W200 2001057-1•BVwG W200 2001057-1
W200 2001057-1Tribunale amministrativo federale21 gen 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, Kausalität, Kostenersatz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>VerbrechensopferG
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX betreffend die Beschwerde gegen die Abweisung
I.) des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG)
II.) des Antrages auf Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 VOG
A)
I. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtene Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien zurückverwiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.
B)
Die Revision gegen Spruchpunkt I. und II. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.07.2013 einen Antrag auf
1. Ersatz des Verdienstentganges
2. Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung.
Ursächlich dafür seien Vorfälle während seines Aufenthalts im Kinderheim XXXX von 1973-1975 sowie im Lehrlingsheim von 1976-1978.
Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum immer wieder von diversen Mitarbeitern des Kinderheimes bzw. des Lehrlingsheimes schwer misshandelt worden sei (Zwang zum Essen von verdorbenen Lebensmitteln, Schläge auf beide Hände mit dem Kochlöffel, Strafstehen am Sportplatz in der prallen Sonne, schweres Ziehen an den Haaren, Beschuss mit Schlüsselbund, sexueller Missbrauch, Zwangsarbeit, Strafstehen, Demütigung von Bettnässern durch Beschimpfen, Schlagen und das nasse Leintuch ins Gesicht dreschen,
...).
Die Verursacher wurden vom Beschwerdeführer auch namentlich genannt.
In weiterer Folge wurde ein Schreiben des Männergesundheitszentrums im XXXX-Spital sowie der Clearing Bericht des Weißen Rings vom 19.10.2012 vorgelegt.
Weiters sind dem Akt diverse orthopädische Gutachten im Verfahren der Pensionsversicherungsanstalt zu entnehmen (letztes Gutachten vom 14.05.2012).
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen stellte in einem Aktenvermerk den seinem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt fest (AV vom 30.09.2013), den sie dem Beschwerdeführer am 30.09. 2014 zum Parteiengehör zur Kenntnis brachte:
"Sie waren von 24.07.1972-22.08.1975 im Heim in XXXX, von 22.08.1975-27.07.1976 im Heim XXXX sowie von 27.07.1976-03.07.1978 im LH XXXX untergebracht. Gemäß Ihren Angaben erlebten Sie während Ihres Aufenthaltes im Heim in XXXX psychische sowie physische Gewalt u. a. in Form von Ohrfeigen, Schlägen mit dem Lineal auf die Genitalien, Schlägen mit einem Kochlöffel auf die Hände, Haareziehen sowie stundenlangem Strafestehen.
Eine Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen ergab Folgendes:
Lt. den Unterlagen der PVA ist die Hauptursache der Minderung Ihrer Erwerbsunfähigkeit der Zustand nach einem privaten Verkehrsunfall mit komplexer Kniegelenksschädigung beidseits, mehrfachen Operationen an beiden Kniegelenken und nun beidseits bestehender Knietotalendoprothese (2005 links, 2011 rechts) mit geringgradig klinischer Relevanz. Weitere Leiden sind keine genannt. Ihre Minderung der Erwerbsunfähigkeit wird daher ausschließlich durch akausale Leiden verursacht.
Gemäß der aktuellsten Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 12. Juni 2012 reicht das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Sie sind somit nicht invalid gem. § 225/3.
Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen lässt nicht den Schluss zu, dass eine psychische Gesundheitsschädigung in einem solchen Schweregrad vorliegen könnte, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des § 3 VOG bzw. § 1325 ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könnte. Arbeitsunfähigkeit liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. ab dem Antragsfolgemonat nicht vor.
Ihr Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG wird nicht bewilligt werden können, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat August 2013) somit nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.
Wir möchten ausdrücklich festhalten, dass wir die Ihnen zugefügten Misshandlungen nicht in Frage stellen.
Allerdings muss nach den gesetzlichen Bestimmungen des VOG mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch diese Misshandlungen erlittenen physischen und psychischen Schädigungen Ihren beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigten, dass Sie heute nicht den Beruf ausüben, dem Sie bei Nicht-Erleben der Misshandlungen nachgehen könnten und deshalb heute (dh. ab Februar 2013) noch immer einen Verdienstentgang erleiden. Wir möchten dazu klarstellen, dass es durchaus möglich sein kann, dass sich Ihre Berufslaufbahn wegen der erlittenen Misshandlungen und den daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hat. Es ist aber leider so, dass die bloße Möglichkeit der Verursachung für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG nicht ausreicht. Dafür ist nämlich die erhebliche Wahrscheinlichkeit gefordert. Die Annahme eines - von den tatsächlichen Umständen abweichenden - fiktiven schadensfreien Verlaufes könnte nämlich nur auf der Grundlage einer Wahrscheinlichkeit in dem Sinne erfolgen, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und § 3 VOG spricht. Für eine derartige Annahme fehlen jedoch ausreichende Anhaltspunkte.
Dazu wird angemerkt, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will.
Eine zusätzliche eingehende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 VOG im Hinblick auf die strafrechtliche Qualifikation und die anzuwendenden strafrechtlichen Bestimmungen war - aufgrund des fehlenden Kausalitätsnachweises für einen Verdienstentgang - entbehrlich und wird erst bezüglich der Entscheidung über Ihren Antrag auf Psychotherapie erfolgen."
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde sowohl der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1
u. 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 VOG als auch auf Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 VOG abgewiesen
Begründend wurde nach Wiedergabe der relevanten Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates (01.08.2013) zu prüfen sei.
Weiters wurde folgendes ausgeführt:
"Sie waren von 24.07.1972-2208.1975 im Heim in XXXX, von 22.08.1975-27.07.1976 im Heim XXXX sowie von 27.07.1976-03.07.1978 im LH XXXX untergebracht. Gemäß Ihren Angaben erlebten Sie während Ihres Aufenthaltes im Heim in XXXX psychische sowie physische Gewalt u. a. in Form von Ohrfeigen, Schlägen mit dem Lineal auf die Genitalien Schlägen mit einem Kochlöffel auf die Hände, Haare Ziehen sowie stundenlangem Strafe Stehen.
Eine Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen ergab Folgendes:
Lt. den Unterlagen der PVA ist die Hauptursache der Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit der Zustand nach einem privaten Verkehrsunfall mit komplexer Kniegelenksschädigung beidseits, mehrfahren Operationen an beiden Kniegelenken und nun beidseits bestehender Knietotalendoprothese (2005 links, 2011 rechts) mit geringgradig klinischer Relevanz. Weitere Leiden sind keine genannt. Ihre Minderung der Erwerbstätigkeit wird daher ausschließlich durch akausale Leiden verursacht. Gemäß der aktuellsten Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 12. Juni 2012 reicht das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Sie sind somit nicht invalid gem. § 225/3 ASVG.
Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen lässt nicht den Schluss zu, dass eine psychische Gesundheitsschädigung in einem solchen Schweregrad vorliegen könnte, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des § 3 VOG bzw. § 1325 ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könnte. Arbeitsunfähigkeit liegt zum Zeitpunkt der Antragsstellung bzw. ab dem Antragsfolgemonat nicht vor.
Eine zusätzliche eingehende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 VOG im Hinblick auf die strafrechtliche Qualifikation und die anzuwendenden strafrechtlichen Bestimmungen war - aufgrund der fehlenden Kausalitätsnachweise für den beantragten Verdienstentgang bzw. mangels eines aktuellen Bedarfs hinsichtlich einer Finanzierung der Therapiekosten - entbehrlich. Von weiteren Erhebungen war daher abzusehen."
Für die Beurteilung eines Schadens im Sinne des § 3 VOG gelten sowohl hinsichtlich des Grundes als auch hinsichtlich der Höhe die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§ 1293 ff ABGB). Ihr Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG kann nicht bewilligt werden, da das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des VOG muss mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass Ihre durch die Misshandlungs- und Missbrauchshandlungen im Zuge der Heimunterbringungen erlittenen physischen und psychischen Schädigungen Ihren beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigten, dass Sie heute nicht den Beruf ausüben bzw. einer kontinuierlichen Beschäftigung nachgehen, dem bzw. der Sie bei Nicht-Erleben der Misshandlungen nachgehen könnten und deshalb heute (dh. ab August 2013) noch immer einen Verdienstentgang erleiden. Wir möchten dazu klarstellen, dass es durchaus möglich sein kann, dass sich ihre Berufslaufbahn wegen der erlittenen Misshandlungen und dem Missbrauch und den daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hat.
Die bloße Möglichkeit der Verursachung reicht für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG jedoch nicht aus. Die Annahme eines - von den tatsächlichen Umständen abweichenden - fiktiven schadensfreien Verlaufes könnte nur auf der Grundlage einer Wahrscheinlichkeit in dem Sinne erfolgen, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und § 3 VOG spricht. Für eine derartige Annahme fehlen jedoch ausreichende Anhaltspunkte.
Dazu wird angemerkt, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will.
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Verdienstentganges nach §§ 1 Abs. 1 und 3 und § 3 VOG sind somit nicht erfüllt.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
Bezüglich Ihrer Stellungnahme sind insgesamt keine Unterlagen eingelangt, die eine abweichende Beurteilung des Ermittlungsergebnisses zulassen.
Sie stehen seit November 2012 in psychotherapeutischer Behandlung bei Herrn DSA Joachim Horak. Laut Stellungnahme des Therapeuten ist die psychotherapeutische Behandlung aufgrund der erlittenen Misshandlungen in div. Heimen, in ihrer Kindheit, erforderlich.
Von der Stadt Wien wird Ihnen der Aufwand für psychotherapeutische Krankenbehandlung ersetzt, sodass derzeit kein Bedarf besteht. Sollte in Zukunft ein Bedarf über die von der Stadt Wien finanzierten Therapiestunden hinaus bestehen bzw. die Kostenübernahme im Bedarfsfall von der Stadt Wien nicht verlängert werden, steht es Ihnen frei, einen neuerlichen Antrag auf Kostenübernahme nach dem Verbrechensopfergesetz einzubringen.
Eine zusätzliche eingehende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 VOG im Hinblick auf die strafrechtliche Qualifikation und die anzuwendenden strafrechtlichen Bestimmungen war - aufgrund der fehlenden Kausalitätsnachweise für den beantragten Verdienstentgang bzw. mangels eines aktuellen Bedarfs hinsichtlich einer Finanzierung der Therapiekosten - entbehrlich. Von weiteren Erhebungen war daher abzusehen."
Im Rahmen der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde und auch in den erstatteten Ergänzungen wiederholte der Beschwerdeführer die von ihm gegen die Leitung des Kinderheim XXXX erhobenen Vorwürfe, legte die gegen die Verantwortlichen erstatteten Strafanzeigen vor und verwies unter anderem auf den nationalsozialistischen Werdegang der Leiterin des Kinderheimes.
Auf die weitere Wiedergabe des Inhaltes der Eingaben des Beschwerdeführers wird verzichtet.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9d Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Spruchpunkt I.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084) Wenngleich nun auf Grundlage von Art. 130 Abs. 4 B VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist - sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Erhebungen der belangten Behörde zum Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung sind gar nicht bzw. oberflächlich erfolgt und es liegen keine Ermittlungsergebnisse dazu vor.
Im verwaltungsbehördlichen Verfahren fanden keinerlei Erhebungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers statt. Sämtliche Feststellungen beruhen auf orthopädischen Gutachten, die im Verfahren des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invaliditätspension von der Pensionsversicherungsanstalt eingeholt wurden.
Eigene Ermittlungen hat die belangte Behörde nicht angestellt, obwohl insbesondere die Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens zu einer eventuellen psychiatrischen Gesundheitsschädigung aus dem Akteninhalt evident ist.
Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, welche Leiden beim Beschwerdeführer vorliegen und daher keine substantiierten Aussagen zur Kausalität, nämlich ob der/die Heimaufenthalt/e als alleinige Ursache oder wesentliche Bedingung anzuschuldigen ist, getroffen.
Insbesondere ist Folgendes zu erheben:
A) Familiärer Hintergrund des Beschwerdeführers, Umstände, welche
zur Heimunterbringung geführt haben, Informationen zur übrigen Zeit bis zur Volljährigkeit
B) Fachärztliche Beurteilung unter ausführlicher Erörterung, was für
die Kausalität spricht und was dagegen, wobei eine Auseinandersetzung mit insbesondere folgende Fragen zu erfolgen hat:
Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen; falls klar voneinander trennbare psychiatrische Krankheitsbilder vorliegen ist dies unter Punkt 2 und 3 entsprechend zu berücksichtigen.
Kausalität
2a) Welche der festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen?
2b) Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen hat.
Es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) des Verbrechens spricht und was dagegen.
Falls die Kausalität unter Punkt 2a oder 2b verneint wird, wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte psychiatrische Leidenszustand zurückzuführen ist.
Falls die (eventuell) festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden ist, wird ersucht zu Folgendem Stellung zu nehmen:
Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit - vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) - ausgelöst, oder wäre diese auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im - annähernd - selben Zeitraum entstanden?
Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja in welchem Ausmaß?
Welche Gesundheitsschädigung läge ohne die angeschuldigten Ereignisse vor?
Ist der Beschwerdeführer arbeitsunfähig? (Im Rahmen des Verfahrens der PVA wurden keine psychischen Probleme geltend gemacht.)
Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit in einem Ausmaß verschlimmert,
dass der Beschwerdeführer ohne die angeschuldigten Ereignisse arbeitsfähig wäre, in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in deutlich geringerem Ausmaß bestünden?
Oder wäre der Beschwerdeführer ohne die angeschuldigten Ereignisse ebenfalls arbeitsunfähig, in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne die angeschuldigten Ereignisse in annähernd gleichem Ausmaß bestünden?
War bzw. wodurch war der Beschwerdeführer an einem kontinuierlichen Berufsverlauf / einer - besseren - Ausbildung gehindert?
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Sachverhalt durch ein erweitertes Ermittlungsverfahren zu ergänzen und ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung nach dem VOG als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Spruchpunkt II.
§ 1 Abs. 1 1. Satz VOG besagt:
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. (§ 1 Abs. 2 VOG)
Als Hilfeleistungen ist gemäß § 2 Ziffer 2 VOG ua die Heilfürsorge vorgesehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 1. Satz VOG ist Hilfe nach § 2 Z 2 VOG nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zu leisten. Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet (§ 4 Abs. 5 VOG).
Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, wird von der Stadt Wien der derzeitige Aufwand für psychotherapeutische Krankenbehandlung vollständig ersetzt, sodass derzeit kein Bedarf eines Kostenzuschusses besteht.
Sollte in Zukunft ein Bedarf über die von der Stadt Wien finanzierten Therapiestunden hinaus bestehen bzw. die Kostenübernahme im Bedarfsfall von der Stadt Wien nicht verlängert werden, besteht die Möglichkeit einen neuerlichen Antrag auf Kostenübernahme nach dem Verbrechensopfergesetz einzubringen.
Mangels eines aktuellen Bedarfs hinsichtlich einer Finanzierung der Therapiekosten war von weiteren Erhebungen abzusehen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A, Spruchpunkt I. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.
Zu Spruchpunkt II. ist festzuhalten, dass es sich im konkreten Fall um eine Tatsachenfeststellung handelt, dass die Kosten durch die Stadtgemeinde Wien übernommen werden.
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