L503 2003859-1•BVwG L503 2003859-1
L503 2003859-1Tribunale amministrativo federale20 gen 2015
Dienstverhältnis, Ehe, Pflichtversicherung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 01.03.2013, GZ. 04-Mag.Kurz/Ek §68a 06/13, zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass Herr XXXX in der Zeit vom 01.01.1981 bis 28.02.1981 sowie vom 01.09.1981 bis 30.06.1984 aufgrund seiner Tätigkeiten im XXXX(Betrieb von Frau XXXX - Ehefrau) der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Zuge eines Verfahrens zur Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung füllte der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr XXXX (im Folgenden kurz: "BF"), ein mit 21.08.2012 datiertes Formular der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") aus. Daraus geht hervor, dass bei der SGKK ein Dienstverhältnis des BF bei der Dienstgeberin XXXX (der Gattin des BF) lediglich vom 01.03.1981 bis zum 31.08.1981 aufscheine. Der BF bringe jedoch nunmehr vor, es habe ein Dienstverhältnis bei seiner Gattin tatsächlich von September 1981 bis Juni 1984 bestanden.
In dem Formular gab der BF weiters an, es sei mit seiner damaligen Dienstgeberin, seiner Gattin, vereinbart worden, dass er die Hausmeistertätigkeiten (z. B. Durchführung kleiner Reparaturen, Schneeräumung) im Gästehaus seiner Gattin ausübe sowie die Beförderung der Gäste durchführe. Seine Arbeitszeit habe er frei einteilen können; je nach Saison und Bedarf habe er sieben Tage die Woche ca. vier bis sechs Stunden täglich gearbeitet. Eine Entlohnung sei für seine Tätigkeit vereinbart worden und er habe von seiner Gattin auch tatsächlich Geld erhalten, er könne jedoch nicht mehr angeben, wieviel und seien auch alle diesbezüglichen Unterlagen nicht mehr vorhanden.
2. Auf Aufforderung der SGKK bestätigte die Gattin des BF mit Schreiben vom 17.10.2012, dass der BF vom 01.01.1981 bis zum 30.06.1984 in ihrem Betrieb "XXXX" in XXXXals Hausmeister und Fahrer beschäftigt gewesen sei.
Ebenfalls mit Schreiben vom 17.10.2012 an die SGKK führte der BF nochmals aus, dass er von der Pensionsversicherungsanstalt erfahren habe, dass ihm "einige Versicherungszeiten" fehlen würden. Er habe vom 01.01.1981 bis zum 30.06.1984 im "XXXX" in XXXX als Hausmeister und Fahrer gearbeitet. Warum er teilweise nicht gemeldet gewesen sei, wisse er nicht und ersuche daher um Nachkauf seiner fehlenden Versicherungszeiten.
3. Mit Schreiben vom 26.11.2012 wies die SGKK den BF nochmals darauf hin, dass für die fehlenden Zeiträume vom 01.01.1981 bis zum 28.02.1981 und vom 01.09.1981 bis zum 30.06.1984 bei der Kasse keine Versicherungszeiten hätten festgestellt werden können. Was die Arbeitsbestätigung seiner ehemaligen Dienstgeberin, seiner Gattin, anbelange, so seien Ehegatten nach den §§ 90 ff ABGB im Rahmen ihrer ehelichen Beistandspflicht grundsätzlich verpflichtet, im Betrieb des anderen mitzuhelfen. Eine finanzielle Entschädigung für die Mithilfe stelle eine Zahlung "gesellschaftsrechtlicher Art" dar und unterliege nicht der Sozialversicherung; würden lediglich Haushaltstätigkeiten verrichtet (z. B. Einkaufen, Schneeräumung etc.), so begründe dies keinesfalls ein Dienstverhältnis.
In Ausnahmefällen könne durch die Mithilfe im Betrieb des Ehepartners auch ein Dienstverhältnis begründet werden, wenn diesbezüglich eine eindeutige Vereinbarung mit Entgeltanspruch vorliege, die auch nach außen deutlich zum Ausdruck komme (z. B. Dienstvertrag, Führung eines Lohnkontos, regelmäßige Überweisung des Lohns auf das Konto des Gatten, Arbeitsaufzeichnungen etc.).
Aufgrund der vom BF übermittelten Informationen habe keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestanden. Es seien daher auch keine Versicherungsmonate für den Pensionsanspruch erworben worden und sei daher kein Nachkauf dieser Zeiten möglich. Sollte der BF eine bescheidmäßige Erledigung in dieser Angelegenheit wünschen, werde um kurze, schriftliche Information ersucht.
4. Mit nicht datiertem Schreiben nahm die Gattin des BF für den BF zu den eben dargestellten Ausführungen der SGKK Stellung, wobei sie eingangs ausführte, sie bzw. ihr Gatte hätten wohl beim Ausfüllen des Antragsformulars unabsichtlich Fehler gemacht.
Konkret habe der BF bei ihr im "XXXX" am 01.01.1981 auf Probe zu arbeiten begonnen und sei dann auch ab dem 01.03.1981 bei der GKK angemeldet worden. Zu dieser Zeit seien sie noch nicht verheiratet gewesen, daher habe auch eine schriftliche Arbeitsvereinbarung bestanden, in der Gehalt und Arbeitsaufgaben festgehalten worden seien, da sie damals ja nicht gewusst hätte, ob die Beziehung halten würde. Zu den Arbeitsaufgaben ihres Gatten hätten die Gästebetreuung und Beförderung der Gäste sowie Servicetätigkeiten und Hausmeisteraufgaben (Schneeräumung, Gartenpflege, Parkplatzbetreuung u. v. m.) gehört.
Die Entlohnung sei in bar erfolgt, da der BF sein Konto in Salzburg gehabt habe und sie in XXXXgewohnt hätten; Bankomat und Internetbanking habe es damals noch nicht gegeben.
5. Mit Bescheid vom 01.03.2013, GZ. 04-Mag.Kurz/Ek §68a 06/13, stellte die SGKK fest, dass der BF in der Zeit vom 01.01.1981 bis 28.02.1981 sowie vom 01.09.1981 bis 30.06.1984 aufgrund seiner Tätigkeit als Hausmeister im XXXX (Betrieb von Frau XXXX - Ehefrau) nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag.
Begründend wurde ausgeführt, Ehegatten seien nach den §§ 90 ff ABGB im Rahmen ihrer ehelichen Beistandspflicht grundsätzlich verpflichtet, im Betrieb des anderen mitzuhelfen. Die Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen gelte dadurch als Regelfall und sei somit die Begründung eines Dienstverhältnisses die Ausnahme; im Zweifel sei daher von einer unentgeltlichen Beschäftigung auszugehen. Nach § 98 ABGB habe der Ehegatte jedoch einen Abgeltungsanspruch "gesellschaftsrechtlicher" Art, welcher kein Entgelt darstelle. Ein Dienstverhältnis könne nur dann angenommen werden, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche Vereinbarung mit Entgeltanspruch vorliege, die nach außen deutlich zum Ausdruck komme (Dienstvertrag, Unterwerfung unter die Autorität des anderen, Führung eines Lohnkontos, Zeitaufzeichnungen ...). Wenn lediglich Haushaltstätigkeiten verrichtet werden (z. B. Einkaufen, Schneeräumen), resultiere dies aus der ehelichen Beistandspflicht und begründe dies daher kein Dienstverhältnis und somit auch keine Pflichtversicherung.
6. Mit Schriftsatz vom 23.03.2013 erhob der BF fristgerecht Einspruch.
Begründend führte er aus, er habe am 01.01.1981 seinen Dienst als Gästebetreuer im Gästehaus "XXXX" angetreten und sei dort bis zum 30.06.1984 mit Dienstvertrag und Lohnkonto beschäftigt gewesen. Das Unterhaltungsangebot des Hotelbetriebs habe aus Tagesfahrten nach Salzburg, in das Großglocknergebiet, zu den nahe gelegenen Sehenswürdigkeiten und in das Salzkammergut bestanden und seien natürlich auch die Zubringerdienste in die großen Skigebiete durchgeführt worden. Er sei verantwortlich für die Organisation, den reibungslosen Ablauf sowie die Betreuung und Begleitung der Gäste an diesen Ausflugsorten gewesen. Weiters sei er auch für die Abendunterhaltung verantwortlich gewesen und habe Kellnertätigkeiten ausgeübt.
Leider habe er erst bei der Auskunft zur Pension erfahren, dass er nicht immer angemeldet gewesen sei und wolle daher seine Zeiten nachkaufen.
Am 04.04.1981 habe er seine damalige Chefin geheiratet. Dies sei wahrscheinlich auch der Grund gewesen, weshalb ihn die damalige Buchhalterin, die leider schon verstorben sei, "ohne seines Wissens einfach abgemeldet" habe, obwohl er einfach wie vorher weitergearbeitet habe, mit dem Unterschied, dass die von der GKK genannten beistandspflichtigen Aufgaben dazugekommen seien.
Leider verfüge er über keine Beweismittel mehr, da alle Unterlagen, 10 Jahre nach dem Verkauf des Hauses, bereits vernichtet worden seien.
Er ersuche um Genehmigung, die Zeiten nachkaufen zu können.
7. Am 08.05.2013 erstattete die SGKK einen Vorlagebericht und legte den Akt der Landeshauptfrau von Salzburg vor. Im Vorlagebericht wird lediglich nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei den Tätigkeiten des BF um solche im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht gehandelt habe; die Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen gelte als der Regelfall und sei somit die Begründung eines Dienstverhältnisses die Ausnahme. Im Zweifel sei daher von einer unentgeltlichen Beschäftigung auszugehen bzw. könne ein Dienstverhältnis nur angenommen werden, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche Vereinbarung mit Entgeltanspruch vorliege, die nach außen - etwa mittels Dienstvertrag, der Unterwerfung unter die Autorität des anderen, Führung eines Lohnkontos, Zeitaufzeichnungen - deutlich zum Ausdruck komme. Es werde daher der Antrag gestellt, den Einspruch abzuweisen.
8. Mit Schreiben des Landes Salzburg vom 31.05.2013 wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zum Vorlagebericht der SGKK Stellung zu nehmen; eine Stellungnahme des BF langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war vom 01.01.1981 bis zum 30.06.1984 im Betrieb seiner Gattin (Hotel bzw. Pension) insofern tätig, als er die Gäste befördert und Tagesausflüge für die Gäste durchgeführt hat, als er für die Abendunterhaltung der Gäste zuständig war und Kellnertätigkeiten ausgeübt und als er generell Hausmeistertätigkeiten durchgeführt hat. Seine Arbeitszeit betrug je nach Saison und Bedarf sieben Tage die Woche ca. vier bis sechs Stunden täglich. Eine Entlohnung für seine Tätigkeit war vereinbart worden, wobei er von seiner Gattin auch tatsächlich Geld erhalten hat; diesbezügliche Aufzeichnungen existieren nicht mehr und können auch keine näheren Feststellungen zur Höhe der Entlohnung getroffen werden.
Für die Zeit vom 01.03.1981 bis zum 31.08.1981 war der BF hinsichtlich der Arbeit bei seiner Gattin auch tatsächlich bei der GKK gemeldet. Warum es zur Abmeldung des BF mit 31.08.1981 kam, kann nicht mehr hinreichend festgestellt werden; möglicherweise hat die damalige Buchhalterin die Abmeldung des BF ohne dessen Wissen veranlasst, da sie der Ansicht war, eine Meldung sei nach seiner Eheschließung nicht mehr erforderlich.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.
Zu betonen ist, dass die SGKK im bekämpften Bescheid (ebenso wie im Vorlagebericht) das entsprechende Vorbringen des BF (und seiner Gattin) nicht in Frage gestellt hat, sondern lediglich im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung zu dem für den BF negativen Verfahrensausgang gelangte, sodass auch das BVwG keinen Anlass dazu sieht, das Vorbringen des BF in Zweifel zu ziehen. Insofern waren die obigen Feststellungen aufgrund der von der SGKK nicht in Zweifel gezogenen Angaben des BF zu treffen, wobei sich die Angaben des BF hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Betrieb seiner Gattin auch nicht als unplausibel darstellen. Gleiches gilt auch für das Vorbringen des BF, dass aktuell - nach mehr als 30 Jahren - keine allfälligen Aufzeichnungen, etwa über seine Entlohnung, mehr existieren würden. In Anbetracht dessen sieht das BVwG auch keine Notwendigkeit, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, da hiervon keine weitere Erhellung des Sachverhalts zu erwarten ist bzw. ist auch in diesem Zusammenhang nochmals zu betonen, dass das Vorbringen des BF von der SGKK nicht in Zweifel gezogen wurde.
Die Feststellung, dass der BF für die Zeit vom 01.03.1981 bis zum 31.08.1981 hinsichtlich der Arbeit bei seiner Gattin auch tatsächlich bei der GKK gemeldet war, ergibt sich im Übrigen aus einem im Akt befindlichen Sozialversicherungsdatenauszug.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen zur Dienstnehmereigenschaft und zur Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung:
§ 4 ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
§ 68a ASVG lautet auszugsweise:
(1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
[...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Zutreffend hat die SGKK im bekämpften Bescheid darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Unterstützung durch einen Ehepartner auch im wirtschaftlichen Bereich als die Regel und die Begründung eines Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten eher als Ausnahmefall angesehen werden müsse (z.B. VwGH 23.05.2012, Zl. 2010/08/0183 mit weiteren Judikaturhinweisen). Im zitierten Erkenntnis hat der VwGH allerdings auch festgehalten, dass die Ehefrau (was freilich auch umgekehrt wie gegenständlich für den Ehemann gilt) in dem für Rechnung des Ehemannes (bzw. der Ehefrau) geführten Betrieb in einem Beschäftigungsverhältnis steht, wenn sie bzw. er ihre bzw. seine Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - ähnlich einem familienfremden Dienstnehmer - ausübt und zufolge einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung für diese Tätigkeit einen Entgeltanspruch hat.
Im gegenständlichen Fall blieb seitens der SGKK unbestritten, dass der BF vom 01.01.1981 bis zum 30.06.1984 im Betrieb seiner Gattin (Hotel bzw. Pension) insofern tätig war, als er die Gäste befördert und Tagesausflüge für die Gäste durchgeführt hat, als er für die Abendunterhaltung der Gäste zuständig war und Kellnertätigkeiten ausgeübt und als er generell Hausmeistertätigkeiten durchgeführt hat; seine Arbeitszeit betrug je nach Saison und Bedarf sieben Tage die Woche ca. vier bis sechs Stunden täglich; eine Entlohnung für seine Tätigkeit war - ohne dass diesbezügliche Aufzeichnungen noch vorliegen - vereinbart worden, wobei er von seiner Gattin auch tatsächlich Geld in nicht mehr feststellbarer Höhe erhalten hat.
Insofern ist doch davon auszugehen, dass der BF im fraglichen Zeitraum in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt bei seiner Gattin beschäftigt war. So war der BF bei seiner Arbeit an die Örtlichkeit des Hotels bzw. bei der Durchführung der (Ausflugs-)fahrten an die jeweiligen Erfordernisse gebunden und er konnte auch aufgrund der verschiedenen Erfordernisse (z.B. Kellnertätigkeit, Chauffeurtätigkeit) seine Arbeitszeit nicht völlig frei einteilen, seine Gattin hatte die Verfügungsmacht über die Betriebsmittel und kam der Erfolg seiner Tätigkeit unmittelbar seiner Gattin zu Gute. Auch in Anbetracht dieser Erwägungen könnte freilich die oben erwähnte ständige Rechtsprechung des VwGH eingewandt werden, der zufolge die Unterstützung durch einen Ehepartner auch im wirtschaftlichen Bereich als die Regel und die Begründung eines Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten eher als Ausnahmefall angesehen werden müsse. Allerdings würde dabei im gegenständlichen Fall ein weiterer, entscheidungswesentlicher Punkt übersehen werden:
Konkret war der BF für die Zeit vom 01.03.1981 bis zum 31.08.1981 hinsichtlich der Arbeit bei seiner Gattin nämlich tatsächlich bei der GKK gemeldet. Dies ist doch ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Tätigkeit des BF über die eheliche Beistandspflicht hinausging und somit von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist. Zu betonen ist, dass keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass sich die Tätigkeit des BF bei seiner Gattin während der aufrechten Meldung dieser Tätigkeit (vom 01.03.1981 bis zum 31.08.1981) in irgendeiner Weise anders dargestellt hätte als in der nunmehr verfahrensgegenständlichen Zeit vom 01.01.1981 bis 28.02.1981 sowie vom 01.09.1981 bis 30.06.1984. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass der BF in seinem Vorlageantrag angab - wobei dem seitens der SGKK in der Beschwerdevorlage nicht entgegengetreten wurde -, er sei mit 31.08.1981 von der damaligen (mittlerweile verstorbenen) Buchhalterin ohne sein Wissen abgemeldet worden, wobei der Grund für die Abmeldung sinngemäß vermutlich darin bestanden habe, dass die Buchhalterin nach seiner Eheschließung mit seiner Dienstgeberin eine Meldung nicht mehr für erforderlich erachtet habe.
Diese Umstände indizieren nach Ansicht des BVwG, dass in gegenständlichem Fall sehr wohl ein Ausnahmefall im Sinne der Judikatur des VwGH vorliegt und hier in der Tätigkeit des BF für seine Gattin ein Dienstverhältnis zu erblicken ist.
Somit ist der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass der BF in der Zeit vom 01.01.1981 bis 28.02.1981 sowie vom 01.09.1981 bis 30.06.1984 aufgrund seiner Tätigkeiten im XXXX (Betrieb von Frau XXXX - Ehefrau) der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH, der zufolge die Unterstützung durch einen Ehepartner auch im wirtschaftlichen Bereich als die Regel und die Begründung eines Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten eher als Ausnahmefall angesehen werden müsse (z.B. VwGH 23.05.2012, Zl. 2010/08/0183 mit weiteren Judikaturhinweisen). Gegenständlich war nämlich ein derartiger Ausnahmefall festzustellen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass die SGKK das Vorbringen des BF nicht in Zweifel gezogen hat, sondern lediglich im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung zu dem für den BF negativen Verfahrensausgang gelangte.
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