BVwG W106 2009435-1

W106 2009435-1Tribunale amministrativo federale16 gen 2015

Regest

dienstliche Interessen, Dienstzuteilung, Feststellungsantrag,<br/>Remonstration, Weisung

Testo completo

BVwG W106 2009435-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2009435.1.00

Spruch

W106 2009435-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH CELAR SENONER WEBER-WILFERT, Mariahilferstraße 88a, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Telekom Austria AG vom 14.05.2014, Zl. PNr. 311588, betreffend Feststellungsbescheid i.A. von Dienstzuteilungen, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß

§ 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 39 BDG 1979 bestätigt.

In Ergänzung zum ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass der angeordneten Dienstzuteilung auch keine sonstige "schlichte" Rechtswidrigkeit anhaftet, der Antragsteller dadurch in keinen subjektiven Rechten verletzt wurde.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(16.01.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 1a des Poststrukturgesetzes der Telekom Austria AG bzw. der Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP) zur Dienstleistung zugewiesen und ist in die Verwendungsgruppe PT 7 ernannt.

Der BF wurde zuletzt in der TAP in der Einheit "NWC Ost-Wien (Erzherzog-Karl-Straße)" auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6 dauernd verwendet. Dieser Arbeitsplatz wurde im Zuge einer Umorganisation mit 30.11.2008 aufgelassen. Mangels eines adäquaten Ersatzarbeitsplatzes wurde der BF seit 01.12.2008 vorerst von der Dienstleistung befreit.

Mit Schreiben der TAP vom 22.05.2013 wurde der BF davon verständigt, dass im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 27.09.2013 eine Dienstzuteilung zum Fachbereich "After Sales Service" und "Cable Logistics"

beabsichtigt sei.

In der Folge wurde der BF über Auftrag der Dienstbehörde mit Mail vom 18.06.2013 für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.08.2013 zum Bereich "Supply Chain Management SCM" der Einheit "After Sales Service" dienstzugeteilt und wurden ihm die Anforderungsprofile für die Dienstzuteilungen bis einschließlich 27.09.2013 übermittelt.

Mit einem bei der Dienstbehörde am 20.06.2013 eingelangten Schreiben beantragte der BF bezugnehmend auf das Schreiben der Dienstbehörde vom 22.05.2013, die Dienstbehörde möge klarstellen, ob eine Dienstanweisung mit Inhalt der Dienstzuteilung vorliege bzw. wenn dies nicht der Fall sei, ob eine Versetzung vorliege, und außerdem solle bescheidmäßig festgestellt werden, dass Sie aufgrund des Fehlens einer "verbindlichen Information" gemäß BDG nicht verpflichtet seien, dem Inhalt des Schreibens Folge zu leisten bzw. Sie nicht verpflichtet seien, der Weisung mit Inhalt der Dienstzuteilung Folge zu leisten.

Der BF hat den Dienst am 01.07.2013 um 08.15 Uhr angetreten, die Dienststelle jedoch wegen einer ärztlichen Behandlung um 12.30 Uhr wieder verlassen. Am 02.07. und in der Folge vom 19.07. bis 13.09.2013 war der BF krankheitsbedingt vom Dienst gänzlich abwesend. Ungeachtet dessen wurde der BF mit Mail der Dienstbehörde vom 12.08.2013 für den Zeitraum vom 02.09. bis 27.09.2013 in den Bereich "Supply Chain Management (SCM)", Einheit "Cable Logistics", auf die Planstelle 5521 (Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 7) dienstzugeteilt.

Mit Schreiben vom 13.08.2013 teilte der BF der Dienstbehörde mit, dass seiner Meinung nach in Bezug auf die zwei angeordneten Dienstzuteilungen jeweils der Arbeitsplatz, an welchem Sie Dienst verrichtet hätten bzw. verrichten sollen, nicht so genau umschrieben sei, dass eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Sinne der §§ 36 und 39 BDG, wenn eine Dienstzuteilung vorliege, möglich wäre. Weiters sei Ihnen für den Zeitraum Juli kein genauer Dienstplan angewiesen worden, und überdies wären Sie im Juli 2013 unterwertig verwendet worden. Dies sei auch für die Dienstzuteilung im September zu befürchten. Außerdem sei kein dienstliches Interesse an der Maßnahme zu erkennen, weshalb die Teilnahme an der Gleitzeit zu ermöglichen sei. Aus diesen Gründen solle seitens der Dienstbehörde mit Bescheid festgestellt werden, dass die Weisungen in Bezug auf die Dienstverrichtung bei den Einheiten "After Sales Service" und "Cable Logistics" nicht hinreichend genau erfolgt seien und daher Willkür darstellen. Weiters seien die gegenständlichen Weisungen nicht zu befolgen, da kein erkennbares dienstliches Interesse an diesen Weisungen bestehe, welches eine unterwertige Verwendung und die Dienstverrichtung an sich rechtfertigen würde. Sollten die Weisungen in Bezug auf die gegenständliche Dienstverrichtung entgegen Ihrer Rechtsauffassung doch zu befolgen sein, möge festgestellt bzw. verfügt werden, dass auf Sie Gleitzeit anwendbar sei, da dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

In der Folge führte die Behörde Erhebungen durch, übermittelte dem BF eine Arbeitsplatzbeschreibung und ein Gliederungsschaublatt mit einer Abbildung der Einheit "Cable Logistics" und des für den BF vorgesehenen Arbeitsplatzes innerhalb des Fachbereiches "SCM" und ist sie auf die vom BF geäußerten Bedenken einer unterwertigen Bedenken eingegangen.

Aufgrund der Fortdauer der krankheitsbedingten Abwesenheit des BF vom Dienst und der Unabsehbarkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit wurde die Dienstzuteilung zur Einheit "Cable Logistics", bei der der BF den Dienst zum vorgesehenen Dienstbeginn am 02. 09.2013 krankheitsbedingt nicht angetreten hatten, mit Ablauf des 06.09.2013 von Amts wegen vorzeitig beendet.

Wegen Nichterledigung der bisherigen Anträge erhob der BF mit Schreiben vom 12.03.2014 Säumnisbeschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und feststellen, a) ob eine Dienstanweisung mit Inhalt der Dienstzuteilung vorliege, b) wenn dies nicht der Fall sei, ob eine Versetzung vorliege, c) liege weder eine Dienstanweisung noch eine Versetzung vor, so solle festgestellt werden, dass aufgrund des Fehlens einer verbindlichen Information im Recht des BDG Sie nicht verpflichtet seien, dem Inhalt des Schreibens Folge zu leisten, d) liege nach Ansicht der Behörde eine Anweisung mit Inhalt der Dienstzuteilung vor, so möge die Behörde feststellen, dass aufgrund der nicht rechtskonformen Anweisung Sie nicht verpflichtet seien, der Weisung Folge zu leisten. e) Liege hingegen eine Versetzung vor, so möge die Dienstbehörde feststellen, dass aufgrund des fehlerhaften Versetzungsverfahrens Sie nicht verpflichtet seien, der Weisung Folge zu leisten.

I.2. Mit Bescheid vom 14.05.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:

"Auf Ihre Anträge vom 20. Juni 2013, vom 13. August 2013 und vom 12. März 2014 wird gemäß § 39 Abs. 1, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), BGBl. Nr. 333/1979, § 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idF. BGBl. Nr. 362/1991, § 73 Abs. 1, Satz 1, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF. BGBl. I Nr. 33/2013, §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 5, sowie 16 Abs. 1, Satz 1, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, festgestellt, dass die im Rahmen der für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. August 2013 am

18. Juni 2013 per E-Mail angeordneten Dienstzuteilung ausgesprochenen Weisungen bis zum 18. Juli 2013 zu Ihren Dienstpflichten gehört haben und von Ihnen zu befolgen gewesen sind.

Ihre Anträge vom 20. Juni 2013, vom 13. August 2013 und vom 12. März 2014 auf Feststellung, dass die im Rahmen der für den Zeitraum vom 2. September 2013 bis zum 27. September 2013 am 12. August 2013 per E-Mail angeordneten Dienstzuteilung ausgesprochenen Weisungen zu Ihren Dienstpflichten gehört haben und von Ihnen zu befolgen gewesen sind, werden mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses als nicht zulässig erachtet und daher zurückgewiesen.

Gemäß § 16 Abs. 1, 2. Satz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, wird das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG) eingestellt."

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens sowie der Rechtsgrundlagen führte die Behörde in ihren rechtlichen Erwägungen wie folgt aus:

"Ihre in den Jahren 2013 und 2014 im Zusammenhang mit den zwei verfahrensgegenständlichen, im Jahre 2013 angeordneten Dienstzuteilungen zum Fachbereich "Supply Chain Management (SCM)" eingebrachten Anträge auf Erlassung eines Feststellungsbescheides in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilungen sowie in Bezug auf die Befolgungspflicht der im Rahmen der Dienstzuteilungen erteilten Weisungen etc. werden bei verständiger Würdigung des Inhalt Ihrer Anträge als Anträge auf bescheidmäßige Feststellung, dass die im Rahmen dieser Dienstzuteilungen ausgesprochenen Weisungen zu Ihren Dienstpflichten gehört haben und von Ihnen zu befolgen gewesen sind, gewertet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. Mai 2012, Zl. 2011/12/0195, unter Zitierung der Erkenntnisse vom 17. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0049 und Zl. 2007/12/0199, festgestellt, dass Gegenstand eines Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein kann, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h. ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist darnach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Mai 2012 festgehalten, dass andererseits Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein kann, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird. Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es nämlich, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient.

Ein Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend die Rechtmäßigkeit von Weisungen, in Ansehung derer Befolgungspflicht besteht, mit dem letztendlichen Ziel, solche Weisungen zu beseitigen, ist - anders als die in § 44 Abs. 3 BDG 1979 geregelte Remonstration - von vornherein nur dort zulässig, wo derartige Weisungen in subjektive Rechte des Beamten eingreifen.

In seinem Erkenntnis vom 22. Mai 2012, Zl. 2011/12/0171, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig ist, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen.

Im Sinne der soeben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der Erlassung eines Feststellungsbescheides in Bezug auf Ihre Pflicht zur Befolgung allfälliger, im Rahmen der Dienstzuteilung zur Einheit "Cable Logistics" (vorgesehen für den Zeitraum vom 2. September bis zum 27. September 2013) erteilter Weisungen verneint, weil diese Dienstzuteilung niemals wirksam wurde und daher auch kein Eingriff in Ihre subjektiv-öffentlichen Rechte erfolgte. Ihre diesbezüglichen Anträge auf bescheidmäßige Feststellung waren daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Hingegen haben die im Rahmen der Dienstzuteilung zur Einheit "After Sales Services" erteilten Weisungen aus folgenden Gründen zu Ihren Dienstpflichten gehört und waren bis zum 18. Juli 2013 von Ihnen zu befolgen:

Die Dienstzuteilung erfolgte auf einen konkreten, in der genannten Organisationseinheit eingerichteten Arbeitsplatz, dessen Aufgaben als der Verwendunsgruppe PT 7, in der Sie ernannt sind, zugehörig gewertet wurden. Selbst wenn die auf diesem Arbeitsplatz zu verrichtenden Aufgaben lediglich als "PT 8-" oder "PT 9 - wertig" einzustufen gewesen wären, wären sie aufgrund der Bestimmung des § 34 Abs. 4 BDG 1979 trotzdem von Ihnen zu befolgen gewesen, da der Beamte nach dieser Bestimmung verpflichtet ist, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Des Weiteren bestand für die vorübergehende Besorgung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse, da Ihre Mitarbeit seitens des Fachbereiches "Supply Chain Management" dringend angefordert wurde. Darüber hinaus wurde Ihnen zu Beginn der Dienstzuteilung eine Arbeitsplatzbeschreibung ausgehändigt, aus der die Aufgaben des Arbeitsplatzes und deren Wertigkeit bzw. Einstufung nach dem PT-Schema ersichtlich sind. Schließlich wurde Ihnen zu Dienstbeginn am 1. Juli 2013 auch der Dienstplan bekannt gegeben, der für Arbeitstage von Montag bis Donnerstag eine Dienstzeit von 06:30 Uhr bis 15:00 Uhr oder von 07:00 bis 15:30 Uhr, und am Freitag eine Dienstzeit von 06:30 Uhr bis 12:30 Uhr bzw. von 07:00 bis 13:00 Uhr vorsah und somit als Normaldienstplan gemäß § 48 Abs. 2a BDG 1979 zu werten ist. Dieser Dienstplan wurde ab 4. Juli 2013 in Bezug auf den vorgesehenen Dienstbeginn zu Ihren Gunsten abgeändert. Ihrem Wunsch auf Ermöglichung der gleitenden Dienstzeit konnte aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen nicht entsprochen werden. Im Übrigen besteht nach den Bestimmungen des BDG auch kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Gleitzeitregelung.

Die ab 1. Juli 2013 beginnende Dienstzuteilung war weiters durch Festlegung eines konkreten Datums sowohl für den Beginn und als auch für das vorgesehen Ende der Dienstzuteilung befristet und überschritt die in § 39 Abs. 2 BDG 1979 vorgesehene Maximaldauer von 90 Tagen pro Kalenderjahr nicht.

Auf das in § 39 Abs. 4 BDG 1979 festgelegte Erfordernis der Bedachtnahme auf die bisherige Verwendung des Beamten wurde insofern Rücksicht genommen, als vor dem Ausspruch der Dienstzuteilung (Weisung) geprüft wurde, ob Sie vorübergehend auf Arbeitsplätzen entsprechend Ihrer früheren Dauerverwendung (PT 6) eingesetzt werden können. Unsere Erhebungen (Anfrage bei Ihrem "Job Service-Betreuer") haben ergeben, dass Ihnen vor der Dienstzuteilung (ab 1. Juli 2013) diverse vorübergehende Beschäftigungen, die in PT 6 eingestuft sind, wie z.B. Botenfahrer bei der Einheit "Servicekom Logistikservices", Monteur bei der Einheit "Servicekom Montageservices" sowie ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6 im Fachbereich "SCM" angeboten wurden, die Sie jedoch abgelehnt haben.

Somit steht fest, dass die gesetzlichen Vorgaben (§ 39 BDG 1979), was die ab dem 1. Juli 2013 beginnende Dienstzuteilung anbelangt, eingehalten wurden und somit der von Ihnen erhobene Vorwurf der willkürlichen Erteilung von Weisungen, was wiederum laut der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Befolgungspflicht auslösen würde, nicht gerechtfertigt ist.

Was die Möglichkeit eines Außerkrafttretens der Weisung (Anordnung der Dienstzuteilung auf den in Rede stehenden Arbeitsplatz PT 7 in der Einheit "After Sales Service" ab 1. Juli 2013) aufgrund von Ihnen erhobener Einwendungen ("Remonstration", § 44 Abs. 3 BDG 1979) anbelangt, so vertreten wir die Auffassung, dass Ihrerseits gegen die mit E-Mail vom 18. Juni 2013 angeordnete Dienstzuteilung keine Einwendungen erhoben wurden. Sie haben zwar mit Ihrem am 20. Juni 2013 bei uns eingelangten (und von Ihnen am 19. Juni 2013 in Neusiedl/See zur Post gegebenen) Schreiben auf das Schreiben der Telekom Austria Personalmanagement (TAP) GmbH, Dienststelle "Servicekom", vom 22. Mai 2013, mit dem Ihnen zwei beabsichtigte Dienstzuteilungen im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2013 angekündigt wurden, Bezug genommen und um Klarstellung der Ihrer Ansicht nach bestehenden diversen offenen Fragen ersucht, haben es jedoch verabsäumt, unter Bezugnahme auf die am 18. Juni 2013 konkret per E-Mail ausgesprochene Weisung (Dienstzuteilung) Einwendungen zu erheben. Stattdessen haben Sie erst mit Schreiben vom 13. August 2013 (eingelangt am 14. August 2013), zu einem Zeitpunkt als Sie bereits fast ein Monat krankheitshalber vom Dienst abwesend gewesen sind, Einwendungen erhoben und gleichzeitig diverse Anträge auf bescheidmäßige Feststellung eingebracht. Wegen Ihrer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst (ohne Absehbarkeit des Zeitpunktes der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit) bestand für die Dienstbehörde aber keine Notwendigkeit, die Weisung (Dienstzuteilung) gemäß § 44 Abs. 3, letzter Satz, BDG 1979 schriftlich zu wiederholen.

Zusammenfassend kann somit davon ausgegangen werden, dass Sie, was die Dienstzuteilung zur Einheit "After Sales Service" anbelangt, lediglich im Zeitraum vom 1. bis zum 18. Juli 2013 verpflichtet gewesen sind, die im Rahmen dieser Dienstzuteilung erteilten Weisungen zu befolgen.

Da der von Ihnen beantragte Bescheid innerhalb der von § 16 Abs. 1,

1. Satz, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) vorgesehenen Frist von maximal drei Monaten nachgeholt wurde, war das Säumnisverfahren gemäß § 16 Abs. 1, 2. Satz, VwGVG einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

I.3. Gegen diesen Bescheid in seinem gesamten Umfang erhob der BF rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, unzutreffende Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.

Hiezu führte er wie folgt aus:

Aus den jeweiligen Mitteilungen sei nicht hervorgegangen, ob diese eine verbindliche Dienstanweisung zum Ausdruck bringen würden und ob der BF mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung der Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut werde. Da der BF vor dem Dienstauftrag auch nicht angehört worden sei, habe er beantragt, bescheidmäßig festzustellen, dass der Weisung mit Inhalt der Dienstzuteilung nicht Folge zu geben (gemeint wohl: Folge zu leisten) sei. Dies gelte ebenfalls hinsichtlich der Zuteilung auf die Planstelle 5521, Einheit "Cable Logistics". Wenn die Behörde das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der Erlassung eines Feststellungsbescheides in Bezug auf den Arbeitsplatz in der Einheit "Cable Logistics" verneine, sei dies nicht nachvollziehbar. Unabhängig von seiner krankheitsbedingten Abwesenheit sei der BF der angeführten Einheit zugeteilt gewesen, sodass diese Dienstzuteilung jedenfalls hinsichtlich ihres rechtlichen Charakters zu überprüfen sei.

Bei der Zuteilung zur Einheit "After Sales Services" sei nicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisses des BF Rücksicht genommen worden und seien die Dienstzeiten erst auf wiederholte Urgenz abgeändert worden.

Im Übrigen entspreche der zuteilte Arbeitsplatz, bei welchem der BF als Springer Aushilfstätigkeiten zu leisten gehabt hätte, auch nicht den Kenntnissen und Fähigkeiten des BF, welcher sich als Übertragungstechniker wiederholt dagegen ausgesprochen habe. Die Rechtswidrigkeit der Dienstzuteilung wäre daher bescheidmäßig festzustellen gewesen.

Der mit E-Mail vom 18.06.2013 angeordneten Dienstzuteilung habe der BF mit Schreiben vom 20.06.2013 ebenfalls widersprochen, dieses Schreiben wäre jedenfalls als Einspruch zu verstehen gewesen.

Die Nichteinvernahme des BF werde ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt und werde daher im weiteren Verfahren nachzuholen sein, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde.

Es werden folgende Antrage gestellt:

Das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werden möge, dass die im Rahmen der für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.08.2013 per E-Mail angeordneten Dienstzuteilung ausgesprochenen Weisungen bis zum 18.07.2013 nicht zu den Dienstpflichten des BF gehört haben und diese nicht zu befolgen waren sowie, dass festgestellt werde, dass die im Rahmen der für den Zeitraum vom 02.09.2013 bis zum 27.09.2013 per E-Mail angeordneten Dienstzuteilung ausgesprochenen Weisungen nicht zu den Dienstpflichten des BF gehört haben und von diesem nicht zu befolgen waren.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit einer Stellungnahme der Dienstbehörde vom 03.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Diese Stellungnahme wurde dem BF zum Parteiengehör übermittelt, worauf dieser eine Gegenäußerung erstattete.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Der BF erstattete kein sachverhaltsbezogenes für die Entscheidung relevantes Vorbringen, das die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Die als Verfahrensmangel gerügte "Nichtanhörung" des BF vor Erlassung der verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilungen, entspricht - wie den Ausführungen zu Pkt. II.A) zu entnehmen ist - nicht dem tatsächlichen Verfahrensablauf und ist eine solche aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen des § 39 BDG 1979 auch rechtlich nicht erforderlich.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, lauten auszugsweise:

"Dienstzuteilung

§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn

1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder

2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(5) ..."

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- und Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Nach Abs. 2 kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er nach Abs. 3, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit des Elements der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, welcher zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung bzw. dazu dient, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (s. VfSlg. 8047/1977), politisches (VwGH 18.10.1978, 65/78) oder wissenschaftliches (z.B. VfSlg. 8951/1980; VwGH 01.12.1980, 2001/78, 578, 646, 647/79) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht zu rechtfertigen (VfSlg. 11.764/1988). Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (s. VwSlg. 9662 A/1978; VwGH 19.03.1990, 88/12/0103;

ebenso VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 21.10.1991, 91/12/0083-0093;

15.01. 1992, 87/12/0153; 01.07.1993, 90/17/0016; 14.01.1993, 92/09/0099; s. auch VwGH 20.09.1983, 82/12/0119; 24.04.1995, 94/19/0110).

Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159).

Mit den verfahrenseinleitenden Anträgen wird unzweifelhaft die Feststellung begehrt, ob die Befolgung der Dienstaufträge (Dienstzuteilungen) zu den Dienstpflichten des BF zählte. Das Begehren festzustellen, dass die Weisungen hinsichtlich des zugeteilten Arbeitsplatzes und der Arbeitsplatzaufgaben nicht hinreichend genau erfolgt seien und daher Willkür darstellten, wird auch als Feststellung einer "schlichten" Rechtswidrigkeit der Dienstaufträge gewertet.

Hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung, ob mit den Dienstanweisungen auch eine Versetzung verfügt wurde, handelt es sich dabei nach der Formulierung der Anträge um ein Eventualbegehren, das nur für den Fall des Nichtvorliegens einer Dienstzuteilung gestellt wurde (Anträge vom 20.06.2013 und vom 12.03.2014: "1) Die Dienstbehörde möge klarstellen, ob eine Dienstanweisung mit Inhalt einer Dienstzuteilung vorliegt, 2) Wenn dies nicht der Fall ist, ob eine Versetzung vorliegt, 3) ..."). Ein solcher Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos.

Richtet sich ein Antrag wie im vorliegenden Fall ausdrücklich auf die Feststellung des "Vorliegens oder Nichtvorliegens" einer Dienstzuteilung, so erfordert eine derartige Feststellung - da sich Versetzung und Dienstzuteilung in ihren Rechtswirkungen durch die zeitliche Dimension unterscheiden - die Klärung, ob die in Rede stehende Personalmaßnahme wegen ihrer zeitlichen Auswirkungen nach ihrem tatsächlichen Gehalt als Versetzung oder als bloße Dienstzuteilung zu qualifizieren ist.

Der zentrale Unterschied zwischen Dienstzuteilung und Versetzung liegt darin, dass erstere nur eine vorübergehende Zuweisung zur Dienstleistung an eine andere Dienststelle ausspricht. Dabei kommt es auch für die Abgrenzung zwischen Dienstzuteilung und Versetzung im Sinne des BDG 1979 - insofern nicht anders als für die Abgrenzung der beiden Rechtsinstitute nach der Reisegebührenvorschrift (vgl. VwGH 23.06.1999, 97/12/0255, und 11.12.2002, 97/12/0376, mwN) - darauf an, dass schon aus der Anordnung der Zuweisung deutlich wird, ob diese auf Dauer oder nur vorübergehend erfolgen soll. Eine Dienstzuteilung im Sinne des § 39 BDG 1979 kann daher nur dann angenommen werden, wenn die zeitliche Begrenzung von vornherein absehbar ist. Dies setzt zwar nicht notwendig eine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung voraus, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbar langen) Zeitraum handeln werde (vgl. auch VwGH 05.09.2008, 2007/12/0078).

Dies trifft auf die verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilungen unbestritten zu, indem sie von vornherein datumsmäßig genau limitiert waren, nämlich die erste vom 1. Juli bis 30. August 2013 und die zweite vom 2. bis 27. September 2013.

Zur Dienstzuteilung für den Zeitraum 1. Juli bis 30. August 2013:

Hinsichtlich dieser Dienstzuteilung hat die belangte Behörde den Feststellungsantrag des BF zutreffend bejaht.

Es ist somit zu prüfen, ob die in Rede stehende Dienstzuteilung den in § 39 Abs. 2 und 4 BDG statuierten Erfordernissen entsprochen hat, d. h. ob die Dienstzuteilung aus dienstlichen Gründen erfolgt ist und ob dabei auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht genommen wurde.

Die über Auftrag der Dienstbehörde am 18.06.2013 ergangene Dienstzuteilung erfolgte auf einen konkret bezeichneten Arbeitsplatz der Organisationseinheit "Supply Chain Management/After Sales Service" der Telekom AG, zu welchem dem BF zeitgleich auch eine "Job Profil Beschreibung" mit Auflistung der Tätigkeiten, der fachlichen Anforderungen, des Dienstortes 1230 Wien, der Dienstzeit sowie der Bewertung PT 6 - PT 8 übermittelt wurde. Auf das Ersuchen des BF, im Hinblick auf seine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Dienstbeginn zu verschieben, wurde der Dienstbeginn nach Rücksprache mit dem BF ab 04.07.2013 auf 07.10 Uhr festgelegt.

Der Einwand des BF, aus der Dienstzuteilung ginge nicht hervor, ob er mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung der Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut werde, trifft somit nicht zu. Hinsichtlich der Wertigkeit der zugewiesenen Aufgaben (lt. Arbeitsplatzbeschreibung PT 6 bis PT 8) hat die belangte Behörde zu Recht auf die Bestimmung des § 36 Abs. 4 BDG hingewiesen, wonach der Beamte verpflichtet ist, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde den BF als einen in die Verwendungsgruppe PT 7 ernannten Beamten vorübergehend (als Urlaubsersatzkraft) mit den in der "Jobbeschreibung" vorgesehenen Aufgaben beauftragte.

Unzutreffend ist auch das Beschwerdevorbringen, die Behörde hätte nicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des BF Bedacht genommen. Ungeachtet dessen, dass § 39 Abs. 4 BDG eine Bedachtnahme auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten nur bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort vorsieht - am Dienstort Wien hat sich durch die Dienstzuteilung nichts geändert - , ist die Behörde dem Ersuchen des BF in puncto Dienstbeginn entgegen gekommen und wurde der Dienstbeginn einvernehmlich mit dem BF auf 7.10 Uhr abgeändert, um ihm die rechtzeitige Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ermöglichen.

Zum Beschwerdevorwurf, der BF wäre vor dem Dienstauftrag nicht angehört worden, ist ihm zu entgegnen, dass die Dienstzuteilung als bloß vorübergehende Maßnahme nicht den strengen Formvorschriften unterliegt, wie sie zB für eine Versetzung vorgesehen sind. Ein zwingend vorgeschriebenes Anhörungsrecht wie es § 38 Abs. 6 BDG für das Versetzungsverfahren vorsieht, hat der Gesetzgeber für die Dienstzuteilung nicht normiert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beamte in Bezug auf eine Dienstzuteilung keine Rechtsschutzmöglichkeit hätte. Er hat nämlich die Möglichkeit gegen die als Weisung zu geltende Dienstzuteilung zu remonstrieren. Das Remonstrationsrecht im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG wird durch die Mitteilung zumindest denkmöglicher Bedenken gegen den erteilten Dienstauftrag (Weisung) wirksam ausgeübt und bewirkt unter den in § 44 Abs. 3 BDG normierten Voraussetzungen eine Aussetzungswirkung (vgl. zB VwGH 05.09.2008, 2007/12/0078, uva).

Auch in dieser Hinsicht ist der Behörde beizupflichten, dass dem Antrag des BF vom 20.06.2013 nicht die Bedeutung einer Remonstration beizumessen ist, sondern damit bloß die dort genannten Feststellungen (s. oben) begehrt werden.

Nach den Angaben des für den BF zuständigen Betreuers ("Job Coach") der Einheit "Servicekom" Herrn XXXX hatte dieser mit dem BF wiederholt telefonischen Kontakt in Angelegenheit Arbeitszeit und Arbeitskleidung. Schließlich wurde ab 4. Juli eine Dienstplanänderung vorgenommen wurde (s E-Mail vom 04.07.2013, AS 34), seinen persönlichen Wünschen betreffend Dienstbeginn somit Rechnung getragen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Weisung auch dann rechtsunwirksam, weshalb ihre Pflicht zu ihrer Befolgung entfällt, wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. etwa VwGH 17.12.2007, 2007/12/0022; 17.10.2008, 2007/12/0049, mwN).

Darüber, welche Umstände vorliegen müssen, um Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. hiezu etwa VwGH 10.03.2009, 2008/12/0066; 01.03.2012, 2011/12/0104 mwN). Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf "Willkürlichkeit" (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0157 und 23.11.2011, 2010/12/0009; 22.05.2012, 2011/12/0170).

Dass an der vorübergehenden Zuteilung des BF in den Fachbereich "After Sales Services" ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse bestand, ist aus der Anforderung von Mitarbeitern zur "Spitzenabdeckung" während der Haupturlaubszeit Juli bis September 2013 durch den Leiter des Fachbereiches "Warehousing Network" ersichtlich und nachvollziehbar. In der Folge wurde (auch) der BF als geeigneter und zur Verfügung stehender Mitarbeiter ausgewählt.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Indiz für eine willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen. Vielmehr war die Behörde durchaus bemüht, den persönlichen Wünschen des BF entgegenzukommen. In Anbetracht des Umstandes, dass der BF jedenfalls seit Anfang Februar 2012 (mangels eines adäquaten Arbeitsplatzes) unter Beibehaltung seines Gehaltes vom Dienst freigestellt war, konnte von ihm die Erfüllung der ihm im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aufgetragenen Aushilfstätigkeiten durchaus erwartet werden und waren ihm diese auch zumutbar. Insbesondere lassen auch die Beschwerdeausführungen keine Hinweise auf ein willkürliches Vorgehen der Behörde erkennen.

Dass der Dienstauftrag von einem unzuständigen Vorgesetzten erteilt worden wäre oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG) hat der BF nicht eingewandt.

Die Feststellung des angefochtenen Bescheides, dass die Befolgung der für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. August 2013 angeordneten Dienstzuteilung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte, war daher nicht als rechtswidrig zu erkennen und zu bestätigen. Darüber hinaus war auch festzustellen, dass der angeordneten Dienstzuteilung auch keine "schlichte" Rechtswidrigkeit anhaftete, der BF daher in keinen subjektiven Rechten verletzt wurde.

Zur Dienstzuteilung für den Zeitraum 2. bis 27. September 2013:

Hinsichtlich der Dienstzuteilung für den Zeitraum vom 2. bis 27. September 2013 wies die belangte Behörde die Feststellungsanträge mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses zurück und begründete dies näher damit, dass diese Dienstzuteilung niemals wirksam wurde und daher kein Eingriff in subjektive Rechte des BF erfolgte.

Wie der eingangs dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, besteht ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen (Weisungen) bloß dann, wenn durch diesen Dienstauftrag die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des Beamten berührt werden. Zweck des Feststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages kann es daher nur sein, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen ist, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in einem subjektiven aus dem Dienstrecht sich ergebenden Recht verletzt wurde. Ein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens, aus dem (noch) keine rechtlichen Konsequenzen gezogen worden sind, besteht nicht (VwGH 17.12.1996, 94/01/0797; BerK 30.04.2012, GZ 117/15-BK/11).

Unbestritten ist, dass infolge der krankheitsbedingten Dienstabwesenheit des BF vom 19.07. bis 13.09.2013 sowie eines anschließend geplanten Erholungsurlaubes des BF vom 16. bis 20.09.2013 die Dienstzuteilung des BF aufgehoben wurde. Er hat infolgedessen den vorgesehenen Dienst auch nicht angetreten. Daraus folgt weiter, dass der BF durch diesen Dienstauftrag in keinen aus dem Dienstrecht entspringenden Rechten und Pflichten berührt werden konnte, ein Eingriff in subjektive Rechte des BF daher auszuschließen ist.

Die Zurückweisung des auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich dieser Dienstzuteilung gerichteten Antrags des BF ist daher im Ergebnis zu Recht erfolgt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtsfrage, ob die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilungen zu Recht ergangen sind, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung gelöst werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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