W197 1424563-1•BVwG W197 1424563-1
W197 1424563-1Tribunale amministrativo federale21 gen 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz
W197 1424563-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 i.d.g.F. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum XXXXerteilt.
B)
Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die beschwerdeführende Paretei ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der tadschikischen Volksgruppe an, ist sunnitischen Bekenntnisses, reiste am 06.07.2011 illegal
in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte dieser im Wesentlichen vor, dass sein Vater und seine Brüder Offiziere der ehemaligen demokratischen Regierung Afghanistans gewesen seien. Sie seien von den Mudjaheddin getötet worden. Er sei in seinem Heimatdorf Lehrer gewesen und wäre aus diesem Grund von den Mudjaheddin bedroht worden, wobei man ihn zwingen wollte, für die Mudjaheddin zu kämpfen.
Auf dieser Grundlage erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXXin welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und wurde die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen.
1.2. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte und führte aus, dass die Behörde bei richtiger Würdigung des Vorbringens zum Ergebnis kommen hätte müssen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
1.3. In einer vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der beschwerdeführenden Partei, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Die beschwerdeführende Partei brachte im Wesentlichen wie bisher vor. Insbesondere wies die beschwerdeführende Partei hin, dass die aktuelle Sicherheitslage in Zentralafghanistan sehr schlecht wäre, insbesondere träfe dies auch auf die Provinzen XXXX zu. Weiters wies die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass die soziökonomische Situation in Afghanistan katastrophal sei und die Versorgungslage von Rückkehrern nicht gewährleistet wäre. Dies umso mehr, als die beschwerdeführende Partei seit insgesamt sechs Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen wäre. Im Falle seiner Rückkehr wäre daher unter den herrschenden Zuständen ein menschenwürdiges Leben der beschwerdeführenden Partei nicht möglich. Diese verfügt auch über kein soziales und familiäres Netzwerk in Afghanistan.
Während der Einvernahme zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurück und hielt ausdrücklich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Partei besitzt nach eigenen Angaben die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischen Bekenntnisses. Sie war vor ihrer Flucht in der XXXX, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX wohnhaft und im Bezirk XXXX im benachbarten Dorf namens XXXX als Lehrer tätig.
Der Vater und die Mutter Mutter der beschwerdeführenden Partei und ein Bruder sind tot, ein weiterer Bruder verschollen. Zu ihrer Schwester hat sie keinen Kontakt. Die beschwerdeführende Partei hat in Afghanistan kein familiäres und soziales Netzwerk.
Zum Heimatstaat der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Auch wenn es sich bei der Priovinz XXXX um eine der sichereren Provinzen in Afghanistan handelt ist festzustellen, dass Aufständische in XXXX, wo es einen wichtigen Highway in Richtung Nordafghanistan gibt, die Sicherheitskräfte in mehreren Distrikten offen herausfordern oder sogar vertreiben. Im Distrikt XXXX stehen die Sicherheitskräfte täglich unter Beschuss durch die Taliban, die außerhalb der Hauptstadt den ganzen Distrikt kontrollieren. Im Distrikt XXXX haben die Aufständischen ein ganzes Tal für mehrere Wochen belagert und mehrere hundert Personen zur Flucht gezwungen. Anhaltende Kämpfe zwischen zwei Warlords in der Provinz XXXX hat zur Folge gehabt, dass zahlreiche Bewohner vertrieben worden sind. Es handelt sich hiebei um eine Feindschaft zwischen ehemaligen Mudjaheddin-Kommandanten. Von beiden Seiten wurden schwere Waffen eingesetzt, was zu zahlreichen Verlusten unter der lokalen Bevölkerung führte.
In seinem im Juni 2014 veröffentlichten Bericht an die UN-Generalversammlung erwähnt der UN-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 01.02.2014 - 30.04.2014 die konfliktbedingte Vertreibung von insgesamt 6779 Personen zu verzeichnen ist, wobei die Vertriebenen unter anderem aus der Provinz XXXX stammen.
Im Gebiet XXXX wären die Mudjaheddin, insbesondere die aufstrebende Gruppierung Hizb-e-Islami-Gulbuddin (HIG) aktiv.
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der beschwerdeführerenden Partei stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren.
2.2. Die beschwerdeführende Partei hat glaubwürdig dargetan, dass sie in Afghanistan weder ein soziales noch ein familiäres Netzwerk hat, und dass sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Provinz XXXX im Hinblick auf die schlechte Sicherheitslage und die katastrophalen soziökonomischen Umstände in eine aussichtlose Lage geraten würde.
2.3. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Insbesondere wird verwiesen auf die Anfragebeantwortung zu Afghanistan: aktuelle Sicherheitslage in der Provinz XXXX (a-8859) vom 25.09.2014, erstellt von ACCORD. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Zu Spruchpunkt A I.:
3.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.3. Die beschwerdeführende Partei hat, vorgebracht, dass ihr im Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Dabei verwies sie insbesondere auf die prekäre Sicherheitslage und die fehlenden soziökonomischen Lebensvoraussetzungen. Die beschwerdeführende Partei vermochte überzeugend darzutun, dass sie bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. AsylG ausgesetzt sein würde. Aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts würde die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Es liegt kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vor (§ 8 Abs. 3a AsylG). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A II.:
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs.4 AsylG von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeits-auseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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