BVwG W145 2004772-1

W145 2004772-1Tribunale amministrativo federale20 gen 2015

Regest

Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung

Testo completo

BVwG W145 2004772-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2004772.1.00

Spruch

W145 2004772-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals: Berufung) von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10.12.2013, GZ XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 10.12.2013, Zl. XXXX, festgestellt, dass Herr Dr.XXXX, VSNR XXXX, aufgrund seiner Tätigkeit für die Dienstgeberin XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.10.2012 der Voll-(Kranken, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliege.

Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass Herr Dr. XXXX der Beschwerdeführerin dauerhaft das Bemühen, sich um arbeitsmedizinische Belange zu kümmern, geschuldet habe. Ein oder mehrere abgrenzbare geschuldete Erfolge iS von Werkverträgen seien aus dem Vertragsverhältnis nicht erkennbar gewesen; im Gegenteil Herr Dr. XXXX sei zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet gewesen. Herr Dr. XXXX sei für einen laufenden Zeitraum eine fix vereinbarte Anzahl an Stunden für die Dienstgeberin tätig gewesen, habe hierfür ein fixes Entgelt erhalten und sei somit keinem unternehmerischen Risiko unterlegen. Zudem sei Herr Dr. XXXX bei seiner Tätigkeit auf Betriebsmittel der Dienstgeberin angewiesen gewesen. Eine grundsätzliche Weisungsbefugnis der Dienstgeberin sei genauso wie eine Kontrolle betreffend die Einhaltung der Arbeitszeit ebenfalls gegeben gewesen. Auch ein die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließendes generelles Vertretungsrecht sei im konkreten Fall nicht gegeben gewesen. Ein solches liege nämlich nur dann vor, wenn sich der Beschäftigte jederzeit und nach Gutdünken vertreten lassen könne. Im konkreten Fall dürfte es, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen zu einer Vertretung gekommen sein.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung mit Schriftsatz vom 20.12.2013 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und den Antrag auf Aufhebung des Bescheides verbunden mit dem Berufungsvorbringen, die Umqualifizierung des Werkvertrages in einen echten Dienstvertrag zu widerrufen, gestellt.

Im Vorbringen wurde zunächst ausgeführt, dass der Bescheid vom 10.12.2013 offenbar auf weiteren Erhebungen beruhe, die ohne das Wissen der Beschwerdeführerin nach Abschluss der GPLA-Prüfung durchgeführt worden seien. Es bleibe offen, ob dem Recht auf Parteiengehör in ausreichender Weise entsprochen worden sei oder nicht. Weiters wurde ausgeführt, dass es sich bei der von Herrn Dr. XXXX geschuldeten Leistung um eine eindeutig abgrenzbare Aufgabe, nicht um ein bloßes Bemühen und schon gar nicht um von der Beschwerdeführerin frei einsetzbare Arbeitskraft handle. Zur Arbeitszeit werde vorgebracht, dass es im Wesen der Tätigkeit eines Betriebsarztes liege, dass eine bestimmte Stundenzahl geleistet werden müsse. Diese Stunden würden nicht von der Beschwerdeführerin bestimmt, sondern von Gesetzes wegen vorgegeben werden. Es seien bezüglich der Arbeitszeit keine Indizien erkennbar, die gegen die persönliche Unabhängigkeit sprechen würden. Das gleichbleibende Honorar zeuge nicht von fehlendem Unternehmerrisiko, sondern entspreche dem der Einfachheit halber aufgeteilten Jahrespensum an zu leistenden Stunden. Die Benutzung von Betriebsmitteln der Beschwerdeführerin stelle einen Sachzwang dar. Die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin sei verpflichtet, die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Benützung der betriebseigenen Räumlichkeiten habe keine Auswirkung auf die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit. Der Arztkoffer des Betriebsmediziners, der von diesem mitgebracht werde, stelle die wesentlichen Betriebsmittel des Arztes dar. Die für die Ausübung der Tätigkeit unerlässlichen Betriebsmittel würden somit vom Betriebsarzt stammen. Herr Dr. XXXX sei weiters in keiner Form weisungsgebunden gewesen. Sein Verhalten im Betrieb sei über das Fachliche hinaus selbstbestimmt gewesen. Das vorhandene Vertretungsrecht spreche ebenfalls für die persönliche Unabhängigkeit.

3. Mit Schreiben vom 10.01.2014 (eingelangt am 14.03.2014) legte die WGKK die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Mit (bis dato nicht rechtskräftiger) Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom 19.11.2013 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid für das Jahr 2008 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag als unbegründet abgewiesen. Das Finanzverfahren ist derzeit beim Bundesfinanzgericht Wien anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die WGKK führte bei der Beschwerdeführerin über den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 sowie 01.01.2012 bis 31.10.2012 eine GPLA-Prüfung durch. Im Zuge dieser Erhebung wurde auch die Versicherungspflicht von Herrn Dr. XXXX überprüft. Seitens der WGKK wurde die Ansicht vertreten, dass der beschäftige Betriebsarzt Herr Dr. XXXX in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin stand. Aufgrund dessen wurde Herr Dr. XXXX in die Vollversicherungspflicht einbezogen und wurden die Sozialversicherungsbeiträge und seitens des Finanzamtes Wien 1/23 bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres von Herrn Dr. XXXX im Jahr 2008 auch der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 05.06.2013 beantragte die Beschwerdeführerin einen Bescheid über die aufgrund der GPLA-Prüfung nachverrechneten Beiträge. Mit Erhebungsauftrag vom 19.06.2013 wurden von der WGKK weitere Erhebungen zur Überprüfung der Versicherungspflicht von Herrn Dr. XXXX eingeleitet. Im Zuge dieser Erhebungen wurde Herr Dr. XXXX am 30.07.2013 niederschriftlich befragt. Am 10.09.2013 wurden der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr XXXX sowie der mit Antrag zum Firmenbuch vom 17.02.2011 gelöschte ehemalige Geschäftsführer, Herr XXXX, niederschriftlich befragt.

Mit nicht rechtskräftiger Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom 19.11.2013 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid für das Jahr 2008 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass die Merkmale für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses jenen einer selbständigen Arbeit überwiegen würden und somit von einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen sei. Das Finanzverfahren ist derzeit beim Bundesfinanzgericht Wien anhängig.

Die WGKK hat mit Bescheid vom 10.12.2013, Zl. XXXX, festgestellt, dass Herr Dr. XXXX, VSNR XXXX, aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.10.2012 der Voll-(Kranken, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegt.

Herr Dr. XXXX schloss am 05.11.1996 einen als "Werkvertrag" bezeichneten unbefristeten Vertrag mit der Beschwerdeführerin. Vertragsinhalt war die Übernahme sämtlicher Aufgaben der arbeitsmedizinischen Betreuung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) und dem Nachtschwerarbeitergesetz (NSchG). Im Vertrag wurde zudem im Wesentlichen wie folgt festgelegt: Der Arbeitsmediziner hat das Recht, sich nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse nach Mitteilung an die Betriebsleitung durch einen anderen Arbeitsmediziner vertreten zu lassen. Der vom Arbeitsmediziner entsandte Vertreter hat seine Vertretungsbefugnis über Verlangen der Betriebsleitung nachzuweisen. Vertragsgegenstand war die Erfüllung aller Aufgaben zur arbeitsmedizinischen Betreuung der ArbeitnehmerInnen in der Vertragsfirma. Der Arbeitsmediziner ist bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben eigenverantwortlich im Sinne des Ärztegesetzes und sowohl gegenüber dem Betriebsinhaber bzw. der Geschäftsleitung als auch gegenüber den ArbeitnehmerInnen und deren Betriebsvertretungen in ärztlichen sowie sonstigen Belangen, die sich bei der Durchführung der Aufgaben der arbeitsmedizinischen Betreuung ergeben, unabhängig. Der Arbeitsmediziner ist unter Bedachtnahme auf die ärztliche Verschwiegenheitspflicht berechtigt und verpflichtet der Unternehmensleitung jene Auskünfte allgemein- und präventionsmedizinischer Art zu geben, die im Zusammenhang mit seiner arbeitsmedizinischen Tätigkeit stehen. Der Arbeitsmediziner ist verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Die zur Erfüllung der arbeitsmedizinischen Aufgaben notwendigen Räumlichkeiten, Einrichtungen sowie das erforderliche Fach- und Hilfspersonal werden auf Kosten der Firma zur Verfügung gestellt. Vereinbart wurde eine Einsatzzeit von 184 Stunden pro Jahr, dies entspricht vier Stunden pro Woche. Die jeweilige betriebliche Abwesenheit ist vom Arbeitsmediziner rechtzeitig der Betriebsleitung bekannt zu geben bzw. sind die arbeitsmedizinischen Stunden durch Aushang kundzumachen. Der Arbeitsmediziner erklärt sich bereit auf Wunsch des Arbeitgebers erforderlichenfalls über die Mindesteinsatzzeit hinaus tätig zu werden; in diesem Fall hat eine gesonderte Abgeltung zu erfolgen. Herrn Dr. XXXX gebührt für seine arbeitsmedizinische Tätigkeit ein (verbraucherpreisindexgesichertes) Jahreshonorar von 168.000.-- plus 20 % MwSt, welches in zwölf gleich hohen Teilbeträgen am Ende jeden Kalendermonats auszubezahlen ist. Der Betrieb hat die berufliche Fort- und Weiterbildung des Arbeitsmediziners zu unterstützen und die diesbezüglichen sowie für im Einvernehmen mit der Betriebsleitung gemachte Dienstreisen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten sind vom Betrieb zu tragen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner einseitig unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich gelöst werden.

Herr Dr. XXXX war aufgrund des am 05.11.1996 geschlossenen, oben näher beschriebenen, Vertrages als Arbeitsmediziner für die arbeitsmedizinische Betreuung der ArbeitnehmerInnen der Beschwerdeführerin tätig und übte diese Tätigkeit aufgrund der Bestimmungen des ASchG und NSchG aus. Die Einteilung der im Vertrag vereinbarten Arbeitszeit von 184 Stunden pro Jahr bzw. vier Stunden pro Woche wurde in Absprache zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn Dr. XXXX gemeinsam festgelegt, hatte sich im Rahmen der ordentlichen Betriebszeiten der Beschwerdeführerin zu orientieren und war - die letzten zehn Jahre - jeweils für Dienstag von 12 bis 16 Uhr fixiert. Die Kontrolle der Einhaltung der Mindesteinsatzzeit durch das Unternehmen erfolgte zwar nicht minutiös, sondern durch persönliche Wahrnehmung. Zudem war Herr Dr. XXXX im Besitz einer eigenen elektronischen Betriebszugangskarte, mit welcher seine Anwesenheit elektronisch registriert wurde. Seine Anwesenheitszeiten waren durch diese elektronische Zeiterfassung jederzeit genau feststellbar - somit kontrollierbar. Herr Dr. XXXX benützte für seine Tätigkeit einen in der Firma vorhandenen Erstversorgungsraum, für den ihm ein Schlüssel zur Verfügung gestellt wurde, sowie die darin befindliche Ausstattung (Schreibtisch, Stühle, Ordinationsliege mit einem an der Decke angebrachten Vorhang zwecks Sichtschutz, Notfallset, Defibrillator, Verbandsstoffe, Arzneischrank mit Medikamenten). Zu diesem Erstversorgungsraum hatten abgesehen von Herrn Dr. XXXX nur die verantwortlichen Führungskräfte Zugang. Einen Schlüssel für den Arzneischrank hatte Herr Dr. XXXX und der Ersthelfer. Die Arzttasche (wie bei Hausbesuchen) nahm Herr Dr. XXXX immer selbst in den Betrieb der Beschwerdeführerin mit. In den letzten fünf bis sechs Jahren machte Herr Dr. XXXX während längerer Abwesenheiten (Krankheit, Urlaub) bloß zweimal von seinem Vertretungsrecht Gebrauch; Herr Dr. XXXX erledigte seine Tätigkeit großteils selbst. Aus organisatorischen Gründen hat Herr Dr. XXXX der Beschwerdeführerin die Vertretungen rechtzeitig bekanntgegeben. Ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin vermerkte die jeweilige Vertretung in einem Kalender. Im Ermittlungsverfahren vor der WGKK war Herr Dr. XXXX nicht bereit den Namen der Vertretungsperson zu nennen. Herr Dr. XXXX erhielt das vereinbarte wertgesicherte Jahreshonorar monatlich in 12 gleich hohen Teilbeträgen. Eine Bezahlung des Honorars erfolgte auch im Falle der Abwesenheit. Weisungen und Vorgaben in Ausübung seiner arbeitsmedizinischen Tätigkeit wurden Herrn Dr. XXXX seitens der Beschwerdeführerin nicht erteilt.

Im entscheidungsrelevanten Zeitraum war Herr Dr. XXXX Mitglied der Ärztekammer für Wien, hatte keine GSVG-Versicherung, sondern lediglich eine FSVG-Versicherung in der Pensionsversicherung und hatte bei der WGKK eine freiwillige Krankenversicherung nach § 16 Abs. 1 ASVG abgeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, zumal in der Beschwerde kein Feststellungsmangel gerügt wurde.

Im Zuge des von der WGKK durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde Herr Dr. XXXX am 30.07.2013 und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr XXXX - sohin die nach außen befugte Vertretung der Beschwerdeführerin - sowie der mit Antrag zum Firmenbuch vom 17.02.2011 gelöschte ehemalige Geschäftsführer, Herr XXXX, am 10.09.2013 niederschriftlich befragt. Durch diese Einvernahmen ist das Rechts auf Parteiengehör aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gewahrt; die Angaben der einvernommenen Personen sowie der Vertrag vom 05.11.1996 sind nicht widersprüchlich, sondern eher ergänzend und ergeben ein Gesamtbild der wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnisse.

Da es sich gegenständlich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage, ob die von der WGKK durchgeführte Einbeziehung des Betriebsarztes Dr. XXXX während seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in die Pflichtversicherung gemäß ASVG im Zuge der stattgefundenen GPLA-Prüfung für die Jahre 2008 bis 2011 sowie vom 01.01.2012 bis 31.10.2012 rechtmäßig oder doch nach den Umständen des Einzelfalles die Ausübung der arbeitsmedizinischen Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages erfolgt ist, handelt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, zumal auch der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) jeweils idgF lauten:

ASVG:

Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

(...)

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.

Dienstgeber

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(...)

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

AlVG:

Umfang der Versicherung

§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...)

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Dass die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten grundsätzlich auch im Rahmen eines die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ASVG erfüllenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgen kann, sofern die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, ist nicht zweifelhaft. (vgl. VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0169)

Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.

Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. hierzu VwGH vom 16.05.2001, Zl. 96/08/0200, ua).

Zum Einwand der Beschwerdeführerin Herr Dr. XXXX habe seine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Betrieb der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Werkvertrages vorgenommen, ist darauf hinzuweisen, dass § 1151 ABGB die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen anderen auf eine gewisse Zeit der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegenüberstellt. Beim Werkvertrag kommt es auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, dass ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit Erbringung der Leistung endet auch das Vertragsverhältnis (vgl. VwGH vom 19.02.2003, Zl. 99/08/0146).

Im vorliegenden Fall wurde Herr Dr. XXXX aufgrund des abgeschlossenen Vertrages vom 05.11.1996 als Arbeitsmediziner für die Erfüllung der gesetzlich vorgesehen arbeitsmedizinischen Aufgaben im Betrieb der Beschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit mit einem indexgesicherten Jahreshonorar, welches in zwölf gleich hohen Teilbeträgen am Ende eines jeden Kalendermonates - auch bei Abwesenheit - ausbezahlt wurde, beschäftigt. Dieser Beschäftigung wohnte somit kein Unternehmerwagnis des Herrn Dr. XXXX inne. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass das gleichbleibende Entgelt nur dann für ein Dienstverhältnis spreche, wenn es im Sinne einer Entgeltfortzahlung und aufgrund mangelnden Unternehmerrisikos geleistet werde, dies jedoch gerade im gegenständlichen Fall nicht der Fall sei, ist nicht zu folgen, zumal Herr Dr. XXXX sogar im Falle seiner Abwesenheit von der Beschwerdeführerin bezahlt wurde. Auch die im Vertrag vereinbarte Verpflichtung der Beschwerdeführerin Herr Dr. XXXX bei dessen beruflicher Fort- und Weiterbildung zu unterstützen und ihm hierbei und bei durch die Betriebsleitung der Beschwerdeführerin genehmigten Dienstreisen Reise- und Aufenthaltskosten zu ersetzen sowie die vertraglich geregelte Kündigungsbestimmung stehen nicht im Einklang mit einer selbständig ausgeübten Tätigkeit. Worin ein von Herr Dr. XXXX zu erbringendes Werk bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen die angeführten Tatsachen für das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses und sind für einen Dienstvertrag typisch.

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.05.2001, Zl. 96/08/0200, ausgesprochen, dass dann, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überwinden kann, es ebenso an der persönlichen Arbeitspflicht fehlt wie in dem Fall, in dem von vornherein die Leistungserbringung zur Gänze durch Dritte erfolgen darf. In beiden Fällen ist aber Voraussetzung für die rechtliche Ausschlusswirkung einer solchen Befugnis in Bezug auf die Annahme des Vorliegens der persönlichen Abhängigkeit, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten, wie z.B. Schwerarbeiten oder Ereignisse, wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis vorliegt. Bereits im Erkenntnis Zl. 87/08/0100 vom 05.10.1989 judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass eine Vereinbarung, wonach ein Dienstnehmer (Betriebsarzt) im Urlaubsfall eine Vertretung selbst zu stellen und das Entgelt dafür selbst zu leisten hat, - auch wenn tatsächlich nach einer solchen Vereinbarung vorgegangen worden ist - für sich allein die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht ausschließt (Hinweis E 18.12.1963, 177/63, VwSlg 6187 A/1963).

In Anwendung der (im obigen Absatz) zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann im gegenständlichen Fall von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis nicht die Rede sein, weil von einer generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der zur Leistung Verpflichtete jederzeit und nach Gutdünken und ohne Verständigung und Zustimmung des Vertragspartners einen geeigneten Vertreter heranziehen kann. Gegenständlich ergibt sich einerseits aus dem abgeschlossenen Vertrag, dass sich Herr Dr. XXXX zwar bei Erfüllung seiner Aufgaben von einer Person seiner Wahl vertreten lassen konnte, jedoch hatte diese Vertretung nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse zu erfolgen und musste im Vorhinein der Betriebsleitung der Beschwerdeführerin bekanntgegeben werden. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass ein Vertretungsrecht die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließt, wenn diese Befugnis auch tatsächlich gelebt wurde. Im vorliegenden Fall hat Herr Dr. XXXX seine arbeitsmedizinischen Aufgaben im Betrieb der Beschwerdeführerin größtenteils jedoch persönlich erledigt. Zu einer Vertretung ist es laut seinen eigenen Angaben in den letzten fünf bis sechs Jahren lediglich zweimal gekommen und die Gründe hierfür waren Urlaub bzw. Krankenstand. Zusätzlich wird hinsichtlich der Vertretungsbefugnis seitens des Bundesverwaltungsgericht noch auf das Erkenntnis vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0041 des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, welches ausführt, dass die Verpflichtung zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gegen eine umfassende Vertretungsbefugnis spricht. Im gegenständlichen Fall wurde Herr Dr. XXXX sogar vertraglich verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren.

Hinsichtlich des Standortes war Herr Dr. XXXX an die Räumlichkeiten am Sitz der Beschwerdeführerin gebunden. Herr Dr. XXXX übte seine Tätigkeit ua in einem Erstversorgungszimmer aus, für welches neben den verantwortlichen Führungskräften der Beschwerdeführerin nur er einen Schlüssel hatte, dh der Zugang zu diesem Raum samt Inventar war stark beschränkt. Auch besaß Herr Dr. XXXX einen Schlüssel für den Arzneischrank. Auch zu diesem Schrank hatte außer ihm lediglich eine weitere Person, nämlich der Ersthelfer der Beschwerdeführerin, Zugang. Die wesentlichen Betriebsmittel wie Ordinationsliege, Tisch, Stuhl, medizinische Notfallgeräte, Verbandszeug, Medikamente etc. wurde von der Beschwerdeführerin bereitgestellt. Herr Dr. XXXX nahm lediglich seine Arzttasche (wie bei Hausbesuchen) selbst mit. Bei der ärztlichen Tätigkeit kommt allerdings der Verwendung von Instrumenten, die im Eigentum des beschäftigen Arztes selbst stehen, für die Frage der Sozialversicherungspflicht keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dies trifft auch für das Fehlen von Weisungen an den Arzt, die sich im Hinblick auf dessen Fachkenntnisse erübrigen, zu, wenn er trotzdem der stillen Autorität des Dienstgebers unterliegt (vgl. VwGH vom 10.11.1988, Zl. 85/08/0171).

Zur Arbeitszeit ist auszuführen, dass diese nicht frei von Herrn Dr. XXXX selbst, sondern gebunden an die ordentliche Betriebszeit des Betriebes der Beschwerdeführerin und gemeinsam zwischen ihm und der Beschwerdeführerin für jeweils dienstags von 12 bis 16 Uhr festgelegt wurde. Seitens der Beschwerdeführerin erfolgte eine Kontrolle bzw. Kontrollmöglichkeit der Einhaltung der ausbedungenen und arbeitnehmerschutzrechtlich vorgeschriebenen Mindesteinsatzzeit von 184 Stunden pro Jahr einerseits durch persönliche Wahrnehmung und andererseits durch elektronische Registrierung der Anwesenheit von Herrn Dr. XXXX mittels seiner Betriebszugangskarte. Die durch die elektronische Zeiterfassung eröffnete (Kontroll)Möglichkeit der genauen Feststellbarkeit der An- bzw. Abwesenheit vom Arbeitsmediziner Dr. XXXX wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend als Einordnung in den Betrieb der Beschwerdeführerin und sohin als weiteres Merkmal der persönlichen Abhängigkeit qualifiziert.

Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern nur jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Die (notwendige) Freiheit von Weisungen fachlicher Art, wie sie für die Ausübung einer Tätigkeit, die in weitgehender Eigenverantwortung verrichtet werden muss, kennzeichnend ist, schließt daher das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 1992, Zl. 88/08/0180 - Wirtschaftstreuhänder).

Die von Herrn Dr. XXXX übernommene grundsätzliche Verpflichtung zur eigenverantwortlichen arbeitsmedizinischen Betreuung der ArbeitnehmerInnen der Beschwerdeführerin schließt nur Weisungen in fachlicher Hinsicht aus. (vgl. VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0169). In Ausübung seiner arbeitsmedizinischen Tätigkeit hat Dr. XXXX seitens der Beschwerdeführerin keine Weisungen erhalten. Jedoch hat sich die Beschwerdeführerin vertraglich ausbedungen, dass auf ihren Wunsch hin gegen zeitgerechte vorherige Vereinbarung auch zusätzliche Stunden, welche separat zu honorieren sind, zu leisten sind. Diesem arbeitsbezogenen Verhalten hatte sich auch der Arbeitsmediziner zu unterwerfen.

Weitere Indizien für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit insbesondere iS einer nicht unbedeutenden Einbindung in die betriebliche Organisation der Beschwerdeführerin ist, dass das für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendige Fach- und Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen auf Kosten der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurden. Herrn Dr. XXXX standen somit bei der Erfüllung seiner arbeitsmedizinischen Aufgaben (zB auch Kontrolle der Arbeitsplätze auf medizinische und ergonomische Unbedenklichkeit, Verbesserungsvorschläge) die organisatorischen und personellen Ressourcen der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Zudem war der Betriebsarzt Dr. XXXX verpflichtet, der Unternehmensleitung der Beschwerdeführerin Auskünfte (zwar unter Beachtung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht) zu erteilen, die im Zusammenhang mit seiner arbeitsmedizinischen Tätigkeit standen und die Unternehmensleitung über sonstige Wahrnehmungen zu informieren.

Aufgrund all dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass Herr Dr. XXXX in seiner Funktion als Arbeitsmediziner bei der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht in die betriebliche Struktur der Beschwerdeführerin eingebunden war und aus Sicht des erkennenden Gerichtes dadurch ein Ausdruck der Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Herrn Dr. XXXX vorlag. In einer einzelfallbezogenen Gesamtschau sind somit die Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit als überwiegend zu beurteilen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel finde, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.

Zusammenfassend zeigt sich, dass gegenständlich von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Tätigkeit auszugehen ist und Herr Dr. XXXX in dem im angefochtenen Bescheid angeführten Zeitraum nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG der Pflichtversicherung in der Vollversicherung nach dem ASVG und nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterlag.

Zu demselben Ergebnis gelangte auch das Finanzamt Wien 1/23 in dessen Begründung in der - zwar bis dato nicht rechtkräftigen - Berufungsvorentscheidung vom 19.11.2013 über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag.

Eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG ist aufgrund des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs. 4 lit c ASVG jedenfalls ausgeschlossen.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid offenbar auf weiteren Erhebungen beruhe, die ohne Wissen der Beschwerdeführerin nach dem Abschluss der GPLA-Prüfung durchgeführt worden sei und somit offen bleibe, ob dem Recht auf Parteiengehör in ausreichender Weise entsprochen wurde, so ist dem entgegenzuhalten, dass einerseits in der Beschwerde vom 20.12.2013 nicht substantiiert ausgeführt wird, worin die mangelhafte Ermittlungstätigkeit der WGKK hinsichtlich des Sachverhalts liegen solle und andererseits im gegenständlichen Fall ein ordentliches Ermittlungsverfahren mit jeweils einer Einvernahme des ehemaligen und derzeitigen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sowie des Arbeitsmediziners durchgeführt wurde. Sohin wurde das Recht auf Parteiengehör durch die durchgeführten Einvernahmen gewahrt.

Die Beschwerde vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 10.12.2013 nicht darzutun.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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