W153 2016312-1•BVwG W153 2016312-1
W153 2016312-1Tribunale amministrativo federale21 gen 2015
Fristversäumung, Überstellungsfrist, Zeitablauf,<br/>Zulassungsverfahren, Zuständigkeit
W153 2016312-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2014, Zl. 1017566300-14594539, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Irak, stellte am 08.05.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 12.05.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet.
Italien stimmte mit Schreiben vom 08.07.2014 gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO der Übernahme des Beschwerdeführers zu.
Mit Bescheid vom 01.12.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Italien zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid wurde am 03.12.2014 rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
Am 14.12.2014 wurde eine Vollmacht XXXX vorgelegt.
Nach Rückfrage wurde am 12.01.2015 vom BFA mitgeteilt, dass die Überstellungsfrist mit 08.01.2015 abgelaufen sei.
Am 16.01.2015 wurde eine Vollmacht der XXXX vorgelegt und auf den Ablauf der Überstellungsfrist hingewiesen.
Am 19.01.2015 wurde auch vom anderen Parteienvertreter auf das Ende der Überstellungsfrist hingewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 12.05.2014 hat das BFA ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet und Italien stimmte mit Schreiben vom 08.07.2014 gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu.
Die Überstellungsfrist von 6 Monaten gem. Art 29 Dublin III-VO ist am 08.01.2015 abgelaufen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus dem Konsultationsverfahren.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates (Dublin III-VO) lauten:
Überstellung: Modalitäten und Fristen
Artikel 29
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3) Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder auf.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Im gegenständlichen Fall begann die Überstellungsfrist von sechs Monaten gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit Zustimmung Italiens am 08.07.2014 zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 08.07.2015. Die Behörde bestätigte, dass sich die Überstellungsfrist wegen Inhaftierung oder wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht verlängert hat.
Die Fristen der Dublin III-VO normieren einen ex lege-Zuständigkeitsübergang bzw. eine ex lege- Zuständigkeitsbegründung (siehe dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K2 zu Artikel 25 und K16 zu Artikel 22, Seite 208 und Seite 200).
Da der Beschwerdeführer nicht bis zum Ablauf des 08.01.2015 nach Italien überstellt wurde, ist die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens betreffend den Antrag auf internationalen Schutz mit Ablauf dieses Datums auf Österreich übergegangen, sodass der bekämpfte Bescheid zu beheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen ist.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen treffen Art. 29 Dub III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.