BVwG W146 2015030-1

W146 2015030-1Tribunale amministrativo federale21 gen 2015

Regest

Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Testo completo

BVwG W146 2015030-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W146.2015030.1.00

Spruch

W146 2015030-1/5E

W146 2015033-1/3E

W146 2015034-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014, Zl 831764700/1963545, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014, Zl 831764602-1883865, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014, Zl 831764809-1977525, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reisten am 01.12.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an demselben Tag die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 01.12.2013 brachte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass die dagestanische Polizei vier- bis fünfmal im Monat bei ihnen aufgetaucht sei und sie belästigt habe, seit sein Neffe, XXXX, vor sechs Monaten verschwunden sei. Im Oktober 2013 sei der Erstbeschwerdeführer von der Polizei in XXXX festgehalten worden und habe versprechen müssen, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Anschließend sei er freigelassen worden. Weil er das jedoch nicht gewollt habe, habe er sich dazu entschlossen, sein Heimatland zu verlassen.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 01.12.2013 vor, dass vor sechs Monaten ein Neffe ihres Mannes, XXXX, verschwunden sei und seither die dagestanische Polizei vier- oder fünfmal im Monat bei ihnen aufgetaucht sei und sie belästigt habe. Im Oktober 2013 sei ihr Mann von der Polizei in XXXX festgehalten worden und habe versprechen müssen, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Deswegen sei er freigelassen worden. Weil er das jedoch nicht gewollt habe, hätten sie das Land verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst habe keine Gründe, habe aber Angst, nicht in Ruhe leben zu können.

Am 03.12.2013 wurde die Zweitbeschwerdeführerin stationär im Krankenhaus XXXX aufgenommen. Dort wurde ihre Krebserkrankung diagnostiziert.

Am 05.12.2013 erfolgte eine Anfrage an die polnischen Behörden im Rahmen des Dublin-Abkommens, weil die Beschwerdeführer bereits in Polen Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und daher beabsichtigt war, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Am 06.12.2013 langte die Zustimmung Polens zur Rückübernahme der Beschwerdeführer ein.

Ab 27.12.2013 wurde die Zweitbeschwerdeführerin einer Chemotherapie unterzogen.

Am 07.01.2014 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass es gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und sie nach Polen zu transferieren.

Am 16.01.2014 erfolgte eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers, wobei dieser kurz zusammengefasst angab, dass die Zweitbeschwerdeführerin vor 20 Tagen mit ihrer Chemotherapie begonnen habe; sie habe Metastasen in den Eierstöcken, der Leber, dem Darm und der Bauchdecke. Sie könne derzeit nicht vom Bett aufstehen und daher keinesfalls eine Einvernahme machen. In ihrem Heimatland habe sie bereits drei Operationen gehabt, wobei zuletzt eine Blinddarmoperation erfolgt sei. Eine Woche vor der Ausreise habe ihr der Arzt auch mitgeteilt, dass sie Flecken habe, jedoch habe seine Gattin nicht gewusst, um welche Krankheit es sich genau handle. Der Erstbeschwerdeführer führte weiters aus, dass sich seine Tochter, XXXX, bereits seit fünf bis sechs Jahren in Österreich aufhalte.

Am 07.04.2014 wurde von einer zurückweisenden Entscheidung nach § 5 AsylG aus humanitären Gründen bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin abgesehen und die Verfahren der Beschwerdeführer zugelassen.

Am 11.09.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer vom erkennenden Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass sich in Österreich auch seine älteste Tochter, XXXX, befinden würde, die einen Konventionspass habe. Sie lebe in der Nähe von Korneuburg, in XXXX. Die Beschwerdeführer hätten einen sehr engen Kontakt zu ihr und würden sie regelmäßig, manchmal einmal im Monat, manchmal zweimal pro Monat, besuchen. Der Erstbeschwerdeführer habe vier Töchter, wobei zwei von ihnen zu Hause in XXXX leben würden. Dazu aufgefordert, seine Gründe für die Asylantragstellung detailliert darzulegen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Neffe XXXX Kontakt zu den Wahhabiten gehabt habe. Konkret sei es so gewesen, dass er den Erstbeschwerdeführer an seinem zweiten Tag als Taxifahrer gebeten habe, einen Sack zu jemandem, der ihn anschließend ins Krankenhaus bringe, auszuliefern. Zu dem Zeitpunkt habe der Erstbeschwerdeführer noch nichts von seinem engen Kontakt zu den Wahhabiten gewusst. Sein Neffe XXXX habe lediglich gemeint, dass er zu wenig Zeit habe, um ihn selbst zu übergeben. Der Erstbeschwerdeführer habe sich dann zu der genannten Adresse begeben und angeklopft. Die Türe sei ihm von einem Mann, der einen langen Bart wie ein Wahhabit gehabt habe, geöffnet worden. Zu diesem Zeitpunkt seien dem Erstbeschwerdeführer die ersten Zweifel gekommen. Der Mann habe ihn dann auf einen Tee einladen wollen, was der Erstbeschwerdeführer jedoch abgelehnt habe. Am Rückweg in die Stadt sei er von einem Fahrzeug, das bei ihnen GAZEL heiße, am Weiterfahren gehindert worden. Mehrere bewaffnete Soldaten in Tarnuniformen seien ausgestiegen, hätten herumgeschrien und den Erstbeschwerdeführer anschließend zu ihrem Stabsquartier gebracht. Dort hätten sie ihn gefragt, was er in das Haus gebracht habe. Es habe sich herausgestellt, dass das Haus unter Beobachtung gestanden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe ihnen dann gesagt, dass er auf Bitte seines Neffen einen Sack mit Lebensmitteln, nämlich mit Brot und Wurst, übergeben habe. Mit diesem Tag hätte die ganze Geschichte begonnen. Der Erstbeschwerdeführer sei zunächst drei Tage festgehalten worden, wobei sei wissen hätten wollen, wo er diese Leute überall getroffen habe. Anschließend hätten sie ihn gefragt, ob er bereit wäre, mit ihnen zusammenzuarbeiten und dem Mann zu folgen. Der Erstbeschwerdeführer habe ihnen dann erklärt, dass er den Sack nie mitgenommen hätte, wenn er den Zusammenhang gekannt hätte. Sie hätten begonnen, ihn zu bedrohen, ihm einen Gegenstand gezeigt und ihm angedroht, ihn mit Strom zu foltern. Einer der Männer habe sich anschließend ein Tuch um die Hand gewickelt und dem Erstbeschwerdeführer so fest ins Gesicht geschlagen, dass ihm zwei Zähne ausgefallen seien. Daraufhin habe sich der Erstbeschwerdeführer dazu gezwungen gesehen, sich damit einverstanden zu erklären, andernfalls hätten sie ihn wohl gefoltert. Zunächst hätten sie dem Erstbeschwerdeführer noch einige Orte genannt, die er beobachten sollte; anschließend habe er gehen können. Die Leute seien von der GRU (militärischer Geheimdienst) gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe dann zunächst nach seinem Neffen gesucht. Dieser sei jedoch weder bei seinem Bruder, noch in dem Haus, in dem er den Sack abgegeben habe gewesen; dies habe ihm ein bärtiger Mann gesagt, als der Erstbeschwerdeführer in dem Haus nach seinem Neffen gesucht habe. Ungefähr drei oder fünf Minuten nachdem der Erstbeschwerdeführer dann von dem Haus weggefahren sei, sei er von einem Fahrzeug, in dem zwei Männer mit langen Bärten gesessen seien, angehupt worden. Diese hätten zu ihm gesagt, dass der Mann, dem er den Sack übergeben habe, am Tag zuvor entweder von der GRU oder der Miliz abgeholt worden sei. Sie hätten dem Erstbeschwerdeführer dann vorgeworfen, dass er wisse, wohin der Mann gebracht worden sei, da er ja schließlich mit den russischen Soldaten zusammengearbeitet habe. Der Erstbeschwerdeführer sei dann mit Mühe wieder von dort weggekommen, als er ihnen erklärt habe, dass er nur nach seinem Neffen suche und nicht wisse, wo der Mann hingebracht worden sei. Anschließend habe der Erstbeschwerdeführer von Verwandten erfahren, dass sein Neffe zu seinen Eltern in den Norden gefahren sei. Der Erstbeschwerdeführer habe dann von seiner Schwester erfahren, dass sie den Neffen geschimpft und ihm den Bart abrasiert hätten. Anschließend sei es ihnen gelungen, ihn zu überreden, dort zu bleiben. Anschließend habe die Geschichte des Erstbeschwerdeführers begonnen. Die bärtigen Männer seien dann sowohl tagsüber als auch nachts gekommen. Zweimal sei der Erstbeschwerdeführer von Leuten von der GRU zur Rede gestellt worden, weshalb er keine Informationen liefere. Die bärtigen Männer hätten ihm auch unterwegs aufgelauert und hätten wissen wollen, wo sich sein Neffe aufhalte. Der Erstbeschwerdeführer habe sich in der Folge bei Bekannten und Verwandten verstecken und dort übernachten müssen. Auch zu seiner Frau und der jüngsten Tochter seien sie gekommen und hätten überall nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht. Der Erstbeschwerdeführer habe zunächst überlegt, entweder in den Norden oder nach Moskau zu fahren; dies sei ihm dann jedoch zu unsicher gewesen. Seine Frau habe dann am 06. oder 07.10.2013 Beschwerden im Bauchbereich gehabt und sei anschließend am Blinddarm operiert worden. Eigentlich hätte sie eine Woche im Krankenhaus bleiben müssen; der Erstbeschwerdeführer habe sie dann jedoch bereits nach zwei Tagen abgeholt und sei nach Österreich losgefahren. Er sei zu 100 % sicher, dass man sie in seinem Heimatland nicht leben lassen würde. Nachgefragt, was jetzt mit dem Haus und dem PKW passiert sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass das Haus jetzt leer stehe. Telefonisch habe er erfahren, dass schon mehrfach Leute bei den Nachbarn nach ihnen gefragt hätten. Den PKW habe er bei seinem Bruder abgestellt, weil das Auto auch auf seinen Bruder angemeldet sei. Dazu aufgefordert zu schildern, wie sich das Verhör konkret abgespielt habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass es am Nachmittag so gegen 15 Uhr gewesen sei, als sie ihn zu ihrem Stabsquartier gebracht hätten. Von den vier Männern, die ihn hingebracht hätten, habe er dann noch zwei gesehen. Sie hätten ihn dort in einen Kellerraum verbracht. Ein Offizier, der vorher dabei gewesen sei, habe zu den Männern gesagt, dass sie ihre Arbeit verrichten sollten; anschließend sei er gegangen. Sie hätten den Erstbeschwerdeführer dann mit Drähten bedroht und anschließend gefoltert, wobei ihm auch die Zähne ausgeschlagen worden seien. Darüber hinaus hätten sie ihm auch angedroht, Strom anzuwenden; ein anderer sei mit einem Bügeleisen da gestanden. Der Erstbeschwerdeführe habe dann auf ihre Vorschläge eingehen müssen. Sie hätten ihn dazu aufgefordert die Orte zu nennen, an denen sich die Leute treffen, dann hätten sie ihn gehen lassen. Anschließend hätten die Probleme mit den bärtigen Männern begonnen. Nachgefragt, wie lange das Verhör gedauert habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, drei Tage lang festgehalten worden zu sein. In der Früh hätten sie ihn dann wieder gehen gelassen. Der Erstbeschwerdeführer sei die drei Tage über in einem verschlossenen Raum gewesen und jeweils fürs Verhör hinausgebracht worden. Damit konfrontiert, dass der Erstbeschwerdeführer dies bislang nicht erwähnt habe und er aufgefordert worden sei, die Geschehnisse genau zu erzählen, brachte er vor, dass er nicht wisse, was er noch hinzufügen solle. Alles was da war, habe er bereits erzählt. Sie hätten ihn dann unter der Bedingung freigelassen, dass er Leute ausspioniere. Als er dies nicht gemacht habe, hätten sie nach zwei Tagen schon wieder nach ihm gesucht. Auf die Frage, ob er jeden Tag und immer von denselben Leuten gefoltert worden sei, gab er an, dass zwei von den Leuten auch bei der Festnahme dabei gewesen seien. Es sei so gewesen, dass ihn der Einvernahmeleiter immer zu den Leuten gefragt habe und anschließend gegangen sei. Anschließend sei der Erstbeschwerdeführer von den anderen Personen gefoltert worden. Das habe sich in dieser Form ständig wiederholt. Dazu befragt, wann er erfahren habe, dass das Haus unter Beobachtung gestanden sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er dies schon an dem Tag erfahren habe, als er den Sack abgegeben habe. Dies habe er aus den Fragen geschlossen, die ihm die Männer am ersten Tag gestellt hätten. Die Zähne seien ihm dann am zweiten Tag ausgeschlagen worden. Daraufhin habe sich der Erstbeschwerdeführer auch dazu gezwungen gesehen, auf die Vorschläge einzugehen. Nachgefragt, weshalb er an dem Tag, an dem er endlich freigelassen worden sei, erneut zu dem Haus hingefahren sei, gab er an, nach seinem Neffen gesucht zu haben und gedacht zu haben, dass sich dieser vielleicht dort aufhalte. Er habe in erster Linie herausfinden wollen, ob sein Neffe etwas mit denen zu tun habe. Darauf angesprochen, weshalb er riskiert habe, nochmals dorthin zu fahren, obwohl er zu dem Zeitpunkt bereits gewusst habe, dass das Haus von der GRU überwacht werde, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er nach seinem Neffen gesucht habe und wissen habe wollen, ob er auch tatsächlich mit diesen Leuten zu tun habe. Zum Vorfall, als der Erstbeschwerdeführer von den bärtigen Personen gestoppt worden sei, führte er aus, dass sie zunächst hinter ihm gewesen seien, dann gehupt, dem Erstbeschwerdeführer gedeutet und ihn schließlich überholt hätten. Als sie vorbeigefahren seien, habe er gesehen, dass sie lange Bärte tragen würden. Sie hätten ihn dann zur Rede gestellt und ihn dazu aufgefordert zu sagen, wo sich sein Neffe aufhalte, schließlich habe er ja gestern den Sack ausgeliefert. Konkret sei es so gewesen, dass sie den Erstbeschwerdeführe mit der Lichthupe angeblinkt hätten, woraufhin dieser stehen geblieben sei. Anschließend hätten sie ihn zu sich gerufen und habe sich der Erstbeschwerdeführer zu ihnen auf die Rückbank gesetzt, wo das Gespräch stattgefunden habe. Waffen habe er keine gesehen, jedoch könne es sein, dass sie welche unter der Jacke getragen haben, weil sie jedenfalls Waffen dabei hätten, wenn sie zu ihrem Stützpunkt in die Berge fahren würden. Man habe jedenfalls keine Garantie, dass sie nicht bewaffnet seien, auch wenn man keine Waffe sehe. Nachgefragt, wie oft diese Wahhabiten den Erstbeschwerdeführer zu Hause und unterwegs aufgesucht hätten, gab er an, dass zunächst nicht die Bärtigen, sondern die Leute der GRU zweimal da gewesen seien. Die Bärtigen seien zwei- oder dreimal da gewesen und hätten sogar unter das Bett geschaut. Der Erstbeschwerdeführer sei da jedoch nicht zu Hause gewesen. Er habe sich auch große Sorgen um seine Familie gemacht. Darauf angesprochen, dass er vorher erwähnt habe, dass die Wahhabiten ihn auch unterwegs nach seinem Neffen bzw dem anderen Bärtigen gefragt hätten, gab er an, dass es eben den einen Vorfall mit dem Auto gegeben habe. Anschließend seien sie in der Nacht zu ihnen nach Hause gekommen. Die Frage, ob er also selbst nur einmal von diesen Leuten nach dem verschwundenen Bärtigen befragt worden sei, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Er sei einmal, nachdem er verschleppt worden sei, und anschließend noch zweimal auf der Straße gefragt worden. Anschließend seien sie nach Hause gekommen. Damit konfrontiert, dass er gerade zuvor ausgeführt habe, dass es den Vorfall auf der Straße mit dem Auto gegeben habe und die Leute anschließend schon zu ihm nach Hause gekommen seien, rechtfertigte sich der Erstbeschwerdeführer, gemeint zu haben, dass er einmal auf sie getroffen sei als er nach der Freilassung von der GRU bei dem Haus gewesen sei, um nach seinem Neffen zu suchen und dann ein weiteres Mal auf der Straße. Das dritte Mal sei dann schon zu Hause gewesen. Nachgefragt, weshalb er den Männern von der GRU nicht erzählt habe, dass er von den Bärtigen bedroht worden sei, gab er an, dass die von der GRU gewollt hätten, dass er Leute beobachte und ausspioniere. Diese hätten ihn viel mehr unter Druck gesetzt als die Wahhabiten und ihn auch misshandelt. Nachgefragt, wie oft die Leute der GRU beim Erstbeschwerdeführer zu Hause gewesen seien, führte er aus, dass dies zweimal gewesen sei. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt bei Verwandten und Bekannten gewesen; zunächst bei seinem Bruder und dann beim Mann der Schwester seiner Ehefrau. Dort habe er jeweils zwei Nächte verbracht. Anschließend habe er noch eine Nacht bei einem Freund verbracht. Darauf angesprochen, was der Erstbeschwerdeführer gedacht habe, als er gesehen habe, dass sein Neffe XXXX einen Bart trage, führte er aus, dass es nach seiner Rückkehr aus dem Norden keinen Monat gedauert habe, bis er Gerüchte darüber gehört habe. Auch seine Frau habe dem Erstbeschwerdeführer erzählt, dass sein Neffe bei dem letzten Besuch einen Bart getragen, Literatur dabei gehabt und gebetet habe und sich alle darüber gewundert hätten. Nachgefragt, weshalb er ihn dann nicht zur Rede gestellt habe, als er ihm den Sack übergeben habe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass man über so etwas bei ihnen nicht spreche. Wenn sich einer einen Bart wachsen lasse, bedeute dies ja nur, dass er gläubig geworden sei. Dass sein Neffe Kontakt zu den Wahhabiten habe, habe der Erstbeschwerdeführer erfahren, als er den Sack abgegeben habe und anschließend von der GRU mitgenommen worden sei, weil er dort ja nach seinem Neffen gefragt worden sei. Dazu aufgefordert anzugeben, wie der Erstbeschwerdeführer eigentlich mitgenommen worden sei, führte er aus, dass sie ihn auf dem Weg überholt hätten und dann kurz vor ihm zum Stehen gekommen seien. Anschließend seien sie auf ihn zugekommen und hätten herumgeschrien. Der Erstbeschwerdeführer habe aussteigen und sich mit ausgestreckten Armen hinstellen müssen. Der Erstbeschwerdeführer habe vier Personen gesehen; der Fahrer sei noch am Steuer gewesen. Anschließend habe er in deren Auto hinten einsteigen müssen; die anderen vier Personen seien ebenfalls wieder eingestiegen. Die Fahrt habe ungefähr fünfzehn Minuten gedauert. Nachgefragt, was der Erstbeschwerdeführer nach seiner Freilassung als erstes getan habe, führte er aus, dass er gleich seinen Neffen gesucht habe. Er habe seine Dokumente und das Auto wieder zurückbekommen und sei anschließend zu seinem anderen Neffen gefahren, um dort nach XXXX zu suchen. Zum aktuellen Aufenthaltsort seines Neffen befragt, führte er aus, dass sich dieser derzeit bei seinen Eltern aufhalte und keinen Bart mehr trage. Zu Hause könne er sich nicht mehr blicken lassen, weil er dort ebenfalls Probleme bekommen würde. Nachgefragt, welche konkreten Verfolgungshandlungen es gegen den Erstbeschwerdeführer gegeben habe, brachte dieser vor, dass zunächst die Geschichte mit der GRU gewesen sei und sie anschließend zweimal bei ihm zu Hause gewesen seien, wovon sie einmal sogar das Haus umstellt hätten. Zu dem Zeitpunkt sei seine Frau krank geworden und sei operiert worden, wobei dann auch die Metastasen festgestellt worden seien. Dies sei alles, jedoch wisse der Erstbeschwerdeführer nicht, was ihn sonst nach alles erwartet hätte. Nachgefragt, ob er noch etwas vorbringen wolle, gab der Erstbeschwerdeführer dann an, noch hinzufügen zu wollen, dass er einmal, im Jahr 2006 oder 2007, zufällig auf einem Foto im Fernsehen zu sehen gewesen sei. Er habe einen Bekannten getroffen, der bei den Widerstandskämpfern gewesen sei. Möglicherweise habe auch das den Verdacht der GRU erweckt. Die Frage, ob er danach diesbezüglich irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Wahhabiten. Er wolle nicht zurückkehren; das Ganze würde dann neuerlich losgehen. Zu den Länderfeststellungen führte er aus, diese nicht zu brauchen, weil er Bescheid wisse. Er wolle auch keine Stellungnahme einbringen; es stimme sowieso alles nicht. In Österreich fühle er sich sehr wohl und würde gerne den Rest seines Lebens mit seiner Tochter hier verbringen. Er wisse auch nicht, wieviel Zeit seiner Frau noch bleibe. In Österreich könne auch seine jüngste Tochter eine gute Ausbildung bekommen.

Am 11.09.2014 wurde auch die Zweitbeschwerdeführerin vom erkennenden Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Zu ihrem Gesundheitszustand brachte sie vor, dass es ihr nicht so gut gehe, sie aber versuche, sich zu halten. Sie habe Eierstockkrebs und seien auch schon Metastasen in der Leber und im Darm diagnostiziert worden. Von der Erkrankung habe sie erfahren, als sie in Österreich mit hohem Fieber ins Krankenhaus gebracht worden sei. Sie habe bereits in ihrem Heimatland gesundheitliche Probleme gehabt, sei jedoch erst am 07.10.2013, als sie große Schmerzen gehabt habe und wegen einer Blinddarmentzündung habe operiert werden müssen, im Krankenhaus gewesen. Auf Nachfrage, wann sie zuletzt Kontakt zu ihrer Tochter XXXX gehabt habe, gab sie an, diesen Monat telefoniert zu haben und zwei- bis dreimal zu Besuch gewesen zu sein. Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, in ihrem Heimatland wegen des Neffen ihres Mannes nicht in Ruhe gelassen worden zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dann auch noch Angst wegen ihrer minderjährigen Tochter gehabt, da sie ja auch mitten in der Nacht in ihr Haus gekommen und in die Schlafzimmer gestürmt seien. Sie hätten gar nicht mehr normal schlafen können, weil sie immer Angst gehabt hätten, dass wieder jemand komme. Nachgefragt, wer gekommen sei, führte sie aus, dass es bei ihnen die Bärtigen und die von der OMON gebe und beide gekommen seien. Sie habe so Angst um ihre Tochter. Nachgefragt, wie oft die Leute der OMON bei ihnen zu Hause gewesen seien, führte sie aus, dass dies viele Male, sowohl tagsüber als auch in der Nacht der Fall gewesen sei. Wenn das Tor versperrt gewesen sei, seien sie über den Zaun gesprungen. Diese Vorfälle hätten sich in den letzten drei, vier Jahren vor ihrer Ausreise ereignet. Die Leute hätten sich stets erkundigt, ob sich der Neffe ihres Mannes bei ihnen verstecke und sei sie auch nach ihrem Mann gefragt worden. Nachgefragt, ob dies von Anfang an der Fall gewesen sei, brachte sie vor, dass sie am Anfang gar nichts gesagt hätten und erst im Verlauf des letzten Jahres nach dem Neffen gefragt hätten. Sie seien dann durch alle Zimmer gegangen, hätten alles durcheinander geworfen und vieles zerstört. Auf die Frage, wie oft die Bärtigen gekommen seien, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass diese genauso oft wie jene von der OMON gekommen seien. Nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann normalerweise arbeiten gewesen sei, es jedoch auch vorgekommen sei, dass er zu Hause gewesen sei. Einmal sei er auch von zu Hause aus mitgenommen worden. Ihre Tochter sei immer bei der Zweitbeschwerdeführerin gewesen; sie hätte sie dann jedoch meistens zu ihrer Schwester geschickt, weil sie Angst gehabt habe. Die Frage, ob der Neffe ihres Mannes auch bei ihnen zu Besuch gewesen sei, bejahte sie, sie habe jedoch nicht gewusst, dass nach ihm gesucht worden sei. Er sei zwei Tage bei ihnen gewesen, wann dies gewesen sei, könne sie nicht mehr angeben, es sei vor langer Zeit gewesen. Die Frage, ob es konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben habe, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin.

Die Drittbeschwerdeführerin führte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem erkennenden Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2014 auf ihren Gesundheitszustand angesprochen aus, dass es ihr nicht so gut gehe und sie in psychologischer Behandlung sei. Die Probleme würden bestehen, seit sie erfahren habe, dass ihre Mutter krank sei. Dazu aufgefordert alle Gründe für die Asylantragstellung in Österreich ausführlich darzulegen, gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass ständig Leute da gewesen seien, wohl tagsüber als auch nachts. Diese seien maskiert gewesen und hätten ihren Vater und sie nicht in Ruhe gelassen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe große Angst gehabt und fürchte sich noch immer, wenn sie daran denke. Auf Nachfrage führte sie aus, dass die Leute fast jeden Tag und auch in der Nacht zu ihnen ins Haus gekommen seien. Das sei einige Monate lang so gegangen, bevor sie ausgereist seien. Ihr Vater sei bei den Vorfällen, außer in den letzten Tagen, zu Hause gewesen; ihre Mutter sei immer zu Hause gewesen. Konkrete gegen die Drittbeschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlungen habe es nicht gegeben; jedoch sei sie schon betroffen gewesen, weil sie ja immer nach Hause gekommen seien. Dazu befragt, inwiefern sie betroffen gewesen sei, gab sie an, dass die Leute bewaffnet gewesen seien und ihren Vater nicht in Ruhe gelassen hätten. Die Drittbeschwerdeführerin sei immer bei ihrer Mutter gewesen, jedoch seien sie auch hineingekommen, wenn sie in ihrem Zimmer geschlafen habe. Sie habe dann schon Angst gehabt, aus dem Haus zu gehen. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland hätte sie Angst davor, dort sein zu müssen, weil sie ihren Vater nicht in Ruhe lassen würden.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 01.12.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 13.11.2015 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft hätten machen können. In Bezug zur Erteilung des subsidiären Schutzes an die Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass eine fortlaufende Behandlung der Krebserkrankung der Zweitbeschwerdeführerin in Dagestan nicht zufriedenstellend gewährleistet sei.

Gegen die Abweisung gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und den Beschwerdeführern Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren und in eventu die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverweisen.

Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass die Behörde die Verpflichtung treffe, von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und dem Asylwerber die Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden. Der belangten Behörde sei im vorliegenden Fall vorzuwerfen, dass sie sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer und ihrer persönlichen Situation nicht wirklich auseinandergesetzt habe und den Beschwerdeführern keine Gelegenheit eingeräumt habe, sich zu den in der Beweiswürdigung angeführten Widersprüchen zu äußern. Darüber hinaus lasse der Bescheid auch eine Auseinandersetzung mit der Situation der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Länderfeststellungen vermissen. Vor allem hätte abgeklärt werden müssen, ob das vom Erstbeschwerdeführer geschilderte Verfolgungsszenario einen realen Hintergrund habe. Erst auf Grundlage entsprechender Informationen wäre eine mängelfreie Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführer möglich gewesen. In den Länderfeststellungen werde zwar angeführt, dass in Dagestan seit Ende des Jahres 2013 eine große Anzahl SalafistInnen festgenommen worden sei und dass die staatlichen Repressionen zugenommen hätten; eine tatsächliche Auseinandersetzung mit der Lage in Dagestan im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid sei jedoch unterblieben. Darüber hinaus habe das BFA keine Ermittlungstätigkeit zur gesundheitlichen Situation der Drittbeschwerdeführerin getätigt und trotz zahlreicher vorgelegter Befunde des Landesklinikum XXXX lediglich festgestellt, dass die Drittbeschwerdeführerin an keiner lebensbedrohlichen, behandlungsbedürftigen Erkrankung leide. Die Drittbeschwerdeführerin sei seit Monaten in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung und sei bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Im Ambulanzbericht des Landesklinikum XXXX vom 21.08.2014 sei darauf hingewiesen worden, dass eine Abschiebung der Familie das Suizidrisiko der Drittbeschwerdeführerin bei bestehender posttraumatischer Belastungsstörung weiter erhöhen würde. Sie leide somit sehr wohl an einer lebensbedrohlichen und behandlungsbedürftigen Erkrankung. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass Widersprüche oder ein gesteigertes Vorbringen dann nicht anzunehmen seien, wenn der Antragsteller bei der Erstbefragung entsprechend der Vorgabe, sich kurz zu fassen, einen allgemeinen Überblick gebe und erst in der Einvernahme konkrete Geschehnisse beschreibe. Unter dieser Prämisse würden die Ausführungen des BFA als nicht nachvollziehbar erscheinen. Die Beschwerdeführer seien bei der Erstbefragung sehr müde und in schlechter Verfassung gewesen. Bei der Zweitbeschwerdeführerin sei kurz nach der Einreise in Österreich Krebs im vierten Stadium diagnostiziert worden. Der Name des zweiten Neffen, den der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung auch erwähnt habe, sei versehentlich protokolliert worden. Schlüsselfigur sei sein Neffe XXXX. Es sei XXXX gewesen, der sechs Monate vor der Ausreise der Beschwerdeführer verschwunden sei und nicht, wie fälschlicherweise protokolliert worden sei, XXXX. Auch sei die Aussage, wonach die dagestanische Polizei vier- bis fünfmal pro Monat bei ihnen aufgetaucht sei, falsch protokolliert worden. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer nicht völlig verschiedene Sachverhalte in der Erstbefragung und in der Einvernahme am 11.09.2014 vorgebracht. Zu dem Vorhalt der belangten Behörde, wonach sich der Erstbeschwerdeführer bezüglich der Anzahl der Vorfälle mit den Wahhabiten in Widersprüche verstrickt habe, sei festzuhalten, dass es einen Vorfall mit dem Wagen und zwei weitere Begegnungen mit den Wahhabiten, die man nicht direkt als Vorfälle bezeichnen könne, gegeben habe. Bei der ersten Begegnung habe der Erstbeschwerdeführer das Paket von XXXX übergeben; die zweite Begegnung sei nach der Freilassung, als er zu dem Haus gefahren sei, wo das Paket abgeliefert worden sei, gewesen. Darüber hinaus seien die Wahhabiten auch zweimal nach Hause gekommen, wobei der Erstbeschwerdeführer hierbei nicht anwesend gewesen sei. Was den Vorwurf der belangten Behörde, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass der Erstbeschwerdeführe den Leuten von der GRU nicht von der Bedrohung der Wahhabiten erzählt habe, betrifft, so ist festzuhalten, dass sich der Erstbeschwerdeführer dazu sehr wohl geäußert habe und er darüber hinaus nicht mit ihnen habe zusammenarbeiten wollen, sondern mit seiner Unterschrift nur beabsichtigt habe, den weiteren Misshandlungen zu entgehen. Sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch die Drittbeschwerdeführerin seien krank. Entsprechend der Judikatur seien psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten jedenfalls zu berücksichtigen und könnte das Außerachtlassen einer psychischen Beeinträchtigung Willkür darstellen. Für die Zweitbeschwerdeführerin würden alle Polizisten von Spezialeinheiten zur OMON gehören. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin Probleme in den letzten drei oder vier Jahren angesprochen habe, so habe sie damit gemeint, dass es in den letzten Jahren immer wieder Überprüfungen und Ladungen gegeben habe, von denen der Erstbeschwerdeführer gar nicht berichtet habe, weil sie nicht fluchtauslösend gewesen seien und auch keine konkrete Verfolgung darstellen würden. Die Drittbeschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und würden die Ausführungen, wonach ständig Leute bei ihnen gewesen seien, ihrer Wahrnehmung entsprechen. In einer Gesamtschau hätte das BFA bei einem mängelfreien Verfahren feststellen müssen, dass die Widersprüche nicht ausreichend gewesen seien die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer letztlich festzustellen und dass eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführer aufgrund von gesetzeswidrigen Handlungen dagestanischer Behördenvertreter keinesfalls ausgeschlossen werden könne. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht wissen können, welche Details der Organwalter des BFA habe hören wollen. Das BFA hätte jedenfalls gezielte Fragen dazu stellen müssen, dann hätte der Erstbeschwerdeführer jedenfalls alles genau und detailreich beantworten können. Angesichts der Ausführungen sei ersichtlich, dass im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schwere Mängel aufgetreten seien, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen würden. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführer sowie der daraus erwachsenen Verfolgungssituation in Dagestan sei nicht erfolgt. Die durch die schlechte Gesundheitssituation der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen erhöhte Vulnerabilität bedeute im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, dass schon Verfolgungshandlungen geringerer Intensität, wie etwa nur geringe körperliche Übergriffe, eine individuell höhere Eingriffsintensität aufweisen würden als bei einem gesunden Menschen. Im Falle des Erstbeschwerdeführers liege der Grund für die Verfolgung in der unterstellten politischen Gesinnung, des Weiteren sei er auch von den Wahhabiten bedroht worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführer in Dagestan.

Am 01.12.2013 stellten sie die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 01.12.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 13.11.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Zur Situation in der Russischen Föderation wird festgestellt:

Länderinformationsblatt Russische Föderation, Stand vom 16.09.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 17.10.2014)

Dagestan

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014).

Oberhaupt der Republik Dagestan ist seit Anfang 2013 Ramasan Abdulatipow (Russland aktuell 28.1.2013).

Quellen:

IOM - International Organisation of Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

Russland aktuell (28.1.2013): Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt,

http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 15.9.2014

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 15.9.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (15.9.2014): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 15.9.2014

Nordkaukasus

In den Regionen des Nordkaukasus (Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan, Nordossetien und Kabardino-Balkarien) besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen, Entführungsfällen und Gewaltkriminalität ein hohes Sicherheitsrisiko (AA 8.9.2014).

Seit einigen Jahren schon breitet sich die Gewalt über die Grenzen der russischen Teilrepublik Tschetschenien aus und infiziert den gesamten Nordkaukasus. Betroffen ist vor allem der östliche Teil des Nordkaukasus - neben Tschetschenien besonders Dagestan und Inguschetien. Dabei konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan, die größte russische Teilrepublik im Nordkaukasus. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB 9.2013).

Im Sicherheitsbereich ist ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgte Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken (ÖB Moskau 9.2013). Mittlerweile ist Alexander Khloponin, der von Putin als Repräsentant des Nord-Kaukasus-Distrikts eingesetzt war, zurückgetreten und wird von Sergei Melikov, seines Zeichens Kommandeur der Truppen des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, ersetzt. Er ist dadurch für alle Anti-terroristischen Operationen im Nordkaukasus verantwortlich. Dies kann als Zeichen dafür gesehen werden, dass der früheren Strategie, die Gewalt im Nordkaukasus mittels einer sozio-ökonomischen Entwicklung einzudämmen, der Nachrang gegenüber einer erneuten Offensive im Sicherheitsbereich gegeben wird. Da Melikovs Karriere hauptsächlich auf seine Erfahrung im Kampf gegen die militanten Aufständischen im Nordkaukasus fußt, liegt die Vermutung nahe, dass seine einzige Aufgabe als Gesandter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus der Kampf gegen die bewaffneten Untergrundbewegungen ist (Jamestown 23.5.2014).

Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region. Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:

die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme

die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte

die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2014)

Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 9.2013).

Laut der monatlichen Statistik zu Opfern des Konflikts im Nordkaukasus wurden im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 271 Opfer gezählt, davon 179 Todesopfer und 92 Verwundete (Caucasian Knot 2014a,b,c,d,e,f).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (8.9.2014): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 8.9.2014

Bundeszentrale für politische Bildung (6.1.2014): Nordkaukasus, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus, Zugriff 8.9.2014

Caucasian Knot (28.2.2014a): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in January 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/27405/, Zugriff 8.9.2014

Caucasian Knot (22.3.2014b): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in February 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/27624/, Zugriff 8.9.2014

Caucasian Knot (23.4.2014c): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in March 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/27919/, Zugriff 8.9.2014

Caucasian Knot (14.5.2014d): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in April 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/28124/, Zugriff 8.9.2014

Caucasian Knot (30.6.2014e): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in May 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/28567/, Zugriff 8.9.2014

Caucasian Knot (21.7.2014f): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in June 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/28769/, Zugriff 8.9.2014

IOM - International Organisation of Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

Jamestown Foundation (23.5.2014): Appointment of General Melikov to Replace Khloponin Points to Kremlin Bid to Subdue Dagestani Insurgency, North Caucasus Weekly Volume 15, Issue 10, http://www.jamestown.org/programs/nc/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=42376tx_ttnews%5BbackPid%5D=759no_cache=1, Zugriff 5.9.2014

Kavkaz Center (18.3.2014): Caucasus Emirate's Emir Dokku Abu Usman martyred, Insha'Allah. Obituary, http://www.kavkazcenter.com/eng/content/2014/03/18/19017.shtml, Zugriff 5.9.2014

Kurier (18.3.2014): Kreml-Todfeind Doku Umarow ist tot, http://kurier.at/politik/ausland/kreml-todfeind-doku-umarow-ist-tot/56.547.370, Zugriff 5.9.2014

Long War Journal (18.3.2014): Ali Abu Muhammad al Dagestani, the new emir of the Islamic Caucasus Emirate, in: Threat Matrix - A Blog of the Long War Journal,

http://www.longwarjournal.org/threat-matrix/archives/2014/03/ali_abu_muhammad_al_dagestani.php, Zugriff 5.9.2014

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

Standard (18.3.2014): Islamistenführer Umarow angeblich tot, http://derstandard.at/1395056962017/Islamistenfuehrer-Umarow-angeblich-tot, Zugriff 5.9.2014

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 27.2.2014).

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russ. Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.

Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 8.9.2014

Nordkaukasus

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet.

Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 8.9.2014

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 8.9.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 10.6.2013).

Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden bezieht sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 9.2013).

Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgehen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählen der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigert man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernennt stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen kann, dass sie Spuren von Folter ignorieren. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wird jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet sind (AI 23.5.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 2.9.2014

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 2.9.2014

Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im April 2013 unterschrieb Putin ein Dekret, das Staatsbeamte dazu zwingt, Vermögenswerte im Ausland aufzugeben. Somit sind sie noch mehr von der Gnade des Kremls abhängig, aber auch weniger von internationalen menschenrechtlichen Sanktionen bedroht. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Abteilung Resultate produzieren wird. Laut Transparency International glauben nur 5% der Bevölkerung, dass die Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung effektiv sind (FH 23.1.2014).

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).

Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).

Quellen:

AI - Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen,

http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen, Zugriff 8.9.2014

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/268011/395592_de.html, Zugriff 1.9.2014

IAR - International Affairs Review (31.3.2014): The Post-Sochi North Caucasus Remains Mired in Corruption, http://www.iar-gwu.org/content/post-sochi-north-caucasus-remains-mired-corruption, Zugriff 8.9.2014

U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 8.9.2014

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Seit Sommer 2012 gilt in Russland ein Gesetz, das Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die mit ausländischen Geldern finanziert werden und denen eine politische Tätigkeit unterstellt wird, zu einer Registrierung als "ausländische Agenten" beim Justizministerium verpflichtet. Im Februar 2013 begann die russische Generalstaatsanwaltschaft mit einer ersten umfassenden Überprüfung dieser NGOs (RBTH 15.5.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013, HRW 21.1.2014). Nun startete die zweite Phase der Überprüfung. Die Kontrollen betrafen bisher sechs Menschenrechtsorganisationen in Tatarstan, Sankt Petersburg und Nischni Nowgorod, denen eine politische Tätigkeit vorgeworfen wird. In Sankt Petersburg durchsuchten die Staatsanwälte die Büros der Organisation "Soldatenmütter Sankt Petersburg", des "Instituts Razvitija Pressy" (Institut für Presseförderung) und des Vereins "Deutsch-Russischer Austausch". Letzterer befasst sich mit dem Austausch innovativer Ideen zwischen sozialverantwortlichen Unternehmen und dem staatlichen Sektor in Russland und Europa. Vertreter der drei Organisationen berichteten, dass die Staatsanwälte unangemeldet erschienen seien. Sie händigten einen Bescheid über den Beginn einer umfassenden Kontrolle der Rechtskonformität der NGO-Tätigkeiten aus. Darin fordert die Aufsichtsbehörde die Organisationen auf, ihre letzten Satzungsänderungen, ihre Finanzierungsquellen sowie die von ihren Mitarbeitern zwischen 2012 und 2014 durchgeführten Aktionen offenzulegen. Nach der Einführung des NGO-Gesetzes im Sommer 2012 stellten die meisten NGOs den Behörden bereits freiwillig genaue Informationen zu ihrer Tätigkeit zur Verfügung. Daraufhin veranlasste das Justizministerium die Auflösung von "Golos" ("Stimme"), einer Vereinigung, die sich mit der Aufdeckung von Wahlmanipulationen beschäftigte. Unklar ist noch die exakte Definition des Begriffs "politische Betätigung". Das Verfassungsgericht, bei dem die NGOs Beschwerde eingelegt hatten, erklärte das NGO-Gesetz im April diese Jahres als verfassungskonform, machte aber deutlich, dass Kritik an den Staatsorganen nicht generell als Grundlage für die Aufnahme von NGOs in das "Register für ausländische Agenten" angesehen werden darf. Einige Staatsanwälte hatten gefordert, dass grundsätzlich all diejenigen NGOs als "ausländische Agenten" anzusehen sind, die sich mit den Rechten von Armeeangehörigen sowie ökologischen Themen beschäftigen. Nach Angaben der Aufsichtsbehörde wurden in Russland bis heute mehr als 200 NGOs ermittelt, die unter die Kategorie "ausländischer Agent" fallen könnten. Gegen mehr als 20 davon sind aktuell Klagen bei russischen Gerichten anhängig. Im "Register ausländischer Agenten" ist bisher lediglich eine Organisation mit dem Namen "Förderung der Konkurrenzfähigkeit in den Ländern der GUS" verzeichnet (RBTH 15.5.2014, vgl. FH 23.1.2014, FH 12.6.2014, US DOS 27.2.2014).

Quellen:

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/268011/395592_de.html, Zugriff 1.9.2014

FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/277855/407201_de.html, Zugriff 8.9.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/267714/395074_de.html, Zugriff 8.9.2014

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

RBTH - Russia beyond the Headlines (15.5.2014): Neue Ermittlungswelle gegen NGOs in Russland, http://de.rbth.com/politik/2014/05/15/neue_ermittlungswelle_gegen_ngos_in_russland_29461.html, Zugriff 8.9.2014

U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 8.9.2014

Ombudsmann

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013). Er kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, Schikanen beim Militär und Religionsfreiheit. Er kritisiert auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzt seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen geben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle. Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Alle bis auf sechs der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variiert erheblich (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 8.9.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.

Menschenrechtsverteidiger beklagen jedoch zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 6.2014).

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt (ÖB Moskau 9.2013).

Es gibt Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertreten, müssen mit tätlichen Angriffen u. a. durch Polizeibeamte rechnen. Staatliche Funktionäre versuchen immer wieder, einzelne Menschenrechtsverteidiger, bestimmte NGOs und generell die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen in Misskredit zu bringen (AI 23.5.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (6.2014): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.9.2014

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 1.9.2014

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

Nordkaukasus

Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. Die Behörden verstoßen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen werden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen. Insbesondere Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind potentiell gefährdet. Vor allem im besonders unruhigen Dagestan kommt es seit einiger Zeit immer wieder zur gezielten Ermordung moderater muslimischer Geistlicher. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. (ÖB Moskau 9.2013).

Im Nordkaukasus verüben bewaffneten Gruppen Anschläge auf Sicherheitsbeamte, Regierungsmitglieder, prominente Personen oder beliebige Menschen aus der Bevölkerung. Anwälte im Nordkaukasus, die Opfer von Folter und unfairen Gerichtsverfahren verteidigen, geraten oft selbst in die Schusslinie. Die Behörden haben die Verpflichtung für die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen. Bei ihren Untersuchungen schrecken sie vor Folter und Misshandlungen nicht zurück und verstoßen so gegen die Menschenrechte und die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit. Auch gibt es Hinweise auf Verschleppungen und außergerichtliche Hinrichtungen. Offizielle Untersuchungen bleiben aus, dies schürt die Spirale der Gewalt (AI 20.3.2013).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 1.9.2014

AI - Amnesty International (20.3.2013): Anwalt im Nordkaukasus:

Beruf mit Todesfolgen,

http://www.amnesty.at/de/menu13/artikel48/?highlight=trueunique=1409566747, Zugriff 1.9.2014

GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker (o.D.): Tschetschenien unter Despot Kadyrow: Alltag in Angst, http://www.gfbv.de/inhaltsDok.php?id=2319, Zugriff 2.9.2014

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Beobachter bezeichnen die Situation in Dagestan als besonders volatil. Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert. Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen. Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29. März 2010 (40 Todesopfer) sowie der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24. Jänner 2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt (ÖB Moskau 9.2013).

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien [bzw. im Nordkaukasus] aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt (Landinfo 26.10.2012).

Der bewaffnete Untergrund verübt weiter Terrorakte besonders gegen Kadyrow-treue Polizisten und Sicherheitsbeamte, aber auch gegen Zivilisten. Die Kämpfer setzen die Bevölkerung unter Druck, sich ihren Reihen anzuschließen oder sie durch Nahrungsmittel und ähnliches zu unterstützen (GfbV o.D.).

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien

GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker (o.D.): Tschetschenien unter Despot Kadyrow: Alltag in Angst, http://www.gfbv.de/inhaltsDok.php?id=2319, Zugriff 2.9.2014

Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 1.9.2014

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

Meinungs- und Pressefreiheit

Die nationalen Fernsehkanäle, die für den Großteil der Bevölkerung die Hauptinformationsquelle darstellen, werden vom Staat kontrolliert. Persönliche Kritik am Präsidenten, einschließlich Berichterstattung über den privaten Bereich, sind nicht erwünscht. Als heikel gelten Berichte, die als Herabsetzung der nationalen oder religiösen Würde interpretiert werden könnten. Unabhängig-kritisch berichtet der Internet-Sender Doschd, der allerdings unter starkem Druck steht.

Die Printmedien bieten den Lesern nach wie vor ein breites Meinungsspektrum, bleiben jedoch politischer Einflussnahme ausgesetzt. Zudem ist die Finanzlage z.T. schwierig. Die Verbreitung größerer und auch kritischer Tageszeitungen, wie z.B. Wedomosti, Nezawissimaja Gazeta, Nowaja Gazeta ist auf die urbanen Zentren begrenzt.

Es besteht weiterhin Publikationsfreiheit für die Internetmedien, die beträchtliche Wachstumsraten aufweisen. Der Einfluss der sozialen Netzwerke und der Blogger-Szene als Ventil für unabhängige und kritische Meinungsäußerungen wächst. Es gibt jedoch zunehmende Tendenzen zu einer stärkeren staatlichen Kontrolle des Internets (AA 6.2014, vgl. FH 23.1.2014, BBC 20.12.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (6.2014): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.9.2014

BBC (20.12.2013): Russia profile - Media, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/1102275.stm, Zugriff 1.9.2014

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/268011/395592_de.html, Zugriff 1.9.2014

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

ROG - Reporter ohne Grenzen (12.2.2014): Rangliste der Pressefreiheit 2014,

https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Presse/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2014/140211_Rangliste_Deutsch_Tabelle.pdf, Zugriff 1.9.2014

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis ist dieses teilweise eingeschränkt. Regionale Behörden haben wiederholt Demonstrationen oppositioneller Gruppen verboten oder durch administrative Maßnahmen verhindert. Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts angenommen (ÖB Moskau 9.2013, vgl. FH 23.1.2014, AA 10.6.2013). Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für juristische Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russischen Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt.

Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren.

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird und sich durchaus kritisch äußert, hat die Behörden in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht für 2011 aufgefordert, Missstände bei der Gewährung von Versammlungsfreiheit zu beheben und entsprechende Bürgerrechte zu garantieren (AA 10.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 1.9.2014

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/268011/395592_de.html, Zugriff 1.9.2014

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2012 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 731.000 Personen in Haft). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russ. Gefängnissen insgesamt 4121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (so im November 2012 in einer Haftanstalt in der Nähe von Tscheljabinsk; im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk) (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

Focus (20.2.20214): Russland muss Schadensersatz zahlen, http://www.focus.de/politik/ausland/unwuerdige-haftbedingungen-russland-muss-schadensersatz-zahlen_id_3629677.html, Zugriff 1.9.2014

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

Religionsfreiheit

Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Andere Religionsgemeinschaften können in Russland auch legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 8.2014, vgl. SWP 4.2013; BAA 19.5.2011).

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).

Quellen:

Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation. Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2014): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 2.9.2014

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2013): Muslime in der Russischen Föderation,

http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf, Zugriff 2.9.2014

USDOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/281983/412342_de.html, Zugriff 2.9.2014

Dagestan

In Dagestan ist der "extremistische islamische Wahabismus" durch lokale Gesetze verboten. Einige religiöse Führer, die sich gegen den radikalen Islam aussprachen, wurden getötet (USDOS 28.7.2014).

Unter Abdulatipow ist der unter seinem Vorgänger Magomedsalam Magomedow erfolgreich installierte Dialog zwischen traditionellen Sunniten und einem gemäßigten Flügel der Salafisten zum Erliegen gekommen. Stattdessen nimmt die staatliche Repression zu (AI 10.2013).

Die Aktivitäten von Salafisten in Dagestan wurden Ende 2013 in den Untergrund gedrängt. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren (ICG 30.1.2014).

Quellen:

AI - Amnesty International (10.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen;

http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff 2.9.2014

ICG - International Crisis Group (30.1.2014): Too Far, Too Fast:

Sochi, Tourism and Conflict in the Caucasus, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1391196745_228-too-far-too-fast-sochi-tourism-and-conflict-in-the-caucasus.pdf, Zugriff 2.9.2014

USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/281983/412342_de.html, Zugriff 2.9.2014

Frauen/Kinder

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt (AA 10.6.2013).

Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate.

Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 8.2014).

Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 9.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/268011/395592_de.html, Zugriff 3.9.2014

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2014): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 2.9.2014

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 2.9.2014

Nordkaukasus/Tschetschenien

Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer, die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser (ÖB Moskau 9.2013).

Laut lokalen NGOs sind Ehrenmorde in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus am Steigen (HRW 21.1.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker (o.D.): Tschetschenien unter Despot Kadyrow: Alltag in Angst, http://www.gfbv.de/inhaltsDok.php?id=2319, Zugriff 3.9.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/267714/395074_de.html, Zugriff 3.9.2014

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 3.9.2014

Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 23.1.2014).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/268011/395592_de.html, Zugriff 2.9.2014

U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 2.9.2014

Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten.

2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt.

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien

DIS - Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 2.9.2014

Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher) (ÖB Moskau 9.2013).

Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Assosiation gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich".

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien

DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 3.9.2014

Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 3.9.2014

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

Grundversorgung/Wirtschaft

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).

Die Arbeitslosigkeit blieb im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres gleich und lag bei 5,5% (berechnet nach der ILO-Methodik). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede. Der Durchschnittslohn im III. Quartal 2013 betrug rund

29. 100 Rubel (ca. 696 €). Die Durchschnittsrente betrug 2013 9.794 Rubel (ca. 241 €). Das Rentenalter liegt für Männer bei 60, für Frauen bei 55 Jahren (AA 6.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (6.2014): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.7.2014

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2014): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/russland/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 2.9.2014

IOM - International Organisation of Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

Nordkaukasus

Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 8.2014).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland und betrug 2013 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 43,7%, Tschetschenien - 26,9% und Dagestan - 11,6% (IOM 6.2014).

Quellen:

Bundeszentrale für politische Bildung (6.1.2014): Nordkaukasus, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus; Zugriff 2.9.2014

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2014): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/, Zugriff 2.9.2014

IOM - International Organisation of Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

Dagestan

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Die Republik verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36 000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner (IOM 6.2014).

Quellen:

IOM - International Organisation of Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

Behandlung nach Rückkehr

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen.

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend der Staatsangehörigkeit und der Herkunft der Beschwerdeführer gründen sich auf die von ihnen in Vorlage gebrachten Dokumente, insbesondere auf den Russischen Führerschein des Erstbeschwerdeführers und jenen der Zweitbeschwerdeführerin sowie die Kopie der Heiratsurkunde.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verheiratet sind, geht aus der vorgelegten Kopie der Heiratsurkunde hervor.

Die von der belangten Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden getroffenen und im Erkenntnis wiedergegebenen Feststellungen - wobei nur die für das Beschwerdeverfahren relevanten Teile angeführt sind - zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Die Beschwerdeführer sind den Länderberichten weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnten, beruht auf folgenden Erwägungen:

Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die von den Beschwerdeführern präsentierte Bedrohungssituation aufgrund zahlreicher Unplausibilitäten nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse.

Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass die von den Beschwerdeführern angegebene Verfolgungssituation wegen zahlreichen Ungereimtheiten nicht den Tatsachen entspricht und lediglich ein gedankliches Konstrukt zwecks Asylerlangung darstellt.

Zuzustimmen ist zunächst den Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung massiv widersprüchlich zu seinen Schilderungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestalteten: In der Ersteinvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer vor, seine Heimat verlassen zu haben, weil sein Neffe, XXXX, vor sechs Monaten verschwunden sei und die dagestanische Polizei seither vier- bis fünfmal pro Monat bei ihnen aufgetaucht sei und sie belästigt habe. Im Oktober 2013 sei der Erstbeschwerdeführer dann von der Polizei in XXXX festgehalten worden und habe versprechen müssen, mit ihnen zusammenzuarbeiten, um freigelassen zu werden. Weil er dies nicht gewollt habe, habe er das Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, verhaftet zu werden. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Erstbeschwerdeführer dann kurz zusammengefasst zu Protokoll, dass er, nachdem er für seinen Neffen XXXX einen Sack an einen Mann mit langem Bart übergeben habe, von Leuten der GRU mitgenommen, zu einem Stabsquartier verbracht, dort drei Tage lang festgehalten und gefoltert worden sei. Anschließend seien sie noch zweimal zu den Beschwerdeführern nach Hause gekommen. Auch habe er in der Folge Probleme mit bärtigen Männern gehabt, die ihn auf der Straße angehalten hätten, ihm nach seinem Neffen befragt hätten und in der Folge auch zwei- oder dreimal bei ihm zu Hause gewesen seien. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Wahhabiten.

Soweit der Erstbeschwerdeführer diese massiven Widersprüche in der Beschwerde damit zu erklären versucht, dass er bei der Erstbefragung sehr müde und in schlechter Verfassung gewesen sei, der Name des zweiten Neffen, den er auch erwähnt habe, versehentlich protokolliert worden sei und auch die Aussage, wonach die dagestanische Polizei bei ihnen vier- bis fünfmal im Monat aufgetaucht sei und sie belästigt habe, fälschlicherweise protokolliert worden sei, so sind seine Erklärungsversuche als bloße Schutzbehauptung zu werten.

Zunächst ist auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer angab, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern würden und ausführte der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Weiters ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer die Richtigkeit des Protokolls der Ersteinvernahme, welches ihm der Niederschrift zufolge rückübersetzt worden war, ausdrücklich bestätigte und unterfertigte. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche vermochten das erkennende Gericht also in keiner Weise zu überzeugen und sind bereits diese gravierenden Widersprüche in den Angaben des Erstbeschwerdeführers nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ein klares Indiz dafür, dass sein Vorbringen als solches nicht den Tatsachen entspricht.

Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen haben, nicht überbewertet werden sollten (vgl idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist im vorliegenden Fall dennoch unübersehbar, dass der Erstbeschwerdeführer in wesentlichen Aspekten widersprüchliche Angaben machte, die nicht nachvollziehbar erscheinen. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Divergenzen im vorliegenden Fall in keiner Weise auf eine allfällige Kürze der Erstbefragung zurückzuführen sind, sondern der Erstbeschwerdeführer zwei völlig verschiedene Sachverhalte vorgebracht hat. Ein nachvollziehbarer Grund für derart divergierende Angaben ist aus Sicht des erkennenden Richters nicht verständlich.

Weiters ist auf die in §§ 14 und 15 AVG normierten Formerfordernisse zu verweisen, wonach auch das Erstbefragungsprotokoll zur Gänze den in § 14 statuierten Voraussetzungen entspricht und daher grundsätzlich vollen Beweis über das Niedergelegte liefert, insbesondere auch deshalb, da der Erstbeschwerdeführer die Niederschrift unterfertigte und keinerlei Einwendungen erhob.

Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits ausführte, verstrickte sich der Erstbeschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Anzahl der Vorfälle mit den Wahhabiten in gravierende Widersprüche: So gab er zunächst an, die Wahhabiten hätten ihn einmal mit dem Auto auf der Straße gestoppt, ihm auch unterwegs aufgelauert und seien anschließend sowohl tagsüber als auch nachts zu ihm nach Hause gekommen, um nach dem Erstbeschwerdeführer zu suchen. Erneut dazu befragt, wie oft die Wahhabiten den Erstbeschwerdeführer zu Hause und unterwegs aufgesucht hätten, gab er an, dass diese zwei- oder dreimal da gewesen seien und sogar unter das Bett geschaut hätten. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei nicht zu Hause gewesen, habe sich jedoch große Sorgen um seine Familie gemacht. Darauf angesprochen, dass er zuvor erwähnt habe, dass die Wahhabiten ihn auch unterwegs befragt hätten, führte er dann aus, dass es den Vorfall mit dem Auto gegeben habe und sie anschließend in der Nacht zu ihnen nach Hause gekommen seien. Die Frage, ob er also selbst nur einmal von den Leuten befragt worden sei, verneinte er dann schließlich; er sei einmal, nachdem er verschleppt worden sei, und anschließend noch zweimal auf der Straße befragt worden, bevor sie auch nach Hause gekommen seien. Damit konfrontiert, dass er gerade zuvor ausgeführt habe, dass es den Vorfall mit dem Auto auf der Straße gegeben habe und die Leute anschließend schon zu ihm nach Hause gekommen seien, rechtfertigte sich der Erstbeschwerdeführer dann damit, gemeint zu haben, dass er einmal nach der Freilassung von der GRU und dann ein weiteres Mal auf der Straße von den Wahhabiten befragt worden sei. Das dritte Mal seien sie dann schon zu Hause gewesen. Diesen sprunghaften Ausführungen, die der Erstbeschwerdeführer über Nachfrage des mit der Einvernahme betrauten Organwalters stets ändert, lässt sich keine schlüssige chronologische Abfolge der behaupteten Geschehnisse entnehmen. In der Beschwerde änderte der Erstbeschwerdeführer seine Angaben wiederum ab, indem er ausführte, dass es den Vorfall mit dem Auto gegeben habe und zusätzlich noch zwei weitere Begegnungen, nämlich einmal nachdem der Erstbeschwerdeführer das Paket seines Neffen übergeben gehabt habe und das zweite Mal als er nach der Freilassung zu dem Haus gefahren sei, wo er zuvor das Paket abgeliefert gehabt habe.

Ebenso wenig plausibel und nachvollziehbar konnte der Erstbeschwerdeführer erklären, weshalb er nach seiner dreitägigen Anhaltung erneut zu dem Haus, bei dem er zuvor das Paket übergeben habe, gefahren sei, obwohl er zu dem Zeitpunkt bereits gewusst habe, dass dieses von der GRU überwacht werde. Sein diesbezügliches Vorbringen gestaltete sich unpräzise und ausweichend:

"LA: Wieso fuhren Sie dann am Tag, als Sie endlich freigelassen worden waren, zu diesem Haus hin?

VP: Ich habe XXXX gesucht. Ich dachte, dass er vielleicht dort ist.

LA: Aber wenn Sie wussten, dass das Haus überwacht wird?

VP: Ich habe das ja erst erfahren, als ich den Sack dort bereits abgegeben hatte. Und danach dachte ich, dass XXXX vielleicht dort ist. Ich wollte in erster Linie herausfinden, ob XXXX etwas mit denen zu tun hat. Danach haben ja schon die Männer mit diesen Bärten bei mir gefragt, wo XXXX ist, aber er war bereits längst weg.

LA: Noch einmal, wenn Sie wussten, dass das Haus von der GRU überwacht ist, wieso riskierten Sie dann, noch einmal dorthin zu fahren?

VP: Ich habe ja nach XXXX gesucht, er ist ja schließlich mein Neffe. Und ich wollte auch ein für alle Mal wissen, ob er auch tatsächlich mit diesen Leuten zu tun hat."

Festzuhalten ist, dass auch die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers das Vorbringen ihres Ehegatten nicht glaubwürdig zu untermauern vermochte, sondern eklatante Widersprüche zwischen den Angaben des Erstbeschwerdeführers und jenen seiner Ehefrau zu Tage traten:

Zunächst tätigten die Beschwerdeführer divergierende Angaben hinsichtlich der Anzahl der der Vorfälle mit den Wahhabiten bei ihnen zu Hause: Während der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.09.2014 zu Protokoll gab, dass die Wahhabiten zwei- oder dreimal zu ihnen nach Hause gekommen seien, behauptete die Zweitbeschwerdeführerin, dass die Bärtigen genauso oft gekommen seien wie die Leute von der OMON; diese seien viele Male, sowohl tagsüber als auch in der Nacht, bei ihnen gewesen.

Widersprüchlich waren ihre Angaben auch insofern, als der Erstbeschwerdeführer stets verneinte, bei den Vorfällen zu Hause gewesen zu sein, die Zweitbeschwerdeführerin jedoch ausführte, dass ihr Mann normalerweise arbeiten gewesen sei, es jedoch auch vorgekommen sei, dass er zu Hause gewesen sei.

Auffallend war überdies, dass die Zweitbeschwerdeführerin, völlig divergierend zu den Angaben ihres Ehemannes, davon sprach, dass der Erstbeschwerdeführer auch einmal von zu Hause aus mitgenommen worden sei.

Festzuhalten ist überdies, dass der Erstbeschwerdeführer ausführte, dass neben den Bärtigen, die GRU bei ihnen zu Hause gewesen sei, die Zweitbeschwerdeführerin jedoch angab, dass neben den Bärtigen, Leute von der OMON bei ihnen zu Hause gewesen seien.

Divergenzen traten auch insofern auf, als der Erstbeschwerdeführer behauptete, dass die Probleme im Jahr 2013, als er als Taxifahrer gearbeitet habe, begonnen hätten, die Zweitbeschwerdeführerin jedoch von Schwierigkeiten in den letzten drei oder vier Jahren vor der Ausreise sprach. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach es in den vergangenen Jahren immer wieder Überprüfungen und Ladungen gegeben habe, von denen der Erstbeschwerdeführer jedoch gar nicht berichtet habe, weil sie nicht fluchtauslösend gewesen seien, vermochte das erkennende Gericht in keiner Weise zu überzeugen. Hätten sich die von der Zweitbeschwerdeführerin behaupteten Überprüfungen und Ladungen in den vergangenen drei bis vier Jahren tatsächlich zugetragen, so wäre zu erwarten gewesen, dass auch der Erstbeschwerdeführer zumindest in Grundzügen davon berichtet hätte.

Wenn die Beschwerdeführer diese massiven Widersprüche in ihren Angaben in der Beschwerde damit zu erklären versuchen, dass die psychische Verfassung der Zweitbeschwerdeführerin durch ihre Krebserkrankung schwer beeinträchtigt und von der belangten Behörde in keiner Weise berücksichtigt worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin am Beginn jeder Einvernahme dazu befragt wurde, ob sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und sie diese Frage stets bejahte. Anlässlich ihrer Befragung vom 11.09.2014 führte sie zwar aus, sich aufgrund der Chemotherapie an vieles nicht mehr erinnern zu können, jedoch das zu sagen, was sie noch wisse. Insgesamt kann also daraus für die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht viel gewonnen werden.

Angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten kommt das erkennende Gericht in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entspricht und keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen besteht.

Soweit von den Beschwerdeführern in der Beschwerde eine unzureichende behördliche Ermittlungstätigkeit moniert wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei um bloße unsubstantiierte, nicht nachvollziehbare Behauptungen handelt, für die sich keine begründeten Hinweise finden lassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sowohl den Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin im gegenständlichen Asylverfahren ausführlich befragt und ihnen immer wieder die Möglichkeit geboten, ihre Angaben zu ergänzen bzw sonstige Aussagen zu tätigen. Betrachtet man die Protokolle der Einvernahmen vom 11.09.2014, so ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer in der Einvernahme die Gelegenheit hatten, frei und ohne Zwischenfragen ihre Fluchtgründe selbst darzustellen. Es konnten diesbezüglich somit keine Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und haben sich im Rahmen des behördlichen Verfahrens keine Hinweise auf einen neuen asylrelevanten Sachverhalt ergeben.

Wenn in der Beschwerde bemängelt wird, dass das BFA keine Ermittlungstätigkeit zur gesundheitlichen Situation der Drittbeschwerdeführerin getätigt habe und diese entgegen den Feststellungen des Bundesamtes sehr wohl an einer lebensbedrohlichen behandlungsbedürftigen Erkrankung leide, so ist dazu auszuführen, dass lediglich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben wurde, sodass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt II., bei dem auch das Vorliegen einer lebensbedrohlichen behandlungsbedürftigen Erkrankung in Prüfung zu ziehen gewesen wäre, in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage, ob den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Was das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde den Beschwerdeführern keine Gelegenheit dazu geboten habe, sich zu den Widersprüchen zu äußern, betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass die belangte Behörde im Asylverfahren nicht verhalten ist, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl VwGH 92/01/0560 vom 04.11.1992).

Wenn von den Beschwerdeführern in der Beschwerde gerügt wird, dass der Bescheid des Bundesamtes eine Auseinandersetzung mit der Situation der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Länderfeststellungen vermissen lasse, so ist dem entgegenzuhalten, dass schon aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ist, dass diese im Heimatland asylrelevant verfolgt wurden, weshalb auch insofern keine Versäumnisse der belangten Behörde festzustellen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl VwGH E 24.03.1999, Zl 98/01/0352).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach der Erstbeschwerdeführer im Heimatland verfolgt werde, keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen die Person des Erstbeschwerdeführers gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Da die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerinnen jeweils keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht haben und auch sonst keine Verfolgung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl auch bei ihnen nicht vor.

Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw in Dagestan kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Auch wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

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