G306 2015774-1•BVwG G306 2015774-1
G306 2015774-1Tribunale amministrativo federale21 gen 2015
Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, Herabsetzung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Zukunftsprognose
G306 2015774-1/6E im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch
XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014, Zl. 16797100-1140132158, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2015 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf ein Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX,
Zahl: XXXX wurde die BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach
§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG nach
§ 27 Abs. 3 SMG zu einer 12 monatigen Freiheitsstrafe davon 3 Monate unbedingt und 9 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde der ordentliche Lebenswandel, das teilweise Geständnis in Bezug auf den Eigenkonsum und als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und mehreren Tathandlungen, gewertet. Begründet führte das Strafgericht an, dass sich die BF die Taten in der Absicht begangen habe, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgiften eine nicht unbeträchtliche fortlaufende Einnahme über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen zu verschaffen. Die BF habe zwar nach eigenen Angaben gelegentlich das Suchtgift selbst konsumiert, jedoch sei es der BF beim Verkauf der Suchtmittel nicht vorwiegend darauf angekommen, für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu erwerben. Eine Diversion sei daher nicht in Betracht gekommen. Die BF habe durch den Verkauf des Suchtmittels dem Sachverhalt zufolge rechnerische ca. € 2.600,- eingenommen, wobei die sichergestellte Summe von € 2.420,- für verfallen erklärt wurde.
2. Mit Schreiben vom 03.11.2014, Zahl: 16797100-140132158 des BFA, wurde der BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Der BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.
3. Mit Schreiben vom 17.11.2014, beim BFA am 18.11.2014 eingelangt, wurde eine Vollmachtsbekanntgabe sowie eine Stellungnahme abgegeben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die BF seit 8 Jahren in Österreich aufhältig sei. Sie sei für eine spanische Firma, bei welcher sie auch beteiligt wäre, tätig. Sie habe in XXXX eine Wohnung. Darüber hinaus würde in Österreich ihre Nichte leben. Zu ihrem Herkunftsland würden keinerlei Beziehungen bestehen und sei sie schon lange nicht mehr dort gewesen. Sie würde im Monat €
1. 000,- netto verdienen. Des Weiteren würde auch ihr Lebensgefährte in Österreich leben. Für die BF gebe es daher eine günstige Zukunftsprognose und wäre die Verurteilung zu einem großen Teil bedingt nachgesehen worden. Es würde daher ersucht von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.11.2014, vom ausgewiesenen Rechtsvertreter am 26.11.2014 übernommen, wurde über der BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde der BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit gewährt (Spruchpunkt II.)
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen die strafrechtliche Verurteilung an. Die BF sei zu einem nicht mehr eruierbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist. Der Zweck der Einreise - Tätigkeit bei einer spanischen Firma - sei nicht erwiesen. Die BF habe in ihrer Stellungnahme keinerlei Belege vorgelegt. Die BF sei seit 11.06.2013 durchgehend behördlich gemeldet. Ob die BF krankenversichert sei habe nicht festgestellt werden können. Die BF habe beim Magistrat XXXX einen Antrag auf eine Anmeldebescheinigung gestellt - laut Aktenlage verfüge die BF jedoch über keine Anmeldebescheinigung und habe sie auch nicht einen anderen Aufenthaltstitel vorgelegt. Die Behörde gehe auch davon aus, dass die BF immer wieder nach Rumänien gefahren sei, dies auch deshalb, da sie vor Gericht angegeben habe, dass der überwiegende Teil ihrer Tätigkeit in Rumänien liege. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet stelle somit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die öffentlichen Interessen am Schutze der Gesundheit dritter Personen müssen höher gewertet werden als die privaten Interessen der BF. Die gegenständliche Maßnahme sei zulässig und im Interesse der Öffentlichkeit unbedingt erforderlich.
5. Mit Schreiben vom 03.12.2014, beim BFA am 08.12.2014 mittels FAX eingelangt, brachte die BF gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF eine freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerin mit Besitz einer Anmeldebescheinigung sei. Sie habe ein regelmäßiges Einkommen und würde daher keine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Die belangte Behörde habe übesehen, dass gegen Unionsbürger nur in besonderen Ausnahmen ein Aufenthaltsverbot verhängt werden dürfe. So eine Ausnahme würde bei der BF nicht vorliegen. Die BF sei ausreichende integriert und finanziell abgesichert und dies in einer Weise, dass keine reale Gefahr eines Abrutschens in ein kriminelles Milieu rational bestehen würde. Die belange Behörde habe es auch verabsäumt sich mit dem aktuellen Sachverhalt auseinanderzusetzen und habe den Ermessenspielraum rechtswidrig ausgeübt.
Es werde daher beantragt die Erlassung eines 4 Jahre befristeten Aufenthaltsverbot für nicht zulässig zu erklären; die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und vor einer inhaltlichen Entscheidung durch die Kontrollinstanz - nach Durchführung der beantragten Beweise - eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die bekämpfte Entscheidung ersatzlos zu beheben oder allenfalls eine deutlich mildere Entscheidung an die Stelle der Entscheidung des BFA zu setzen.
Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 15.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das BFA legte eine Stellungahme bei und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, das die Dauer des Einreiseverbotes (richtig: Aufenthaltsverbotes) auf 4 Jahre befristet worden sei und somit auf ein verhältnismäßiges Maß reduziert, vor allem im Hinblick darauf dass es sich um ein Suchtgiftvergehen handeln und laut Gerichturteil es als erwiesen angenommene Tatsache angeführt worden wäre, dass die BF die Straftat überwiegend zur Finanzierung ihres sonstigen Lebensunterhaltes begangen habe, worden wäre.
Am 17.12.2014 langte das mit 09.12.2014 datierte Schreiben des ausgewiesenen Rechtsvertreters am Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid mit Ausnahme des Spruchpunktes 2 zur Gänze angefochten werde. Begründend wurde im Wesentlichen das Selbe vorgebracht wie in der Beschwerdeeingabe vom 03.12.2014. Es wurde der Antrag gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgeben möge, den bekämpften Bescheid zur Gänze aufhebe und von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes Abstand nehme; in eventu, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den bekämpften Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.01.2015 eine mündliche Verhandlung durch an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
". .....
Zur heutigen Situation:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Ja, ich habe die Zuckerkrankheit und einen hohen Blutdruck. Ich nehme dagegen Medikamente ein.
Allgemeine Belehrung der beschwerdeführenden Partei:
Der VR weist auf die Bedeutung dieser mündlichen Verhandlung hin und ermahnt, nur die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen sowie alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen.
Der VR weist auf die Verpflichtung der Parteien zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hin und dass auch die mangelnde Mitwirkung oder unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
Der VR belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage gemäß § 51 iVm § 49 AVG, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter sowie über die Strafbarkeit gemäß § 120 Abs. 2 FPG.
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernenden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich habe einen Lebensgefährten. Wir leben jedoch nicht gemeinsam.
VR: Wer ist dieser Lebensgefährte?
BF: Er ist ein Afrikaner - es ist aber nicht so etwas ernstes.
VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?
BF: Ja, ich habe eine Tochter. Diese lebt in Rumänien. Sie ist XXXX Jahre alt.
VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?
BF: Ich habe weder eine Schulausbildung noch einen Beruf erlernt. Ich kann weder lesen noch schreiben.
VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Ich habe Gewand gekauft und verkauft.
VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: 2007 bin ich nach Österreich gekommen.
VR: Was haben Sie gemacht?
BF: Zuerst habe ich bei Bekannten gewohnt. Seit 2010 miete ich ein Haus. Die Miete beträgt 400,00 Euro.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Zu meiner Tochter habe ich keinen Kontakt. Einen Bruder und desen Kinder. Die Mutter lebt noch und ist auch in Rumänien aufhältig.
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: In Österreich habe ich eine Cousine und Freunde. Die Tochter meines Bruders lebt auch in Österreich.
VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Ich handel mit Kleider und Schmuck. Ich habe meine eigene Firma. Dies ist eine spanische Firma. Ich bekomme meine Waren von dieser spanischen Firma.
VR: Mit dieser Firma haben Sie schon aus Rumänien zusammen gearbeitet?
BF: Ja, das ist richtig.
VR: Sie wurden mit rechtskräfigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX am XXXX wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer 12 monatigen Freiheitsstrafe davon 3 Monate unbedingt verurteilt, was sagen Sie dazu?
BF: Ja das stimmt. Ich war deshalb auch 3 Monate in Haft. Ich nehme keine Suchtmittel ein.
VR: Haben Sie zuvor schon einmal etwas mit Suchtmittel zu tun gehabt?
BF: Nein, noch nie.
Abschließende Bemerkungen:
VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF: Ich möchte das alles hier abgeschlossen haben, ich möchte hier in Ruhe leben und arbeiten und nicht immer Angst haben müssen, dass die Polizei kommt.
VR: Haben Sie den den Dolmetscher im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden?
BF: Ja.
RV hat keine Fragen an die BF.
RV gibt eine Stellungnahme ab:
Der bekämpfte Bescheid liest sich, meines Erachtens nach, so als ob es sich um einen Drittstaatsangehörigen handeln würde. Die Rückkehrentscheidung widerspricht massiv der Personenfreiheit und beeinträchtigt im konkreten Fall insbesondere die Erwerbstätigkeit der BF, die sie sich in mühevoller arbeit in den letzten Jahren aufgebaut hat. Ein Aufenthaltsverbot dagegen hat dem gesetzlichen Zweck einer Administrativmaßnahme,würde jedoch im gegenständlichen Fall zu einer defakto Doppelbestrafung führen. Die Entscheidung ist deshalb völlig unverhältnissmäßig. Zu Bedenken ist auch dass die BF ermals ein mehrmonatiges Haftübel erlitten hat. Beantragt wird daher die Entscheidung zu beheben. In eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes erheblich zu verkürzen.
....... ."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF ist rumänische Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX, Rumänien, geboren. Die BF ist somit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl:
XXXX wurde die BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG nach § 27 Abs. 3 SMG zu einer 12 monatigen Freiheitsstrafe davon 3 Monate unbedingt und 9 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde der ordentliche Lebenswandel, das teilweise Geständnis in Bezug auf den Eigenkonsum und als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und mehreren Tathandlungen, gewertet. Begründet führte das Strafgericht an, dass sich die BF die Taten in der Absicht begangen habe, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgiften eine nicht unbeträchtliche fortlaufende Einnahme über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen zu verschaffen. Die BF habe zwar nach eigenen Angaben gelegentlich das Suchtgift selbst konsumiert, jedoch sei es der BF beim Verkauf der Suchtmittel nicht vorwiegend darauf angekommen, für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu erwerben. Eine Diversion sei daher nicht in Betracht gekommen. Die BF habe durch den Verkauf des Suchtmittels dem Sachverhalt zufolge rechnerische ca. € 2.600,-
eingenommen, wobei die sichergestellte Summe von € 2.420,- für verfallen erklärt wurde.
Die BF war nachweislich erstmalig ab 03.12.2008 im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Seit 11.06.2013 ist die BF durchgehend im Bundesgebiet behördlich gemeldet.
Die BF gibt an einen "Afrikaner" zu kennen - es sei jedoch nichts Ernstes und sie würden auch nicht zusammen wohnen. In Österreich würde eine Cousine wohnen sowie die Tochter ihres Bruders - ein familienähnlicher Kontakt wurde nicht behauptet.
Die BF gibt an, in Österreich selbständig für eine spanische Firma tätig zu sein. Sie würde Kleidungsstücke und Schmuck aus Spanien importieren und hier weiterverkaufen. Mit dieser Firma habe sie auch bereits aus Rumänien aus Geschäfte gemacht.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der rumänischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise sowie der privaten und familiären Situation der BF basieren auf ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2015.
Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung stützt sich auf das genannte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis.
Im Abs. 2 wird angeführt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
er maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchpunkt A):
§ 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 FPG lautet:
(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
Die BF hat im Bundesgebiet keine engen familiären Bindungen jedoch hat sie ihre persönlichen Verhältnisse zu regeln die einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen. Die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit scheint zwar erforderlich jedoch überwiegt die Notwendigkeit ihren Umzug nach Rumänien regeln zu können. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes würde daher einen Härtefall für die BF darstellen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.1. Da von der BF, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für dieser der Prüfungsmaßstab des
§ 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen der BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Der strafgerichtlichen Verurteilung der BF liegt das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu Grunde. Die BF hat gewerbsmäßig und gewinnbringend insgesamt 3 Personen Kokain überlassen. Die BF war bis zur Verurteilung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Die BF wurde vom Strafgericht zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wobei der überwiegende Teil von 9 Monaten bedingt nachgesehen wurde.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 4 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, als nicht geboten. Die BF wurde erstmalig in Österreich straffällig. Die verhängte Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei 9 Monate bedingt nachgesehen wurden, kann als äußerst gering bezeichnet werden und muss daher bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Ein Aufenthaltsverbot sollte keinen generalpräventiven Charakter aufweisen. Ein gänzliches Absehen von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kam jedoch nicht in Betracht, da der BF sehr wohl ein verwerfliches menschliches Verhalten vorzuwerfen war. Die Suchtgiftkriminalität stellt ein massives Problem der Menschheit da und geht unweigerlich mit anderer Kriminalität (Beschaffungskriminalität) einher. Die BF handelte bewusst und gewollt und überließ anderen Personen Suchtgift. Da das strafrechtliche Verhalten noch nicht lange zurückliegt (letzte Tathandlung August 2014) kann das bisherige Wohlverhalten nicht für eine positive Zukunftsprognose herangezogen werden. Durch den persönlichen Eindruck, welcher bei der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte, geht das erkennende Gericht jedoch davon aus, dass mit einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von einem Jahr das Auslangen gefunden werden kann. Die Dauer des Aufenthaltsverbots war somit auf ein Jahr herabzusetzen.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG - auch für die Zeit nach der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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