BVwG W182 1315414-1

W182 1315414-1Tribunale amministrativo federale21 gen 2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W182 1315414-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.1315414.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2007, Zl. 06 13.820-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2015

A)

I. beschlossen:

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2008, Zl. 07 12.326-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2015:

A)

I. beschlossen:

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2008, Zl. 07 12.327-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2015:

A)

I. beschlossen:

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009, Zl. 08 12.722-BAE nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2015:

A)

I. beschlossen:

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar (im folgenden BF1 und BF2) und ihre beiden Kinder im Alter von 17 und sechs Jahren (im Folgenden: BF3 und BF4) sind Staatsangehörige der Mongolei und gehören der Volksgruppe der Mongolen an. Die BF1, der BF2 und die BF3 waren im Herkunftsstaat in Ulaanbaatar wohnhaft.

Als erste reiste die BF1 am 20.12.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.12.2006 sowie bei der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 26.09.2007 wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass sie von ihrem nationalistischen Bruder verfolgt werde, weil ihr Gatte chinesische Vorfahren habe.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2007, Zl. 06 13.820-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF1 gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig deren Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der BF1 nicht asylrelevant sei.

1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) erhoben, dass das Bundesasylamt bei richtiger Würdigung des Vorbringens zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass der BF1 die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

1.4. Am 29.12.2007 reisten der BF2 zusammen mit der gemeinsamen Tochter, der BF3, illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 30.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.12.2007 und einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 11.01.2008 sowie beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 09.04.2008, wurde vom BF2 als Fluchtgrund für sich und die BF3 im Wesentlichen angegeben, dass er von seinem nationalistischen Schwager verfolgt werde, weil er chinesische Vorfahren habe.

1.5. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.04.2008, Zl. 07 12.326-BAE und Zl. 07 12.327-BAE wurden die Anträge auf internationalen Schutz des BF2 und der BF3 gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihnen der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien unglaubwürdig sei.

1.6. In den dagegen binnen offener Frist erhobenen Berufungen (seit 01.07.2008 Beschwerden) wurden im Wesentlichen Länderberichte zitiert und das Vorbringen wiederholt.

1.7. Im November 2008 wurde die BF4 im Bundesgebiet geboren. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2008 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009, Zl. 08 12.722-BAE, gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Familienverfahren vorliege, jedoch keinem ihrer Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.

1.8. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.01.2015, zu der ein Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF1, des BF2 sowie der BF3 im Beisein eines Dolmetschers der mongolischen Sprache sowie eines rechtsfreundlichen Vertreters, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom BF2 zu seinen persönlichen Verhältnissen im Inland vorgebracht, dass er mit seiner Familie seit etwa sieben Jahren in einer Mietwohnung in einer Gemeinde in Niederösterreich wohne. Er lebe von der Grundversorgung und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Er habe bereits mehrere Deutsch-Sprachkurse absolviert. Er sei in der Ortschaft, in der er und seine Familie untergebracht seien, sehr gut integriert. Er habe einen großen Freundeskreis an Inländern. Er engagiere sich auch in der Nachbarschaftshilfe und betreue eine ältere Dame, die bettlägerig sei. Er helfe ihr im Haushalt und betreue auch ihren Garten. In seiner Freizeit spiele er jeden Mittwoch in einer Hauptschule mit Inländern sowie einer mongolischen Familie Basketball. Der BF habe auch eine Einstellungszusage, wonach er in einer Tierarztpraxis arbeiten könne. Der BF beabsichtige in Österreich eine Berufsausbildung zu absolvieren. Er würde gerne eine Schweißer-Ausbildung machen. Seine jüngste Tochter, die B4, würde in der Aufenthaltsgemeinde den Kindergarten besuchen. Im Herkunftsland würde sich nur noch einen Schwester des BF2 aufhalten, zu der nur wenig Kontakt bestehe. Die Eltern des BF2 seien bereits verstorben.

Die BF1 brachte zu ihren persönlichen Verhältnissen im Inland im Wesentlichen vor, dass sie zum katholischen Glauben übergetreten sei und sich 2013 taufen habe lassen. Sie sei in der Kirchengemeinde sehr aktiv und habe dadurch einen großen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis. Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe würde sie zwei ältere Menschen betreuen und diesen im Haushalt helfen. Sie helfe auch bei kirchlichen Festen, insbesondere bei den Vorbereitungsarbeiten. Im Herkunftsland habe die BF1 als Schneiderin gearbeitet. Sie wolle auch in Österreich in ihrem erlernten Beruf tätig werden. Sie wolle sich als Schneiderin selbstständig machen. Sie habe auch eine Einstellungszusage als Reinigungskraft. Im Herkunftsland würden sich die Mutter und ein Bruder der BF1 aufhalten, zu denen kein Kontakt mehr bestehe.

Die BF3 brachte zu ihren persönlichen Verhältnissen im Inland im Wesentlichen vor, dass sie mit zehn Jahren nach Österreich gekommen sei. Sie habe in Österreich die Schule in der zweiten Klasse Volksschule begonnen. Im Herkunftsland habe sie zwei Jahre die Grundschule besucht. Dies entspreche etwa der dritten Klasse Volksschule. Die BF habe einen Eignungstest durchgeführt und habe aufgrund ihrer guten Zeugnisse in ein Oberstufenrealgymnasium wechseln können. Sie besuche derzeit die sechste Klasse. Ihre Lieblingsfächer seien Biologie, Chemie und Turnen. In ihrer Freizeit sei sie auch in einem Sportverein aktiv, wo sie Volleyball spiele. In ihrer Freizeit lese sie viel und treffe sich mit ihren Freunden. Nach Abschluss der Schule wolle sie Medizin studieren.

Festgehalten wurde, dass die Befragung der BF3 durchgehend in deutscher Sprache erfolgte und sie dabei Deutschkenntnisse auf Muttersprachenniveau erkennen ließ. Die Befragung der BF1 und des BF2 erfolgte überwiegend in deutscher Sprache, wobei sie beim Verständnis und der Beantwortung der Fragen gute, über den Niveau A2, angesiedelte Deutschkenntnisse erkennen ließen.

In Absprache mit ihrem Rechtsvertreter und nach einer Belehrung wurden die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien gegen die Spruchpunkte I. und II. der bekämpften Bescheide von diesen ausdrücklich zurückgezogen.

1.9. Für die beschwerdeführenden Parteien wurden u.a. folgende Dokumente vorgelegt: Mongolische Personalausweise und Geburtsurkunden der BF1, des BF2 und de BF3 sowie eine inländische Geburtsurkunde der B4; eine Schulbesuchsbestätigung vom 15.01.2015 sowie Jahreszeugnisse und Schulnachrichten der BF3, die gute Schulleistungen erkennen lassen; diverse Urkunden und Diplome im Rahmen von Schulveranstaltungen sowie ein Diplom, wonach die BF3 im Mai 2014 den 14. Preis bei einem oberösterreichischen Landeswettbewerb im Rahmen der XXXX erzielt habe; diverse Unterstützungsschreiben von Inländern zugunsten der beschwerdeführenden Parteien und entsprechende Unterschriftenlisten; zwei von einer Tierarztpraxis ausgestellte Arbeitsvorverträge vom Jänner 2015 mit der jeweiligen Zusage, die BF1 und den BF2 für den Fall, dass für sie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels Zugang zum Arbeitsmarkt bestehe, als Reinigungskraft und als Hausarbeiter anzustellen; ein Prüfungszeugnis Deutsch-Test für Österreich der BF1 mit Niveaustufe A2 (Hören/Lesen/Schreiben) und B1 (Sprechen) sowie ein Sprachzertifikat mit Niveaustufe A2 des BF2; ein Fotobuch über die katholische Taufe der BF1 im November 2013.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Mongolei, gehören der Volksgruppe der Mongolen an, waren im Herkunftsstaat mit Ausnahme der BF4, die im Bundesgebiet geboren wurde, in der mongolischen Hauptstadt wohnhaft.

Die BF1 ist am 20.12.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und ist jedenfalls seit ihrer verfahrensgegenständlichen Antragsstellung auf internationalen Schutz am selben Tag - sohin seit über acht Jahren - durchgängig legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Sie verfügt über hinreichend gute Deutschkenntnisse, sodass sie dem überwiegenden Teil der der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.01.2015 in Deutsch folgen und die an sie gerichteten Fragen in Deutsch beantworten konnte. Die seit 2013 katholisch getaufte BF1 ist in ihrer Kirchengemeinde aktiv und engagiert sich auch im Rahmen von Nachbarschaftshilfe. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach, konnte jedoch für den Fall der Zulassung zum Arbeitsmarkt eine Einstellungszusage als Reinigungskraft vorlegen. Sie verfügt über einen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis.

Der BF2 und die 17-jährige BF3 sind am 29.12.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und sind jedenfalls seit ihrer verfahrensgegenständlichen Antragsstellung auf internationalen Schutz am 30.12.2007 - sohin seit über sieben Jahren - durchgängig legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.

Der BF2 verfügt über hinreichend gute Deutschkenntnisse, sodass er dem überwiegenden Teil der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.01.2015 in Deutsch folgen und die an ihn gerichteten Fragen in Deutsch beantworten konnte. Der BF engagiert sich im Rahmen von Nachbarschaftshilfe. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach, konnte jedoch für den Fall der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine Einstellungszusage als Hausarbeiter vorlegen. Er verfügt über einen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis.

Die BF3 ist im Alter von 10 Jahren nach Österreich gekommen, hat hier den überwiegenden Teil ihrer Schulausbildung absolviert und besucht zurzeit die sechste Klasse eines Oberstufenrealgymnasiums. Sie hat gute Schulerfolge und verfügt über Deutschkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau. Ihr Freundes- und Bekanntenkreis befindet sich im Inland.

Die BF4 wurde Im November 2008 im Bundesgebiet geboren und besucht zurzeit noch den Kindergarten.

Die beschwerdeführenden Parteien sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Mit Ausnahme der illegalen Einreise der BF1, des BF2 und der BF3 in das österreichische Bundesgebiet sind dem Bundesverwaltungsgericht bislang keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung betreffend der beschwerdeführenden Parteien bekannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der beschwerdeführenden Parteien stützen sich auf ihre diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie die dazu vorgelegten Personaldokumente.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien in Österreich ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ihre Angaben konnte zudem durch entsprechende von ihnen im Beschwerdeverfahren vorgelegte und oben näher dargestellte integrationsbelegenden Unterlagen sowie durch Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Register (Zentrales Melderegister, Strafregister) bestätigt bzw. untermauert werden. Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen sowie aus dem Umstand, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die überwiegend in deutscher Sprache durchgeführt wurde, von den Deutschkenntnissen der beschwerdeführenden Parteien zu überzeugen vermochte.

Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus den aktuell eingeholten, im Akt aufliegenden Strafregisterauszügen.

2.2. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2.1. Zu Spruchpunkt I. (§§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF):

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2015 erfolgten Zurückziehung der gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerden sind die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglich beendeten Verfahren mit Beschluss einzustellen. Die Fragen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten waren daher nicht mehr verfahrensgegenständlich.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II. (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF)

3.2.2.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

3.2.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt (vgl. dazu aber VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten), sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

3.2.2.3. Die BF1 ist seit Dezember 2006 in Österreich, davon seit der Antragstellung auf internationalen Schutz im gleichen Monat - sohin seit nunmehr deutlich über acht Jahren - durchgehend legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der BF2 und die BF3, die im Dezember 2007 eingereist und ihre Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, halten sich seit über sieben Jahren aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgehend im Bundesgebiet auf. Die BF4 wurde im November 2008 im Bundesgebiet geboren und hält sich inzwischen über sechs Jahre im Bundesgebiet auf. Wenngleich auch die privaten Interessen eines Asylwerbers dadurch in ihrem Gewicht gemindert werden, dass er lediglich aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz nur vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war, liegen jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in den gegenständlichen Beschwerdefällen aufgrund des bestehenden langen Privatlebens der beschwerdeführenden Parteien in Österreich und der während des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgten ausreichenden Integration besondere zu berücksichtigende Umstände vor:

Die BF3 konnte sich aufgrund des Umstandes, dass sie bereits mit zehn Jahren nach Österreich gekommen ist und hier seither die Schule - beginnend mit der zweiten Klasse Volksschule - besucht hat, Deutschkenntnisse auf "native speaker"-Niveau aneignen. Sie ist in Österreich aufgewachsen, hat hier den deutlich überwiegenden Teil ihre Schul- und Ausbildung absolviert und ist mit einem entsprechenden inländischen Freundes- und Bekanntenkreis verbunden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sie derart in Österreich verwurzelt ist, dass ihr Bezug zum Herkunftsland kaum noch besteht (vgl. dazu insbesondere EGMR 27.10.2005, Keles v. Germany, Nr. 32231/02, EGMR 13.02.2001, Ezzoudhi c. France, Nr. 47160/99; EGMR 23.09.2010, Bousarra c. France, Nr. 25672/07, aber auch im Hinblick auf das grundsätzliche Wohl des Kindes EGMR 28.06.2011, Nunez v. Norway, Nr. 55597/09, mit Verweis auf Art. 3 UN Convention on the Rights of the Child). Aber auch ihre schulischen Erfolge, die sie trotz Immigrationshintergrund und einer relativ kurzen Zeit zum Einleben dazu befähigten, an einem Oberstufenrealgymnasium aufgenommen zu werden, wo sie nach wie vor gute Leistungen erbringt, belegen eine mustergültige Integration.

Die sechsjährige BF4 ist in Österreich geboren und hier aufgewachsen, besucht den Kindergarten und hat hier alle familiären und sozialen Kontakte. Ein Bezug zum Herkunftsstaat besteht nicht.

Zwar ist nicht davon auszugehen, dass die BF1 und der BF2 den Bezug zum Herkunftsland trotz langjähriger Abwesenheit verloren hätten, doch war auch bei ihnen eine entsprechende Verfestigung im Inland festzustellen. So konnten sich die BF1 und der BF2 ausreichend gute Deutschkenntnisse aneignen, sodass sie imstande waren, der Verhandlung auf Deutsch überwiegend zu folgen und die an sie gestellten Fragen ohne Dolmetscher zu beantworten. Sie konnten in diesem Zusammenhang auch entsprechende Zertifikate über absolvierte Deutschkurse auf Niveau A2 vorlegen, wobei ihre Kenntnisse - zumindest beim freien Sprechen - wohl höher anzusiedeln sind. Beide konnten auch jeweils eine Einstellungszusage für den Fall der Zulassung zum Arbeitsmarkt vorlegen. Durch ihren sozialen Beitrag im Rahmen von Nachbarschaftshilfe, das Engagement der seit 2013 katholisch getauften BF1 bei einer lokalen Kirchengemeinde sowie die sportlichen Aktivitäten des BF2 konnten sie sich weiter gesellschaftlich verankern und verfügen über einen dementsprechend großen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis. Die gute Integration der BF1 und des BF2 wird auch in den vorgelegten Empfehlungsschreiben von Inländern bestätigt. Weiters ist davon auszugehen, dass durch ihre Kinder ihre familiäre Anbindung an Österreich gegenüber ihrem Herkunftsstaat inzwischen überwiegt.

Die beschwerdeführenden Parteien sind strafrechtlich unbescholten. Abgesehen von der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sind zudem entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des innerstaatlichen Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch festzuhalten, dass rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in den Herkunftsstaat, in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien bisher nicht vorliegen. Auch kann ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie das gegenständliche Asylverfahren durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätten; es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des langen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration der beschwerdeführenden Parteien dem grundsätzlich durchaus relevanten Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein entscheidungswesentliches Gewicht beizumessen.

Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib der beschwerdeführenden Parteien im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Dies gilt insbesondere für die BF3, aber auch für die übrigen beschwerdeführenden Parteien, nicht zuletzt auch aufgrund des Umstandes, dass zwischen ihnen allen im Bundesgebiet familiäre Beziehungen i.S.d. Art. 8 MRK bestehen.

Eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände der Beschwerdefälle zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien auf Dauer unzulässig ist.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten 3.2.2.2. f. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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