BVwG W192 1434345-1

W192 1434345-1Tribunale amministrativo federale16 gen 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Religion, Schutzunfähigkeit, Verfolgungsgefahr

Testo completo

BVwG W192 1434345-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.1434345.1.00

Spruch

W192 1434345-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013, Zl. 12 12.951-BAG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe stellte nach illegaler Einreise am 19.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung gab er an, dass er aus der Provinz Kunar stamme und verheiratet sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei verstorben, seine Mutter und Geschwister sowie seine Ehegattin und seine fünf Kinder würden im Herkunftsstadt leben. Der Beschwerdeführer sei mit Schlepperunterstützung illegal nach Österreich gereist.

Er habe den Herkunftsstadt verlassen, nachdem er von Taliban bedroht worden sei, weil er als Inhaber einer Firma in Afghanistan gelegentlich in Schulen Schreibwaren als Spende verteilt habe. Die Taliban hätten dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in den Schulen religiöse Propaganda für das Christentum zu machen und Mädchen zu fotografieren. Onkel des Beschwerdeführers würden den Taliban angehören und seien strikt gegen dessen Einstellung aus dessen Tätigkeit gewesen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamts am 18.01.2013 bezeichnete der Beschwerdeführer seine bisher im Verfahren getätigten Angaben als richtig.

Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Kunar und sei dort bei seinen Eltern aufgewachsen, habe die Schule besucht und im Haus der Familie gelebt. Im Alter des Beschwerdeführers von zehn Jahren sei sein Vater verstorben. Nach Schulabschluss habe der Beschwerdeführer von 2002-2006 mit Holz, danach mit Autos, Holz und Zement gehandelt. Der Beschwerdeführer sei seit 2000 verheiratet und habe fünf Kinder, die mit seiner Frau im Haus der Familie leben würden. Er stehe mit der Familie in telefonischem Kontakt. Es gehe ihnen psychisch nicht zugute, sonst sei alles in Ordnung.

Als Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass er mit anderen Geschäftsleuten im Jahr 2010 beschlossen habe, etwas für Schulen zu spenden. Im Vorfeld der Aktion habe der Beschwerdeführer mit einem Kommandanten der Taliban darüber gesprochen, um Schwierigkeiten zu vermeiden. Er habe damit verhindern wollen, dass ihm vorgeworfen werde, eine "religiöse Tat" zu begehen. Er habe die Spenden als religiös vorgeschriebenes Gebot bezeichnet, wobei Geld für Kugelschreiber und Hefte für Kinder ausgegeben würde. Die Taliban hätten gefordert, dass das Geld für die Ausstattung der Taliban-Mujaheddin verwendet werden solle. Der Beschwerdeführer habe das nicht tun wollen, aber eine Ablehnung auch nicht direkt zum Ausdruck gebracht, weil er Angst gehabt habe, sich zu weigern. Danach habe er beschlossen, mit der Hilfsorganisation nicht in seinem Heimatdorf, sondern in anderen Distrikt zu beginnen. Danach sei er in seinem Heimatdorf von Taliban immer wieder gefragt worden, wann es zur angesprochenen Spende für die Taliban kommen werde. Diese hätten auch Boten zum Haus des Beschwerdeführers gesendet und nach diesem gefragt und langsam auch "mitbekommen", dass er nicht tun werde, was sie von ihm verlangen.

Am 13.04.2012 sei der Beschwerdeführer nach dem Besuch der Moschee von zwei Personen angesprochen und darüber informiert worden, dass die Taliban bei einer Besprechung am Vorabend beschlossen hätten, den Beschwerdeführer zu töten, da er ungläubig sei, von den Mädchen in der Schule Fotos mache und das Christentum verbreiten würde. Die in den Mädchenschulen angefertigten Fotos hätten nur dazu gedient, um andere Organisationen zu Spenden zu bewegen und es seien diese Beschuldigungen vorgebracht worden, um den Beschwerdeführer gerechtfertigt töten zu können. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsort verlassen und sei zunächst nach Jalalabad und dann nach Kabul gegangen, wo es sich bis 01.05.2012 aufgehalten habe. Dort habe beschlossen, Afghanistan zu verlassen und habe durch Vermittlung eines Freundes einen Schlepper gefunden, der ihm ein Visum für die Türkei besorgt habe. Am 22.05.2012 sei der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Türkei gereist.

Die beiden Männer, die den Beschwerdeführer gewarnt hatten, seien selbst als einfache Soldaten bei den Taliban gewesen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, warum sie ihn gewarnt hätten, vermutlich hätten sie Mitleid gehabt.

Zwischen dem Kontakt mit dem Kommandanten der Taliban 2010 und dem 13.04.2012 sei der Beschwerdeführer im Heimatdorf ca. 10-15 Mal von den Taliban-Kommandanten angesprochen worden. Die Spenden habe der Beschwerdeführer an zwei Schulen in anderen Orten verteilt. Dies sei mit Zustimmung des Distriktsvorstehers erfolgt, der auch einen Soldaten aus dem Distrikt dazu angestellt habe.

Der Beschwerdeführer habe den Heimatort zunächst verlassen, ohne seine Familie zu informieren und habe ihr über die Ausreise erst nach Erhalt des Visums erzählt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel seien ihm von einem Freund aus Kabul nachgesendet worden. Er habe sie in seinem seit 2009 in Kabul gemieteten Zimmer aufbewahrt.

Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, dass er niemals konkret bedroht oder verfolgt worden sei und führte aus, dass die Taliban keinen Drohbrief senden sondern eine Person umbringen, wenn sie es wollen.

Der Beschwerdeführer habe die Ausreise mit eigenem Geld finanziert und er habe auch etwa $ 10.000-12.000 bei einem Freund in Kabul deponiert. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer von den Taliban getötet zu werden. Seine Familie werde durch seinen Bruder versorgt und der Beschwerdeführer habe keine familiäre Beziehungen in Österreich.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel umfassen mehr als 20 Ausdrucke von Fotografien über die Verteilung von Schreibmaterial in einer Schule, auf deren Mehrzahl der Beschwerdeführer als Akteur dieser Tätigkeit erkennbar ist. Der Beschwerdeführer legte auch den Text einer Joint Venture Vereinbarung zwischen ihm und anderen namentlich bezeichneten Personen vom 20.02.2010 über die Einrichtung einer karitativen Funktion für Schulen in der Provinz Kunar vor, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer die Verwaltung des Joint Venture exklusiv vorzunehmen habe.

Aus der vorgelegten Einladung der afghanischen-amerikanischen Handelskammer vom 25.08.2010 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu einer Geschäfts-Konferenz in der Zeit von 17. bis 10.11.2010 in Washington D. C. eingeladen und die Botschaft der USA in Kabul um Ausstellung eines entsprechenden Visums für den Beschwerdeführer ersucht wurde. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Mitgliedskarte der afghanischen Handelskammer, eine Bankkarte, eine Geschäftslizenz, sowie Kopie seines Reisepasses vor, in dem ein Visum der USA mit Gültigkeit vom 26.12.2011 bis 21.03.2012 erteilt wurde. Aus Unterlagen über ein Ausbildungsprogramm für Sicherheit in der Zeit vom 06.08.2011 bis 08.06.2011 in Thailand und entsprechenden Unterlagen über Flugbuchung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an dieser Veranstaltung teilgenommen hat und Thailand offenkundig wieder verlassen hat.

Aus der ebenfalls vorgelegten Tazkira, deren diesbezüglichen Eintragungen mit jenen im Reisepass übereinstimmen, geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat den angegebenen Namen geführt hat und dass die Angaben über seine Herkunft mit den Eintragungen in den Dokumenten im Einklang stehen.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Im Bescheid wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer relevanten Bedrohungssituation durch die Taliban ausgesetzt sei. Es bestehe im Herkunftsstaat keine allgemeine exzeptionellen Gefährdungslage, die praktisch jeden betreffen würde und der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Situation geraten.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und seinen familiären Verhältnissen wurden im Zusammenhang mit den vorgelegten Dokumenten und Dokumentenkopie zu Grunde gelegt. In der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass seine Angaben, dass er niemals konkret bedroht oder verfolgt worden sei und er keine Probleme mit den Behörden seines Landes gehabt habe, plausibel und glaubhaft seien. Zu den Angaben des Beschwerdeführers über eine wegen seiner karitativen Tätigkeit an Mädchenschulen ausgelösten Bedrohung durch die Taliban wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ausschließlich eine vermeintliche Bedrohung durch Drittpersonen aus kriminellen Motiven behauptet habe. Es sei für die Beshörde nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - obwohl er selbst nicht konkret bedroht worden wäre - sich aufgrund der Aussagen von Dritten zur Flucht entschlossen hätte.

Es sei auch nicht logisch nachvollziehbar, dass er, obwohl er am 13.04.2012 erfahren hätte, dass er getötet werden solle, sich erst am 01.05.2005 entschlossen hätte, das Land zu verlassen und es letztlich erst am 22.05.2012 mit dem Flugzeug verlassen habe. Bei einer tatsächlichen Furcht vor Verfolgung wäre davon auszugehen, dass er nicht so lange zugewartet sondern überstürzt sein Heimatland verlassen hätte.

Ebenso sei es nicht logisch nachvollziehbar, dass er als Ehemann und sorgender Vater nicht seine gesamte Familie nach Kabul mitgenommen habe.

Im Zusammenhang mit der zeitlichen Abfolge der Flucht sei es auch nicht logisch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht versucht habe, Anzeige bei den Sicherheitsbehörden zu erstatten, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Sicherheitsbehörden nicht schutzfähig seien.

Der Beschwerdeführer sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann und dessen Familie nach wie vor im eigenen Haus lebe, so dass er auch auf deren Unterstützung zurückgreifen könne. Selbst wenn er keinen Kontakt mehr zur Familie hätten, sei eine Ansiedlung in großen Städten sogar für Personen ohne Beziehungen möglich und der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, dass er bei einem Freund in Kabul einen Geldbetrag deponiert und in Kabul ein Zimmer gemietet habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in eine aussichtslose Lebenslage geraten werde. Eine Rückkehr nach Kabul sei auf dem Luftweg möglich. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichneten Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch zumutbar. Es seien keine Anhaltspunkte vorgekommen, wonach der Beschwerdeführer in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Kabul sowie in der Stadt Kabul, wo sich die Sicherheitslage seit 2008 nicht grundsätzlich verschlechtert habe, nicht leben könne.

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 04.04.2013 rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprochen hätten. In der Beschwerde wurden Abschnitte aus Länderberichten über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat wiedergegeben und vorgebracht, dass für die Bevölkerung täglich die Bedrohung durch Angriffe seitens regierungsfeindlicher Kräfte bestehe. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, eine Arbeit zu finden und er hätte auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. In einem handschriftlich ausgefüllten Abschnitt der Beschwerdeführer brachte der Beschwerdeführer zufolge der hergestellten Übersetzung aus der Sprache Paschto vor, dass er im Herkunftsstadt befürchte, von den Taliban getötet zu werden. Er habe keine finanziellen Schwierigkeiten und eine Beschäftigung gehabt und keinen anderen Grund, den Herkunftsstaat zu verlassen. Die Taliban würden einer Person nicht einen Brief geben und darin eine Bedrohung am Leben ausdrücken, sondern jemanden einfach töten, wenn sie sich dies vornehmen.

Der Beschwerdeführer wies daraufhin, dass er über ein bis 21.03.2012 gültiges Visum für die USA verfügte und er dieses nicht in Anspruch genommen habe, weil sein Problem erst am 13.04.2012 entstanden sei. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Einvernahme angegeben, dass die Taliban mehrmals zu den gesagt hätten: "Was hast du nun für uns getan?" Dies bedeute, dass sie im bedroht hätten. Da der Beschwerdeführer dem Verlangen der Taliban nach Unterstützung nicht nachgekommen sei, hätten diese ihn als Nichtmuslim bezeichnet und wegen der Ablehnung ihrer Forderungen beschlossen, den Beschwerdeführer zu töten.

Mit einer durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter erstattete Beschwerdeergänzung vom 28.05.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt bemerkt habe, dass die Dolmetscherin bei der Übersetzung der komplizierten Zusammenhänge seiner Angaben verzweifelte und unsicher gewesen sei und der negative Bescheid auf Missverständnissen beruhe, die entweder auf die Unbeholfenheit der Dolmetscherin zurück gehen oder darauf, dass der Beschwerdeführer vergessen habe, einige wesentliche Aspekte aus seinem Leben anzugeben, weil er damals sehr nervös gewesen sei.

Der Beschwerdeführer stamme aus einer kommunistischen Familie und habe als Kind gelernt, für seine Gemeinschaft nützlich zu sein. Aus diesem Grunde habe er sich mit einigen Unternehmern zusammengetan, um karitativ tätig zu sein und zu erreichen, dass Kinder in seiner Region die Möglichkeit gekommen, die Schule zu besuchen. Taliban und Feinde der Familie des Beschwerdeführers hätten die Bevölkerung gegen diesen aufgebracht und gesagt, dass der Beschwerdeführer in den Schulen das Christentum verbreiten würde.

Insbesondere ein namentlich genannter Kommandant der Hezb e-Islami, der auch mit den Taliban kooperiert, habe versucht, gegen den Beschwerdeführer Stimmung zu machen. Dieser gehöre zu jener Gruppe von Afghanen, die gegen den Fortschritt eingestellt seien und gegen das kommunistische Regime gekämpft hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei in der kommunistischen Zeit Lehrer gewesen und habe der Demokratischen Volkspartei Afghanistan angehört. Später sei er auch in die Polizei aufgenommen worden und in einer leitenden Position tätig gewesen. Er sei in der Herkunftsregion wegen seiner militanten Haltung als Kommunist verrufen gewesen, weshalb auch der Beschwerdeführer und seine Kinder als solche bezeichnet worden seien.

Auch der Onkel des Beschwerdeführers sei in der kommunistischen Partei eine wichtige Person gewesen, nämlich der Politikkommissar der Partei am Flughafen in Kabul im Rang eines Obersten.

Der Vater des Beschwerdeführers sei in der kommunistischen Zeit von Angehörigen der Hezb-e-Islami getötet worden, bei der auch der zuvor namentlich genannter Kommandant beteiligt gewesen sei. Dieser arbeite auch mit dem Taliban zusammen.

Im Februar 2014 legt der Beschwerdeführer die Bestätigung über die Absolvierung einer Sprachdiplom Prüfung Deutsch A2 sowie über Aktivitäten in einen Integrations Verein vor.

Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 31.03.2014 - eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2014 - legte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine Integration sowie einen psychotherapeutischen Befundbericht vom 28.01.2014 vor. Diesem ist zu entnehmen, dass er sich seit 2013 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Er leide unter zahlreichen Symptomen, die auf eine reale Verfolgung und eine schwere posttraumatische Belastungsstörung verweisen. Im Vordergrund stünden schwere Schlafstörungen und flash-backs, die von schrecklichen Erinnerungen in Afghanistan handeln. Besonders belastend sei das mit viel Blut verbundene Bild einer Frau, die von drei Männern getötet wurde, wobei der Beschwerdeführer im Jahr 2003 in seinem Heimatort unverhofft Zeuge eines Ehrenmordes an der Frau, die der Untreue verdächtigt wurde, gewesen sei. Im Vergleich zu diesem Erinnerungsbildern seien die Erinnerung des Beschwerdeführers an den Tod seines Vaters im Jahr 1987 "nicht zu belastend", da er den Körper des Ermordeten nur eingewickelt in ein Tuch und im Sarg liegend in Erinnerung habe.

2012 habe der Beschwerdeführer mit Unterstützung der Familie von Nachbarn einen von Taliban entführten Cousin zweiten Grades, welcher Polizist gewesen sei, durch friedliche Verhandlungen mit den Entführern gerettet. Doch leider hätten sich die Gegner gerächt und im weiteren Verlauf des Jahres 2012 den Cousin mit zwei seiner Kinder durch einen Sprengstoffanschlag getötet. Ein nächster Schock sei die Nachricht vom Tod der Mutter des Beschwerdeführers gewesen, die ihn am 14.02.2013 erreichte. Die Nachrichten dürften zu seiner Retraumatisierung geführt haben. Die Einvernahme im Asylverfahren habe er vier Tage nach dem Tod seiner Mutter am 18.02.2013 gehabt und er sei bei diesem Interview unter großem Stress gewesen.

Nachdem der Beschwerdeführer wegen der im Verfahren beschriebenen Bedrohung durch die Taliban das Land verlassen habe, sei es neben den dramatischen Erinnerungen auch die Sorge um seine Familie und die Kinder, die ihm nächtens und tagsüber die Ruhe raube.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2014 wurden die Verfahrensparteien vom Ergebnis einer Beweisaufnahme insbesondere zur Sicherheitslage in Kabul in Kenntnis gesetzt und dem Beschwerdeführer auch neuerlich die Feststellung des angefochtenen Bescheid vorgehalten, dass ihm eine Rückkehr nach Kabul zumutbar sei, zumal er dort bei einem Freund eine Geldsumme deponiert habe und seit 2009 ein Zimmer gemietet habe und ihm als gesunden und arbeitsfähigen Mann eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne.

Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 22.04.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.04.2014 und verwies darin zunächst auf die vorgelegten Integrationsunterlagen.

Der Beschwerdeführer könne keine innerstaatliche Fluchtalternative vorfinden und verweise auf Medienberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, in denen ersichtlich ist, dass es in der Zeit von Jänner bis April 2014 zu Anschlägen in Kabul gekommen sei, was zeige, dass auch Kabul keineswegs sicher sei. In Länderberichten werde im Hinblick auf die aktuellen Anschläge auch eine Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen angesprochen. Eine Rückkehr nach Afghanistan wäre für den Beschwerdeführer auch aufgrund seiner angeschlagenen gesundheitlichen Situation keinesfalls zumutbar und es werde dazu auf den bereits vorgelegten psychotherapeutischen Befundbericht verwiesen. Zum Beweis dafür, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung unwiederbringlicher gesundheitlicher Schaden drohe, werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Neurologie und Psychiatrie beantragt. Die herangezogenen Berichte zur Sicherheitslage in Kabul sei zum Teil nicht aktuell bzw. des ergebe sich auch aus ihnen, dass es in Kabul wiederholt zu Taliban Angriffen komme.

Der Beschwerdeführer habe mit dem Freund, bei dem er in Kabul eine Geldsumme deponiert hatte, seit vielen Monaten keinen Kontakt und gehe davon aus, dass diese selbst bereits aufgrund der schlechten Sicherheitslage Afghanistan verlassen habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2009 in Kabul ein Zimmer gemietet hat, bestätige keineswegs, dass er jetzt noch dort eine Unterkunft hätte. Er sei auch keinesfalls ein gesunder Mann sondern durch die Ereignisse im Heimatland und die Ungewissheit seiner Situation in Österreich psychisch schwer gezeichnet.

Daher bleibe der Antrag, dem Beschwerdeführer Asyl, zumindest aber subsidiären Schutz zu gewähren, vollinhaltlich aufrecht.

1.4. Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde zum Gesundheitszustand ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie eingeholt, das aufgrund einer Untersuchung am 19.08.2014 erstellt wurde.

Aus dem psychiatrischen Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 04.08.2014 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine chronische posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Es erfolge eine psychotherapeutische Behandlung und eine Psychopharmakamedikation. Eine Verschlechterung des psychischen Zustandes könne im Laufe einer psychotherapeutischen Behandlung erfolgen und sich später wieder bessern. Eine Abschiebung würde mit Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Verschlechterung führen.

1.5. Am 16.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer einvernommen und in der das psychiatrische Gutachten betreffend den Beschwerdeführer sowie Beweismittel über die aktuelle Lage im Herkunftsstadt des Beschwerdeführers erörtert wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Schreiben vom 30.12.2014 mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung nicht möglich sei. Es würden seitens der Behörde keine Anträge gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in Kunar wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 13.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Herkunftsregion Kunar gemeinsam mit anderen Geschäftsleuten als verantwortlicher Leiter des entsprechenden Projektes im Rahmen einer karitativen Aktion an Schulen für Mädchen Schreibmaterial verteilt. Nachdem er Forderungen von Taliban-Funktionären nach finanzieller Unterstützung nicht Folge geleistet hat, wurde ihm durch eine Information aus Kreisen der Taliban bekannt, dass die Taliban-Gruppierung beabsichtige, ihn zu töten. Der Beschwerdeführer hat daraufhin den Herkunftsstadt verlassen.

Der Beschwerdeführer leidet an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung und nimmt eine psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung in Anspruch. Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über eine Wohnung und einen bei einem Freund hinterlegten Geldbetrag in Kabul verfügt. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben in seiner Herkunftsprovinz und er würde in Kabul daher auch keine familiären Anknüpfungspunkte vorfinden.

Im Falle einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer Verfolgung durch eine Taliban-Gruppierung und damit eine Bedrohung seiner körperlichen Unversehrtheit oder seines Lebens zu befürchten. Die von der Taliban-Gruppierung ausgehende Bedrohung ist durch eine dem Beschwerdeführer zumindest unterstellte ablehnende religiöse und politische Einstellung zu den Zielen der Taliban Bewegung motiviert.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Präsidentschaftswahlen

Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).

Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).

Parteien

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014).

Quellen:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).

Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).

Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Sicherheitsabkommen

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Quellen:

Sicherheitslage in Kabul

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Quellen:

Sicherheitslage in Kunar

Die Provinz Kunar hat 15 administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Asadabad: Khas Kunar, Noorgul, Sawkai, Narang, Sarkano, Marawar, Shigal, Dangal, Asmar, Ghazi Abad, Nari, Watapur, Manogai und Chapa Dara. Kunar ist eine gebirgige Provinz im Osten des Landes. Kunar grenzt im Norden an die Provinz Nuristan, im Süden an die Provinz Nangarhar, im Westen an die Provinz Laghman, sowie im Osten an die Durand Linie (Pajhwok o.D.e).

Kunar zählt zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischen aktiv sind, inklusive pakistanischer Aufständischer (Khaama Press 8.9.2014; vgl. Khaama Press 13.10.2014). Die ausländischen Aufständischen, inklusive Kämpfer der pakistanischen Taliban, überqueren normalerweise die Grenze nach Afghanistan um Angriffe auf Checkppoints der nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in Kunar durchzuführen (Khaama Press 8.9.2014).

Laut offiziellen Vertretern wurden in den letzten zwei Jahren in der Provinz Kunar mehr als 5.000 Raketen abgefeuert, welche ein Dutzend Menschen töteten und mehrere verletzten (Khaama Press 12.10.2014).

Die Provinz Kunar im Osten des Landes an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen (Tagesschau 8.9.2013; vgl. RFE 3.12.2013). Die Provinz ist auch eine Hochburg an fremden Kämpfern, unter anderem Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten (AlJazeera 9.9.2013). In der Provinz, welche an die Stammesgebiete von Pakistan angrenzt, verüben Taliban und al-Qaida Kämpfer häufig Anschläge (BBC News 8.9.2013).

Auch sorgen zivile Opfer von NATO-Luftangriffen immer wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in Kabul und der NATO (Tagesschau 8.9.2013.

In der Provinz erhöhten sich im ersten Quartal des Jahres 2013, im Vergleich zum Vorjahr, die Vorfälle um 21 Prozent. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 307 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im September erhöhten die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Operationen in anfälligen Gebieten des Landes als Vorbereitung für die Wahlen 2014. So wurde z.B. in Kunar eine Operation im Chapa Dara Distrikt durchgeführt, bei der, offiziellen Angaben nach, 35 Aufständische getötet wurden (Tolonews 18.9.2013).m Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Kunar um 21% gestiegen. 2013 wurden 1.566 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).

Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Afghan National Security Forces (ANSF)

Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:

afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).

Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.

Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).

Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA

187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).

Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).

Quellen:

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 83 von 144

http://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/pdf_2014_09/20140901_140901-Backgrounder-Afghanistan_en.pdf, Zugriff 25.9.2014

Situation für Rückkehrer (und allgemeine wirtschaftliche Rahmenbedingungen)

Auch durch erhebliche und anhaltende Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft hat sich Afghanistans Bewertung im Human Development Index (HDI) kontinuierlich verbessert. Dennoch belegt das Land laut UNDP weiterhin einen sehr niedrigen Rang (175 von 187 Ländern) im Index. Afghanistan hat sich hier in fast allen Bereichen positiv entwickelt, der Entwicklungsbedarf ist allerdings weiterhin beträchtlich: Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze und die Analphabetenrate liegt bei 70%. Ca. 90% der Frauen und 70% der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2,8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.

Die afghanische Wirtschaft ist - nach einer Dekade starken Wachstums - im letzten Jahr um vergleichsweise schwache 3 % gewachsen. Aufgrund der politischen Unsicherheit werden derzeit weitgehend Investitionen zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen. Danach ergibt sich allerdings ein gemischteres Bild: Eine Normalisierung des - durch die starke Präsenz internationaler Truppen aufgeblähte - Preis- und Lohnniveau und eine weitere Abwertung der afghanischen Währung könnten zu einer gestärkten regionalen Wettbewerbsfähigkeit afghanischer Produkte, gerade in den traditionell exportstarken Bereichen der afghanischen Wirtschaft (Obst, Nüsse, Teppiche, Halbedelsteine) führen. Zurückgehaltene Investitionen könnten bei einer stabilen neuen Regierung nachgeholt werden. Negativ würde sich demgegenüber eine zunehmende Unsicherheit und Destabilisierung des Landes und seiner Institutionen auswirken.

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten.

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen. Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masare Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

Quelle:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen über seine Identität und Herkunft ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen getroffen.

Die vom Beschwerdeführer gesetzten karitativen Aktionen durch Verteilung von Material an Mädchenschulen sind durch seine nachvollziehbare Darstellung im Verfahren und die darauf bezogenen Beweismittel (Lichtbilder der Verteilungsaktion, Dokumente über die Einrichtung des gemeinsamen karitativen Unternehmens) dargetan. Der Umstand, dass durch die Taliban-Gruppierung beschlossen worden sei, den Beschwerdeführer zu töten, ergibt sich aus dessen Angaben im Verfahren. Das Bundesasylamt hat diesen Umstand in seiner Entscheidung nicht zu Grunde gelegt und sich auf beweiswürdigende Erwägungen gestützt, die im Wesentlichen auf dem Kriterium der mangelnden Nachvollziehbarkeit oder der logischen Nachvollziehbarkeit aufbauen. Im angefochtenen Bescheid hat die Behörde allerdings nicht offen gelegt, auf welchen Prämissen ihre Feststellung der mangelnden - logischen - Nachvollziehbarkeit beruht. Die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides enthalten auch keine Aussagen, die derartige Prämissen bilden könnten. Damit kommt den von der Behörde getroffenen beweiswürdigenden Aussagen allerdings der bloße Charakter von Gegenvermutungen zu, die keinen Beweiswert haben.

Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es angesichts der Lebenssituation in Afghanistan keinen belastbaren Erfahrungssatz dahingehend gibt, dass Taliban Angriffe auf Personen nur dann setzen, wenn diese zuvor ausdrücklich damit bedroht werden. Auch ist aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer "erst" am 22.05.2012 aus Afghanistan ausgereist ist, nachdem er am 13.04.2012 über die ihm angedrohte Tötung erfahren habe, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht ableitbar, dass wegen des Zeitablaufes tatsächlich keine Bedrohungslage für den Beschwerdeführer bestanden hätte, da die Beschaffung des Visums und Organisation der Flugreise naturgemäß einige Zeit in Anspruch nehmen kann. In diesem Zusammenhang ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über ein gültiges Visum der USA mit Befristung vom sechsten 20.12.2011 bis 21.03.2012 verfügt hat, das er nicht benutzt hat. Diese Tatsache legt nahe, dass somit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums ein schwerwiegender Grund für den Beschwerdeführer eingetreten ist, seinen Herkunftsstaat zu verlassen.

Das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit dadurch nicht widerlegt worden und - nachdem es auch in der Beschwerdeverhandlung widerspruchsfrei bestätigt wurde - dem Verfahren zugrunde zu legen.

Angesichts des Umstandes, dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers nach den Länderfeststellungen eine Hochburg der Taliban darstellt und die dortige Sicherheitslage als besonders volatil beschrieben wird, stehen diese Angaben des Beschwerdeführers auch im Einklang mit der konkreten Situation im Herkunftsstadt. Es ist den Länderfeststellungen auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angesichts des Zustandes von Justiz und Sicherheitsverwaltung nicht damit rechnen könnte, in seiner Herkunftsregion vor etwaigen Angriffen der Taliban wirksamen Schutz erhalten zu können.

Die Feststellungen über die beim Beschwerdeführer nunmehr vorliegende psychische gesundheitliche Beeinträchtigung beruhen auf dem genannten psychiatrischen Gutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde. Die Verfahrensparteien sind dessen inhaltlicher Richtigkeit nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen über den Wegfall des vom Beschwerdeführer nach seiner Einreise nach Österreich beschriebenen Rückhaltes durch ein Gelddepot bei einem Freund und durch eine gemietete Wohnung in Kabul ergeben sich aus den nicht widerlegbaren Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstadt:

Die Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstadt des Beschwerdeführers ergeben sich aus den genannten Quellen. Die Verfahrensparteien sind der inhaltlichen Richtigkeit dieser Feststellungen, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert worden sind, nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.3. Der Beschwerdeführer hat zufolge den vorliegenden Feststellungen glaubhaft gemacht, dass er im Herkunftsstadt Verfolgung durch Angehörige der Taliban-Bewegung zu befürchten hat, woraus sich eine Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit oder seines Lebens ergibt.

Zwar handelt es sich um keine vom afghanischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001,Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (z.B. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002,Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (z.B. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob es dem Asylwerber möglich ist, angesichts des ihn betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos wahrscheinlich ist. Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zu Afghanistan ist ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen und ist es den afghanischen Behörden nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Asylwerber unter diesen Umständen nicht möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben, ohne seine körperliche Unversehrtheit oder gar sein Leben zu gefährden. Daher muss er in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit massiven gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen rechnen, die hinsichtlich ihrer Intensität asylrechtliche Relevanz erreichen würden. Weiters ist davon auszugehen, dass die Behörden ihrer (positiven) Schutzpflicht auch bezüglich der Bedrohung des Asylwerbers nicht nachgekommen wären bzw. gar nicht in der Lage sind, dieser Pflicht nachzukommen und er somit keinen ausreichenden Schutz in seinem Herkunftsstaat finden kann.

3.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

§ 11 AsylG 2005 regelt die "Innerstaatliche Fluchtalternative" wie folgt:

"§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist für den Asylwerber nicht anzunehmen, weil die Gefährdung im gegenständlichen Fall - angesichts des großen Wirkungsradius und der operativen Kapazitäten der Taliban - nahezu im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan zu erwarten ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer angesichts der Sicherheitslage in Kabul dort eine Verwirklichung der bestehenden Bedrohungssituation nicht zu erwarten hätte, ist davon auszugehen, dass ihm eine Niederlassung in Kabul nicht (mehr) möglich und zumutbar ist, da er dort keine familiären und materiellen Anknüpfungspunkte vorfindet und angesichts seiner bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung auch eine Sicherung seines notdürftigen Auskommens durch die Aufnahme eigener Erwerbstätigkeit nicht gesichert erscheint.

3.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.5. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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