BVwG W211 1431182-1

W211 1431182-1Tribunale amministrativo federale20 gen 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, Sicherheitslage, soziale<br/>Gruppe, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W211 1431182-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1431182.1.00

Spruch

W211 1431182-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben, und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia (inklusive Somaliland) zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 20.01.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die am 04.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

2. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag gab sie an, ledig zu sein und der Volksgruppe der Sheikhal anzugehören. Sie habe Somalia Mitte 2005 mit dem Motorboot Richtung Jemen verlassen und dort drei Jahre in einer Wohnung in Aden verbracht. Im Jahr 2008 habe sie sich einen Schlepper für die Reise nach Europa besorgt, der ihr ein Flugticket in die Türkei verschafft habe. In Ankara sei sie ca. vier Monate geblieben, bevor sie abgeholt, an einen anderen Ort in der Türkei gebracht worden sei, und dort mit dem Schlauchboot über einen Fluss nach Griechenland übergesetzt habe. In Griechenland sei die beschwerdeführende Partei erkennungsdienstlich behandelt und befragt worden. Sie habe dort auch Papiere erhalten, mit denen sie nach Athen gereist sei. In Athen sei sie bis Anfang Dezember 2011 geblieben. Von dort aus sei sie schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKW versteckt über unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden.

Somalia habe sie aus Angst um ihr Leben verlassen, da es dort öfter Krieg gebe. Sie habe dort keine Zukunft gehabt. Deshalb habe sie sich entschlossen, zuerst in den Jemen zu flüchten. Doch auch im Jemen habe es Krieg und Unruhe gegeben, weshalb sie sich entschlossen habe, auch von dort zu fliehen, um in Frieden leben zu können.

3. Bei einer weiteren Einvernahme am 20.03.2012 meinte die beschwerdeführende Partei, die Dolmetscherin zu verstehen und körperlich und geistig in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Sie leide an Asthma und habe einen Spray dagegen, den sie aber nicht dabei habe.

Sie habe zuletzt in Somalia in Medina gelebt, und zwar in XXXX. Ihre Eltern würden auch aus Medina stammen. Sie gehöre den Sheikal an.

Die Behörde befragte die beschwerdeführende Partei weiter nach markanten Orten in Medina. Ihr wurden fünf Photos vorgelegt, unter anderem vom Medina Hospital, wobei die beschwerdeführende Partei keines der Gebäude erkannte.

Sie gab weiter an, in ihrem Bezirk ein Jahr lang 2002 die Koranschule besucht zu haben. Sie könne lesen.

Die Sheikal würden sich in die Lobogi und Qadub und Gendirsche, in die Adeer und Osman unterteilen. Sie würden sich nicht von den anderen Clans in Somalia unterscheiden.

Ihre Eltern, ein Bruder und neun Schwestern würden in Somalia leben. Sie habe keine Onkel, aber eine Tante mütterlicherseits. Sie würden in Ellasha Bihaya leben. Die beschwerdeführende Partei sei mit ihrer Familie gelegentlich via Telefon in Kontakt.

Ihr Vater habe als Schneider gearbeitet und damit die Familie erhalten. Sie haben ein Grundstück und ein Haus gehabt. Jetzt sei aber die wirtschaftliche Lage für die Familie schlecht, da sie im Flüchtlingslager leben würde.

Sie habe ihre letzte Adresse in Somalia im 12. Monat 2005 verlassen. Sie sei mit dem Boot in den Jemen gefahren und habe in Aden 3 Jahre gelebt. Sie wisse nicht, in welcher Straße sie in Aden gewohnt habe, da sie die Wohnung nicht verlassen habe. Sie habe mit einer Somalierin dort gewohnt, die gearbeitet habe. Sie habe gekocht. Die beschwerdeführende Partei habe für diese Frau im Haus gearbeitet. Sie habe keinen Status im Jemen gehabt, weshalb sie nicht aus der Wohnung gegangen sei. Deshalb würde sie sich in Aden nicht auskennen. Sie sei vier Monate in der Türkei und drei Jahre in Griechenland gewesen. Das Essen in Griechenland habe sie von den 4.000 USD bezahlt, die sie dabei gehabt habe. Sie habe eigentlich nach Deutschland wollen, es aber nicht dorthin geschafft. Das Geld für die Schleppung habe ihre Mutter durch den Verkauf von Gold bekommen.

Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie mit den Habr Gedir Streit wegen des Grundstücks gehabt haben. Bei einem Streit zwischen ihrem Vater und Onkel mit den Habr Gedir, die das Grundstück an sich nehmen wollten, sei ihr Vater ins Bein und ihr Onkel in den Bauch geschossen worden. Der Onkel sei nach einer Stunde gestorben. Man habe ihnen das Grundstück weggenommen. Auf die Nachfrage, was ihr konkreter Fluchtgrund gewesen sei, meinte die beschwerdeführende Partei, dass die Söhne der Personen, die ihnen das Grundstück weggenommen haben, sie und ihren Onkel auf der Straße getroffen haben. Sie haben den Onkel töten und sie mitnehmen wollen. Das sei am 20.10.2005 passiert, und zwar nachdem ihnen das Grundstück weggenommen worden sei.

Man habe ihnen das Grundstück weggenommen, weil sie Sheikal seien. Frauen haben außerdem allgemeine Probleme in Somalia. Gegen eine Rückkehr spreche, dass es in Somalia Krieg und Konflikte gebe. Sie habe in Österreich keine besonderen Bindungen.

Nach einer Rückübersetzung von Länderinformationen fragte die beschwerdeführende Partei, warum man ihr das vorlesen würde, sie sei doch nicht aus Somaliland.

Der beschwerdeführenden Partei wurde daraufhin vorgehalten, dass sie von den fünf Photos, die Gebäude aus dem Bezirk Medina in Mogadischu wiedergaben, kein einziges erkannt habe; auch das Medina Hospital nicht. Sie habe also keine Kenntnis von Medina. Auch ihre Kenntnisse zu ihrer Clanzugehörigkeit seien angelernt. Ihre Herkunft aus Medina und ihre Clanzugehörigkeit werden daher nicht geglaubt. Die beschwerdeführende Partei meinte, dass sie die Wahrheit gesagt und ihr Problem geschildert habe. Es habe sich vorhin um zwei verschiedene Onkel gehandelt; ein Onkel sei verstorben und einer sei ein Onkel mütterlicherseits. Die belangte Behörde meinte auch, dass die beschwerdeführende Partei offenbar so gut lesen könne, dass auch ein nur einjähriger Besuch der Koranschule unwahrscheinlich sei. Die beschwerdeführende Partei meinte daraufhin, dass Somali eine einfache Sprache sei. Die Behörde meinte weiter, dass es nicht glaubhaft sei, dass die beschwerdeführende Partei drei Jahre im Jemen gelebt habe. Auf Vorhalt verstehe sie auch nicht "wie geht es" auf Griechisch, noch könne sie "Bitte" und "Danke" auf Griechisch sagen. Die beschwerdeführende Partei meinte daraufhin, dass sie dort nur mit Somaliern zusammen gewesen sei.

4. Der Bericht einer Sprachanalyse von 04.04.2012 führte aus, dass der sprachliche Hintergrund der beschwerdeführenden Partei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im nordwestlichen Somalia und in Dschibuti liege. Ein sprachlicher Hintergrund in Mogadischu sei nur sehr gering wahrscheinlich.

Die beschwerdeführende Partei spreche Somali auf muttersprachlichem Niveau. Mit phonologischen, prosodischen, morphologischen und syntaktischen sowie lexikalischen Beispielen wurde aufgezeigt, dass die beschwerdeführende Partei Varianten der Sprache aus Nordsomalia bzw. Dschibuti sprechen würde.

Außerdem besäße die beschwerdeführende Partei keine Kenntnisse vom Bezirk Medina in Mogadischu. Sie nenne zwar einige Gebäude und Orte, könne aber keine geographischen Angaben zu diesen machen. Sie besäße auch keine detaillierten Kenntnisse zu ihrem Clan.

5. Bei der Einvernahme am 03.05.2012 gab die beschwerdeführende Partei erneut befragt an, dass sie nie im nordwestlichen Somalia oder in Dschibuti gewesen sei, und dass ihr Dialekt aus Mogadischu käme. Befragt, wo ihre Familie tatsächlich lebe, gab sie an, in Elasha Bilyaha. Sie betonte, nicht gelogen zu haben.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 04.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia/Somaliland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde, soweit wesentlich, fest, dass die beschwerdeführende Partei aus Nordsomalia/Somaliland stamme, und eine Zugehörigkeit zum Clan der Sheikal nicht festgestellt werden könne. Sie werde als Bürgerin des international nicht anerkannten Somaliland angesehen. Sie leide weiter an keiner physischen oder psychischen Erkrankung.

Die Angaben der beschwerdeführenden Partei zu ihren Fluchtgründen seien widersprüchlich und in Zusammenschau mit dem Ergebnis der Sprachanalyse nicht glaubhaft. Der Fluchtgrund resultiere aus einer falschen Herkunftsbehauptung.

Derzeit sei die Situation in Somaliland stabil.

Weiter gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Familie der beschwerdeführenden Partei in Somaliland lebe. Darüber hinaus traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia und Somaliland.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt, soweit hier wesentlich, aus, dass die beschwerdeführende Partei eine Clanzugehörigkeit zu den Sheikal nicht habe glaubhaft machen können, weil die Angaben zu diesem Clan allgemein gehalten gewesen seien und auf angelerntes Wissen verwiesen haben. Die Sprachanalyse habe diese Einschätzung bestätigt. Die Sprachanalyse sei wegen Bedenken der Behörde am angegebenen Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei beauftragt worden und habe eine Herkunftsregion im nordwestlichen Somalia oder in Dschibuti ergeben. Die Analyse sei detailliert und nachvollziehbar. Auch habe die beschwerdeführende Partei fünf Gebäude aus dem Bezirk Medina nicht erkannt. Diese Bilder haben das Benadir Hospital, das Hotel Sahafi und das Hotel Shano, das Medina Hospital und das Außenministerium abgebildet. Die beschwerdeführende Partei hätte zumindest einige Gebäude erkennen müssen, hätte sie in diesem Bezirk gelebt. Sie habe aber kein einziges erkannt.

Sie habe auch wegen einer Asthmaerkrankung keine Befunde vorgelegt.

Der beschwerdeführenden Partei sei daher insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Ihre Angaben zum Fluchtgrund würden sich auf eine falsche Herkunftsbehauptung stützen. Den Fluchtgrund des Streits rund um ein Grundstück habe die beschwerdeführende Partei auch erst auf Nachfragen erzählt, und habe sich das Vorbringen gesteigert. Auch über den Jemen habe die beschwerdeführende Partei nur vage Angaben gemacht. Im Ergebnis gehe die Behörde von einer fiktiven Fluchtgeschichte aus.

Somaliland weise stabile und rechtsstaatliche Strukturen auf; die beschwerdeführende Partei verfüge über ein familiäres Netz in Somalia, und habe sie nichts über eine existenzbedrohende Notlage erzählt.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde, soweit wesentlich, demzufolge geschlussfolgert, dass die beschwerdeführende Partei von den dortigen Behörden als Somaliländerin angesehen würde, und Somaliland auch ohne relevantes Risiko mit dem Flugzeug erreichbar wäre. Es habe weiter nicht festgestellt werden können, dass der beschwerdeführenden Partei Verfolgung im Sinne der GFK drohe.

Weiter gelange die belangte Behörde zum Schluss, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ins Gebiet Somaliland nicht in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Sie würde weiter durch ihr familiäres Netzwerk und ihren Clan Unterstützung finden.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass sich die belangte Behörde nur unzureichend mit der Herkunftsregion Mogadischu der beschwerdeführenden Partei und ihrer Gefährdung als Frau in Somalia auseinandergesetzt habe.

Die beschwerdeführende Partei gehöre dem Clan der Hawiye, Subclan Sheikal, Unterclan XXXX an. Die Sheikal würden in ganz Somalia leben. Es gebe bei diesen keine Besonderheiten der Lebensführung.

Sie stamme aus Südsomalia/Mogadischu. Sie habe Somalia bereits 2005 verlassen, was in die Beurteilung der Tatsache, dass sie Gebäude in Medina nicht erkannt habe, miteinzubeziehen sei.

Sie habe die belangte Behörde nicht über ihre Asthmaerkrankung getäuscht. Sie habe im Jemen drei Jahre lang den Haushalt für eine Somalierin geführt und das Haus dort nie verlassen. Sie habe drei Jahre lang in Griechenland bei einer Gruppe Somalier gelebt und wurde von diesen auch finanziell unterstützt. Bei der Erstbefragung sei sie aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Auch betreffend ihre Ausbildung habe sie die Wahrheit gesagt. Als Mädchen sei es ihr in Somalia nicht möglich gewesen, die Schule zu besuchen.

Die Lage in Mogadischu sei - unter Verweis auf Internetberichte aus 2012 - unsicher. Sie könne bereits aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage und der schlechten Versorgungslage nicht nach Somalia zurückkehren, sondern bestehe dort eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK.

Die Familie der beschwerdeführenden Partei lebe im Flüchtlingslager Ellasha Biyaha. Die schlechte medizinische Versorgung würde sie mit ihrer Asthmaerkrankung besonders treffen. Weiter bestehe keine interne Fluchtalternative für die beschwerdeführende Partei in Somalia. Schließlich seien Frauen in Somalia generell einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, vergewaltigt zu werden.

Schließlich monierte die beschwerdeführende Partei die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides. Sie habe eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch Clanmitglieder der Habr Gedir aufgrund von Grundstückstreitigkeiten vorgebracht. Es sei ihr daher deswegen Asyl zu gewähren. Auch gehöre sie der sozialen Gruppe der Frauen an, denen grundlegende Menschenrechte, Selbstbestimmung, Bildung und ähnliches verweigert würden. Sie sei auch Opfer einer Beschneidung geworden, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei.

Schließlich verletze die Ausweisungsentscheidung ihre Rechte unter Art. 8 EMRK, da ihr Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen nicht gefährde. Sie bemühe sich auch sehr, sich in Österreich zu integrieren.

8. Die beschwerdeführende Partei legte im September 2013 eine Teilnahmebestätigung über eine Ausbildung zur Babysitterin im Ausmaß von 19 Lerneinheiten und eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Erste Hilfe Zusatzausbildung, Kindernotfälle, im Ausmaß von 4 Stunden vor. Am 10.04.2014 legte sie weiter eine Deutschkursbestätigung A1.1. von Jänner bis April 2014 und eine Bestätigung über Freiwilligenarbeit bei XXXX seit 05.03.2013 vor.

9. Mit Schreiben vom 18.07.2014 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia und Somaliland geladen.

10. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt.

11. Am 03.09.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch.

Die beschwerdeführende Partei gab dabei an, am 04.01.2012 in Österreich eingereist zu sein und schilderte ihren Fluchtweg. Weiter gab sie an (um Tippfehler bereinigt):

"R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

P: Ich habe im Bezirk Medina, XXXX in Mogadischu gelebt.

R: Ist XXXX ein Unterbezirk von Medina?

P: Der Bezirk Medina teilt sich in zwei Bezirke, in XXXX und in XXXX.

R: Welche Bezirke grenzen an XXXX?

P: XXXX und XXXX grenzen aneinander. Weiters grenzen Hodan und Wardhiigley an XXXX. Ich glaube, XXXX und Wardhiigley liegen nicht ganz nebeneinander. Man fährt mit dem Bus von einem Bezirk in der anderen. Medina ist ein großer Bezirk, XXXX und XXXX liegen in Medina.

R: Können Sie mir einige Märkte in Medina nennen?

P: Zwischen XXXX und XXXX gibt es einige Märkte zB. Sunqa Weyn und Sunqa Bocle.

R: Wissen Sie wo der internationale Flughaften in XXXX ist?

P: Das liegt im Bezirk Medina im Unterbezirk XXXX.

R: Wissen Sie was die Silika Amerikanka war?

P: Das liegt in Medina. Die amerikanische Botschaft liegt auch in Medina.

R: Ich frage Sie das deshalb, weil die Sprachanalyse festgestellt hat, dass Sie nicht aus Mogadischu sind. Die Sprachanalyse hat festgestellt, dass Sie ein Somalisch aus Dschibuti oder Nordwest Somalia sprechen.

P: Ich war nie in Dschibuti. Ich bin eine lange Zeit nicht mehr in Somalia. Wenn man irgendwo hinkommt, man integriert sich und lernt die Sprache.

R: Glauben Sie, dass Sie einen Dialekt sprechen, der Nordsomalia zugeordnet werden kann?

P: Ich glaube nicht, aber vielleicht ein bisschen. Einige Wörter vielleicht, aber nicht ganz.

R: Welchen Dialekt hat Ihre Familie gesprochen?

P: Standard Somali, was in Mogadischu gesprochen wird. Meine Eltern sind Sheikhal, und meine Großmutter mütterlicherseits ist Ogaden.

R: Erklären Sie mir noch einmal bitte, warum die Sprachanalyse zu dem Ergebnis kam, dass Sie aus Nordsomalia sind.

P: Ich weiß nicht, warum man zu diesem Ergebnis kam. Wie kann man dem Menschen verbieten, seine eigene Sprache zu sprechen. Ich gehöre dort hin. Ich lüge nicht.

R: Ein zweites Problem in der ersten Instanz war, dass man Ihnen dort Fotos aus Medina gezeigt haben, die Sie nicht gekannt haben.

P: Ja, mir wurden Bilder gezeigt. Ich habe Somalia vor langer Zeit verlassen. Mir wurde ein Foto mit dem Spital Medina gezeigt, und Sie haben damals gedolmetscht, und ich habe gesagt, dass ein Foto vom Spital Medina unter den Fotos dabei ist. Als ich mein Land verlassen habe, herrscht in meinem Bezirk Krieg. Die Regierung hatte keine Macht, Gruppenführer haben im Bezirk regiert. Ich hatte nicht oft die Möglichkeit, aus dem Haus zu gehen. Man kann die Stadt besser kennenlernen, wenn man sich frei bewegen kann. Es kann sein, dass ich in Mogadischu nicht an diesen Orten vorbeigegangen bin. Seit ich geboren bin, herrschte Krieg in meinem Bezirk, und ich hatte nicht so oft die Möglichkeit, das Haus zu verlassen.

R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?

P: In Somalia leben meine Eltern und meine Geschwister.

R: Wie viele Geschwister haben Sie?

P: Ich habe 8 Schwestern und einen Bruder.

R: Haben Sie noch andere Verwandte?

P: Eine Tante mütterlicher- und eine Tante väterlicherseits. Ich habe noch andere Verwandte.

R: Haben Sie einen Onkel mütterlicherseits?

P: Ja, er wurde getötet.

R: Wann wurde Ihr Onkel getötet?

P: Meine Onkel mütterlicher- und väterlicherseits wurden getötet. Mein Onkel mütterlicherseits wurde vor meiner Ausreise im Jahr 2005 getötet.

R: Wie ist das passiert?

P: In Somalia gibt es obere, mittlere und untere Stämme. Wir sind Sheikal. Ein Stamm, der stärker ist als unserer, hatte Streit wegen einem Grundstück, das neben unserem Haus gelegen hat. Der Mehrheitsstamm waren die Habr Gedir. Es gab keine Regierung damals, es herrschte Stammeszugehörigkeit. Es gab Gruppenführer. Diese Leute aus dem Stamm wollten unser Grundstück enteignen, sie behaupteten, es wäre ihres. Sie wohnten in unserem Bezirk. Dieses Grundstück gehörte uns, und sie wollten darauf bauen. Mein Vater hatte den Eigentumsvertrag und er sagte, dieses Grundstück gehört mir. Sie sagten, dass das Grundstück ihnen gehört und dass sie darauf bauen wollen. Sie wollten uns dieses Grundstück enteignen. Sie waren bewaffnet. Sie haben meinem Vater gedroht, ihn umzubringen und haben gedroht, auch das Haus zu enteignen. Das Problem, die Lage ist schlimmer geworden. Mein Vater musste für dieses Grundstück kämpfen. Wenn uns diese Leute das Grundstück enteignet hätten, wüssten wir nicht, wo wir leben sollen. Sie haben meinen Vater und meinen Onkel väterlicherseits angegriffen und angeschossen. Sie haben meinen Vater am Unterschenkel getroffen und meinen Onkel am Bauch. Mein Onkel wurde zum Arzt gebracht und starb nach einer Stunde. Er war schwer verletzt.

R: Aber zurück zum Onkel mütterlicherseits?

P: Diese Leute haben den Onkel auch getötet. Eines Abends sind ich und mein Onkel mütterlicherseits auf der Straße gegangen, ich durfte sonst nicht hinaus. Man hat uns mit unserem Onkel hinaus geschickt. Eines Abends, es war 08:30 Uhr, wir wollten zum Markt gehen, und sie sind uns in der Straße begegnet und hatten in der Straße einen Kontrollpunkt. Die Leute haben Geld kassiert, damit Passanten vorbei können. Sie haben uns angehalten und haben uns gefragt, wohin wir wollen. Wir sagten, in die Stadt. Sie haben meinen Onkel festgehalten, und ein anderer hielt mich fest, und sagten, sie werden meinen Onkel töten. Der eine hielt mich fest und wollte mich mitnehmen und vergewaltigen. Ich habe geschrien. Sie haben meinen Onkel geschlagen und mit dem Messer am Kopf und am Bein verletzt. Als ich anfing zu schreien, kamen andere Leute aus der Gegend hinaus. Sie haben mich nicht mitgenommen, weil andere Leute da waren. Die Passanten haben meinen Onkel in unseren Bezirk getragen. Er wurde zum Arzt gebracht und er war einige Tage stationär im Krankenhaus. Nach ca. drei Tagen starb er an den schweren Verletzungen.

R: Können Sie sich erinnern, wann dieser Vorfall war?

P: Das war am 20.10.2005.

R: Wissen Sie, wann Ihr anderer Onkel erschossen wurde?

P: Ich kann mich nicht genau erinnern. Der Onkel väterlicherseits wurde vorher getötet.

R: Sagen Sie mir, warum Sie sich entschieden haben Somalia zu verlassen?

P: Nachdem meine Onkel getötet und mein Vater verletzt wurde, konnten wir im Bezirk nicht mehr in Ruhe leben und wurden Tag und Nacht bedroht. Ich hatte Angst vor den Leuten, die uns in der Straße aufgehalten haben. Ich konnte nicht mehr hinausgehen. Ich bin die älteste Tochter. Ich hatte Angst, dass mich diese Männer entführen. Man hat fast jeden Tag die Mädchen und Frauen vergewaltigt.

R: Warum betraf das nur Sie und nicht Ihre Schwestern?

P: Sie sind jünger gewesen und hatten auch Angst. Alle Mädchen in Somalia haben Angst.

R: Ich frage mich, warum Ihre Familie nur Sie weggeschickt hat.

P: Alle meine Schwestern sind jünger als ich. Ich bin die älteste.

R: Sie haben vorher gesagt, dass das alle Mädchen im Bezirk betroffen hat.

P: In der Stadt gibt es jede Stunde Vergewaltigungen, aber nicht jeder hatte die Möglichkeit, das Land zu verlassen. Da ich die älteste Tochter bin, wollten sie mich haben. Wenn einmal ein Mädchen in Somalia vergewaltigt wird, will die Familie in Somalia nichts mit ihr zu tun haben.

R: Ihr eigentlicher Fluchtgrund war die Angst vor den Habr Gedir, die Sie mitnehmen wollten?

P: Ja. Es werden jeden Tag Mädchen in Somalia vergewaltigt. Wenn einmal in Somalia ein Mädchen vergewaltigt wird, dann ist es vorbei mit ihrer Ehre. Wir wurden immer bedroht.

R: Und wo leben ihre Familienmitglieder jetzt?

P: Meine Familie lebt in Ellasha Biyaha.

R: Sie haben das bereits 2012 gesagt, also lebt Ihre Familie mehrere Jahre schon dort?

P: Ja.

R: Ellasha Biyaha ist doch ein Flüchtlingslager?

P: Ja.

R: Warum ist Ihre Familie nicht nach Mogadischu zurückgekehrt?

P: Weil es dort keine Sicherheit gibt.

R: Die Lage in Mogadischu hat sich nach 2011 verändert.

P: Es ist nicht sicher. Es gibt jeden Tag Anschläge und es werden Leute getötet.

R: Wissen Sie, wo Ellasha Biyaha ist?

P: Das ist in der Umgebung der Stadt Mogadischu.

R: Wissen Sie in welche Richtung?

P: Ich weiß es nicht. Ich war nicht dort.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Geht es Ihnen gut?

P: Nein, ich habe keinen Kontakt mit meiner Familie,

R: Woher wissen Sie dann, dass Ihre Familie in Ellasha Biyaha ist?

P: Als ich im Jemen war, hatte ich Kontakt mit meiner Familie, aber seitdem ich in Österreich bin, habe ich keinen Kontakt mehr.

R: Also Sie wissen nicht, wo Ihre Familie jetzt ist?

P: Ich weiß es nicht, aber zuletzt waren sie in Ellasha Biyaha.

R: Warum haben Sie keinen Kontakt zu Ihrer Familie?

P: Ich habe keine Zeit dafür. Ich habe viel zu lernen und ich kann nicht viel für sie tun, auch wenn ich sie kontaktieren würde. Ich bin Flüchtling und sie auch, ich kann für sie nichts tun.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Sheikhal.

R: Welche Unterclans gibt es dazu bzw. welchem Unterclan gehören Sie an?

P: XXXX.

R: Gehören die Sheikhal zu den Hawiye?

P: Ja.

R: Wieso konnten Sie den Schutz der Hawiye nicht in Anspruch nehmen?

P: Einige Leute sagen, dass Sheikhal Hawiye sind, andere Leute nicht. Niemand schützt den anderen. Die Hawiye sagen, dass die Sheikhal keine Hawiye sind. Niemand schützt die Sheikhal.

R: Sie haben vorher gesagt, dass die Sheikhal zu den Hawiye gehören.

P: Die Sheikhal sind Hawiye, aber die Hawiye akzeptieren das nicht.

R: Heben sich die Sheikhal von anderen Gruppen ab?

P: Die Sheikhal sind religiöser, aber sonst sind sie wie die anderen Leute in Somalia.

R: Haben Sie die Länderinformation zu den Sheikhal erhalten?

P: Ja, aber ich habe sie nicht gelesen.

R: Es gibt hier die Information, dass die XXXX eher in Nordsomalia lokalisiert sind und nicht zu den Hawiye gehören. Wissen Sie darüber etwas?

P: Wir, die Sheikhal, leben in Mogadischu. Der Stamm Sheikal ist groß und teilt sich in mehrere Unterclans.

R: Wir haben bei Ihnen das Problem, dass ich nicht wirklich weiß, woher Sie kommen. Das hat große Auswirkungen auf Ihren Asylantrag.

P: Ich lüge Sie nicht an, ich komme aus Mogadischu und gehöre den Sheikhal Clan an.

R: Ich habe eher ein Problem mit der Verortung, nicht mit Ihrer Clanzugehörigkeit.

P: Ich werde nicht behaupten, dass ich in Mogadischu geboren bin, obwohl das nicht stimmt.

[...]

R: Was tun Sie hier in Österreich?

P: Ich besuchte einen Deutschkurs und babysitte in XXXX. Ich bin seit einem Monat in XXXX. Ich habe geheiratet und bin zu meinem Mann gezogen. Mein Mann ist auch Sheikhal.

R: Haben Sie eine Heiratsurkunde?

P: Ja.

P legt vor eine Heiratsurkunde über die islamische Eheschließung vom 18.06.2014, einen neuen Meldezettel, eine Deutschkursbestätigung vom 03.07.2014 und eine Bestätigung über freiwillige Arbeit vom 07.08.2014. Kopien werden zum Akt genommen.

R: Auf der Heiratsurkunde steht, dass die Eheschließung am 01.02.2014 in der Moschee in Mogadischu stattgefunden hat. Waren Sie in Mogadischu?

P: Die Familie meines Mannes ist zu einem Mullah nach Mogadischu gegangen, und die anderen Männer aus der Stamm Sheikhal sind auch dort hin gegangen, und so wurde die Ehe geschlossen.

R: Sie wurden durch die Mitglieder Ihres Stammes vertreten?

P: Ja.

R: Ihr Ehemann lebt in Österreich? Welchen Status hat Ihr Ehemann?

P: Mein Ehemann lebt in Österreich und hat einen Asylstatus. Er arbeitet und unterstützt mich finanziell.

R: Sie sind nicht mehr in der Grundversorgung?

P: Nein.[...]"

12. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 15.09.2014 gab die beschwerdeführende Partei, nach einer Wiederholung von Länderinformationen, an, dass ihre Familie glaublich immer noch im Flüchtlingslager leben würde, und kein Kontakt bestehe. Für die beschwerdeführende Partei ohne männlichen Schutz gebe es in ganz Somalia die große Gefahr, von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen zu sein.

Am 05.11.2014 informierte die beschwerdeführende Partei darüber, dass sie schwanger sei und im Mai 2015 die Geburt ihres Kindes erwarte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 04.01.2012, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei beim Bundesasylamt, der Beschwerde vom 04.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 03.09.2014 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias. Sie stellte am 04.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei aus Mogadischu kommt. Genauso wenig kann mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei aus Somaliland kommt.

1.1.3. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich die Eltern und die neun Geschwister der beschwerdeführenden Partei aufhalten.

1.1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei zum Clan der Sheikhal gehört.

1.1.5. Am 01.02.2014 fand eine religiöse Eheschließung zwischen der beschwerdeführenden Partei und X.Y. statt. Die beschwerdeführende Partei und X.Y. leben nicht an einem gemeinsamen Wohnsitz.

Die beschwerdeführende Partei ist schwanger.

1.1.6. Die beschwerdeführende Partei besuchte zwei Deutschkurse und arbeitete als Freiwillige im Ausmaß von 75 Stunden in einem Sozialprojekt mit.

1.1.7. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

1.3. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia oder nach Somaliland aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage, wie auch aufgrund der anhaltenden schwierigen Versorgungslage in Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

2. Länderberichte zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu

Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.

Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.

Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.

Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.

Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 10f)"

2.2. Somaliland

Bundesasylamt - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somaliland (September 2013)

Die Sicherheitslage in Somaliland stellt sich einigermaßen stabil dar. (ÖBN 8.2013) Im scharfen Kontrast zu den anderen Teilen Somalias müssen sich die Behörden der selbsterklärten Republik Somaliland keinen gewichtigen Sicherheitsproblemen stellen. Auch wenn der Anführer der al Shabaab, Godane, aus Burco in Somaliland stammt, verfügt AS im Land über keine ausreichende Basis, um aktiv tätig zu werden oder rekrutieren zu können. (BAA 25.7.2013)

Somaliland hat zum Rest Somalias und vor allem zu Puntland schwierige Beziehungen. Die Nachbarn streiten sich um die Regionen Sool, Sanaag und Cayn. Die drei Regionen hatten im Jänner 2012 einen eigenen autonomen Staat "Khatumo" ausgerufen. Im Februar wurden daraufhin bei Zusammenstößen zwischen der somaliländischen Armee und der Khatumo/SSC-Miliz mehrere tausend Menschen vertrieben. Es kam auch später immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen. (FH 1.2013) Insgesamt waren die Reaktionen der somaliländischen Regierung im Konflikt mit den Darod/Dulbahante und deren Khatumo State und SSC-Miliz bisher von einer Mischung aus Verhandlungen, Inkorporation und bewaffneter Konfrontation gekennzeichnet. Bisher ist es der Regierung gelungen, die Allianz der Dulbahante zu spalten und damit die SSC-Miliz zu schwächen. Es kann festgehalten werden, dass die SSC für Somaliland nicht mehr als eine lokal äußerst begrenzte Bedrohung darstellt. (BAA 25.7.2013)

Hinsichtlich Somaliland bleibt festzustellen, dass die selbsternannte Republik über ausreichend Sicherheitskräfte verfügt, um die Bedürfnisse staatlicher Kontrolle zu befriedigen. In den von somaliländischen Sicherheitskräften, bestehend aus einer effizienten Armee und der Polizei, kontrollierten Gebieten wird die öffentliche Sicherheit aufrechterhalten. In allen Bezirken sind Sicherheitskräfte präsent. Sie kümmern sich um die Bekämpfung von Kriminalität, zeigen aber auch dann Stärke, wenn es die Eskalation von Clankonflikten zu verhindern gilt. (BAA 25.7.2013)

Die Regierung in Hargeysa ist in der Lage, nicht nur ein Grund-Maß an Frieden zu gewährleisten, sondern fast im gesamten Gebiet friedliche Bedingungen zu erhalten. Ausnahmen sind hier die Bezirke Buuhoodle, Taalex und Xudun (SSC-Miliz). Das Stabilitätsniveau in allen anderen Teilen Somalilands, die sich unter Kontrolle der Regierung befinden, kann als voll stabilisiert bewertet werden. (BAA 25.7.2013) (Seite 6).

2.3. Clanstruktur und Minderheiten

2.3.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. (AA 3.2013a)

Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. (AA 3.2013a) Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten. (ACCORD 12.2009)

Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. (AA 3.2013a) Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen. (ACCORD 12.2009)

Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (AA 12.6.2013)" (Seite 30f).

Hauptclans:

"Die nomadischen Gruppen im segmentären Clan-System umfassen drei bis vier Haupt-Clan-Familien. 1) Die Darood werden üblicherweise in die drei große Gruppen Ogaden, Marehan und Harti unterteilt. Die Harti setzen sich aus den Majerteen, die heute vornehmlich in Puntland leben, sowie aus den Dulbahante und Warsangeli zusammen, die innerhalb der Grenzen Somalilands ansässig sind. Das Territorium Puntlands überlappt fast zur Gänze mit dem Verbreitungsgebiet der Majerteen-Clanfamilie. Die Marehan bewohnen Süd-/Zentralsomalia, wo sie in der Gedo-Region besonders dominant sind. Die Ogaden sind in Äthiopien, Kenia und Südsomalia zu finden, wo sie in den vergangenen Jahren verstärkt an Kontrolle über das Nieder- und Mittel-Juba-Gebiet gewannen. Aufgrund ihrer Präsenz sowohl im Norden, in Süd-/Zentralsomalia und innerhalb der Grenzen Äthiopiens und Kenias können die Darood als die stärksten pan-somalischen Nationalisten betrachtet werden. (ACCORD 12.2009)

  1. Hawiye: Hier stellen Habar Gedir und Abgal die wichtigsten Untergruppen dar. Die Hawiye findet man in Süd-/Zentralsomalia. Insbesondere die Habar Gedir und Abgal-Gruppen dominieren Mogadischu. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent. Generell begnügen sie sich mit der Kontrolle über Süd-/Zentralsomalia. 3) Dir: Dazu gehören Gruppen wie Issa, Gadabursi und Biymaal. Dir-Gruppen leben in Somaliland sowie in Süd-/Zentralsomalia. 4) Isaaq: Die Isaaq unterhalten jedenfalls Verwandtschaftsbeziehungen zu Dir-Gruppen wie Biymaal, Issa und Gadabursi. Die Isaaq stellen den überwiegenden Bevölkerungsanteil in Somaliland. (ACCORD 12.2009)

Die agrarisch-viehzüchtenden Somali bezeichnen sich selbst als Saab und umfassen die beiden Gruppen Mirifle und Digil sowie die Rahanweyn, die sich manchmal als identisch mit Mirifle und Digil sehen. Die Clanstruktur dieser Gruppen weicht erheblich von jener der nomadischen Gruppen ab. Diese Gruppen betreiben keine Wanderviehwirtschaft sondern Ackerbau. Daneben halten sie auch Kamele, die als letzte Nahrungsreserve im Fall von Dürren dienen. Bei Eintreten von Dürren können diese Gruppen auch migrieren, wenngleich diese Wanderungen von den Migrationsformen der Nomaden zu unterscheiden sind. So definieren sich die agrarisch-viehzüchtenden Gruppen lokal, und ihre Heimatregion ist für ihre Identität von größerer Bedeutung als ihre Clanzugehörigkeit. Die Organisationen der Ältesten sind im Vergleich zu jenen der nomadischen Gruppen weitaus hierarchischer strukturiert und in ihrer Form enger mit den jeweiligen Dörfern und Heimatregionen verbunden. (ACCORD 12.2009)

Bei manchen Clans ist unklar, ob sie eine nicht-somalische oder eine somalische Minderheit darstellen oder ob sie durch ihren Hintergrund überhaupt Nachteile erleiden. Sowohl die Ashraf als auch die Sheikhal haben einen speziellen religiösen Status. Aufgrund dieses Status' werden sie respektiert. Quellen widersprechen sich bezüglich der Frage, ob diese Gruppen generell den Schutz von Clans erhalten, bei welchen sie leben. Heutzutage haben beide Gruppen politischen Einfluss und sie spielen eine wichtige Rolle in der Ökonomie und in der Bildung. Die Ashraf sind teils in die Rahanweyn integriert, teils in die Benadiri, bei welchen sie leben. Die Sheikhal wiederum sind größtenteils mit den Hawiye assoziiert und werden von diesen geschützt. Eine Quelle gibt allerdings an, dass beide Gruppen noch immer diskriminiert werden und aufgrund ihres nicht-somalischen Hintergrundes und der Absenz eigener bewaffneter Milizen vor dem Problem von Menschenrechtsverletzungen stehen könnten. (MBZ 30.11.2012)" (Seite 32f)

Minderheiten und kleine Clan Gruppen:

"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan. (UNHCR 5.5.2010; vgl. USDOS 19.4.2013)

Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten. (UNHCR 5.5.2010)

Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen. (ACCORD 12.2009)" (Seite 33f)

Ethnische Minderheiten:

"Minderheiten können eine unterschiedliche ethnische Herkunft haben, als die Samaal ["noble" Clans]. Dies gilt zum Beispiel für die Bantu Sklaven-Nachkommen und die Gosha im Zwischenstromland. Ihnen werden von den Somali unterschiedliche herabwürdigende Namen gegeben, wie etwa Boon (Person niedrigen Status') und Addoon (Sklave). Wie auch andere Bantu werden sie auch Jareer genannt (heißt: hartes Haar). (UNHCR 5.5.2010) Die Bantu werden häufig als kleine Gruppen beschrieben, die vielleicht sechs Prozent der Bevölkerung bilden, doch könnten sie in Wirklichkeit 20 % darstellen, und in Süd-/Zentralsomalia könnte es lokale Bezirke geben, in denen die Bantu sogar 50 % der lokalen Bevölkerung bilden. (ACCORD 12.2009)

Die Bantu sind die größte Gruppe an nicht-Somalis. Sie sind in den IDP-Lagern überrepräsentiert, in den Flüchtlingslagern außerhalb Somalias aber unterrepräsentiert, weil sie kaum über die Möglichkeiten verfügen, aus dem Land zu fliehen. Berichten zufolge treten Bantu der al Shabaab bei, da sie dort nicht diskriminiert werden. (MBZ 30.11.2012)

Zu den küstenbewohnende Gruppen zählen die Benadiri, Barawani, Bajuni sowie die Jaaji (oder auch: Reer Maanyo). Die Barawani und die Bajuni sind Gruppen arabischer Herkunft. (ACCORD 12.2009) Die Benadiri werden diskriminiert, allerdings können sie ihre Situation durch Mischehen verbessern. Im Berichtszeitraum sind zuvor vertriebene Benadiri nach Hamarweyne in Mogadischu zurückgekehrt. Viele Benadiri sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Der Chef der Finanzverwaltung von Mogadischu ist ein Benadiri. Viele Benadiri können ihr einstmals verlorenes Gut - auch Immobilien - zurückerlangen und sind nicht einem Risiko ausgesetzt, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. (MBZ 30.11.2012)" (Seite 35)

Aktuelle Situation:

"Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten. (MBZ 30.11.2012)

Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. (ÖBN 8.2013) Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. (DIS 5.2013) In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. (UKBA 9.2013) Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013) Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur. (DIS 5.2013)

Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. (MBZ 30.11.2012; vgl. USDOS 19.4.2013) Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. (MBZ 30.11.2012) Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört. (MV 6.5.2013)

Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können. (UKBA 9.2013)

Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann. (UKBA 9.2013)

In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (MV 30.11.2012)" (Seite 35ff)

2.3.2. Bundesasylamt: Analyse der Staatendokumentation, Somalia:

Sheikhal, August 2011:

"Verbreitung

Über die Verteilung der Sheikhal gibt es unterschiedliche Angaben.

Nur folgende Fakten können als insgesamt gültig bezeichnet werden:

Sheikhal existieren in allen Teilen Somalias, und es gibt keine Region, in welcher sie die Bevölkerungsmehrheit stellen.

Größere Konzentrationen von Sheikhal gibt es in der äthiopischen Ogaden-Region und in den somalischen Regionen Benadir, Shabelle Dhexe (v.a. Jowhar). Galguduud/Mudug (Hobyo), Juba Dhexe (Jilib), Juba Hoose (Kismayo), Gedo (Luuq) und Hiraan (Beledweyn). In Lower und Middle Juba werden sie zu den größten Gruppen gerechnet. In Juba Hoose werden die Sheikhal ökonomisch als Landwirte und sozial den Hawiye zugehörig erachtet.

Ganz offensichtlich sind die Sheikhal im und vor dem Bürgerkrieg nach Süden expandiert, speziell in das Umland und die Städte von Kismayo und Jilib. Im Konflikt von ‚Jubaland' waren und sind die Sheikhal ein relevanter Akteur. Die Hawiye-Hirab [...] haben dort die vorher relevanten Benadiri und Biymaal abgelöst

Speziell den Sheikhal zugeschrieben werden die Orte Gendershe (Lower Shabelle) und Jazeera (Benadir). [...].

Nord- und Nordostsomalia finden in Zusammenhang mit den Sheikhal vor allem bezüglich der Aw Qutb Erwähnung. Offensichtlich existieren auch in dieser Region Sheikhal-Gemeinden." (Seite 4f)

"Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die alleinige Zugehörigkeit zu einer Gruppe der ‚Sheikhal' keine negative Konnotation mit sich bringt. Die detaillierte Angabe gibt den Ausschlag, ob eine Person als mehr oder weniger gefährdet erachtet werden kann. Dabei sind es selbstredend die kleinen Gruppen - hier also die Sheikhal von Gendershe und Jazeera - welche größere Mühsal haben, sich in Somalia Recht zu verschaffen.

Die Sheikhal Lobogi hingegen, mittlerweile universell als den Hawiye zugehörig erachtet, können sich auf allen drei Ebenen des Rechts (traditionell, islamisch, staatlich) wie jeder andere Somali bewegen. Als aktiv am Bürgerkrieg teilnehmender Clan sind die Sheikhal als Gruppe auch nicht als schutzlos zu erachten. Der Preis für das ‚Eintreten' in die Allianz der Hawiye-Hirab war das Einbüßen des noch vorhandenen Restes der den Sheikhal insgesamt zugerechneten ethnischen Neutralität.

Eine Problemlage in Bezug auf die al Shabaab ist möglich, richtet sich aber ganz auf das Verhalten der Einzelperson und nicht gegen eine bestimmt Gruppe der Sheikhal als solches." (Seite 16)

2.4. Frauen

2.4.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist lt. Berichten der VN und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet. (ÖBN 8.2013) Die Situation von Frauen und Mädchen wird von Menschenrechtsexperten als besonders prekär eingeschätzt. Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 waren Frauen und Mädchen stets den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. (AA 12.6.2013)

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, allerdings wird das Gesetz nur selten durchgesetzt. (USDOS 19.4.2013) Straflosigkeit ist ein Problem. (ÖBN 8.2013) Der Strafrahmen reicht von der Todesstrafe bis zu mehreren Jahren Gefängnis. Hinsichtlich ehelicher Vergewaltigung gibt es keine Gesetze. UNHCR und UNICEF haben ein Muster an systematisch und unter Straflosigkeit begangenen Vergewaltigungen vor allem von IDP-Frauen und Angehörigen von Minderheitenclans dokumentiert. Von Oktober bis Dezember 2012 wurden aus Mogadischu alleine 522 Vergewaltigungen gemeldet, 40 % davon wurden von Männern in Uniform begangen. Einige Angehörige der Sicherheitskräfte wurden auch verhaftet. So verurteilte etwa das Militärgericht in Mogadischu vier Männer zu je fünf Jahren Haft, nachdem sie ein 15jähriges Mädchen vergewaltigt hatten. Der somalische Präsident hat auch angekündigt, dass der Vergewaltigung schuldig befundene Angehörige der Sicherheitskräfte nunmehr mit dem Tod bestraft werden sollen. (USDOS 19.4.2013) Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet. (AA 12.6.2013)

Auch in Puntland und Somaliland gab es im Jahr 2012 Verurteilungen wegen Vergewaltigungen. Allerdings werden die formalen Rechtswege in Vergewaltigungsfällen nur selten genutzt. Vielmehr wird oft auf traditionellem Wege Kompensationsgeld ausverhandelt. Das Opfer geht dabei meist leer aus. (USDOS 19.4.2013)

Häusliche Gewalt bleibt ebenfalls weiterhin ein ernstes Problem, auch wenn die Verfassung jede Gewalt gegen Frauen verbietet. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013)

In Folge der Verluste im Bürgerkrieg sind viele Frauen zum Familienoberhaupt geworden und tragen damit die alleinige Verantwortung für Ernährung und Erhalt der Familie. (AA 12.6.2013)

In der Praxis besteht trotz gegenteiliger Verbote in der Verfassung auch eine Diskriminierung der Frauen im Allgemeinen. So sind es z.B. nur Männer, welchen die Anwendung der Scharia unterliegt, (USDOS 19.4.2013) in welcher ohnehin unterschiedliche Maßstäbe für Frauen und Männer verankert sind (etwa hinsichtlich des Erbrechts). (AA 12.6.2013) Dementsprechend wird diese oft zugunsten von Männern ausgelegt. Auch im traditionellen Rechtssystem werden Frauen diskriminiert. (USDOS 19.4.2013) Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt. (AA 12.6.2013) Im öffentlichen Dienst aber auch im Privatsektor sind nur wenige Frauen angestellt, was teils auf den geringen Anteil höher gebildeter Frauen zurückzuführen ist. Hinsichtlich des Besitzes oder Führens von Betrieben werden Frauen - außer im Gebiet der al Shabaab - nicht diskriminiert. (USDOS 19.4.2013)

Der Anteil weiblicher Abgeordneter in dem seit August 2012 tagenden Parlament beträgt 14 %. Es gibt bei 10 Kabinettsmitgliedern zwei Ministerinnen in der Regierung (für Auswärtige Angelegenheiten sowie für Soziale Fragen und Entwicklung). Die Situation in Puntland ist ähnlich. (AA 12.6.2013)

In Somaliland konnten die Frauen moderate Verbesserungen im öffentlichen Leben erreichen. Präsident Silanyo nahm zwei Frauen in sein Kabinett auf. Im Unter- und im Oberhaus sitzt jeweils nur eine Frau als Abgeordnete. Den Vorsitz der somaliländischen Menschenrechtskommission übernahm eine Frau. (FH 1.2013)." (Seite 38f)

"Die Verfassung verurteilt FGM als grausam und erniedrigend und setzt sie der Folter gleich. Damit ist FGM verboten. Trotzdem wird eine Genitalverstümmelung in Somalia landesweit an fast allen Mädchen und jungen Frauen praktiziert. In der Regel erleiden dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren die Genitalverstümmelung in ihrer weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation). (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013) Entsprechend verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen; viele überleben die Verstümmelung nicht. (AA 12.6.2013)

In Somaliland und Puntland wurde versucht, diese Praxis einzuschränken. (AA 12.6.2013) Im Jahr 2011 hat der puntländische Präsident allerdings ein Gesetz unterschrieben, das die Sunna-Beschneidung legalisiert. Dahingegen arbeitet die somaliländische Regierung mit der UN-FGM/C Task Force zusammen, um eine eigene Strategie zu entwickeln. (USDOS 19.4.2013)" (Seite 40)

2.4.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - IFA/Frauen, 09.01.2014

Zusammenfassung:

"Grundsätzlich rangiert laut UN und britischer Behörde Somalia an zweiter Stelle der schlimmsten Staaten für Frauen. Die somalische Gesellschaft ist auf eine Diskriminierung der Frauen ausgerichtet, Gewalt gegen Frauen in der Kultur verankert. Trotzdem gibt es zahlreiche Haushalte, in welchen die Frau den Unterhalt für die Familie verdient - etwa als Kleinhändler im städtischen Bereich. Laut UN-Generalsekretär bleiben die Anstrengungen der Regierung, um die Gewalt gegen Frauen und Mädchen einzudämmen, gering.

Der EGMR unterstreicht, dass es den Vertragsstaaten vorbehalten ist, eine Interne Fluchtalternative (IFA) festzustellen. Allerdings müssen dafür einige Dinge gegeben sein: Die Person muss das fragliche Gebiet erreichen können; sie muss im fraglichen Gebiet aufgenommen werden; sie muss sich dort niederlassen können.

Die britischen OGN beinhalten Auszüge aus einem Benchmark-Urteil der britischen Berufungsinstanz, in welchem darauf hingewiesen wird, dass Frauen v.a. im städtischen Bereich bei Vorhandensein von Clan- und Familienunterstützung eine IFA finden können. Allerdings gibt es einige Frauen, die von einer IFA unverhältnismäßig hart getroffen würden. Die - u.a. humanitären - Umstände vor Ort sind zu berücksichtigen.

Der UNHCR erklärt, dass eine IFA für Mogadischu nur dann als annehmbar erachtet werden kann, wenn die fragliche Person ausreichend Unterstützung durch die Kern- oder die erweiterte Familie in Anspruch nehmen kann und wenn gleichzeitig Clanschutz im Ort der Rückführung gegeben ist. UNHCR erachtet bei einer Absenz ausreichender Unterstützung durch die Kern- oder erweiterte Familie bei gleichzeitigem Clanschutz eine IFA in Mogadischu für folgende Personengruppen nicht als gegeben:

Unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße;

Junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden;

Ältere Menschen;

Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen;

Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.

Angehörige der Diaspora können ungehindert nach Mogadischu zurückkehren und tun dies auch. Es gibt diesbezüglich keine Diskriminierung. Die Rückkehrer aus der Diaspora verfügen meist über ausreichend Ressourcen. UNHCR ergänzt, dass aber einige dieser "Rückkehrer" Somalia auch schon wieder verlassen haben.

Auch aus den direkten Nachbarländern kehren Flüchtlinge nach Somalia zurück. Ähnliche Bewegungen gibt es innerhalb des Landes, wo IDPs in ihre Heimat zurückkehren.

Quellen im Bericht von DIS/Landinfo erklären, dass eine Person, die nach Mogadischu zurückkehrt, auf Kontaktpersonen oder Familienverbindungen bzw. ein Netz in Mogadischu angewiesen ist. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo erklären, dass eine Person, die nach Mogadischu zurückkehrt, auf Kontaktpersonen oder Familienverbindungen angewiesen ist. UNHCR erläutert, dass jeder Rückkehrer auf ein Netzwerk angewiesen ist, um in der Stadt überleben zu können. Dies betrifft jedenfalls unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße; junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden; ältere Menschen; Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen; alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.

UNHCR erklärt weiter, dass Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch über Familienbeziehungen verfügen, schnell in das Visier der Sicherheitskräfte kommen können.

Der UNHCR stellt fest, dass die Rückkehrer in ein städtisches Gebiet, sofern kein vordefinierter Zugang zu Unterkunft oder Broterwerb vorliegt, und wo die Person über keine ausreichenden Unterstützungsnetzwerke verfügt, sich diese Person in jener Situation wiederfinden wird, in der sich die IDPs befinden. Daher muss die bereits vorhandene Anzahl an IDPs (in Mogadischu 336.000-360.000) und deren Situation berücksichtigt werden, wenn eine Rückführung nach Mogadischu angedacht wird. Es mangelt bereits jetzt an grundlegenden Ressourcen (u.a. Land und Trinkwasser). Der UNHCR berichtet hinsichtlich der IDPs in Mogadischu von:

körperlicher Gewalt; Einschränkung der Bewegungsfreiheit;

Einschränkung des Zugangs zu Nahrung und Unterkunft;

Diskriminierung. Zusätzlich leiden die IDPs gemäß UN-Generalsekretär und UNHCR unter unvorbereiteten Delogierungen und damit einhergehend oftmals Entzug der Lebensgrundlage. Unter den Zwangsdelogierten befinden sich laut UN-Generalsekretär auch Waisenkinder, alleinerziehende Mütter, und Behinderte.

Mehrere Quellen bei DIS/Landinfo teilen die Ansicht, wonach die IDPs in Mogadischu eine gefährdete Gruppe sind.

Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind in Mogadischu laut UNHCR weit verbreitet. Folglich können viele Menschen ihre Grundbedürfnisse nicht abdecken.

Laut UN-Generalsekretär bleiben die humanitären Bedürfnisse trotz einiger Verbesserungen enorm, das Erreichte fragil. Die Zahl der Personen in Krisen- oder Notsituation sank ca. 870.000. Weitere 2,3 Millionen Menschen ringen damit, auch nur minimale Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Unterernährungsraten bleiben hoch: 206.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt.

Humanitäre Kräfte helfen den Familien, ihre Grundbedürfnisse zu stillen. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf dem Broterwerb, auf der Vieh- und Landwirtschaft. Die FAO, UNICEF und das WFP haben Infrastruktur wieder hergestellt (z.B. Bewässerungssysteme). In den ersten neun Monaten des Jahres 2013 profitierten 35.000 Haushalte von einem Geld-für-Arbeit-Programm. Im Berichtszeitraum half das WFP ca. 853.000 Menschen pro Monat [u.a. mit Nahrungsmittelhilfe].

Mehrere Quellen im Bericht von DIS/Landinfo gehen davon aus, dass Clanschutz in Mogadischu nicht mehr von hoher Relevanz ist. Vor allem aber die IDP-Frauen von Minderheiten leiden unter sexueller Gewalt und Vergewaltigung [Anm.: Anzunehmen ist, dass alle in Mogadischu nicht stark vertretenen Clans als - lokale - Minderheiten zu erachten sind]. Die sexuelle Gewalt grassiert selbst in von der Regierung geführten IDP-Lagern.

Andere Quellen im gleichen Bericht widersprechen und erklären, dass der Clanschutz immer noch eine gewichtige Rolle spielt. Auch der UNHCR geht davon aus, dass gerade hinsichtlich des Schutzes einer Person der Clan in Mogadischu nach wie vor von großer Relevanz ist.

Dem EGMR ist bewusst, dass die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Mogadischu gegenwärtig ernst, fragil und oftmals unberechenbar ist. Allerdings übt al Shabaab keine Kontrolle mehr über die Stadt aus; gibt es keine Frontkämpfe und keinen Artilleriebeschuss mehr;

ging die Zahl ziviler Opfer zurück;

Folglich erkennt der EGMR, dass die gegenwärtige Situation in Mogadischu keine solche ist, in welcher jede Person in der Stadt einer ernsten Gefahr gemäß Artikel 3 der Konvention ausgesetzt wäre."

"Im u.zit. FFM-Bericht von DIS und Landinfo berichten zahlreiche Quellen übereinstimmend, dass die Themen Clan und Clan-Schutz in Mogadischu an Bedeutung verloren haben bzw. überhaupt nicht mehr relevant sind. Dies gilt für alle Stadtbewohner, auch für Angehörige von kleinen oder schwachen Clans und für Minderheitengruppen. Ausnahme sind gemäß UNHCR die IDPs. Niemand ist in Mogadischu nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit einem besonderen Risiko ausgesetzt.

Vor allem die IDP-Frauen von Minderheiten leiden unter sexueller Gewalt und Vergewaltigung.

Hinsichtlich Clan-Schutz sagt eine UN-Agentur: Es besteht für niemanden in Mogadischu eine Gefahr nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit. Es spiele keine Rolle, ob man einem großen oder kleinen Clan oder einer Minderheit angehöre. Auch traditionelle Konfliktlösungsmechanismen spielen nur mehr eine untergeordnete Rolle. Die Menschen verlassen sich schon eher auf die Behörden als auf den Clan - vor allem in ökonomischen Angelegenheiten.

Eine internationale NGO gibt an, dass Clan-Schutz viel weniger Gewicht habe, als noch vor zwei oder drei Jahren. Er sei nicht mehr wichtig, da es in Mogadischu keine Clan-Milizen und keine Clan-Konflikte mehr gibt. Zurückkehrende Personen seien nur aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit keinem Risiko ausgesetzt. Dies gilt auch für Angehörige kleiner Clans oder von Minderheiten. Wenn es Probleme gibt, können sich Menschen entweder an die Polizei, an ihren Abgeordneten oder an einen Clan-Ältesten wenden.

Das Elman Peace and Human Rights Centre gibt an, dass Clan-Schutz kein Thema mehr sei. Dies sei ein großer Schritt vorwärts. Selbst marginalisierte Gruppen sind davon betroffen. Die Situation für schwache oder kleine Clans und für ethnische Minderheiten habe sich massiv verbessert. Es ist nicht mehr von Relevanz, welchem Clan man angehört.

UNHCR bestätigt, dass in Mogadischu niemand mehr nur aufgrund der Clanzugehörigkeit einem Risiko ausgesetzt ist. Ausnahme davon seien die IDPs.

Eine Diaspora-Organisation in Mogadischu gibt an, dass Clan-Schutz nicht mehr länger relevant ist.

Eine internationale Organisation gibt an, dass sich jeder auf seinen Clan verlässt. Die Regierung, das Parlament, die Polizei, der Geheimdienst - sie alle sind nach Clans organisiert. Wenn also jemand eine Behörde in Anspruch nimmt, dann tut er dies über seine Clan-Verbindungen. Wenn jemand eine Leibwache ordert, dann tut er dies über den Clan. Allerdings können sich die Menschen in Mogadischu nunmehr unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit frei bewegen.

Hakan Bilgin vom IMC sagt, dass es noch zu früh sei, um vom Ende der Clan-Thematik in Mogadischu zu sprechen. Denn die Stadt werde von Abgal und Habr Gedir kontrolliert. Die Clans unterstützen und schützen ihre Mitglieder immer noch. Je einflussreicher und wichtiger jemand sei, desto mehr werde er vom Clan beschützt. Kleine Clans und Minderheiten sind mehr auf Polizei, Militär oder AMISOM angewiesen. Aber auch Hakan Bilgin stimmt zu, dass Angehörige von ethnischen Minderheiten oder kleinen Clans keinem größeren Risiko ausgesetzt sind, als jene von großen Clans. Dies sei ein sehr positiver Schritt in die richtige Richtung.

Eine internationale Agentur gibt an, dass die Clan-Thematik in Mogadischu nicht mehr von großer Bedeutung sei. Der Bedarf an Clan-Schutz gehe zurück, niemand frage mehr nach der Clan-Zugehörigkeit. Außer für Darod-Angehörige sei es für niemanden mehr relevant, in Mogadischu über Clan-Beziehungen zu verfügen."

(FFM Landinfo 05/2013)

"Aufgrund der generellen Diskriminierung von Frauen in Somalia und der Unfähigkeit des Staates, in vielen Gebieten von Süd-/Zentralsomalia Schutz zu gewährleisten, werden die meisten Antragstellerinnen internationalen Schutzes bedürfen. Faktoren, die berücksichtigt werden müssen sind: Clan, Alter, Gesundheit, ökonomischer Status, Familienverantwortung, Verbindungen zur Diaspora, und andere individuelle Umstände.

In einem richtungsweisenden Urteil hat die britische Berufungsbehörde erkannt, dass einer Person, die enge Clan- oder Familienverbindungen in einem Gebiet Süd-/Zentralsomalias hat, das außerhalb der Kontrolle der al Shabaab liegt - v.a. in Städten - eine IFA zur Verfügung stehen kann. Allerdings sind die humanitären Bedingungen zu berücksichtigen.

Individuelle Reisen von Frauen sind aufgrund der spezifischen Risiken in Somalia schwierig. Allerdings ist eine unbegleitete Reise von Frauen nicht völlig ausgeschlossen. Angesichts der Position der Frauen in der somalischen Gesellschaft, der Möglichkeit, dass Frauen unter Umständen nicht in der Lage sind, wirtschaftlich zu überleben oder sich die Unterstützung von Clan oder Familie zu sichern, kann für einige Frauen eine IFA unverhältnismäßig hart sein." (UK Home Office 09.2013, Operational Guidelines)

"Heute gibt es im Vergleich zum Jahresanfang 2012 mehr Recht und Ordnung in Mogadischu. Seit Oktober 2012 gab es außerdem signifikante Verbesserungen bei der Sicherheitslage. Es gibt weder Kämpfe noch Granatbeschuss. Die meisten Straßensperren wurden entfernt und es besteht keine Gefahr, dass Mogadischu wieder unter Warlords aufgeteilt wird. Die UN hat die Sicherheitsbewertung für fast alle Bezirke von Mogadischu um zwei Stufen gesenkt. Auch wenn Sicherheit nach wie vor ein Thema ist und Verbesserungen nötig sind, fühlen sich die Menschen generell sicherer.

Die Zahl an Vergehen durch somalische Sicherheitskräfte geht zurück. Heute haben die Menschen nur mehr dann Angst vor der Polizei, wenn diese nach einem Angriff der al Shabaab in Aufruhr ist. Dann kann es vorkommen, dass Soldaten um sich schießen. Wenn die Situation aber normal ist, haben die Menschen keine Angst vor der Polizei oder den Soldaten der Armee.

Es kommt zu Vergehen durch somalische Sicherheitskräfte und mit ihnen verbündeten Milizen. Allerdings hat der UN Sicherheitsrat unterstrichen, dass der Präsident von Somalia Initiativen gegen die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ergriffen hat.

Außer den IDPs gibt es heute keine Gruppen mehr in Mogadischu, die als einem besonderen Risiko ausgesetzt bezeichnet werden können. [abseits dem Risiko gezielter Attentate durch al Shabaab]"

"Das Risiko, alleine aufgrund der Clan-Zugehörigkeit angegriffen zu werden, ist in Mogadischu stark zurückgegangen. Es macht keinen Unterschied, ob jemand zu einem starken oder schwachen Clan gehört, oder zu einer ethnischen Minderheit. Für alle Gruppen hat sich die Sicherheitssituation stark verbessert.

Traditionelle Streitbeilegung wird kaum noch akzeptiert. Nunmehr ist der Clan eher eine soziale Struktur denn ein Schutzmechanismus. Dementsprechend haben allerdings große Clans (v.a. Hawiye Habr Gedir und Abgaal) Vorteile, da ihre Netzwerke mehr Gewicht haben. Sie haben einen besseren Zugang zu staatlichen Institutionen (inkl. Polizei).

Es gibt kaum noch Clan-Milizen in Mogadischu.

Zurückkehrende Personen sind keinem speziellen Risiko aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit mehr ausgesetzt. Dies gilt auch für Angehörige von Minderheitenclans und für ethnische Minderheiten. Der Polizeichef von Mogadischu gehört selbst einer Minderheit an.

Bei Problemen mit anderen Personen oder wenn sie Angst haben, können sich Menschen an die Polizei, Clanälteste oder ihren Abgeordneten wenden. Allerdings ist das Vertrauen in die Polizei noch nicht stark ausgeprägt.

Die Menschen können sich unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit in Mogadischu frei bewegen.

Eine Person, die nicht aus Mogadischu stammt, wird sich vor ihrem Eintreffen mit Bekannten oder Verwandten, Freunden und über Freunde genannte Kontaktpersonen in Kontakt setzen, bevor sie dorthin fährt.

Der UNHCR gibt zu bedenken, dass eine Person für das Überleben in Mogadischu auf das Vorhandensein von Familienverbindungen angewiesen ist." (FFM Landinfo 05/2013)

2.5. Versorgungslage und Rückkehrer

2.5.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch. (Seite 46)"

"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).

Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 48)"

2.5.2. Bundesasylamt - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somaliland (September 2013)

"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale NGOs geleistet. (AA 12.6.2013) Der Zugang für humanitäre Hilfe gestaltete sich in Somaliland gut. Dies gilt auch für die Regionen Sool und Sanaag. (USDOS 19.4.2013) Allerdings sind die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen extrem schwierig. (AA 12.6.2013)

Die schlimme Dürre am Horn von Afrika im Jahr 2011 traf auch Somaliland schwer. Die Behörden reagierten auf die Krise einigermaßen gut. Die Dürre setzte sich auch im Jahr 2012 fort, ca. 20.000 Familien waren betroffen. Die somaliländische Regierung suchte bei der internationalen Gemeinschaft um Unterstützung an. (FH 1.2013)

In den eher sicheren Regionen im Norden des Landes, vor allem Somaliland, hat der Handel über die Seehäfen (Berbera, Bosasso) und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt. (AA 3.2013) Die hohe Arbeitslosenrate in Somaliland sei ein Hauptfaktor dafür, dass Jugendliche zur illegalen Migration angereizt werden, so der Generalsekretär der somaliländischen Journalistenunion. Außerdem seien es eher die besser Ausgebildeten, die Somaliland verlassen würden, meint ein Politikwissenschafter. Die somaliländische Regierung hat darauf mit der Einrichtung eines Jugend-Arbeits-Fonds reagiert, der zunächst mit 130 Millionen US-Dollar ausgestattet werden soll. Das Geld soll über die Veräußerung von Regierungsimmobilien und internationale Geber eingebracht werden, so ein Vertreter des Arbeitsministeriums. (IRIN 3.12.2012)

Im Vergleich zu Süd-/Zentralsomalia gibt es aus Somaliland und Puntland Anzeichen sozialen und wirtschaftlichen Fortschritts. Die aktuellen Erkundungsbohrungen (Öl) lassen eine gute Zukunft erhoffen. (UNHRC 16.8.2013) (Seite 15f)

Nach Somaliland - in geringerem Ausmaß auch nach Puntland - kehren dem Vernehmen nach bisweilen Flüchtlinge bzw. anerkannte Asylbewerber zurück, unter ihnen in Einzelfällen auch wohlhabende und gut ausgebildete. In Somaliland und Puntland gab es in den letzten Jahren mehrfach Projekte zur Wiedereingliederung von Rückkehrern, die u.a. vom UNHCR durchgeführt werden. Mit Hilfe dieser Programme sind zwischen 1991 und 2007 ca. eine Million Menschen nach Somaliland und Puntland zurückgekehrt. Da Doppelzählungen und/oder mehrfache Ein- und Ausreisen kaum ausgeschlossen werden können, sind diese Angaben jedoch nicht gesichert. (AA 12.6.2013)" (Seite 17)

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben, zur Schwangerschaft und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, aus den im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Bestätigungen, sowie aus aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und aus dem Strafregister vom 16.01.2015.

Die Antragstellung, die Angaben zum Reiseweg und die weiteren Verfahrensgänge ergeben sich aus der Aktenlage.

3.2. Zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass im gegenständlichen Verfahren ein Sprachanalysebericht eingeholt wurde, der ihre Herkunft im nordwestlichen Somalia bzw. in Dschibuti verortete. Nach den Länderinformationen leben die Aw Qutb, und eine solche gibt die beschwerdeführende Partei an zu sein, in Nord- und Nordostsomalia (siehe oben unter 2.3.2.). Dem Sprachanalysegutachten spricht das Bundesverwaltungsgericht einen gewissen Beweiswert zu. Es kann allerdings nur eines mehrerer Beweismittel oder Indizien darstellen, um eine Verortung einer Antragstellerin oder eines Antragstellers in Somaliland festzustellen (siehe in diesem Sinne auch erst kürzlich UK Supreme Court, Urteil vom 21.05.2014, Secretary of State for Home Departement v MN and KY (Scotland), insbesondere Absätze 46 ff, so insbesondere Absatz 48 betreffend den Umgang mit Sprakab Analysen durch das Gericht). In die Beurteilung eines solchen Sprachanalysegutachtens muss die Sprachentwicklung nach beinahe 25 Jahren Bürgerkrieg und einer jahrzehntelangen Diaspora, sowie Informationen zum Gutachter, der nach Angaben aus dem Sprachgutachten seit 1990 nicht mehr in Somalia gewesen ist (Gutachter EA20, AS 113), grundsätzlich miteinbezogen werden.

Die beschwerdeführende Partei gab andererseits in der mündlichen Verhandlung weitgehend richtige Antworten zu Fragen betreffend den Bezirk XXXX in Mogadischu und blieb während des ganzen Verfahrens konstant dabei, aus Mogadischu zu stammen. Das Bundesverwaltungsgericht hält aber fest, dass die beschwerdeführende Partei bei ihren Angaben über Mogadischu immer relativ vage und wenig detailreich geblieben ist. Die Tiefe ihrer angeführten Kenntnisse über die Gegend muss jedenfalls als erlernbar angesehen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher weder von einer Herkunft aus dem Nordwesten Somalias bzw. aus Somaliland noch von einer Herkunft aus Mogadischu ausreichend überzeugt, um dazu eine Feststellung treffen zu können. Da jedoch für die rechtliche Beurteilung eine solche endgültige Feststellung nicht notwendig ist, wie weiter unten erklärt wird, wird von der das Verfahren noch länger verzögernden Setzung weiterer Ermittlungsschritte Abstand genommen.

Die beschwerdeführende Partei bringt weiter zu ihrer angeblichen Clanzugehörigkeit zu den Sheikhal nur vage Informationen vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgehen kann, dass sie eine Sheikhal ist.

Der Aufenthaltsort der Familie der beschwerdeführenden Partei konnte nicht eruiert werden.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.

Der beschwerdeführenden Partei wurden Länderberichte zu Somalia mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeschickt. Sie trat diesen inhaltlich nicht entgegen.

3.4. Zur Frage einer aktuell drohenden Verfolgung der beschwerdeführenden Partei ist auszuführen wie folgt:

Als fluchtauslösendes Ereignis führte die beschwerdeführende Partei einerseits einen eskalierten Grundstücksstreit zwischen ihrem Vater und Onkel und Mitgliedern der Habr Gedir an, bei dem der Onkel der beschwerdeführenden Partei erschossen und ihr Vater angeschossen worden sei. Andererseits sei sie bei einer Straßensperre von Mitgliedern der Habr Gedir mit dem Mitnehmen und Vergewaltigen bedroht und nur durch die Anwesenheit von Passanten davor bewahrt worden. Ihr (zweiter) Onkel sei bei diesem Vorfall geschlagen worden und an diesen Verletzungen verstorben.

Bei einer Annahme einer Herkunft aus Somaliland entbehrt das vorgebrachte Fluchtgeschehen jeder Grundlage. In diesem Fall kann von einer Verfolgung durch die Milizen der Habr Gedir, die ein dominierender Stamm in Mogadischu sind, nicht ausgegangen werden.

Doch auch wenn von einer Herkunft aus Mogadischu ausgegangen, und die Fluchtgeschichte als wahr angenommen wird, ergibt sich im gegenständlichen Fall kein asylrelevante aktuelle Verfolgung der beschwerdeführenden Partei in Süd- und Zentralsomalia.

Zunächst merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die beschwerdeführende Partei die Geschehnisse rund um den Grundstücksstreit konsistent in den relevanten Einvernahmen erzählte, sodass diese - trotzdem die Schilderung etwas einstudiert wirkte - vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz geglaubt werden. Damit kann aber keine Aussage darüber getroffen werden, wo sich dieser Grundstückstreit abgespielt haben soll.

Hinsichtlich der Bedrohung, von Habr Gedir mitgenommen und vergewaltigt zu werden, machte die beschwerdeführende Partei jedoch in den Einvernahmen unterschiedliche Angaben. In der Einvernahme am 20.03.2012 meinte sie, sie und ihr Onkel hätten die Söhne der Männer, die das Grundstück enteignen wollten, auf der Straße getroffen, die sie dann mitnehmen wollten. In der mündlichen Verhandlung gab sie an, dass sie und ihr Onkel auf der Straße an einen Kontrollpunkt der Rebellen gekommen wären, an dem Passanten ein "Weggeld" zahlen müssten. Dort wären sie aufgehalten und nach ihrem Ziel gefragt worden. Die Rebellen hätten die beschwerdeführende Partei mitnehmen wollen, hätten sie festgehalten und den Onkel geschlagen. In der Einvernahme am 20.03.2012 gab die beschwerdeführende Partei weiter nicht an, dass jener (zweite) Onkel im Zuge dieses Ereignisses schwer verletzt und an diesen Verletzungen gestorben wäre. Sie meinte vielmehr, dass die Rebellen den Onkel umbringen und sie mitnehmen wollten. Die Schilderung dieses Ereignisses erscheint daher nicht ausreichend konsistent, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Wahrheitsgehalt dieser Geschichte ausgeht.

Doch selbst bei Annahme, dass beide als fluchtauslösend angegebenen Ereignisse wahr sind, kann im Ergebnis, wie unten in der rechtlichen Beurteilung näher erläutert, nicht von einer asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgegangen werden.

3.5. Im gegenständlichen Fall ergeben sich aber im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der beschwerdeführenden Partei und der Sicherheits- wie auch Versorgungssituation in Somalia und in Somaliland konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Rückkehrhindernisses:

In Bezug auf Süd- und Zentralsomalia verweist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Bewertung der Situation auf die zwar verbesserte, aber immer noch nicht ausreichend stabilisierte Sicherheitslage in Mogadischu. Al Shabaab ist nach wie vor in der gesamten Region präsent und verübt gezielte Anschläge, und zwar nicht nur auf Regierungs- oder AMISOM Stützpunkte. Darüber hinaus ist die Situation der Frauen in Somalia prekär; so rangiert Somalia laut den Vereinten Nationen und der britischen Behörde an zweiter Stelle der schlimmsten Staaten für Frauen (siehe oben unter 2.4.2.).

Doch auch betreffend eine Rückkehr nach Somaliland wird ausgeführt, dass die Versorgungslage für Rückkehrer_innen, die nicht über ein größeres eigenes Vermögen verfügen, äußerst schwierig sei. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer_innen, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, seien extrem schwierig (siehe oben unter 2.5.2.).

Inwieweit Familien- und/oder Clananschluss in Mogadischu besteht, konnte nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei gab an, dass sie seit ihrer Ankunft in Österreich keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie habe.

Hinsichtlich einer Herkunft aus und einer Rückkehr nach Somaliland muss zugegeben werden, dass familiäre und/oder clanbezogene Anknüpfungspunkte dort nicht ermittelt werden konnten.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

4.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.2. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.3. Wie bereits in der Beweiswürdigung angesprochen geht das Bundesverwaltungsgericht zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei - bei einer Annahme ihrer Fluchtgeschichte als wahr - mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit Furcht vor einer aktuellen und konkreten Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nachweisen kann.

4.2.4. Das erste fluchtauslösende Ereignis, der Grundstückstreit zwischen dem Vater und Onkel der beschwerdeführenden Partei und Mitgliedern der in Mogadischu dominanten Habr Gedir, kann auf eine Gefährdung und Verfolgung aufgrund einer Clanzugehörigkeit zu einem schwachen Clan durch Vertreter eines dominanten, bewaffneten Clans, in diesem Fall der Habr Gedir, hindeuten.

Die aktuellen Länderinformationen weisen aber darauf hin, dass in Mogadischu - von wo die beschwerdeführende Partei vorgibt zu sein - heute nicht mehr von einer Verfolgung alleine aufgrund von Clanzugehörigkeit ausgegangen werden kann (siehe dazu oben unter 2.3.1. und unter 2.4.2.). Die Sheikhal können auch, den Länderberichten folgend, nicht universell als eine schwache Minderheit angesehen werden (siehe 2.3.2.). Daher sprechen die aktuellen Länderinformationen gegen eine aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit oder Rasse bzw. zu einer sozialen Gruppe, nämlich in diesem Fall jener der Sheikhal.

4.2.5. Zum anderen fluchtauslösenden Ereignis, den Drohungen durch Mitglieder der Habr Gedir, die beschwerdeführende Partei mitzunehmen und zu vergewaltigen, ist auszuführen, dass sie selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass eine solche Gefährdung für sie als Frau eine sei, die allen Frauen (damals) drohte.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Frauen im Allgemeinen nach wie vor mit großen Sicherheitsproblemen in Süd- und Zentralsomalia zu kämpfen haben, und geschlechtsspezifische Gewalt weit verbreitet ist. Weiter anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass bestimmte Gruppen von Frauen auch eine asylrelevante Verfolgung aus geschlechtsspezifischen Gründen in Verbindung mit weiteren Kriterien geltend machen können. Den Länderberichten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass Frauen, die Angehörige von manchen Minderheiten sind, oder alleinstehende IDP Frauen einem besonders hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind und daher unter Umständen als Mitglieder bestimmter sozialer Gruppen auch den Status von Asylberechtigten zuerkannt bekommen müssen.

Im gegenständlichen Fall brachte aber die beschwerdeführende Partei selbst vor, dass sie eine geschlechtsspezifische Gewalt fürchtete, der alle Frauen in Somalia bzw. in Mogadischu ausgesetzt seien. Die beschwerdeführende Partei gab bei diesem Vorbringen keine Verbindung einer möglichen Verfolgung mit ihrer angeblichen Clanzugehörigkeit an, sondern eine allgemeine Angst vor Übergriffen, vor denen sich alle Mädchen und Frauen fürchten würden. Damit macht sie jedoch keine individuelle Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe geltend. Da das Bundesverwaltungsgericht außerdem nicht von einer Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu den Sheikhal mit der notwendigen Sicherheit ausgeht, erkennt es keine aktuelle Verfolgungsfahr von maßgeblicher Intensität, für welche das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei als Indiz gelten würde.

4.2.6. Bei der Annahme einer Herkunft aus Somaliland kann eine maßgebliche und aktuelle, gezielte und asylrelevante Verfolgungsgefahr dort nicht erkannt werden.

4.2.7. Andere asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung, so aus religiösen oder politischen Gründen, wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage.

4.2.8. Mangels Bestehen oder Aktualität einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.

4.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Rechtsgrundlagen:

4.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist der Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerberinnen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status der Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

4.3.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

4.3.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat der Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

4.3.4. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Fremde betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jede, die in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung einer Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den eine Fremde abgeschoben wird, genügt nicht, um ihre Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.5. Wie in der Beweiswürdigung angeführt geht das Bundesverwaltungsgericht von einer zwar verbesserten, aber immer noch instabilen Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia aus, von mangelnden Familien- und Clanbezügen in Mogadischu und in Somaliland sowie von einer dadurch prekären Aufnahme- und Versorgungssituation betreffend die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Süd- und Zentralsomalia oder nach Somaliland. Außerdem sind Frauen in Somalia häufig Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, und ist ihre Sicherheitslage im Allgemeinen prekär. Darüber hinaus ist die beschwerdeführende Partei schwanger.

Es wird insbesondere darauf verwiesen, dass die Länderinformationen einhellig davon ausgehen, dass familiäre oder andere soziale Bindungen eine conditio sine qua non bei einer Rückkehr in den Süden Somalias wie auch nach Somaliland darstellen. Solche Bindungen konnten bei der beschwerdeführenden Partei weder da noch dort festgestellt werden.

4.3.6. Es ist daher in Zusammenschau aller Faktoren davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

4.3.7. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht der beschwerdeführenden Partei nicht offen, zumal in ihrem Fall eine allfällige Rückkehr bereits nach Mogadischu und nach Somaliland geprüft wurde. Genausowenig kann im gegenständlichen Fall von einer entsprechenden Schutzfähigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden.

4.3.8. Es bestehen auch keine Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG, da die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

4.3.6. Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia und Somaliland zuzuerkennen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG war ihr eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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