BVwG W112 1414994-4

W112 1414994-4Tribunale amministrativo federale15 gen 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Lebensunterhalt,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Testo completo

BVwG W112 1414994-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.1414994.4.00

Spruch

W112 1414994-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2014, Zl. 510253500/14939951, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 27.12.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 28.12.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, er habe Tschetschenien aufgrund des Krieges verlassen und sei in weiterer Folge aus Inguschetien deshalb ausgereist, weil ihm ein russischer Soldat die Nase eingeschlagen und ins Bein geschossen habe. Aserbaidschan habe er verlassen, weil es dort keine Arbeit und auch dort russische Spezialeinheiten gebe, weshalb es dort auch gefährlich sei. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien fürchte er sich davor, dass man ihn und seine Familie umbringen würde.

Am 16.03.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte - nach Vorlage einer Überweisung zu einem HNO-Arzt aufgrund einer Nasenscheidenwandkrümmung - im Wesentlichen geltend, dass er Tschetschenien im Jahr 1999 verlassen habe, da Krieg geherrscht habe und sein Haus im zweiten Krieg zerstört worden sei. Am Anfang des zweiten Krieges habe er teilgenommen und den Rebellen geholfen. Er sei eineinhalb Monate nach Kriegsbeginn nach Inguschetien gelangt, wo er sich bei Verwandten aufgehalten habe. In Inguschetien habe es nur einen Vorfall Anfang 2008 gegeben, wo er festgenommen worden sei, vermutlich deshalb, weil er die Rebellen unterstützt habe. Bei dem Vorfall hätten ihn sieben bis zehn Gefolgsleute von Kadyrow aus dem Haus in XXXX, wo auch seine Mutter, seine "Ehefrau" und seine Kinder aufhältig gewesen seien, geschleppt, geschlagen, ihm mit dem Gewehrkolben die Nase gebrochen und ihm in den rechten Fußrücken geschossen. Durch die Schreie seiner Mutter und anderer Frauen hätten die Männer den Beschwerdeführer jedoch anschließend in Ruhe gelassen und seien wieder weggefahren. Auch seine Mutter sei beim Versuch, ihn zu beschützen geschlagen und gegen eine Wand gestoßen worden, wodurch sie ihr Bewusstsein verloren habe. Er habe seine Verletzungen nicht im Krankenhaus, sondern von einer Frau, die sich mit derartigen Verletzungen ausgekannt habe, behandeln lassen. Nachdem seine Verletzungen wieder verheilt gewesen seien, habe er auch auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Im Winter 2008 habe er Inguschetien gemeinsam mit seiner Familie verlassen und sei nach Baku gelangt. In Inguschetien habe es von 1999 bis 2008 nur diesen Vorfall gegeben. Im Falle seiner Rückkehr nach Tschetschenien fürchte er wie sein Cousin zu enden, der mitgenommen worden sei und seither als verschollen gelte. In Österreich wohne er in einer Pension, er sei in der Grundversorgung und habe lediglich Kontakte zu einem Cousin.

Gemäß einem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachten vom 31.03.2010 könnten die Narben am rechten Fußrücken des Beschwerdeführers von einer Schussverletzung stammen, es wären jedoch andere Verletzungsmechanismen ebenfalls möglich. An der Nase des Beschwerdeführers befinde sich laut Gutachten keine Narbe, es bestehe jedoch eine Fehlstellung der Nase. Die Nasenbeinfraktur und die knöchern geheilte Fraktur im Bereich des vierten Mittelfußknochens rechts hätten sich wesentlich vor dem vom Beschwerdeführer angegebenen Entstehungszeitpunkt ereignet. Im Gutachten wurde schließlich - mit näheren Erläuterungen - ausdrücklich festgehalten, dass die Verletzungen sicherlich nicht so entstanden seien, wie es der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 16.03.2010 sowie bei der gutachterlichen Untersuchung am 25.03.2010 dargelegt hätte.

Bei seiner neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.05.2010 schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er in einem Krankenhaus in XXXX gewesen sei und am 20.05.2010 eine Untersuchung in St. Pölten haben werde. Er bekomme beim Atmen keine Luft durch die Nase und er würde schnarchen. Bisher sei er nicht operiert worden, er habe jedoch für sich entschieden, dass er zuerst seine Nase behandeln lasse und erst danach sein Auge.

Nachdem dem Beschwerdeführer bereits in den vorherigen Einvernahmen Länderfeststellungen zu Tschetschenien vorgehalten wurden, wurden ihm anlässlich dieser Einvernahme Länderfeststellungen zu Inguschetien zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er mit den ganzen Informationen nicht einverstanden sei und mutmaßte, dass die Behörden von Inguschetien und Tschetschenien durch diese verschönte Darstellung viele Flüchtlinge zur Rückkehr überreden wollen. Der Konflikt würde nach wie vor bestehen und man könne dort daher kein normales Leben führen, da auch heutzutage noch unschuldige Menschen getötet werden würden.

Dem Beschwerdeführer wurde auch nach Übersetzung Gelegenheit gegeben, zum fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachten vom 31.03.2010 Stellung zu nehmen. Er gab zusammengefasst an, dass er mit dem Gutachten überhaupt nicht einverstanden sei. Hinsichtlich seiner Verletzungen führte er aus, dass er bereits vor dem Bundesasylamt angeführt habe, dass seine Nase auch in der Kindheit gebrochen worden sei, was jedoch niemand protokolliert habe, da es nicht relevant gewesen sei. Außerdem führte er hinsichtlich seiner Schussverletzung an, dass es unterschiedlichste Patronen mit verschiedensten Folgeerscheinungen gebe.

Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass für ihn eine Gefährdung existiere, da in das Haus in XXXX, wo er gelebt habe, Mitglieder des FSB gekommen seien und nach ihnen gefragt hätten. Seine Mutter hätte ihn auch nach seiner Einreise in Österreich angerufen und ihm verboten, nach Hause zurückzukehren.

Mit Bescheid vom 06.08.2010, Zahl: 09 16.073-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt beurteilte - aus näher dargestellten Gründen - das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.08.2010 fristgerecht eine Beschwerde, mit welcher der Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

Das erstinstanzliche Verfahren sei nur mangelhaft geführt worden, die Ergebnisse des Beweisverfahrens seien unrichtig und es habe die unzureichende behördliche Ermittlungstätigkeit zu unvollständigen und unrichtigen Tatsachenfeststellungen geführt, die eine falsche rechtliche Beurteilung der vorgebrachten Fluchtgründe zur Folge hätten. Nach Wiederholung des Fluchtvorbringens wurde darauf hingewiesen, dass ihm von den Verfolgern zu verstehen gegeben worden sei, sie würden ihn ohnehin zu einem späteren Zeitpunkt "erwischen". Bei diesem Vorfall sei auch die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen worden. Das Bundesasylamt habe seine unrichtige Schlussfolgerung, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen seien, lediglich auf unsubstantiierte Vorwürfe und Mutmaßungen stützen können. Auch das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Gutachten habe die von diesem gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu rechtfertigen vermocht und sei mit dem Gutachten sogar teilweise das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt worden. Die belangte Behörde hätte im Übrigen einen qualifizierten Sachverständigen für Schussverletzungen heranziehen sollen. Auch habe es das Bundesasylamt verabsäumt, dem Beschwerdeführer eine angemessene Stellungnahmefrist einzuräumen und würden die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen teilweise stark verharmlosend wiedergegeben.

Nach diversen Auszügen aus zusätzlichen Länderberichten zu Tschetschenien und zu Inguschetien (insbesondere über Attentate an Menschenrechtsaktivisten und Journalisten in den vorzitierten Ländern) wurde festgehalten, dass für den Beschwerdeführer ein hohes Risiko einer erneuten Festnahme, von Folter und von Misshandlungen bestehe, da der Beschwerdeführer bereits ins Blickfeld der Behörden geraten sei und ihm ein Naheverhältnis zu den Kämpfern unterstellt werde. Außerdem sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht zulässig, da er im Falle der Rückkehr aufgrund der zu befürchtenden Verfolgungshandlungen einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, in eine aussichtslose und lebensbedrohliche Lage zu geraten.

Am 08.11.2010 reisten die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Zl. D15 417718-2/2011), die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder (Zlen. D15 417722-2/2011, D15 417720-2/2011 und D15 417719-1/2011) sowie seine Mutter (Zl. D15 417721-2/2011) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten ebenfalls alle Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Erkenntnis vom 02.05.2011, Zl. D14 414994-1/2010/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Hiezu führte der Asylgerichtshof aus:

"Das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers, seiner mit ihm im Bundesgebiet aufhältigen Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D14 417718-1/2011) und seiner Mutter (Beschwerdeführerin zu D14 417721-1/2011) hängen eng miteinander zusammen bzw. sind untrennbar miteinander verknüpft, weshalb im Folgenden die beweiswürdigenden Überlegungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Mutter unter einem abgehandelt werden.

Zur besseren Veranschaulichung wird der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung als BF1, seine Ehefrau als BF2, seine Mutter als BF3 und alle gemeinsam als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.

Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zur Russischen Föderation (vgl. S. 13-38, S. 9-41 und S. 9-40 der angefochtenen Bescheide von BF1, BF2 und BF3) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Da sich auch in den Beschwerden der Beschwerdeführer keine substantiierten Ausführungen befinden, sieht der erkennende Senat des Asylgerichtshofs keinerlei Grund, von der zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt wird, abzuweichen.

Es wird deshalb auf die umfassende und überaus ausführliche Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Bescheid erster Instanz verwiesen, welche vollinhaltlich - soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt - zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben wird und die dementsprechend auch in die Erwägungen des erkennenden Senates einfließen.

Die BF2 und die BF3 stützen ihr gesamtes Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die Verfolgungen des BF1. Wie bereits die belangte Behörde völlig zurecht ausführte, waren die Angaben des BF1, er werde wegen seiner Unterstützung der Rebellen von den russischen Behörden verfolgt, jedoch absolut unglaubwürdig, da seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich sowie vage und allgemein gehalten waren und bereits der zeitliche Ablauf der Geschehnisse in keiner Weise nachvollziehbar erscheint.

Der BF1 gab an, seit Kriegsbeginn 1999 rund eineinhalb Monate lang den Rebellen geholfen zu haben und dann von Tschetschenien nach Inguschetien ausgereist zu sein. Bereits aufgrund der Kürze der Unterstützungshandlungen kann aus diesen Angaben keine grundlegende Unterstützung der Widerstandsbewegung durch den BF1 erkannt werden. Absolut unglaubwürdig erscheint die Behauptung des BF1, dass er in Inguschetien acht Jahre nach seiner geleisteten Unterstützung der Rebellen und nach seiner Ausreise aus Tschetschenien von einer Gruppe von Männern aufgrund dieser zurückliegenden Taten plötzlich aufgesucht und bedroht worden sei. Vor allem vor dem Hintergrund, dass der BF1 in Inguschetien acht Jahre lang ohne irgendwelche Vorfälle und sogar ohne irgendwelche Ausweiskontrollen leben konnte, kann ein nachhaltiges Interesse an der Person des BF1 und die daraus resultierende versuchte Festnahme nach einer derart langen Zeit nicht glaubhaft gemacht werden.

Auch der behauptete Vorfall im Jahre 2008 in Inguschetien erscheint für den erkennenden Senat in keiner Weise glaubhaft und nachvollziehbar. Der BF1 schilderte ein gezieltes gegen ihn gerichtetes Vorgehen, bei dem zwei Fahrzeuge mit bis zu zehn Männern zu seinem Haus gekommen seien, den BF1 geschlagen, mit einem Gewehrkolben die Nase verletzt und ihn sogar angeschossen hätten. Die herbeieilenden Nachbarn hätten jedoch diese gewalttätige und gut geplante Festnahme des BF1 allein durch ihr Geschrei und mit leeren Drohungen verhindern können. Hätte jedoch tatsächlich wie behauptet ein derart großes Interesse an dem BF1 bestanden, wäre seine Festnahme zweifellos durch die große Anzahl an - offensichtlich aus Tschetschenien angereisten - Männern durchgeführt worden und diese hätten sich nicht von - offensichtlich unbewaffneten - Nachbarn wieder vertreiben lassen. Aufgrund der vagen und unplausiblen Schilderungen geht der erkennende Senat ebenso wie bereits die belangte Behörde von einem vorgebrachten Konstrukt aus, mit dem eine Verfolgung der Beschwerdeführer begründet werden soll. Dieser Eindruck wurde auch dadurch verstärkt, dass die Familie des BF1 nach dem Vorfall 2008 nie mehr aufgesucht worden sein soll. Laut dem BF1 hätte seine Familie sogar mehr als ein halbes Jahr durchgehend an ein und derselben Adresse, wo sich der Vorfall ereignet hätte, leben können, ohne dass erneut Männer nach dem BF1 gefragt hätten oder das Haus auf der Suche nach ihm kontrolliert hätten. Wäre das Interesse am BF1 tatsächlich so groß gewesen, ist jedoch zweifellos anzunehmen, dass die Personen erneut den BF1 aufgesucht hätten, vor allem da er aufgrund der erlittenen Verletzungen sicherlich nicht im Stande gewesen wäre, großen Widerstand zu leisten.

Für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens spricht des Weiteren, dass der BF1 widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Männer, die ihn aufgesucht haben sollen, tätigte, weshalb davon auszugehen ist, dass er die von ihm geschilderte Festnahme nicht selbst erlebt hat. In der ersten Einvernahme behauptete der BF1 noch, dass "russische Soldaten" seine Nase eingeschlagen hätten (AS 21 im Verwaltungsakt von BF1), im Gegensatz dazu schilderte er in der Einvernahme vom 16.03.2010, dass "Kadyrows aus Tschetschenien" versucht hätten, ihn mitzunehmen (AS 123 im Verwaltungsakt des BF1). Auch der Versuch des BF1, diesen Gegensatz seiner Angaben damit zu erklären, dass es zu einem sprachlichen Missverständnis aufgrund des russisch sprechenden Dolmetschers gekommen sei, vermochte derartig gravierende Widersprüche nicht zu erklären. In der letzten Einernahme beim Bundesasylamt am 04.05.2010 steigerte der BF1 sein Vorbringen wiederum dahingehend, dass sogar "Mitglieder des FSB" sich nach seiner Ausreise aus Inguschetien nach dem BF1 und seiner Familie erkundigt hätten (AS 219 im Verwaltungsakt des BF1). Durch diese Widersprüche und aufgrund dieser Steigerung im Vorbringen des BF1 erscheint jedoch das Vorbringen nicht glaubhaft. Insbesondere ist ein plötzlich wieder erwachtes gesteigertes Interesse am BF1 erst nach seiner Ausreise, obwohl es angeblich seit dem Vorfall zu Beginn 2008 bis zur Ausreise im Winter 2008 keine weiteren Vorfälle bzw. Ermittlungen und Hausdurchsuchungen gegeben haben soll, nicht nachvollziehbar.

Die Angaben, dass der BF1 bei dem behaupteten Vorfall 2008 in Inguschetien in den rechten Fußrücken geschossen und ihm mit dem Gewehrkolben so gegen die Nase geschlagen worden wäre, dass er eine Nasenfraktur erlitten habe, konnte durch das seitens der belangten Behörde veranlasste fachärztliche unfallchirurgische Gutachten vom 31.03.2010 in keiner Weise bestätigt werden. Das Gutachten erhärtete vielmehr den Verdacht, dass es sich bei dem diesbezüglichen Vorbringen um ein Konstrukt des BF1 handelt. Der BF1 hatte hinsichtlich seiner Nasenverletzung noch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.03.2010 ausdrücklich festgehalten, dass ihm bei dem Vorfall 2008 die Nase gebrochen worden sei (AS 125 im Verwaltungsakt des BF1). Erst am Beginn der Untersuchung vom 25.03.2010, die der Erstellung des Gutachtens diente, änderte der BF1 diese Angaben dahingehend, dass er auch als Kind einmal einen Nasenbeinbruch gehabt habe und sich nunmehr nicht mehr sicher sei, ob auch die Schläge während des Vorfalles 2008 zu einer Nasenfraktur geführt hätten. Diese Korrekturen seiner Angaben können nur als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer zum behaupteten Vorfall nicht den Tatsachen entsprechen und der BF1 seine Geschichte noch insofern anlässlich der Gutachtenerstellung zu ändern versuchte, um so einer gutachterlichen Untersuchung standzuhalten. Die Untersuchungen ergaben schließlich, dass sich die Nasenbeinfraktur des BF1 tatsächlich entgegen seinen ursprünglichen Angaben weit vor dem behaupteten Zeitpunkt im Jahre 2008 ereignet hat. Wenn der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Gutachtens vor dem Bundesasylamt behauptet, er habe bereits zuvor bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt seine Nasenfraktur in der Kindheit geschildert, was jedoch nicht protokolliert worden sei, kann dies nur als unglaubwürdiger Erklärungsversuch gewertet werden.

Auch hinsichtlich der angeblich beim Vorfall 2008 erlittenen Schussverletzung des BF1 war den Angaben der Beschwerdeführer aufgrund des Gutachtens vom 31.03.2010 eindeutig die Glaubwürdigkeit abzusprechen, da der Gutachter dezidiert festhielt, dass die Schussverletzung sicher nicht so entstanden sei, wie vom BF1 am 16.03.2010 bzw. bei der gutachterlichen Untersuchung am 25.03.2010 dargelegt und die Fußverletzung lange vor dem geschilderten Zeitpunkt entstanden ist.

Das unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 31.03.2010 enthielt somit im Wesentlichen die Feststellungen, dass die Verletzungen des Fußes und der Nase des BF1 sicherlich nicht so entstanden seien, wie es der BF1 in seiner Einvernahme am 16.03.2010 sowie bei der gutachterlichen Untersuchung am 25.03.2010 dargelegt hat. Als dem BF1 das Gutachten in seiner Einvernahme am 04.05.2010 zur Kenntnis gebracht wurde, versuchte er, die Feststellungen des Arztes zu seiner Fußverletzung dahingehend zu erklären, dass es "verschiedenste Patronen und Maschinenpistolen" geben würde. Wenn der BF1 in seiner Beschwerde moniert, die belangte Behörde hätte einen qualifizierten Sachverständigen für Schussverletzungen heranziehen sollen, ist diesem Antrag jedoch bereits deshalb keine Folge zu leisten, da im vorliegenden Gutachten vom 31.03.2010 ausdrücklich festgehalten wurde, dass der BF1 die Fuß- und Nasenverletzungen lange vor dem behaupteten Vorfall 2008 erlitten haben muss, weshalb ein Experte für Schussverletzungen im gegenständlichen Fall nicht erforderlich ist.

An der Fachkenntnis des gerichtlich beeideten Sachverständigen, einem Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, ergeben sich zudem keine Zweifel und sind die Erklärungsversuche des BF1, nicht geeignet, das offensichtlich schlüssige und alle Erfordernisse eines Gutachtens erfüllende Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen.

Auch der vom BF1 in Vorlage gebrachte "vorläufige Personalausweis" trug zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bei. Der BF1 hatte diesbezüglich nämlich angegeben, dass das Passfoto noch im Jahr 2008 angefertigt worden sei. Als man ihm seine eigenen Angaben vorhielt, wonach er beim Vorfall 2008 wiederholt mit einem Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen worden sei und deshalb nicht nachvollziehbar erscheine, dass er auf dem Foto, das ca. ein halbes Jahr danach entstanden sein müsste, keine einzige Narbe ersichtlich ist, versuchte der BF1 diesen Umstand zunächst völlig unglaubwürdig dahingehend zu erklären, dass er bei der Aufnahme des Fotos eine derartige Position eingenommen hätte, dass die Verletzung nicht zu sehen gewesen wäre (AS 137-139 im Verwaltungsakt des BF1). Erst nach Rückübersetzung änderte der BF1 seine diesbezüglichen Angaben dahingehend, dass das Passfoto im Jahre 2009 aufgenommen worden sei (AS 141 im Verwaltungsakt des BF1). Diese Abänderung seines Vorbringens spricht erneut für die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben. Ein krasser Widerspruch ist noch in dem Umstand zu erblicken, dass der BF1 geschildert hat, seit 1999 nicht mehr in Tschetschenien gewesen zu sein und eine Verwandte für ihn den vorläufigen Personalausweis beantragt und abgeholt habe, demgegenüber jedoch seine eigene Unterschrift auf dem vorläufigen Personalausweis ersichtlich ist.

Zur Konstruiertheit bzw. schlechten Absprache des Fluchtvorbringens tragen schließlich auch die Angaben der BF2 und BF3 bei, die ihren Ausreisegrund im Wesentlichen mit der Verfolgung des BF1 begründet hatten. Bei Vergleich der Angaben der drei Beschwerdeführer konnten jedoch zahlreiche weitere Widersprüche und Ungereimtheiten festgestellt werden:

Während die BF2 und die BF3 schildern, dass sie, sobald der BF1 wieder hätte gehen können, rund einen Monat nach dem Vorfall 2008 Inguschetien verlassen hätten, und sie dies auf Nachfrage dahingehend konkretisierten, dass ihre Ausreise ungefähr im März 2008 erfolgt sei (AS 83 und 85 im Verwaltungsakt der BF2 sowie AS 77, 79 und 87 im Verwaltungsakt der BF3), steht dies im klaren Widerspruch zu den Angaben des BF1, der schildert, er habe nach der Heilung seiner Verletzungen noch auf Baustellen gearbeitet und er sei mit seiner Familie aus Inguschetien erst ungefähr im Winter 2008 nach Baku ausgereist (AS 127 und 129 im Verwaltungsakt des BF1).

Vor allem die Angaben des BF1 und der BF3 über die versuchte Mitnahme des BF1 widersprechen sich grundlegend, sodass nicht von einer selbst erlebten Situation auszugehen ist. Die BF3 hatte beispielsweise angegeben, dass aufgrund ihrer Schreie und der herbeieilenden Nachbarinnen, die ebenso wie die BF3 den BF1 festgehalten hätten, die Männer an der Mitnahme des BF1 gehindert worden seien. Aus Ärger über die missglückte Festnahme hätte einer der Männer erst beim Verlassen des Hofes dem BF1 in den Fuß geschossen (AS 77 und 79 im Verwaltungsakt der BF3). Im klaren Widerspruch dazu führte jedoch der BF1 über eben diesen Vorfall aus, dass erst nach der Schussabgabe und den danach einsetzenden Schreien der BF3 die Nachbarn zur Hilfe herbeigeeilt wären (AS 123 im Verwaltungsakt des BF1). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dieser Situation um eine allgemein begreifliche Ausnahmesituation handelt, erscheint es höchst unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführer nicht einmal den grundsätzlichen Ablauf der versuchten Mitnahme, an der sie beide persönlich beteiligt gewesen sein wollen, übereinstimmend angeben konnten, sondern die Abfolge des Vorfalles derart gegensätzlich darstellten. Insbesondere erscheint der Widerspruch nicht erklärbar, dass der BF1 angab, die BF3 sei bei dem Vorfall von den Männern gegen eine Wand gestoßen worden und hätte das Bewusstsein verloren (AS 129 und 133 im Verwaltungsakt des BF1), die BF3 selbst jedoch ausdrücklich anführte, sie habe bei der versuchten Mitnahme des BF1 dessen Arme nicht losgelassen und sei bei diesem Vorfall weder gestoßen noch geschlagen worden (AS 81 im Verwaltungsakt der BF3). Während der BF1 ausgeführt hatte, die Widerstandskämpfer ab Beginn des zweiten Krieges rund eineinhalb Monate unterstützt zu haben und 1999 Tschetschenien für immer verlassen zu haben (AS 119 und 139 im Verwaltungsakt des BF1), schilderte die BF3 im Gegensatz dazu, dass der BF1 immer wieder nach Tschetschenien gefahren sei, um die Widerstandskämpfer bis ca. Herbst 2000 zu unterstützen (AS 85 im Verwaltungsakt der BF3). Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auch beiträgt, dass die BF2 und die BF3 unterschiedliche Angaben zur genauen Stelle der Schussverletzung des BF1 tätigen, obwohl eigentlich anzunehmen ist, dass zwei pflegende Frauen, die angeblich den Verband des BF1 regelmäßig wechselten, in der Lage sein müssten, diese Verletzung genau zu beschreiben.

Darüber hinaus muss der Umstand, dass die BF2 und die BF3 auf dem Flug nach Österreich alle ihre Identitätsdokumente sowie die Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder vernichtet hatten, dergestalt gewertet werden, dass die Beschwerdeführer offensichtlich versuchen, gewisse Vorgänge zu verschleiern. Dies spricht erneut für die Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens. In diesem Zusammenhang steht der Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführer die Umstände der von der BF2 geschilderten Neuausstellung ihrer Dokumente (nach Diebstahl der alten Unterlagen) zwei Tage vor ihrer Ausreise verschleiern wollten (AS 77 im Verwaltungsakt der BF2). Aus den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat geht nämlich hervor, dass die Ausfolgung von Reisepässen nur bei persönlicher Anwesenheit erfolgen kann und hätten die Beschwerdeführer folglich für die Ausstellung der Reisepässe vor ihrer Ausreise in ihrem Heimatland sein müssen. Auch aufgrund dieses Umstandes erscheint die Verfolgung der Beschwerdeführer weder in Tschetschenien noch in Inguschetien glaubhaft nachvollziehbar.

Zusammengefasst ist für den erkennenden Senat evident, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keinesfalls einen glaubhaften Sachverhalt vorgetragen haben. Vielmehr haben die Beschwerdeführer den Eindruck hinterlassen, ein asylrelevantes Vorbringen zu konstruieren, um ihren Aufenthalt in Österreich zu sichern.

Wie umfassend dargelegt, waren die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer aufgrund der umfassend aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten ausreichend, um das nunmehrige Vorbringen als absolut unglaubwürdig zu werten.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der BF1 ist den Feststellungen zum Herkunftsstaat nach deren Vorhalt auch nur unsubstantiiert entgegengetreten, wenn er ausführte, dass die Behörden von Inguschetien und Tschetschenien durch verschönte Darstellungen viele Flüchtlinge zur Rückkehr überreden wollen und noch immer unschuldige Menschen getötet werden würden, hierzu jedoch keinerlei Unterlagen vorlegte oder weitere Aussagen dazu tätigte. Lediglich in der Beschwerde des BF1 werden Ausschnitte aus Länderberichten zu Inguschetien und Tschetschenien zitiert, in den vor allem über Attentate an Menschenrechtsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Auf diese Berichte war jedoch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführern um keine Menschenrechtsaktivisten oder Journalisten handelt und insbesondere wegen der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen.

Letztendlich haben die Beschwerdeführer mit ihrem Beschwerdevorbringen den einschlägigen Argumenten der belangten Behörde nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für die BF2, für die BF3 sowie für die minderjährigen Kinder zusammen in deren inhaltsloser Beschwerde die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt wurde. Seit der durch Bescheide des Bundesasylamtes vom 31.01.2011 antragsgemäß erfolgten Rechtsberaterbestellung erfolgten jedoch keinerlei weitere Eingaben bzw. Stellungnahmen für die Beschwerdeführer. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist sind, offenkundig einzig aus dem Grund, um sich dauerhaft in Österreich niederzulassen.

Es herrscht in der Russischen Föderation auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Hiezu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer während des Verfahrens auch nicht behauptet hatten, nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt zu haben, um ihre Lebensgrundlage zu sichern. Unter anderem schilderte der BF1, dass er durch diverse Arbeiten, ua. als Hilfsarbeiter auf Baustellen, tätig gewesen sei, zudem verfügen die Beschwerdeführer in Tschetschenien und Inguschetien über Verwandte und insbesondere über einen sehr guten Freund in Baku, der sie auch vor ihrer Ausreise finanziell unterstützt haben soll. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sohin zweifelsfrei als ausreichend gesichert dar.

Neben dem eingeholten unfallchirurgischen Sachverständigengutachten über die Altverletzungen des BF1 an seiner Nase und an seinem Fuß, leidet er an einer Verwachsung am Augenlid, weshalb eine Operation zukünftig notwendig sein wird. Hinsichtlich der Augenoperation besteht jedoch keine Dringlichkeit und ist aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass auch in der Russischen Föderation eine weiterführende ärztliche Behandlung gegeben ist. Die Operation hinsichtlich des posttraumatischen knorpeligen knöchernen Nasenschiefstandes des BF1 verlief komplikationslos und bedarf keiner weiteren Nachbehandlung. Von der BF2 wurden keinerlei Erkrankungen behauptet und die BF3 hat lediglich hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes angeführt, sie vermute, dass sie an Diabetes leide. Da die BF3 keinerlei Befunde in Vorlage brachte und es sich bei ihren Angaben zu ihrer Erkrankung lediglich um Mutmaßungen handelt, ist festzuhalten, dass eine Erkrankung der BF3 nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Dennoch wird unter Verweis auf die Länderfeststellungen festgehalten, dass eine unter Umständen erforderliche Behandlung von Diabetes auch in der Russischen Föderation gewährleistet ist.

Letztlich ist somit weder hinsichtlich BF1, BF2 noch hinsichtlich BF3 dargelegt worden, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde.

Abgesehen davon ist jedoch auf die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu verweisen. Aus diesen ergibt sich zweifelsfrei, dass die medizinische Versorgung in Russland grundsätzlich ausreichend ist und auch psychiatrische Behandlung zur Verfügung steht, die vom Staat finanziert wird.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist sohin weder eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung noch irgendein akuter Behandlungsbedarf ableitbar.

Insgesamt ergibt sich daher aus den Angaben von BF1, BF2 und BF3, aus dem Akteninhalt sowie aus den vorgelegten Länderberichten, dass diese Angaben ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer abschließend, jedenfalls in der dargestellten relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation wurde von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht und findet im Bundesgebiet auch keine aktuelle Behandlung eines der Beschwerdeführer statt.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demgemäß nicht entgegen.

Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint.

Der Vollständigkeit halber ist der durch den BF1 in dessen Beschwerde behaupteten Verletzung des Rechts auf Parteiengehör, weil keine angemessene Frist für eine Stellungnahme betreffend alle tatsächlichen Feststellungen der belangten Behörde eingeräumt worden sei, entgegenzuhalten, dass eine allfällig bestehende Mangelhaftigkeit durch die Abhandlung der wesentlichen Ermittlungsergebnisse im angefochtenen Bescheid und der Möglichkeit, dagegen ein Rechtsmittel (eine Beschwerde) zu erheben, als saniert erscheint. Dahingehend ist weiters darauf zu verweisen, dass es den Beschwerdeführern jederzeit möglich gewesen wäre, Akteneinsicht zu nehmen, zumal ihnen die Existenz der Sachverständigengutachten und deren Verwertung in den angefochtenen Bescheiden bekannt waren."

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 06.05.2011 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 29.06.2011, Zl. U 1328, 1329/11, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab.

2. Am 24.06.2011 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er nach allfälligen Krankheiten befragt, erklärte, dass er an ständigen Kopfschmerzen leide. Er sei im Bundesgebiet untersucht worden und habe Medikamente erhalten, die ihm jedoch nicht helfen würden. Der Beschwerdeführer erwähnte namentlich ein Schmerzmittel, dass er nicht regelmäßig sondern lediglich bei Bedarf einnehme. Zudem sei er an der Nase operiert worden.

Er habe sich mit seinen Angehörigen nach Entlassung aus der Bundesbetreuung bei unterschiedlichen Bekannten im Bundesgebiet aufgehalten. Nachdem dies nicht mehr möglich gewesen sei und sie auch kein Geld und nichts zu Essen gehabt hätten, hätten sie erneut um Asyl angesucht. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei nicht möglich, da er und seine Angehörigen dort nichts hätten und er darüber hinaus von den Behörden Kadyrows gesucht werde.

Nach dem Grund für seine neuerliche Antragstellung befragt, verwies der Beschwerdeführer auf sein bereits im ersten Asylverfahren getätigtes Vorbringen. Ein Freund, Imran (den Nachnamen wolle er nicht nennen), arbeite als einfacher Mitarbeiter bei einer Behörde. Dieser habe dem Beschwerdeführer vor etwa zwei Monaten am Telefon gesagt, dass nach dem Beschwerdeführer nach wie vor gesucht werde. Befragt, ob er neue Gründe habe, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er nach wie vor in der Heimat von den Behörden (des Präsidenten Kadyrow) gesucht bzw. verfolgt werde.

Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, umgebracht zu werden, wovor er sich im Übrigen auch in Österreich fürchte. Neben Kämpfern würden auch einfache Menschen wie der Beschwerdeführer getötet werden.

Ausdrücklich danach befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass es keine konkreten Hinweise (etwas Schriftliches) für eine Bedrohung im Falle einer Rückkehr gebe. Er werde jedoch versuchen, über seine Freunde etwas herbeizuschaffen.

Die Änderung der Situation/seiner Fluchtgründe sei ihm seit dem letzten Kontakt mit seinem Freund vor zwei Monaten bekannt. Einen neuerlichen Asylantrag stelle er erst jetzt, da ein weiterer Verbleib bei den Bekannten nicht möglich gewesen sei, der Beschwerdeführer mittellos sei und Hilfe brauche. Die Frau des Beschwerdeführers sei schwanger. Seine Mutter sei alt und zuckerkrank.

Am 07.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er habe Probleme mit dem Nacken und Rückenschmerzen. Er nehme auch Medikamente ein, wisse deren Namen jedoch nicht. Medizinische Befunde könne er nicht vorlegen, da er diese verloren habe. Er sei im Krankenhaus Gmünd vor etwa zwei Monaten ambulant wegen seines Nackens behandelt worden.

Der Beschwerdeführer habe nicht gedacht, dass er einen zweiten negativen Bescheid erhalten werde, weshalb er keine Beweismittel vorgelegt habe. Nunmehr habe er ein Beweismittel angefordert. Der Beschwerdeführer legte eine Ladung vor, aus der hervorgehe, dass er zuhause gesucht werde. Er habe solche Ladungsbescheide schon mehrmals erhalten. Diese seien seinem Nachbarn in Tschetschenien zugestellt worden und habe dieser viele davon weggeschmissen. Den letzten habe sein Freund einem Menschen, der nach Österreich gereist sei, mitgegeben. So habe er diese Ladung schließlich erhalten. Zu diesem "Menschen" befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich um einen Zugbegleiter von Moskau nach Wien gehandelt habe. Sein Freund habe die Ladung dem Zugbegleiter gegeben und seine Freunde in Österreich hätten es abgeholt.

Der Beschwerdeführer gab auf ausdrückliche Befragung an, dass er nicht wisse, ob der Zugbegleiter das Schreiben einfach so, ohne dieses in ein Kuvert zu stecken, transportiert habe. Auf Vorhalt, dass das Schreiben trotz mehrere tausend Kilometer langem Transport keine Beschädigungen aufweise, meinte der Beschwerdeführer, dass der Zugbegleiter das Schreiben in einer Folie gehabt habe und der Beschwerdeführer es - wie vorgelegt - erhalten habe.

Laut vorgelegter Ladung müsse der Beschwerdeführer am XXXX bei einer näher bezeichneten Kriminalabteilung zur Befragung erscheinen.

Der Beschwerdeführer könne nicht angeben, wie viele Ladungen im Jahr an ihn geschickt werden würden. Vor seiner Ausreise habe er keine Ladungen erhalten. Sein Freund habe ihm mitgeteilt, dass man für den Fall, dass man eine derartige Ladung bekomme, gesucht werde. Die Nachbarn hätten die Ladungen erhalten und sie weggeschmissen. Die letzte habe er zufällig bekommen können.

Der Beschwerdeführer erklärte auf Vorhalt, weshalb er zwölf Jahre nach dem Verlassen von Tschetschenien nach wie vor Ladungen in Tschetschenien erhalte, dass er seit dem Jahr 1999 in Inguschetien gelebt habe. In Inguschetien hätten ihn die Kadyrowzy besucht und sei dort auf ihn geschossen worden.

Neuerlich danach befragt, weshalb er einen neuen Antrag stelle, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Hause könne, da er auch in Inguschetien gefunden worden sei. Auf Vorhalt, dass er bereits in Inguschetien von den Kadyrowzy gefunden worden sei und demnach nicht nachvollziehbar sei, weshalb jahrelang versucht worden sein soll, Ladungen an seine Adresse in Tschetschenien zu schicken, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Vorgehensweise selbst nicht verstehe. Es sei auch versucht worden, ihn in Inguschetien festzunehmen, als er dort gelebt habe. Dies hätten sie jedoch nicht geschafft, da sich die Frauen eingemischt hätten. Er vermute, dass ihm nichts nach Inguschetien geschickt worden sei, weil er dort keine Adresse gehabt habe.

Nach den Umständen zum Erhalt der Ladung befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht angeben könne, wann besagter Zug in Wien angekommen sei. Er könne auch die Zugnummer nicht angeben und wisse auch nicht, wie der Schaffner heiße. Auf Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer, dass er keine Angabe machen könne, wie das Schreiben hier angekommen sei. Er habe es - wie nunmehr vorgelegt - bekommen.

Befragt, wieso sich der Beschwerdeführer nicht weitere Dokumente übermitteln habe lassen, erklärte er, dass er keine weiteren Dokumente und auch kein Arbeitsbuch habe.

Der Beschwerdeführer schilderte nach weiteren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, dass er bereits bei seinem ersten Asylantrag alles erzählt habe und keine neuen Gründe hätte.

Zu seinem Vorbringen im Detail befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass der letzte Vorfall im Jahr 2008 stattgefunden habe. Da er in Österreich sei, wisse er nicht, wann die erste Ladung gekommen sei und wie viele Ladungen insgesamt geschickt worden seien. Bei der vorgelegten Ladung handle es sich um die letzte Ladung. Dem Beschwerdeführer sei lediglich gesagt worden, dass es bereits mehrere Ladungen gegeben hätte. Wie die Ladungen zugestellt worden seien, habe er nicht gesehen. Er habe jedoch gehört, dass die Ladungen seinen Nachbarn gegeben worden seien. Dabei habe es sich um Kadyrowzy gehandelt. Ob es Polizisten gewesen seien, könne er nicht angeben. Von den Ladungen habe er im Rahmen eines Telefonates mit seinem Freund erfahren. Davor habe er in Österreich erfahren, dass alle gesucht werden würden, weshalb er seinen Freund telefonisch gebeten habe, nachzusehen.

Im Bundesgebiet (Linz) halte sich ein Cousin des Beschwerdeführers auf. Näheres wisse er zu diesem Cousin nicht. Im Übrigen habe er diesen bereits im ersten Asylverfahren angeführt.

Befragt nach seinem Alltag in Österreich, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, was er hier im Lager machen solle. Vor dem zweiten negativen Bescheid habe er in der Grundversorgung gelebt.

Im Herkunftsstaat würde sich eine Tante mütterlicherseits aufhalten. Die anderen seien entfernte Verwandte. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob seine Verwandten im Herkunftsstaat Probleme hätten. Soweit er wisse, sei dies nicht der Fall. Auch der Freund des Beschwerdeführers habe keine Probleme zuhause.

Seit 23.05.2011 habe sich der Beschwerdeführer bei Freunden aufgehalten, die ihn unterstützt hätten.

Der Beschwerdeführer verzichtete nach Vorhalt darauf, in die Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation Einsicht zu nehmen.

Nach der Person befragt, die dem Beschwerdeführer das Schreiben übermittelt hat, erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um seinen Freund XXXX handle, der in Linz lebe.

Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht zurück nach Hause könne, da seine Mutter krank geworden sei. Seine Frau sei schwanger. Der Beschwerdeführer werde im Herkunftsstaat gesucht. Seine Fluchtgründe habe er bereits im ersten Asylverfahren angegeben.

Der einvernehmende Organwalter des Bundesasylamtes teilte dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, woraufhin der Beschwerdeführer erklärte, zu Hause Probleme zu haben.

Nach Rückübersetzung ersuchte der Beschwerdeführer um Ergänzung bzw. Berichtigung, dass er in Österreich erfahren habe, dass Menschen, die gesucht werden würden, Ladungen erhalten würden.

In einer ergänzenden Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 14.07.2011 erklärte der Beschwerdeführer auf konkrete Befragung, dass sein Haus im Herkunftsstaat, in dem er vor seiner Ausreise nach Inguschetien gelebt habe, im Jahr 1999 zerstört worden sei.

Der Beschwerdeführer habe die Zustellung mit dem Zug gewählt, da eine derartige Zustellung schnell sei und er Angst gehabt habe, dass ihm bei einer Faxübermittlung nicht geglaubt werde, da das Fax kein Original sei. Um Zeit zu sparen habe er auch nicht die Übermittlung mit der Post gewählt.

Nach medizinischen Unterlagen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er vor zwei Tagen zwecks Röntgenuntersuchung im Krankenhaus gewesen sei. Medizinische Unterlagen habe er nicht. Er sei unverrichteter Dinge wieder nach Hause geschickt und an seinen Hausarzt verwiesen worden.

Nach Rückübersetzung ersuchte der Beschwerdeführer um folgende Ergänzung bzw. Berichtigung: Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesperrten Sozialversicherung vom Krankenhaus nach Hause geschickt worden.

Am 22.07.2011 legte der Beschwerdeführer die Karteikarte der Arztstation der Betreuungsstelle West vor.

Mit Bescheid vom 28.07.2011, Zahl: 11 06.253-EASt West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.). Begründend führte es darin aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sein Fluchtvorbringen, welches bereits durch den Asylgerichtshof geprüft und als unglaubwürdig bewertet worden sei, aufrecht erhalten habe. Dieses Vorbringen sei jedoch von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst. Die nunmehr vorgelegte Ladung würde zu keinem anderslautenden Ergebnis führen, zumal es sich bei dieser (unter Anführung verschiedener Gründe) um eine Fälschung handle. Im gegenständlichen Fall ergebe sich vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, aus dessen glaubwürdigen Kern sich ein Hinweis ableiten ließe, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes ein neuer relevanter Sachverhalt ergebe hätte, welcher nicht von der Rechtskraft dieses Erkenntnisses mit umfasst wäre. Überdies habe sich auch die maßgebliche, den Beschwerdeführer betreffende Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens nicht geändert. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 dem neuerlichen Antrag entgegen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle zudem keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar und sei die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.08.2011 fristgerecht Beschwerde, mit welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen ausführte, dass er sein Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren aufrecht halte.

Von besagtem Freund habe er vor einigen Wochen telefonisch erfahren, dass in seiner Heimat nach wie vor nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. Zudem werde auf den Ladungsbescheid der Polizei verwiesen, der den Nachbarn des Beschwerdeführers ausgehändigt worden sei und der über einen Freund zum Beschwerdeführer gelangt sei. Die Ladung sei Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in seinem Heimatland gesucht werde und im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Bereits im Jahr 1999 sei der Beschwerdeführer nach Inguschetien geflüchtet, es sei dort jedoch gefunden worden.

Mit Beschluss vom 09.08.2011, Zl. D15 414994-2/2011/3Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu, im Wesentlichen deshalb, weil die Lebensgefährtin zu diesem Zeitpunkt hochschwanger war, daher eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Außerlandesschaffung zu diesem Zeitpunkt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen war.

Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 01.02.2012, Zl. D15 414994-2/2011/4E, die Beschwerde vom 02.08.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Hiezu führte der Asylgerichtshof aus:

"Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt.

Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf dieses Vorbringen bezieht, ist ihm bereits entgegenzuhalten, dass dieses bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft beurteilt wurde und es dem Beschwerdeführer auch in einem zweiten Asylverfahren nicht gelungen ist, ein glaubhaftes Vorbringen darzulegen.

Angesichts des dargestellten Verfahrensganges geht die erkennende Einzelrichterin in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Beschwerdeführer stützt seinen neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 02.05.2011 als unglaubwürdig bewertet wurden. Der Beschwerdeführer erklärt weiterhin, wie auch im vorangegangenen Rechtsgang, dass er von den Behörden Kadyrows verfolgt werde. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieses bereits in den vorangegangenen Asylverfahren getätigten Vorbringens, auf das der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Nunmehr brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm ein Freund, der als einfacher Mitarbeiter bei den Behörden arbeite, vor einigen Wochen telefonisch mitgeteilt habe, dass er nach wie vor im Herkunftsstaat gesucht werde. Der Beschwerdeführer würde von den Behörden Kadyrows gesucht werden.

Im Verlauf des zweiten Asylverfahrens legte er der belangten Behörde eine Ladung vor.

Ob dieses Bescheinigungsmittel für die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens geeignet ist, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern, muss im gegenständlichen Fall einer Prüfung unterzogen werden. Zur Prüfung des glaubhaften Kerns hält die zuständige Einzelrichterin fest:

Die vorgelegte Ladung erscheint in Zusammenhang mit seinem bisherigen Vorbringen in keiner Weise geeignet zu sein, einen glaubhaften Kern des erstatteten Vorbringens aufzuzeigen. Abgesehen vom optischen Eindruck der Ladung, war auch dem Inhalt dieser Ladung nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damit für die Behörden von nachhaltigem Interesse ist. Einerseits ist die vorgelegte Ladung nicht einmal mit einem Briefkopf der ausstellenden Behörde versehen, andererseits befindet sich auf der Ladung als einziges Merkmal, dass es sich hiebei um ein behördliches Schreiben handelt, ein kaum leserliches Rundsiegel. Bei der Ladung handelt es sich im Übrigen um einen Vordruck, wie er auch im Internet herunterzuladen ist. An der Ladung bestehen sohin aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes bereits berechtigte Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit.

Aber selbst wenn diese Ladung tatsächlich von der angegebenen Behörde ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem Inhalt lediglich, dass der Beschwerdeführer zu einer Befragung zu erscheinen hätte, woraus jedenfalls nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, dass gegen den Beschwerdeführer irgendwelche behördlichen Maßnahmen eingeleitet wurden. Folgt man den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er bei einer Rückkehr ins Heimatland getötet werde, so spricht geradezu diese Vorgehensweise der Behörden, Personen mehrmals (trotz Nichterscheinens) zur Behörde schriftlich vorzuladen, jedenfalls nicht dafür, dass dem Beschwerdeführer damit eine Menschenrechtsverletzung droht, angesichts des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Gefährdungssituation (bei Wahrheitsunterstellung) die tschetschenischen Behörden jedenfalls ohne förmliche Ladungen mit entsprechenden Zwangsmaßnahmen vorgegangen wären.

Die Ladungen sollen im Zusammenhang mit seiner im ersten Asylverfahren dargelegten Verfolgungsbehauptung stehen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 1999 für kurze Zeit den Widerstandskämpfern geholfen habe und aufgrund von Verfolgung wegen dieser Tätigkeit im Jahr 1999 nach Inguschetien gereist sei, wo er sich bis zu seiner Ausreise Ende 2008 aufgehalten habe. Anfang 2008 sei er in Inguschetien entdeckt worden und hätten Leute Kadyrows aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit der Widerstandsbewegung im Jahr 1999 versucht, ihn festzunehmen, was diesen jedoch aufgrund der Einmischung der anwesenden Frauen missglückt sei.

Im Erkenntnis vom 02.05.2011 wurde umfassend und nachvollziehbar die absolute Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers dargelegt und wird dahingehend auf die im Verfahrensgang wiedergegebene Begründung hiefür verwiesen. Die Behandlung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gegen dieses Erkenntnis wurde von diesem abgelehnt.

Bei Berücksichtigung des Vorbringens vor dem Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren ergeben sich für die erkennende Einzelrichterin keine Zweifel, dass die Verfolgungsbehauptung des Beschwerdeführers absolut unglaubwürdig ist. Aufgrund der im Zusammenhang mit der Ladung entstandenen Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich vielmehr die Konstruiertheit und damit Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers erhärtet.

Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der übermittelten Ladung bzw. über die darüber hinaus seinen Nachbarn zugegangen Ladungen blieben vage und allgemein. Den Ausführungen des Beschwerdeführers mangelt es zudem an Plausibilität, diese weisen Ungereimtheiten auf und waren letztlich nicht schlüssig nachvollziehbar.

In seiner Erstbefragung am 24.06.2011 hat der Beschwerdeführer erklärt, dass ihm ein Freund zu Hause mitgeteilt habe, dass er nach wie vor gesucht werde. Von der Existenz irgendwelcher Ladungen hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung überhaupt nichts erwähnt. Vielmehr erklärte er, dass er keine konkreten Hinweise ("etwas Schriftliches") für eine drohende Verfolgung bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe. Er werde jedoch versuchen, über seine Freunde etwas herbeizuschaffen. Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung will der Beschwerdeführer sohin überhaupt nichts über die Existenz von Ladungen gewusst haben, sondern hat er seinen neuerlichen Antrag ausschließlich mit einer telefonischen Warnung eines Freundes begründet. Wenn in der Folge - knapp zwei Wochen später - eine entsprechende Ladung zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt wird, erscheint dieses plötzliche Auftauchen von Beweisen in keiner Weise nachvollziehbar. Auffällig an der Ladung ist in diesem Zusammenhang, dass ein Erscheinen des Beschwerdeführers am XXXX erwünscht ist.

Dem Beschwerdeführer soll es sohin in knapp zwei Wochen gelungen sein, seine Freunde im Herkunftsstaat zu kontaktieren, um eine Ladung für den XXXX - also zu einem XXXX Tage nach der Erstbefragung liegenden Zeitpunkt - zu übermitteln.

Trotz seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit Dezember 2009 und rechtsfreundlicher Vertretung ist es dem Beschwerdeführer im Erstverfahren nicht gelungen, entsprechende Beweise für sein Vorbringen vorzulegen. Die Existenz von Ladungen wurde vom Beschwerdeführer während des ersten Asylverfahrens überhaupt nicht erwähnt. Zumal der Beschwerdeführer über gute Kontakte in seinen Herkunftsstaat verfügt, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Ladungen nicht früher vorgelegt hat, zumal solche bereits seit einem längeren Zeitraum an seine Nachbarn ausgehändigt worden sein sollen. Sein Freund, der bei den Behörden arbeiten soll, soll den Beschwerdeführer schließlich Wochen vor der neuerlichen Asylantragstellung informiert haben, dass nach ihm gesucht werde. Auch dahingehend bleibt völlig unplausibel, weshalb ihn dieser bei den Behörden arbeitende Freund informiert haben soll, dass nach ihm gesucht werde, der Beschwerdeführer diesen jedoch nicht veranlasst hat, entsprechende Beweismittel zu übermitteln. Zumal dieser Freund bei den Behörden arbeiten soll und von der Suche nach dem Beschwerdeführer wissen soll, entspricht es wohl der allgemeinen Lebenserfahrung, dass dieser Freund entsprechende Nachweise für seine Behauptung, dass nach dem Beschwerdeführer gesucht wird, verfügt.

Letztlich erklärte der Beschwerdeführer am 07.07.2011 jedoch, dass er seinem Freund erzählt habe, dass er in Österreich erfahren habe, dass alle gesucht werden würden und habe er ihn gebeten, nachzuschauen. Nach seinen Ausführungen ist dem Beschwerdeführer jedoch von seinem Freund bereits vor Wochen erzählt worden, dass nach ihm gesucht werde und ist deshalb nicht nachvollziehbar, wieso er diesen erst nach der Erstbefragung veranlasst haben soll, "Nachschau" zu halten.

Letztlich soll es mit Hilfe dieses Freundes innerhalb von weniger als zwei Wochen bewerkstelligt worden sein, die nunmehr vorgelegte Ladung im Original zu übermitteln.

In den knapp zwei Wochen konnte der Nachbar kontaktiert werden, hat es zufällig gerade eine Ladung des Beschwerdeführers für den XXXX gegeben und soll der Nachbar - der die letzten Ladungen einfach weggeworfen hat - diese Ladung zufällig aufbewahrt haben.

Der Freund habe die Ladung vom Nachbarn abgeholt, diese einem Zugbegleiter gegeben, der sie von Moskau nach Wien transportiert hat, wo sie dem Beschwerdeführer von einem weiteren Freund gegeben worden sei.

Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Existenz dieser Ladungen bei den erwähnten Kontakten - selbst zu Mitarbeitern der Behörden - über Jahre nicht erfahren haben will, ist nicht nachvollziehbar. Umso unplausibler erscheint es, wenn der Beschwerdeführer in der Folge innerhalb kürzester Zeit eine Ladung aus dem Herkunftsstaat vorlegt.

Die geschilderte Übermittlung durch einen Zugbegleiter wurde vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Beschwerdeführer konnte weder den Namen des Zugbegleiters noch die Zugnummer oder die Ankunftszeit des Zuges nennen. Dem Beschwerdeführer wurde schließlich vorgehalten, dass die Zuggarnituren und das Begleitpersonal bei der Reise von Moskau nach Österreich gewechselt werden, weshalb beim Transport der Ladungen mehrere Personen involviert gewesen sein müssen, woraufhin der Beschwerdeführer sich darauf zurückzog, dass er keine Angaben machen könne. Zumal der Erhalt einer derartigen Ladung in der angeführten kurzen Zeit eine entsprechende Planung voraussetzt, ist völlig unplausibel, dass der Beschwerdeführer keinerlei Ausführungen zum Transport der Ladung machen konnte.

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen konkret danach befragt, wie die Ladung transportiert worden sei, gemeint, dass er es nicht wisse und er sie so erhalten habe. Ihm wurde in der Folge vorgehalten, dass es auffällig sei, dass die Ladung keinerlei "Eselsohren", Einrisse, Knitterfalten oder irgendwelche Beschädigungen habe, was bei einem mehrere tausend Kilometer langen Transport vollkommen unwahrscheinlich sei. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich damit, dass der Zugbegleiter die Ladung in einer Folie gehabt habe, was nicht mit seiner vorangehenden Ausführung übereinstimmt, dass er nicht wisse, wie sie übermittelt wurde. Zumal er über den Transport der Ladung nichts wissen will, ist davon auszugehen, dass die vorgelegte Ladung nicht - wie von ihm behauptet - mit dem Zug transportiert worden ist.

Die Ladung soll den Nachbarn von Leuten Kadyrows ausgefolgt worden sein. Diese sollen die Ladung aufbewahrt und dem Freund übergeben haben, der sie schließlich nach Moskau transportiert und dem Zugbegleiter übergeben haben soll. Im Bundesgebiet soll die Ladung von diesem Zugbegleiter an Freunde des Beschwerdeführers und von diesen an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden sein. Bei einem derart langen und aufwändigen Transport und bei derart vielen Personen, durch deren Hände die Ladung gegangen sein soll, ist vollkommen unglaubwürdig, dass diese in unbeschädigter Form vorgelegt werden konnte.

Aber selbst aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände ist auszuschließen, dass behördliche Ladungen an den Beschwerdeführer übermittelt worden sind oder nach wie vor werden:

Der Beschwerdeführer hat Tschetschenien im Jahr 1999 verlassen und ist nicht mehr dorthin zurückgekehrt. In Inguschetien soll er im Jahr 2008 von den Kadyrowzy gefunden und auf ihn geschossen worden sein. Warum im Jahr 2011 - also zwölf Jahre nach der Ausreise aus Tschetschenien - Ladungen an die Adresse des Beschwerdeführers in Tschetschenien übermittelt werden sollen, wo die Kadyrowzy laut Vorbringen des Beschwerdeführers doch bereits seit dem Jahr 2008 wissen, dass sich dieser in Inguschetien und nicht in Tschetschenien aufhält, entbehrt jeglicher Logik. Die Rechtfertigung auf diesen Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer es selbst nicht verstehe bzw. sein Erklärungsversuch, wonach er in Inguschetien keine Adresse gehabt habe, zielen völlig ins Leere, zumal die Kadyrowzy seit Beginn des Jahres 2008 vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Inguschetien wissen. Der Beschwerdeführer hat sich infolge der versuchten Festnahme mehr als ein halbes Jahr weiterhin an derselben Adresse in Inguschetien aufgehalten und soll nicht mehr von den Kadyrowzy belangt worden sein. Da bereits nicht nachvollziehbar ist, dass nach dem Beschwerdeführer jahrelang durch Kadyrows Leute gesucht worden sein soll und nach dessen Auffinden die anwesenden Frauen seine Festnahme verhindern hätten können und in der Folge kein weiterer Festnahmeversuch durch die Kadyrowzy erfolgt sein soll, so stellt es sich als vollkommen lebensfremd dar, dass in der Folge von den (pro)russischen Behörden begonnen worden sein soll, Ladungen an seine Adresse in Tschetschenien zu schicken. Gänzlich unplausibel wird das Vorbringen des Beschwerdeführers nach Dafürhalten der erkennenden Einzelrichterin schließlich, wenn er am 14.07.2011 vor der belangten Behörde erklärt, dass sein Haus im Jahr 1999 vor der Ausreise nach Inguschetien zerstört worden sei. Dies lässt sein Vorbringen, wonach an die Adresse seines zerstörten Hauses trotz Wissens der Leute Kadyrows über seinen Aufenthalt in Inguschetien, mehr als ein Jahrzehnt nach der Ausreise aus Tschetschenien, nach wie vor mehrmals Ladungen zugestellt worden sein sollen, vollkommen abwegig erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, dass persönliche Ladungen über einen längeren Zeitraum einfach den Nachbarn ausgefolgt worden sein sollen.

Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der geführten Verfahren nicht - ansatzweise - nachvollziehbar vorzubringen, warum er seit seiner Ausreise aus dem Heimatland vor nunmehr zwölf Jahren, nach wie vor für die Behörden seines Heimatlandes von derart großem Interesse sein soll.

Für den Asylgerichtshof ergibt sich jedenfalls aus dieser vorgelegten Ladung, deren näherer Grund vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklärt werden konnte, jedenfalls kein Anhaltspunkt, dass dem Beschwerdeführer - einzig - daraus relevante Verfolgung droht, vielmehr erscheinen die nunmehrigen Behauptungen zu seiner Verfolgung völlig ungereimt mit seinem bisherigen Vorbringen und Verhalten.

Das Gesamtvorbringen stellt sich demnach erneut als unglaubwürdig und ungeeignet dar. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist demnach nicht fassbar. Die vorgelegte Ladung war aus den dargelegten Gründen in keiner Weise geeignet, das bereits im rechtskräftigen ersten Asylverfahren als vollkommen unglaubwürdig bewertete Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Auch in der Beschwerde finden sich im Zusammenhang mit der Ladung überhaupt keine Ausführungen, sondern wird lediglich deren Existenz angeführt.

[...]

Der Beschwerdeführer führt im gegenständlichen Verfahren in der Erstbefragung aus, dass er ständig an Kopfschmerzen leide und er an der Nase operiert worden sei. Bei Bedarf nehme er Schmerzmittel. Am 07.07.2011 gab er an, dass er Probleme mit dem Nacken und Rückenschmerzen habe. Entsprechende Befunde hätte er verloren. Wegen seines Nackens sei er ambulant behandelt worden. Am 14.07.2011 wurde der Beschwerdeführer nach aktuellen medizinischen Befunden, Gutachten oder Stellungnahmen befragt, wobei er erklärte, dass er über keine medizinischen Unterlagen verfüge. Am 22.07.2011 legte der Beschwerdeführer eine Karteikarte der Arztstation der Betreuungsstelle West vor, in der sich ein Eintrag vom 22.07.2011 findet. Irgendwelche neuen Befunde hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

Soweit der Beschwerdeführer auf seine Fußverletzung bzw. seine Operation an der Nase hinweist, ist auszuführen, dass diese bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 02.05.2011 berücksichtigt worden sind und bereits dort ausgeführt wurde, dass diese nicht geeignet sind, ein Abschiebehindernis zu begründen.

Zu seinen nunmehr behaupteten Kopfschmerzen und Schmerzen im Nacken ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer dahingehend keine Befunde vorgelegt hat und auch in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Karteikarte der Erstaufnahmestelle West nichts über derartige Schmerzen vermerkt worden ist. Der Beschwerdeführer hatte offensichtlich die Möglichkeit sich ausreichend medizinisch versorgen zu lassen, zumal er die Karteikarte der Arztstation der Betreuungsstelle West vorlegte. Auf dieser finden sich jedoch keine entsprechenden Einträge über die vom Beschwerdeführer angeführten Schmerzen. Vielmehr wird mit Eintrag vom 22.07.2011 festgehalten, dass keine Schmerzen und keine Bewegungseinschränkungen von der behandelnden Ärztin festgestellt werden konnten. Unter Berücksichtigung dieses Eintrags und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in drei Einvernahmen jeweils unterschiedliche Krankheitszustände darlegte, ohne hiefür entsprechende Befunde vorzulegen, ist evident, dass der Beschwerdeführer unter keiner schweren und lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Im Übrigen ist im Zuge der Antragstellung auf internationalen Schutz eine obligatorische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt worden, wo offenbar keine lebensbedrohlichen Erkrankungen festgestellt worden sind, andernfalls entsprechende Schritte - Überweisung zu einem Spezialisten bzw. ins Krankenhaus - veranlasst worden wären.

Im Übrigen sind Kopf- und Nackenschmerzen offensichtlich keine schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zur medizinischen Versorgung zu verweisen, die eine ausreichende medizinische Versorgung im Herkunftsstaat darlegen. Auch sämtliche handelsüblichen Medikamente sind im Herkunftsstaat flächendeckend erhältlich. Daraus ergibt sich sachverhaltsbezogen, dass eine allfällige Behandlung von Nacken- oder Kopfschmerzen im Herkunftsstaat gewährleistet ist.

Die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua. gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];

22.6. 2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];

zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

Wie bereits zuvor dargelegt, ist der Standard der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Lichte der angeführten Judikatur des EGMR jedenfalls ausreichend, um im konkreten Fall (volljähriger Mann im arbeitsfähigen Alter) das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung aus diesem Grund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.

Im Übrigen war im Fall des Beschwerdeführers eine akute bzw. lebensgefährliche Erkrankung ebenso wenig fassbar, wie ein akuter Behandlungsbedarf. Auch hat der Beschwerdeführer gar nicht vorgebracht - auch in der Beschwerde nicht -, dass es zu einer lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Falle seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat kommen würde. Derartiges ergibt sich auch aus dem Akteninhalt nicht.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erblickt werden.

Im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage in seinem Herkunftsstaat hat sich überdies seit der letztmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich verändert, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Der Asylgerichtshof gelangt somit - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf das abgeschlossene Erstverfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann."

Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung relevierte der Asylgerichtshof - wie bereits im Vorerkenntnis - die illegale Einreise und die mangelnde Integration des Beschwerdeführers. Zur im Bundesgebiet aufhältigen Cousin bestehe kein Familienleben iSd. Art 8 EMRK. Seine Lebensgefährtin, die gemeinsamen Kinder und seine Mutter seien wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb bei einer gemeinsamen und gleichzeitig vollzogenen Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu erblicken sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer trotz rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren einen weiteren unbegründeten Asylantrag gestellt. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Das Erkenntnis vom 01.02.2012 wurde am 06.02.2012 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

3. Am 20.08.2012 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Zu diesem wurde der Beschwerdeführer am 20.08.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zum Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, erklärte der Beschwerdeführer, aufgrund der ihm drohenden Verfolgung nicht nach Tschetschenien zurückkehren zu können. Er habe vor ca. drei Wochen eine Ladung zum Verhör am XXXX erhalten. Ein Freund in Tschetschenien habe diese Ladung einem dem Beschwerdeführer unbekannten Mann, der nach Österreich gefahren sei, mitgegeben. Mit diesem Freund stehe der Beschwerdeführer in telefonischem Kontakt. Dieser habe den Beschwerdeführer davor gewarnt, jemals wieder nach Tschetschenien zurückzukehren, da er dort nichts Gutes zu erwarten hätte.

Die Ladung sei der Grund für die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers. Andere Gründe würden nicht bestehen.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, von den tschetschenischen Behörden getötet zu werden.

Am 15.10.2012 wurde der Beschwerdeführer vor der Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen und gab eingangs auf Nachfrage an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.

Der Beschwerdeführer legte die bereits im Vorverfahren vorgelegte Bestätigung einer praktischen Ärztin vom 22.07.2011 erneut vor, die Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung im rechten Fuß, verursacht durch eine Durchschussverletzung im Jahr 2008, diagnostizierte. Weiters legte er einen medizinischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 12.10.2012 vor, wonach der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen würden beweisen, dass er verletzt sei. Er sei von einem Geschoß im Herkunftsstaat verletzt worden. Nachdem sein Antrag abgelehnt worden sei, hätten die psychischen Störungen begonnen.

Der Beschwerdeführer erklärte, seit 25.10.2012 in psychischer Behandlung zu stehen. Er sei ein paar Mal in Behandlung gewesen. Er sei zwei Mal dort gewesen und habe schließlich eine SMS bekommen, wonach er am 25.10. einen Termin habe. Er sei bei den zwei Terminen jeweils eine Stunde lang mit Dolmetscher befragt worden.

Weiters legte der Beschwerdeführer eine Ladung vor, wonach er am XXXX bei der tschetschenischen Staatsanwaltschat erscheinen hätte müssen. Der Zweck der Einvernahme sei auf der Ladung nicht vermerkt worden.

Auf Nachfrage wie die Ladung übermittelt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Haus zerstört worden sei. Es sei dort ein neues Haus errichtet worden. Sein Freund habe die Ladung erhalten. Die Behörden würden wissen, dass er sich nicht im Land aufhalte. Weiters würden sie wissen, dass es sich beim Freund um den Nachbarn des Beschwerdeführers handle. Die Behörden hätten zum Freund gesagt, dass sie wissen würden, dass der Beschwerdeführer dort gewohnt habe und der Freund mit dem Beschwerdeführer befreundet gewesen sei. Auch sei dem Freund aufgetragen worden, dem Beschwerdeführer die Ladung zu übergeben.

Der Freund habe die Ladung Leuten gegeben, die zwischen Österreich und Tschetschenien hin- und herfahren würden. Diese Leute hätten dem Beschwerdeführer die Ladung mitgebracht. Den Namen des Übermittlers der Ladung könne er nicht nennen, da ihn die besagte Person hiezu angehalten habe. Besagte Person dürfte nämlich eigentlich gar nicht nachhause.

Zum Inhalt der Ladung befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er gesucht werde. Der Inhalt der Ladung wurde vom anwesenden Dolmetscher übersetzt.

Zu Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet befragt, erwähnte der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin, seine Mutter und seine Kinder, mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebe. Weiters halte sich in LINZ ein Cousin als anerkannter Flüchtling auf. Mit diesem stehe er in telefonischem Kontakt und werde er von diesem ein bis zwei Mal im Monat besucht. Von diesem werde er finanzielle nicht unterstützt. Er habe mit diesem auch nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt. Über Besitz oder eine eigene Wohnung verfüge der Beschwerdeführer nicht. Er lebe in einem Quartier von XXXX. Er sei im Bundesgebiet bislang keiner Beschäftigung nachgegangen. Er spreche ein bisschen - ganz wenig, nur ein paar Worte - Deutsch. Er habe im Bundesgebiet bislang auch keine Schule und keinen Kurs besucht und sei auch nicht in Vereinen oder Organisationen tätig. Im Bundesgebiet lebe er von Unterstützung.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass geplant sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Hiezu erklärte der Beschwerdeführer, dass in den negativen Bescheiden ausgeführt worden sei, dass er sich seine Schussverletzung selbst zugefügt habe. Der Arzt habe damals einen falschen Befund gemacht. Im Zuge seiner Befragung habe er dem Referenten erklärt, dass seine Verletzung eine Schussverletzung sei. Der Arzt habe aber anderes gesagt. Die negativen Entscheidungen seien nicht richtig.

Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat vorgehalten, wobei er hiezu erklärte, dass er diese Informationen nicht benötige. Er wisse, dass er im Herkunftsstaat umgebracht werden würde. Er habe kein zuhause. In der Heimat gebe es einen "Suchbefehl".

Beim Beschwerdeführer wurde eine psychische Untersuchung angeordnet. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen leserlichen Befund des behandelnden Arztes zu übermitteln.

Laut gutachtlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren nach Untersuchung am 05.12.2012 liegt beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Auch sonst würden keine psychischen Krankheitssymptome vorliegen.

Laut dem vorgelegten medizinisch-psychiatrischen Kurzbefund vom 20.12.2012 leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Borderline-Persönlichkeitsstörung.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.03.2013 vor der Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er eingangs danach befragt, dass er gesund sei und sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen.

Der Beschwerdeführer legte einen Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.03.2013 vor, in dem beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird. Im handgeschriebenen Befundbericht wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch die anstehende Verhandlung sehr belastet sei. Ein rascher positiver Bescheid würde zur Stabilisierung der Erkrankung deutlich beitragen. Darüber hinaus wurden Terminkarten vorgelegt.

Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der Untersuchung vom 05.12.2012 dargelegt. Hiezu meinte er, dass er gewusst habe, dass es so kommen werde. Wie bereits der Arzt zur Schussverletzung habe auch die nunmehr beigezogene Ärztin ein falsches Gutachten erstattet.

Dem Beschwerdeführer wurden auch neuerlich aktuelle Länderinformationen zur Russischen Föderation und zu Tschetschenien vorgehalten, wobei er erklärte, diese nicht zu benötigen, da er von anderen Personen wisse, was im Herkunftsstaat vor sich gehe. In Tschetschenien würde es allen schlecht gehen und würden jeden Tag Menschen umgebracht werden.

Mit Faxeingabe vom 22.03.2013 wurden Teilnahmebestätigungen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin an einem Deutschkurs beim Verein Ute Bock auf dem Niveau B1 übermittelt.

Mit Bescheid vom 08.04.2013, Zl. 12 10.933-EASt Ost, wurde der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass vom Bundesasylamt betreffend den Beschwerdeführer kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden können. Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine glaubwürdigen Asylgründe vorgebracht. Ein neuer objektiver Sachverhalt habe sich nicht ergeben. Ebenso habe sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht geändert.

Abschiebungshindernisse hätten weder im Lichte des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Gründen festgestellt werden können.

Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass diese im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten sei.

Gegen diesen Bescheid wurde am 18.04.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, dem Abgehen vom Akteninhalt, dem Ignorieren des Parteienvorbringens sowie wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angefochten.

In der Beschwerde wurde der Gang der mittlerweile drei Asylverfahren wiedergegeben. Diesem folgend wurden die Beschwerdepunkte dargelegt. Moniert wurde insbesondere, dass die belangte Behörde nicht der von XXXX gestellten Diagnose gefolgt sei.

Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer besonders aggressiven Form des Morbus Chrom - dem Morbus Rapidus Cacar - leide. Für diese Erkrankung gebe es nirgends und schon gar nicht in der Russischen Föderation eine Heilung.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familie sei nicht rechtswidrig. Diese würden die österreichischen und sonstigen Gesetze einhalten.

Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 07.05.2013, Zl . D15 414994-3/2013/2E, die Beschwerde vom 18.04.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Hiezu führte der Asylgerichtshof aus:

"Im Rahmen des ersten Verfahrens wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. In einem zweiten Verfahren wurde dieses Ergebnis bestätigt.

Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf dieses Vorbringen bezieht und er - wie bereits im zweiten Verfahren - eine Ladung vorlegt, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Vorbringen bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft beurteilt wurde und es dem Beschwerdeführer auch in einem zweiten Asylverfahren nicht gelungen ist, glaubhafte Gründe für eine Verfolgung im Herkunftsstaat darzulegen.

Angesichts des dargestellten Verfahrensganges geht die erkennende Einzelrichterin in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Beschwerdeführer stützt seinen neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 02.05.2011 als unglaubwürdig bewertet wurden, wobei dieses Ergebnis in einem weiteren rechtskräftigen Erkenntnis vom 01.02.2012 bestätigt wurde. Insbesondere wurde darin ausführlich dargelegt, dass die damals vorgelegte Ladung in keiner Weise geeignet war, das Vorbringen des Beschwerdeführers in ein glaubwürdiges Licht zu rücken. Der Beschwerdeführer erklärt im gegenständlichen Verfahren weiterhin, wie auch in den vorangegangenen Rechtsgängen, dass er von den Behörden Kadyrows verfolgt werde und legt wiederum eine Ladung vor. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieses bereits in den vorangegangenen Asylverfahren getätigten Vorbringens, auf das der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Die vorgelegte Ladung stellt neben dem relevierten beeinträchtigten Gesundheitszustand das einzige Vorbringen zur Begründung des gegenständlichen Antrages dar. Auch die Lebensgefährtin und die Mutter des Beschwerdeführers haben ihre neuerlich gestellten Anträge mit der vorgelegten Ladung betreffend den Beschwerdeführer begründet. Diese Ladung soll als Beweis dafür dienen, dass das im ersten Verfahren dargelegte und in einem zweiten Verfahren ergänzte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung im Herkunftsstaat den Tatsachen entspricht.

Im zuletzt ergangenen Erkenntnis vom 01.02.2012 wurde die damals vorgelegte Ladung umfassend gewürdigt und insbesondere dargelegt, weshalb diese - bzw. eine Ladung in der gegenständlichen Konstellation im Allgemeinen - nicht geeignet ist, zur Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers beizutragen. In diesem Zusammenhang wird auf die entsprechenden beweiswürdigenden Überlegungen im Erkenntnis vom 01.02.2012 verwiesen, die im Verfahrensgang vollständig wiedergegeben wurden.

Auffallend an der gegenständlich vorgelegten Ladung ist, dass es sich um einen kopierten Vordruck handelt, der nicht vollständig ausgefüllt worden ist. Aus der Ladung geht weder hervor, wer der zuständige Ermittler ist, noch geht daraus hervor, aus welchem Grund der Beschwerdeführer vorgeladen worden sein soll. Auch ist die vorgelegte Ladung nicht einmal mit einem Briefkopf der ausstellenden Behörde versehen und befindet sich auf dieser Ladung als einziges Merkmal, dass es sich hiebei um ein behördliches Schreiben handelt, ein kaum leserliches Rundsiegel. Bei der Ladung handelt es sich im Übrigen um einen Vordruck, wie er auch im Internet herunterzuladen ist. An der Ladung bestehen sohin aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes berechtigte Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit.

Der Beschwerdeführer hat zur vorgelegten Ladung auch keine zielführenden Angaben tätigen können. Er meinte lediglich, dass sich diese auf seinen ursprünglichen Fluchtgrund beziehe. Dieser wurde aber im Zuge von zwei Asylverfahren als vollkommen unglaubwürdig beurteilt. Auf Nachfrage nach dem Inhalt der Ladung erklärte er, dass er gesucht werde und der Ladung Folge leisten müsse. Die Ladung wurde bereits im Zuge der Einvernahme am 15.10.2012 durch den Dolmetscher übersetzt und ist aus dieser insbesondere nicht herauslesbar, in welcher Angelegenheit der Beschwerdeführer geladen worden sei. Dementsprechend ist aus der Ladung auch nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - ableitbar, dass er gesucht werde.

Der Beschwerdeführer erklärte im Zuge seines ersten Folgeantrages, dass er ständig geladen werde. Damals habe er lediglich eine Ladung für den XXXX vorlegen können. Die nunmehr vorgelegte Ladung ist für den XXXX terminisiert. Im Lichte der noch im zweiten Verfahren erwähnten ständigen Ladungen des Beschwerdeführers ist bereits in keiner Weise nachvollziehbar, dass im Zeitraum von einem Jahr lediglich eine weitere Ladung aus dem Herkunftsstaat übermittelt werden habe können, wobei der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen weiteren Zeitraum von einem Jahre weiterhin geladen worden sein soll vollkommen unplausibel ist, weshalb ein derartiges Vorgehen der Behörden im Herkunftsstaat vollkommen lebensfremd erscheint. Im Zusammenhang mit den von ihm in seinen Asylverfahren geschilderten Umständen ist auszuschließen, dass über Jahre hindurch behördliche Ladungen an den Beschwerdeführer übermittelt worden sein sollen oder nach wie vor übermittelt werden sollen: Der Beschwerdeführer will Tschetschenien im Jahr 1999 verlassen haben und soll nicht mehr dorthin zurückgekehrt sein. In Inguschetien soll er im Jahr 2008 von den Kadyrowzy gefunden und auf ihn geschossen worden sein. Warum im Jahr 2011 und im Jahr 2012 - also zwölf bzw. dreizehn Jahre nach der Ausreise aus Tschetschenien - Ladungen an ehemalige Nachbarn des Beschwerdeführers ausgefolgt worden sein sollen, wo die Kadyrowzy laut Vorbringen des Beschwerdeführers doch bereits seit dem Jahr 2008 wissen, dass sich der Beschwerdeführer in Inguschetien und nicht in Tschetschenien aufhält, entbehrt jeglicher Logik. Die Rechtfertigung auf diesen Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer es selbst nicht verstehe bzw. sein Erklärungsversuch, wonach er in Inguschetien keine Adresse gehabt habe, zielen völlig ins Leere, zumal die Kadyrowzy seit Beginn des Jahres 2008 vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Inguschetien wissen sollen. Der Beschwerdeführer will sich infolge der versuchten Festnahme mehr als ein halbes Jahr weiterhin an derselben Adresse in Inguschetien aufgehalten haben und soll nicht mehr von den Kadyrowzy belangt worden sein. Da bereits nicht nachvollziehbar ist, dass nach dem Beschwerdeführer jahrelang durch Kadyrows Leute gesucht worden sein soll und nach dessen Auffinden die anwesenden Frauen seine Festnahme verhindern hätten können und in der Folge kein weiterer Festnahmeversuch durch die Kadyrowzy erfolgt sein soll, so stellt es sich als vollkommen lebensfremd dar, dass in der Folge von den (pro)russischen Behörden begonnen worden sein soll, Ladungen an seine Adresse in Tschetschenien zu schicken. Gänzlich unplausibel wird das Vorbringen des Beschwerdeführers nach Dafürhalten der erkennenden Einzelrichterin schließlich, wenn er am 14.07.2011 vor der belangten Behörde erklärt, dass sein Haus im Jahr 1999 vor der Ausreise nach Inguschetien zerstört worden sei. Auch am 15.10.2012 erklärte er, dass sein Haus zerstört worden sei. Dies lässt sein Vorbringen, wonach an die Adresse seines zerstörten Hauses trotz Wissens der Leute Kadyrows über seinen Aufenthalt in Inguschetien, mehr als ein Jahrzehnt nach der Ausreise aus Tschetschenien, nach wie vor mehrmals Ladungen zugestellt worden sein sollen, vollkommen abwegig erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, dass persönliche Ladungen über einen längeren Zeitraum einfach den Nachbarn ausgefolgt worden sein sollen.

Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der geführten Verfahren nicht ansatzweise nachvollziehbar vorzubringen, warum er seit seiner Ausreise aus dem Heimatland vor nunmehr dreizehn Jahren, nach wie vor für die Behörden seines Heimatlandes von derart großem Interesse sein soll.

Für den Asylgerichtshof ergibt sich jedenfalls aus der vorgelegten Ladung für Juni 2012, deren näherer Grund vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklärt werden konnte, jedenfalls kein Anhaltspunkt, dass dem Beschwerdeführer einzig daraus relevante Verfolgung droht, vielmehr erscheinen die nunmehrigen Behauptungen zu seiner Verfolgung völlig ungereimt mit seinem bisherigen Vorbringen und Verhalten.

Das Gesamtvorbringen stellt sich demnach erneut als unglaubwürdig und ungeeignet dar. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist demnach nicht fassbar. Die vorgelegte Ladung war aus den dargelegten Gründen in keiner Weise geeignet, das bereits im rechtskräftigen ersten Asylverfahren als vollkommen unglaubwürdig bewertete Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen, wobei dieses Ergebnis in einem zweiten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren seine Bestätigung gefunden hat. Auch in der Beschwerde finden sich im Zusammenhang mit der Ladung überhaupt keine Ausführungen, sondern wird lediglich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers releviert.

Obzwar in den beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid explizite Überlegungen zur weiteren vorgelegten Ladung nicht enthalten sind, hat das Bundesasylamt diese Ladung zweifelsfrei in seine Ermittlungen und in seine Entscheidung miteinbezogen. Die Ladung wurde in der Einvernahme am 15.10.2012 vom anwesenden Dolmetscher übersetzt und der Beschwerdeführer zu dieser entsprechend befragt. In einer Zusammenschau bzw. unter Hinweis auf die zwei rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren, wobei im letzten Asylverfahren bereits ausführlich der Umstand der Vorlage einer Ladung vor die tschetschenischen Behörden gewürdigt worden ist, ist das Bundesasylamt zum Ergebnis gekommen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet war, dass rechtskräftig entschiedene Verfahren einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen.

[...]

Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren erstmals eine psychische Beeinträchtigung geltend und legte in diesem Zusammenhang medizinische Unterlagen vor. Laut medizinisch psychiatrischen Kurzbefunden vom 20.11.2012 und vom 20.12.2012 von XXXXter leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung.

Weiters wurde ein Befundbericht von Dr. XXXX vom 07.03.2013 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.

Das Bundesasylamt veranlasste in diesem Zusammenhang eine gutachterliche Stellungnahme. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer am 05.12.2012 einer Untersuchung durch Dr. XXXX unterzogen. Laut gutachterlicher Stellungnahme leide der Beschwerdeführerin an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen Störung und würden sonstige psychische Krankheitssymptome nicht vorliegen.

Das Bundesasylamt hat dem angefochtenen Bescheid Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat zugrunde gelegt, aus denen hervorgeht, dass im Herkunftsstaat und insbesondere auch in Tschetschenien eine ausreichende medizinische Versorgung - insbesondere von psychischen Erkrankungen - besteht. In den Länderinformationen werden stationäre und ambulante Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen genannt. Auch adäquate Behandlungsmöglichkeiten zur Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung sind verfügbar.

Die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua. gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];

22.6. 2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];

zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

Der Beschwerdeführer leidet demnach an psychischen Problemen, zu deren Behandlung eine Psychotherapie und die Behandlung mit Psychopharmaka ausreichen. Er muss deswegen insbesondere nicht stationär behandelt werden. Demnach ist offensichtlich, dass beim Beschwerdeführer keine akute bzw. lebensbedrohliche Erkrankung besteht. Derartiges hat sich auch nicht aus dem Akteninhalt bzw. den vorgelegten Befunden ergeben. Gegen das Vorliegen einer akuten und lebensbedrohlichen Erkrankung spricht auch, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2009 im Bundesgebiet aufhältig ist und sich erst im Oktober 2012 erstmals in psychologische Behandlung begeben hat.

Es wird auch weder in den übermittelten Unterlagen noch in den Ausführungen des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise dargelegt, dass es bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde und ist davon aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nicht auszugehen.

Im zuletzt vorgelegten Befund vom 07.03.2013 wird im Übrigen dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich insbesondere durch die bevorstehende Befragung vor dem Bundesasylamt - sohin durch das offene Asylverfahren - psychisch belastet fühlt.

Wie bereits zuvor dargelegt, ist der Standard der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Lichte der angeführten Judikatur des EGMR jedenfalls ausreichend, um im konkreten Fall das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung aus diesem Grund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.

Es war daher kein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen, da sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat ausreichend konkrete Informationen ergeben haben, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Soweit das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid dem Gutachten von Dr. XXXX gefolgt ist und der Beschwerdeführer moniert, dass dem Befund von XXXX zu folgen gewesen wäre, kann dies im Lichte der im angefochtenen Bescheid in den Länderinformationen dargelegten adäquater Behandlungsmöglichkeiten dahingestellt bleiben. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ist jedenfalls im Herkunftsstaat adäquat behandelbar.

Die erstmals in der Beschwerde relevierte Erkrankung (Morbus Rapidus Cacar) findet keine Deckung im Asylakt. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass diese Erkrankung dem Bundesasylamt nicht aufgefallen sei, muss dem entgegengehalten werden, dass diese Erkrankung in nunmehr drei Asylverfahren überhaupt nicht releviert worden ist. Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren in mehreren Einvernahmen zu seinem Gesundheitszustand befragt und hat eine derartige Erkrankung nicht genannt. Er hat auch mit der Beschwerde in diesem Zusammenhang keine medizinischen Befunde vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen bereits im vorangegangen Verfahren in drei Einvernahmen jeweils unterschiedliche Krankheitszustände dargelegt, ohne hiefür entsprechende Befunde vorzulegen. Durch die bloße neuerliche Behauptung einer Erkrankung in der Beschwerde im nunmehr dritten Asylverfahren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, dass er unter einer schweren und lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Der Vollständigkeit halber verweist der Asylgerichtshof einmal mehr auf die Länderinformationen im angefochtenen Bescheid zur adäquaten medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat aller Erkrankungen wie in Westeuropa.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erblickt werden.

Im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits in den beiden vorangegangenen Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage in seinem Herkunftsstaat hat sich überdies seit der letztmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich verändert, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Der Asylgerichtshof gelangt somit - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf das abgeschlossene Erstverfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann."

Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung führte der Asylgerichtshof aus, dass durch die Ausweisung nicht ins Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde, weil der Beschwerdeführer in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Person verfüge; seine Lebensgefährtin, die gemeinsamen Kinder und seine Mutter seien wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb bei einer gemeinsamen und gleichzeitig vollzogenen Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben des Berschwerdeführers zu erblicken sei. Zu dem in Linz aufhältigen Cousin sei auch im dritten Verfahren kein besonderes Naheverhältnis vorgetragen worden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer zu diesem Cousin erklärt, dass dieser ein oder zwei Mal im Monat zu Besuch komme. Finanzielle werde er von diesem nicht unterstützt. Der Beschwerdeführer lebe mit diesem entfernten Verwandten demnach unverändert weder im gemeinsamen Haushalt noch besteht eine finanzielle Abhängigkeit zu diesem. Im Fall des Cousins liegt der Judikatur des EGMR folgend somit kein Familienleben iSd. Art 8 MRK vor.

Ebenso seien keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und könne der Beschwerdeführer keine integrativen Aspekte darlegen. Die gegenständliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers trotz zweier rechtskräftig abgeschlossener Asylverfahren trage nicht dazu bei, die Integration des Beschwerdeführers als gelungen erscheinen zu lassen. Insbesondere liege auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines dreieinhalb jährigen Aufenthaltes in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätte. Vielmehr habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er nunmehr mit seiner Familie bei XXXX in einer Flüchtlingsunterkunft lebe und dort versorgt werde. Allein die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, die lediglich in der wiederholten unbegründeten Asylantragstellung begründet liege, müsse, gemessen an der Rechtsprechung der Höchstgerichte, als zu gering betrachtet werden, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, verfüge über keine ausgeprägten Deutschkenntnisse und habe auch keinerlei Anknüpfungspunkte zu in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Personen. Er habe in Österreich keine Ausbildung absolviert. Er sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er habe am 15.10.2012 auch erklärt, dass er nur ein bisschen Deutsch spreche. Auch seine Lebensgefährtin habe am 02.10.2012 gemeint, nur ein wenig Deutsch - nur ein paar Worte - zu sprechen. In diesem Zusammenhang erschien es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer beim Verein XXXX im März 2013 einen Deutschkurs auf dem Niveau "B1" absolviert habe. Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 seien jedenfalls nicht durch eine entsprechende Prüfungsbestätigung nachgewiesen. Der bloße Besuch eines Deutschkurses nach mehrjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet während des dritten Asylverfahrens vermöge die Interessenabwägung jedenfalls nicht in entscheidendem Ausmaß zu verschieben. Es fänden sich auch keine weiteren Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration, wie etwa Teilnahme am sozialen Leben, legale Beschäftigung, absolvierte Berufsausbildung oder Vereinstätigkeit. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und - vorliegendenfalls - der öffentlichen Sicherheit (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiege das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Im Übrigen seien vielmehr intensivere Bindungen zum Heimatstaat vorhanden, da der Beschwerdeführer dort den massiv überwiegenden Teil seines Lebens verbracht habe und entsprechende Sprachkenntnisse aufweise. Seine Aufenthaltsdauer in Österreich sei keinesfalls so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden könne. Dem Beschwerdeführer habe bereits bei seiner ersten und umso mehr bei seinen weiteren Antragstellungen klar sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich lediglich ein vorübergehender sei, da sich sein Aufenthalt lediglich auf den mit den Anträgen auf internationalen Schutz verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründete. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung könne daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe auch während seines Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das aus letztlich als unberechtigt erkannten Asylanträgen abgeleitet worden sei. Die Beendigung seines Aufenthaltes könne daher für den Beschwerdeführer nicht überraschend sein. Den Beschwerdeausführungen lasse sich nicht entnehmen, dass sich bezogen auf seine persönliche Situation in Österreich irgendeine maßgebliche Änderung verglichen mit der im Mai 2011 bzw. Februar 2012 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben habe. Der Beschwerdeführer halte sich nach zwei erfolglosen rechtskräftig abgelehnten Asylanträgen trotz rechtskräftig verfügter Ausweisung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei nicht gewillt, seiner aufgetragenen Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat freiwillig nachzukommen. Vielmehr versuche er durch Stellung von Folgeanträgen eine Außerlandesschaffung in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist und habe nunmehr drei offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände sei in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich, das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich eindeutig überwiegen würden. Auf Grund des relativ kurzen Aufenthaltes, der offensichtlich unbegründeten Antragstellung nach illegaler Einreise und mangels jeglicher Anhaltspunkte für irgendeine Form der Integration überwiege im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens. Die Ausweisungsentscheidung sei daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen.

Das Erkenntnis vom 07.05.2013 wurde am 15.05.2013 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

4. Am 04.09.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz.

Zu diesem wurde er am 04.09.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zum Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er bereits dreimal einen negativen Bescheid erhalten habe. Er sei nach dem letzten Asylverfahren ausgereist. Er sei in Deutschland gewesen, danach in Frankreich. Sieben Monate später sei er wieder nach Deutschland gereist, weil er in Frankreich ebenfalls einen negativen Bescheid erhalten habe. In die Heimat sei sie nicht zurückgekehrt. Sein Asylantrag in Deutschland sei abgelehnt worden, deshalb sei er von der deutschen Polizei nach Österreich gebracht worden. Auf die Frage, was sich seit der Rechtskraft der bereits entschiedenen Verfahren geändert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sich grundsätzlich an den Gründen, weshalb er nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren könne, nichts geändert habe. Auf die Frage, ob sie neue Asylgründe habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe keine. Befragt nach den Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass die ganze Welt wisse, wer Putin und Kadyrow seien und wie sie mit den Leuten wie dem Beschwerdeführer umgehen würden. Er wisse ganz genau, dass er in Russland getötet werde. Im Hinblick auf konkrete Hinweise, dass ihr bei ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, gab er an, er werde in Tschetschenien von der Polizei gesucht. Er unterstütze die tschetschenischen Soldaten im zweiten Tschetschenienkrieg. Daher werde er gesucht. Wenn jemand den Soldaten nur Lebensmittel gebe, werde man schon verfolgt. Befragt nach Sanktionen, die ihm im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat drohten, gab er an, dass er und seine Familie im Falle der Rückkehr getötet würden. Wenn sie ihn nicht erwischen würden, würden sie seine Familie, die noch in Tschetschenien leben würde, töten. Es gebe keine Änderungen, es bestehe immer noch die gleiche Gefahr wie bei der ersten Antragstellung. Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht von alleine komme, sondern hierhergebracht worden sei. Am 01.09.2012 habe er einen Brief von den deutschen Behörden erhalten. Er sei schon zu müde zum zu fliehen. Er sei schon seit Dezember 2009 unterwegs und habe keine Kraft mehr. Er leide an starken Kopfschmerzen und Herzproblemen. Medikamente brauche er keine, er habe eigene Schmerzmittel.

In der Einvernahme vom 18.09.2014 gab der Beschwerdeführer an, Herz- und Kopfschmerzen zu haben und Medikamente (Paracetamol, Doliprane, Alteis und Parkemed) einzunehmen. Er sei aber körperlich und geistig in der Lage, der Einvernahme zu folgen. An Kopfschmerzen leide er seit längerer Zeit, an Herzschmerzen seit zwei Jahren, wobei er nicht wisse, ob er das in den bisherigen Asylverfahren angegeben habe. Seit der letzten Einreise nach Österreich sei er nicht beim Arzt gewesen. Er habe in Österreich dreimal um Asyl angesucht und habe dreimal einen negativen Bescheid bekommen. Die Polizei habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle. Daher sei er nach Deutschland gereist. Dort sei ihm gesagt worden, dass er nach Österreich rücküberstellt werde. Daraufhin sei er nach Frankreich gereist, um nicht nach Österreich überstellt zu werden. In Frankreich habe er einen negativen Bescheid und die Auskunft bekommen, dass er nach Österreich rücküberstellt werde. Er sei jedoch nach Deutschland zurückgekehrt. Er reise herum, weil er in Österreich einen negativen Bescheid bekomme und in den anderen Ländern gesagt werde, dass Österreich für ihn zuständig sei. Er stelle einen neuerlichen Asylantrag in Österreich, weil er von der Polizei am 04.09.2014 nach Österreich zurückgeschoben worden sei. Nach Deutschland sei er gegangen, weil die Kinder bereits Deutsch gelernt hätten und die Asylanträge abgelehnt worden seien. Ende August 2013 sei er mit seiner Familie nach Deutschland gereist, wo er sich drei Monate lang aufgehalten und zwei negative Bescheide erhalten habe. Im November 2013 sei er nach Frankreich gereist, wo er sich sieben Monate lang aufgehalten habe. Danach sei er nach Deutschland zurückgekehrt, aber er wisse nicht mehr für wie lange. Auf die Frage, ob es noch andere Gründe gebe, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab er an, dass seine Frau traditionelle moslemische Kleidung trage, damit würde sie in Tschetschenien nicht in Ruhe gelassen. Seine Frau habe bereits in der Heimat, vor der Flucht, diese Kleidung getragen. Er sei seit der ersten Asylantragstellung nicht mehr in seine Heimat zurückgekehrt, aber seine Verwandten im Herkunftsstaat, mit denen er in Kontakt stehe, würden sagen, dass von der Regierung immer noch nach ihm gesucht werde, weil er die Rebellen beim Krieg unterstützt habe. Er habe jedoch niemals am Krieg teilgenommen. Über identitätsbezeugende Dokumente verfüge er nicht. Er mache nichts, seit er von Deutschland rücküberstellt worden sei, würde aber gerne nach Klärung des Asylverfahrens Kurse besuchen. Er sei in der Grundversorgung. Seine Mutter sei mit dem Beschwerdeführer und seiner Familie gereist, aber nicht abgeschoben worden. Im Herkunftsstaat lebe nur eine Tante mütterlicherseits, mit der aber kein Kontakt bestehe. Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, habe er im Bereich der EU nicht. Er könne nicht in die Heimat zurück, weil er dort umgebracht werde. Könne er zurück, wäre er dort und würde nicht wie ein Obdachloser hier herumreisen. Er ersuche darum, in Österreich mit seiner Familie aufgenommen zu werden. Wer solle sich um seine Kinder kümmern, wenn ihm zuhause etwas passiere. Wenn er zurückkehre, würde ihm etwas zustoßen. Seine Verwandten würden ihm sagen, dass er gesucht werde. Ein Geheimdienstagent habe sich unter die Rebellen gemischt und auch selbst die Rebellen mit Lebensmitteln versorgt. Im Nachhinein habe er dann diese Leute verraten. Diese seien umgebracht worden. Das habe sich vor einem halben Jahr ereignet.

In der Einvernahme am 06.10.2014 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit der Rechtsberaterin an, dass er sich gut fühle. Er verfüge über keine aktuellen medizinischen Unterlagen und sei noch nicht beim Arzt gewesen. Auf den Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß § 68 AVG zurückzuweisen, führte der Beschwerdeführer aus: "Aus welchem Grund wird mein Antrag zurückgewiesen? Ich brauche einen konkreten Grund. Ich versteh, wenn sie sagen, dass sie mir keinen Glauben schenken. Dafür muss es jedoch einen Grund geben und diesen will ich wissen. Wenn sie mir kein Asyl geben möchten, warum haben sich mich nicht in Deutschland gelassen? Welche neuen Gründe kann ich ihnen vorlegen, wenn ich nicht in Tschetschenien war. Ich war die ganze Zeit hier in Österreich und lebe hier wie ein Zigeuner. Ein Problem hat mir der Arzt in Baden gemacht. Obwohl ich angeschossen wurde, sagte mir der Arzt, dass ich keine Schussverletzung habe. Der Referent in der ersten Einvernahme sagte, dass er mir mehr glaubt, aber dies nicht in meinem Arztbrief steht. Der Referent meinte, dass er diesem Arztbrief mehr glauben müsse. [...] Ich versuche schon seit fünf Jahren zu erklären, warum ich hier bin. Ihnen ist das wohl egal. Es gibt mehrere Menschen, die in einem anderen Land Asyl bekommen haben. Warum werde ausgerechnet ich nach Österreich zurückgeholt?"

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.12.2014 wurde der (vierte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache auf Grund folgender Feststellungen zurückgewiesen:

"Ihre Identität steht fest. Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und sind mittellos. Sie leiden an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Gegen Sie bestehen seit 06.05.2011, 06.02.2012 und 15.05.2013 aus Ihren Vorverfahren insgesamt drei aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidungen (Ausweisungen) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.

Sie haben am 27.12.2009 einen ersten, am 24.06.2011 einen zweiten und am 20.08.2012 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der erste Antrag wurde in 2. Instanz mit Rechtskraft vom 06.05.2011 gemäß §§ 3,8,10 AsylG 2005 abgewiesen. Der zweite Antrag wurde in 2. Instanz mit Rechtskraft vom 24.06.2011 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der dritte Antrag wurde in 2. Instanz mit Rechtskraft vom 20.08.2012 ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit den Bescheiden wurden Sie jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Ihren sämtlichen Vorbringen in Ihren Vorverfahren wurde gänzlich die Glaubhaftigkeit abgesprochen.

Sie hielten sich seit Ihrer ersten Asylantragstellung nicht durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt kann nicht festgestellt werden. Sie brachten im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vor bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Im Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt. Von der erkennenden Behörde kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Russische Föderation entgegenstünden.

Die Anträge Ihrer sämtlichen Angehörigen Ihrer Kernfamilie wurden in gleicher Weise zurückgewiesen wie Ihr Antrag. Sämtliche Angehörige wurden ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Ihre Mutter [...] wurde aufgrund der Dublin-VO nach Frankreich überstellt. Sie haben keine weiteren Verwandte oder Ihnen nahestehende Personen in Österreich. Ihren Lebensunterhalten bestreiten Sie und die Angehörigen Ihrer Kernfamilie nach wie vor von der Grundversorgung. Sie und die Angehörigen Ihrer Kernfamilie gehen keiner Beschäftigung nach und gehen in Ihrer Freizeit keinen qualifizierten Aktivitäten nach. Es konnte keine qualifizierte Integration Ihrer Person oder der Angehörigen Ihrer Kernfamilie festgestellt werden. Bei einer Überstellung nach Russland sind Sie keiner dem Art. 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt."

Zur Sicherheitslage im Nordkaukasus stellte das Bundesamt insb. fest:

"Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 15.9.2014).

Quellen:

[...] Nordkaukasus

In den Regionen des Nordkaukasus (Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan, Nordossetien und Kabardino-Balkarien) besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen, Entführungsfällen und Gewaltkriminalität ein hohes Sicherheitsrisiko (AA 8.9.2014).

Seit einigen Jahren schon breitet sich die Gewalt über die Grenzen der russischen Teilrepublik Tschetschenien aus und infiziert den gesamten Nordkaukasus. Betroffen ist vor allem der östliche Teil des Nordkaukasus - neben Tschetschenien besonders Dagestan und Inguschetien. Dabei konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan, die größte russische Teilrepublik im Nordkaukasus. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB 9.2013).

Im Sicherheitsbereich ist ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgte Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken (ÖB Moskau 9.2013). Mittlerweile ist Alexander Khloponin, der von Putin als Repräsentant des Nord-Kaukasus-Distrikts eingesetzt war, zurückgetreten und wird von Sergei Melikov, seines Zeichens Kommandeur der Truppen des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, ersetzt. Er ist dadurch für alle Anti-terroristischen Operationen im Nordkaukasus verantwortlich. Dies kann als Zeichen dafür gesehen werden, dass der früheren Strategie, die Gewalt im Nordkaukasus mittels einer sozio-ökonomischen Entwicklung einzudämmen, der Nachrang gegenüber einer erneuten Offensive im Sicherheitsbereich gegeben wird. Da Melikovs Karriere hauptsächlich auf seine Erfahrung im Kampf gegen die militanten Aufständischen im Nordkaukasus fußt, liegt die Vermutung nahe, dass seine einzige Aufgabe als Gesandter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus der Kampf gegen die bewaffneten Untergrundbewegungen ist (Jamestown 23.5.2014).

Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region. Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:

•die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme

•die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte

•die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2014)

Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 9.2013).

Laut der monatlichen Statistik zu Opfern des Konflikts im Nordkaukasus wurden im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 271 Opfer gezählt, davon 179 Todesopfer und 92 Verwundete (Caucasian Knot 2014a,b,c,d,e,f).

Russlands Staatsfeind Nummer Eins, Doku Umarow (Kampfname Dokku Abu Usman), der selbsternannte "Emir" des "Kaukasus Emirats", ist tot. Zu dessen Nachfolger wurde Scheich Ali Abu Muhammad (auch Ali Abu Muhammad al Dagestani) ernannt. Zum Zeitpunkt und den genauen Umständen von Umarows Tods wurden keine Angaben gemacht (Standard 18.3.2014, Kurier 18.3.2014, Kavkaz Center 18.3.2014).

Quellen:

Zur Religionsfreiheit in der Russischen Föderation stellte das Bundesamt insb. fest:

"Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Andere Religionsgemeinschaften können in Russland auch legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 8.2014, vgl. SWP 4.2013; BAA 19.5.2011).

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).

Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten mit den Behörden. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit sind die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

[...] Tschetschenien

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (Glaubensrichtungen 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2014).

Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).

Im Jänner 2014 berichtete Caucasian Knot, dass durch Sicherheitskräfte in Tschetschenien junge Menschen auf der Straße angehalten und einvernommen wurden. Die Sicherheitskräfte sollen hier auf Männer mit Bärten und Frauen in Hidschab abgezielt haben, da diese als dem radikalen Islam zugehörig angesehen werden. Die Sicherheitskräfte sagten, dass dies als präventive Maßnahme zu sehen sei. Nicht nur in Grosny, auch in anderen Städten Tschetscheniens unternahmen Sicherheitskräfte "Anti-Wahabismus Razzien" und kontrollierten Handys von jungen Männern und Frauen. Menschenrechtsorganisationen haben keine Beschwerden über gesetzwidrige Handlungen in diesem Zusammenhang erhalten (Caucasian Knot 16.1.2014, vgl. ACCORD 1.7.2014).

Als Salafiten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Koran und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Der stellvertretende Innenminister von Tschetschenien Apti Alaudinow drohte im Dezember 2013, illegale Methoden anzuwenden, darunter summarische Tötungen und das Unterschieben falscher Beweise, um islamische Fundamentalisten aus einer ehemaligen Rebellenhochburg zu entfernen. Er, Alaudinow, habe von Ramsan Kadyrow unbegrenzte Befugnisse übertragen bekommen und könne Personen verhaften und sogar töten, wenn diese nur wie islamistische Fundamentalisten aussehen würden (RFE/RL 12.12.2013).

Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).

Quellen:

Zur medizinischen Versorgung stellte das Bundesamt u.a. fest:

"Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 8.2014, vgl. AA 6.2014a).

Infektionskrankheiten, wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens Russlands werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 6.2014a). Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 2.9.2014b).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 8.2014).

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

[...] Tschetschenien

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosnij Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).

Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 23.1.2014, DIS 11.10.2011)

Quellen:

[...]

[...] Behandlungsmöglichkeiten PTBS/Drogenmissbrauch

Posttraumatische Belastungsstörung ist in der Russischen Föderation mittels unterschiedlicher Therapien eines Psychiaters/Psychologen und diversen Medikamenten behandelbar (SOS International 20.2.2013, 27.5.2014).

Die Behandlung von gewöhnlichen psychiatrischen Krankheiten und Drogenmissbrauch sind in der Russischen Föderation möglich. Die Behandlung nehmen Spitäler in den Distrikten vor. Nach den akuten Symptomen der Krankheiten wird der Patient ambulant in einer psychoneurologischen Abteilung oder einer Abteilung für Drogenmissbrauch weiterbehandelt. Für russische Staatsbürger mit einer Krankenversicherung ist die Behandlung kostenlos, für alle anderen können die Kosten je nach Kosten der Medikamente, der Region etc. variieren (IOM 5.6.2012).

Quellen:

[...] Medikamente

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014).

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).

Quellen:

Beweiswürdigend führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus:

"Im gesamten Verfahren ergaben sich keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung Ihres Gesundzustandes im Vergleich zu den Vorverfahren.

Sie gaben auf Befragung an, dass Sie körperlich und geistig dazu in der Lage wären, den Einvernahmen Folge zu leisten.

Auf konkrete Befragung, ob Sie Krankheiten hätten oder Medikamente einnehmen würden, gaben Sie an, dass Sie seit 2 Jahren an Herzschmerzen und seit längerer Zeit an Kopfschmerzen leiden würden. Auch würden Sie Medikamente (Doliprane 1000 mg - französisches Medikament, Alteis 10 mg - französisches Medikament, Paracetamol und Parkemed 500 mg) einnehmen.

Somit gingen die behandelnden Ärzte hier in Österreich sowie auch schon die Ärzte in Frankreich davon aus, dass mit einer rein medikamentösen Behandlung das Auslangen gefunden werden kann.

Keiner der unterschiedlichen Ärzte, welche Sie behandelte, konnte dabei eine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen, da Sie danach wieder nach Hause entlassen wurden.

Hier darf auch angeführt werden, dass diese kein Abschiebehindernis darstellen, da, wie der UBAS (26.02.2008, Zahl: 317.726-1/3E-XVII/55/08) schon festgestellt hatte, nur solche Erkrankungen relevant sind, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestehen.

Sie gaben weiter an, Sie würden bereits seit 2 Jahren an Herzproblemen leiden, führten dies jedoch auch in Ihrem letzten Asylverfahren im Jahr 2012 mit keinem einzigen Wort an. In den Einvernahme am 18.09.2014 sowie am 06.10.2014 konnten Sie keinerlei medizinische Unterlagen vorlegen da wie Sie selbst angaben, Sie hier in Österreich noch keinen Arzt, Spezialisten oder ein Krankenhaus aufgesucht haben.

Weiters ist anzuführen, dass bis zur Bescheiderlassung keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, obwohl Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie selbstständig und unverzüglich medizinische Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unaufgefordert vorlegen sollen und Sie dieser Vorgehensweise auch zustimmen. So wurden Ihnen auch die Möglichkeiten der Befundvorlage mitgeteilt.

Auch bei Ihrer obligatorischen medizinischen Untersuchung bei Ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich konnte der behandelnde Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen, denn ansonsten wären Sie sofort in ein Krankenhaus überwiesen worden.

Weiters ist auch anzuführen, dass Sie vor Ihrer Überstellung einer medizinischen Untersuchung bezüglich Transportfähigkeit unterzogen werden. Diese ist, laut Telefonat mit dem Koordinationsbüro des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, in der Richtlinie für die Organisation und Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftwege angeführt.

Bezüglich einer Überstellung auf dem Landweg ist anzuführen, dass bei diesen Überstellungen ein Arzt den Transport begleitet.

[...]

Da die medizinische Grundversorgung in Russland - wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert - gegeben ist, kann im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden."

Betreffend die im vierten Verfahren angegebenen Fluchtgründe führte das Bundesamt aus:

"Sie gaben selbst an, Ende August 2013 nach Deutschland gereist zu sein, 3 Monate in Deutschland aufhältig gewesen zu sein, im November 2013 weiter nach Frankreich gereist zu sein und sich dort 7 Monate aufgehalten zu haben. Anschließend wären Sie wieder zurück nach Deutschland gereist. Die deutschen Behörden hätten Sie dann im September 2014 nach Österreich zurückgeschoben.

Aus dem Akt ergibt sich, dass Sie am 04.09.2014 von Deutschland nach Österreich zurückgeschoben wurden.

Im Erstverfahren und in Ihren zwei Folgeantragsverfahren wurden bereits alle entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. Diesbezüglich gaben Sie auch an, dass es nun keine neuen Gründe gäbe und die gleichen Fluchtgründe gelten würden, wie im Ihren Vorverfahren. In den Entscheidungen unter den Zahlen: 09 16.073, 11 06.253 und 12 10.933 wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des jetzt § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt.

Sie brachten zur Begründung des gegenständlichen Antrages in Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung und Einvernahme vor der erkennenden Behörde ausdrücklich vor, dass die Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftslandes bewogen hätten, nach wie vor die selben seien, die Sie zur Begründung Ihrer vorausgegangenen Asylverfahren vorgebracht haben.

Da betreffend dieser Angaben bereits in den vorausgegangenen Asylverfahren rechtskräftig entschieden wurde, unterliegt gegenständlicher Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung.

In einer Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes war zweifelsfrei davon auszugehen, dass Sie den nunmehr vierten Antrag ausschließlich zur Verhinderung Ihrer Abschiebung gestellt haben."

Zur Lage im Heimatland habe der Beschwerdeführer keine konkreten Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage geäußert.

Rechtlich führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus:

"Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund Ihrer Angaben, ohne dass auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen wäre, davon auszugehen, dass die im vierten, gegenständlichen Asylantrag vorgebrachten Gründe, die Sie nunmehr als fluchtauslösend, bzw. als für die Entscheidung nach den §§ 3 und 8 AsylG relevant erachten, schon zum Zeitpunkt des Verlassens Ihres Herkunftsstaates bestanden haben und Sie diese auch gekannt haben.

Sache des ersten Asylverfahrens 1 AA (AIS 09 16.073) aber war Ihr Antrag auf internationalen Schutz und damit Ihr Ansuchen um Schutz in Österreich vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) sowie das Vorliegen allfälliger Refoulement-Gründe iSd § 8 AsylG, in welchem Verfahren Sie aufgefordert waren, sämtliche Gründe zur Beurteilung der dort entscheidungswesentlichen Fragen darzulegen.

[...]

Sie machten zur Begründung Ihres vierten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend, die den Schilderungen zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, Zahl: 09 16.073-BAT, im ersten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 2 E. 83 zu § 68 AVG). Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (nova causa superveniens) ändert das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen (nova reperta) für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Der Grund für die Nichterwähnung dieser Umstände bereits im ersten Asylverfahren ändert an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des genannten Bescheides im Wege einer (von Ihnen nicht beantragten) Wiederaufnahme nach § 69 AVG beseitigen könnten, wofür unter anderem aber Voraussetzung ist, dass "neue Tatsachen oder Beweismittel" hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, ist dies hingegen nicht von Bedeutung. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens kann daher nicht die Rede sein.

Sie führten an, dass es zu keinen Änderungen Ihrer Fluchtgründe seit dem ersten Asylverfahren gegeben hat. Neue Fluchtgründe gibt es auch keine. Letztendlich stellten Sie den gegenständlichen Antrag nur deswegen, weil Sie von Deutschland nach Österreich rücküberstellt wurden.

Daher kann auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist auch im vorliegenden Fall von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Im Übrigen würde auch eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffes oder einer Rechtsnorm bei unverändertem Normbestand für sich allein nicht den Eingriff in die Rechtskraft eines individuellen Verwaltungsaktes berechtigen (vgl. dazu die bei Walte/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 95 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Identität der Sache würde selbst dann vorliegen, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).

Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund Ihrer individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte (vgl. dazu etwa VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321), sind nicht ersichtlich.

Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt sich, dass Sie im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorbrachten. Es konnte daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden.

Die von Amtswegen berücksichtigte Ländersituation brachte ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervor, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen ist.

Auf Befragung führten Sie an, dass Sie keine Beschwerden oder Krankheiten haben, die Sie an der Einvernahme hindern. Sie gaben an, seit 2 Jahren an Herzschmerzen und schon seit längerer Zeit an Kopfschmerzen zu leiden. Auch würden Sie Medikamente einnehmen.

Sie suchten jedoch seit Ihrer letzten Einreise in Österreich weder einen Arzt, einen Spezialisten oder ein Krankenhaus auf.

Letztendlich wurde bereits in der Beweiswürdigung festgestellt, dass bezüglich Ihrer gesundheitlichen Eignung keine Bedenken bestehen, wenn Sie in den Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

Bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens wird angeführt, dass auch hier kein neuer objektiver Sachverhalt vorliegt, da zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Erstasylverfahrens, dies war der 06.05.2011 und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Asylverfahrens, dies ist der 02.12.2014, keine entscheidungsrelevante Änderung der Situation Ihres Familien- und Privatlebens eingetreten ist.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 02.05.2011, Zahl: D14 414994-1/2010/3E, Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.

Es bestehe nach wie vor eine aufrechte Rückkehrentscheidung, weshalb der Beschwerdeführer zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.

Gegen diesen Bescheid wurde am 15.12.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens "an die erste Instanz", in eventu die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan", allenfalls die Aufhebung der Rückkehrentscheidung, die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung zur Schilderung der Fluchtgründe sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK beantragt.

Begründend führt die Beschwerde aus, dass zwar das fluchtauslösende Ereignis dasselbe sei wie im ersten Verfahren, dass aber das Problem der muslimischen Bekleidung in Tschetschenien und die gesundheitlichen Probleme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hätten werden können. Daher handle es sich um einen neuen Asylgrund, der neu beurteilt werden müsse. Daher dürfe der Antrag nicht wegen "entschiedener Sache" zurückgewiesen werden. Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers und seiner Familie bleibe weiterhin aufrecht, sie würden in Österreich in Angst leben. Der russische Geheimdienst sei überall und habe überall seinen Arm. Bis heute komme Tschetschenien nicht zur Ruhe. Abgesehen von den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichten zitiert die Beschwerde einen Spiegelbericht zu einem Anschlag in Grosny und dem Vorwurf schwerer Menschenrechtsverstöße durch Kadyorw. Dieser habe zum Teil strenge islamische Vorschriften verankert - unter anderem müssten Frauen in Tschetschenien in der Öffentlichkeit Kopftuch tragen. Zudem wird vorgebracht, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nehme derzeit regelmäßig Medikament[e], weil sie psychische Probleme habe und diese durch die ungewisse Situation verstärkt würden. Es sei PTBS diagnostiziert und eine weitere Behandlung empfohlen worden. Auch die Kinder hätten Albträume und Schlafstörungen. Sie hätten keine Familienanknüpfungspunkte mehr in Russland und würden daher in eine aussichtslose Lage geraten. Sie hätten dort alles verloren und keine Bleibe mehr. Mit Fremdhilfe könnten Sie nicht rechnen, weil sie wegen der Probleme mit den Behörden keiner haben wolle.

In einem handschriftlichen Begleitschreiben führen der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin aus, dass Kadyrow es kategorisch verbiete, den Hijab zu tragen. Er erlaube, das tschetschenische Nationalkleid zu tragen, das seien ein langes Kleid und ein Kopftuch. Sehr viele junge Frauen würden in Tschetschenien verschwinden, sie seien dann getötet oder vergewaltigt aufgefunden worden. Viele Menschen könnten ihre Verwandten bis jetzt nicht finden. Kadyrow habe mehrmals mitgeteilt, dass er das Tragen des Hijab sehr streng bestrafen werde. Der Grund der letzten Kampfhandlung in Grosny sei gewesen, dass Frauen, die Hijab getragen hätten, verhöhnt worden seien. Kadyrow habe alle Verwandten der getöteten Tschetschenen in Grosny rausgeworfen, ihre Häuser seien angezündet worden. Diese Informationen gebe es im Internet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall des-selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folge-anträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerken-nung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Vor diesem Hintergrund gehen die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz zuerkennen, ins Leere.

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).

Zunächst stellt das Bundesamt zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer keinen neuen relevanten Sachverhalt vorbrachte, indem er ausdrücklich ausführte, dass sich an den Gründen, weshalb er nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren könne, grundsätzlich seit dem Erstantrag nichts geändert habe und dass er keine neuen Asylgründe habe; es gebe keine Änderungen und bestehe immer noch die gleiche Gefahr wie bei der ersten Asylantragstellung. Er sei nicht in Tschetschenien gewesen, welche neuen Gründe für eine Asylantragstellung könne er daher vorbringen. Gleiches gilt für sein Vorbringen, dass er einen neuerlichen Antrag stelle, weil er von der deutschen Polizei am 04.09.2014 nach Österreich zurückgeschoben worden sei. Selbst in der Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer, das fluchtauslösende Ereignis sei dasselbe wie im ersten Verfahren und dass dieser Fluchtgrund weiterhin aufrecht bleibe.

Gleiches gilt für sein Vorbringen, die ganze Welt wisse, wer Putin und Kadyrow seien und wie sie mit Leuten wie dem Beschwerdeführer umgehen würden; er würde im Falle der Rückkehr umgebracht werden. Er werde in Tschetschenien von der Polizei gesucht, weil er tschetschenische Soldaten im zweiten Tschetschenienkrieg unterstützt habe. Seine Verwandten im Herkunftsstaat, mit denen er in Kontakt stehe, hätten ihm gesagt, dass die Regierung immer noch nach ihm suchen würde, weil er die Rebellen beim Krieg unterstützt habe, auch wenn er selbst am Krieg nicht teilgenommen habe. Dies stellt sein Fluchtvorbringen im ersten Asylverfahren dar, das rechtskräftig für unglaubwürdig befunden wurde. Auch den weiteren beiden Asylanträgen, die sich auf dieses Vorbringen stützten, wurde der glaubhafte Kern abgesprochen. Dieses Vorbringen ist sohin nicht geeignet, eine Zuständigkeit des Bundesamtes zur Entscheidung in der Sache zu begründen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, vor einem halben Jahr hätte sich ein Geheimdienstagent unter die Rebellen gemischt, diese auch selbst mit Lebensmitteln versorgt und dann die Leute verraten, die danach umgebracht worden seien, kann aus diesem Vorbringen erstens keine Gefährdung für den Beschwerdeführer abgeleitet werden, weil sich dieser vor einem halben Jahr in Frankreich bzw. Deutschland und nicht in Tschetschenien aufgehalten hat, er zweitens vorbringt, nicht aktuell, sondern im zweiten Tschetschenienkrieg, der 2009 beendet wurde, die Soldaten mit Lebensmitteln versorgt zu haben und drittens auch diese Tätigkeit rechtskräftig für unglaubwürdig gewertet wurde.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Österreich hätte ihn doch in Deutschland lassen und nicht wiederaufnehmen sollen, wenn es ihm schon kein Asyl zuerkennen wolle, verkennt er, dass gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung der Antrag auf internationalen Schutz "von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft" wird, ein Recht, das der Beschwerdeführer bereits in Österreich in Anspruch genommen hat. Im Hinblick auf sein Vorbringen, er brauche einen konkreten Grund, warum ihm kein Glauben geschenkt werde, ist er auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes im ersten Asylverfahren zu verweisen, in dem ausführlich dargelegt wird, warum er das Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig erachtet. Betreffend die Kritik, die er an dieser Entscheidung übt, ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gegen diese Entscheidung abgelehnt hat und diese rechtskräftig ist.

Wenn der Beschwerdeführer nun erstmals vorbringt, er habe den Herkunftsstaat auch aus dem Grund verlassen, weil seine Gattin traditionelle tschetschenische Kleidung trage und damit in Tschetschenien nicht in Ruhe gelassen werde und dass sie dies bereits in der Heimat, vor der Flucht, getan habe, bringt er damit ebenfalls einen Sachverhalt vor, der von der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren mitumfasst ist; diesbezügliche Kontrollen sind laut den zitierten Länderberichten schon aus 2010, sohin der Zeit vor der Entscheidung im ersten Asylverfahren verbürgt. Das Vorbringen in der Beschwerde, das Problem der muslimischen Bekleidung habe bisher nicht berücksichtigt werden können und begründe daher den Anspruch auf eine neuerliche Sachentscheidung, geht vor diesem Hintergrund ins Leere. Abgesehen davon macht der Beschwerdeführer damit keine gegen sich gerichtete Verfolgung geltend. Der Beschwerdeführer selbst trägt Bart, hat aus diesem Grund selbst aber keine Verfolgung behauptet, die auf Grund der Länderberichte auch nicht vorläge, weil u.a. Menschenrechtsorganisationen keine Beschwerden über gesetzwidrige Handlungen in Zusammenhang mit "Anti-Wahabismus-Razzien" erhalten.

Dem Bundesamt ist auf Grund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht zum Negativen entwickelt hat; das Anführen neuerer Länderberichte in der Beschwerde ist wiederum nicht geeignet, die Zurückweisung des Antrages durch das Bundesamtes auf Grund des Vorbringens vor dem Bundesamt in Frage zu stellen.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist dem Bundesamt beizupflichten, dass der Beschwerdeführer keine Krankheiten vorbringt, die auf Grund der Länderberichte in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären. Gleiches gilt für die Erkrankungen seiner Lebensgefährtin, wie in der sie betreffenden Entscheidung ausgeführt wird. Die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers wurden im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren ausführlich gewürdigt, eine Verschlechterung hat er nicht behauptet. Die Probleme ob der HNO-OP und der Augenlid-OP, die er im ersten und zweiten Asylverfahren relevierte, bringt der Beschwerdeführer nicht mehr vor, ebenso wenig eine Erkrankung an einer Persönlichkeitsstörung, PTBS oder Borderlinesyndrom, die er im dritten Verfahren (entgegen der gutachterlichen Stellungnahme) relevierte bzw. einer weiteren Erkrankung, die er in der Beschwerde im dritten Verfahren vorbrachte, aber nicht belegte (es dürfte ein Schreibfehler vorliegen und Morbus Crohn gemeint gewesen sein). Der Beschwerdeführer brachte im vierten Verfahren erstmals vor, seit zwei Jahren, sohin dem dritten Asylverfahren, an Herzproblemen zu leiden, was er in diesem Verfahren allerdings nicht angab. Der Beschwerdeführer nimmt zwei verschiedene Schmerzmittel und ein Blutdruckmedikament ein, er war in Österreich nicht beim Arzt und legte auch auf Aufforderung keine Befunde vor. Den Feststellungen des Bundesamtes betreffend seinen eigenen Gesundheitszustand tritt der Beschwerdeführer im Übrigen auch in seiner Beschwerde nicht entgegen.

Wenn nun erst in der Beschwerde (unsubstantiiert) behauptet wird, er habe keine Anknüpfungspunkte mehr in der Russischen Föderation, widerspricht das erstens dem Vorbringen vor dem Bundesamt, seine Verwandten würden ihn aus dem Herkunftsstaat anrufen und vor Verfolgung warnen, und es ist zweitens wiederum nicht geeignet, die Zurückweisung des Antrages durch das Bundesamtes auf Grund des Vorbringens vor dem Bundesamt in Frage zu stellen. Das Vorbringen, sie habe keine Bleibe mehr in der Russischen Föderation (nachdem sie bereits vor Ausreise zerstört worden sei), wurde bereits ab dem zweiten Asylverfahren erstattet. Der Beschwerdeführer vermochte daher ebensowenig darzutun, dass es ihm nunmehr nicht mehr möglich wäre, für den notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen. Eine relevante Sachverhaltsänderung in diesem Zusammenhang kam sohin nicht hervor. Der Wunsch, in Österreich zu leben, vermag jedenfalls keine relevante Sachverhaltsänderung aufzuzeigen.

Das Bundesamt stellte schließlich auch zutreffend fest, dass keinerlei Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011, 06.02.2012 und 15.05.2013 eingetreten ist, zumal sich der Beschwerdeführer seit Erlassung der letzten Ausweisung bis 01.09.2014 nicht in Österreich sondern in Frankreich und Deutschland aufgehalten hat. Seine Mutter wurde nicht nach Österreich überstellt, zu seinem Cousin, der in Linz lebt, behauptet der Beschwerdeführer weiterhin kein Familienleben unter Erwachsenen mangels zB Pflegeverhältnis, finanziellem Abhängigkeitsverhältnis oder gemeinsamem Wohnsitz; es gibt nur fallweise Besuche und Telefonkontakte. Die gesamte in Österreich lebende Kernfamilie ist von gleichlautenden Entscheidungen betroffen.

Zutreffend erkannte das Bundesamt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers von insgesamt ca. vier Jahren, unterbrochen durch den ca. einjährigen Aufenthalt in Deutschland und Frankreich noch nicht von einer derartigen Länge ist, dass dieser eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründen könnte. Während der Beschwerdeführer im dritten Asylverfahren angab, den Deutschkurs auf dem Niveau B1 zu besuchen, gibt er im vierten Verfahren an, nur schlecht bzw. ein bisschen Deutsch zu sprechen. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens und er kam keiner der drei gegen ihn verfügten Ausweisungen in die Russische Föderation nach. Er war in Österreich nie erwerbstätig, bezieht Grundversorgung und behauptete auch keine ehrenamtliche Tätigkeit. Weder brachte er das Absolvieren von Bildungsmaßnahmen vor, noch ein Engagement in Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen. Er verbrachte abgesehen von den fünf Jahren in Europa und der kurzen Zeit in Aserbaidschan sein gesamtes Leben im Herkunftsstaat, wo er sozialisiert wurde, neben Tschetschenisch Russisch auf dem gleichen Niveau wie Deutsch spricht und wo er Familie hat.

Da sohin keinerlei relevante neu entstandene Sachverhaltselemente vorliegen, denen zufolge eine andere Entscheidung in Betracht käme, liegt eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz war sohin rechtmäßig.

Da mit dem angefochtenen Bescheid keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, geht der Antrag, die Rückkehrentscheidung aufzuheben, ins Leere.

Vor diesem Hintergrund kann ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, 2005/20/0406 u. v.a.).

Zudem kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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