BVwG W106 1424278-1

W106 1424278-1Tribunale amministrativo federale19 gen 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage,<br/>wirtschaftliche Gründe

Testo completo

BVwG W106 1424278-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.1424278.1.00

Spruch

W106 1424278-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, Zl. 11 11.686-BAE, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.

II. Der Beschwerde vom 20.07.2012 gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXXgemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.01.2016 erteilt.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, er ist Tadschike und sunnitischer Muslime, stellte am 05.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 05.10.2011 vor der Polizeiinspektion Halbenrain sowie am 11.10.2011 und nach Einholung der erforderlichen Gutachten zur Altersfeststellung am 07.12.2011 und am 09.01.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein einer Dolmetscherin für Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seiner Person an, in Teheran/Iran geboren zu sein, bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern und Geschwistern (fünf Brüder, vier Schwestern) in einem Mietshaus in Teheran gelebt zu haben. Seine Familie stamme aus Herat. Ob dort noch Angehörige lebten, gab der Beschwerdeführer an nicht zu wissen. Sein Vater sei als Bauarbeiter, die übrigen Geschwister seien als Gelegenheitsarbeiter im Iran tätig. Der Beschwerdeführer habe schon seit jungen Jahren bis zu seiner Ausreise 2007 gearbeitet. Nähere Angaben über den Stadtteil, in dem die Familie lebe bzw. der Beschwerdeführer lebte, konnte der Beschwerdeführer nicht machen. Als Grund seiner Ausreise aus dem Iran führte der Beschwerdeführer an, er habe keine Dokumente und nicht legal arbeiten können, sich nicht weiterbilden und auch kein Eigentum begründen können. Afghanen würden im Iran auch bedroht. Auf die Frage, warum die gesamte Familie dort leben könne, gab der Beschwerdeführer an, es sei verschieden, er möchte noch etwas erreichen und sei daher weggegangen. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen. Er wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, er habe dort niemanden, die allgemeine Sicherheitslage sei dort zu instabil, vielleicht müsse er auch zum Militär oder werde er dort getötet. Er sei ca. viereinhalb Jahre unterwegs gewesen, mehrmals von der Polizei aufgegriffen und wieder über die Grenze nach Griechenland gebracht worden. In Griechenland habe er durch diverse Hilfsarbeiten und Betteln Geld verdient. Schließlich sei er mit einem Schlepper für € 2.500,-- und mit drei weiteren Illegalen bis nach Österreich gebracht worden.

Zu seinem Privat- und Familienleben gab der Beschwerdeführer an, in Österreich keine Verwandten zu haben. Er habe keine Dokumente.

I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.01.2012, Zl. 11 11.686-BAE, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Der Entscheidung des Bundesasylamtes wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

"Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht mangels vorgelegter Personaldokumente nicht fest.

Ihr Herkunftsstaat ist Afghanistan.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Sie befanden sich nach Verlassen Ihres Herkunftsstaates bereits in anderen Staaten in Sicherheit und haben dort keinen Asylantrag gestellt bzw. sind von dort auf dem Landweg bis Österreich weiter gereist.

Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Ihre Niederlassung im, sowie Ihre Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung.

Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat sind gesichert und Sie können mit finanzieller Unterstützung Ihrer Familie rechnen.

Sie haben als Bauarbeiter in diversen Funktionen und Gewerben Kenntnisse und Erfahrung, Sie sind gesund und arbeitsfähig.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie befinden sich seit dem Beginn Ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet.

Sie sind in Österreich nicht verfestigt oder verankert.

Es wird festgestellt, dass Sie unter Umgehung der Grenzkontrolle (illegal) in das Schengengebiet eingereist sind.

Sie gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach und leben von der Grundversorgung

Sie haben keine familiären Beziehungen in Österreich."

Zur Sicherheitslage im Herkunftsland berief sich die Behörde auf die wiedergegebenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und die dort zitierten Quellen.

Zur Beweiswürdigung wurde seitens des Bundesasylamtes Folgendes ausgeführt:

"Sie stützten Ihr Vorbringen ausschließlich auf Spekulationen hinsichtlich behaupteter Gefahren im Falle Ihrer Aufenthaltnahme in Afghanistan, wo Sie seit Ihrer Geburt ununterbrochen im Iran gelebt hätten. Wie im Anschluss dargelegt wird, konnten Sie Ihr Vorbringen aber weder untermauern noch sonst schlüssig nachvollziehbar darlegen.

Es wurde in all Ihren Darstellungen bemerkt, dass Sie weder direkt noch indirekt angeführt haben, auf welchen Konventionsgrund Sie sich beziehen. Deshalb ist der von Ihnen angegebene Grund für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nach den Bestimmungen der UNO-Flüchtlingskonvention von 1951 kein solcher, der Österreich unter die Verpflichtungen gemäß dieser Konvention stellt. Ihr Antrag basiert nicht auf einer Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft bei einer besonderen sozialen Gruppe oder politischen Meinung.

Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt (auch im Licht der Umstände im Herkunftsstaat) wahrscheinlich verwirklicht worden ist somit aber zugleich auch die persönliche Glaubwürdigkeit und die Konsistenz des Vorbringens gegeben ist.

Wie aus Ihrer mangelnden Bereitschaft zu einer Aufenthaltnahme im Herkunftsstaat wie auch in anderen Ländern, die Sie auf Ihrem Weg nach Österreich bereisten, ersichtlich ist (siehe dazu auch unten) ergibt sich schon einerseits eine klar erschütterte persönliche Glaubwürdigkeit. Dabei wird durchaus nicht ausschließlich aufgrund der Unglaubwürdigkeit Ihrer Person pauschal auf die Unglaubwürdigkeit all Ihrer weiteren Angaben geschlossen, allerdings stellt dies im vorliegenden Fall ein gewichtiges Indiz dafür dar. Was auch die Konsistenz der vorgebrachten Sachverhalte betrifft, so ergibt sich aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen Würdigung ihrer weiteren Aussagen in Bezug zu den vorliegenden Beweismitteln, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat keinerlei für diesen Antrag relevante Gefahren befürchten müssen und auch subjektiv keinen nachvollziehbaren Grund dazu haben, solche zu befürchten. Die Beweismittel, worunter vorwiegend Ihre Aussagen, auf die besonderes Gewicht gelegt wurde, begriffen sind, sind somit entweder widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert oder unplausibel:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Sie vor der Einreise nach Österreich den Lebensmittelpunkt in Afghanistan hatten. Es ist vorerst dazu anzuführen, dass nicht ersichtlich ist , dass Sie trotz realer Möglichkeit keinerlei Beweismittel zu Ihrer Identität vorgelegt haben, wo Sie im Iran allein schon infolge ihrer behaupteten damaligen Operation registriert gewesen sein mussten und somit ungehindert leben hätten können, wie noch weiter Ihre Eltern -ginge man davon aus, diese wären unter den von Ihnen geschilderten Umständen tatsächlich dort wohnhaft. Gerade durch eine solche Vorlage von Identitäts- und Herkunftsdokumenten ist das Interesse eines Asylwerbers an der Untermauerung seiner Angaben abzuleiten. Während es anerkannt wird, dass eine vor Verfolgung fliehende Person nicht imstande sein könnte, zufrieden stellende Dokumentarbeweise oder andere Beweise zur Untermauerung ihrer Behauptungen, gibt es kein Erfordernis, Erklärungen ohne dokumentarische Beweise zu akzeptieren, insbesondere wenn es Gründe gibt deren Glaubhaftigkeit angezweifelt werden. Es wird erachtet, dass solche Gründe in Ihrem Fall existieren und Sie genauso wie Sie das bereitgestellte Geld im Zuge Ihrer Organisation des Schleppers auch noch weitere Unterlagen mitnehmen hätten können. Sie geben dadurch Ihren Willen kund, das Verfahren manipulieren zu wollen, um Ihre tatsächliche Herkunft zu verschleiern. Außerdem indiziert Ihr Verhalten, dass Ihnen die Untermauerung Ihres Asylverfahrens durch objektive Beweismittel offenbar nicht wichtig ist. Gleichzeitig werden durch eine derartige Handlung Ihre Angaben entkräftet, da offensichtlich die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden soll.

In diesem Sinn widersprechen Sie sich auch eingangs der letzten Einvernahme, indem Sie unmissverständlich erklärten, dass Sie einen Reisepass gehabt hätten, in dem Sie als "Türke" ausgewiesen sind, wohingegen Sie dann ausweichend erklärten, dass Ihr Pass, bloß Ihre Identität, Ihre Sprache gewesen sei. Was somit Ihre Herkunft aus dem Iran betrifft, wird diese von der Behörde auch infolge der nachstehenden Begründung vollinhaltlich bestritten: Sie waren weder imstande darzulegen, wo sich etwa Ihr behauptetes Wohngebiet, welches Sie seit Geburt bewohnt hätten, befindet, noch welche Besonderheiten es vor Ort gibt, ja konnten nicht einmal den Namen der örtlichen Moschee darlegen noch genau wie man dorthin gelangt. Sie wussten weder den Namen des Ortsvorstehers und dass sie auch nie im Iran gelebt haben ergeht auch eindeutig und zweifellos aus Ihrer Unkenntnis über die Kaufkraft der dortigen Währung oder des Aussehens der häufig gebrauchten Banknoten. Sie waren vor allem aber auch nicht imstande, darzulegen, welche Fußballmannschaften im Iran relevant seien, wo Sie hobbymäßig Fußball betrieben hätten, noch konnten Sie, obwohl Sie angegeben hatten TV und Radio benützt zu haben, auch nicht einen der zahlreichen TV oder Radiosender im Iran nennen. Ebenso wenig konnten Sie obwohl Ihnen ein Telefon zugänglich gewesen wäre, nicht angeben etwa, welche Telefongesellschaften es im Iran gäbe, oder welche Linien der öffentlichen Verkehrsmittel gängig seien und Sie nicht einmal eine davon nennen und erklärten ausweichend: "Ich ging immer zu Fuß." Gerade aber deshalb in Verbindung mit Ihrer Erklärung, dass sie verschiedene Arbeitsplätze inne gehabt hätten, ist Ihre völlige Ortsunkenntnis umso weniger nachvollziehbar. Aufgefordert, klar darzustellen, wie man zu Ihrem Wohnort im Iran gelangt, machten Sie dementsprechend ebensolche vagen und ausweichenden Erklärungen ("Vom Flughafen bis zum Ortsteil Asadi etwa eine halbe bis eine Stunde mit dem Auto, dann ist auch Paskane Nematabad, insgesamt ist es vom Flughafen mit dem Auto so eine Stunde.")

Das Bundesasylamt kommt somit zum Schluss, dass Sie weder am angegebenen Herkunftsort noch im Iran gelebt haben können und somit Ihre dahingehenden Angaben ausschließlich einer Strategie entspringen, mangels dargelegter Anbindungen nicht in den Herkunftsstaat Afghanistan zurückgeschoben zu werden. Somit sind auch zwangsläufig Ihre genannten persönlichen angeblich mangelnden Bindungen in den Herkunftsstaat Afghanistan falsch und muss das Bundesasylamt zwingend davon ausgehen, dass Sie dorthin wesentlich weit reichende familiäre Anbindungen haben, die Sie nicht nennen wollen. Dass Sie aus Afghanistan stammen, ergibt sich etwa daraus, dass Sie etwa einen dortigen Fernsehkanal nennen konnten. Dazu kommt, dass Sie die durch muttersprachliche Laien erkennbare afghanische Variante des Dari sprechen und es ist nicht nachvollziehbar ist, dass Sie diese und nicht die iranische Variante Ihrer Muttersprache, wo Sie im Iran und vor allem auch unter Türken (in Variante Azeris) sozialisiert worden wären, unter solchen Umständen performieren. Darüber hinaus ist auch der geäußerte Familiennamne "Tadschik" weder ein solcher noch ein Clanname, sondern eine Bezeichnung für eine Volksgruppe und in Afghanistan äußerst unwahrscheinlich, wenn auch nicht gänzlich auszuschließen.

Alleine schon daraus ergibt sich, dass Ihr einziges Vorbringen, aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben zu werden und in Afghanistan ohne Bindungen existieren zu müssen, offensichtlich nicht der Tatsache entsprechen kann.

Bereits im Zuge der ersten Einvernahme ergaben sich die darin geäußerten Zweifel zu Ihrer Identität, resp. Ihrem Alter. Aus den im gegenständlichen Fall vorliegenden Merkmalen, wie äußeres Erscheinungsbild, persönliche Ausstrahlung, Ihrer bisherigen Behauptung im Leben (alleinige Ausreise bis Österreich, eigene Organisation Ihrer Versorgung) aber auch allenfalls Ihrer und reifes Auftreten bei der Befragung ergibt sich hier durchaus, dass die Angaben über Ihre Identität und Alter nicht zutreffen können. Auch hier tätigten Sie ebenfalls offensichtlich aus strategischen Überlegungen nachweislich falsche Angaben, um eine Abschiebung in das in Betracht kommende DÜ-Land zu verhindern: Sie erklärten bei der Asylantragstellung am 01.01.1994 geboren zu sein und im Zuge der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde Ihnen die dahingehende Unglaubwürdigkeit vorgehalten, dem Sie ebenso wenig als auch zum Zeitpunkt als Ihnen das Ergebnis der medizinischen Altersfeststellung vorgehalten wurde, etwas berichtigten. In diesem Licht ist auch Ihre Rechtfertigung ("Es ging um mein Alter und er sagte, dass ich irgendetwas sagen soll, anstatt zu sagen, was ich weiß. Dann wurde ein anderer Dolmetscher bei der Polizei herangezogen, den verstand ich gut.") völlig ansatzlos und geht das Bundesasylamt davon aus, dass Sie auch dazu wissentlich falsche Angaben getätigt haben. Das medizinische Altersgutachten selbst ist schlüssig und legt die zugrunde liegenden Parameter klar dar. Diese korrelieren mit dem auch vom Entscheider gewonnenen Eindruck. Für das Bundesasylamt ergaben sich daher weder Bedenken hinsichtlich des darin festgestellten Sachverhaltes, noch zu den damit betrauten Gutachtern, die einem renommierten und kompetenten Institut angehören. Es konnten somit konkrete Fakten vorgefunden werden, die Ihr Vorbringen, dass Sie nicht minderjährig sind, entkräften, daher wird der Sachverhalt des Gutachtens der Entscheidung zugrunde gelegt. Wenn Ihr früherer gesetzlicher Vertreter dazu nicht auf gleicher fachlicher Ebene moniert, dass dem Gutachten keine Gewichtung der Ergebnisse und Methoden zugrunde gelegt wurde und das Mindestalter nicht herauslesbar ist, ist dem entgegen zu halten, dass unter dem Gesichtspunkt, als dem Gutachter eine Fachkenntnis über die Rückverfolgung der Kombination der im Gutachten dargestellten Wachstumsperioden zu unterstellen ist, diese Argumentation ins Leere geht.

Generell sei auch dazu angemerkt, dass Sie vor der Asylantragstellung bereits jahrelang in mehreren anderen Ländern und sogar in mehreren jugoslawischen Ländern waren und weder dort noch sobald Sie in das Gebiet der Dublinstaaten eingereist sind, nicht sofort einen Asylantrag gestellt haben, sobald Sie in Sicherheit waren. Da Sie das nicht machten, ist davon auszugehen, dass Sie nicht tatsächlich verfolgt sind oder Probleme im Herkunftsstaat gehabt hätten. Wäre dies der Fall gewesen, ist davon auszugehen, dass Sie jede sich ergebende Möglichkeit genutzt hätten, einen Asylantrag für sich sofort zu stellen bzw. eine Aufenthaltsmöglichkeit sofort genutzt hätten, sobald Sie in Sicherheit waren. Dies bestärkt sich weiters durch die Tatsache, dass Sie den Weg der illegalen Einreise wählten, darauf hin, dass Sie mehr daran interessiert waren, eine Einreise in ein Land Ihrer Wahl sicherzustellen, als einen Zufluchtsort zu suchen. Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass im Widerspruch zu Ihrem Verhalten ein echter Flüchtling sich in einem dem eigenen Land nächstgelegenen sicheren Staat niederlassen und dort Asyl beantragen würde, selbst wenn es nicht dort wäre, wo sich jemand endgültig niederlässt. Die Tatsache, dass Sie es verabsäumt haben, irgendwo sonst Asyl zu beantragen, verringert deshalb ebenfalls die Glaubwürdigkeit Ihres Antrages.

Auf die Frage, was Sie im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan befürchten, erklärten Sie pauschal und ohne jeglichen Hintergrund, dass Sie dort als Soldat arbeiten müssten, was dem Fakt widerspricht, dass es in Afghanistan keinen verpflichtenden Wehrdienst gibt, aber Sie etwa auch nicht am Rande in die Verlegenheit kommen werden, zwangsrekrutiert zu werden, wenn Sie etwa auch in einer der sicheren Regionen wie etwa Kabul, Mazar e Sharif oder Herat niederlassen.

Wenn Sie in weiterer Folge ebenso pauschal und unfundiert steigern, dass Sie nicht nach Afghanistan möchten, da Sie getötet werden und dort niemanden hätten', dann aber weiter ohne nähere Begründung erklären, "Die allgemeine Sicherheitslange ist dort zu instabil", entspricht dies nicht dem vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen, zu denen Sie keine Stellungnahme abgeben wollten und aus denen hervorgeht, dass Sie dort in weiteren Landesteilen keine derartige Bedrohung oder Befürchtung erleiden müssen. Dies wurde Ihnen auch vorgehalten, woraufhin Sie erklärten:

"Die Wahrheit schaut anders aus diese Organisationen gibt es nicht. Die kassieren Geld aber helfen niemandem." Auf den Vorhalt, dass Sie ja derartige Kenntnisse nicht behaupten könnten, wenn Sie nie in Afghanistan gelebt haben und nicht lesen und schreiben könnten, erklärten Sie pauschal, dass Sie ‚immer die afghanischen Nachrichten hören und die Afghanen, die herkommen, das alles erzählen'. Ihre Argumentation umfasst somit keinen zu gewichtenden Ansatzpunkt, welcher sich gegen die Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes richtet.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Aus den Berichten ergibt sich generell im Widerspruch zu Ihren Angaben, dass etwa in Kabul aber auch anderen Regionen jedenfalls, eine effektive Schutzgewährung durch staatliche Sicherheitsorgane möglich ist und dass Gewalttaten oder Übergriffen nachgegangen wird. Wenngleich die Situation in Teilen Afghanistans allgemein auch als problematisch zu bezeichnen ist, gelang es Ihnen mangels zugrundelegbaren glaubhaften Vorkommnissen in keiner Weise auch nur annähernd schlüssig nachvollziehbar zu machen, von den dortigen Umständen betroffen zu sein. Auch wenn einzuräumen ist, dass gewisse Missstände in der Verwaltung und Strafrechtspflege weiterhin bestehen, kann jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit generell davon ausgegangen werden, dass der Staatsapparat, vor allem in Kabul nicht in dem Sinn funktioniert und grundsätzlich eine Schutzgewährung geleistet werden kann. Dass Sie durch Zufall in eine allfällige Gefahrensituation in Kabul hineingezogen werden, erscheint zufolge der Berichte unwahrscheinlich und überstiege dies jedenfalls nicht mehr als Spekulation.

In Zusammenschau ist deshalb festzustellen, dass Sie weder persönlich, noch die weiteren und wesentlichen Teile des Vorbringens glaubwürdig sind und Sie schon aus diesem Grund nicht überzeugen konnten, dass Sie einer Gefahr im Herkunftsstaat unterliegen. Außerdem ist das Zutreffen der von Ihnen geäußerten Umstände unwahrscheinlich und Ihnen jedenfalls ungeachtet dessen eine alternative Lebensmöglichkeit, etwa durch Aufenthaltnahme in Kabul oder einem anderen Ort offen steht. Dies bestätigt sich in Ihren Angaben über Ihre Motive der Weiterreise: "Ich wollte Europa kennen lernen."

Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im Herkunftsstaat auch keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realen Risiko unterworfen wären, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Sie haben kein reales Risiko für eine solche Behandlung aufzeigen können. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung.

Sollten Sie sich daher dafür entscheiden, nach Ihrer Rückkehr nicht mehr am früheren Herkunftsort, wo auch immer dieser gelegen ist, verbleiben zu wollen, ist anzumerken, dass es in Ihrem Herkunftsstaat für Sie durchaus eine Lebensalternative gibt, und es wird erachtet, dass es für Sie vertretbar und möglich wäre, dorthin zu gehen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich generell im Widerspruch zu Ihren Angaben, dass speziell in der noch verbleibenden Situation im Falle von familiären Anbindungen und vorhandener Unterkunft und Einkommen, was sich aus der obigen Beweiswürdigung zwangsweise ergibt, in bestimmten Regionen mit Sicherheit durchaus eine Aufenthaltnahme und Niederlassung gefahrlos möglich ist. Dies ist Ihnen auch zuzumuten, da davon auszugehen ist, dass Sie auch diese Möglichkeiten nützen können, und Sie auch zumindest von Ihren Eltern oder anderen Anverwandten aus der im Herkunftsland dominierenden Clanstruktur unterstützt werden können, wo immer sich auch diese aufhalten und eine solche Unterstützung auch gegebenenfalls etwa in Kabul erfolgen kann. Sie sind zudem jung gesund und arbeitsfähig und können jede Arbeit annehmen. Nicht in Abrede steht, dass die wirtschaftliche und soziale Situation in Afghanistan benachteiligt ist, auch wenn das Ausmaß keine derartigen Formen hat, dass der Durchschnittsmensch insbesondere wenn dieser jung und arbeitsfähig wie Sie ist, keine seinen Lebensbedingungen entsprechende Arbeit infolge Ihrer behaupteten beruflichen Erfahrungen finden könnten. Es ist davon auszugehen, dass Sie zumindest durch Gelegenheitsarbeit ein derartiges Fortkommen erreichen können, dass Ihre Existenzsicherung an einem anderen Ort im Herkunftsstaat möglich ist. Dies ergibt sich auch aus den herangezogenen Länderfeststellungen (etwa zu Kabul), wo Ihnen als jungen und gesunden Mann auch eine Aufenthaltnahme mit Unterstützung von NGOs wie Arbeitsaufnahme, etwa als Bauarbeiter, zuzumuten ist. Sie können darüber hinaus auch ungehindert nach Afghanistan ein- und von Kabul etwa in sämtliche Provinzen per Flug weiterreisen. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass Sie imstande gewesen wären, eine immense Geldsumme von etwa 400,-- Euro für die Ausreise aufzubringen, somit die Behörde vom finanziellen Wohlstand Ihrer Familie ausgehen muss. Sie können auch jederzeit zu den Familienmitgliedern Kontakt aufnehmen.

Außerdem besteht dort zu den in Frage gestellten Sachverhalten in Hinblick auf Ihre persönliche Situation zufolge den Erkenntnisquellen zudem nicht das reale Risiko, dass Sie im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind.

Aus den im Akt vorhandenen Beweismitteln, Ihren Aussagen als auch entsprechenden Abfragen aus dem Fremdeninformationssystem ergibt sich, dass Ihnen in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zusteht.

Aus Ihren Aussagen ergibt sich weiters, dass Sie keine besondere Bindung an Österreich, die über das für Asylwerber normal Maß hinausgeht, haben."

In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. zusammenfassend aus, dass im Zuge einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens der Beschwerdeführer weder persönlich glaubwürdig sei noch seine Angaben konsistent, noch das Vorbringen plausibel nachvollziehbar oder widerspruchsfrei oder hinreichend wahrscheinlich seien, letzteres auch in Hinblick auf die Situation im Herkunftsstaat (vgl. VwGH 2003/20/0389, 26.11.2003).

Die begründete Furcht vor Verfolgung müsse sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitze. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, könne nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 08.11.1989, 89/01/0338). Daher könne ein allfälliges Vorbringen zum Iran auch nicht herangezogen werden. Der Status des Asylberechtigten könne somit nicht gewährt werden und der dahingehende Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

Zu Spruchpunkt II. legte die Behörde dar, dass aufgrund des nicht glaubwürdigen Fluchtvorbringens auch nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden könne.

Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und gesund und drohe ihm somit kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, z.B. nach Kabul, in eine aussichtslose Lage zu kommen, und werde er so wie bisher in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten und sich ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren.

Zu Spruchpunkt III. wurde zusammenfassend ausgeführt, dass keine Hinweise auf das Vorliegen eines Eingriffes in das Familienleben des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK vorlägen, die einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG entgegenstünden.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften.

Im Wesentlichen wurde Folgendes vorgebracht: Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer als junger Erwachsener, der seit seiner Geburt ununterbrochen im Iran gelebt und zu Afghanistan keinerlei nennenswerten Bindungen mehr habe, im Falle einer Rückkehr besonders große konkrete Gefahr um Leiben und Leben haben müsse. Als junger Erwachsener ohne soziale Kontakte und familiären Schutz sei die Gefahr, allenfalls Zwangsrekrutierungen etwa durch die Taliban ausgesetzt zu sein, besonders groß. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche den für die Glaubhaftmachung erforderlichen Anforderungen. Angesichts der aufgezeigten Zweifel wäre jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.

Es wurde in der Beschwerde beantragt:

1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,

2. dem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben,

3. in eventu dem Antrag auf subsidiären stattzugeben,

4. in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts zurückzuverweisen.

Zum Nachweis seiner afghanischen Herkunft legte der Beschwerdeführer am 30.01.2013 eine Kopie der Geburtsurkunde seines Vaters sowie eine Kopie der Mitgliedskarte der XXXX (= einer politischen Bewegung der Mujaheddin) vor.

Am 21.08.2014 übermittelte das BFA eine Strafkarte des LG Eisenstadt, wonach der Beschwerdeführer am 08.08.2014 wegen § 27 Abs. 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall und 2. Fall SMG, § 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 4,-- verurteilt wurde.

I.4. Am 14.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er den Familiennamen XXXX seit Geburt an trage und keine weiteren Namen habe. Es gehe dem Beschwerdeführer gut, er nehme jedoch Medikamente gegen ein Nervenleiden, das bei ihm seit seiner Einreise in Österreich aufgetreten sei. Er habe früher in einer Unterkunft gelebt, in der es ihm nicht gut gegangen sei. Er habe unter Angstzuständen gelitten. Seit nunmehr fünf Monaten wohne er privat bei einer österreichischen Familie in XXXX.

Im bisherigen Verfahren habe der Beschwerdeführer immer die Wahrheit gesagt. Er sei im Iran geboren und habe dort bis zur Ausreise gelebt. Es sei ihm nicht möglich gewesen, eine Schule zu besuchen und er sei daher Analphabet. Dadurch, dass er im Iran gearbeitet habe, habe er die Schulbildung seiner Geschwister finanzieren können. Seine Familie lebe nach wie vor in Teheran an der von ihm genannten Adresse. Der Vater verdiene zu wenig Geld, um seine zehn Kinder zu ernähren. Die Schwestern des Beschwerdeführers seien nicht berufstätig, die Brüder würden gelegentlich arbeiten. Alle Geschwister seien noch minderjährig; der Beschwerdeführer sei der älteste Sohn. Gelegentlich habe der Beschwerdeführer noch telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Die Familie lebe nach wie vor in einem angemieteten Haus und versuche, illegal zu arbeiten. Zur Zeit des Russenkrieges sei die Familie von Afghanistan in den Iran geflüchtet, weshalb der Beschwerdeführer auch dort zur Welt gekommen sei. Sie hätten nie einen legalen Aufenthaltstitel besessen, hätten aber versucht, sich sprachlich anzupassen, und hätten auch regelmäßig Zahlungen an die Behörden geleistet, um nicht nach Afghanistan abgeschoben zu werden. 2007 habe der Beschwerdeführer den Iran verlassen.

Im Bundesgebiet habe sich der Beschwerdeführer bereits mehrmals zu XXXX angemeldet, habe bis jetzt aber noch keinen Platz zugewiesen bekommen. Er lerne nunmehr langsam die Sprache.

Aufgefordert, seine Fluchtgründe abschließend anzugeben, brachte der Beschwerdeführer abermals vor: "Ich kann im Iran nicht leben. Dort habe ich keine Aussicht und keine Zukunft. Ich möchte hier ein besseres Leben, ein normales Leben wie ein österreichischer Staatsbürger führen. Ich möchte meine Familie unterstützen und aus der Armut und dem Elend befreien. Ich möchte meine Familie hierher holen lassen. Ich bitte Sie, mir Dokumente zu geben, damit ich hier ein normales Leben führen kann. Ich möchte eine Familie gründen und eine bessere Zukunft haben."

In Afghanistan könne der Beschwerdeführer ebenfalls nicht leben, da sein Vater dort Feinde habe. Der Vater sei in einer Partei gewesen. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer den Mitgliedsausweis einer politischen Bewegung sowie weitere Familienfotos vor. Weiter gab er an, dass der Vater ihm über die Feinde nicht viel erzählt habe. Er habe ihm lediglich gesagt, dass die Familie dort nicht leben könne. Zudem äußerte der Beschwerdeführer die Befürchtung, in Afghanistan entführt zu werden, und gab dazu an: "Wir stammen aus der Region Herat. Jeder in der Region kennt meinen Vater. In dieser Region werden tagtäglich Leute entführt und gefangen genommen. Ich möchte nicht nach Afghanistan zurückkehren, dort herrscht Krieg. Ich möchte hier leben."

Nach Übersetzung und Kenntnisnahme der aktuellen Länderfeststellungen speziell zur Sicherheitslage in Herat und Kabul betonte der Beschwerdeführer erneut, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da es dort unsicher sei und er Angst habe, bei einem Anschlag getötet zu werden. Er wolle hier in Österreich bleiben, da er sich hier wohl fühle. Durch die momentane Wohnsituation in XXXX habe er eine liebevolle Familie dazugewonnen. Er wisse, dass er hier eine Mutter, einen Vater, einen Bruder und eine Schwester habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, er gehört zur Volksgruppe der Tadschiken, ist sunnitischer Muslime, ledig und hat keine Kinder. Er ist in Teheran/Iran geboren und lebte seit seiner Geburt mit seiner Familie (Eltern und Geschwister) in Teheran. Er absolvierte keine Schulbildung.

Der Beschwerdeführer reiste bereits 2007 aus dem Iran aus, hielt sich längere Zeit in Griechenland auf und gelangte schließlich am 05.10.2011 schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Heimat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK verlassen hat.

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten zur Situation in Afghanistan, Stand 19.11.2014, ist zur Heimatprovinz Herat sowie zu Kabul Folgendes zu entnehmen:

"Herat:

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in 12 Bezirke eingeteilt und gleichzeitig in 15 administrative Einheiten:

Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q).

Ende 2011 übernahmen die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz Herat und haben stufenweise den Rest der westlichen Region übernommen. Die Provinz Herat blieb auch aufgrund der relativen Stabilität der Provinzregierung während der Transitionsperiode sicher. Auch nach der Übergabe an die afghanischen Kräfte gab es keine große Veränderung (WPR 15.1.2014).

Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von einem Monat, unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz Herat im Oktober 2014 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 11.10.2014). Andererseits wird im September 2014 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 2.9.2014a).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 46% gestiegen. 2013 wurden 463 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)."

"Sicherheitslage in Kabul:

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014)."

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und des aktuellen Länderberichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan (Stand 19.11.2014), sowie des Beschwerdeschriftsatzes und insbesondere durch seine Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung am 14.01.2015.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und der ursprünglichen regionalen Herkunft seiner Familie aus der Provinz Herat konnten auf Grund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und den am 30.01.2013 vorgelegten Beweismitteln den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Demnach wird entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsangehöriger in Teheran/Iran geboren wurde und seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie (Eltern und Geschwister) in Teheran lebte.

Dass der Beschwerdeführer seine Heimat Afghanistan nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat, lässt sich seinen gleichlautenden Angaben entnehmen. Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens keinerlei konkrete asylrelevante Verfolgung geltend, sondern berief sich darauf, dass er weder in Afghanistan noch im Iran leben könne, weil die Sicherheitslage in Afghanistan prekär sei und seine Familie im Iran aus wirtschaftlichen Gründen nicht ausreichend für ihn sorgen könne und in Armut lebe. Das diesbezüglich glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers wird der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 31.01.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 08.02.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.02002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.03.2011, 2008/23/0101).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).

Legt man das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zu Grunde, so ergibt sich daraus in Bezug auf seine Person kein asylrelevanter Sachverhalt. Wie bereits den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer brachte im Laufe des Verfahrens durchgehend gleichlautend vor, dass seine Familie Afghanistan bereits vor seiner Geburt verlassen und sich im Iran niedergelassen habe. Als Grund dafür nannte der Beschwerdeführer die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan sowie nicht näher ausgeführte Probleme seines Vaters. Eine konkrete Verfolgungsgefahr seine eigene Person betreffend brachte er nicht vor, zumal er selbst Zeit seines Lebens auch nie in Afghanistan wohnhaft war.

Zur Begründung seiner Ausreise aus dem Iran führte der Beschwerdeführer wirtschaftliche Erwägungen ins Treffen und erklärte wiederholt, dass die wirtschaftliche Situation der Familie im Iran angespannt gewesen sei und er im Bundesgebiet arbeiten wolle, um die Familie aus der Armut zu befreien. Derartige Erwägungen stehen jedoch in keinem Zusammenhang zu den in der GFK abschließend genannten anerkannten Fluchtgründen.

Über Vorhalt gab der Beschwerdeführer schließlich auch vage an, er fürchte, in Afghanistan entführt zu werden, doch ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Rekrutierungsversuche alle jungen, gesunden Männer im wehrfähigen Alter gleichermaßen treffen, weshalb auch hier nicht von einer konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgung ausgegangen werden kann. Zudem fehlt auch hier ein asylrelevantes Motiv, da sich dem vagen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen lässt, dass etwaige Entführer es auf den Beschwerdeführer gerade wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung abgesehen hätten.

Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Es ergaben sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung niemals vorbrachte. Hinzu kommt, dass die Volksgruppe der Tadschiken die zweitgrößte Gemeinschaft in Afghanistan darstellt und der Religionsgemeinschaft des Beschwerdeführers ca. 80 % der Afghanen angehören, sodass auch unter diesem Aspekt eine Verfolgung aus den Gründen der Volkgruppenund/oder Religionszugehörigkeit nicht ersichtlich ist.

Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.). Die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan allein reicht nicht aus, um eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrechtlich relevanten Motiven erkennen zu können.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der prekären Lage in Afghanistan und der individuellen Situation des Beschwerdeführers schon insofern Rechnung getragen wird, als dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs.1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffenden, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben dazutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers

gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/10/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob sichthaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erschienen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; sie dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl 23505/09, RZ 52ff.; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff.)

Bei außerhalb staatlicher Verantwortung liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Z. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zur Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.

Im gegenständlichen Fall stammt die Familie des Beschwerdeführers ursprünglich aus der Provinz Herat. Der Beschwerdeführer selbst wurde jedoch bereits in Teheran/Iran geboren und lebte fortan dort.

Den herangezogenen Länderberichten lässt sich entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen als prekär einzustufen ist. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, stellt sich die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von einem Monat, unterschiedliche Informationen an. Einerseits wird die Provinz Herat im Oktober 2014 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 11.10.2014). Andererseits wird im September 2014 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 2.9.2014a). Jedenfalls ist im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 46% gestiegen. 2013 wurden 463 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Betreffend die individuelle Situation des Beschwerdeführers ist zudem festzuhalten, dass er in Afghanistan über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt, zumal sich seine Eltern bereits vor seiner Geburt in den Iran begaben, der Beschwerdeführer im Iran geboren wurde und er gemeinsam mit seiner Familie fortan dort lebte. Seine Angehörigen halten sich nach wie vor im Iran auf. Im Falle einer Rückkehr in die Provinz Herat wäre der Beschwerdeführer sohin völlig auf sich alleine gestellt, könnte auf keinerlei Unterstützung zurückgreifen und es wäre ihm daher nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit möglich, seine existentiellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Trotz des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann handelt, ist es ihm unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er sein bisheriges Leben nicht in der Provinz Herat bzw. nicht einmal in Afghanistan verbracht hat, auch nicht zuzumuten, dorthin zurückzukehren.

Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (vgl. BVwG 04.03.2014, Zahl: W127 1422536-1/9E).

Zudem wäre auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Lebens nicht in Afghanistan verbracht hat, weshalb er im Falle einer Rückkehr mit höherer Wahrscheinlichkeit in eine aussichtslose Lage geraten könnte, als andere Afghanen, die dort aufgewachsen sind und dort auch gelebt haben.

Aufgrund der schwer einschätzbaren Sicherheitslage in der Provinz Herat, dem Fehlen jeglicher familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte und aufgrund des Umstandes, dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht ersichtlich ist, ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Zu Spruchpunkt III:

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.