BVwG L507 1413624-2

L507 1413624-2Tribunale amministrativo federale22 gen 2015

Regest

Bescheidqualität, Mitteilung, rechtliche Verhinderung, Zurückweisung

Testo completo

BVwG L507 1413624-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.1413624.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Türkei, vertreten durch XXXX, vom 12.04.2013 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 09.12.2009 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2010, Zl. 09 15.299-BAG, in Spruchteil

I gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. In Spruchteil II dieses Bescheides wurde gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen und in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.03.2013, Zl. E6 413.624-1/2010-16E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und

§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes richtete der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20.03.2013, Zl. U 600/13-3, wurde dem Antrag der Beschwerde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.11.2013, Zl. U 600/2013-10, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

2. Am 28.03.2013 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt einen Antrag auf Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß

§ 51 AsylG ein.

Mit E-Mail vom 04.04.2013 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt folgendes wortwörtlich mitgeteilt:

"Sehr geehrter Herr XXXX!

Unter Bezugnahme auf ihren Antrag auf Ausstellung einer § 51 Karte, darf folgendes mitgeteilt werden:

Die fremdenpolizeiliche Behörde wurde bereits über den Beschluss des VfGH (aufschiebende Wirkung) in Kenntnis gesetzt.

Da noch keine endgültige Entscheidung des VfGH ergangen ist, kann dem AW derzeit noch keine § 51 Karte ausgestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX, ADir

i. A.

XXXX"

3. Gegen diesen - laut den Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers - mittels E-Mail ergangenen und von der belangten Behörde als Mitteilung bezeichneten Bescheid richtet sich gegenständliche Beschwerde vom 12.04.2013.

Zum Rechtscharakter des per E-Mail ergangenen und als Mitteilung bezeichneten Schreibens wurde begründend ausgeführt, dass es sich beim E-Mail der belangten Behörde um einen Bescheid handle, stehe zweifelsohne fest, zumal es sich bei diesem Schreiben um einen individuellen, hoheitlichen, im Außenverhältnis ergangenen, normativen Verwaltungsakt handeln würde.

Fest stehe, dass sich dieses Schreiben gegen den Antrag des Beschwerdeführers richte und daher an den Beschwerdeführer gerichtet sei. Das gegenständliche Schreiben stelle unbestritten einen hoheitlichen Verwaltungsakt dar, zumal das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, als Verwaltungsbehörde mit der Erlassung dieses Schreibens in Entsprechung seiner Kompetenz hoheitlich tätig geworden sei.

Darüber hinaus sei das gegenständliche Schreiben im Außenverhältnis ergangenen und richte sich an den Beschwerdeführer als Rechtsunterworfenen. Dieses Schreiben berühre unmittelbar das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005, zumal diese Bestimmung nach den in Abs. 1 leg cit genannten Voraussetzungen dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gewähre.

Schließlich sei auch die normative Bescheidqualität zu bejahen, da in dem genannten Schreiben der Wille der belangten Behörde eindeutig zum Ausdruck komme, trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 51 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigungskarte ausstellen zu wollen. Die belangte Behörde wolle mit diesem als "Mitteilung" bezeichneten Schreiben jedenfalls eine bindende Regelung erlassen. Die belangte Behörde habe ihre Vorgangsweise mit dem Argument begründet, dass eine endgültige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht vorliegen würde, welche aus rechtlicher Sicht für die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 keine Voraussetzung darstellen würde.

Im vorliegenden Fall fehle der Erledigung der belangten Behörde zwar die Bezeichnung als Bescheid, sowie die Rechtsmittelbelehrung, dabei handle es sich aber im Übrigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht um zwingende Voraussetzungen, um einen Verwaltungsakt als Bescheid zu werten.

Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde beschäftigen sich im Wesentlichen mit rechtlichen Ausführungen zur Abweisung des Antrages auf Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Die Zurückweisung einer Beschwerde, z.B. wegen Verspätung, mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges in Gemeindeangelegenheiten, wegen fehlenden Bescheides oder mangels Parteistellung, hat durch Beschluss zu erfolgen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Wien-Graz 2013, S. 85, K2).

2.2. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

§ 58 AVG lautet wie folgt: "(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4."

3.1. Bescheide nach § 56 AVG sind individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl VwGH vom 16. Mai 2001, 2001/08/0046, 0047, VwSlg 15608 A). Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl dazu und zum Folgenden etwa VwGH vom 30. Juni 2006, 2006/03/0029, VwGH vom 18. Mai 2004, 2004/10/0060 und VwGH vom 16. Mai 2001, VwSlg 15608 A) ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält.

Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (für die Wertung als Bescheid ist ein strenger Maßstab anzulegen, vgl VwGH vom 9. November 2009, 2006/18/0450).

Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, sowie Hinweise auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des

§ 58 Abs 1 AVG gewertet werden (vgl VwGH (verstärkter Senat) vom 15. Dezember 1977, Slg Nr 9458 A, sowie etwa auch VwGH vom 23. November 2011, 2011/12/0185).

In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung (also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung) Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist somit die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (vgl auch VwGH vom 23. November 2011, 2011/12/0185, mwH). Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist.

Sofern es daher an der für einen Bescheid vorgeschrieben Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Ist diese deutliche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist - wie erwähnt - die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essentiell (VwGH vom 21. Dezember 2012, 2012/17/0473, vgl in diesem Sinne auch VwGH vom 23. November 2011, 2011/12/0185).

3.2. Die von der beschwerdeführenden Partei als Bescheid qualifizierte Mitteilung des Bundesasylamtes ist - was die Beschwerde auch einräumt - nicht als ein solcher bezeichnet.

Ferner weist diese Mitteilung offenbar den Charakter einer bloßen Information betreffend die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes auf. Die Behörde führt im Wesentlichen aus, dass eine Karte gemäß § 51 AsylG noch nicht ausgestellt werden könne, da noch keine endgültige Entscheidung des VfGH vorliege.

Ein normativer Abspruch über den Antrag - wie dies von der beschwerdeführenden Partei angenommen wurde - ist der Mitteilung des Bundesasylamtes aber nicht zu entnehmen. Ausgehend davon kann auf dem Boden der dargestellten Rechtslage nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit gesagt werden, dass mit dem in Rede stehenden Schreiben - auch bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise - eine normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit durch das Bundesasylamt erfolgte. Zudem mangelt es der Mitteilung des Bundesasylamtes auch - was die Beschwerde selbst ins Treffen führt - an der für einen Bescheid charakteristischen Form bzw. Gliederung (vgl dazu etwa VwGH vom 23. Oktober 2008, 2008/03/0147, und VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0250).

3.3. Damit steht es nicht außer Zweifel, dass die dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers per E-Mail am 04.04.2013 übermittelte Mitteilung des Bundesasylamtes Bescheidcharakter zukommt, weswegen die Bezeichnung der Mitteilung als Bescheid essentiell gewesen wäre (vgl dazu auch VwGH vom 11. Oktober 2011, 2011/05/0134). Eine solche Bezeichnung fehlt aber, weshalb diese Erledigung keinen Bescheidcharakter aufweist.

3.4. Zudem ist auch auszuführen, dass in Rechtsprechung und Lehre zu § 18 AVG vor der Novellierung durch BGBl I Nr 5/2008 der Grundsatz aufgestellt wurde, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl dazu insb VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 15.10.2003, 2003/08/0062, jeweils mwN). Diese rechtlichen Erwägungen behalten aber auch für die Novellenfassung Gültigkeit, da die Novellierung des § 18 AVG, wonach schriftliche Erledigungen durch die Unterschrift bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität, genehmigt werden müssen, der diesbezüglichen Regierungsvorlage (EB zu zur RV 294 dB XXIII.GP, S12-13) folgend, insbesondere notwendig war, um ausdrücklich zu normieren, dass "schriftliche Erledigungen zu genehmigen sind".

3.5. Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss daher auch die - interne - Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009; vgl ebenso VwGH 28.07.2011, 2010/17/0176; 29.11.2011, 2010/10/0252, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], § 56 Rz 10).

3.6. Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der nicht Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter, kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 22.10.2012, 2010/03/0024; 29.11.2011, 2010/10/0252).

3.7. Da dem Bezug habenden Akt des Bundesasylamt nicht zu entnehmen ist, dass die Mitteilung des Bundesasylamtes, die dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 04.04.2013 per E-Mail übermittelt wurde, als Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte § 51 AsylG im Sinne der obigen Ausführungen von einem zuständigen Organ des Bundesasylamtes genehmigt worden ist, war ebenso davon auszugehen, dass die Mitteilung des Bundesasylamtes keine Bescheidqualität aufweist.

4. Da der Beschwerde somit kein vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbarer Bescheid zu Grunde liegt, war sie gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben unter II.3.1. bis II.3.6. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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