W219 1436625-1•BVwG W219 1436625-1
W219 1436625-1Tribunale amministrativo federale15 gen 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht
W219 1436625-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2013, Zl. 12 10.768-BAW, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.08.2012 nach illegaler Einreise nach Österreich den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.08.2012 gab der Beschwerdeführer an, er stamme zwar aus Afghanistan, habe dort aber weder gearbeitet, noch sei er dort zur Schule gegangen, denn er habe den Großteil seines Lebens im Iran verbracht, wo er sich illegal aufgehalten habe. Von dort sei er vor ca. 8 Monaten schlepperunterstützt ausgereist auf dem Land- und Seeweg über die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich gelangt. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, wegen seines illegalen Aufenthalts im Iran sei er dort immer wieder von der Polizei verhaftet worden und nur gegen Geld wieder frei gekommen. Nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer nicht zurückkehren wollen, da er dort nichts habe; seine Mutter sei verstorben und der Vater und die Schwester seien ebenfalls in den Iran gegangen.
Durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 21.08.2012 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zu.
3. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.06.2013 unter Mitwirkung eines Dolmetsch der Sprache Dari gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX in Afghanistan geboren, jedoch im Alter von drei Jahren mit seiner Familie in den Iran geflüchtet. Der Vater des Beschwerdeführers habe erzählt, er habe in Afghanistan Probleme gehabt, da seine Feinde in der Regierung seien. Dem Vater des Beschwerdeführers sei vorgeworfen worden, dass er ein Mörder sei. Der Vater sei vor ca. vier Jahren im Iran nach einem Verkehrsunfall verstorben, die Mutter bereits vor der Ausreise aus Afghanistan. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan werde der Beschwerdeführer dieselben Probleme bekommen, wie sie sein Vater gehabt habe.
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 02.07.2013, Zl. 12 10.768-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). In der Bescheidbegründung stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers nicht seine Identität, aber sehr wohl seine afghanische Staatsangehörigkeit und seinen schiitischen Glauben fest. Er leide an keinen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden nicht festgestellt. Außerdem traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, die Behauptung, dass man den Vater des Beschwerdeführers in Afghanistan zu Unrecht eines Mordes beschuldigt habe, sei äußerst vage und würde überdies "keine höchstpersönlich gegen den Beschwerdeführer gerichteten Rückkehrbefürchtungen erkennen lassen".
In seiner rechtlichen Würdigung führte das Bundesasylamt aus, der als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt im Iran stehe mit keinem der Asylgründe nach der GFK im Zusammenhang. Die bloße Zugehörigkeit zur Minderheit schiitischen Glaubens sei ebenfalls nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Spruchpunkt II. betreffend führte das Bundesasylamt insbesondere aus, der Beschwerdeführer könne in das von der Regierung kontrollierte Kabul gefahrlos zurückkehren, wo ihm kein reales Risiko drohe, in eine aussichtslose Lage zu kommen. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 02.07.2013 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof einen Rechtsberater amtswegig zur Seite.
6. Gegen den erwähnten Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird.
7. Mit einem am 14.01.2014 eingelangten Schreiben legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Erzdiözese Wien vom 06.01.2014 vor, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit November 2013 regelmäßig am Glaubensunterricht in der Persisch-afghanischen kath. Gemeinde der Erzdiözese Wien teilnehme. Er zeige Interesse am Christentum und habe den Wunsch geäußert, sich katholisch taufen zu lassen. Entsprechend den Richtlinien der Erzdiözese Wien sei dafür ein etwa einjähriger Katechumenat vorgesehen. Beilgelegt waren Fotos des Beschwerdeführers von der Aufnahmefeier in den Katechumenat, geleitet durch Weihbischof Dr. Franz Scharl.
8. Mit einem am 20.03.2014 eingelangten Schreiben legte der Beschwerdeführer ein von Christoph Kardinal Schönborn, Erzbischof von Wien, unterzeichnetes Dokument vom 06.03.2014 vor, dem zufolge der genannte Erzbischof den Beschwerdeführer in der Dom- und Metropolitankirche zu St. Stephan in Wien feierlich "zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen" habe.
9. Mit Faxnachricht vom 01.09.2014 legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis vom 24.07.2014 über deutsche Sprachkenntnisse auf dem A"-Niveau vor.
10. Mit einem am 01.12.2014 eingelangten Schreiben legte der Beschwerdeführer einen Taufschein vom 23.11.2014 vor. Die Taufe und gleichzeitige Firmung des Beschwerdeführers wurde an diesem Tag von Dr. Franz Scharl, Weihbischof der Erzdiözese Wien, vorgenommen. Beigelegt wurde ein Foto des Beschwerdeführers während des Taufvorganges.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2014 wurden die Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Afghanistan, insbesondere betreffend Konversion, sowie von den oben erwähnten, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen in Kenntnis gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht gehe vorläufig vom Sachverhalt laut der beiliegenden Darstellung zur allgemeinen Lage, insbesondere betreffend Konversion, aus. Übermittelt wurden eine Länderberichtszusammenfassung "Zur allgemeinen Situation in Afghanistan, Stand 23.09.2014", sowie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer bestätigte in einem Schreiben vom 05.01.2015 "die im Länderbericht ausgeführte Gefährdungssituation von Konvertiten in Afghanistan". Außerdem legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Generalsekretärs der ARGE AAG (Kath. Gemeinden aus Afrika, Asien u. Lateinamerika), angesiedelt in der Erzdiözese Wien, XXXX, vom 30.12.2014 vor. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit November 2013 kontinuierlich an der Katechese und den Gottesdiensten der Persisch-afghanischen Gemeinde teilnimmt. Auch nach der Taufe nehme der Beschwerdeführer regelmäßig und aktiv am religiösen Leben der Gemeinde teil, u.a. als Lektor. Er habe sich mit den Glaubensinhalten des Christentums intensiv auseinandergesetzt, was in seinen Fragen und Diskussionsbeiträgen immer wieder zum Ausdruck komme. Sein freundliches und hilfsbereites Auftreten entspreche seiner christlichen Gesinnung. Seine Konversion sei deshalb glaubwürdig.
12. Beweis wurde erhoben, indem Einsicht in den Verwaltungsakt, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie in die im Pkt. 11 erwähnte Länderberichtszusammenfassung genommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Situation von Konvertiten in Afghanistan:
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.2.2012). Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.5.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.2.2012).
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Vorbringen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er führt den im Spruch angegebenen Namen und wurde am XXXX geboren.
Der Beschwerdeführer begann sich in Österreich, wo er sich jedenfalls seit 16.08.2012 aufhält, für den christlichen Glauben zu interessieren und nahm seit November 2013 regelmäßig am Glaubensunterricht in der Persisch-afghanischen katholischen Gemeinde der Erzdiözese Wien teil. Am 06.03.2014 nahm der Beschwerdeführer an einer Feier in der Dom- und Metropolitankirche zu St. Stephan in Wien unter der Leitung von Christoph Kardinal Schönborn, Erzbischof von Wien, teil und wurde "zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen". Die Taufe und gleichzeitige Firmung des Beschwerdeführers, vorgenommen durch Dr. Franz Scharl, Weihbischof der Erzdiözese Wien, fand am 23.11.2014 statt. Auch seither nimmt der Beschwerdeführer aktiv am katholischen Gemeindeleben teil.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist. Es ist nicht anzunehmen, dass er bereit ist, seinen christlichen Glauben - insbesondere auch nicht in islamischer Umgebung (wie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan) - zu verleugnen.
2.1. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten ange-sehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen durch die Verfahrensparteien nach Vorhalt nicht entgegnet wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten (zur Situation von Konvertiten vgl. das jüngst in BVwG 25.03.2014, W172 1432004-1/9E, erstattete Sachverständigen-Gutachten).
2.2. Bei den Feststellungen zur Identität, Alter und Nationalität des Beschwerdeführers folgt das Bundesverwaltungsgericht den insofern unbedenklichen und im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers.
2.3. Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum anbelangt, ging das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen vom oben ersichtlichen Sachverhalt aus:
Aus den vorgelegten Beweismitteln und den von dritter Seite abgegebenen Stellungnahmen ergibt sich schlüssig und überzeugend, dass der Beschwerdeführer ein fortgesetztes Interesse und einen Willen zur Ausübung des christlichen Glaubens hat. Angesichts der Aussagekraft der diesbezüglichen vorgelegten Beweismittel in ihrer Gesamtheit ist im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage der Schluss schlechthin unbedenklich, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist und die Konversion nicht bloß zum Schein erfolgt ist: Es sind überhaupt keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Verdacht einer Schein-Konversion auch nur ansatzweise aufkommen lassen würden. Die regelmäßige Teilnahme des Beschwerdeführers am Glaubensunterricht in einer katholischen Gemeinde der Erzdiözese Wien während eines ganzen Jahres vor der Taufe, seine feierliche Zulassung zu den Sakramenten der Eingliederung durch Christoph Kardinal Schönborn, Erzbischof von Wien und schließlich seine Taufe durch Dr. Franz Scharl, Weihbischof der Erzdiözese Wien, werden durch die vorgelegten schriftlichen Beweismittel bestätigt. Im Hinblick auf seine Religionsausübung sind keine Indizien für eine wahrheitswidrige Darstellung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Dafür, dass dies auch von innerer Überzeugung getragen zu sein scheint, sprechen insbesondere die Ausführungen des Generalsekretärs der ARGE AGG (Kath. Gemeinden aus Afrika, Asien und Lateinamerika), angesiedelt in der Erzdiözese Wien, im Schreiben vom 30.12.2014 (vgl. oben Pkt. I 11). Auf Grund der regelmäßigen, durch vorgelegte Fotos dokumentierten Teilnahme des Beschwerdeführers an allgemein zugänglichen Gottesdiensten schon vor der Taufe, aber auch danach, kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers hinaus auch nach außen hin bekannt geworden ist.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund, insgesamt an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zum Christentum zu zweifeln.
2.4. In Anbetracht der Konversion des Beschwerdeführers konnten weitere Ermittlungen und (daran anknüpfende) Feststellungen zu den von ihm im asylbehördlichen Verfahren vorge-brachten Ausreisegründen aus verfahrensökonomischen Gründen entfallen.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskon-vention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
3.2.2. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfer-tigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzel-nen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK ge-nannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
3.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Ent-schlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721).
3.2.4. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, be-dürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung ge-meint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Exis-tenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
3.2.5. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er als Konvertit Verfolgung durch afghanische Behörden, aber auch durch andere Personen (Geistliche, Familienangehörige etc.) fürchten muss, wenn sein Abfall vom Islam und seine Konversion zum Christentum bekannt werden. Damit ist aber jedenfalls zu rechnen, da nicht ersichtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht dem christlichen Glauben entsprechend zu verhalten beabsichtigt.
Gemäß den Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen.
Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Religion. Sie ist auch nicht etwa auf einen be-stimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung als Christ überall droht. Eine inlän-dische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.
3.2.6. Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteilwürde, weil die Verfol-gung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher jedenfalls nicht als schutzwillig anzusehen sind.
3.2.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - die Aussagekraft der vorgelegten Beweismittel in ihrer Gesamtheit sich im vorliegenden Fall als hinreichend erwies, um ein schlüssiges, nachvollziehbares und insgesamt plausibles Bild darzubieten und die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in diesem Punkt in erforderlichem Umfang zu veranschaulichen. Somit konnte der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall in hinreichender Weise als geklärt und eine mündliche Erörterung der erwähnten entscheidungsrelevanten Aspekte als nicht erforderlich erachtet werden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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