BVwG W105 1427659-1

W105 1427659-1Tribunale amministrativo federale21 gen 2015

Regest

allgemeine Verhältnisse, Bürgerkrieg, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz

Testo completo

BVwG W105 1427659-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.1427659.1.00

Spruch

W105 1427659-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2012, Zl. 1106.441-BAG, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 28.06.2011 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, die Gewährung internationalen Schutzes.

Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vom 28.06.2011 gab der Antragsteller einerseits an, zum Clan der Marehaan zu gehören, sowie andererseits aus XXXX zu stammen. Weiters gab der Antragsteller zu Protokoll, er verfüge im Herkunftsstaat über eine Ehegattin, jedoch im Bereich der Europäischen Union bzw. Österreich über keinerlei familiäre oder sonstige enge Bindungen. Auf Befragen nach dem Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab der Antragsteller wörtlich zu Protokoll: "In meinem Heimatland Somalia herrscht Krieg; besonders dort wo ich herkomme in der Stadt XXXX. Da kämpfen verschiedene Gruppen gegeneinander und da musste ich auch in einer Gruppe zwangsweise beitreten. Einige meiner Freunde wurden schon getötet. Ich wollte nicht kämpfen und bin geflüchtet, weil ich sonst getötet worden wäre.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 07.11.2012 gab der Antragsteller nun zu Protokoll, er sei gesund und nehme keinerlei Medikamente bzw. verfüge er tatsächlich in Österreich und dem Bereich der Europäischen Union etc. über keine verwandtschaftlichen Bindungen oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine sonstige besonders enge Bindung. Inhaltlich gab der Antragsteller sodann zu Protokoll, dass es seit dem Jahr 1990 bis heute in seinem Herkunftsstaat Krieg gebe und gebe es seit 1990 immer wieder Unruhen. Es gebe bewaffnete Leute auf den Straßen und sei seine Stadt von al-Shabaab - und sind dies religiöse Fanatiker - besetzt worden. Immer hätten sie die jungen Leute für den Krieg zu rekrutieren versucht und sei er einige Male schon davor geflüchtet, da er an diesem Krieg nicht habe teilnehmen wollen. Er habe einfach nur frei leben und seiner Familie helfen wollen. Es gebe dort keine Polizei oder Regierung, die die unschuldigen Menschen unterstützen würde. Es gebe dort junge Leute, die die Geschäfte überfallen würden und auf der Straße Frauen misshandelten. Es sei dort ganz schwierig gewesen, zu leben. Auch sei sein Geschäft mehrmals ausgeraubt und er mit dem Umbringen bedroht worden. Die al-Shabaab habe bereits einige enge Freunde getötet und habe man ihm mitgeteilt, wenn er nicht für die Fanatiker kämpfen wolle, würden sie ihn erschießen. In seinem Herkunftsstaat würde neben seiner Ehegattin auch noch sein Vater leben und einige weitere Verwandte. Im Weiteren wurde dem Antragsteller ein aktuelles Länderprofil zur Situation im Herkunftsstaat vorgehalten und wurde der Antragsteller sodann am 03.11.2011 neuerlich niederschriftlich vor der Erstbehörde einvernommen. Hiebei bekräftigte der Antragsteller zum Clan der Marehaan aus der Stadt XXXX zu stammen. Im Weiteren wurde der Antragsteller zur seiner engeren Herkunftsregion bzw. seinem Wohnbezirk befragt, hinsichtlich der Existenz mehrerer Schulen.

Das Einvernahmegespräch stellt sich im Wesentlichen wie nachstehend dar:

F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A: Es geht mir gut. Es gibt keine Gründe, die gegen die heutige Befragung sprechen.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher gut?

A: Es gibt keine Verständigungsprobleme.

Etwaige Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen und geltend zu machen. Haben Sie Beweismittel mitgebracht?

A: Nein, ich habe nichts mitgebracht.

F: Sind Sie anwaltlich vertreten oder haben Sie einen Zustellbevollmächtigten?

A: Nein.

F: Entsprechen Ihre bisherigen Angaben im Zuge der früheren Einvernahmen im Asylverfahren der Wahrheit?

A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.

F: Sind Sie in Behandlung wegen einer Erkrankung, nehmen Sie Medikamente, machen Sie eine Therapie?

A: Ich bin völlig gesund und nehme keine Medikamente.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Welcher Volksgruppe und welcher Religion gehören Sie an?

A: Ich bin Somalier, Marehan und Moslem.

F: Was war Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland?

A: Meinen sie den Bezirk oder die Region. Nachfrage: Ich meine Ihre letzte Adresse? XXXX in XXXX.

F: Können Sie mir umliegende Dörfer oder Städte nennen?

A: Was möchten sie wissen. Regionen oder Bezirke.

F: Wo genau in XXXX haben Sie gelebt?

A: Im Bezirk XXXX.

F: Können Sie mir Gouverneure der Region XXXX nennen?

A: Bevor Al Shabaab die Region erobert hat hieß er XXXX.

F: Wie heißt der derzeitige Gouverneur?

A: Ich weiß nicht. Es ist in der Macht von Al Shabaab.

F: Wie heißt der Al Shabaab Führer?

A: Ich weiß nicht.

F: Gab es in der Nähe einen Fluss wo Sie gewohnt haben?

A: In der Stadt gibt es einen Fluss. Er halbiert die Stadt.

Nachfrage: Wie heißt der Fluss?

Anm.: Der AW wird offensichtlich nervös .XXXX.

F: Haben Sie in der Nähe des Flusses gewohnt?

A: Der Fluss halbiert die Stadt in zwei Teile und beide Teile sind nicht weit weg vom Fluss und es gibt eine Brücke.

F: Wollen Sie meine Frage nicht beantworten? Ich wollte wissen ob Sie in der Nähe des Flusses gewohnt haben?

A: Ich habe nicht so weit weg vom Fluss gewohnt. Nachfrage: Wie weit weg?

Die Meter kann ich nicht genau sagen. Die meisten wissen nicht genau.

F: Wie finde ich Ihr Haus?

A: Dort ist eine Region dort gibt es keine Adressen.

F: Sie gaben an die Schule besucht zu haben. Von wann bis wann haben Sie die Schule besucht wo befindet sich diese und wie heißt sie?

A: Ich habe die Volks und Hauptschule besucht sie liegt in XXXX. Ich war bis 2008 in der Schule.

F: Bitte beantworten Sie meine Frage.

A: Von 2000 2008. Die Schule heißt XXXX im Bezirk XXXX.

F: Sind Sie sich sicher dass Sie von 2000 2008 die Schule besucht haben?

A: Ja.

F: Sie haben aber bei der Erstbefragung angegeben von 1999 weg die Schule besucht zu haben. Was stimmt jetzt?

A: Ich weiß nicht. Ich erinnere mich nicht.

F: Wieviele Schulen gibt es in XXXX?

A: Es gibt 2 große Schulen in XXXX. XXXX und XXXX.

F: Sind Sie sich sicher dass es nur 2 Schulen gibt?

A: Es kann sein. Vielleicht gibt es mehr kleine Schulen. Dass sind die bekannten Schulen.

F: Welche Radiostationen kennen Sie in XXXX?

Anm.: Der AW schmunzelt.

A: Als ich dort weg bin gab es keine die ununterbrochen gearbeitet haben.

F: Wie heißen die die unterbrochen gesendet haben?

A: Ich weiß nicht.

F: Sie haben immer dort gelebt?

A: Ja.

F: Gibt es Universitäten in XXXX?

A: Ja. Es gibt die XXXX Universität. Sonst gibt es nichts.

F: Wo befindet sich diese Universität?

A: XXXX.

F: Gibt es einen Friedhof in XXXX?

A: Ja. Es gibt, ich kenne aber keinen Namen.

Nachfrage: Wo liegt dieser?

Es gibt mehrere und die liegen überall. Einer ist in der Nähe von der Moschee XXXX.

F: Gab es zeitnahe Vorfälle vor Ihrer Ausreise aus dieser Region?

A: Es gab Konflikte zwischen Al Shabaab und XXXX.

F: Besondere Vorfälle gab es nicht?

A: Nein, nur diese Probleme.

F: Gab es keinen Vorfall zeitnah bei Ihrer Ausreise wo ein Mann der Spionage verdächtigt wurde?

A: Dort ist die Macht von Al Shabaab, es gab immer Probleme.

F: Sie haben angegeben dem Clan der Marehan anzugehören. Welche Subclans kennen Sie?

A: Dort lebt Rahaweyn zum Beispiel. Es leben mehrere Volksgruppen.

F: Sie können mir also keine Subclans nennen?

A: In der Stadt wohnt Marehan und Rahaweyn. Die Rahaweyn haben unterschiedliche Clans.

F: Was unterscheidet die Marehan von anderen Somaliern?

A: Zwischen die Somalier gibt es nicht so viele Unterschiede. Die Dialekte sind unterschiedlich.

F: Welchen Dialekt sprechen Sie?

A: Den Dialekt meiner Volksgruppe. Nachfrage: Hat er keinen Namen?

Es gibt keinen Namen.

F: Welche Clans leben noch in XXXX?

A: Meinen sie die Clans von den Marehan oder von den anderen Volksgruppen.

F: Warum weichen Sie ständig meinen Fragen aus?

Sie haben doch in XXXX gelebt. Sie müssten doch wissen welche Clans in dieser Region beheimatet sind?

Anm.: Der AW schmunzelt.

A: In der Stadt in der ich gewohnt habe, halbiert ein Fluss die Stadt. Dort leben Leute man nennt sie May May. Rahaweyn und May May ist dasselbe.

F: Besitzen oder besaßen Sie einen Reisepass?

A: Nein, ich hatte noch nie einen Reisepass.

F: Haben Sie andere Dokumente die Ihre Identität beweisen?

A: Nein.

F: Welche Verwandte haben Sie noch im Heimatland?

A: Es gibt viele Leute.

F: Warum beantworten Sie meine Fragen nicht?

A: Es gibt 2 Onkel, mein Vater, meine Geschwister, meine Frau.

F: Sie haben Geschwister? Wie heißen die und wann sind sie geboren?

Anm.: Der AW wird aufgefordert die Namen und Geburtsdaten aufzuschreiben.

A: XXXX, XXXX, XXXX das ist mein Vater, XXXX ist mein Onkel. XXXX mein Onkel und XXXX meine Frau.

V.: Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie nichts von Geschwistern erwähnt, wie kann das sein?

A: Stimmt ich wurde nicht gefragt. Mir wurde nicht gesagt dass ich aufschreiben soll.

F: Wann ist Ihre Frau geboren und wo?

A: Ich weiß nicht wann sie geboren ist, ich weiß dass sie 23 Jahre alt ist.

F: Wann haben Sie geheiratet, wo und wie?

A: Am XXXX. In XXXX. Was meinen sie mit wie. Wir haben in unseren Bezirk geheiratet. Wir haben uns dort kennengelernt.

F: Wie haben Sie geheiratet?

A: Wir haben uns kennengelernt in unserem Bezirk. Wir waren Nachbarn.

F: Sie haben also nicht offiziell geheiratet? Sie haben sich nur kennengelernt?

A: Wir haben geheiratet.

F: Ich habe Sie doch gefragt wie Sie geheiratet haben?

A: Es ist nicht registriert. Wir haben uns nach islamischem Recht nach der Scharia geheiratet vor einem Mullah.

F: Gibt es eine Heiratsurkunde?

A: Nein, so was gibt es nicht.

F: Wo leben Ihre Verwandten?

A: In XXXX. Nachfrage: Wo genau? Mein Vater lebt in XXXX meine Onkel leben in den anderen Bezirken die ich vorher genannt habe.

In XXXX wo die Uni ist.

F: Leben Verwandte von Ihnen in Österreich?

A: Nein, hier habe ich niemanden.

F: Was genau und wie lange haben Sie in Ihrer Heimat gearbeitet?

A: Ich habe ein kleines Geschäft gehabt. Es gibt kleine Geschäfte dort.

F: Wo befand sich das Geschäft genau und wie heißt es?

A: In XXXX. Es hat keinen Namen.

F: Was haben Sie dort verkauft?

A: Lebensmittel so wie Zucker und Reis.

F: Woher hatten Sie die Waren?

A: Die Großhändler haben es verkauft. Sie bekommen es von anderen Städten.

F: Wie haben Sie die Waren erhalten? Mussten Sie wohin oder kam man zu Ihnen?

A: Sie haben es gebracht. Sie haben es in die Stadt gebracht. Sie haben es vom Hafen in Mogadischu.

F: Wie heißt der Händler von dem Sie gekauft haben?

A: Es gibt viele dort.

F: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet?

A: Nein. Ich habe vorher aufgehört. Nachfrage: Wann?

Im 12. Monat bin ich weggereist. Vorher habe ich aufgehört.

F: Sie müssten doch wissen wann Sie Ihr Geschäft geschlossen haben?

A: Ich habe das Geschäft nicht geschlossen. Al Shabaab hat uns gestoppt. Wir mussten aufhören.

F: Ich frage Sie nochmals, wann war das?

A: Im 6. Monat haben sie gesagt wir dürfen nicht weiterarbeiten.

F: Wovon haben Sie dann gelebt?

A: Ich habe mich auf die Ausreise vorbereitet. Ich bin weg von dort.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat?

A: Normal, so wie die Anderen. Wir hatten ein Haus gemietet.

F: Wie leben Ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen und wie ist deren wirtschaftliche Lage?

A: Die Verwandten haben uns geholfen. Wir hatten auch Landwirtschaften außerhalb der Stadt.

F: Ist Ihre Familie also wohlhabend?

A: Es gibt reiche Leute und es gibt arme Leute die Landwirtschaften haben. Wir sind nicht so arm und nicht so reich.

F: Ist Ihre Versorgung in Österreich in irgendeiner Form gesichert?

A: Nein, ich bekomme nur die Grundversorgung.

F: Seit wann hatten Sie die Absicht Ihr Heimatland zu verlassen?

A: Als diese Leute mein Geschäft gestoppt haben. Habe ich mich entschieden. Nachfrage: Wann genau?

Es war am 20.12.2010.

F: Sind Sie sich sicher?

A: Ja.

V.: Sie haben aber zuvor angegeben, man hätte Ihr Geschäft im

6. Monat 2010 geschlossen. Was stimmt jetzt?

A: Die Zeit wann mein Geschäft gestoppt wurde ist nicht dieselbe Zeit wann ich gegangen bin.

F. Haben Sie Ihr Heimatland früher schon einmal verlassen?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten früher schon einmal um Asyl angesucht?

A: Nein.

F: Wann haben Sie Ihre bei der früheren Einvernahme angegebene letzte Wohnadresse im Heimatland endgültig verlassen?

A: Am 20.12.2010.

F: Wie und wo sind Sie aus Ihrem Heimatland ausgereist?

A: Von XXXX zu Fuß und dann mit Auto bis XXXX

XXXX. Dann zu Fuß nach Kenia.

F: Wann waren Sie dann in Kenia?

A: Am gleichen Tag. Ich bin in der Frühe weg und am Abend angekommen.

F: Verstehe ich Sie richtig? Am 20.12.2010?

A: Ja, das stimmt.

F: Gab es Kontrollen auf dieser Strecke von XXXX bis Kenia?

A: Ich habe keine Kontrollen gesehen.

F: Was haben Sie dann in Kenia gemacht?

A: Von der Stadt XXXX in Kenia mit dem Auto nach XXXX. Dann mit dem Flugzeug weg von XXXX in die Türkei.

F: Wann sind Sie von XXXX weggeflogen mit welcher Fluglinie?

A: Am 25.12.2010 ist es gewesen. Die Uhrzeit weiß ich nicht. Ich erinnere mich nicht an die Fluglinie.

F: Sind Sie direkt von XXXX nach XXXX geflogen oder gab es eine Zwischenlandung?

A: Direkt ist es gewesen.

F: Zu welcher Uhrzeit sind Sie abgeflogen?

A: Es war ganz in der Früh. 5 Uhr oder 4 Uhr in der Früh.

F: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben am 26.1.2011 mit Flugzeug von Kenia in die Türkeigeflogen zu sein. Sind diese Angaben richtig? Was stimmt jetzt?

A: Was ich heute sage ist richtig. Ich erinnere mich nicht.

F: Verstehe ich Sie richtig? Sie haben also bei der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt?

A: Ich hab nicht gelogen. Manchmal verwechselt man.

F: Was stimmt jetzt? 26.1. oder 25.12.2010?

A: 25.12.2010 ist richtig. Nachfrage: Sind Sie sich ganz sicher?

Ja.

F: Wie gelangten Sie nach Österreich?

A: Mit dem Auto. Nachfrage: Sie sind mit dem Auto von XXXX nach Österreich?

Mit dem Boot bin ich weg von XXXX in die Türkei. Von Dort mit dem Auto nach Österreich.

F: Kann es sein, dass Sie Ihren Fluchtweg vergessen haben?

A: Ich hab mich nicht vertan. Ich bin von der Hauptstadt der Türkei von XXXX mit dem Boot nach XXXX in Griechenland und von dort weg mit dem Auto nach Österreich.

F: Sie waren aber laut Ihren Angaben fast 7 Monate unterwegs. Wo haben Sie sich länger aufgehalten?

A: Am meisten war ich in Griechenland.

F: Von wann bis wann waren Sie in Griechenland?

A: Vom 30.1.2011 bis 24.6.2011.

F: Was haben Sie in Griechenland gemacht?

A: Ich war auf der Reise. Es ist schwer von dort wegzukommen mit dem Flugzeug oder mit dem Auto.

F: Haben Sie gearbeitet in Griechenland?

A: Nein. Nachfrage: Wovon haben Sie dann dort gelebt?

Meine Verwandten haben mir Geld geschickt.

F: Wo haben Sie gelebt in Griechenland?

A: In XXXX. Ich habe im Bezirk XXXX gelebt.

F: War Österreich Ihr Zielland?

A: Mein Ziel war in die Länder von Europa zu kommen. Als ich erwischt wurde wollte ich nach XXXX. Ich hatte ein Ticket.

Nachfrage: Warum gerade XXXX?

Mein Ziel waren diese Länder. Es war eines von meinen Zielen.

F: Warum genau XXXX? Woher kennen Sie diese Stadt?

A: Als wir hier angekommen sind. Es gibt keinen Grund.

F: Wie kommen Sie auf XXXX?

A: Als ich erwischt wurde wusste ich nicht wo ich bin. Die Polizei hat mir gesagt wo ich bin. Die Polizei hat mich gefragt ob ich nach XXXX will, da sie ein Ticket bei mir gefunden haben. Sie haben mich gefragt ob sie mich dorthin bringen sollen.

F: Wo wurden Sie erwischt von der Polizei?

A: Im Zug. In Österreich.

F: Wie viel haben Sie für die Schleppung bezahlt?

A: 6.500.- Euro.

F: Woher stammt dieses Geld?

A: Mein Vater hatte eine Landwirtschaft verkauft.

F: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?

A: Nein.

F: Ist gegen Sie in Ihrer Heimat ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: Nein.

F: Haben Sie in Ihrer Heimat eine Straftat begangen?

A: Nein, niemals.

F: Wurden Sie polizeilich gesucht, wird nach Ihnen gefahndet oder wurden Sie behördlich verfolgt?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrem Herkunftsland jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?

A: Nein. Nur in Griechenland war ich ein paar Tage in Haft.

F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (freie Erzählung)

A: In meinem Bezirk wo ich gewohnt habe ist AL Shabaab gekommen und hat mein Geschäft geschlossen. Sie haben zu den Jugendlichen gesagt, dass sie mitgehen müssen. Da bin ich geflüchtet.

F: Wurden Sie persönlich jemals verfolgt oder bedroht?

A: Als ich vom Land wegwollte hat AL Shabaab die Jugend versammelt und mit denen gesprochen und ihnen gesagt dass sie sie in den Krieg schicken werden. So bin ich geflüchtet.

F: Verstehe ich Sie richtig? Sie selbst wurden also nicht bedroht?

A: Sie haben die Jugend versammelt und haben gesagt dass niemand weg darf von der Stadt.

F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

A: Nein, sonst hatte ich keine Probleme. Ich hatte keine Probleme als Marehan.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein, sonst gibt es nichts.

F: Was spricht aus heutiger Sicht gegen eine Rückkehr in die Heimat?

A: Es gibt Konflikte in meinem Land und Krieg. Es entwickelt sich nichts.

F: Wollen Sie noch irgendetwas ergänzen?

A: Nein.

F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?

A: Nein, ich habe hier niemanden.

F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. Zum Beispiel besuchen Sie einen Sprachkurs, arbeiten Sie?

A: Ja, seit vorigem Monat, einmal pro Woche. Ihnen werden die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat übersetzt und nachweislich zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich bin in XXXX aufgewachsen und geboren. Woanders kann ich nicht leben. Es gibt soviel Probleme. Nach vollständiger Rückübersetzung durch den Dolmetscher um 10:49 Uhr.

F: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen?

A: Es gibt nichts. Ich möchte nur sagen XXXX und Türkei ist das Gleiche.

F: Wurde alles richtig aufgenommen?

A: Ja, alles ist richtig.

V.: Sie haben bei der Erstbefragung nichts von Geschwistern erwähnt. Sie wurden nochmals einvernommen und erwähnten wieder nichts davon. Erst heute geben Sie diese an. Ihre Angaben sind daher nicht glaubhaft. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Bei der Erstbefragung wurde ich nach Verwandten gefragt aber nicht nach Details. Man hat mich nicht genau gefragt.

V.: Sie gaben bei der Erstbefragung zur Adresse im Heimatland gefragt an XXXX. Sie wiederholten auch Stadt XXXX und dass es keine genauere Adresse gäbe. Erst eine Woche später gaben Sie vor der EAST an aus XXXX zu stammen. Dies sieht die entscheidende Behörde als Indiz für eine fiktive Herkunftsregion. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Ich wurde gefragt welche Region.

V.: Sie haben wenig Kenntnisse zu XXXX XXXX, der Region aus der Sie angeblich stammen. Es ist nicht glaubhaft dass Sie tatsächlich in dieser Region

gelebt hätten. Glaubhaft ist, dass Sie sich Wissen zu dieser Region angeeignet haben. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen. Ich war noch nie woanders.

V.: Sie haben auch wenig Kenntnis zu Ihrer angeblichen Clanzugehörigkeit den Marehan. Glaubhaft ist, dass Sie diesen Clan angegeben haben um Ihre angebliche Herkunftsregion glaubhaft zu machen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Ich kenne sie gut.

V.: Sie gaben bei der Erstbefragung zum Fluchtgrund befragt an, dass Sie einer Gruppe zwangsweise beitreten mussten. Es würden verschiedene Gruppen in Ihrer Stadt XXXX gegeneinander kämpfen. Von Al Shabaab erwähnten Sie nichts und auch nicht dass Ihr Geschäft geschlossen worden wäre. Bei Ihrer Einvernahme 6 Tage später, gaben Sie dann an, dass Ihr Geschäft mehrmals ausgeraubt worden wäre und Sie auch mit dem Umbringen bedroht worden wären. Heute machen Sie im Widerspruch zu beiden Geschichten wieder andere Angaben. Ihr gesamtes Vorbringen ist nicht glaubhaft. Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Sie haben gesagt mein Geschäft ist illegal und sie haben gesagt es wird eine Strasse gemacht und dann haben sie es zerstört.

V.: Sie wurden auch bei der Einvernahme vor der EAST gefragt ob Sie mit Recherchen im Heimatland einverstanden wären. Sie gaben an, ja, aber nur anonym. Auch dies sieht die entscheidende Behörde als Hinweis auf eine fiktive Geschichte. Was sollte es für ein Problem geben, wenn man Ihr Vorbringen hinterfragen würde?

A: Alles was ich heute gesagt habe ist richtig.

V.: Wäre Ihr Vorbringen als Sachverhalt festzustellen hätten Sie jederzeit die Möglichkeit gehabt in eine andere Region Somalias zu ziehen um den angeblichen Problemen zu entgehen, zum Beispiel nach Somaliland. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Ich wurde gefragt ob es andere Regionen gibt ohne Al Shabaab. Ich habe gesagt ich weiß nicht. Ich habe gesagt dass 1000 km entfernt ist. Ich hatte nicht die Chance alles zu erzählen.

V.: Dies wollte ich gar nicht wissen von Ihnen. Ich habe gefragt warum Sie nicht nach Somaliland gezogen sind um den angeblichen Problemen zu entgehen?

A: Wo ich gewohnt habe ist weit weg.

V.: Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor der EAST kein Problem mit Somaliland gesehen. Sie gaben nur an, dass es mit dem Auto nicht erreichbar wäre da es 2000 km entfernt und man durch Gebiete von AL Shabaab müsste? Warum sollten Sie dort nicht leben können?

A: Man hat mich nicht so genau gefragt.

Nachfrage: Warum können Sie dort nicht leben? Es ist schwer dort zu leben, wenn die Volksgruppe dort nicht lebt. Niemand hilft.

V.: Sie gaben bei der Erstbefragung an am 26.1.2011 von XXXX nach XXXX geflogen zu sein. Es gab tatsächlich einen Flug an diesem Tag. Heute geben Sie im Widerspruch plötzlich an sich ganz sicher zu sein, dass Sie am 25.12.2010 weggeflogen wären. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Wenn man so viele Fragen gefragt wird kann man verwechseln.

V.: Ihr Vorbringen ist für die erkennende Behörde nicht glaubhaft. Glaubhaft ist dass Sie eine fiktive Geschichte entwickelt haben die nur der Asylerlangung dienen hätte sollen. Glaubhaft ist dass Sie Ihr Heimatland mit der Hoffnung auf Migration verlassen haben. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Es ist nicht der einzige Grund wenn man von dort weg will. Dort herrschen Konflikte jahrelang.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

..."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen sowie wurde dem Antragssteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 22.06.2013 erteilt

Dem Bescheid sind nachstehende Feststellungen entnehmbar: Zum Individualsachverhalt wurde die vom Antragsteller angegebene Clanzugehörigkeit sowie dessen örtliche Herkunft positiv festgestellt. Die vom Antragsteller vorgebrachten Fluchtgründe wurden als widersprüchlich und nicht plausibel erkannt, weshalb sie nicht als positiver Sachverhalt festgestellt wurden.

Im Einzelnen wurde beweiswürdigend wie folgt festgehalten:

"Die von ihnen genannten Fluchtgründe sind neben ihren widersprüchlichen niederschriftlichen Angaben durch keinerlei sonstige Beweismittel gestützt. Plausibel ist Ihre Herkunft aus dem Bereich XXXX, dies wird durch eine Sprachanalyse bestätigt. Plausibel scheint, dass Sie Ihr Heimatland wegen der allgemeinen Unsicherheit infolge der Bürgerkriegssituation verlassen haben. Nicht festgestellt werden kann, dass Sie einem Minderheitsclan angehören und gerade deshalb gezielt einer Verfolgung ausgesetzt waren bzw. bei Rückkehr wären. Sie gehören laut eigenen Angaben dem Clan der Mareehaan an. Dieser Clan gehört zu den großen Clans in Somalia und dominiert die von Ihnen angegebene Herkunftsregion.

Wie bereits ausgeführt, war Ihnen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Ihre Angaben waren widersprüchlich, wenig lebensnah und nicht plausibel.

So gaben Sie bei der Erstbefragung zum Fluchtgrund befragt an, dass in Ihrem Heimatland Somalia, besonders in der Stadt XXXX, Krieg herrschen würde. Verschiedene Gruppen würden gegeneinander kämpfen und auch Sie hätten einer Gruppe zwangsweise beitreten müssen. Einige Ihrer Freunde wären schon getötet worden, da Sie nicht kämpfen hätten wollen, wären Sie geflüchtet.

Auch wenn Sie nur zu einer kurzen Darstellung Ihres Fluchtgrundes aufgefordert worden wären, wäre es nicht plausibel, dass Sie dann nicht wesentliche Punkte Ihres Vorbringens bereits schon bei der ersten Möglichkeit Ihre Fluchtgründe darzulegen, erwähnt hätten.

Im Widerspruch dazu stehen aber bereits Ihre sehr ausführlichen Angaben 6 Tage später vor der EAST. So gaben Sie an, dass Al Shabaab junge Leute für den Krieg rekrutieren wollten. Sie gaben weiters an:

"...Einige Male bin ich deshalb geflüchtet, da ich an diesem Krieg nicht teilnehmen wollte. Ich wollte einfach nur frei leben und meiner Familie helfen. ...". Wie bereits ausgeführt steht dies aber im Widerspruch zu Ihren Angaben bei der Erstbefragung wo Sie ja behaupteten: "...Da kämpfen verschiedene Gruppen gegeneinander und da musste ich auch einer Gruppe zwangsweise beitreten. ....". Sie wären also einer Gruppe zwangsweise beigetreten, nur 6 Tage später vor der EAST, wären Sie einige Male davor geflüchtet am Krieg teilzunehmen.

Vor dem BAA am 3.11.2011, also ungefähr 5 Monate später, behaupteten Sie dann ein Geschäft besessen zu haben. So gaben Sie an: "Ich habe ein kleines Geschäft gehabt. Es gibt kleine Geschäfte dort." Sie hätten Lebensmittel wie Zucker und Reis dort verkauft. Auch dies steht im Widerspruch zu Ihren Angaben bei der Erstbefragung wo Sie festhielten als Straßenverkäufer gearbeitet zu haben. Eine Verwechslung von Straßenverkäufer und Geschäftsinhaber wäre wohl kaum nachvollziehbar.

Auch Ihre Angaben vor der EAST: "Wir hatten ein kleines Geschäft wo

wir Waren aller Art verkauften." ... "...Es gibt junge Leute, die

die Geschäfte überfallen und die Frauen auf der Straße missbrauchen. Dort ist es ganz schwierig zu leben. Auch unser Geschäft wurde mehrmals ausgeraubt und ich wurde mit dem Umbringen bedroht. ...", verweisen auf Ihre Unglaubwürdigkeit. So ist es auch wenig lebensnah, einmal von einem Geschäft für "Waren aller Art" zu sprechen und später wäre es dann ein Lebensmittelgeschäft wo Sie Zucker und Reis verkauft hätten, gewesen.

Vielmehr sind diese Angaben Hinweis für eine freientwickelte Fluchtgeschichte, ohne jeglichen Wahrheitsgehalt. Den Vorhalt zu den zuvor zitierten Widersprüchen, beantworteten Sie, nochmals steigernd mit: "Sie haben gesagt mein Geschäft ist illegal und sie haben gesagt es wird eine Straße gemacht und dann haben sie es zerstört."

Weiteres Indiz dafür war auch, dass Sie keinen Händler nennen konnten, von dem Sie die Waren bezogen hätten. Auf die Frage wie der Händler heißen würde, von dem Sie gekauft hätten, gaben Sie an: "Es gibt viele dort." Wären Sie tatsächlich dieser Tätigkeit nachgegangen und hätten ein Geschäft betrieben, dann hätten Sie zumindest einen Namen angeben können.

Sie gaben auch an, vor Ihrer Ausreise, im 6.Monat 2010 von Al Shabaab aufgefordert worden zu sein, Ihr Geschäft zu schließen. Auch dies erwähnten Sie bei den vorangegangenen Einvernahmen nicht.

Wovon Sie nach der Schließung Ihres Geschäftes gelebt hätten, beantworteten Sie mit: "Ich habe mich auf die Ausreise vorbereitet. Ich bin weg von dort." Da Sie aber laut eigenen Angaben am 20.12.2010 Ihr Heimatland verlassen hätte, verweist auch dies, wären es wahre Angaben, auf eine geplante Ausreise und nicht auf ein fluchtartiges Verlassen.

Von einer konkreten Bedrohung Ihrer Person durch Al Shabaab, berichteten Sie nichts.

Doch auch Ihre Angaben zum Ausreisetermin 20.12.2010 stehen im Widerspruch zu Ihrem Vorbringen bei der Erstbefragung. Da behaupteten Sie, dass Ihre Reise von Somalia nach Österreich am 25.12.2010 begonnen hätte, also 5 Tage später.

Sie gaben aber auch bei der Erstbefragung an, dass Sie am 26.1.2011 von Kenia ausgehend mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen wären. Vor dem BAA 5 Monate später, gaben Sie dann an, Sie wären sich ganz sicher am 25.12.2010 abgeflogen zu sein.

Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller - gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.

Die erkennende Behörde vertritt die Auffassung, dass dies nicht schlicht mit dem Hinweis auf eine "vertretbare" Motivation fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu vereiteln gerechtfertigt werden kann, sondern als ein Aspekt der im Asylverfahren (da oft in Ermangelung anderer objektiver Kriterien) besonders wichtigen Glaubwürdigkeitsprüfung anhand des persönlichen Eindruckes in die Gesamtwertung einzufließen hat.

Wie bereist erörtert war Ihnen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Auf Grund Ihrer Sprache ist Ihre Herkunft aus Südsomalia, der Region XXXX, als erwiesen anzusehen. Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Sie eine fiktive Fluchtgeschichte entwickelt haben die nur der Asylerlangung dienen hätte sollen. Einen asylrelevanten Fluchtgrund konnten Sie nicht glaubhaft machen."

Gegen Spruchpunkt I, des genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und hiezu zentral ausgeführt, er habe bei seinen Aussagen alles dargelegt, was für ihn wichtig gewesen sei und somit sei er seiner Mitwirkungsverpflichtung nachgekommen. Er habe wahrheitsgetreu ausgeführt, dass er massiver Verfolgung in Somalia ausgesetzt sei und habe er seinen Herkunftsstaat daher aus wohlbegründeter Furcht verlassen. Die al-Shabaab hätten seine Stadt besetzt und hätten diese immer junge Leute für den Krieg rekrutieren wollen. Die al-Shabaab habe bereits einige Freunde getötet. Er selbst habe nicht für die religiösen Fanatiker kämpfen wollen und hätten sie ihm mit dem Erschießen gedroht. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf mehrere Berichten zur erfolgten Terroranschlägen von Seiten al-Shabaab. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für ihn nicht. Weiters individuell substantiiertes Vorbringen in Bezug auf die Beweiswürdigung durch die Behörde erster Instanz wurde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Somalia, volljährig und Angehöriger des Hauptclans der Marehaan. Der Antragsteller stammt aus der Region XXXX.

Die seitens des Antragstellers ins Treffen geführten Umstände, wonach er das Land verlassen habe, können nicht als hinlänglich indizierter Sachverhalt positiv festgestellt werden. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen kein hinlänglich substantiiertes auf seine eigene Person bezogenes relevantes Vorbringen erstattet hat. So vermittelte der Antragsteller durch seine Angaben den Eindruck, seinen Herkunftsstaat bzw. auch seine engere Herkunftsregion aufgrund der allgemeinen Situation des Bürgerkrieges und der Übergriffe durch die al-Shabaab-Milizen verlassen zu haben. Ein individuell ihn persönlich treffendes erhöhtes Gefährdungspotential vermochte der Antragsteller nicht glaubhaft darzustellen. So ist es ihm insbesondere im Rahmen der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 03.11.2011 nicht gelungen, in ein substantiell in die Tiefe gehendes Vorbringen hinsichtlich erlittener Einzelsachverhaltskreise einzutreten. Zu keinem Zeitpunkt vermittelte der Antragsteller den Eindruck, aus seiner subjektiven Erlebnisposition heraus dramatische Ereignisse, von denen er höchstpersönlich betroffen gewesen wäre, zu schildern. Die seitens der Erstbehörde herausgearbeiteten Widersprüche (siehe oben dargestellt) wurden seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes weder angesprochen noch im Einzelnen entkräftet bzw. näher beleuchtet. Der Antragsteller lieferte im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes keinerlei substantielle Argumente für eine Neubewertung des vorliegenden Sachverhaltes bzw. seiner bisherigen getätigten Angaben.

Zur Lage im Herkunftsstaat

Festzuhalten ist, dass Al Shabaab seit dem Jahre 2012 jedenfalls in der Hauptstadt Mogadischu bis dato keinerlei zentrale Rolle im Machtgefüge der Hauptstadt spielt. Einzelaktionen Seitens der Al Shabaab in Mogadischu finden regelmäßig statt.

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung des Bundesasylamtes an, wonach im konkreten Fall keine Asylrelevanz gegeben ist. Im Rahmen der Beschwerde wurden keinerlei neue oder gegenläufige Sachverhaltselemente releviert.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).

Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Aufgrund mangelnder Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers konnte in concreto nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Die seitens des Antragstellers im Verfahren angesprochenen Sachverhaltskreise bzw. allfällige Folgen aus der gut dokumentierten Lageentwicklung insbesondere in Südsomalia deuten auf eine Betroffenheit des Antragstellers und seiner Familie durch die allgemein herrschende Bürgerkriegssituation hin. Eine individuell hinsichtlich seiner Person nähere Betroffenheit vermochte der Antragsteller nicht glaubhaft darzulegen; insbesondere nichterfolgte Rekrutierungsversuche von Seiten der al-Shabaab-Miliz unter gleichzeitiger ernstzunehmender bzw. glaubhafter Bedrohungen seiner Person im Falle der Weigerung. Allgemeine, sich aus einer Bürgerkriegssituation ergebende nachteilige Folgen, vermögen per se jedoch die Asylgewährung nicht zu tragen bzw. wurde die allgemeine Situation als Hintergrund des Individualvorbringens bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes hinlänglich berücksichtigt.

Hinzu tritt die faktische Lageänderung, zumindest für den Bereich der Hauptstadt Mogadischu, wonach Al Shabaab jedenfalls dort keine prominente Rolle hinsichtlich der Machtausübung einnimmt. Al Shabaab ist nach wie vor latent durch Terroranschläge und Entführungen auch in Mogadischu präsent; hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass eine zielgerichtet sich gegen den Antragsteller gerichtete Verfolgung aus einem Schutzgrund erweislich ist. Die Allgemeinsituation in Somalia bzw. insbesondere in Mogadischu wurde bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gesamten Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle Bedrohungssituation erstattet.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Beurteilung liegt allein in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und Gewichtung vorliegender bzw. erreichbarer Informationen zur Situation im Herkunftsland und somit in einer Beweisfrage gegründet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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