W198 2004426-1•BVwG W198 2004426-1
W198 2004426-1Tribunale amministrativo federale15 gen 2015
Beitragszuschlag, Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung
W 198 2003406-1/4E
W198 2003416-1/4E
W198 2004426-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER im Verfahren über die Einsprüche (nunmehr Beschwerden) des XXXX, im Folgenden: Beschwerdeführer, XXXX, gegen die Bescheide der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 03.06.2013 und 04.06.2013, zu den Geschäftszahlen XXXX und XXXX, mit welchen XXXX und XXXX rückwirkend für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 15.10.2012 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einbezogen wurden und dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag von insgesamt €
91,70 vorgeschrieben wurde, beschlossen:
A)
Die Verfahren werden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) hat mit Bescheiden vom 03.06.2013 und 04.06.2013, beide mit Zeichen XXXX, die in diesen Bescheiden näher bezeichneten Personen rückwirkend für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 15.10.2012 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einbezogen. Da die in den Bescheid genannten Personen (Dienstnehmer) vom Beschwerdeführer nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet wurden, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 04.06.2013, ebenfalls mit Zeichen XXXX, als Dienstgeber ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG sowie § 410 Abs. Z 5 ASVG in der Höhe von € 91,70 vorgeschrieben.
2. Gegen diese Bescheide hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.06.2013 Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass im Ermittlungsverfahren sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden wäre und die Bescheide seitens der BGKK aufgrund falscher Annahmen - bedingt durch eine fehlerhafte Vorgehensweise - erlassen worden wären. Es werde daher die Aufhebung der Bescheide bzw. eine Herabsetzung der Arbeitszeit und des Arbeitslohnes der Betretenen beantragt.
3. Am 14.08.2013 (einlangend) legte die BGKK die Einsprüche (nunmehr Beschwerden) dem damals als Berufungsbehörde zuständigen Landeshauptmann für das Burgenland vor. Sie führt dabei im Wesentlichen wie folgt aus:
Im Zuge einer am 15.10.2012 auf der privaten Baustelle in XXXX von Organen der Polizeiinspektion XXXX durchgeführten Kontrolle, seien die in den Bescheiden genannten Dienstnehmer bei der Verrichtung von Arbeiten für den Beschwerdeführer betreten worden. Es sei dabei festgestellt worden, dass die in den Bescheiden genannten Dienstnehmer im Zeitraum vom 01.10.2012 bis 15.10.2012 für den Beschwerdeführer tätig gewesen seien, ohne gemäß § 33 Abs. 1 und Absatz 1a ASVG zur Pflichtversicherung gemeldet zu sein. Die BGKK sei von diesem Sachverhalt von der Finanzverwaltung mit Schreiben vom 17.01.2013, XXXX, in Kenntnis gesetzt worden. In den Bescheiden vom 03.06.2013 und 04.06.2013 sei daraufhin die Dienstnehmereigenschaft der in den Bescheiden näher bezeichneten Personen nach § 4 Abs. 2 ASVG festgestellt und dem Dienstgeber (Beschwerdeführer), in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs.1 und Abs. 1a ASVG sowie § 410 Abs. Z 5 ASVG, ein Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt € 91,70 und Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt € 842,82 zur Entrichtung vorgeschrieben worden.
In weiterer Folge geht die BGKK ausführlichst auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Einsprüchen ein und entgegnet dem Einwand des mangelnden Parteiengehörs, in dem insbesondere auf die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24.11.2012 und das Schreiben der BGKK vom 13.02. 2013 verwiesen wird, und hält dem Beschwerdeführer seinerseits vor, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen sei.
Zu dem im Bescheid angenommenen Beschäftigungszeitraum 01.10.2012 bis 15.10.2012 wird insbesondere auf die glaubhaften Angaben des Organs der Landespolizeidirektion Burgenland vom 15.10.2012 und dessen dort festgehaltenen eigenen Beobachtungen verwiesen.
4. Mit den Bescheiden vom 22.08.2013, Geschäftszahl: XXXX, und vom 02.09.2013, Geschäftszahl: XXXX und Geschäftszahl: XXXX, hat der Landeshauptmann vom Burgenland den Anträgen auf aufschiebende Wirkung des Einspruchs (nunmehr Beschwerde) Folge gegeben und die Rechtswirksamkeit der Bescheide der BGKK bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausgesetzt
5. Mit Schreiben vom 17.12.2013 (eingelangt am 07.03.2014) legte der Landeshauptmann vom Burgenland, welcher bis 31.12.2013 die zuständige Berufungsbehörde für den Einspruch war, dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Verwaltungssachen (drei verschiedene Verfahren) zur Entscheidung vor.
6. Mit Schreiben vom 08.01.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2014, legt die BGKK das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18.12.2013, mit welchem dieser die Einsprüche gegen die Bescheide der BGKK vom 03.06.2013 und 04.06. 2013 zurückzieht, "zur Kenntnisnahme" vor.
Der Beschwerdeführer führt in seinem Schreiben vom 18.12.2013 mit der Überschrift "Einspruchszurückziehung betreffend die Verfahren XXXX" aus, dass er die "Einsprüche betreffend obige Verfahren zurückziehe". "Die von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse geforderten Beträge werde er in den nächsten Tagen einzahlen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Burgenland, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, gemäß § 414 Abs. 1 ASVG mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 2 und 5 entschieden wird, ein entsprechender Antrag auf Senatsentscheidung nicht vorliegt und Z 5 in § 410 Abs. 1 nicht angeführt ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da die gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerden rechtskräftig entschieden sind, waren die Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.
Festgehalten wird, dass das Bundesverwaltungsgericht die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 18.12.2013 (Zurückziehung) angeführte Geschäftszahl XXXX mit einem Irrtum (Ziffernsturz?) behaftet betrachtet. Es wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Geschäftszahl XXXX benennen wollte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.