BVwG W106 2014726-2

W106 2014726-2Tribunale amministrativo federale16 gen 2015

Regest

Beschwerdefrist, Einbringungsstelle, verspätete Beschwerde,<br/>Weiterleitung, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W106 2014726-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2014726.2.00

Spruch

W106 2014726-2/4E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Vollzugsdirektion vom 28.10.2014, GZ BMJ-3002795/0005-VD/2014, betreffend Sonderurlaub gemäß § 74 BDG 1979, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(16.01.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Vollzugsdirektion vom 28.10.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung eines Sonderurlaubes für die Zeit vom 5. bis 10. Oktober 2014 zur Absolvierung eines Feuerwehrlehrtaucherausbildungslehrganges abgewiesen.

Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 30.10.2014 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit am 26.11.2014 nachweislich zur Post gegebenem Schreiben, direkt adressiert an das Bundesverwaltungsgericht, Beschwerde, wo sie laut Eingangsstampiglie am 28.11.2014 eingelangte.

Die Beschwerde wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2014 gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 12 VwGVG an die richtige Einbringungsstelle, die Vollzugsdirektion, weitergeleitet und ist dort nachweislich am 01.12.2014 eingelangt. Die Beschwerde und der angefochtene Bescheid wurden seitens der Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2014 wieder vorgelegt.

Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2014 wurde dem BF zum Umstand der verspäteten Einbringung der Beschwerde bei der richtigen Einbringungsstelle (Vollzugsdirektion) Parteiengehör binnen 10 Tagen gewährt.

Von der Möglichkeit einer Stellungnahme hat der BF keinen Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Die den Sachverhalt bildenden Tatsachen liegen sichtbar zutage und sind offenkundig (VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.

Erfolgt die Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht, ist sie nur dann rechtzeitig, wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG an die Behörde weiterleitet (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 12, S 93) und die Beschwerde noch innerhalb der Beschwerdefrist bei der Behörde einlangt.

Im vorliegenden Fall hat die vierwöchige Beschwerdefrist mit 30.10.2014 zu laufen begonnen hat am 27.11.2014 geendet. Ihre am 26.11.2014 zur Post gegebene und direkt an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde ist am 28.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und wurde noch am 28.11.2014 an die Vollzugsdirektion weitergeleitet, wo sie nachweislich am 01.12.2014 übernommen wurde.

Ihre mit Schreiben der Vollzugsdirektion vom 03.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht wieder vorgelegte Beschwerde ist daher um vier Tage verspätet. Sie war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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