W213 2008955-1•BVwG W213 2008955-1
W213 2008955-1Tribunale amministrativo federale20 gen 2015
Antragserfordernisse, Eventualantrag, Formmangel, Rechtskraft,<br/>Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung, Zurückweisung
W 213 2008955-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Rechnungshofes vom 09.04.2014, GZ. 503.715/028-1A2/14, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Punktes 1.a der Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Punktes 2. der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat des Rechnungshofes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 04.06.2010 beantragte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages wegen Anrechnung von Zeiten die er vor seinem
18. Geburtstag zurückgelegt habe. Mit Schreiben vom sein 20.10.2010 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde unter Hinweis auf § 113 Abs. 12 GehG aufgefordert, seinen Antrag unter Verwendung des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Formulares einzubringen, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag widrigenfalls zurückgewiesen würde.
Mit Schreiben vom 28.11.2010 brachte der Beschwerdeführer unter Punkt I. vor, dass er am 04.06.2010 die Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr beantragt habe. Unter Hinweis auf den oben genannten Verbesserungsauftrag der belangten Behörde bestand er darauf, dass der am 04.06.2010 ohne Verwendung des Formulars gestellte Antrag behandelt werde.
Unter Punkt II. dieses Schreibens brachte er ein Eventualbegehren ein. Darin führte er aus, dass er seinen Antrag nunmehr unter Verwendung des gesetzlich vorgesehenen Formulares einbringe, jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Antrag vom 04.06.2010 nicht stattgegeben werde. Gebe die Dienstbehörde dem ursprünglichen Primärantrag statt, wäre das Eventualbegehren gegenstandslos.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihr Antrag vom 04.06.2010, ergänzt durch ihr Schreiben vom 28.11.2010, betreffend Richtigstellung des Vorrückungsstichtages, wird gemäß § 113 Abs. 12 des GehGes in der Fassung BGBl.I Nr. 82/2010 i.V.m. § 13 Abs. 3 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 zurückgewiesen."
In der Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde über einen Eventualantrag solange nicht entstehen könne, als der Primärantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden sei.
Es bestehe keine Grundlage für die vom Beschwerdeführer beantragte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf Grundlage der alten, bis 31.12.2003 geltenden Rechtslage und ohne Verwendung des in BGBl. I Nr. 82/2010 vorgesehenen Formulares. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass nach der "alten Rechtslage" (bis 31.12.2003) keine Möglichkeit für die gewünschte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bestehe. Vielmehr habe der Antragsteller nur die Wahl den alten Stichtag beizubehalten oder eine Neuberechnung nach der neuen Rechtslage (gemäß BGBl. I Nr. 82/2010) zu beantragen.
Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 04.06.2010, ergänzt durch sein Schreiben vom 28.11.2010, die Anrechnung von Zeiten vor dem (vollendeten) 18. Lebensjahr bzw. die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung dieser Zeiten beantragt.
Derartige Anträge seien nach § 113 Abs. 12 GehG unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festgelegten Formulars zu stellen. Wer den Antrag ohne Verwendung dieses Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, sei § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG habe die Behörde dem Einschreiter aufzutragen, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Dem Beschwerdeführer sei daher mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2010 aufgetragen worden binnen sechs Wochen den Antrag unter Verwendung des beigelegten Formulars (§ 113 Abs. 12 GehG) erneut einzubringen.
Der Beschwerdeführer sei diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, da er auf der Behandlung des ursprünglich ohne Formular gestellten Antrages vom 04.06.2010 beharrt habe. Dieser Antrag sei daher als mangelhaft zurückzuweisen. Da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde über einen Eventualantrag solange nicht entstehen könne, als der Primärantrag nicht recht rechtskräftig abgewiesen worden sei, sei auf die vom Beschwerdeführer gestellten Eventualbegehren nicht einzugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 und 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG, wobei er nach Darstellung der materiellrechtlichen Grundlagen seines Begehrens ausführte, dass der angefochtene Bescheid den Primärantrag nicht abweise, sondern nur zurückweise. Es sei daher ausgeschlossen, den angefochtenen Bescheid als abweisende Sachentscheidung zu deuten. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis GZ. 2012/12/0007 erkannt, dass die Richtlinie 2000/78/EG mit der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 unzulänglich umgesetzt worden sei. Sie habe daher weiterhin Vorrang vor der innerstaatlichen Bestimmung. Diese seien nur in jener Gestalt anwendbar, der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht stehen würden.
Die belangte Behörde stütze die Zurückweisung darauf, dass er ihrem Verbesserungsauftrag vom 20.10.2010 nicht nachgekommen sei, da er auf der Behandlung seines ursprünglichen ohne Formular gestellten Antrages vom 04.06.2010 beharrt hätte. Die von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachten Formerfordernisse seien erst der späteren Dienstrechtsnovelle BGBl. I Nr. 82/2010 entsprungen, ihr den gegenständlichen Antrag nur anzuwenden gewesen seien, wenn der Beschwerdeführer "einen korrekten Antrag nach § 113 Abs. 10 und 12 GehG" gestellt hätte. Obwohl er der Meinung gewesen sei, dass die Formerfordernisse nicht anzuwenden gewesen wären, sei er dem Verbesserungsauftrag nachgekommen. Dabei habe er klargestellt, dass er auf der Behandlung seines ursprünglichen ohne Formular eingebrachten Antrages weiterhin bestehe. Zusätzlich habe er - für den Fall, dass die belangte Behörde diesem Antrag nicht stattgegeben würde - in seinem Antrag auch mithilfe des Formulars eingebracht. Damit gelte nicht nur sein ursprünglicher Antrag, sondern auch der Eventualantrag als am 04.06.2010 "ursprünglich richtig eingebracht" (§ 113 Abs. 12 letzter Satz GehG).
Der Beschwerdeführer beantragte daher
1. a) das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2, 3 und 7 VwGVG über seinen Antrag vom 04.06.2010, allenfalls in der Fassung vom 28.11.2010 in der Sache selbst entscheiden, in eventu
1. b) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen und
2. in jedem Fall anstelle des Verwaltungsgerichtshofes, der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers gegenständliche Angelegenheit unter der Geschäftszahl 2013/12/0161 gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten hat, gemäß §§ 47 ff. VwGG erkennen, dass der Rechtsträger der belangten Behörde schuldig sei, die ihm durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang
Diese Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit - mangels einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 13 AVG und § 113 GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2010 haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"Anbringen
§ 13. ...
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
....
Vorrückungsstichtag
§ 113 ....
(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.
(11) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 10 und 12 stellen oder für die gemäß Abs. 10 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,
1. sind die §§ 8 und 12 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und
2. ist § 12 Abs. 1a nicht anzuwenden.
(11a) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sind die Abs. 10 und 11
sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags
als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 bestehende
sinngemäß anzuwenden. .....
(12) Anträge gemäß Abs. 10 sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht."
Im vorliegenden Fall vermeint der Beschwerdeführer, dass ein allfälliger Formmangel von Amts wegen ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers zu bewilligen gewesen wäre, indem die belangte Behörde einfach die bekannt gegebenen Zeiten in das Formular übernommen hätte. Entscheidend sei nämlich nicht die damit verbundene (Neu) Datierung des Antrags, sondern das tatsächliche Einlangen des Antrags bei der belangten Behörde, das bereits vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 gewesen sei. Zudem sie das Materiengesetz in § 113 Abs. 1 Z. 1 GehG vor, dass auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 10 und 12 stellen, die §§ 8 und 12 Abs. 1 GehG weiterhin in der am 31.12.2003 geltenden Fassung anzuwenden seien. Über den Antrag sei daher Basis der alten Rechtslage vor der Novelle zu entscheiden, dies jedoch unter Berücksichtigung des Anwendungsvorranges des Unionsrechts.
Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass gemäß § 175 Abs. 66 GehG 1956 idF des Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 (unter anderem) § 113 Abs. 10 und 12 bis 14 GehG 1956 rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.09.2013, GZ. 2012/12/0164). Daraus folgt, dass eine auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gerichtete Antragstellung jedenfalls unter Verwendung des in § 113 Abs. 12 GehG vorgesehenen Formulares - und damit unter Einhaltung dieser gesetzlichen Formvorschrift - zu erfolgen hatte. Die Einhaltung der Formvorschriften obliegt dem Einschreiter. Eine "amtswegige" Verbesserung, wie sie der Beschwerdeführer fordert, findet im Gesetz keine Deckung.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2010 (ergänzt durch Punkt I. des Antrags vom 28.11.2010) wegen Nichteinhaltung gesetzlicher Formerfordernisse zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat seinen am 28.11.2010 unter Verwendung des in § 113 Abs. 12 GehG vorgesehenen Formulares eingebrachten Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ausdrücklich als Eventualantrag bezeichnet. Ebenso hat er ausdrücklich festgehalten, dass dieser Eventualantrag unter der aufschiebenden Bedingung der Abweisung des am 04.06.2010 (ergänzt durch Punkt I. des Antrags vom 28.11.2010) Antrages eingebracht werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 09.07.2003, GZ. 2003/12/0097, ausgesprochen, dass es im Wesen eines - im Verwaltungsverfahren durchaus zulässigen - Eventualantrages liege, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt werde, dass der Primärantrag erfolglos bleibe. Werde bereits dem Primärantrag stattgegeben, so werde der Eventualantrag gegenstandslos. Werde ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalls erledigt, belaste dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Daraus wiederum folge, dass eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde über einen Eventualantrag so lange nicht entstehen könne, als der Primärantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden sei.
Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde über den unter Punkt II. der Eingabe vom 28.11.2010 gestellten Eventualantrag nicht vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den (Haupt) Antrag vom 04.06.2010 (ergänzt durch Punkt I des Antrags vom 28.11.2010) entstanden ist. Vor diesem Zeitpunkt galt der Eventualantrag nicht als gestellt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer die Zuerkennung eines Kostenersatzes gemäß §§ 47 ff. VwGG hinsichtlich des seinerzeit unter GZ. 2013/12/0161 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens begehrt wird, ist darauf hinzuweisen, dass über die Gebührlichkeit eines Kostenersatzes in dieser Angelegenheit bereits mit hg. Beschluss vom 06.05.2014, GZ. W122 2000676-1, rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Beschwerde war daher in Ansehung dieses Punktes gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im vorliegenden Fall zu prüfenden Rechtsfragen der Einhaltung von gesetzlichen Formerfordernissen bzw. der zeitlichen Abfolge der Entscheidung über den Haupt- bzw. den Eventualantrag sind aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.
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