W146 1434099-1•BVwG W146 1434099-1
W146 1434099-1Tribunale amministrativo federale20 gen 2015
familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung,<br/>non refoulement, Übergangsbestimmungen
W146 1434099-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zl 13 03.291-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 13.03.2013 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung brachte er zu seinen Fluchtgründen befragt vor, wegen seines Verwandten (Cousin 3. Grades), welcher ein tschetschenischer Widerstandskämpfer sei, Anfang des Jahres 2012 das erste Mal und am 05.03.2013 das zweite Mal, von der tschetschenischen Polizei abgeholt, befragt und über seine Verwandten verhört worden zu sein. Des Weiteren sei er geschlagen und gefoltert worden. Erst nachdem seine Mutter für ihn eine gewisse Summe Geld bezahlt habe, sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Sie hätten Informationen über seinen Verwandten haben wollen, welche der Beschwerdeführer jedoch nicht habe. Aus diesem Grund hätten sie auch gedroht, ihn umzubringen. Am 08.03.2013 habe der Beschwerdeführer nach diesen Zwischenfällen seine Heimat verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass ihn die tschetschenische Polizei töte.
Am 21.03.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes nach erfolgter Zulassung seines Verfahrens einvernommen. Die Frage, ob er sich in Österreich oder in seinem Heimatland wegen einer psychischen oder physischen Krankheit in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung befunden habe, verneinte der Beschwerdeführer; er sei gesund. Nachgefragt, ob er Beweismittel vorlegen könne, führte er aus, dass er seinen Inlandsreisepass schon vorgelegt habe und ansonsten nichts mehr habe. An seiner letzten Wohnadresse habe er gemeinsam mit seiner Mutter von Geburt an gewohnt. Der Beschwerdeführer habe keine Geschwister oder Halbgeschwister. Im Heimatland würden seine Eltern sowie seine Onkel und Tanten mit ihren Kindern leben. Nachgefragt, wovon diese Familienmitglieder leben würden, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern eine Pension erhalten würden und seine anderen Verwandten ebenfalls eine Pension oder Arbeitslosengeld beziehen würden. Weitere Verwandte würden auf Baustellen arbeiten. Der Beschwerdeführer selbst habe in seinem Heimatland Arbeitslosengeld bezogen. Dazu aufgefordert, seinen Tagesablauf zu beschreiben, führte der Beschwerdeführer aus, in der Früh aufgestanden und anschließend nach Grosny gefahren zu sei, wo er Geschichte studiert habe. Er sei dann bis am Abend auf der Uni gewesen und anschließend wieder zurückgefahren. In seiner Freizeit sei er zu Hause gewesen oder spazieren gegangen. Auf die Frage, welche Dokumente er besitze, führte er aus, eine Geburtsurkunde zu haben. Darüber hinaus habe er auch einen Studentenausweis gehabt, den er jedoch zurückgegeben habe, als er im Juli 2012 das Studium gekündigt habe. Hier in Österreich habe der Beschwerdeführer einen Cousin, der seit 2009 in Österreich sei. Der Beschwerdeführer wisse lediglich das Alter, könne aber weder angeben, wo er wohne, noch habe er eine Telefonnummer. Die Frage, ob er in seiner Heimat politisch oder religiös tätig gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer, er sei bei keiner einzigen Partei gewesen und auch kein Widerstandskämpfer gewesen. Der Beschwerdeführer werde aber von der Polizeidirektion im Bezirk Sernovodskaja und im Bezirk Atschochoj-Martan gesucht, weil sie ihn beschuldigen würden, dass er Widerstandskämpfer unterstützt habe und nun wissen wollen würden, wo sich die Widerstandskämpfer befinden. Der Beschwerdeführer sei auch von Sicherheitsorganen mitgenommen und geschlagen worden. Konkret sei er am 30. Jänner 2012 von der Polizeidirektion des Bezirkes Sernovodskaja mitgenommen worden und erst am 7. Februar wieder freigelassen worden. Bei seiner Entlassung habe man ihm einen Sack über den Kopf gezogen und ihn irgendwo hingebracht und aus einem Auto geworfen. Sie hätten ihn beschuldigt, dass er Widerstandskämpfer unterstütze und er wisse, wo sich ein Verwandter befinde, der Widerstandskämpfer sei. Nachgefragt, was er über diesen Verwandten angeben könne, führte er aus, dass er zu ihm nicht so viel Kontakt habe und ihn nicht so gut kenne. Er habe aber von einem Polizisten gehört, dass dieser Angehörige mehrere Anschläge verübt habe und an mehreren Aktionen gegen Russen und den tschetschenischen Sicherheitsdienst beteiligt gewesen sei. Der Verwandte sei religiös gewesen, habe immer gebetet und nicht viel Kontakt mit anderen Leuten gehabt. Der Beschwerdeführer habe ihn zuletzt am 30. Jänner 2012 gesehen, als er in XXXX gewesen sei, da habe er mit ihnen gegessen. Der Beschwerdeführer sei mit einem Nachbarn und anderen Dorfbewohnern auf dem Feld gewesen, als er zu ihnen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe ihm angeboten zusammen zu essen. Neben seinem Verwandten seien noch drei andere Kämpfer dabei gewesen. Nach dem Essen seien sie dann wieder weggegangen. Im Februar 2013 habe er dann ein Gerichtsverfahren gehabt. Dazu befragt, weshalb er nunmehr einen Asylantrag stelle, führte er aus, am 05.03.2013 von der Polizeistation im Bezirk Atschchoj-Martan wieder mitgenommen worden zu sein. Seine Mutter und andere Verwandte hätten Geld gesammelt und ihn freigekauft, das sei am 06.03.2013 gewesen. Gleich nach der Freilassung am 06.03.2013 habe er sich entschieden, Russland zu verlassen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer noch andere Probleme gehabt. Er sei nämlich beim Mittagsgebet beschuldigt worden, dass er nicht so bete wie die anderen. Dazu aufgefordert, konkret die Probleme zu schildern, die er wegen der Gebete gehabt habe, führte er aus, dass ihn die Polizisten im November 2012 beschuldigt hätten, dass er ein Wahhabit sei, weil er nicht so wie die anderen bete. Konkret sei es so, dass man beschuldigt werde, dass man ein Wahhabit sei, wenn man beim Freitagsgebet nur das Pflichtgebet und kein 2. Gebet dazu mache. Sie hätten zum Beschwerdeführer gesagt, dass er das Frühgebet zu Hause machen solle und nicht in der Moschee, weil in der Früh nur die Wahhabiten beten würden. Sie hätten ihn auch beschuldigt, dass er einen Bart trage und verlangt, dass er sich rasiere. Dazu aufgefordert, die erste Anhaltung konkret mit allen Details zu beschreiben, führte der Beschwerdeführer aus, gegen 6 Uhr am Abend nach Hause gekommen zu sein und gegessen zu haben. Anschließend sei er schlafen gegangen. Zwischen 22.00 und 23.00 Uhr seien sie dann plötzlich gekommen, hätten ihm sein T-Shirt über den Kopf gezogen und ihn mitgenommen. Im Auto hätten sie ihn mehrmals geschlagen und dann in die Polizeistation ins Dorf Sernovodskaja gebracht, wo er verhört worden sei. Konkret sei der Beschwerdeführer nach dem Aufenthaltsort seines Verwandten gefragt worden. Sie hätten ihn ab und zu geschlagen und ihn immer wieder gefragt, wo sich diese Person aufhalte. Der Beschwerdeführer habe alles verweigert, sodass sie ihn anschließend mit Strom gefoltert hätten. Anschließend habe der Beschwerdeführer in einem Behälter, der mit Wasser gefüllt gewesen sei, stehen müssen und sei auf die Nieren geschlagen worden. Seine Mutter und andere Verwandte hätten nach ihm gesucht. Sie seien mit dem dortigen Polizeichef in Kontakt gekommen. Anschließend hätten die Polizisten dem Beschwerdeführer einen Sack über den Kopf gezogen, ihn mit dem Auto auf ein Feld gebracht und dort freigelassen. Beim Gerichtsverfahren hätten sie den Beschwerdeführer dann beschuldigt, dass er Kämpfer unterstützt habe und genau wisse, wo sich die Widerstandskämpfer aufhalten. Andere hätten gesagt, dass sie nicht wissen würden, wo sich der Widerstandskämpfer aufhalte. Sein Nachbar sei dann geschlagen und mitgenommen worden. Ein hochrangiger Offizier aus dem Bezirk Schatoy habe gesagt, dass er wisse, dass der Beschwerdeführer Widerstandskämpfer unterstützt habe. Schlussendlich habe die Familie des Beschwerdeführers 80.000 Rubel bezahlt und man habe ihn einfach so freigelassen. Die Frage, ob er wegen seiner Misshandlungen auch im Krankenhaus gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er könne aber nicht angeben, wann er im Krankenhaus gewesen sei, es sei ein oder zwei Tage nach seiner Freilassung gewesen. Er habe dort Medikamente und Infusionen bekommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.03.2013 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde in einem handschriftlichen Schreiben vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er am 30. Jänner 2012 gewaltsam festgenommen und von Mitarbeitern des Innenministeriums in Tschetschenien abgeführt worden sei. Er sei an jenem Tag bis zum Abend angehalten und bezüglich seines Cousins 2. Grades verhört worden. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sein Verwandter mehrmals Terroranschläge verübt habe und vom Beschwerdeführer verlangt, dass er gestehe, Beihilfe geleistet zu haben. Während des Verhörs sei der Beschwerdeführer geschlagen worden und habe man ihm auch zur Ablegung eines Geständnisses und zur Nennung seines Aufenthaltsortes aufgefordert. Darüber hinaus habe er Angaben darüber machen sollen, mit wem und mit welchem Personenkreis er Kontakt habe. Der Beschwerdeführer habe dann angegeben, dass er das nicht wisse und er ihn überhaupt nicht unterstützt habe und sei dann an demselben Abend unter der Bedingung freigelassen worden, dass es für ihn besser wäre, freiwillig mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Bei seiner nächsten Festnahme solle er dann alle Informationen über seinen Cousin 2. Grades und über seine Freunde, die Rebellen seien, haben. Am 05.03.2013 sei er dann erneut von denselben Leuten verhaftet worden. Im Februar 2013 habe dann der Gerichtsprozess gegen den Beschwerdeführer stattfinden sollen. Er sei beschuldigt worden, Beihilfe zugunsten der Rebellen geleistet zu haben. Weil aber seine Verwandten dort für ihn Bestechungsgeld gezahlt hätten, habe der Richter die Strafsache gegen den Beschwerdeführer eingestellt. Trotzdem habe ihn der Sicherheitsdienst Tschetscheniens weiterhin verfolgt und habe man ihm mitgeteilt, dass man ihn umbringen oder bis zum Ende seiner Tage einsperren werde. Aus diesem Grund habe seine Mutter seine Ausreise aus Tschetschenien organisiert. Seine Rückkehr nach Tschetschenien würde mit seiner Ermordung enden.
Am 24.11.2014 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Darin gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
"R: Wie oft wurden Sie verhaftet?
BF: Ich wurde zweimal verhaftet.
R: Wann wurden Sie verhaftet?
BF: Die erste Mitnahme fand im Jänner 2012 statt und die zweite im März 2013.
R: Warum wurden Sie bei der ersten Mitnahme entlassen?
BF: Bei der ersten Mitnahme wurde ich geschlagen und verhört. Ich wurde aufgefordert, den Aufenthaltsort meines Verwandten bekanntzugeben. Mir wurde vorgeworfen, dass ich ihn unterstützt habe bei seinen Tätigkeiten. Als ich das alles verneint habe und sie nichts Konkretes gegen mich gefunden haben, wurde ich freigelassen.
R: Sie wurden gefoltert und konnten trotzdem nichts sagen?
BF: Da ich keinen Kontakt mit ihm hatte und nicht wusste wo er sich befindet konnte ich auch nichts sagen.
R: Ihnen wurde geglaubt?
BF: Nein. Sie haben mir nicht geglaubt.
R: Wieso wurden Sie freigelassen?
BF: Bis sie etwas Konkretes gegen mich finden würden, haben sie mich freigelassen und haben mich beobachtet. Sie haben gewusst, dass ich in den Wald gegangen bin um Bärlauch zu sammeln.
R: Wie war das Zusammentreffen mit den Verwandten? Vor dem BAA haben Sie gesagt, dass Sie auf einem Feld gekocht und dort ihren Bekannten getroffen haben.
BF: Wir gingen in den Wald um Bärlauch zu sammeln. Zur Mittagszeit kamen wir zu einem Feld um Mittagessen; gekocht haben wir nicht. Wir hatten von zuhause etwas mit.
R: Wie ging es weiter?
BF: Wir haben bereits zu Mittag gegessen als vier Männer unter anderem auch mein Verwandter zu uns kamen. Wir haben sie zum Essen eingeladen und sie gingen dann weg.
R: Was meinen Sie mit "bis sie etwas Konkretes gegen mich finden würden, haben sie mich freigelassen"?
BF: Ich meine, dass sie mich beobachtet haben um zu sehen ob ich Kontakt mit ihm aufnehme oder mit ihm die Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln unterstütze.
R: Haben Sie irgendeinen Auftrag bekommen als Sie entlassen wurden?
BF: Nein. Mir wurde ein Sack über den Kopf gezogen und ich wurde irgendwo am Stadtrand ausgesetzt.
R: Bisher haben Sie angegeben, dass Sie freigelassen worden sind, damit Sie etwas über den Verwandten herausfinden.
BF: Wie ich bereits erwähnt habe, wurde ich aufgefordert zu gestehen, dass ich die Widerstandskämpfer unterstützt habe. Als ich das nicht gemacht habe, wurde ich freigelassen. Ich wurde nicht aufgefordert, Informationen über meinen Verwandten herauszufinden.
R: Um welchen Verwandten geht es?
BF: Es geht um XXXX.
R: In welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen Sie zu ihm?
BF: Er ist der Cousin zweiten Grades.
R: In der Beschwerde sagen Sie, dass Sie unter der Bedingung freigelassen worden seien mit der Polizei zusammenzuarbeiten und Informationen über Ihren Cousin zu beschaffen.
BF: Als ich gefoltert wurde, wurde ich aufgefordert, Informationen zu beschaffen und sie ihnen mitzuteilen. Bei der zweiten Freilassung, haben meine Mutter und ihr Cousin Lösegeld für meine Freilassung bezahlt.
R: Sie haben gerade gesagt, dass Sie nach der ersten Inhaftierung ohne Bedingungen freigelassen worden sind.
BF: Mit der Freilassung habe ich gemeint, dass ich mit dem Auto zum diesem Stadtrand gebracht wurde. Während meiner Anhaltung wurde ich aufgefordert diese Informationen zu beschaffen und nicht direkt bei der Freilassung.
R: Anlässlich der Freilassung wurde Ihnen nicht mitgeteilt, dass Sie Informationen liefern sollen, aber der Grund der Freilassung müsste Ihnen bekannt gegeben worden seien?
BF: Sie nennen den Grund nicht.
R: Wieso behaupteten Sie das in der Beschwerde?
BF: Ich habe die Beschwerde gemeinsam mit Hilfe meiner Rechtsberaterin geschrieben.
R: Ihre Beschwerde ist handschriftlich, Ihre Rechtsberaterin kann die Sprache nicht.
BF: Ich habe das geschrieben was sie mir diktiert hat.
Vertrauensperson gibt an, dass sie bei der Beschwerdeverfassung dabei war.
VP: Ich habe ihm den Bescheid übersetzt, auch die Gründe warum der Antrag abgewiesen wurde. Danach habe ich gesagt, ich schreibe nur eine Formalbeschwerde, seine Gründe soll er selbst schreiben. Wortwörtlich habe ich gesagt, im Bescheid wird behauptet, dass in seinem Vorbringen zu viele Widersprüche seien. Er solle daher selbst aufklären wie es wirklich war.
R: Die Beschwerdeverfasserin sagte soeben, dass die Beschwerde nicht von ihr diktiert worden sei. Was sagen Sie dazu?
BF: Ja, das stimmt.
R: Also es wurde nicht diktiert?
BF: Nein.
R: Dann habe ich jetzt weiter den Widerspruch, dass Sie in der Beschwerde schreiben, dass Sie freigelassen worden seien um Informationen zu sammeln und Ihren vorigen Aussagen.
BF: Meinen Sie bei meinen vorigen Einvernahmen?
R: Eigentlich meine ich den Widerspruch in der Beschwerde und den vor einigen Minuten getätigten Aussage.
BF: Bei meiner Einvernahme in Traiskirchen habe ich dasselbe wie heute gesagt. Wie ich die Niederschrift bekommen habe, stand es ganz anders drinnen.
R: Wieso haben Sie das Protokoll auf jeder Seite unterschrieben?
BF: Ich konnte die deutsche Sprache nicht und ich wusste nicht was da draufsteht.
R: Aus dem Protokoll ergibt sich, dass die Niederschrift rückübersetzt wurde. Sie hätten das verstehen müssen.
BF: Mir wurde die Niederschrift nicht rückübersetzt. Der Dolmetscher sagte, ich solle jede Seite unterschreiben. Mir wurde keine Kopie mitgegeben.
R: Beschreiben Sie die erste Anhaltung mit allen Details.
BF: Am 30.01.2012 kam ich aus dem Wald am Abend nachhause. Nach kurzer Zeit sind die Behördenvertreter in unser Haus eingedrungen und ohne etwas zu erklären, nahmen mich fest und zerrten mich ins Auto. Sie sind mit drei Fahrzeugen gekommen und wie viele Personen gekommen sind weiß ich nicht. Sie brachten mich zu ROWD in Sernovodsk. Als ich ins Fahrzeug gesetzt wurde, wurde mir mein T-Shirt über den Kopf gezogen und ich musste mich nach vor beugen. Als wir dort ankamen wurde ich in ein Zimmer gebracht und auf einen Sessel gesetzt und sie begannen mich zu verhören. Sie wussten, dass ich am Vortag meinen Verwandten am Feld getroffen hatte und forderten mich auf zu gestehen, dass ich ihn und die anderen Widerstandskämpfer unterstützt habe. Ich erzählte alles wie es war, dass ich sie nur zufällig am Feld getroffen habe und sie zum Essen eingeladen habe. Sie glaubten mir nicht und forderten mich auf, Kontakt und Unterstützung mit meinem Verwandten zu gestehen.
R: Wie war die Freilassung?
BF: Ich wurde geschlagen und gefoltert. Ich hatte nichts mehr dazu sagen. Sie haben meine Daten aufgenommen und bis sie etwas Konkretes finden würden ließen sie mich frei und hielten mich unter Beobachtung.
R: Hatten Sie danach Kontakt mit Ihrem Cousin?
BF: Nein.
R: Können Sie sich erklären, warum Sie 15 Monate später nochmals inhaftiert wurden?
BF: In XXXX lebt mein Vater. Ich habe ihn ab und zu besucht. Die Widerstandskämpfer kommen ab und zu in diese Ortschaft um einzukaufen oder aus anderen Gründen die ich nicht kenne. Ich vermute, dass ein Spitzel verraten hat, dass ich mich in dieser Ortschaft aufhalte und Kontakt mit den Widerstandskämpfern zu haben.
R: Was wurde Ihnen bei der zweiten Inhaftierung vorgeworfen?
BF: Mir wurde vorgeworfen, dass ich die Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln unterstützt habe und sie wollten wissen mit welchen Lebensmitteln ich sie unterstützt habe und wann.
R: In der Beschwerde behaupten Sie, dass Sie gefragt wurden, ob Sie Informationen zu Ihrem Cousin haben.
BF: Ich wurde nicht nur gefragt sondern mir wurde vorgeworfen, dass ich Kontakt zu ihm habe. Es wurde behauptet, dass mein Cousin Terrorattentate in XXXX plant und ich darüber wissen sollte. Ich wusste davon nichts und konnte das nicht bestätigen.
R: Wie lange wurden Sie bei den Sicherheitsbehörden festgehalten?
BF: Gegen 22:00 Uhr wurde ich mitgenommen und am nächsten Tag gegen Lösegeld freigelassen.
R: Ihnen wurde von den Sicherheitsbehörden mitgeteilt, dass Sie gegen Lösegeld freikommen?
BF: Ja, es wurde mir mitgeteilt. Sie verlangen öfters Lösegeld von den Verwandten und das auch offiziell.
R: Die erste Inhaftierung erfolgte ohne Lösegeld?
BF: Ja.
R: Wie viel wurde für Ihre Freilassung bezahlt?
BF: 80.000 Russische Rubel.
R: Gab es sonst noch Vorfälle im Herkunftsstaat?
BF: Konkrete Vorfälle gab es keine mehr. Ich weiß, dass sie mich unter Beobachtung hielten. Sie waren öfters in meiner Ortschaft unterwegs. Mit Behörden meine ich ROWD, Sunzhensky und Atschkhoi-Martanovsky sie gehören zusammen. Sie haben beobachtet wie ich in die Moschee gegangen bin, sie standen fast immer beim Eingang in der Moschee.
R: Gab es sonst noch irgendein Verfahren gegen Sie?
BF: Es wurde ein Strafverfahren gegen mich eingeleitet und ich wurde im März 2013 vorgeladen. Meine Verwandten haben Geld bezahlt und somit wurde das Verfahren eingestellt.
R: Waren Sie vor Gericht?
BF: Nein.
R: Was wurde Ihnen im Strafverfahren vorgeworfen?
BF: Mir wurde vorgeworfen, dass ich die Widerstandskämpfer unterstützt habe und über ihre Kampftätigkeiten Informationen hätte.
R: Gab es nach dem Strafverfahren Verfolgungshandlungen gegen Sie?
BF: Es wurde weiters behauptet, dass ich Kontakt zu ihm habe und ihn unterstütze.
R: Wenn Sie ohnehin schon seit 15 Monaten unter Beobachtung stehen, müssten die Sicherheitsbehörden doch schon draufgekommen sein, dass Sie keinen Kontakt mit ihm pflegen.
BF: Sie haben überall Spitzel die auch falsche Informationen liefern. Es wurden in dieser Zeit sehr viele junge Männer aus unserer Ortschaft festgenommen und manche wurden umgebracht. Ich bin der Meinung, dass jemand über mich falsche Informationen geliefert hat.
R: Wie oft wurde für Sie Lösegeld bezahlt?
BF: Für die Freilassung?
BF: Einmal wurde Lösegeld für meine Freilassung bezahlt.
R: Und einmal Bestechung?
BF: Was meinen Sie mit Bestechung?
R: Sie haben behauptet, dass das Verfahren wegen Bestechungsgeld eingestellt wurde oder meinen Sie eine Geldstrafe die bezahlt wurde?
BF: Ja, das war Bestechungsgeld.
R: Waren Sie jemals vor Gericht oder wurde das Verfahren schon vorher eingestellt?
BF: Das Verfahren wurde vorher eingestellt.
R: Vor dem BAA sagten Sie, dass Sie beschuldigt wurden die Widerstandskämpfer zu unterstützten. Wenn Sie lediglich eine Ladung bekommen haben wie kann ich mir das vorstellen?
BF: Bei meiner vorigen Einvernahme habe ich angegeben, dass keine Gerichtsverhandlung stattgefunden hat und in der Niederschrift steht, dass eine stattgefunden hat.
R: Was Ihnen vorgeworfen wurde, dass wussten Sie schon?
BF: Ja, sie behaupteten, dass ich Kontakt zu meinem Cousin habe, ihn unterstützt habe und dass ich ihm Lebensmittel besorgt habe.
R: Woher wissen Sie von dem Vorwurf?
BF: Meine Mutter ist öfters hingegangen und hat sich erkundigt warum das Verfahren eingeleitet wurde und ihr wurde mitgeteilt, dass es aus diesem Grund ist.
R: Wie viel hat die Einstellung des Verfahrens gekostet?
BF: Die Freilassung und die Einstellung kosteten insgesamt 80.000 Russische Rubel.
R: Gibt es Verwandte in Österreich?
BF: Ja. Mein Onkel mütterlicherseits lebt in Österreich und weitere Verwandte.
R: Haben Sie Kontakt mit Ihrem Onkel? Leben Sie bei ihm?
BF: Ja, er lebt in Wien. Ich besuche ihn manchmal.
R: Leben Sie bei den anderen Verwandten?
BF: Nein, ich wohne in einem Flüchtlingsheim.
R: Haben Sie Deutschkurse besucht?
BF: Ja.
BF weist eine Bestätigung vor Teilnahme am Deutschkurs für Anfänger der Caritas vom 20.11.2014. Weiters einen Ambulanzbericht der Notfallaufnahme AKH XXXX vom XXXX.
Beide werden als Kopie ./1 und ./2 zum Akt genommen.
R: Was hat es mit dem Ambulanzbericht des AKH XXXX auf sich?
BF: Ich wurde mit der Rettung hingebracht weil mein Herzdruck zu hoch war.
R: War das am XXXX?
BF: Ja.
R: In diesem Bericht steht, dass sie psychisch belastet seien, da die Mutter in Wien im Asylstatus sei und sie in Oberösterreich.
BF: Meine Mutter ist im März 2014 nach Österreich nachgekommen.
R: Wurde ein Asylantrag gestellt?
BF: Ja. Sie hat im März einen Antrag gestellt. Sie war bei ihrem Bruder in Wien angemeldet und bekam einen negativen Bescheid. Ihr drohte die Abschiebung und sie verließ die Wohnung meines Onkels und sagte, dass sie nach Tschetschenien zurückkehrt. Sie ist nicht zuhause angekommen und wir wissen nicht wo sie ist.
R: Ihr Vater ist zuhause geblieben?
BF: Mein Vater ist in Tschetschenien. Sie leben nicht zusammen.
BF: Meine Mutter heißt: XXXX.
VP: Die Mutter war bei mir und kam wegen der Probleme ihres Sohnes nach Österreich. Sie kam über Polen und nehme ich an, dass sie ein negatives Dublin Verfahren bekommen hat.
R: Das Herzproblem war wegen der Mutter? Ihre Probleme waren am XXXX und Ihre Mutter ist am 10.11.2014 verschwunden.
BF: Ich hatte Stress weil ich sehr viel nachgedacht habe, was in Tschetschenien passiert ist und dass meine Mutter wegen meinen Problemen flüchten musste, weil die Behördenvertreter zu ihr kamen um nach mir zu suchen. Ich glaube aus diesem Grund hatte ich gesundheitliche Beschwerden.
R: Wie ich sie gefragt habe, ob Sie Verwandte in Österreich haben, haben Sie nichts von der Mutter erwähnt. Das lese ich zufällig aus dem Ambulanzbericht.
BF: Ich habe nur die Frage die mir gestellt wurde beantwortet.
R: Nehmen Sie noch dieses Medikament was Ihnen empfohlen wurde?
BF: Ja.
R: Gehen Sie hier einer Beschäftigung nach?
BF: Nein.
R: Gibt es noch sonst welche Integrationsmerkmale?
BF: Nein, leider nicht.
R: Unsere Länderfeststellungen zu Tschetschenien kennen Sie nicht?
BF: Nein.
R: Sollen wir Ihnen die Länderfeststellungen übersetzten? Vor dem BAA wollten Sie diese nicht übersetzt haben.
BF: Ich wusste nicht was das für Unterlagen waren. Ich verzichte auf die Erörterung der Länderfeststellungen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen.
Er stellte am 13.03.2013 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.
Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am XXXX wegen Sinustachykardie im AKH XXXX behandelt wurde und auch noch derzeit XANOR Tabletten 0,5mg einnimmt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht an einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnte.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und verfügt im Herkunftsstaat über eine gesicherte Existenzgrundlage.
Festgestellt wird, dass ein Onkel mütterlicherseits und weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sind. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit den Verwandten in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen besteht.
Im Heimatland leben neben dem Vater des Beschwerdeführers auch noch Tanten und Onkeln des Beschwerdeführers mit ihren Kindern.
Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs für Anfänger im Ausmaß von 72 Stunden.
Darüber hinaus hat er keinerlei Kurse oder Ausbildungen absolviert und ist auch kein Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor.
Zur Situation in der Russischen Föderation / Tschetschenien wird festgestellt:
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland
(Stand Juni 2014)
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):
United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde.
(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Betreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.
(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:
• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.
(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw Ausreisegebühr" erheben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Die Identität sowie die Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers wurden bereits von der belangten Behörde aufgrund der Vorlage des russischen Inlandsreisepasses festgestellt und haben sich im weiteren Verfahren keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am XXXX wegen einer Sinustachykardie in der Notfallaufnahme des AKH XXXX in Behandlung war, ergibt sich aus dem vorgelegten Ambulanzbericht des AKH XXXX vom XXXX. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer XANOR Tabletten einnimmt, beruht auf dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und steht dies darüber hinaus im Einklang mit der Therapieempfehlung des AKH XXXX, die sich ebenfalls aus dem Ambulanzbericht vom XXXX ergibt. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Russischen Föderation beruhen auf einer Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, beruht auf folgenden Erwägungen:
Bereits das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Bedrohungssituation aufgrund zahlreicher Unplausibilitäten nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse.
Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung und insbesondere aufgrund des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindrucks zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Verfolgungssituation wegen mangelnder Plausibilität nicht den Tatsachen entspricht und lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt. Dieser Schluss gründet sich auf zahlreiche Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers, die nach der Aktenlage bereits im Verfahren vor den Bundesasylamt zu erkennen waren und sich innerhalb der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weiter fortsetzten bzw noch erhärteten.
Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt kurz zusammengefasst vor, wegen seines Cousins 3. Grades, der tschetschenischer Widerstandskämpfer sei, zweimal, nämlich im Jänner 2012 und im März 2013, von der tschetschenischen Polizei abgeholt und in der Folge befragt, geschlagen und gefoltert worden zu sein. Am Tag der ersten Mitnahme sei der Cousin des Beschwerdeführers gemeinsam mit drei anderen Männern vorbeigekommen, als der Beschwerdeführer gerade gemeinsam mit anderen Dorfbewohnern auf einem Feld Mittag gegessen habe. Am Abend sei der Beschwerdeführer dann von der tschetschenischen Polizei abgeholt und dazu aufgefordert worden, den Aufenthaltsort seines Verwandten bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer sei dabei geschlagen und gefoltert worden. Auch bei seiner zweiten Mitnahme hätten die Behörden Informationen über seinen Verwandten haben wollen, die der Beschwerdeführer jedoch nicht gehabt habe. Aus diesem Grund hätten sie ihm angedroht, ihn umzubringen. Am 08.03.2013 habe der Beschwerdeführer dann nach diesen Zwischenfällen seine Heimat verlassen.
Zuzustimmen ist zunächst den Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich die Angaben des Beschwerdeführers zu dem Vorfall am 30.01.2012, bei dem er seinen Cousin am Feld getroffen habe, widersprüchlich gestalteten: Während der Beschwerdeführer in seiner Befragung vom 21.03.2013 zunächst ausführte, dass er gerade mit seinem Nachbarn und anderen Dorfbewohnern auf dem Feld gegessen habe, als sein Cousin gemeinsam mit drei anderen Kämpfern gekommen sei und er ihnen dann angeboten habe, zusammen zu essen, gab er in derselben Einvernahme auf die Frage, weshalb sein Cousin beim Essen dabei gewesen sei, an, dass dieser vorbeigegangen sei, als der Beschwerdeführer gerade das Essen vorbereitet habe und er ihnen dann angeboten habe, zusammen zu essen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte er dann wiederum aus, gerade Mittag gegessen zu haben, als sein Verwandter gemeinsam mit drei anderen Männern zu ihnen gekommen sei.
Auch im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geschilderten Mitnahme am 30.01.2012 kam es zu Widersprüchlichkeiten: So gab er in der Einvernahme vom 21.03.2013, dazu aufgefordert, die erste Anhaltung konkret und mit allen Details zu beschreiben, zunächst an, gegen 18.00 Uhr am Abend nach Hause gekommen zu sein, gegessen zu haben und anschließend schlafen gegangen zu sein. Die Verfolger seien dann zwischen 22.00 und 23.00 Uhr gekommen, hätten ihm ein T-Shirt über den Kopf gezogen und ihn mitgenommen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer, erneut dazu aufgefordert, die erste Anhaltung mit allen Details zu beschreiben, divergierend zu seinen zuvor getätigten Angaben aus, dass die Behördenvertreter, als er am 30.01.2012 am Abend nach Hause gekommen sei, bereits nach kurzer Zeit eingedrungen seien und ihn ins Auto gezerrt hätten. Im Fahrzeug sei ihm dann ein T-Shirt über den Kopf gezogen worden.
Völlig widersprüchlich gestalteten sich darüber hinaus die Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer seiner Anhaltung am 30.01.2012: Gab er in der Einvernahme vom 21.03.2013 an, erst am 7. Februar wieder freigelassen worden zu sein, machte er in seiner handschriftlichen Beschwerdeergänzung gänzlich divergierende Angaben, indem er ausführte, noch an demselben Abend wieder freigelassen worden zu sein.
Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine erste Freilassung in Widersprüche: Während er in der handschriftlichen Beschwerdeergänzung angab, unter der Bedingung freigelassen worden zu sein, Informationen über seinen Cousin 2. Grades zu sammeln, verneinte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Frage, ob er irgendeinen Auftrag bekommen habe, als er entlassen worden sei ("R: Haben Sie irgendeinen Auftrag bekommen als Sie entlassen wurden? BF: Nein. Mir wurde ein Sack über den Kopf gezogen und ich wurde irgendwo am Stadtrand ausgesetzt. R: Bisher haben Sie angegeben, dass Sie freigelassen worden sind, damit Sie etwas über den Verwandten herausfinden. BF: Wie ich bereits erwähnt habe, wurde ich aufgefordert zu gestehen, dass ich die Widerstandskämpfer unterstützt habe. Als ich das nicht gemacht habe, wurde ich freigelassen. Ich wurde nicht aufgefordert, Informationen über meinen Verwandten herauszufinden.")
Wenn der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt ("R: In der Beschwerde sagen Sie, dass Sie unter der Bedingung freigelassen worden seien mit der Polizei zusammenzuarbeiten und Informationen über Ihren Cousin zu beschaffen.") ausführt, dass er mit der Freilassung gemeint habe, mit dem Auto zum Stadtrand gebracht worden zu sein und er nur während seiner Anhaltung aufgefordert worden sei, diese Informationen zu beschaffen und nicht direkt bei der Freilassung, vermag dies den Widerspruch nicht aufzulösen. Der Rechtfertigungsversuch, wonach ihm das Protokoll nicht rückübersetzt worden sei, ist ebenfalls als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal sich aus dem Protokoll klar ergibt, dass die Niederschrift durch den Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt wurde.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus jede Seite des Protokolls unterschrieben und in seiner selbst verfassten Beschwerde etwaige Übersetzungsprobleme mit keinem Wort erwähnt.
Auch die Behauptung des Beschwerdeführer in der Verhandlung, er habe in der Beschwerde lediglich niedergeschrieben, was ihm seine Rechtsberaterin diktiert habe, konnte durch die Angaben der bei der Verhandlung anwesenden Rechtsberaterin als nicht richtig festgestellt werden.
Weiters ist das Unvermögen des Beschwerdeführers, das Datum seines Krankenhausaufenthaltes zu nennen, für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Ist es zwar grundsätzlich so, dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, immer und überall, vor allem zu weit zurückliegenden Ereignissen, Datumsangaben zu machen, so verwundert es im vorliegenden Fall jedoch, dass der Beschwerdeführer zwar in der Lage war, den konkreten Tag der Mitnahme zu nennen, ihm es jedoch nicht möglich war, konkrete Datumsangaben in Bezug auf die ärztliche Behandlung zu machen.
Wie die belangte Behörde bereits hervorgehoben hat, ist es auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer einerseits behauptet, nicht viel Kontakt zu seinem Cousin gehabt zu haben, weshalb er ihn nicht so gut kenne, andererseits jedoch ausführte, dass der Verwandte religiös sei, immer gebetet und nicht viel Kontakt mit anderen Leuten gehabt habe.
Ebenso wenig plausibel und nachvollziehbar vermochte der Beschwerdeführer zu erklären, woher er seinen Cousin vor dem Treffen am 30.01.2012 gekannt hat: So gab er auf entsprechende Nachfrage ohne nähere Konkretisierung an, dass er gewusst habe, dass es sich um den Cousin 2. Grades seines Vaters gehandelt habe. Die Frage, ob er ihn also vom Hörensagen gekannt und deshalb gewusst habe, dass es sich bei dieser Person um seinen Cousin gehandelt habe, bejahte er schließlich.
Gewichtiges Indiz gegen die behauptete Verfolgung ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Mitnahme im Jänner 2012 fünfzehn Monate ohne weitere Probleme an seinem Wohnort aufhältig gewesen sein soll. Wie schon das Bundesamt zutreffend feststellte, deutet dieser Umstand nicht auf ein seitens der tschetschenischen Polizei bestehendes reales und intensives Interesse an der Person des Beschwerdeführers hin. Darauf angesprochen, dass die Sicherheitsbehörden doch schon dahinter gekommen sein müssten, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit den Widerstandskämpfern pflege, wenn sie ihn über fünfzehn Monate beobachtet hätten, antwortete der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausweichend, indem er angab: "Sie haben überall Spitzel die auch falsche Informationen liefern. Es wurden in dieser Zeit sehr viele junge Männer aus unserer Ortschaft festgenommen und manche wurden umgebracht. Ich bin der Meinung, dass jemand über mich falsche Informationen geliefert hat." Damit konnte er diese Unplausibilität in keiner Weise ausräumen.
Würde man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer, wie er in seiner Befragung vor dem Bundesamt sowie in seiner Beschwerde angegeben hat, unter der Bedingung freigelassen worden sei, Informationen über den Cousin zu beschaffen, so wäre nach menschlichem Ermessen auch davon auszugehen gewesen, dass sich die Behörden schon wesentlich früher erkundigt hätten, ob der Beschwerdeführer dem Auftrag nachgekommen ist und nicht über fünfzehn Monate hindurch, abgesehen von einer angeblichen Beobachtung des Beschwerdeführers, völlig untätig geblieben wären.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 21.03.2013 betrifft, wonach er auch beschuldigt worden sei, ein Wahhabit zu sein, man ihm gesagt habe, dass er sein Frühgebet nicht in der Moschee machen solle und er sich den Bart abrasieren solle, so ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie ausführt, dass daraus keine Verfolgungshandlung erkennbar ist.
Letztlich ist den Ausführungen der belangten Behörde auch insofern zuzustimmen, als es äußerst lebensfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer nach seinen beiden Anhaltungen wieder freigelassen worden sein soll, obwohl seinen Angaben zufolge, ein Haftbefehl gegen seine Person ausgestellt worden sei.
Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer also nicht, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, zumal er keine schlüssige oder nachvollziehbare Verfolgungssituation schildern konnte. Überdies ergaben sich im Vorbringen zahlreiche beträchtliche Widersprüche, die in ihrer Summe jedenfalls zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zwingen. Die mangelnde Plausibilität der Angaben, sowie die aufgezeigten massiven Unstimmigkeiten in seinen Angaben erscheinen in hohem Maße unverständlich und bekräftigen das erkennende Gericht in der Annahme, dass es sich beim Fluchtvorbringen lediglich um ein gedankliches Konstrukt zwecks Asylerlangung handelt. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte bzw sich eine solche zukünftig ergibt.
Zu A)
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Ad I.)
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Heimatland von der tschetschenischen Polizei verfolgt werde, keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw in Tschetschenien kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würden, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bis zum Alter von achtzehn Jahren in der Russischen Föderation aufhältig war, dort also den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, die russische und tschetschenische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Dem Beschwerdeführer kann es daher zugemutet werden, das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten oder, wie bereits vor seiner Ausreise, Arbeitslosengeld zu beziehen. Sollte der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sein, das zum Überleben Notwendige zu verdienen, so ist davon auszugehen, dass für ihn darüber hinaus die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch seine in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen zu erhalten, dies insbesondere deshalb, da er angab, auch schon vor seiner Ausreise bei seiner Mutter gelebt zu haben. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass sein Vater sowie Onkeln und Tanten nach wie vor in Tschetschenien leben würden. Der Beschwerdeführer verfügt in der Russischen Föderation somit nach wie vor über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, sodass davon auszugehen ist, dass die Familienangehörigen bzw Verwandten dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr, zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen und diesem die Wiedereingliederung in das vorhandene familiäre und soziale Umfeld erleichtern werden.
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, so sei angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX aufgrund von Sinustachykardie (erhöhte Herzfrequenz) in der Notfallaufnahme des AKH XXXX befand und nach wie vor XANOR Tabletten 0,5mg einnimmt. Darüber hinaus haben sich während des gesamten Verfahrens keine Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben. Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer jedenfalls nicht an einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnte und ergibt sich überdies aus den dem Bescheid zugrundeliegenden Länderinformationen, dass medizinische Grundversorgung in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet ist, sodass der Beschwerdeführer jedenfalls in der Russischen Föderation weiterbehandelt werden könnte.
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.
Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Ad II.)
§ 75 Abs 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Wie festgestellt, befinden sich neben dem Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers noch weitere Verwandte in Österreich. Im vorliegenden Fall ist jedoch kein spezielles Nahe- bzw Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen, welches eine im Lichte der Rechtsprechung des EGMR ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen, ersichtlich. Weder brachte der Beschwerdeführer vor, mit seinen Verwandten in einem gemeinsamen Haushalt zu leben, noch behauptete er, von diesen finanziell unterstützt zu werden. Insgesamt kann also im vorliegenden Fall nicht von einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen gesprochen werden.
Es bleibt also zu prüfen, ob mit der Abschiebung des Beschwerdeführers ein unzulässiger Eingriff in sein Privatleben erfolgt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im März 2013, nach illegaler Einreise, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wobei sein Aufenthalt im Bundesgebiet die gesamte Dauer über auf die Stellung dieses Asylantrages gestützt war. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt somit knapp 22 Monate und ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zu kurz, um bereits von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration zu sprechen. Der Beschwerdeführer legte zwar eine Bestätigung, wonach er einen Deutschkurs für Anfänger im Ausmaß von 72 Wochenstunden besucht habe, vor; umfassende Deutschkenntnisse, eine legale Erwerbstätigkeit, darüberhinausgehende Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich jedoch im Verfahren nicht ergeben.
Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt also keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass alleine aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage zu prüfen haben. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung und zu Art 8 EMRK weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
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