W161 1228459-2•BVwG W161 1228459-2
W161 1228459-2Tribunale amministrativo federale19 gen 2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Privatleben, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig
W161 1228459-2/8E
W161 1227560-3/16E
W161 1243429-3/12E
W161 1406471-2/10E
W161 1406472-2/12E
W161 1418214-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden
1. des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2013, Zl. 12 12.364-BAT;
2. der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. 08 00.433-BAT;
3. der XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. 05 16.066-BAT;
4. des XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. 08 04.805-BAT;
5. der XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. 08 05.117-BAT;
6. der XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. 10 09.851-BAT;
alle StA. Nigeria,
alle vertreten durch XXXX, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung des Spruchpunktes III. der Bescheide wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG jeweils auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Lebensgefährten und ihre vier gemeinsamen Kinder. Alle haben die nigerianische Staatsbürgerschaft und gehören der christlichen Glaubensgemeinschaft an.
2.1. Der Erstbeschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2001 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 08.10.2001 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2002 zu Zl. 01 23.147-BAT wurde der Asylantrag des Antragstellers vom 08.10.2001 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer zunächst Berufung, zog diese jedoch am 22.03.2005 zurück, sodass der Bescheid am 22.03.2005 in Rechtskraft erwuchs.
Am 04.08.2009 stellte der Erstbeschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2010 zu Zl. 09 09.279-BAT gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ebenso wurde sein Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Erstbeschwerdeführer gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Nigeria ausgewiesen.
Dieser Bescheid erwuchs am 31.07.2010 in Rechtskraft.
Am 10.09.2012 stellte der Erstbeschwerdeführer den dritten, hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2013 zu
Zl. 12 12.364-BAT gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt und der Erstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde am 25.11.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.
2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste nach eigenen Angaben zufolge im Jahr 2002 in Österreich ein und stellte hier am 21.02.2002 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2002 zur
Zl. 02 05.073-BAT gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.
Mit Bescheid des unabhängigen Asylsenates (UBAS) vom 03.06.2005 zu Zl. 227.560/0-XII/36/02 wurde die Berufung gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt.
Dagegen erhob die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.2005 zu Zl. 2005/20/0371-4 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Am 10.01.2008 stellte die Zweitbeschwerdeführerin den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2009 zu Zl. 08 00.433-BAT gemäß § 3 Abs. 1 AslyG 2005 abgewiesen, ebenso wie der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG. Gleichzeitig wurde die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2011 zu GZ. A3 227.560-2/2009/3E wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.09.2011 zu Zl. 08 00.433-BAT wurde der Asylantrag vom 10.01.2008 neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen, der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht am 29.09.2011 Beschwerde erhoben.
2.3. Die Drittbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren.
Ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin stellte am 15.09.2003 für diese einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes 14.10.2003, FZ. 0328.089-BAT wurde dieser Antrag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2011 zu GZ. A3 243.429-0/2008/4E wurde die Beschwerde gemäß § 10 iVm § 11 AsylG 1997 abgewiesen.
Am 12.09.2005 stellte die Kindesmutter und gesetzlicher Vertreterin einen Asylantrag für die Drittbeschwerdeführerin.
Mit Bescheid vom 02.06.2006 zu Zl. 05 16.066-BAT wurde dieser Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und die Drittbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2011 zur GZ. A3 243.429-1/2008/7E stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben.
Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.09.2011 zur Zl. 05 16.066-BAT wurde der Asylantrag der Drittbeschwerdeführerin vom 30.09.2005 (richtig: vom 12.09.2005) gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde am 29.09.2011 Beschwerde erhoben.
2.4. Der Viertbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte seine Mutter und gesetzliche Vertreterin am 02.06.2008 für diesen einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2009 wurde dieser Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2011 zu GZ. A3 406.471-1/2009/3E wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.09.2011 zu Zl. 08 04.805-BAT wurde der Asylantrag vom 02.06.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen., ebenso wie der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und wurde der Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wurde am 29.09.2011 Beschwerde erhoben.
2.5. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren. Ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin stellte für sie am 12.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2009 zu Zl. 08 05.117-BAT nicht entsprochen, und die Fünftbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2011 zu GZ. A3 406.472-1/2009/3E Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben.
Mit nunmehr verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.09.2011 zu Zl. 08 05.117-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt und die Fünftbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde am 29.09.2011 Beschwerde erhoben.
2.6. Die Sechstbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin für sie am 20.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2011 zu Zl. 1009.851-BAT gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt und die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2011 zu GZ A3 418.214-1/2011/3E stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben.
Mit nunmehr verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.09.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt und die Sechstbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wurde am 29.09.2011 Beschwerde erhoben.
3. In der Folge wurden von den Beschwerdeführern unter einem folgende Urkunden vorgelegt:
Geburtsurkunden betreffend die Dritt- bis - Sechstbeschwerdeführer
Kindergartenbesuchsbestätigung für die Sechstbeschwerdeführerin,
Schulbesuchsbestätigung für den Viertbeschwerdeführer vom 17.01.2014
Schulbesuchsbestätigung für die Drittbeschwerdeführerin vom 17.01.2014
Schulbesuchsbestätigung für die Fünftbeschwerdeführerin vom 05.09.2014
Schulnachricht vom 31.01.2014 für den Viertbeschwerdeführer
Schulnachricht für die Drittbeschwerdeführerin betr. 4. Klasse Volksschule
Jahreszeugnis vom 27.06.2014 für die Drittbeschwerdeführerin
Deutschzertifikat A2 für die Zweitbeschwerdeführerin
Schreiben des Amtes für Jugend und Familie vom 21.10.2014
4. Mit Schriftsatz vom 05.12.2014 wurden die Beschwerden zu den Spruchpunkten I. und II. jeweils zurückgezogen.
5. Der Erstbeschwerdeführer weist eine Vorstrafe nach dem Suchtmittelgesetz auf. Er wurde am 24.06.2008 vom Landesgericht XXXX wegen § 28a Abs. 1,2 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, welche bis XXXX vollzogen wurde.
Aus einer aktuellen Strafregisterauskunft ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Zweitbeschwerdeführerin.
Die Kindeseltern haben seit 2001 eine Lebensgemeinschaft und leben mit ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt. Sie beziehen beide Grundversorgung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der soeben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin befinden sich seit ihrer Einreise im Oktober 2001 bzw. Anfang des Jahres 2002 durchgehend in Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in Österreich ihre vier Kinder, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer zur Welt und lebt seit deren Geburt mit ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der Erstbeschwerdeführer lebt mit der Zweitbeschwerdeführerin seit 2001 in einer Lebensgemeinschaft und ist der Vater ihrer vier Kinder. Beide Eltern kümmern sich um das Wohl und die Erziehung ihrer Kinder.
Der Erstbeschwerdeführer weist in Österreich eine strafrechtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz auf, die dort verhängte Freiheitsstrafe wurde bis XXXX vollzogen. Seither hat er sich wohl verhalten.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich gerichtlich unbescholten.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beziehen derzeit noch Grundversorgung.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin weisen beide gute Kenntnisse der deutschen Sprache auf, die Zweitbeschwerdeführerin hat diesbezüglich auch bereits Deutschkurse besucht und das Zertifikat A2 erworben.
Die vier Kinder, sind alle in Österreich geboren und besuchen hier Kindergarten bzw. die Schule. Die Drittbeschwerdeführerin besucht bereits die 1. Klasse eines Gymnasiums. Alle Kinder befinden sich seit ihrer Geburt durchgehend in Österreich und sind hier bestens sozial integriert. Keines der Kinder war je in Nigeria.
Die (überlange) Dauer des anhängigen Asylverfahrens ist auf Verzögerungen zurückzuführen, welche den Behörden zuzurechnen sind.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten und den vorgelegten Urkunden.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sog. Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG fällt.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (2. Fall).
Da die Beschwerdeführer ihre Beschwerden gegen Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung mit Schreiben vom 05.12.2014 zurückzogen, sind diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen. In der gegenständlichen Entscheidung ist sohin lediglich über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) - vormals Ausweisungsentscheidung - abzusprechen.
Durch die Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der Bescheide liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG vergleichbare Situation vor.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.
Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:
"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Das Familienleben iSd Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder in deren gegenseitigen Beziehungen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ("Kernfamilie") aber auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR, ÖJZ 1996, 834; zu den Beziehungen von Müttern und Vätern zu unehelichen Kindern siehe EGMR, Marckx, EuGRZ 1979, 454; zu den Beziehungen zwischen unehelichen Kindern, die bei der Mutter leben, zu Vätern, die nicht mehr mit der Mutter zusammenleben, EGMR, ÖJZ 2002, 71; zu den Beziehungen von Großeltern zu Enkelkindern VfSlg 13.629/1993; EGMR, ÖJZ 2002, 74). Nach dem EGMR beschränkt sich der Begriff der Familie nicht auf Beziehungen, die auf eine Ehe gegründet sind, sondern kann auch andere de facto-"Familien"bande umfassen, in welchen die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben. Ein Kind, das außerhalb einer solchen Beziehung geboren wurde, ist ipso iure Teil dieser "Familien"einheit vom Augenblick seiner Geburt an und durch deren bloßes Faktum. Daher besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern ein Band, das einem Familienleben gleichkommt. Weiters bildet der wechselseitige Genuss von Elternteil und Kind an der Gesellschaft des jeweils anderen ein grundlegendes Element des Familienlebens, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist; innerstaatliche Maßnahmen, welche diesen Genuss behindern, laufen auf einen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht hinaus (EGMR, 13. 7. 2000 [GK], 39221/98 ua, Scozzari und Giunta/Italien ÖJZ 2002/3).
Im Hinblick auf das Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist, wobei die Aufenthaltsdauer allein für sich genommen nicht schon den Ausschlag geben kann. Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin befinden sich beide bereits seit ca.13 Jahren in Österreich, wobei die Dauer dieses (sehr langen) Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht auf eine ihr zurechenbare schuldhafte Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist. Dieser Aufenthalt war zwar nur ein vorläufig berechtigter, doch ist dessen Dauer nach der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). Auch der VfGH geht davon aus, dass beispielsweise während eines neun Jahre andauernden Asylverfahrens eine gelungene Integration der Beschwerdeführenden Partei eingetreten ist (10.3.2011, B1565/10 ua.).
Die gemeinsamen minderjährigen Kinder befinden sich seit ihrer Geburt in Österreich und besuchen hier sowohl Kindergarten als auch die Schule. Sie leben seit ihrer Geburt mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Alle vier Kinder waren noch nie in Nigeria. Bei diesen kann von einer vollständigen Integration in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden.
Die etwa mit Beginn des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisierung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 19.01.2006, 2005/21/0297) der Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin fand ausschließlich in Österreich statt. Es ist daher auch zu erwarten, dass die Kinder angesichts der Unterrichtsprache und der mangelnden Beziehungen zum Heimatstaat im Falle einer Verbringung nach Nigeria mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wären (vgl. dazu auch das Urteil des EGMR vom 27.10.2005, Keles gegen Deutschland).
Zwar kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände dennoch die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).
Wie die soeben dargestellte, abwägende Gesamtbetrachtung zeigt, überwiegen die familiären und privaten Interessen der Antragsteller insbesondere der vier minderjährigen Kinder am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eindeutig gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen würde.
Es war sohin festzustellen, dass in den vorliegenden Fällen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG jeweils auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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