BVwG L507 2016534-1

L507 2016534-1Tribunale amministrativo federale19 gen 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat

Testo completo

BVwG L507 2016534-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.2016534.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Mayer Rudolf gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2014, Zl. 1032349302/140139772, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, besitzt für Österreich keinen Aufenthaltstitel. Er ist in Italien befristet bis zum XXXX2015 zum Aufenthalt berechtigt.

2. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen in Wien mit Urteil vom 23.10.2014 gemäß § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Aufgrund dieser Verurteilung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von Amts wegen ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes eingeleitet.

Am 02.12.2014 teilte der Beschwerdeführer dem BFA im Wege der Leiterin des sozialen Dienstes der Justizanstalt XXXX per Telefax mit, dass er Kurde und türkischer Staatsangehöriger sei. Seit dem Jahr 2011 laufe sein Asylverfahren in Italien. Er lebe in XXXX, in der Stadt XXXX gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind. Der Beschwerdeführer habe derzeit ein befristetes Aufenthaltsrecht für Italien, besitze Papiere, die sein Aufenthaltsrecht in Italien bestätigen würden, und einen von den italienischen Behörden ausgestellten Personalausweis, der sich im Depot der Justizanstalt befinden würde. Der Beschwerdeführer hoffe auf eine möglichst rasche Rückkehr nach Italien.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2014, Zl. 1032349302/140139772 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt II. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß

§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbot es wurde vom BFA beweiswürdigend ausgeführt, dass die strafrechtliche Verurteilung in Zusammenhang mit der Tatbegehung unmittelbar nach der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich die Annahme rechtfertigen würde, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte.

Der Beschwerdeführer habe keine familiären oder sozialen Beziehungen zu Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei somit für das wirtschaftliche Wohl von Österreich und auch der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten. Aufgrund der bei den Effekten des Beschwerdeführers befindlichen italienischen Aufenthaltsberechtigung sei nicht festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer in Italien ein Asylverfahren führen würde.

4. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 18.12.2014 persönlich zugestellten Bescheid wurde am 22.12.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die belangte Behörde das Verfahren mit schweren Mängeln belastet habe, und dass sie ihrer Ermittlungspflicht nur oberflächlich nachgekommen sei. Weiters nehme die belangte Behörde im bekämpften Bescheid eine unzutreffende Beweiswürdigung und eine unzutreffende rechtliche Beurteilung vor. Im Fall des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde § 67 FPG anzuwenden gehabt. Dass die Behörde ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot aufgrund nur einer strafrechtlichen Verurteilung ausgesprochen habe, obwohl § 67 Abs. 1 FPG dies verbieten würde, könne nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet bisher nie straffällig geworden und habe die belangte Behörde in keiner Weise sein bisheriges Verhalten im Bundesgebiet gewertet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem BFA vor, dass er türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung sei. Er sei in Italien befristet zum Aufenthalt berechtigt und betreibe dort seit dem Jahr 2011 ein Asylverfahren. Der Beschwerdeführer lebe in Italien gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer eine am XXXX2012 ausgestellte Identitätskarte der Republik Italien mit der Nr. XXXX in Vorlage, die in Kopie im Akt des BFA einliegt.

Aufgrund dieses Vorbringens erfolgte vom BFA am 15.12.2014 eine Anfrage an das österreichische Polizeikooperationszentrum in Thörl-Maglern.

Am selben Tag wurde vom Polizeikooperationszentrum in Thörl-Maglern per E-Mail folgende Antwort wörtlich übermittelt:

"Guten Tag!

Zu der im Betreff angeführten Personen teilt das ital KB folgendes mit:

Pers ist negativ.

Die Carta ist neg.

XXXX besitzt ein XXXX mit der Nummer: XXXX gültig bis XXXX2015."

Weitergehende Ermittlungen wurden vom BFA weder im Hinblick auf das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 in Italien ein Asylverfahren führen würde, noch betreffend die Abklärung des tatsächlichen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Italien vorgenommen, obwohl dies durch eine Anfrage bei den italienischen Behörden bzw. bei der italienischen Partnerbehörde des BFA leicht möglich gewesen wäre.

In der Folge traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen betreffend den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Italien und keine Feststellungen dahingehend, ob sich der Beschwerdeführer in Italien in einem anhängigen Asylverfahren befinden würde.

Obwohl die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Italien oder einem möglichen Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien getroffen hat und weder aus der im Akt einliegenden Kopie der italienischen Identitätskarte noch aus der überaus knappen Antwort des Polizeikooperationszentrums in Thörl-Maglern nachvollziehbar abgeleitet werden kann, über welchen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer in Italien tatsächlich verfügt, führte die belangte Behörde in der Beweiswürdigung lapidar aus, dass aufgrund der bei den Effekten befindlichen italienischen Aufenthaltsberechtigung nicht festzustellen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in Italien ein Asylverfahren führen würde.

Im gegenständlichen Fall erscheinen aber eindeutige und nachvollziehbare Ermittlungen und bescheidmäßige Feststellungen einerseits zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Italien und andererseits zum Umstand, ob der Beschwerdeführer in Italien einen Asylantrag gestellt hat und die Prüfung dieses Asylantrages noch anhängig bzw. noch nicht entschieden ist, insbesondere im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dem FPG und der damit in Zusammenhang stehenden Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei, unumgänglich.

Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen der Türkei handelt, erscheinen zudem im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Erlassung eines Einreiseverbotes Ermittlungen über den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Italien vor dem Hintergrund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 zwischen EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) im Zusammenhang mit einer möglichen Anwendung der Bestimmungen des 4. Abschnittes des 8. Hauptstückes des FPG ebenso als notwendig und erforderlich.

Da das BFA keine eindeutigen und anhand der Aktenlage nachvollziehbare Ermittlungen zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Italien und zu einem möglichen Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien durchgeführt und keine Feststellungen darüber getroffen hat, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Italien kein Asylverfahren führen würde und eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei, gestützt wurde.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Erlassung eines Rückkehrverbotes und eines Einreiseverbotes als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes unerlässlich erscheinen.

Damit hat das BFA im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen und teils völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll, zumal dazu noch dieses Verfahren von der belangten Behörde von Amts wegen eingeleitet wurde.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Italien und der Frage, ob betreffend die Person des Beschwerdeführers ein Asylverfahren in Italien anhängig ist, auseinander zu setzen haben und zumindest im Rahmen einer Anfrage an die italienischen Behörden und einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers neuerlich zu prüfen haben, ob im Fall des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen ist.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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