BVwG G311 2008746-1

G311 2008746-1Tribunale amministrativo federale15 gen 2015

Regest

Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG G311 2008746-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G311.2008746.1.00

Spruch

G311 2008746-1/7E

Schriftliche Ausfertigung des am 28.08.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2014, Zl. 79933510 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.08.2014 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG sowie § § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer und seine Mittäter folgender Schuldspruch:

"D. B., V. P. und C. A. F. sind schuldig, es haben

A)

D. B., V. P. und C. A. F. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den rechtskräftig verurteilten F. B., V. P. sowie weiteren Unbekannten als Mittäter am XXXX in XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich 9.020.000 Stück Zigaretten im Gesamtwert von circa 2 Millionen Euro, Verfügungsberechtigten der belgischen Speditionsfirma H. E. mit dem Vorsatz weggenommen, sich bzw. Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung sowie Sachen mit einem insgesamt circa 2 Millionen Euro betragenden, sohin 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert beging.

B)

D. B. alleine durch die gegenüber Polizeibeamten des Landeskriminalamtes XXXX abgegebene wahrheitswidrige Behauptung, unbekannte Täter hätten ihm und dem abgesondert verfolgten C. A. F. mit Gewalt den von ihnen gelenkten LKW samt Ladung mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe, nämlich einem sogenannten Elektro Schocker, verübten,

I. als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt, und zwar

a) am XXXX in XXXX, gegenüber Bezirksinspektor G. D.;

b) am XXXX in XXXX gegenüber Bezirksinspektor F. L.;

II. zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich das Verbrechen des schweren Raubes nach den

§§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, wissentlich vorgetäuscht, und zwar

a) am XXXX in XXXX, gegenüber Bezirksinspektor G. D.;

b) am XXXX in XXXX gegenüber Bezirksinspektor F. L.;

....

Es haben hiedurch begangen:

D. B.

zu A. das Verbrechen des schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs 2, 130 zweiter Fall StGB;

zu B/I. zweifach das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und

Abs 4 StGB;

zu B/II. zweifach das Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB;

...

und werden hiefür

D. B. unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 128 Abs 2 StGB zu

einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren .... sowie

alle Angeklagten gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt."

In den Entscheidungsgründen wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

"Der zur Tatzeit XXXX-jährige Angeklagte D. B. ist verheiratet und für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig. Als Kraftfahrer verdient er monatlich circa 1.000 Euro und hat keine Schulden. In seinem Vermögen befindet sich eine Eigentumswohnung in XXXX, Rumänien. Er ist gerichtlich unbescholten.

...

In der Zeit zwischen März und Mai 2012 fassten die Angeklagten P. und F. den Entschluss, den Verfügungsberechtigten des belgischen Speditionsunternehmen H. E. eine LKW-Ladung Zigaretten zu stehlen, nach Rumänien zu bringen und dort zu verkaufen. In weiterer Folge weihten sie F. B. und V. P. in den Tatplan ein. Zu dieser Zeit waren die Angeklagten F. und B. als Kraftfahrer beim belgischen Speditionsunternehmen H. E. in einer Filiale in XXXX, Rumänien, beschäftigt und führten LKW-Fahrten durch. Die beiden Fahrer kannten den Angeklagten P., da dieser in der Vergangenheit ebenfalls für dieses Unternehmen gearbeitet hatte. Der Angeklagte F. weihte auch den Angeklagten B. in den Tatplan ein, welcher sich dazu entschloss, sich an der Tat zu beteiligen. Der Angeklagte P. wurde zur zwischen den Fahrern, nämlich den Angeklagten F. und B., einerseits und den übrigen Tätern andererseits, vermittelnden Kontaktperson, da Letztere mit den Fahrern keinen direkten Kontakt unterhalten wollten.

Etwa zwei Monate vor der Tat wurde eine Halle in XXXX, Österreich, von V. P. angemietet. Drei bis vier Wochen vor der Tat fuhr der Angeklagte P. mit F. B. und V. P. nach Österreich, um die Halle anzusehen, in die die Zigaretten abgeladen werden sollten.

Am 17.05.2012 fuhren die Angeklagten B. und F. - wie geplant - mit dem Sattelfahrzeug XXXX mit dem rumänischen Kennzeichen xxxx und dem Sattelaufleger mit belgischem Kennzeichen xxxx, beladen mit circa neun Millionen Stück Zigaretten im Gesamtwert von circa zwei Millionen Euro, von Oradea in Richtung Österreich. Mit verschiedenen Fahrzeugen begleitete der Angeklagte P. zusammen mit den übrigen Tätern den Zigarettentransport von Rumänien über Ungarn nach Österreich. V. P. und F. B. stellten den Angeklagten und den übrigen Tätern Handfunkgeräte und Wertkartenhandys zur Verfügung, über welche die Angeklagten P. und F. während der Fahrt von Ungarn nach Österreich miteinander fernmündlich Kontakt hielten. Im Zugfahrzeug sowie im Sattelaufleger war ein Ortungs- und Sicherheitssystem eingebaut, mit welchem von einem hiefür beauftragten Unternehmen, nämlich XXXX in München, der internationale Transport der Zigaretten überwacht Als Ziel der Fahrt war ein unbeleuchteter Autobahnparkplatz auf der Autobahn A 21 in XXXX vereinbart. Als die Angeklagten B. und F. dort ankamen, wurde der LKW von dem Angeklagten P. und den anderen Tätern übernommen. Zwecks Ausschaltung der GPS-Ortung, rissen die Angeklagten B. und F. die im LKW-Zug angebrachte Go-Box und die GPS-Ortungsgeräte heraus. Der Angeklagte F. lenkte dann mit dem Angeklagten P. auf dem Beifahrersitz den LKW-Zug zur Halle nach XXXX. Dort fuhr der Angeklagte P. den LKW-Zug in die Halle hinein, die verschlossen wurde. Danach fuhren die Angeklagten weg. Nach dem Tatplan der Angeklagten, hätte das Zugfahrzeug samt dem Sattelaufleger zu einem späteren Zeitpunkt entladen und in der Halle zurückgelassen werden. Den Angeklagten war bewusst, dass es sich bei den weggenommenen Gegenständen um fremde Sachen, nämlich jene der Verfügungsberechtigten des belgischen Speditionsunternehmens H. E., handelte. Sie wollten die Zigaretten auch wegnehmen, weil sie beabsichtigten, sich durch den späteren Verkauf unrechtmäßig zu bereichern. Sie wussten auch, dass der Wert der Zigaretten, 50.000 Euro bei weitem übersteigt. Gerade wegen des hohen Werts der Zigaretten wollten sie diese an sich bringen und später verkaufen. Die Angeklagten und ihre Mittäter wollten sich zu einer kriminellen Vereinigung zusammenschließen, um einen schweren Diebstahl zu begehen und dadurch den größtmöglichen Gewinn zu lukrieren.

Zwecks Verschleierung der Tat wollten die Angeklagten F. und B. vortäuschen, Opfer eines Raubüberfalls geworden zu sein. Um Zeit für die Öffnung des Sattelauflegers und den Abtransport der Zigaretten zu gewinnen, sollte die erste Anzeige in Ungarn erfolgen. In Umsetzung dieses Tatplans wurden die Angeklagten F. und B. nach dem Diebstahl der Zigaretten von den anderen Tätern mit dem Auto nach XXXX, Ungarn, gebracht, wo sie unverletzt ankamen, sich sowohl selbst, als auch wechselseitig Schläge zufügten, um wie Raubopfer auszusehen und dort sodann gegenüber Polizeibeamten Vorgaben, Opfer eines Raubüberfalls auf die LKW-Ladung Zigaretten geworden zu sein. In weiterer Folge wurden diese beiden Angeklagten in Österreich als Zeugen einvernommen, wo der Angeklagte B. gegenüber Polizeibeamten des Landeskriminalamtes XXXX, nämlich am

XXXX gegenüber Bezirksinspektor G. D., sowie am XXXX gegenüber

Bezirksinspektor F. L., behauptete, gemeinsam mit seinem Kollegen F. in Österreich, Opfer eines Raubüberfalls geworden zu sein.

..."

Der Beschwerdeführer wurde bedingt aus der Strafhaft entlassen worden und ist im Anschluss daran am 28.05.2014 am Landweg über Ungarn abgeschoben worden.

Bei der davor erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, er sei in Österreich bislang nicht erwerbstätig gewesen, habe hier keine Angehörigen. In Rumänien würden seine Gattin, die Tochter und die Mutter leben. Er sei LKW-Fahrer und müsse aufgrund seiner Beschäftigung durch Österreich fahren. In Rumänien habe er eine Eigentumswohnung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.05.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er sei ohne Beweise, missbräuchlich und rechtswidrig vom österreichischen Staat festgenommen worden. Er sei unschuldig verurteilt worden, ihm sei der Zugang zur Akteneinsicht mit einem Dolmetscher eingeschränkt worden, er habe Unterlagen unter Druck unterschreiben müssen. Es sei unverzeihlich, dass ein Gericht in der Europäischen Union einem Bürger das Recht auf Verteidigung einschränke, sein Recht auf Arbeit als LKW-Fahrer werde durch vorliegenden Bescheid eingeschränkt. Er wolle sich nicht in Österreich niederlassen, er sei gezwungen aufgrund seiner Arbeit Österreich zu durchqueren.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 28.08.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, der Ladungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer in Rumänien mittels internationalem Rückschein zugestellt.

Dazu langte am 25.05.2014 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, er könne nicht an der Verhandlung teilnehmen, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Er ersuche die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchzuführen. Er habe keinen Vertreter in dieser Sache. Der österreichische Staat habe durch die gegen ihn verhängte Strafe einen Rechtsmissbrauch begangen. Er sei internationaler LKW-Fahrer und könne sein Recht auf Arbeit in keiner Weise eingeschränkt werden. Er betrachte die Beschwerde als gerechtfertigt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.08.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der weder Beschwerdeführer bzw. ein allfälliger Vertreter noch die belangte Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde der Akteninhalt verlesen, im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger, er hatte bislang keinen Wohnsitz in Österreich. Seine Familie lebt in Rumänien, wo der Beschwerdeführer über eine Eigentumswohnung verfügt. Er ist Kraftfahrer und führte bislang auch internationale Transporte durch.

Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes Wiener Neustadt und des Oberlandesgerichtes Wien wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Rumänien sowie in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie auf den Feststellungen des Landesgerichtes Wiener Neustadt

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegister- und Strafregisterauszug ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt bei einem belgischen Speditionsunternehmen mit Zweigniederlassung in Rumänien als LKW-Fahrer tätig. Er hat als solcher einen LKW mit ca. neun Millionen Stück Zigaretten im Gesamtwert von ca. zwei Millionen Euro nach Österreich geführt und diese Fracht in Zusammenarbeit mit seinen Mittätern auf einem unbewachten Parkplatz in Österreich abgestellt. Das im LKW befindliche Ortungssystem wurde entfernt und die Fracht in eine eigens gemietete Halle verbracht. Der LKW hätte nach dem Plan des Beschwerdeführers und seiner Mittäter zu einem späteren Zeitpunkt entladen werden sollen. Sie wollten aufgrund des hohen Wertes der Zigaretten diese an sich bringen und in weiterer Folge verkaufen. Besonders schwer wiegt somit im gegenständlichen Fall der Wert der gestohlenen Gegenstände sowie das Vorgehen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, wobei die Tathandlungen im Detail geplant waren und jeder Mittäter (so auch der Beschwerdeführer) die ihm zugedachte Rolle übernahm.

Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen. Die eben beschriebene Vorgangsweise zeigt, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist. Die Erheblichkeit ist allein schon aufgrund des Wertes der gestohlenen Geldbeträge gegeben. Auch dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge Straftaten gegen die Rechtspflege gesetzt hat, um seine Straftaten zu verschleiern, kommt bei der Beurteilung des vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdungspotentials große Bedeutung zu.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Beschwerdeführer hat die Straftaten im Mai 2012 begangen, der seither vergangene Zeitraum ist insbesondere in Hinblick auf die schwere der Straftaten sehr kurz, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung des öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentumsdelikten gegeben ist (vgl dazu VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497).

Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG sind somit gegeben.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er aus beruflichen Gründen aufgrund seiner Tätigkeit als international unterwegs befindlicher LKW-Fahrer durch das Bundesgebiet reisen müsse. Daher besteht ein nachvollziehbares Interesse des Beschwerdeführers daran, jederzeit nach Österreich einreisen zu können. Familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Inland liegen nicht vor und waren daher auch nicht zu berücksichtigen.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise ins Bundesgebiet stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Schwere und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten privaten Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auszugehen ist.

Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigten in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentumsdelikten und Straftaten gegen die Rechtspflege. Es bedarf daher eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Der von der belangten Behörde festgesetzte Zeitraum von 5 Jahren war daher nicht zu beanstanden.

Zur Frage der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 86 Abs 3 FPG vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 (nunmehr § 70 Abs. 3 FPG) zu verweisen. Demnach ist in § 86 Abs. 3 FPG die Pflicht der Behörde normiert, zeitgleich mit der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch über den Durchsetzungsaufschub bescheidmäßig abzusprechen. Das ergibt sich auch aus dem Zweck der Bestimmung, die Durchsetzbarkeit der Entscheidung für einen Monat zur Ermöglichung der Vorbereitung der Ausreise aufzuschieben. Daraus folgt aber noch kein Verbot, die entgegen der genannten Verpflichtung zunächst unterlassene Entscheidung über den Durchsetzungsaufschub noch später nachzuholen. Eine zeitliche Schranke besteht nur insoweit, als der Durchsetzungsaufschub iSd § 86 Abs. 3 FPG ein Monat nach Eintritt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme faktisch ins Leere ginge (VwGH 24.04.2007, 2007/21/0089; 20.12.2007, 2007/21/0401).

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, der Bescheid war daher mit seiner Erlassung am 28.05.2014 durchsetzbar, weshalb gegenständlich über einen Durchsetzungsaufschub nicht abzusprechen war.

Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nunmehr gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine Änderung der Umstände, die zum Wegfall der aus heutiger Sicht bestehenden Gefährdungsprognose durch den Beschwerdeführer führen, im Sinne des § 69 Abs. 2 FPG jederzeit sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag des Beschwerdeführers zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen kann.

Abschließend wird er weiters darauf hingewiesen, dass gemäß § 26a FPG die Vertretungsbehörde einem Fremden auf Antrag ein Visum zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilen kann, wenn

1. dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist,

2. die Gründe, die zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt haben, dem nicht entgegenstehen und

3. sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.