5 BBG festgesetzten Stichtag, gestellt worden ist, erfolgte die Überprüfung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin zu Recht nach der Einschätzungsverordnung und war die Herabsetzung des Grades der Behinderung - auch ohne Änderung des Gesundheitszustandes - zulässig.
Da ein Grad der Behinderung von dreißig (30) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die erhobenen Einwendungen waren - auch mangels Vorlage neuer Unterlagen - nicht substantiiert. Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Gutachten nicht mit einem von ihr eingeholten Gutachten entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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