I406 2010078-1•BVwG I406 2010078-1
I406 2010078-1Tribunale amministrativo federale19 gen 2015
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit
I406 2010078-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2014, Zl. 1022698403/14747467, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2014, Zl. 1022698403/14747467abgewiesen wurde.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.07.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde.
3. Mit Schriftsatz vom 11.12.2014 informierte die Caritas Perspektivenberatung/Rückkehrhilfe das Bundesverwaltungsgericht über die bevorstehende freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers. Dem Schreiben lagen eine Erklärung des Beschwerdeführers über dessen freiwillige Ausreise sowie sein Ansuchen um Gewährung einer Rückkehrhilfe bei.
4. Der Beschwerdeführer reiste nachweislich am 19.12.2014 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. angeführten Verfahrensgang.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Der Beschwerdeführer ist am 19.12.2014 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgereist. § 25
(1) Z 1 AsylG 2005 ist unzweifelhaft erfüllt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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