W153 2016537-1•BVwG W153 2016537-1
W153 2016537-1Tribunale amministrativo federale19 gen 2015
Ermittlungspflicht, Frist, Fristversäumung, Gutachten, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung,<br/>psychische Störung, Sachverständigengutachten, Zurückverweisung
W153 2016537-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von xxxx, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2014, Zl. 1032086506-140017448, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Syrien, hat am 29.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer in Griechenland am 27.06.2014 erkennungsdienstlich behandelt (GR2...AS5) wurde und dann am 25.09.2014 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz (HU1...AS5) stellte.
Bei der Erstbefragung am 29.09.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Juni 2014 von der Türkei schlepperunterstützt nach Griechenland gereist, wo er von der Polizei festgenommen worden sei und einen Landesverweis erhalten habe. Nach zwei Monaten sei er abermals mittels Schlepper über Montenegro und Serbien nach Ungarn weitergereist. Er sei auch dort von der Polizei aufgegriffen und in ein Lager gebracht worden. Nach erkennungsdienstlicher Behandlung sei er wieder freigelassen worden und mit dem Zug nach Österreich gefahren. Der Beschwerdeführer gab noch an in Ungarn von der Polizei geschlagen worden zu sein.
Das Asylverfahren wurde mit 19.10.2014, aufgrund des Ablaufes der 20-Tage-Frist, ex lege zugelassen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 29.10.2014 ein auf Art. 18 Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.
Mit schriftlicher Erklärung vom 04.11.2014 teilte Ungarn ausdrücklich seine Zuständigkeit gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III- Verordnung mit.
Mit Verfahrensordnung mit 06.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Ungarns angenommen werde.
Am 18.11.2014 wurde der Beschwerdeführer bei der EAST West einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt. Er sei in Ungarn von der Polizei geschlagen worden, dort im Gefängnis gewesen und habe in dieser Zeit versucht, sich umzubringen. Der Beschwerdeführer verweigerte die Einsicht in die Länderfeststellungen zu Ungarn und führte weiter aus, dass sich in Ungarn umbringen werde. Er habe es schon
einmal versucht und werde es wieder machen. Seit Syrien schon habe er Nervenprobleme. Erstmals sei er in Österreich behandelt worden. Er legte medizinische Unterlagen einer Psychiatrie vor, die belegen, dass er vom 30.09.2014 bis 07.10.2014 in einem Krankenhaus stationär aufhältig gewesen sei. Er werde weiterhin wöchentlich von einem Psychologen betreut.
Im Akt befinden sich neben der oben angeführten Aufenthaltsbestätigung weitere medizinische Unterlagen. Im Befund vom 06.10.2014 wird dem Beschwerdeführer eine xxxx attestiert und ihm Medikamente verordnet. Zusätzlich wird eine Psychotherapie in der Muttersprache dringend empfohlen. Zum Zeitpunkt der Entlassung aus der stationären Betreuung sei der Zustand stabil, es bestehe keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung, jedoch könne Suizidalität aufgrund massiver Traumatisierung im Falle einer Abschiebung nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der massiven Traumatisierung des Patienten werde von einer Abschiebung aus medizinischer Sicht dringend abgeraten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde, in welcher unter anderem vorgebracht wurde, dass die Behandlung des Beschwerdeführers in Ungarn menschenunwürdig gewesen sei. Dieser sei von ungarischen Polizisten geschlagen und misshandelt worden. Weiters könne nicht nachvollzogen werden, dass dem Beschwerdeführer erst ein Monat später, nachdem er am 19.10.2014 zum inhaltlichen Verfahren zugelassen wurde, nämlich am 18.11.2014 die Zuständigkeit Ungarns mitgeteilt wurde. Diese Tatsache hätte der Behörde jedoch schon in der 20 Tagesfrist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005 bekannt sein müssen, da bereits bei der Einvernahme am 29.09.2014 der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er sei in Ungarn festgenommen worden. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wird u.a. eine E-Mail-Auskunft der Cordelia Foundation aus 2012 zitiert, in der mitgeteilt wird, dass im ungarischen Gesundheitssystem keine Behandlung von Asylwerbern, die an einer xxxx leiden würden, vorgesehen sei. Die Cordelia Foundation sei die einzige diesbezügliche Einrichtung in Ungarn für traumatisierte Asylwerber. Im Falle des Beschwerdeführers wäre daher eine Einzelfallklärung über die benötigte medizinische Versorgung in Ungarn vorzunehmen, zumal dieser nach Erhalt des Bescheides einen Suizidversuch unternommen habe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn würde daher eine wahrscheinliche Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen. Zuletzt wurde noch die Nichtigkeit des Bescheides eingewandt, da die ordnungsgemäße Fertigung des Bescheides iSd § 18 Abs. 4 AVG fehle.
Laut Aufnahmebefund des Landesklinikums xxxx wurde der Beschwerdeführer am 15.12.2014 wegen seiner psychischen Erkrankung stationär aufgenommen.
Mit Beschluss 05.01.2015 wurde gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies wie folgt:
Vorerst hat die Behörde darzulegen, warum die im § 28 Abs. 2 AsylG 2005 vorgesehene Frist nicht eingehalten werden konnte. Grundsätzlich stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in keinem Fall von einer Unbeschränktheit oder Beliebigkeit der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden kann (vgl. Benndorf/Hudsky/Taucher/Völker/Wiener in Fremdenrecht, neuer wissenschaftlicher Verlag, 6. Auflage, zu § 28 AsylG S 399f). Eben solches ist auch in Hinblick auf den teleologischen Sinn der Dublin Verordnung abzuleiten, möglichst rasch den für das materielle Verfahren zuständigen Mitgliedsstaat zu bestimmen. Es wäre daher im konkreten Fall die Nichteinhaltung der 20-Tagefrist zu erläutern, wobei das Bundesverwaltungsgericht der in der Beschwerde vorgebrachten absolut einschränkenden Interpretation des §28 Abs. 1 AsylG lediglich auf Verfahrenskonstellationen, die ausschließlich Wiederaufnahmegründen iSd. §69 AVG gleichen müssten, nicht folgt. Dies ergibt sich weder aus der gesetzlichen Bestimmung selbst noch aus den hierzu vorliegenden Gesetzesmaterialien.
Laut Sachverhalt befand sich der Beschwerdeführer während des behördlichen Verfahrens längere Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung. Ein ärztlicher Befund stellte eine xxxx fest und forderte dringend eine psychotherapeutische Behandlung. Laut Befund sei der Zustand des Patienten zum Zeitpunkt der Entlassung aus der stationären Betreuung stabil, es bestehe keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung, jedoch könne Suizidalität aufgrund massiver Traumatisierung im Falle einer Abschiebung nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der massiven Traumatisierung des Patienten werde von einer Abschiebung aus medizinischer Sicht dringend abgeraten.
Die belangte Behörde ist zwar dahingehend im Recht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR auch die Selbstmorddrohung einer Person den Vertragsstaat nicht an der Durchsetzung einer beabsichtigten Ausweisung hindert, sofern konkrete Maßnahmen zwecks Verhütung der Ausführung der Drohung ergriffen werden. Dies gilt auch im Fall bereits früher begangener Selbstmordversuche (z. B. EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 04.07.2006, 24171/05, Karim).
Doch in Zusammenschau mit immerhin eines stationären Aufenthaltes und eines Befundes, der eine massive Traumatisierung des Beschwerdeführers feststellt, ist für das Bundesverwaltungsgericht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der psychische Status des Beschwerdeführers nicht ausreichend geklärt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung des Bescheides einen Suizidversuch unternommen hat und danach in einer Psychiatrie stationär aufgenommen wurde.
Die belangte Behörde wird daher im zweiten Rechtsgang aufgefordert, ein fachärztliches Gutachten dahingehend einzuholen, wie der psychische Status tatsächlich zur Zeit ist, worauf eine in Hinblick auf frühere Arztbriefe geänderte Diagnose zurückzuführen ist, wie die Prognose für die Suizidalität aussieht und welche Behandlungs- und Therapieempfehlungen im Detail getroffen werden.
Gegebenenfalls wird im Anschluss an dieses Gutachten eine Zusicherung der ungarischen Behörden über die Aufnahme in ein entsprechendes Therapieprogramm bzw. über die Zurverfügungstellung ausreichender therapeutischer und medikamentöser Betreuung nötig sein, bevor ein zurückweisender Bescheid erlassen werden kann.
Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Mit Beschluss 05.01.2015 wurde gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Eine in der Beschwerde vorgebrachte Nichtigkeit des Bescheides kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden. Im Akt befinden sich der handschriftlich unterfertigte Bescheid sowie der Nachweis, dass der Bescheid an den Beschwerdeführer am 13.12.2014 persönlich ausgefolgt wurde. Die Übermittlung des Bescheides erfolgte am 11.12.2014 an die Polizeiinspektion xxxx mittels Amtsignatur PDF.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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