W141 2003729-1•BVwG W141 2003729-1
W141 2003729-1Tribunale amministrativo federale20 gen 2015
Glaubwürdigkeit, Opferrente, Verfolgungshandlung
W141 2003729-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Willibald KALCHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 03.01.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Opferrente, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 11 Abs. 2 und Abs. 13 in Verbindung mit § 11c Abs. 1 Opferfürsorgegesetz (OFG), BGBl. Nr. 183/1947 idgF., abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am 03.06.2013 durch die von ihr bevollmächtigte Organisation "XXXX", eingelangt am 11.06.2013, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, einen Antrag auf Gewährung einer Opferrente gestellt.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Brief der Mutter, geb. XXXX, vom 30.11.1960
Geburtsurkunde des Standesamts XXXX vom 22.07.2007
Bestätigung der XXXX, über die Registrierung der Mutter als "Geltungsjüdin"
XXXX über Zurverfügungstellung des Körpers nach dem Ableben
Österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis von XXXX, vom 04.12.1989
Heimatschein von XXXX vom XXXX
Geburtsurkunde XXXX vom XXXX
Sterbeurkunde der XXXX vom XXXX
Meldezettel XXXX vom XXXX
Notiz über Trauung am XXXX, nach 8 Monaten standesrechtlich erschossen; Arischen Jungen gefunden
Babyfoto
Auszug aus Reisepass von XXXX
Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin vom XXXX im Hebräischen und eine Arbeitsübersetzung Deutsch
Einwohnerregisterauszug XXXX vom 15.10.2007 im Hebräischen und auf Deutsch
Am 12.06.2013 wurde das Standesamt XXXX von Seiten der belangten Behörde ersucht, weitere Dokumente über die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Eltern zu übermitteln. Weiters wurde ersucht mitzuteilen, warum der Vater, die Mutter und auch die Beschwerdeführerin selbst unterschiedliche Namen führen. Als Beweismittel für das Auskunftsbegehren wurde die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin übermittelt.
Zusätzlich wurde auch noch ersucht, allfällige andere Unterlagen, welche über die Beschwerdeführerin aufliegen, zu übermitteln.
Vom Standesamt XXXX wurde die Vaterschaftsanerkennung von XXXX vom XXXX betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt. Betreffend die Frage der belangten Behörde, warum die Beschwerdeführerin den Familiennamen "XXXX" führe wurde mitgeteilt, dass die Mutter XXXX zwischenzeitig Herrn XXXX geheiratet habe und dieser der ledigen Tochter XXXX den Namen XXXX gegeben habe.
Am 12.06.2013 wurde die Magistratsabteilung MA 8 der Stadt Wien seitens der belangten Behörde ersucht, vorliegende historische Meldedaten von XXXX und XXXX, für den Zeitraum von 1938 bis 1945 zu übermitteln.
Am 17.06.2013 wurde ein psychologisches Gutachten der Beschwerdeführerin von XXXX vom 11.02.2008, verfasst in englischer Sprache, in Vorlage gebracht.
Am 19.06.2013 wurden seitens der belangten Behörde der Nationalfonds und die Israelitische Kultusgemeinde XXXX ersucht mitzuteilen, ob Unterlagen bezüglich der Eltern der Beschwerdeführerin vorhanden seien.
Weiters wurden am 20.06.2013 die XXXX und das Österreichische Staatsarchiv XXXX ersucht, allfällig vorhandene Unterlagen über den Kriegsteilnehmer Herrn XXXX zu übermitteln.
Seitens der MA 8 wurde am 17.06.2013 mitgeteilt, dass für Personenrecherche in den historischen XXXX Meldeunterlagen die ausschließliche Angabe eines Namens (XXXX) nicht ausreichend sei. Für die eindeutige Identifizierung einer angefragten Person in den Meldeunterlagen sei entweder das Geburtsdatum oder eine damalige Wohnadresse erforderlich. Sollte die angefragte Person damals noch minderjährig gewesen sein, so seien auch die Personaldaten der Eltern erforderlich. Kinder seien üblicherweise bis zum Erreichen des 18. Lebensjahrs bei den Eltern mitgemeldet.
Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 17.06.2013 wurden folgende Informationen über XXXX von der belangten Behörde an die MA 8 nachgereicht: "Unteroffizier, Oktober 1940; zuletzt wohnhaft in der XXXX."
Der Nationalfond teilte am 24.06.2013 mit, dass sich weder über die Beschwerdeführerin noch über XXXX Unterlagen im Archiv befinden würden.
Seitens der XXXX wurde am 24.06.2013 mitgeteilt, dass nur wenig aufschlussreiche Informationen hinsichtlich der gestellten Fragen vorliegen würden. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei am XXXX in XXXX geboren, die Geburt registriert in der röm.-kath. Pfarre XXXX. Sie habe seit 1987 in Österreich gelebt und sei seither auch als Mitglied der XXXX registriert, warum sei nicht klar, da kein Übertritt zum Judentum habe festgestellt werden können. Sie sei am XXXX gestorben (XXXX) und es würden keine Hinweise auf Angehörige vorliegen.
Am 25.06.2013 und 27.06.2013 wurde seitens der MA 8 mitgeteilt, dass im Wiener Landesarchiv nachstehend angeführte Informationen zur Anfrage der belangten Behörde vorliegen würden:
XXXX in XXXX, röm.-kath., Staatsbürgerschaft Deutsch. 31.08.1939 bis 07.09.1940 XXXX, mitgemeldet: Kind XXXX. Als verehelichte Schuhladen, beim Gatten XXXX, mitgemeldet. 10.09.1940 bis 04.12.1944
XXXX. Mitgemeldet Kind "XXXX", geb. am XXXX. XXXX, ohne Abmeldung,
XXXX. Vermerk Gattin seit XXXX, gemeldet.
XXXX, röm.-kath., Heimatzuständigkeit: München. XXXX in der XXXX mitgemeldet. XXXX, in Wien, ("gottgläubig", Abstammung M 1. Gr. = Mischling 1 Grades) und die Kinder XXXX - (kein Abmeldevermerk):
XXXX, mitgemeldet: GXXXX. Vermerk: Gattin seit 11.12.1944 in XXXX.
Weiters wurde mitgeteilt, dass für XXXX keine Meldungen hätten ermittelt werden können.
Am 01.07.2013 wurde auf Anforderung der belangten Behörde vom Bundesministerium für Inneres Abteilung IV/2 ein Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin übermittelt, welchem zu entnehmen ist, dass gegen die Beschwerdeführerin im Österreichischen Strafregister keine Verurteilungen vorliegen würden.
Am 03.07.2013 teilte die Israelitische Kultusgemeinde mit, dass in den bisher erschlossenen Archivbeständen keine Unterlagen zu XXXX vorhanden seien.
Von der Dienststelle Berlin, wurde am 22.07.2013 mitgeteilt, dass die Personalpapiere (Wehrpass, Wehrstammbuch, Stammrolle) vermutlich durch Kriegseinwirkungen verloren gegangen seien. In anderem Schriftgut werde Folgendes bescheinigt:
XXXX in München, Diensteintritt XXXX keine Aufzeichnungen vorhanden. Truppenteile lt. Meld. vom 14.06.1940 Flg. Horst-Kp. XXXX, lt. Meld. vom 23.02.1945 XXXX, anschließend im XXXX, Abgang XXXX mit Lazarettzug verlegt. Kriegsgefangenschaft keine Unterlagen, Dienstgrad lt. Meld. Vom 23.02.1945 XXXX (kein Beförderungsdatum).
Das am 17.06.2013 vorgelegte psychologische Gutachten XXXX, Spezialistin für Psychiatrie und Psychogeriatrie, aus XXXX, wurde vom Englischen ins Deutsche übersetzt. Dessen Inhalt wird nachstehend angeführt.
XXXX suchte mich mit der Bitte um Beratung und Behandlung aufgrund einer Verschlechterung ihres geistigen Gesundheitszustands, insbesondere im Laufe der letzten paar Jahre, auf. Sie kam mit Unterstützung sowie auf Anraten ihres Ehemanns zu mir. Ihre Hauptbeschwerden: schwere Schlafstörungen mit Rastlosigkeit tagsüber, funktionale Probleme, Mangel an Selbstwertgefühl, Gefühl der Sinnlosigkeit des Lebens, mangelnder Wunsch mit anderen Menschen zusammenzuleben, Nachlassen von Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnis (besonders in belastenden Situationen), permanentes Gefühl von Einsamkeit und Bekümmerung in Bezug auf Fragen der Identität bei gleichzeitiger Vermeidung von Kontakt mit ihrer Umgebung.
Maßgebliche Einzelheiten zu ihrer Vergangenheit: XXXX wurde im XXXX in Deutschland als Einzelkind geboren. Sie besitzt keinerlei Informationen über ihre Wurzeln - weder Bilder oder Zeugnisse noch Kontakt mit nahestehenden Menschen. Ihre Mutter vermittelte ihr nur eine zentrale Botschaft: "Lebe den Augenblick... denk nicht nach, erinnere dich nicht und lösch die Vergangenheit aus..." Sie kannte ihren Vater überhaupt nicht, da er in Wien, wo er XXXX studierte, bei Nazi-Unruhen getötet wurde. Nach ihrer Geburt bat die Mutter der Beschwerdeführerin einen Fremden für sie zu unterschreiben, um das Baby aus dem Krankenhaus herauszubekommen (XXXX hat gerade vor zwei Monaten ihre Geburtsurkunde erhalten, auf der für sie völlig unbekannte Namen stehen, was auch auf jene Person zutrifft, welche anstelle ihres Vaters unterschrieben hatte). Ihre Mutter gab sie zu christlichen Pflegeeltern, als XXXX noch sehr klein war. Die Mutter selbst lebte unter einem anderen Namen und heiratete einen Österreicher, mit dem sie XXXX weitere Töchter hatte (eine davon starb). XXXX verbrachte ihre Kindheit bei mehreren Pflegeeltern, die ihre Mutter dafür bezahlte, dass sie ihr Kind ohne Preisgabe ihrer Identität aufzogen. In späteren Jahren hielt ihr ihre Mutter im Zorn bei Streitereien öfter vor: "Du hast mich eine Menge Geld gekostet...".
Während der Naziherrschaft war XXXX ein sehr kleines Mädchen und hat selbst keine klaren und verbalen Erinnerungen an ihre Kindheit. Ihre Vorstellungen über diese Zeit bezieht sie aus von den wenigen, spärlichen Geschichten ihrer Mutter. Ihre Erinnerung enthält jedoch nonverbale Erfahrungen hinsichtlich Angst, die Panik, dass jederzeit etwas passieren könne, und die Furcht vor dem Verlassenwerden.
XXXX erlebte sich einsam, abnormal und anders als die anderen. Sie war ein schwarzhaariges Mädchen mit einem anderen Aussehen als die blonden Kinder der Adoptivfamilien. Sie erinnert sich an Bildfragmente "das Laufen im Bunker bei Luftangriffen... das Verlassen des Hauses über Nebentreppen, da im Haupteingang eine Bombe lag und alles durch Schutt und Staub versperrt war...; voller Menschen, Kinder und Großeltern... schiebend und stoßend, ohne Luft zum Atmen...".
In dieser Zeit waren Lebensmittel knapp, und man aß nicht identifizierbare Breie, die hauptsächlich aus Mais bestanden, "so etwas wie gelben Haferbrei...". Bis heute ekelt sie sich vor gelben Nahrungsmitteln oder Brei und kann den Anblick bzw. den Geschmack solcher Speisen nicht ertragen.
XXXX trennte sich ihre Mutter von ihrem zweiten Mann und heiratete einen Juden, einen Holocaust-Überlebenden, mit dem sie XXXX und XXXX hatte. Eine der XXXX Töchter starb, während der Sohn während seiner Zeit bei der Marine im Kampf fiel, als das Schiff, auf dem er diente, sank.
Als das Mädchen 6 Jahre alt war, nahm sie ihre Mutter von den letzten Pflegeeltern zu sich. Die Familie zog nach Israel, als sie 10 Jahre alt war, und lebte in der Stadt XXXX.
Mit 12 Jahren übersiedelte die Beschwerdeführerin für XXXX Jahre in einen Kibbuz. Ihre Erinnerungen an diese Zeit sind geprägt von Einsamkeit, Überleben, Entfremdung und Neid gegenüber anderen, die Eltern und Familien hatten, zu denen sie zurückkehren konnten. Zu jener Zeit hatte XXXX mit niemandem Kontakt und fühlte sich von Wut und Frustration, hauptsächlich gegenüber ihrer Mutter, schier überwältigt. Manchmal war sie gänzlich von Gedanken über ihre Mutter beherrscht: "Warum hat sie mich überhaupt bekommen? Ich bin nur eine Last für sie..."
Die Beziehung zu ihrer Mutter war belastet und über die Jahre von Problemen erfüllt. XXXX hat kaum echten Kontakt zu ihren Halbschwestern. Mit Unterstützung der jüdischen Gemeinde kehrte die Mutter in ihren letzten Lebensjahren nach Österreich zurück, wo sie vor einigen Jahren verstarb.
XXXX schloss die XXXX ab und arbeitete bis zu ihrer Pensionierung als XXXX. Sie ist verheiratet und hat XXXX Kinder und XXXX Enkel.
Befund nach psychiatrischer Untersuchung: Ihr Zustand scheint ihrem Alter zu entsprechen; sie ist sich ihrer selbst vollkommen bewusst, in ihren Reaktionen reserviert; bei ihren Antworten langsam; hat Schwierigkeiten Augenkontakt herzustellen; zeigt Furcht und Misstrauen, augenfällige Anspannung. Die Beschwerdeführerin unterstreicht mehrere Male die Identitätsprobleme, die sie stören und ihr Sorgen bereiten: "Ich besitze keinerlei Dokumente aus meiner Kindheit; alles ist in Wien verbrannt; ich habe keine Kinder- oder Familienfotos. Erst jetzt besitze ich eine Geburtsurkunde - endlich etwas Echtes, etwas Richtiges... ein gutes Gefühl... gleichsam ein Beweis dafür, dass ich tatsächlich geboren wurde." Die Beschwerdeführerin ist sich ihrer Probleme, in jemanden Vertrauen zu setzen und Kontakt zu schließen, bewusst -... "Auch in meinem Beruf; ich hatte mich für die Arbeit im XXXX entschieden, wo die Leute hinkommen, nur eine kurze Zeit bleiben und keinen Kontakt halten..."
In keinem ihrer Lebensabschnitte hatte sie Freunde: "Ich kann keine Kontakte oder Freundschaften schließen und diese aufrecht erhalten. Ich traue den Menschen nicht...". Ihre Stimmung lässt sich als durchgehend niedergeschlagen bezeichnen, sie schottet sich ab und meidet die Gesellschaft anderer Menschen. "Wenn ich eine Familie und eine normale Kindheit gehabt hätte, dann wäre mein Leben jetzt vielleicht anders... nicht so einsam... nicht so traurig...".
XXXX beschreibt unverständliche Gefühle von Anspannung und Angst. "Ich kann keine Filme oder Sendungen mit Gewalt, Krieg, Bomben sehen...; ich werde sehr angespannt und zittere am ganzen Körper."
Sie leidet seit Jahren an schweren Schlafstörungen - leichter Schlaf mit mehrmaligem Aufwachen mit gleichzeitigen Alpträumen. "Ich schaffe es nie...". Sie wacht in einem Zustand der Panik auf, erfüllt von Schrecken und furchtbaren Schuldgefühlen. Sie braucht sehr lang, um wieder in die Wirklichkeit zurückzukehren und ihr Gleichgewicht wiederzuerlangen. Tagsüber ist sie für gewöhnlich müde und erschöpft.
Sie zeigt sich unzufrieden mit sich selbst und ist von Selbstkritik erfüllt, "Ich habe nicht genug getan... ich habe aufgegeben... ich habe mich zu wenig angestrengt... ich habe keine Erfüllung erreicht... ich hatte nie die innere Energie... traurig... was für eine Verschwendung...".
Laut ihren Angaben besitzt XXXX eine niedrige Reizschwelle, ist mit den Menschen um sie herum ungeduldig, neigt zum Abschotten, zu Empfindlichkeit und Verletzbarkeit gegenüber Worten aus ihrer Umgebung, insbesondere ihrer Kinder und ihres Mannes. Dies schlägt sich unvermeidlicherweise auf ihre Stimmung und manchmal erscheint sie kühl und distanziert.
Physische Beschwerden: Sie leidet seit Jahren an chronischer Anämie sowie an Migräneanfällen.
Besprechung und psychiatrische Diagnose: Im Laufe ihrer frühen Kindheit erlitt XXXX schwere Verletzungen und Verluste - eine Kindheit ohne Eltern, Familie und Identität, zwischen mehreren Pflegeeltern, in denen sie sich fremd und isoliert fühlte. Darüber hinaus hat sie Kriegsereignisse miterlebt, die aufgrund ihres kindlichen Alters keine verbalen Erinnerungen, dafür aber Auswirkungen und Gefühle von Angst, Niedergeschlagenheit, einer Vermeidungshaltung und Anspannung hinterließen. Die Suche nach ihrer Identität, die Einsamkeit, Traurigkeit, die Trennungsängste und Schuldgefühle wurden Teil ihrer enthaltsamen, abhängigen und passiven Persönlichkeit, stets getrübt von ihrer frühen Kindheit. Die Beschwerdeführerin hat gelernt, auf vernünftige und normale Art und Weise zu leben und zu funktionieren. Dennoch war ihr Leben stets von Emotionen wie Wut, tiefer Frustration und Überflüssigkeit sowie dem Gefühl begleitet, eine Last zu sein.
Im Laufe der letzten Jahre haben sich ihre Unruheerscheinungen verstärkt, ihre Stimmung ist den größten Teil des Tages düster, sie ist ungeduldig und ihre Reizschwelle niedrig, sie interessiert sich weniger für Dinge und erlebt Träume, die mit einem unerträglichem Schuldgefühl und einem Mangel an Lebenswillen einhergehen.
Laut meiner Diagnose leidet sie unter folgenden Störungen:
Posttraumatische Belastungsstörung, Mittelgradige Depressionsstörung ohne psychotische Symptome, Abhängige und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung.
Schlussfolgerungen: Frau XXXX Holocaust-Überlebende, leidet seit einigen Jahren unter einer Verschlechterung ihres psychischen Zustands. Mein Eindruck ist der eines schweren depressiven Krankheitsbildes infolge bzw. mit dem Hintergrund eines chronischen posttraumatischen Angstsyndroms aus einer frühen, in der Zeit des Holocaust verbrachten Kindheit. Sie sollte in psychiatrischer Behandlung mit Kontrolle in Verbindung mit Psychotherapie bei XXXX sein.
Mit Schreiben vom 05.08.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.08.2013, gab die Beschwerdeführerin nachstehende Erklärungen ab und bestätigte mit ihrer Unterschrift diese wahrheitsgetreu gemacht zu haben:
"Hiermit erkläre ich, dass ich nach meiner Geburt von meiner Mutter vollkommen getrennt war und sie mich bei Familien auf dem Land in Österreich untergebracht hat. Leider kann ich mich an die Namen der Familien nicht mehr erinnern. Ich habe meine Mutter zum ersten Mal nach dem Krieg im Alter von 6 Jahren gesehen. Selbstverständlich hatte ich unter der Trennung meiner Mutter sehr gelitten. Meine Mutter erzählte mir im Nachhinein, dass sie es sich zur Fürsorge gemacht hatte, um uns beide zu schützen. Nach dem Krieg hatte sich meine Mutter von Herrn XXXX getrennt. Er wusste nicht, dass meine Mutter eine Tochter hatte. Aus diesem Grund hatte sie mich auch vor ihm versteckt. Nach dem Krieg zogen wir nach XXXX mit den beiden Kindern von Herrn XXXX. Von dort sind wir dann nach XXXX gezogen. Meine Mutter wurde beim XXXX angestellt. Ich besuchte dort 2 Jahre lang die Schule und war in einem Camp in XXXX, einem Camp von jüdischen Kindern, die die XXXX überlebt haben und dort zur Erholung geschickt wurden. Meine Mutter wollte dass ich mit jüdischen Kindern in Kontakt komme. Nach all den Erzählungen meiner Mutter über die Jahre des Krieges lebte ich und lebe ich bis zum heutigen Tag in einem Trauma. 1949 wurden die Kinder vom Camp mit ihren Eltern und Geschwistern nach Israel geschickt. 1948 hat meine Mutter im Camp einen Herrn XXXX kennen gelernt, den sie anschließend geheiratet hat. Herr XXXX hat mich und meine XXXX Stiefgeschwister adoptiert. Wir sind alle zusammen in Israel eingewandert. Eines der beiden Stiefgeschwister starb in Israel. Mit dem anderen habe ich keinerlei Kontakt. Herr XXXX ist auch in Israel verstorben. Ich mache diese Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und bitte sie diese zur Kenntnis zu nehmen."
Mit Schreiben vom 19.08.2013 wurde von Seiten der belangten Behörde das Ersuchen an die Magistratsabteilung 8 gestellt, eventuell vorhandene Unterlagen der Kinderübernahmestelle bzw. Kopien aus dem Pflegschaftsakt und insbesondere betreffend den Grund, aus dem die Beschwerdeführerin zu Pflegeeltern kam, zu übermitteln.
Weiters wurde an die MA 11 das Ersuchen gerichtet, der belangten Behörde einen allfällig vorhandenen Mündelakt zur Verfügung zu stellen.
Zusätzlich wurde am 19.08.2013 der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin gebeten die Beschwerdeführerin zu befragen, ob sie noch Erinnerungen an allfällige Pflegschaftsfamilien vor allem auch deren Wohnort habe bzw. sonstige Erinnerungen aus dieser Zeit. Im Zuge eines Telefonates teilt dieser mit, dass sich die Beschwerdeführerin an nichts mehr aus dieser Zeit erinnern könne.
Die MA 8 übermittelte am 21.08.2013 eine Kopie einer Karteikarte, aus der ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin ab XXXX zu ihrer Mutter nach Wien überstellt wurde.
Die MA 11 teilte am 27.08.2013 mit, dass kein Mündelakt bzw. andere Unterlagen vorliegen würden.
2. Mit Schreiben vom 10.10.2013 betreffend Parteiengehör hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den nachstehend ermittelten Sachverhalt gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen:
Sie sei als Tochter von Herrn XXXX (laut Brief der Mutter der Beschwerdeführerin vom 30.11.1960) und Frau XXXX in XXXX geboren. Ihre Mutter habe als "Geltungsjüdin" gegolten (Mischling 1. Grades), ihr Vater sei, laut zuvor genanntem Brief, jüdischer Abstammung. In der Originalgeburtsurkunde der Beschwerdeführerin aus XXXX würden als Eltern aufscheinen: Mutter: XXXX, Verkäuferin, "gottgläubig" und Erzeuger: Herr XXXX, deutscher Soldat, evangelisch. 1940 sei ein Eintrag betreffend Herrn XXXX (deutscher Unteroffizier, röm.-kath.), ergänzt worden. Laut Eintrag auf der Karteikarte der XXXX. Kinderübernahmestelle sei die Beschwerdeführerin direkt von XXXX an die Wiener Jugendwohlfahrt überstellt worden. Überstellungsgrund:
Mutter "obdachlos und mittellos".
Es gebe einen weiteren Eintrag, wonach die Beschwerdeführerin am XXXX wieder zur ihrer Mutter zurückgekommen sei (Adresse: XXXX; dies entspreche der Adresse der Mutter der Beschwerdeführerin). Die Mutter der Beschwerdeführerin sei ab 10.08.1940 als verehelichte XXXX gemeldet. Herr XXXX sei deutscher Unteroffizier in der Wehrmacht gewesen. Die Beschwerdeführerin scheine ab August 1939 in XXXX bei ihrer Mutter als "mitgemeldet" auf. Laut Angaben der Beschwerdeführerin in einem Gutachten des Jahres 2008 sei sie jedoch bei christlichen Pflegefamilien aufgewachsen, die von ihrer Mutter bezahlt worden seien. Die Kriegswirren seien für die Beschwerdeführerin laut Gutachten sehr prägend gewesen, ihre Mutter habe sie erst nach dem Krieg wiedergesehen.
Nach Aktenstand der belangten Behörde habe keine Verfolgung aus politischen Gründen ermittelt werden bzw. ein Zusammenhang zwischen Verfolgung und Trennung von der Mutter der Beschwerdeführerin hergestellt werden können.
Seitens der Beschwerdeführerin wurden keine Einwendungen gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben.
3. Mit Bescheid vom 03.01.2014 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.06.2013 auf Gewährung einer Opferrente gem. § 11 Abs. 2 und Abs. 13 i.V.m. § 11c Abs. 1 Opferfürsorgegesetz (OFG), BGBl. Nr. 183/1947 idgF abgewiesen.
Begründend wurde unter Wiedergabe des bereits mit dem Parteiengehör zur Kenntnis gebrachten Sachverhaltes und unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen anzusehen seien, die in der Zeit vom 06. März 1933 bis zum 09. Mai 1945 aus politischen Gründen, als Opfer der NS-Militärjustiz, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität oder im Rahmen typisch nationalsozialistischer Verfolgung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, der sexuellen Orientierung, des Vorwurfs der sogenannten Asozialität oder medizinischer Versuche durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs- (im Besonderen einer Staatspolizei) Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen seien.
Als solche Schädigungen in erheblichem Ausmaße sei eine Gesundheitsschädigung anzusehen, durch die die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 um mindestens 50 v.H. gemindert sei.
Laut BIRTI Nr. 111/23 (Erläuterung des Opferfürsorgegesetzes) müsse die Verfolgung in einer schädigenden Maßnahme eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder in einem schädigenden Eingriff der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen bestanden haben, sie setze also eine konkrete Angriffshandlung voraus.
Angstzustände, die durch die allgemeine politische Situation in der nationalsozialistischen Zeit entstanden seien, würden nicht als Auswirkung politischer Verfolgung im Sinne des Gesetzes angesehen werden können, da es in diesen Fällen an dem erforderlichen konkreten Angriffstatbestand einer Verfolgung fehle. Eine Kränkung wegen Unterbindung der Berufstätigkeit könne gleichfalls nicht als derartiger Verfolgungstatbestand gewertet werden.
Am 16.01.2014 wurden nachfolgende angeführte Unterlagen in Vorlage gebracht:
Schreiben der MA 8 vom 02.01.2014 mit folgenden historischen Daten:
XXXX (auch 12.11 angegeben) in Wien. XXXX. Katholisch. abgemeldet:
XXXX, Würtemberg.
XXXX. "gottgläubig" Mitgemeldet: Kind XXXX. Abmeldevermerk: "getraut am XXXX."
XXXX, römisch katholisch.
XXXX. Mitgemeldet: XXXX in Wien, und XXXX in XXXX.
XXXX. Vermerk: "Gattin seit XXXX."
In der für die Zeit von 1941 bis 1947 angelegten Meldekartei ist, zum Unterschied zu den davor und danach üblichen Meldezetteln, auch die Angabe der Daten der Eltern vorgesehen.
Auf der Meldekarte von XXXX ist bezüglich der Eltern der Gattin vermerkt: "XXXX in Wien, mosaisch, lebt in ? und JXXXX in Wien, röm. kath., gest. in Wien."
XXXX in Wien, Schauspieler, mosaisch, Heimatzuständigkeit: Wien.
24.02. 1922 - 20.06.1938: XXXX. Mitgemeldet. XXXX, und die Kinder
XXXX, und XXXX. Abgemeldet: "XXXX, Frankreich".
Er wurde am XXXX für tot erklärt (Landesgericht f. ZRS Wien, Abt. 48, Zahl XXXX, es wurde als bewiesen erkannt, dass er im KZ Lager XXXX gestorben ist und ausgesprochen, dass er den 31.12.1944 nicht überlebt hat.
Schreiben des Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus mit folgendem Inhalt:
Aus der Friedhofsdatenbank der Gemeinde Wien wurde die Mutter von
Frau XXXX gefunden: JXXXX, bestattet am XXXX, sie liegt in einem Grab mit XXXX etc."
Bei XXXX gab es laut Mitteilung des Nationalfonds einen Verdacht:
"Möglicherweise war das SXXXX in Wien (XXXX), Sohn von XXXX. Er hatte noch XXXX Geschwister: XXXX) und XXXX. In der DÖW-Datenbank wurden keine Einträge zu den vorgenannten Personen gefunden."
4. Am 28.01.2014 wurde Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2014 erhoben, wobei die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Zeitungsartikels im Wesentlichen vorbringt, dass sie auch als Opfer zu betrachten sei. Da sie ein Kind gewesen sei, habe sie sich nicht gegen die Ausführungen ihrer Mutter wehren können. Ihre Mutter habe alles getan, um sich und die Beschwerdeführerin zu retten, da sie den Nürnberger Gesetzen nach verfolgt worden seien. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe ihre Tochter - die Beschwerdeführerin-, um sie zu retten, Pflegeeltern übergeben, in der festen Annahme, dass ihre Tochter so geschützter sei, so wie auch viele jüdische Kinder zum Schutz in Klöstern untergebracht worden seien und somit tatsächlich den Krieg hätten überleben können. Die Beschwerdeführerin habe als Kind sehr unter der Trennung von ihrer Mutter gelitten und dieses Trauma habe sie ein Leben lang bis heute verfolgt. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Großvater der Beschwerdeführerin mütterlicherseits, Herr XXXX s. A., über Frankreich nach XXXX deportiert und XXXX umgebracht worden sei. Dies sei ein Beweis dafür, dass die Mutter der Beschwerdeführerin jüdischer Abstammung gewesen sei und unter der Verfolgung gelitten habe und somit alle möglichen Wege ausgenutzt habe, um sich und ihre Tochter zu schützen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich nach Kriegsende von ihrem damaligen deutschen Mann, dem sie ihre Abstammung zum eigenen Schutz und zum Schutz ihrer Tochter verheimlicht habe, scheiden lassen und habe nach 1944 einen Juden geheiratet, der die Beschwerdeführerin adoptiert habe und ihr seinen Namen übertragen habe. 1948 seien die Beschwerdeführerin und ihre Mutter nach Israel ausgewandert, ein Beweis dafür, dass sie sich zum Judentum bekannt hätten.
Vorgelegte Unterlagen:
Zeitungsartikel aus dem Standard "Synergieeffekte" auf Kosten von NS-Opfern?" beigelegt.
Auf die Erteilung eines Parteiengehöres gem. § 45 Abs. 3 AVG wurde verzichtet, da der Beschwerdeführerin alle der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalte bekannt sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Opferrente nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX als Tochter von Fr. XXXX (Deutschland) geboren. Sie lebt in Israel.
Die vorgelegten und eingeholten Beweismittel sind schlüssig und nachvollziehbar.
1.3. Eine Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes (OFG) konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Opferrente liegen nicht vor.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu Geburtsdatum, Mutter und aktuellem Wohnort der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten und eingeholten Unterlagen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin. Auch werden diese von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Zu 1.2) Die vorliegenden und eingeholten Beweismittel sind schlüssig und nachvollziehbar. Es wurden alle im Akt befindlichen Unterlagen bei der Beurteilung des Sachverhaltes berücksichtigt.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie als Opfer zu betrachten sei, da ihre Mutter nach den Nürnberger Gesetzen verfolgt worden sei, kann nicht gefolgt werden.
Zwar wurde mit dem Antrag auf Gewährung einer Opferrente eine Bestätigung der Israelitischen Kultusgemeinde in Wien vorgelegt, welcher zu entnehmen ist, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, geb. am XXXX als "Geltungsjüdin" lt. Nürnberger Gesetzes registriert und den entsprechenden Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, wie sich diese Verfolgung aber geäußert haben soll, wird in dieser sehr allgemein gehaltenen Bestätigung in keiner Weise dargelegt.
Nach einer seitens der belangten Behörde eingeholten weiteren Auskunft der Israelitischen Kultusgemeinde vom 24.06.2013 sei die Mutter der Beschwerdeführerin am XXXX in Wien geboren. Ihre Geburt sei in der römisch-katholischen Pfarre XXXX registriert. Seit XXXX sei die Mutter Mitglied der israelitischen Kultusgemeinde gewesen, wobei nicht klar sei warum, da kein Übertritt zum Judentum habe festgestellt werden können.
Bezüglich der Angaben der Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter sie zu ihrem eigenen Schutz als "U-Boot" zu Pflegeeltern gegeben habe, sie ihre Mutter zum ersten Mal im Alter von
6 Jahren gesehen habe, und diese Trennung ein Trauma verursacht habe, welches die Beschwerdeführerin bis heute verfolge, wird festgehalten, dass einerseits eine Karteikarte der Kinderübernahmestelle vorliegt, welcher zu entnehmen ist, dass das Kind auf Grund "Mittellosigkeit und Obdachlosigkeit" an die Wiener Kinderübernahmestelle überstellt worden sei und weiters auch eine Auskunft des Wiener Stadt- und Landesarchives MA 8 vom 21.08.2013 vorliegt, welcher zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits ab XXXX wieder zu ihrer Mutter nach Wien überstellt wurde.
Einer ebenfalls durch die MA 8 erteilten Auskunft hinsichtlich der Meldedaten der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin
Frau XXXX von 31.08.1939 bis 07.09.1940 in XXXX, XXXX gemeldet war und die Beschwerdeführerin an gleicher Anschrift mitgemeldet war. Ebenso war die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 10.09.1940 bis 04.12.1944 bei ihrer Mutter in XXXX Wien, Mariannengasse 12/17 mitgemeldet. Dies steht im Gegensatz zu den Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Mutter zum ersten Mal im Alter von 6 Jahren gesehen habe.
Gemäß § 1 Abs. 2 lit. g OFG sind als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen anzusehen, die in der Zeit vom 06. März 1933 bis zum 09. Mai 1945 aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität oder auf Grund einer Behinderung durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs-(im Besonderen einer Staatspolizei) Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen sind. Als solche Schädigungen in erheblichem Ausmaße ist ein Leben im Verborgenen, sofern dieses mindestens sechs Monate gedauert hat, anzusehen.
Nach § 3 Abs. 1 letzter Satz OFG hat der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 1 nachzuweisen.
Bei Beurteilung der Frage nach den Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit. g OFG ("Leben im Verborgenen") ist zu beachten, dass die in Klammer wiedergegebenen verba legalia nach sprachgebräuchlicher Bedeutung ganz allgemein "ein Leben in einem Versteck" bezeichnen und zwischen einer Gewaltmaßnahme der nationalsozialistischen Machthaber und der zuletzt genannten Anspruchsvoraussetzung, wie sich aus dem rechtserheblichen Tatbestandsmerkmal "durch" ergibt, ein Kausalzusammenhang bestehen muss (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 16. Januar 1992, Zl. 91/09/0179). In diesem Erkenntnis wurde ausgeführt, dass unter den Begriff "Leben im Verborgenen" das Aufsuchen eines den verfolgenden Behörden oder politischen Gewalthabern nicht bekannten Fluchtortes subsumiert und diese Voraussetzung auch dann als erfüllt angesehen werden könne, wenn der nach objektiven Gesichtspunkten behördlich Verfolgte an seinem nicht freiwillig gewählten Fluchtort ohne polizeiliche Anmeldung oder unter falschem Namen und solcherart ohne die damals lebensnotwendigen Lebensmittelkarten mindestens sechs Monate verweilte.
Im Beschwerdefall mangelt es jedoch an den um obigen Erkenntnis ausgeführten Kausalzusammenhang sowie an der daraus resultierenden Unfreiwilligkeit der Wahl des Wohnortes. Im Beschwerdefall ist vielmehr auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Angabe, dass sie ihre Mutter erst mit 6 Jahren gesehen habe, jedenfalls für die Zeit vom XXXX gemeinsam mit ihrer Mutter in Wien gemeldet war und somit ein "Leben im Verborgenen" im Sinne des Gesetzes nicht erkannt werden kann.
Auch bezüglich der Angaben, dass die Deportation des Großvaters (XXXX) nach XXXX und dessen Ermordung 1944 ein Beweis für die jüdische Abstammung der Mutter der Beschwerdeführerin sei und dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter nach Israel ausgewandert seien, was beweise, dass diese sich zum Judentum bekennen würden, wird festgehalten dass diese Sachverhalte per se noch keine Verfolgung der Beschwerdeführerin oder deren Mutter im Sinne des Gesetzes darstellen und belegen könne.
Zu 1.3) Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Opferrente auf Grund des als Kinder erlittenen Traumas resultierenden aus der Verfolgung ihrer Mutter kann nicht stattgegeben werden, da nach intensiven Recherchen und bestehender Aktenlage weder eine konkrete Verfolgung der Mutter der Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführerin selbst glaubhaft gemacht werden konnte.
Aus einer gegebenenfalls stattgehabten Trennung des Kindes von der Mutter (welche nicht nachgewiesen werden konnte) alleine kann auf eine Verfolgung der Mutter oder des Kindes im Sinne des Gesetzes nicht rückgeschlossen werden.
Auch wurden keine weiteren verfahrensrelevanten Beweismittel in Vorlage gebracht.
Das vorliegende Aktenmaterial wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin des Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 3a Abs. 1 Opferfürsorgegesetz (OFG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 1 Abs. 2 OFG sind als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen anzusehen, die in der Zeit vom 06. März 1933 bis zum 09. Mai 1945 aus politischen Gründen, als Opfer der NS-Militärjustiz, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität oder im Rahmen typisch nationalsozialistischer Verfolgung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, der sexuellen Orientierung, des Vorwurfes der so genannten Asozialität oder medizinischer Versuche durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs- (im Besonderen einer Staatspolizei-) Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen sind. Als solche Schädigungen in erheblichem Ausmaße sind anzusehen:
der Verlust des Lebens,
der Verlust der Freiheit durch mindestens drei Monate,
eine Gesundheitsschädigung, durch die die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 um mindestens 50 v.H. gemindert ist,
der Verlust oder die Minderung des Einkommens um mindestens die Hälfte gegenüber dem Zeitpunkte vor der gesetzten Maßnahme, wenn diese in ihrer Auswirkung mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat; als Opfer der politischen Verfolgung gilt auch die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) eines Opfers, bei dem die angeführte Schädigung eingetreten ist, wenn das Opfer im Zeitpunkte der gesetzten Maßnahme ihren (seinen) Lebensunterhalt bestritten hat,
der Abbruch oder eine mindestens dreieinhalbjährige Unterbrechung des Studiums oder einer Berufsausbildung,
eine erzwungene Emigration, sofern diese mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat,
ein Leben im Verborgenen, sofern dieses mindestens sechs Monate gedauert hat,
das Tragen des Judensternes durch mindestens sechs Monate,
eine Freiheitsbeschränkung von mindestens sechsmonatiger Dauer in Deutschland oder den von Deutschland besetzten Gebieten,
eine Zwangssterilisation.
Gemäß § 1Abs. 4 OFG sind die im Abs. 1 bis 3 genannten Personen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt, wenn sie
am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung österreichische Staatsbürger sind, oder
zwar erst nach dem 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, jedoch in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten; das gleiche gilt für Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und auf deren Eltern die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, oder
am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 10 des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 sind, sofern sie wegen desselben Sachverhaltes keinen Anspruch nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen erworben haben oder hätten erwerben können, oder
ihre Ansprüche von unter lit. a bis c genannten Personen ableiten.
Gemäß § 3. Abs. 2 ist der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (§ 32 KOVG 1957) und Sterbegeld (§ 12a) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 nachzuweisen.
Gemäß § 3 Abs. 3 können zugleich mit einem Antrag nach Abs. 2 auch andere Ansprüche nach diesem Bundesgesetz beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden, soweit die Entscheidung über diese Ansprüche dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zusteht.
Gemäß § 3 Abs. 4 entscheidet über Anträge nach Abs. 2 und 3 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Gem. § 4 Abs. 1 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wird dem Antrag
(§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. c oder Abs. 3 lit. a oder b stattgegeben, eine "Amtsbescheinigung" auszustellen; in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung (§ 1) gründet, zu vermerken.
Gemäß § 11 Abs. 2 gebührt Opferrente Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen.
Gemäß § 11 Abs. 13 besteht der Anspruch auf Rentenfürsorge auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem 27. April 1945 nicht gegeben ist oder war.
Gemäß § 11c Abs. 1 entscheidet über Anträge auf Zuerkennung von Renten gemäß § 11 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Anhören der bei ihm gebildeten Rentenkommission.
Da, wie unter Punkt 2 ausführlich dargelegt, festgestellt werden konnte dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Opferrente nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde Einsicht in das vorhandene Aktenmaterial, in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel sowie in die von der Behörde erster Instanz eingeholten Unterlagen genommen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und erscheint diese auch auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Israel lebt nicht angezeigt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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