G307 1430978-2•BVwG G307 1430978-2
G307 1430978-2Tribunale amministrativo federale21 gen 2015
Interessensabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung
G307 1430978-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Albanien, rechtlich vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2014, Zl. 820980103-1522447, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 30.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
In der am folgenden Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, am XXXX in XXXX (Albanien) geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Albaner anzugehören, albanischer Staatbürger und Anhänger des moslemischen Glaubens sowie ledig zu sein.
Er sei vor ungefähr sechs Monaten mit dem Flugzeug legal aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und über Wien nach Deutschland geflogen. Nach dortigem zweitägigem Aufenthalt sei er mit dem Zug weiter nach Frankreich gefahren wo er sich 1 1/2 Monate aufgehalten habe, bevor er unter Umgehung der Grenzkontrollen nach England gereist sei.
Nach erfolgter Asylantragstellung in England sei der BF gemäß EU-rechtlicher Bestimmungen (Dublin-VO) aufgrund erfolgter Einreise in die EU über Österreich ins Bundesgebiet überstellt worden.
Im Herkunftsstaat lebten weiterhin seine Eltern, seine Schwester, sein Bruder und verfüge er über keinerlei soziale oder familiäre Kontakte in Österreich.
Als Fluchtgrund brachte der BF vor, im Herkunftsstaat unwiderbringliche Schulden zu haben, weshalb es zu Problemen mit seiner Familie gekommen sei. Eigentlich habe er aber in England um Asyl ersucht und wolle er wieder dorthin zurück.
Im Falle seiner Rückkehr bekäme er Probleme mit seiner Familie, könne aber sonst keine Bedrohungen benennen.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 06.11.2012, gab der BF nach Beteuerung, bisher die Wahrheit gesagt zu haben, an, dass dessen Eltern, seine Großmutter und ein Bruder weiterhin in Albanien aufhältig seien, er in Österreich niemanden kenne, nicht erwerbstätig sei, bis zu dessen Ausreise in XXXX, 40 km nördlich von XXXX, gewohnt habe und gegenwärtig einen Deutschkurs besuche.
Sein Reisepass sei in England einbehalten worden. Dieser weise ein Visum für Österreich auf.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, Probleme mit seiner Familie, konkret mit seinem Vater, zu haben, zumal dieser vom BF verlangt habe, sich eine Arbeit zu suchen. Da es in Albanien jedoch keine Arbeit gäbe, sei es immer wieder zu Streitigkeiten mit seinem Vater gekommen, welcher ihm schlussendlich des Hauses verwiesen habe. Hinzu komme, dass der BF Schulden bei seinen Verwandten habe.
Im Herkunftsstaat habe der BF sich Geld von seinem, über Arbeit verfügenden, Cousin geliehen und damit seinen Unterhalt bestritten. Seine Eltern lebten wiederum von der Pension seiner Großmutter.
In Ermangelung eines diesbezüglichen Angebots habe er sich in Albanien keine Arbeit gesucht und hätte er sich eine Fahrt nach XXXX nicht leisten können. Auf die Frage hin, wie er sich die Ausreise aus Albanien habe leisten können, vermeinte der BF, mit einem albanischen Gehalt, insbesondere aufgrund seiner Schulden, weder sich noch seine Familie ernähren zu können.
Im Falle seiner Rückkehr könne er nicht in das Haus seines Vaters zurückkehren, gebe es wenig Arbeit und reiche der Verdienst kaum zur Begleichung der Miete.
Die erfolgte Erörterung der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen blieb seitens des BF insofern unkommentiert, als dieser lediglich vorbrachte, nicht zu wissen wohin er solle, zumal er Streit mit seinem Vater gehabt und dieser ihm die Rückkehr in sein Haus verweigert habe.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, dem BF persönlich zugestellt am 09.11.2012, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), jener bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine asylrelevanten Fluchtgründe ins Treffen zu führen vermochte, zumal alleinig wirtschaftliche Gründe die Gewährung von Asyl nicht begründen könnten. Auch seien keine Bedrohungen des BF im Falle seiner Rückkehr fassbar, weshalb mangels Integrationsmomenten eine Ausweisung des BF nach Albanien als zulässig zu erachten sei.
Des Weiteren traf die belangte Behörde herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen (wirtschaftlichen) Lage in Albanien.
3. Mittels Verfahrensanordnung gemäß 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF seitens des BAG die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem AGH zur Seite gestellt.
4. Mit dem per Post am 23.11.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten, dort am 26.11.2012 eingelangten, Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie jeweils in eventu beantragt, der Beschwerde stattzugeben, ihm internationalen Schutz zu gewähren, die ausgesprochene Ausweisung ersatzlos zu beheben sowie den Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der Bescheid an Rechtwidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.
Der BF habe sowohl Gewalt seitens seiner Familie zu befürchten als auch hohe Schulden bei seinen Verwandten zu begleichen, und seien die albanischen Sicherheitskräfte nicht gewillt bzw. im Stande, dem BF den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb er als Flüchtling im Sinne der GFK zu gelten habe.
Zudem umfassten die Länderfeststellungen zu Albanien lediglich zwei Seiten und entbehrten diese jeglicher Feststellungen zur Sicherheitslage bzw. Schutzfähigkeit und -willigkeit der Polizei im Herkunftsstaat.
Auch seien die Vorbringen des BF keiner näheren Überprüfung zugeführt worden und hätte bei deren hinreichender Prüfung ein positiver Bescheid ergehen müssen. So sei der BF von seinem Vater geschlagen worden und habe er sich mangels Vertrauens nicht an die lokalen Sicherheitskräfte wenden können.
Aufgrund bestehender interfamiliärer Streitigkeiten habe der BF keine Möglichkeit, zu dieser zurückzukehren und müsse er mangels hinreichender Arbeit in Albanien auf der Straße leben.
Die Ausweisung des BF erweise sich mangels Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als nicht zulässig weshalb die oben genannten Anträge gestellt würden.
5. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2014, Zahl G307 1430978-1/6E wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte
I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.)
7. In einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 03.12.2014 führte der BF - zu seinen Integrationsmerkmalen befragt - an, er habe in Österreich niemanden. Ferner sei er nicht erwerbstätig, habe jedoch einen Deutschkurs des Niveaus "A1" absolviert. Er sei weder in einem Verein tätig und habe nicht viele soziale Bindungen, weil er nicht arbeiten könne. Er pflege lediglich Kontakte zu seinen "Asylfreunden" in der ihm zur Verfügung gestellten Unterkunft. Mehr könne er dazu nicht sagen.
8. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, dem BF persönlich zugestellt am 03.12.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 iVm. Abs. 3 FPG wurde dem BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine zweiwöchige Frist zur Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt II.).
Begründend führte das BFA darin im Wesentlichen aus, der BF sei illegal ins Bundesgebiet eingereist. Er halte sich erst seit Juli 2012 in Österreich auf. Eine besondere Integration sei im Hinblick auf den diesen relativ kurzen Zeitraum nicht erkennbar und ein 2 1/2 jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, der sich nur auf die Stellung eines Asylantrages beziehe, begründe keine rechtlich relevante Bindung zu Österreich. Der BF verfüge über keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich. Abgesehen davon sei der BF nicht selbsterhaltungsfähig, weil ihm nach Abweisung des Asylantrages keine Arbeitsbewilligung zukomme. Der BF stehe in keinem Ausbildungsverhältnis, die Bindung zum Herkunftsstaat sei nach wie vor gegeben. Weitere Integrationsmerkmale hätten nicht festgestellt werden können. Die bloße Absolvierung eines Deutschkurses des Niveaus "A1" könne nicht als Integration angesehen werden, zumal die Deutschkenntnisse des BF sehr mangelhaft seien. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts des BF sei nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch die XXXX mit Schriftsatz von 29.12.2014 Beschwerde. Darin wurde jeweils in eventu beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, ferner festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG vorlägen und dem BF daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus von Amts wegen zu erteilen sei; festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorlägen und dem BF daher eine solche von Amts wegen zu erteilen sei; den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Inhaltlich wurde im Wesentlichen, kurz zusammengefasst vorgebracht, die belangte Behörde habe ihre im § 18 AsylG normierte Ermittlungspflicht verletzt, weil sie der Entscheidung keine aktuellen Länderfeststellungen zugrunde gelegt habe, auf deren Basis sie die Zulässigkeit der Abschiebung beurteilen hätte können. Dementsprechend habe der BF auch keine Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme gehabt. Unter Bezugnahme auf §§ 9 Abs. 1 BFA-VG und 8 EMRK hob der BF hervor, die Feststellung der Behörde, wonach eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, erscheine auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde im Ergebnis unrichtig. Der BF verfüge eindeutig und zweifellos über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK. Eine individuelle Einzelfallprüfung und eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen des BF anhand der als Orientierung dienenden Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG sei durch das Bundesamt nicht erfolgt. Dieses habe nicht, wie vom Gesetzgeber verlangt, begründet, warum die in Art 8 Abs. 2 angeführten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den familiären oder privaten Interessen des BF am Unterbleiben der Aufenthaltsbeendigung überwögen. Im Fall des BF müsse die Interessenabwägung eindeutig zu dessen Gunsten ausgehen. Der BF halte sich bereits mehr als zwei Jahre legal im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF sei außerdem bemüht, die deutsche Sprache zu lernen. Eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses auf dem Niveau "A1" habe der BF bereits vorgelegt. Seine tatsächlichen Sprachkenntnisse seien jedoch als weitaus höher einzustufen. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde bestünden zum Heimatland des BF keine nennenswerten Kontakte. Nachdem der BF schon immer ausgeführt habe, das Land aufgrund familiärer Probleme verlassen zu haben, sei es nach wie vor so, dass er natürlich keinen Kontakt mit seiner Familie in Albanien habe. Es sei daher auch nicht möglich, dort erneut einen Wohnsitz zu begründen oder sonstige Unterstützung zu erhalten. Auch bestünde kein Kontakt zu sonstigen Verwandten oder Bekannten. Der BF sei strafrechtlich unbescholten und habe sich bisher keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu Schulden kommen lassen. Der Aufenthalt des BF in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben sei unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig. Die Gesamtabwägung falle eindeutig zugunsten des BF aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Albanien) geboren. Er ist Staatsangehöriger von Albanien, ledig, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist albanisch.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist.
Der BF verfügt über eine achtjährige Grund- und dreijährige Mittelschulbildung und verrichtete im Herkunftsstaat Gelegenheitsarbeiten als Maler.
Der BF hat einen Deutschkurs des Niveaus "A1" abgelegt.
1.3. Aufgrund im Herkunftsstaat lebender Verwandter, zu welchen der BF weiterhin Kontakt pflegt, verfügt der BF über dortige familiäre Anknüpfungspunkte.
Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über familiäre noch soziale Kontakte, geht keiner geregelten Arbeit nach, lebt von Leistungen aus der Grundversorgung und ist der deutschen Sprache nicht mächtig.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF weist keine strafrechtlichen Vorverurteilungen in Österreich auf.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Name, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache, und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Albaniens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Albanien, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Absolvierung eines Deutschkurses des Niveaus "A1" ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Diplom. Wenn nun in der Beschwerde ins Treffen geführt wird, der BF verfüge über weit darüber hinaus gehende Kenntnisse so ist zu bemerken, dass der BF diese nicht hat glaubhaft machen können, es an diesbezüglichen Belegen mangelt und lediglich von einer Behauptung darüber ausgegangen werden kann.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, der Gesundheit, den integrationsrelevanten Umständen sowie den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung, wonach dieser mit seinen Eltern in telefonischen Kontakt stehe, sich gesund fühle und lediglich an zeitweiligem Stress leide. Ein Ausschluss der Arbeitsfähigkeit wurde weder von Seiten des BF behauptet noch kann auf eine solche aufgrund der Vorbringen des BF geschossen werden, weshalb von deren Vorliegen auszugehen ist.
Die Feststellungen zur innerstaatlichen und herkunftsstaatlichen Unbescholtenheit sowie zum Nichtvorhandensein staatlicher Probleme im Kosovo beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), den Angaben sowie den eine Verurteilung im Herkunftsstaat nicht vorgebrachten Angaben des BF.
Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung, wo dieser unter anderem selbst vorbrachte, im Bundegebiet lediglich zu weiteren Asylwerbern Kontakt zu pflegen.
Die herkunftsstaatlichen bildungs- und verdienstrelevanten Feststellungen, beruhen auf den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.
Die fehlende Beschäftigung des BF und der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beruhen auf den Angaben des BF sowie einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Wenn es in der Beschwerde nun heißt, die Behörde habe der Entscheidung keine aktuellen Länderfeststellungen zugrunde gelegt, auf Basis derer sie die Zulässigkeit der Abschiebung beurteilen hätte können, so sei erwähnt, dass die diesbezügliche Frage bereits im vorangehenden Asylverfahren behandelt wurde und es im gegenständlichen Verfahren um die Prüfung der Integrationsmerkmale des BF iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG sowie des Art 8 EMRK geht. Das Rechtsmittel lässt ferner vermissen, worin das schützenswerte Privat- und Familienleben des BF erblickt wird. Es werden zwar die vom Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof und EGMR diesbezüglich herausgearbeiteten Kriterien genannt, den dahingehenden, auf den BF zutreffenden Kriterien ist jedoch zu geringes Gewicht beizumessen und wurden keine weiteren ins Treffen geführt. Diesbezüglich wird in der rechtlichen Beurteilung noch näher darauf einzugehen sein.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 23.11.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAG am 29.11.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war ist das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF konnte keine Beziehung zu in Österreich lebenden Verwandten darlegen und hat auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF vermochte bis dato auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des BF liegt in Albanien. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Der BF verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen. Der BF befindet sich seit Ende Juli 2012 im Bundesgebiet und war lediglich aufgrund seines bis dato bestehenden Asylwerberstatus in Österreich aufenthaltsberechtigt. Sein Aufenthaltsstatus war daher bisher als unsicher zu qualifizieren und musste ihm dies bewusst sein.
Wenn in der Beschwerde behauptet wird, der BF halte sich seit mehr als 2 Jahren im Bundesgebiet auf, so ist aus dieser Dauer vor dem Hintergrund der einschlägigen VwGH-Judikatur kein gravierender Anhaltspunkt für ein Bleiberecht abzuleiten. Auch die Bemühungen des BF, die deutsche Sprache zu lernen, reichen im gegenständlichen Fall nicht hin, von einer ausreichenden Integration des BF sprechen zu können. Wie bereits erwähnt, genügt die Absolvierung eines Kurses des Niveaus "A1" weder für sich genommen noch im Zusammenhalt mit den anderen in der Beschwerde ins Treffen geführten Argumenten, eine intensive Bindung des BF zu Österreich anzunehmen. Auch der Hinweis auf die schlechten familiären Kontakte des BF zu Albanien vermögen eine fehlende Bindung zum Heimatstaat nicht zu begründen, zumal sich diese nicht ausschließlich aus den schlechten Beziehungen des BF zu einzelnen Familienmitgliedern, sondern aus einem Gesamtbild ergibt, das sich unter anderem der Möglichkeit, familiäre Unterstützung zu erlangen, der Option, im Heimatland arbeiten zu können, der Dauer der bisherigen Abwesenheit und der Reintegrationsfähigkeit eines BF ableitet.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.
3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Wenn der BF vermeint, er habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu den von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen und Länderfeststellungen zu äußern, so ist dem entgegenzuhalten, dass ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs in erster Instanz durch die mit der Berufung (hier: Beschwerde) gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert wird (siehe VwGH, Zahl: 2000/18/0040 vom 27.02.2003).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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