W144 1431546-1•BVwG W144 1431546-1
W144 1431546-1Tribunale amministrativo federale16 gen 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage
W144 1431546-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zl. 12 05.829-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. XXXX wird gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.1.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Volksgruppe der Galadi an. Er hat sein Heimatland am 10.5.2012 verlassen und sich von Mogadischu auf dem Luftweg über Dubai nach Wien-XXXX ins Bundesgebiet begeben, wo er am nächsten Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Anlässlich seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 15.5.2012 durch das Stadtpolizeikommando XXXX gab der BF zusammengefasst an, dass er sein Heimatland wegen der Gruppe Al-Shabaab (AS) verlassen habe. Diese seien junge Extremisten, die jeden rekrutieren würden. Vor allem Jugendliche seien betroffen. Al-Shabaab führe gegen die Übergangsregierung in Somalia Krieg, mit dem Ziel, die Macht zu übernehmen. Sein Vater sei bei einem Schussattentat von dieser Gruppe verletzt worden und sei seit dieser Zeit linksseitig gelähmt. Er habe Angst um sein Leben gehabt, und dass es ihm wie seinem Vater ergehe. Aus diesem Grund sei aus seiner Heimat geflüchtet, er wolle in Österreich um internationalen Schutz ansuchen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.11.2012 gab der BF im Wesentlichen an, dass er am XXXX in XXXX geboren worden und bei seinem Vater in Mogadischu aufgewachsen sei. Sie hätten in einem Mietshaus gewohnt, sein Vater sei Mechaniker gewesen. Seine Mutter habe die Familie verlassen, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Er habe noch drei Brüder und zwei Schwestern. Er habe ein Jahr lang die Grundschule besucht, danach habe er seinem Vater manchmal bei der Arbeit geholfen. Im Februar des Jahres 2008 habe angefangen als Fahrer zu arbeiten, wobei er im Monat ca. $ 300 verdient habe. Am 01.02.2009 habe er seine Lebensgefährtin traditionell geheiratet. Aus dieser Ehe entstamme eine Tochter, welche drei Jahre alt sei. Er und seine Ehegattin samt dem gemeinsamen Kind hätten in einem Zimmer in Mogadischu gelebt; es habe sich bei ihnen um eine durchschnittliche Familie ohne finanzielle Probleme gehandelt. Am 10.05.2012 habe er schließlich Somalia verlassen.
Im Hinblick auf seine Fluchtgründe führte er aus, dass er in seinem Heimatland weder von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde. Er sei auch niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Eine Verfolgung von staatlicher Seite habe es nicht gegeben. Er habe seine Heimat verlassen, weil er bei der Hilfsorganisation XXXX als Fahrer gearbeitet habe. Er habe ein Auto bekommen und sei dort als Fahrer tätig gewesen. Am 23.3.2012 sei er von XXXX nach Mogadischu unterwegs gewesen, wobei auf dem Weg zwei Personen auf der Straße gestanden seien, die nach Mogadischu fahren wollten. Sie seien in sein Auto gestiegen und hätten ihn während der Fahrt gefragt, wo er dieses Auto her habe. Er habe ihnen erzählt, dass er das Auto von seinem Arbeitgeber, der Organisation XXXX bekommen habe. Plötzlich habe er gespürt, dass diese Leute gefährliche Männer seien. Einer von ihnen habe eine Pistole herausgenommen und ihn aufgefordert in einen Wald zu fahren. Der BF sei dem nachgekommen und habe auf die Frage, was er konkret mit diesem Auto mache, erklärt, dass er das Auto von dieser Organisation gekauft habe und er für diese Firma nicht arbeite. Auf ihre (ungläubige) Frage, wie er sich denn so ein Auto überhaupt leisten könnte, erklärte der BF, dass sie seine Angaben überprüfen könnten, indem sie einen bekannten Geschäftsmann in Somalia, der ein Nachbar von ihm gewesen sei, darüber befragen könnten. Er sei insgesamt fünf Tage lang im Wald festgehalten worden. Dort seien auch andere Al-Shabaab Mitglieder gewesen, am zweiten Tag seiner Gefangenschaft hätten sie den von ihm genannten Nachbarn angerufen und habe dieser bestätigt, dass er tatsächlich nicht für die Organisation XXXX arbeite. Vielmehr habe der Nachbar bestätigt, dass das Auto den BF gehöre. In der Folge hätten die Leute ihn laufen lassen. Bei seiner Freilassung sei ihm gedroht worden, dass er getötet werden würde, wenn man draufkommen würde, dass er doch bei XXXX arbeite. Am 20.4.2012 sei sein Freund XXXX, der ebenfalls bei der XXXX gearbeitet habe, von den AS deshalb ermordet worden. Am 25.4.2012 seien 2 Männer der AS zu ihm nach Hause gekommen. Seine Frau selbst sei ebenfalls zu Hause anwesend gewesen und habe die Tür aufgemacht. Die zwei Männer hätten seine Frau nach ihm gefragt. Als der BF zur Tür gegangen sei und die Leute ihn gesehen hätten, hätten sie ihre Pistolen hinausgezogen und angefangen ihm zu beschimpfen. Er sei in sein Zimmer zurückgelaufen und habe durch das Zimmerfenster flüchten können. In der Folge habe er bei einer unbekannten Familie Zuflucht gefunden, die Mitarbeiter seiner Organisation hätten ihn am nächsten Tag von dort abgeholt und zu Ihrer Zentrale gebracht, von wo aus sein Vater benachrichtigt worden sei, der schließlich seine Ausreise finanziert habe. Auf die Frage, was er über seinen Aufenthalt im Wald angeben könne, erklärte der BF lediglich, dass er dort angehalten worden sei und sonst dort nicht viel erlebt habe. Die Männer hätten ihm keine Antwort gegeben, als er immer wieder gefragt habe, wann er nach Hause fahren könne. Mehr habe er dort nicht erlebt. Auf den Vorhalt, dass diese knappen Angaben nicht glaubhaft erscheinen, erklärte der BF, er könne dazu nicht viel sagen und bleibe bei seiner Aussage. Bis zu den besagten Vorfällen habe es auf ihn niemals irgendwelche Übergriffe gegeben auch persönlich sei niemand an ihn herangetreten. Nach Vorhalt, dass er im Zuge seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz seine Tätigkeit für die Organisation XXXX und die daraus resultierenden Schwierigkeiten mit der Al-Shabaab überhaupt nicht erwähnt habe, erklärte der BF, dass er damals vor der Polizei nicht viel Zeit gehabt habe, seine weiteren Gründe vorzubringen. Der Vorwurf, dass er damals gesagt habe, dass er Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Gruppe Al-Shabaab habe, stimme nicht, er habe dies vor der Polizei niemals gesagt. Auf die Frage, wo seine Verwandten leben würden, erklärte der BF dass seine Frau, seine Tochter eine seiner Schwestern und einer seiner Brüder noch in Somalia seien, die anderen befänden sich außerhalb von Somalia.
Unter einem legte der BF nachstehende Dokumente im Original vor, die nach Einsichtnahme in Kopie zum Akt genommen wurden:
ein Schreiben vom 20.10.2012, mit der Überschrift "To whom it may concern", wonach der BF bei XXXX als Fahrer gearbeitet habe.
eine somalische Geburtsurkunde
einen somalischen Führerschein
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28.11.2012, ZI. 12 05.829-BAI gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.5.2012 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, und ihn unter einem gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Begründend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei, da er etwa im Hinblick auf seine fünftägige Gefangenschaft nicht mehr als drei Sätze habe sagen können. Ein weiteres Beispiel für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens sei seine Beschreibung, wie er den bewaffneten Männern am 25.04.2012 habe entkommen können. Es sei unglaubwürdig, dass er unter den geschilderten Umständen die Möglichkeit bekommen hätte, ins Zimmer zurück zu laufen, das Fenster aufzumachen und dadurch flüchten zu können. Es sei auch unglaubwürdig, dass die Männer nicht versucht hätten, auf ihn zu schießen.
Ein weiteres Beispiel für die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben sei der Umstand, dass er angegeben habe, dass zwei Männer der AS zu seinem Haus gekommen wären, da die AS bereits im August 2011 aus Mogadischu abgezogen sei und die Hauptstadt ein "weitestgehend von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes" sei. Somit sei seine Aussage dass er von zwei Männern der Al-Shabaab am 25.04.2012 in seinem Haus aufgesucht worden wäre, absolut unglaubwürdig.
Auch habe er im krassen Widerspruch zu seinen Angaben vor der Polizei erst später vorgebracht, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die Organisation XXXX vom Al-Shabaab bedroht worden sei. Offensichtlich handle es sich bei seinen Erklärungen um ein gesteigertes Vorbringen. Seine Rechtfertigung, dass er bei der Polizei wenig Zeit gehabt habe, über seine Probleme zu sprechen, sei absolut unglaubwürdig. Somit habe er sich bereits bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Entgegen seinem späteren Vorbringen habe er bei der Polizei im krassen Widerspruch dazu vorgebracht, dass er Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Gruppe Al-Shabaab habe.
Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. So hätte im Rahmen der Beweiswürdigung dem BF aufgrund der vorgelegten Dokumente und seiner festgestellten Identität eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen müssen. Von der Behörde werde auf diese Tatsache jedoch kein bedacht genommen. Die Behörde gehe auch nicht auf die tatsächlichen in Somalia vorherrschenden Verhältnisse ein. Der BF habe angegeben, wegen seiner Mitarbeit bei einer karitativen Organisation von den Al-Shabaab verfolgt worden zu sein. In den Länderfeststellungen der Behörde fänden sich jedoch Informationen zur Verfolgung von Mitarbeitern von NGO¿s oder sonstigen im Bereich der Menschenrechte tätigen Organisationen. Es könne also ohne genauere Prüfung des Vorbringens des BF nicht gesagt werden, dass sein Vorbringen pauschal unglaubwürdig sei. Weiters habe der BF amtswegigen Erhebungen zu seinen Angaben im Heimatland ausdrücklich zugestimmt. Es wäre also die Pflicht der Behörde gewesen, entsprechende Ermittlungen im Heimatland des BF anzustellen.
Wenn die Behörde im Vorbringen des BF während seiner Einvernahme vom 19.11.2012 einen Versuch einer unerlaubten Steigerung des Vorbringens sehe, so sei auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012 zu verweisen, wonach im Zuge der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG ein Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bestehe.
Zum Vorwurf, dass der BF zu seinem Aufenthalt bei den Al-Shabaab nicht habe mehr erzählen können, sei darauf hinzuweisen, dass im dort eben nicht viel passiert sei.
Der Ansicht der Behörde, dass die Al-Shabaab sich offiziell aus Mogadischu zurückgezogen hätten, sei entgegenzuhalten, dass sich jedoch nach wie vor weiter Mitglieder dieser Gruppierung dort aufhalten würden und auch entsprechende Anschläge und Bedrohungen an der Bevölkerung durchführen würden, wie sich aus dem Jahresbericht 2012 für Somalia von ai ergebe. Schließlich habe der BF bei seiner Erstbefragung nicht angegeben, dass er Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab habe, er hab er habe lediglich angegeben, dass die Al-Shabaab generell vor allem Jugendliche zu rekrutieren versuche, und dass er Angst um sein Leben habe bzw., dass es ihm wie seinem Vater ergehe, welcher von den Al-Shabaab angeschossen worden sei. Hier könne keinesfalls ein "krasser Widerspruch" erkannt werden. Im Übrigen habe die Behörde auch die Situation des BF im Falle seiner Rückkehr falsch beurteilt.
In der Folge wurde am 12.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll gab:
"[ ... ]
VR: Wie waren die Umstände als er (Anmerkung: der Vater des BF) verletzt wurde?
BF: Mein Vater hat in einer Autowerkstatt gearbeitet und wurde beauftragt Autos von Regierungsmitgliedern zu reparieren. Eines Tages sind die Al Shabaab (AS) in die Werkstatt gekommen und haben ihn aufgefordert diese Arbeit einzustellen. Trotz dieser Aufforderung hat mein Vater aber die Arbeit fortgesetzt.
VR: Wie ist es weitergegangen? Ich ersuche Sie, etwas umfassender zu erzählen und nicht nur jedes Mal ein zwei Sätze zu sagen. Je mehr Sie hier in freier Erzählung schildern können, desto glaubwürdiger erscheint Ihr Vorbringen.
BF: 15 Tage nach dieser Aufforderung, ist die AS noch einmal in die Werkstatt gekommen und es wurde sofort auf ihn geschossen. Ich bin von einem Mitarbeiter der Werkstatt angerufen worden und bin sofort dorthin gefahren und habe meinen Vater ins Krankenhaus gebracht. Mein Vater wurde sofort operiert und der operierende Arzt hat mir mitgeteilt, dass mein Vater ins Koma gefallen ist. Er ist dann fünf Tagen im Krankenhaus geblieben. Nach fünf Tagen hat mein Vater angefangen zu sprechen und ist aus dem Krankenhaus entlassen worden, ich meine damit, er ist aus der Intensivstation entlassen worden, aber er war weiterhin im Krankenhaus. Die Medikamente die er einnehmen musste, hat er selber bezahlt. Als er im Spital war, musste ich meine Heimat verlassen weil ich selber Schwierigkeiten hatte.
VR: Was hat Ihr Vater für Verletzungen davon getragen?
BF: Eine Schussverletzung in den Nacken.
VR: Hat er irgendwelche bleibenden Schäden davon getragen?
BF: Er war an einer Hand und einem Fuß gelähmt.
VR: Wie Sie das Land verlassen haben, war Ihr Vater noch im Spital?
BF: Ja.
VR: Wer hat Ihre Ausreise finanziert?
BF: Mein Vater war Besitzer eine Kfz-Werkstatt und diese ist durch einen Immobilienmakler verkauft worden.
VR: Das heißt, Ihr Vater hat den Verkauf über den Makler organisieren können, obwohl er im Spital war?
BF: Dieser Immobilienmakler ist ins Krankenhaus gefahren und hat meinen Vater besucht.
VR: Wann haben Sie das Land verlassen?
BF: Am 09.05.2012.
VR: Wann ist Ihr Vater verstorben?
BF: Am 26.06.2012.
VR: War das eine Folge von diesem Schussattentat oder hatte den einen anderen Grund?
BF: Aufgrund dieser Schussverletzung.
VR: Erstinstanzlich ist nämlich protokolliert, dass der Vater an einem natürlichen Tod verstorben sei.
BF: Ich habe aber auch gesagt, dass er verletzt worden ist.
VR: Bitte schildern Sie mir bitte Ihr Problem, das Sie zur Ausreise veranlasst hat, von Beginn an chronologisch und detailliert.
BF: Am 23. März 2012 als ich mit meinem Auto XXXX nach Mogadischu unterwegs war, wurde ich von zwei AS Mitgliedern angehalten und sie forderten mich auf, in eine andere Richtung zu fahren und zwar in den Wald. Ich wurde zu einem Stützpunkt gebracht und ich war dort fünf Tage aufhältig und wurde beschuldigt, bei NGO¿s zu arbeiten. Ich habe einmal am Tag zu essen bekommen, ein Stück Brot bekommen. Ich durfte nicht schlafen. In der Nacht musste ich beten und tagsüber musste ich den Koran lesen. Ich war fünf Tage lang dort und es kam auch vor, das ich nichts zu essen bekam. Eines Tage kam der Leiter dieser Gruppe zu mir in die Zelle und fragte, ob ich beweisen könne, dass ich nicht bei NGO¿s arbeite. Ich habe damals bei der Einvernahme gesagt, dass eine Person Namens XXXX, ein Geschäftsmann sei. Es steht auch im Protokoll, dass er mein Nachbar gewesen sei, das stimmt aber nicht. Er war ein Bekannter von mir. Er wohnte im gleichen Bezirk wie ich. Ich habe dem Leiter die Nummer des Geschäftsmannes gegeben und dieser hat bestätigt, dass ich nichts mit NGO¿s zu tun habe. Nach dieser Aussage des Geschäftsmannes wurde ich aus dieser Anhaltung entlassen.
VR: Wie sind die AS überhaupt auf die Idee gekommen, dass Sie bei NGO¿s arbeiten?
BF: An meinem Auto ist ein Schild einer NGO angebracht. Der Schriftzug XXXX steht auf meinem Auto, das ist eine Hilfsorganisation für Flüchtlinge.
VR: Wieso steht dieser Schriftzug XXXX auf Ihrem Auto?
BF: Dieser Organisation hat mir den Auftrag gegeben, Lebensmittel an Flüchtlinge zu liefern. Die Vermutung von AS hat ja gestimmt, ich habe ja für eine NGO gearbeitet.
VR: Waren Sie dort angestellt?
BF: Ich habe bei der NGO gearbeitet.
VR: Hat das Auto Ihnen gehört oder war das Auto von XXXX?
BF: Ich habe bei dieser NGO gearbeitet, das Auto gehörte aber mir.
VR: Was war das für eine Marke?
BF: Toyota.
VR: Wo hatten Sie das Auto her?
BF: Mein Vater hat das Auto für mich gekauft.
VR: Erstinstanzlich ist protokolliert, dass Sie bei dieser NGO als Fahrer gearbeitet haben und das Auto von der Organisation bekommen haben.
BF: Ich habe damals angegeben, dass ich Angestellter von der NGO bin und den Auftrag bekommen habe, dieses Auto in ihrem Aufragt einzusetzen.
VR: Erzählen Sie mir etwas über diese Organisation, wie lautet der volle Name, seit wann arbeiteten Sie dort, wie sind Sie überhaupt in Kontakt mit dieser Organisation gekommen, etc.
BF: Das war im Jahr 2008 als ich die Arbeit dort angefangen habe und ein Freund von mir hat bereits dort gearbeitet und hatte Kontakt mit dieser Organisation hergestellt. XXXX die Abkürzung ist mir nicht bekannt. Ich weiß nur, dass es eine Hilfsorganisation für Flüchtlinge ist.
VR: Wenn Sie vier Jahre lang für diese Organisation arbeiten, dann müssen Sie doch die Langfassung der Abkürzung XXXX kennen.
BF: Wenn ich Wikipedia aufrufen würde, würde ich sofort wissen was das heißt, aber das habe ich nicht getan.
VR: Erstinstanzlich haben Sie den vollen Namen gewusst und jetzt sagen Sie mir, dass Sie die Bezeichnung niemals gewusst haben.
BF: Der Beamte der mich einvernommen hat, hat XXXX gegoogelt und hat herausgefunden, was das für einen Organisation ist. Den Langnamen habe ich nicht angegeben.
VR: Was gab es für Ansprechparten bei dieser Organisation für Sie?
BF: Ein Freund von mir Namens XXXX, mit dem hatte ich Kontakt. Er war mein Ansprechpartner. Sein voller Name XXXX XXXX.
VR: Was war dessen Aufgabe?
BF: Er war auch ein Fahrer.
VR: Wer war der Chef dort?
BF: Ich hatte keinen Kontakt mit dem Chef, XXXX war mein Ansprechpartner.
VR: Sonst kennen Sie keine Person von dieser Organisation, nur XXXX?
BF: Ich habe oft mit XXXX zu tun gehabt und er war auch mein Nachbar. Es hat auch andere Mitarbeiter gegeben, aber ich hatte keinen Kontakt mit denen.
VR: Wer hat Sie dort eingestellt? Von wem haben Sie das Geld bekommen? Wenn Sie vier Jahre für eine Organisation arbeiten, dann müssen Sie mehr erzählen können, als das es nur den Nachbarn XXXX gegeben hätte, mit dem Sie Kontakt gehabt hätten.
BF: Ich hab das Geld von XXXX bekommen. Ich weiß nicht, was er genau macht, ich weiß nur, dass ich das Geld von ihm bekommen habe.
VR: Von wo haben Sie die Lebensmittel bekommen, die Sie an die Flüchtlinge hätten ausliefern sollen?
BF: Ich habe die Lebensmittel von der XXXX bekommen.
VR: Wie hat Ihre tägliche Arbeit dort ausgesehen. Von wo wussten Sie, welchen Auftrag Sie haben, von wem konkret haben Sie die Lebensmittel bekommen. Schildern Sie mir Ihren Arbeitsalltag, sonst kann man nicht glauben, dass Sie diese Tätigkeit ausgeübt hätten. Ihre Angaben sind auffallend vage und ausweichend.
BF: Um 8 Uhr habe ich mit der Arbeit angefangen. Die Arbeitsstätte war bei KM 4, das bedeutet Kilometer vier. Dort habe ich verschiedene Aufgaben bekommen, meistens Essen aufladen und zu bestimmten Flüchtlingslagern zu bringen wie zB. XXXX, in XXXX. Ich habe manchmal Arbeiter dieser NGO¿s zum Flughafen gefahren und zu verschiedenen Behörden gefahren.
VR: Sie sagten, sie hätten bei KM 4 gearbeitet. Gibt es da eine Straßenbezeichnung?
BF: Das ist Richtung Flughafen.
VR: Hat man außerhalb von Mogadischu unbehelligt fahren können?
BF: Damals wurden die AS aus der Hauptstadt und der Umgebung vertrieben und man konnte auch problemlos hinkommen.
VR: Als Sie im Wald von AS freigelassen worden sind, hat sich da in weiterer Folge ein Problem für Sie ergeben?
BF: Am 25.04.2012 wurde ich von den AS zuhause angegriffen. An diesem Tag klopften sie an meine Tür und meine Frau machte die Tür auf und ich hörte die Stimme männlicher Personen. Im Hintergrund fragte ich, wer diese seien und sie begannen auf mich zu schießen, haben mich aber nicht getroffen. Ich konnte davon laufen, konkret durch das Fenster. Ich bin zu meiner Arbeitsstelle gelaufen und war bis zu meiner Ausreise dort geblieben. Dort konnte man nicht rein, weil es Aufseher gab.
VR: Sie sind durch das Fenster geflüchtet und dann direkt zur Arbeitsstelle gelaufen?
BF: Ja, zu Fuß.
VR: Wie lange haben Sie vom Fenster bis zur Arbeitsstelle benötigt?
BF: Ca. 20 Minuten.
VR: Wann sind Sie den dort angekommen?
BF: Dieser Angriff war ca. um 21 Uhr und um 21:20 Uhr war ich ungefähr in der Firma.
VR: Ist Ihnen da jemand nachgelaufen von der AS?
BF: Nein.
VR: Erstinstanzlich haben Sie gesagt, dass Sie flüchten hätten können. Sie hätten sich zu einer unbekannten Familie begeben bei der Sie aber haben bleiben können und am nächsten Tag hätten sie Ihre Organisation angerufen und seien in der Folge von Ihren Mitarbeitern abgeholt worden. Das ist ein derartiger Widerspruch zur geradeeben getätigten Schilderung der Flucht, der nur den Schluss zulässt, dass Ihr Vorbringen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Es ist undenkbar, dass Sie zwei völlig unterschiedliche Szenarien zu Protokoll geben würden, wenn Sie sich an reale Geschehnisse erinnern würden. Offensichtlich liegt bloß ein konstruiertes Vorbringen vor.
BF: Diese Aussage, dass ich bei einer Familie war und dass ich von Mitarbeitern von der Organisation am nächsten Tag abgeholt wurde, stimmt nicht.
VR: Die damalige Niederschrift wurde rückübersetzt und sie haben sich erklärt, dass die Niederschrift richtig ist. Sie haben jeden Seite einzeln unterschrieben und erscheint undenkbar, dass ganze Sachverhaltselemente wie konkret die Flucht zu unbekannten Leuten und das Abholen am folgenden Tag einfach "erfunden" worden wären.
BF: Der damalige Dolmetscher hat damals alles rückübersetzt und habe damals nicht viel mitbekommen, da ich sehr aufgeregt war.
VR: Wie Sie im Wald waren, waren Sie da alleine festgehalten?
BF: Ich weiß nur, dass es viele Insassen gab, aber wie viele kann ich nicht genau sagen.
VR: Was waren das für Leute?
BF: Das waren Gefangene von AS. Es waren auch sechs Aufseher dort.
VR: Sie haben mir heute erzählt, dass Ihr Vater Auto von Regierungsmitgliedern repariert hat und AS hat ihn aufgefordert diese zu unterlassen. Er sei angeschossen weil er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. Erstinstanzlich haben Sie gesagt, Ihr Vater sei von AS angeschossen worden weil er für die AS Autos repariert hat und dafür Geld verlangt hat.
BF: Nein, das stimmt nicht. Er wurde von AS die Arbeit mit der Regierung zu unterlassen.
VR: Gibt es noch etwas was Sie vorbringen möchten?
BF: Nein, ich habe bereits alles geschildert.
VR: Sind Sie jemals in eine Schule gegangen?
BF: Ein habe ein Jahr eine private Schule besucht.
VR: Wissen Sie wo sich Ihre Geschwister aufhalten?
BF: Meine Familie befindet sich in einem Flüchtlingslager. Ich bin bei meinem Vater aufgewachsen.
VR: Wenn Sie heute nach Somalia zurückkehren würden, was glauben Sie würde Ihnen passieren?
BF: Von AS getötet zu werden.
VR: Vorgehalten und erörtert wird das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA aus dem sich im Wesentlichen ergibt, dass die AS in militärischer Hinsicht aus den Garnisonsstätten vertrieben worden sind, dass diese jedoch im Umland aktiv sind und regelmäßig auch einzelne Anschläge in den Städten ausführen können. Gefährdet könnten zwar Mitarbeiter von NGO¿s durchaus sein, doch ist Ihr Vorbringen als nicht glaubhaft zu bezeichnen, sodass bei einer Rückkehr nach Mogadischu für Sie persönlich kein erhöhtes Gefährdungsrisiko erkannt werden kann. Möchten sie dazu Stellung nehmen?
BF: Um in Mogadischu ein normales Leben zu führen muss man bewacht werden. Einen Bewacher kann ich mir nicht leisten, deshalb kann ich dort nicht leben.
VR: Sie haben eine Bestätigung vorgelegt, dass Sie bei XXXX arbeiten würden. Wie haben Sie die erhalten?
BF: Ich habe XXXX angerufen, das ist der Mann von dem ich mein Geld bekommen habe. Meine Familie ist zu dem XXXX gegangen und hat diese Bestätigung geholt. Meine Frau hat diese Bestätigung an mich geschickt.
VR: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrem Arbeitskollegen XXXX?
BF: Am 20.04.2012 wurde er getötet.
VR: Können Sie mir näheres darüber erzählen?
BF: Ich hab nur mitbekommen, dass er getötet wurde, aber wie, kann ich nicht sagen.
VR: Wie haben Sie das erfahren?
BF: Seine Familie hat mich angerufen und mir mitgeteilt, dass er getötet wurde.
VR: Haben Sie hier in Österreich Kinder oder leben Sie mit jemandem in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
VR: Sind Sie sonst in irgendwelchen Vereinen tätig oder weitere Aspekte Ihrer Integration vorbringen?
BF: Ich habe schriftliche Unterlagen vorgelegt.
VR: Ihr Vorbringen weist im Hinblick auf die Flucht aus dem Zimmer einen enormen Widerspruch auf, den man nicht negieren kann. Sie müssen doch selbst erkennen, dass eine Geschichte nicht glaubwürdig erscheint, wenn zwei völlig unterschiedliche Handlungsabläufe zur Flucht vorgebracht werden.
BF: Ich habe mich bei einer Familie versteckt um sicher zu sein, dass ich nicht verfolgt werde.
VR: Aber auf obigen Vorhalt haben Sie dieses Vorbringen nicht erstattet sondern vielmehr bestätigt, dass Sie schon 20 Minuten nach der Flucht aus dem Zimmer direkt auf Ihrer Arbeitsstelle angekommen seien. Es passt einfach nicht zusammen.
BF: Normal brauche ich 15 Minuten bis zur Firma. Ich habe fünf Minuten länger gebraucht weil ich mich bei der Familie versteckt habe."
Vom BF wurden in der Verhandlung folgende Unterlagen vorgelegt:
Teilnahmebestätigungen über einen Deutschkurs vom 04.09.2012 sowie eine weitere
Deutschqualifizierung vom 10.09.2013.
Bestätigungen über Hilfstätigkeiten im XXXX sowie
Unterstützungserklärungen und
Teilnahmebestätigungen an kulturellen und sozialen Aktivitäten
ein (bereits im erstinstanzlichen Akt befindliches) Schreiben vom 20.10.2012, mit der Überschrift "To whom it may concern", wonach der BF bei XXXX als Fahrer gearbeitet habe.
Unter einem wurde in der Beschwerdeverhandlung auf die allgemeine politische und menschenrechtliche Situation in Somalia Bezug genommen, wobei den Parteien die bezughabenden, den Länderfeststellungen zugrunde liegenden, Quellen bereits mit der Ladung übermittelt worden sind.
In der Folge wurde amtswegig versucht, mit der Organisation XXXX in Kontakt zu treten, indem die auf dem zuletzt genannten, vom BF vorgelegten Schreiben vom 20.10.2012 aufscheinende E-Mail Adresse verwendet und eine Anfrage an die Organisation gerichtet wurde, ob der BF für diese Organisation gearbeitet habe, und diesfalls, in welcher Zeitperiode er aktiv gewesen sei. Diese E-Mail Anfrage wurde am 30.12.2014 versendet und ist bis dato keinerlei Antwort erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass der BF Staatsangehöriger von Somalia ist und dem Stamm der Galadi, angehört. Er hat sein Heimatland am 10.5.2012 verlassen und am 11.5.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Lebensgefährtin des BF sowie die gemeinsame Tochter befinden sich seit dem Jahr 2013 in einem Flüchtlingslager in Kenia.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Somalia noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF sein Heimatland aus den von ihm genannten Gründen, konkret wegen seiner Tätigkeit für eine internationale Hilfsorganisation namens XXXX und der daraus resultierenden Bedrohungen durch die Gruppe Al-Shabaab, verlassen hat.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt:
Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.
Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im XXXX-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.
Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.
Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.
Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden (- für Mogadischu bedeutet dies laut aktueller Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014: sog. hit-and-run-Angriffe; Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge) wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 10f)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013, ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014)
Der UNHCR erklärt in seiner Stellungnahme von Jänner 2014, dass die Sicherheitslage in der somalischen Hauptstadt noch immer äußerst instabil ist und spricht von einer Zunahme der Zahl der Anschläge im Jahr 2013. Mogadischu steht seit August 2011 unter der Kontrolle der Regierung, unterstützt durch die Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation hat sich seitdem verbessert, einhergehend mit einem Rückgang an offenen Kampfhandlungen sowie der Wiederaufnahme des wirtschaftlichen Treibens. Dennoch wird die Stadt regelmäßig von tödlichen Anschlägen der Al Schabaab, auch in den schwer bewachten Teilen der Stadt, erschüttert. Die Opfer dieser Anschläge sind in vielen Fällen Zivilisten. Wie Beobachter berichten, kommt es wöchentlich zu gezielten Anschlägen. Die somalische Regierung ist nicht in der Lage dem Großteil seiner Bevölkerung Schutz zu bieten. Grund dafür ist, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle hat und an einem Autoritäts-, bzw. Disziplinmangel leidet. Ziele dieser Anschläge sind sowohl Regierungsinstitutionen als auch öffentliche Plätze, wie etwa Märkte, Restaurants und Hotels. Analysten berichten sowohl von komplexen Anschlägen, wie etwa Selbstmordanschlägen als auch von allgemeine Einschüchterungen, Vergewaltigungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten. Es wird berichtet, dass es neben der Al Shabaab weitere bewaffnete Gruppierungen gibt, welche gewaltsame Anschläge verüben, jedoch in seltenen Fällen Zivilisten und Soldaten zum Ziel haben. Diese haben oft denselben ideologischen Hintergrund wie Al Shabaab oder von kleineren lokalen Milizenführern.
Im Bericht vom März 2014 beschreibt der UN Generalsekretär die Sicherheitslage in Mogadischu als weiterhin sehr unbeständig. Die Al Shabaab setzt sowohl auf Guerillataktik als auch auf Terrorismus, deren Opfer überwiegend Zivilisten sind, mit dem Ziel die Autorität der Regierung zu untergraben und internationale Partner einzuschüchtern. Beinahe wöchentlich kommt es zu bewaffneten Anschlägen gegen die Truppen der Afrikanischen Union und die somalische Armee (SNA). In den Außenbezirken von Mogadischu kommt es fast täglich zu kleineren Angriffen sowie gezielten Hinrichtungen. Es wird angenommen, dass ein Teil dieser Angriffe auf Kriminalität und Claneinfluss zurückzuführen ist.
(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)
Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung:
"Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt.
Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten (Seite 13)."
"Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich (laut Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014) in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des XXXX-Korridors)
Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo
Als gegenwärtig zentrales Gebiet (inkl. Kommandostrukturen) der al Shabaab gilt das Dreieck Jilib-Diinssor-Baraawe (TA 18.6.2014).
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Al Shabaab wird auch weiterhin militärisch unter Druck bleiben, die Truppen der Afrikanischen Union und der somalischen Armee werden weitere Städte einnehmen (TA 18.6.2014). Eine weitere Offensive ist angeblich für August 2014 angesetzt (BFA 10.6.2014). Mögliche Ziele sind dann Baardheere, Diinsoor, Baraawe und Jalalaqsi (Andererseits wird die Zahl an Guerilla-Aktivitäten der al Shabaab hoch und der Terrorismus in Somalia verankert bleiben (TA 18.6.2014)."
Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia.
Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening.
Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in XXXX.
Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen.
Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind.
Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis. (Seite 21f)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013) ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014
Clans/Minderheiten:
"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia.
Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.
Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen.
Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (Seite 30f)
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Minderheiten und kleine Clan-Gruppen:
"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan.
Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten.
Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen (Seite 33f)."
"Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten.
Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur.
Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört.
Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können.
Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann.
In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (Seite 35ff)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Bewegungsfreiheit:
"Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - in bestimmten Gebieten ergeben können. (ÖBN 8.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten umher, die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen, und überschreiten deshalb die Ländergrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt. Flugverbindungen gibt es in einige afrikanische Nachbarländer sowie auf die arabische Halbinsel, wo insbesondere Dubai eine häufig von Somalis auch für eine eventuelle Weiterreise in westliche Länder genutzte Drehscheibe ist. (AA 12.6.2013)
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. (ÖBN 8.2013) Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Zentral- und Südsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaß-nahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind. (AA4212.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Die Hauptstadt Mogadischu beherbergt viele tausende Flüchtlinge aus dem ganzen Land. (ÖBN 8.2013)
Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u. a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Es besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener durch internationale Organisationen (v.a. in Puntland, Somaliland). (ÖBN 8.2013)
Für Reisen im Inland benötigen Somalier keine Papiere. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten machen sich Personen, welche Papiere bei sich tragen, sogar verdächtig, mit der Übergangsregierung zusammenzuarbeiten. Zwar existieren im ganzen Land zahlreiche Straßensperren, an welchen auch Personenkontrollen stattfinden. Dabei werden aber vor allem der Dialekt und die Clanzugehörigkeit abgefragt. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten kommt es häufig vor, dass der Inhalt des Mobiltelefons überprüft wird. (BFM 30.5.2011)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Binnenflüchtlinge:
"Laut UNHCR ging die Zahl an IDPs in Somalia auf ca. 1,1 Millionen
zurück, bleibt damit aber weiterhin auf hohem Niveau. [ ... ]
Es ist zu erwarten, dass in Mogadischu weitere IDPs aus Regierungsgebäuden, in welchen sie Zuflucht gesucht hatten, vertrieben werden. Viele wurden bereits von regierungseigenem Land oder aus Gebäuden vertrieben. Es gibt diesbezüglich keine klare Politik und die Regierung ist noch zu schwach, um sich angemessen des Problems anzunehmen. Allerdings scheint die Regierung bereit, den IDPs Land zuzuweisen. Hinsichtlich der derart neu entstandenen und entstehenden IDP-Lager gibt es Projekte von DRC, NRC, UN OCHA und UNHCR. Projekte bzw. Hilfe gibt es auch für IDPs, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren wollen. Gemäß UNHCR ist die Regierung sehr kooperativ, die Zusammenarbeit wird als positiv bewertet. (DIS 5.2013)
Die IDPs in Mogadischu müssen nach wie vor als vulnerable Gruppe erachtet werden. 30 Prozent der IDPs in Mogadischu stammen aus der Stadt selbst, viele wurden bereits mehrfach vertrieben. Ein großes Problem sind auch die Straßenkinder, deren Zahl auf über 5.000 geschätzt wird. Ernst ist auch die Lage für IDP-Frauen und -Mädchen - selbst in von der Regierung betriebenen IDP-Lagern. Laut einer UN-Agentur genießt die Polizei hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt absolute Straffreiheit. (DIS 5.2013)
Aus dem Ausland kehren Menschen auf dem Land- oder Luftweg nach Mogadischu zurück. Außerdem gibt es IDPs, die aus Mogadischu in andere Regionen Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (etwa nach Bay oder Middle und Lower Shabelle). Die aus Kenia nach Mogadischu Zurückkehrenden leben teils bei ihrer Familie, teils mussten sie in IDP-Lager ausweichen. Diese Personen kehrten z.T. aufgrund des Drucks seitens der kenianischen Regierung nach Somalia zurück. (DIS 5.2013) UNHCR unterstützt die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in die Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen von UNHCR-Programmen wieder in ihre Dörfer zurückkehren. (ÖBN 8.2013; vgl. UNSC 31.5.2013) Im Rahmen dieser Programme wird auch vorab durch die Entsendung von IDP-Führern die Lage im Herkunftsgebiet erhoben, um die Bedingungen für eine mögliche Rückkehr festzustellen. (UNSC 31.5.2013) Die Zahl von spontanen - also nicht durch UNHCR unterstützten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt. (ÖBN 8.2013) Aus Nachbarländern (Kenia, Äthiopien, Saudi Arabien, Jemen) und aus der Diaspora kehrten in den ersten Monaten des Jahres 2013 ca. 16.000 Menschen freiwillig nach Somalia zurück. Humanitäre Akteure unterstützen die freiwillige Rückkehr von Vertriebenen mit eigenen Programmen. (UNSC 31.5.2013)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Medizinische Versorgung:
"Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. nur rudimentär vorhanden. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Im Süden mussten Versorgungs- und 46
Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. (AA 12.6.2013) Die sofortige Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Medecins sans frontières (MSF)" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage bedeutet. (ÖBN 8.2013)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Versorgungslage und Rückkehrer:
"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch."
"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).
Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 46)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
In Somalia sind laut UN mehr als eine Million Menschen von einer Hungersnot bedroht. Laut dem UNO-Büro für Lebensmittelsicherheit und Ernährungsanalyse sowie der US-Organisation Fews Net sind in dem ostafrikanischen Land fast 220.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt. "Die Situation wird sich wahrscheinlich weiter verschlechtern", erklärten die UNO-Experten.
Die Zunahme der Zahl der Hungernden um ein Fünftel seit Jänner weckt Befürchtungen vor einem neuen Massensterben in Somalia. Im Jahr 2011 waren in dem vom Bürgerkrieg gebeutelten Land mehr als 250.000 Menschen verhungert. Als Ursachen für die neue Not nannten die UNO-Experten am Dienstag ausbleibenden Regen, anhaltende bewaffnete Konflikte, Störungen im Handel und reduzierte Lebensmittelhilfen.
(Internetausgabe Kleine Zeitung vom 2.9.2014, ebenso ORF 2, ZiB 2 vom 2.9.2014)
Aufgrund der steigenden Stabilität in Mogadischu war seit Beginn des Jahres 2013 eine beträchtliche Anzahl an Rückkehrern aus der Diaspora zu verzeichnen. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo von April/Mai 2013 erklären, dass es in zunehmender Zahl Rückkehrer aus der Diaspora gibt und die Bürger in Mogadischu über freien Zugang zu allen Teilen der Stadt verfügen.
Der UNHCR erklärte im Jänner 2014, dass es für Somalis in Mogadischu sehr schwierig ist ohne ein Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Die Lebensbedingungen für Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch Familienbeziehungen verfügen oder aus einem Gebiet stammen, welches ehemals oder gegenwärtig unter der Kontrolle von Aufständischen stand bzw. steht, sind in der Hauptstadt prekär.
(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit des BF und zu seinem familiären Umfeld ergeben sich aus dessen Angaben.
Die vom Asylwerber im Rahmen des durchgeführten Verfahrens relevierten Umstände bzw. Ereignissen zur konkreten Bedrohungssituation konnten hingegen nicht als Sachverhalt festgestellt werden, da den diesbezüglichen Aussagen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen war:
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen seine Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Diesen Anforderungen werden die Angaben des BF letztlich nicht gerecht, auch wenn die Erwägungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit und Widersprüchlichkeit seines Vorbringens zu kurz greifen:
Zunächst erschöpft sich die erstinstanzliche Beweiswürdigung in weiten Bereichen in bloßen Mutmaßungen und Gegenvermutungen zum Vorbringen des BF. Konkret erscheint etwa nicht nachvollziehbar, warum die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtsituation aus dem Zimmer in der dargelegten Form keinesfalls (!) möglich gewesen sein sollte. Auch der Vorhalt des Bundesasylamtes, dass nicht angenommen werden könne, dass die Al-Shabaab Mitglieder dem BF nicht nach geschossen hätten, erweist sich letztlich als bloße Gegenmutmaßung. Die Erwägung, wonach die Al-Shabaab sich zum fraglichen Zeitpunkt bereits aus Mogadischu zurückgezogen hätten und deshalb völlig unglaubwürdig erscheine, dass der BF von zwei Mitgliedern der Al-Shabaab in seinem Haus aufgesucht worden sei, ist schon insofern nicht tragfähig, als sich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass Mogadischu ein im Wesentlichen von Islamisten befreiter Landesteil war, was indiziert, dass jedenfalls noch Angehörige dieser Gruppierung vor Ort waren. Es ist auch amtsbekannt, dass sich die AS zwar in militärischer Hinsicht aus Mogadischu zurückgezogen hatten, dass jedoch nach wie vor vereinzelte Mitglieder der AS in der Hauptstadt aufgehalten und auch entsprechende Anschläge immer wieder durchgeführt haben.
Der Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach der BF ursprünglich angegeben habe, dass er sich vor einer Zwangsrekrutierung durch die AS fürchte, erweist sich überhaupt als aktenwidrig, da er lediglich im Zuge seiner Erstbefragung davon gesprochen hat, dass es sich bei der Gruppe Al-Shabaab um junge Extremisten handle, die jeden rekrutieren. Von einer Furcht, konkret von einer Zwangsrekrutierung selbst betroffen zu sein, hat der BF hingegen kein Wort vorgebracht. Vielmehr hat er angegeben, dass er Angst um sein Leben gehabt habe bzw., dass es ihm gleich ergehe, wie seinem Vater, der im Zuge eines Angriffs der Al-Shabaab zunächst verletzt worden und später aufgrund dieser Verletzung verstorben sei.
Im Ergebnis wurde dem BF jedoch letztlich zu Recht die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens abgesprochen, wie sich in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.12.2014 herausgestellt hat. Das Vorbringen des BF zur Bedrohungssituation und somit zum Kernbereich seines Fluchtvorbringens erweist sich nämlich als massiv widersprüchlich:
Zunächst fällt im Hinblick auf die vorgebrachte Ermordung des Vaters des BF auf, dass er erstinstanzlich vorgebracht hat, dass sein Vater im Jahr 2008 ein Auto (der Al-Shabaab) repariert habe und danach sein Geld von diesen eingefordert habe. Diese Leute hätten ihn jedoch für die Arbeit nicht bezahlt, daraufhin hätten sie auf ihn geschossen. Sein Vater sei eine Zeit lang im Krankenhaus gewesen und letztlich verstorben (Aktenseite 86 des Verwaltungsaktes), während der BF hingegen in der Beschwerdeverhandlung die Situation so darstellte, dass sein Vater Autos von Regierungsmitgliedern repariert habe und er deshalb von der Al-Shabaab bedroht worden sei, weil er sich geweigert habe diese Tätigkeit für die Regierung zu beenden. Aus diesem Grund sei sein Vater von der Al-Shabaab angeschossen worden. Es ist evident, dass beide Versionen nicht miteinander in Einklang gebracht werden können. Es bestehen daher bereits an dieser Stelle begründete Zweifel daran, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz mit wahrheitsgemäßen Angaben zu begründen versuchte.
Der noch größere Widerspruch im Hinblick auf die zentrale Bedrohungssituation liegt in weiterer Folge darin, dass der Beschwerdeführer die Umstände seiner Flucht, wie er aus dem Zimmer habe entkommen können, nachdem zwei Al-Shabaab Mitglieder in zuhause aufgesucht hätten, grob unterschiedlich darstellte:
So brachte er erstinstanzlich vor, dass er sich unmittelbar nach seiner Flucht aus dem Zimmer zu einer unbekannten Familie gegeben habe, bei der er habe bleiben können, und erst am nächsten Tag hätte er seine Organisation angerufen und sei er in der Folge von Mitarbeitern seiner Organisation abgeholt worden. Im Gegensatz dazu erklärte der BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er aus dem Zimmer durch das Fenster habe flüchten können und er unmittelbar zu seiner Arbeitsstelle gelaufen sei, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei. Auf konkrete Nachfrage, ob er nach der Flucht durch das Fenster direkt zur Arbeitsstelle gelaufen sei, erklärte der BF, ja, er sei zu Fuß zur Arbeitsstelle gelaufen, er habe dafür ca. 20 Minuten benötigt. Konkret sei der Angriff ca. um 21:00 Uhr erfolgt und um 21:20 Uhr sei er ungefähr bei seiner Organisation gewesen. Es liegt auf der Hand, dass der BF hier zwei unterschiedliche Versionen zu Protokoll gegeben hat, die einander geradezu ausschließen. Hätte der BF tatsächlich erlebte Umstände zu Protokoll gegeben, so erschiene ein derartig gravierender Widerspruch ausgeschlossen. Es ist absolut nicht vorstellbar und nachvollziehbar, dass bei der erstinstanzlich vorgebrachten Version ein Aufenthalt bei einer unbekannten Familie, der über Nacht angedauert hätte (!), und das daraufhin erfolgte Abholen der Person des BF durch Mitarbeiter der Organisation, lediglich auf Missverständnissen beruht hätte oder sich der BF an derartige Umstände fälschlich zurück erinnert hätte.
Das Vorbringen des BF ist jedoch nicht nur mit Widersprüchen behaftet, sondern erweisen sich seine Angaben zum Teil auch als äußerst oberflächlich und vage. So fällt besonders auf, dass der BF nicht in der Lage war, konkrete und umfassende Angaben über die Organisation XXXX darzutun, obwohl er über 4 Jahre lang dort gearbeitet haben will.
So konnte der BF auf die Frage nach Ansprechpartnern spontan lediglich den Namen einer Person, konkret XXXX Abdullahi Hassan, nennen; die Frage nach seinem Chef bei dieser Organisation konnte der BF gar nicht beantworten, vielmehr wich er dieser Frage aus, indem er an die angab, dass er überhaupt keinen Kontakt mit dem Chef gehabt habe; und hat er sich letztlich darauf zurückgezogen, dass es bei dieser Organisation zwar auch andere Mitarbeiter gegeben habe, zu denen er jedoch keinen Kontakt gehabt habe. Diese knappen Antworten erscheinen nach menschlichem Ermessen vor dem Hintergrund, dass der BF vier Jahre lang bei dieser Organisation gearbeitet haben will, als nicht plausibel. Nach menschlichem Ermessen ist davon auszugehen, dass man während einer so langjährigen Tätigkeit geradezu zwangsläufig ein wenig Einblick in die Mitarbeiterstruktur diese Organisation gewinnen würde, oder dass man zumindest einige Personen und deren Funktion benennen kann. Der BF konnte jedoch auf Nachfrage beispielhaft auch nicht erklären, von wem konkret er, die Waren, die er verteilen hätte sollen, bezogen hat - er hat lediglich ausweichend geantwortet, dass er diese "von der XXXX" bekommen habe. Auch die Langversion der Abkürzung XXXX konnte der BF nicht angeben, was angesichts seiner langjährigen Tätigkeit für diese Organisation ebenfalls nach menschlichem Ermessen nicht glaubhaft erschiene, wenn der BF tatsächlich dort gearbeitet hätte.
Für seine dortige Tätigkeit spricht sohin lediglich der Umstand, dass er eine Bestätigung vom 20.10.2012 vorgelegt hat, wonach er für diese Organisation tätig gewesen sei, während hingegen sein individuelles Vorbringen zu seiner Tätigkeit und zu dieser Organisation massiv den Eindruck erwecken, dass sein diesbezügliches Vorbringen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt.
Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung vermag das vorgelegte Bestätigungsschreiben, welches als bloß private Urkunde jedenfalls nicht die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit für sich hat, nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers zu überwinden, da auch die Möglichkeit in Betracht gezogen muss, dass es sich bei derartigen nicht nachvollziehbaren Urkunden um bloße Gefälligkeitsschreiben oder Fälschungen handeln kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher und zudem versucht, dieses Schreiben zu verifizieren und mit der Organisation XXXX in Kontakt zu treten, wobei die auf dem vom Asylwerber vorgelegten Schreiben aufscheinende E-Mail-Adresse verwendet worden ist. Eine diesbezügliche E-Mail Anfrage an das XXXX Somalia vom 30.12.2014 blieb jedoch bis dato völlig unbeantwortet. Somit konnte dieses Schreiben und eine Tätigkeit des BF für diese Organisation weder verifiziert noch falsifiziert werden. Vor dem Hintergrund dieser de facto nicht möglichen Verifizierung der Echtheit dieses Bestätigungsschreibens, erscheint das individuelle Vorbringen des BF zu dieser Organisation und zu seiner Tätigkeit als in besonderem Maße relevant. Aufgrund der Oberflächlichkeit dieses Vorbringens, die nach menschlichem Ermessen nicht nachvollziehbar erschiene, wenn der BF tatsächlich dort gearbeitet hätte, und im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass sein Vorbringen zur gesamten Bedrohungssituation erkennbar nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt, ergibt somit eine abwägende Gesamtbetrachtung, dass auch die behauptete Tätigkeit für diese Organisation als nicht glaubhaft gemacht anzusehen ist.
Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Somalia ergeben sich im Wesentlichen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Somalia vom November 2014, welches eine Vielzahl unterschiedlicher und namhafter Quellen zur Lageanalyse heranzieht und sich durch diese Einbeziehung von Lageberichten sowohl von staatlichen Stellen als auch von nicht-staatlichen Organisationen ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschn. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die WOHLBEGRÜNDETE FURCHT VOR VERFOLGUNG. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob SICH EINE MIT VERNUNFT
BEGABTE PERSON IN DIESER SITUATION AUS KONVENTIONSGRÜNDEN FÜRCHTEN
WÜRDE. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit EINER MASSGEBLICHEN WAHRSCHEINLICHKEIT droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858), wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss.
Aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur individuell behaupteten Fluchtgeschichte die Glaubwürdigkeit zu versagen war, folgt rechtlich, dass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte und die Asylgewährung daher nicht statthaft ist, zumal auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia nicht abgeleitet werden kann, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Somalia zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Es wird nicht verkannt, dass Mitarbeiter von internationalen Organisationen in Somalia seitens der AS durchaus einem erhöhten Gefährdungspotenzial unterliegen, doch ist das diesbezügliche Vorbringen des BF wie oben dargelegt nicht glaubhaft. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF - vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Somalia - konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Somalia.
Aus den Feststellungen ist ersichtlich, dass die Stabilität in Somalia, soweit es sich dabei nicht überhaupt um Regionen handelt, die im zentralen Einflussgebiet der Al-Shabaab liegen, generell auf einem niedrigen Niveau angesiedelt ist. Die größeren Garnisonsstädte sind zwar grundsätzlich vom militärischen Einfluss der Al-Shabaab befreit, doch sind diese z.T. von Al-Shabaab isoliert und stellt sich die Versorgungslage demgemäß als schlecht dar. In casu tritt der Umstand hinzu, dass der BF jedenfalls nicht einem der großen, dominanten Stämme, wie Hawiye, Darood, Issaq, Dir und Digil-Mirifle (=Rahenweyn) angehört. Bereits diese Umstände legen im Zusammenhalt mit der seitens der UN befürchteten Hungerkatastrophe nahe, dass Rückkehrer nach Somalia mit existenziellen Problemen konfrontiert sein können, zumal aktuell etwa durch anhaltende bewaffnete Konflikte, Störungen im Handel und reduzierte Lebensmittelhilfen eine Verschlechterung der vorherrschenden Versorgungslage der Bevölkerung zu befürchten ist. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Mogadischu noch über verwandtschaftlichen Anschluss verfügen würde, der ihn im Falle einer existenzbedrohenden Notlage Rückhalt bieten könnte, da sich seine Familie selbst bereits in einem Flüchtlingslager in Kenia befindet.
Dabei wird nicht verkannt, dass im Jahr 2013 tausende somalische Flüchtlinge aus dem Ausland wieder nach Somalia zurückgekehrt sind, so dass bei oberflächlicher Betrachtung eine Rückkehr nach Somalia insbesondere nach Mogadischu grundsätzlich für jedermann möglich erscheint. Bei genauer Betrachtung muss jedoch - wie sich aus den Feststellungen ergibt - dahingehend unterschieden werden, wie sich die konkrete Situation für den Einzelnen Rückkehrer darstellt. In diesem Sinne ist es durchaus möglich, dass eine Vielzahl von vormaligen Flüchtlingen wieder zurückkehren und sich dort mit Hilfe eines Familienverbandes eine neue Existenz aufbauen konnte, dass andererseits hingegen Personen, die einen derartigen sozialen Rückhalt nicht vorfinden, tatsächlich in eine ausweglose Lage geraten würden.
Ausgehend davon ist zu erkennen, dass der BF - unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse sowie der derzeit in Somalia vorherrschenden Versorgungsbedingungen
Dem BF war daher gem. § 8 Abs. 1 Z 1 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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