BVwG G306 2014320-1

G306 2014320-1Tribunale amministrativo federale15 gen 2015

Regest

Blutrache, Einreiseverbot aufgehoben, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz

Testo completo

BVwG G306 2014320-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2014320.1.00

Spruch

G306 2014320-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.11.2014,

Zl. 1040519902/140088981, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III. und V. werden

gemäß

§§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm.

§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005,

§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde zum Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und das erlassende Einreiseverbot gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos a u f g e h o b e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 21.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005

(AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF folgendes an:

"Seit ca. 1 Jahr steht meine Familie in Blutrache mit der Familie "XXXX". Es kam zu einem Streit wegen eines Grundstückes zwischen meiner und dieser anderen Familie. Es wurden von der Familie "XXXX" Leute zu uns geschickt, mit der Drohung: Wir sollen uns einsperren, jeder Mann von meiner Familie wird beim Zusammentreffen mit der Familie "XXXX" umgebracht. 1 Jahr lang habe ich mich in unserem Familienhaus eingesperrt. Aus Angst um mein Leben, beschloss ich meine Heimat zu verlassen und zu flüchten. Das ist mein einziger Fluchtgrund."

In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.10.2014 wurde der BF abermals zu seinen Fluchtgründen befragt und gab der BF folgendes an:

"Ich habe Albanien nicht verlassen, weil es für mich nicht schön wäre. Wir sind seit einem Jahr im Haus eingesperrt, weil es Grundstücksstreit mit der Familie XXXX gegeben hat. Deswegen habe ich mich entschieden das Land zu verlassen, sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder religiöse Fluchtgründe."

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF in Österreich keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte habe. Er würde sich in der Grundversorgung befinden und gehe keiner Arbeit nach. Er habe im Heimatland verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Dem Fluchtvorbringen habe kein Glaube geschenkt werden können. Der BF habe seinen Fluchtgrund extrem auf einer vagen Art und Weise vorgebracht und seinen die Behauptungen völlig ungeeignet, um dem Vorbringen Glauben schenken zu können. Es fehle den Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass der BF wahre Erlebnisse geschildert hätte.

3. Mit Schriftsatz vom 06.11.2014, eingelangt beim BFA am selben Tag erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag stattgegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass dem BF der Status eines subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Erledigung an das BFA zurückzuverweisen; in eventu die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben; in eventu lediglich die Ausweiseentscheidung zu beheben;

Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde dem BF sehr wohl Asyl zu gewähren sei, da gegen ihn Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien und mit Sicherheit wieder gesetzt werden würden. In Albanien würden zwischen seiner und einer anderen Familie seit dem 09.05.2012 ein Problem und daher eine Blutrache bestehen. In Albanien würden die staatlichen Institutionen nicht funktionieren. Er sei bedroht worden - habe jedoch keinen staatlichen Schutz bekommen. Die Polizei habe gesagt, sie sollen ihre Probleme zwischen sich erledigen. Der BF legte der Beschwerde nochmals handschriftlich, auf Albanisch, seine Fluchtgründe vor. Das Schreiben wurde übersetzt. Der Inhalt bezieht sich nochmals auf die bereits vorgebrachten Fluchtgründe.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 19.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.01.2015 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF ohne Entschuldigung nicht erschienen ist. Ein Vertreter der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.

Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des BF durchgeführt. Aufgrund des Nichterscheinens wurde aufgrund der Aktenlage entschieden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Albanien) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien und bekennt sich zum katholischen Glauben. Der BF beherrscht Albanisch und Griechisch in Wort und Schrift.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Der BF verließ seinen eigenen Angaben zufolge, seinen Herkunftsstaat Albanien zuletzt am 07.10.2014 und mit einem Reisebus über Serbien und Ungarn bis nach XXXX.

1.3. Laut eigenen Angaben befinden sich in Österreich keine Verwandten. In Albanien leben laut eigenen Angaben die Eltern sowie 2 Brüder und eine Schwester. Der BF verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen zum Bundesgebiet. Der BF ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bislang von Leistungen der öffentlichen Hand (staatlichen Grundversorgung).

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden und wurden diese vom BF im gesamten Verfahren auch nicht behauptet.

1.4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.5. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Albanien (Stand: 11/2014):

Politische Lage

Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Der Premierminister führt die Regierung an, während der Präsident nur beschränkte ausführende Macht besitzt.

Am 23.06.2013 wurden parlamentarische Wahlen abgehalten, die laut dem OSCE-Office für Democratic Institutions and Human Rights (ODIHR) auf Wettbewerb beruhten und die grundsätzlichen Freiheiten respektierten, die aber in einer Atmosphäre von Misstrauen stattfanden (USDOS 27.02.2014).

Im Vorfeld der Wahlen, die von den USDA und der EU als Demokratietest bezeichnet worden waren, kam es zu einigen wenigen Vorfällen, unter anderem wurde ein sozialistischer Parteianhänger erschossen (Spiegel 23.06.2013).

Als Sieger der Wahl ging die sozialistische Partei unter Edi Rama hervor, der nun der neue Regierungschef ist. Diese Partei strebt ein sozialdemokratisches Modell westeuropäischer Prägung an (AA 23.06.2013).

Weitere erklärte Ziele sind die Annäherung an die Europäische Union und die Durchsetzung der dazu notwendigen Reformen auf allen politischen Ebenen. Dazu gehört die effektive Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der auf allen Ebenen grassierenden Korruption. Daneben bleiben die Verbesserung der rückständigen Infrastruktur sowie die Schaffung eines investitionsfreundlichen Wirtschaftsklimas die wichtigsten Aufgaben.

Die neue Regierung kämpft mit dem kulturellen Erbe der vergangenen Regime, versucht mit dem politischen Schlendrian Schluss zu machen und rechtfreie Räume zu beseitigen.

Nächster Schritt soll die Entrümpelung der Verwaltung werden - wo in zwölf Bezirken und 400 Kommunen vorwiegend beschäftigungslose Parteigänger ihre Gehälter verzehren. Wenn Rama das schaffen soll, braucht er Autorität - und über die verfügt in dem zerrissenen Land einzig Europa: Mehr als 90 Prozent der Bürger sind seit Jahren stabil für den Beitritt (Frankfurter Rundschau 25.06.2014).

Albanien hat von der EU den Status als EU-Beitrittskandidat erhalten. Das wurde bei einem Treffen der EU-Außenminister am 24.06.2014 in Luxemburg einstimmig entschieden.

Erweiterungskommissar Stefan Füle wertete die Entscheidung über Twitter als Ermutigung zu weiteren Reformen. Zuvor war bekanntgeworden, dass sich der tschechische Energieversorger CEZ mit der albanischen Regierung auf eine Millionenentschädigung für verlorene Investitionen geeinigt hat. Die tschechische Regierung hatte wegen des Streits mit einem Veto für den EU-Kandidatenstatus des Landes gedroht (News ORF 24.06.2014).

Das demokratische System des Landes krankt an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Das politische Leben des Landes ist trotz stabiler Regierung stark polarisiert; Clanstrukturen dominieren die Parteien. Parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in praktisch alle Aspekte des gesellschaftlichen Lebens hinein (AA 16.12.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (23.06.2013): Länderinformationen - Albanien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Albanien_node.html, Zugriff 03.11.2014

AA - Auswärtiges Amt (Juni 2014): Albanien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Albanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.10.2014

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand Oktober 2013)

News ORF (24.6.2014): Ausland, Albanien erhält von EU Status als Beitrittskandidat, http://news.orf.at/#/stories/2235274/, Zugriff 24.6.2014

Spiegel Online (23.6.2013): Parlamentswahl in Albanien: Schüsse, Schlägereien, Manipulationsvorwürfe, http://www.spiegel.de/politik/ausland/albanien-parlamentswahlen-von-gewaltwelle-getruebt-a-907404.html, Zugriff 03.11.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

Sicherheitslage

Beim NATO-Gipfel in Bukarest wurde Albanien am 03.04.2008 gemeinsam mit Kroatien zu Verhandlungen über eine Mitgliedschaft eingeladen. Der Beitritt wurde am 01.04.2009 vollzogen. Albanien beteiligt sich derzeit unter anderem an den von der NATO geführten Einsätzen "International Security Assistance Force (ISAF)" -Einsatz in Afghanistan und bei der "Kosovo Force (KFOR)" in Kosovo.

Albaniens Außenpolitik ist darauf gerichtet, zu den Nachbarstaaten solide gutnachbarschaftliche Beziehungen aufzubauen und die Zusammenarbeit in der Region zu fördern. Die bilateralen und multilateralen Kontakte sind rege. Dabei spielt Albanien eine konstruktive Rolle im Aufbau gemeinsamer Sicherheits- und Wirtschaftsstrukturen in der Region, namentlich in Kosovo. Die Verbindungen nach Kosovo, das mehrheitlich von albanisch-stämmiger Bevölkerung bewohnt wird, sind eng. In der Vergangenheit immer wieder unterstellte Bestrebungen nach einem "Groß-Albanien" sind kein Element der albanischen Außenpolitik (AA Juni 2014).

Nationalistische Rhetorik, die während des Jahres 2012 vermehrt präsent war, verringerte sich im Jahr 2013 spürbar, obwohl einige Parteien während des Wahlkampfes sporadisch davon Gebrauch machten. Die im Parlament repräsentierten politischen Parteien haben nach wie vor unterschiedliche Ansichten bezüglich nationalistischer Themen, aber auf die Priorität der europäischen Integration kann sich das politische Spektrum einigen (FH 12.06.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (Juni 2014): Länderinformationen - Albanien - Außenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Albanien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 03.11.2014

FH - Freedom House (12. 06. 2014): Nations in Transit 2014 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/277842/411134_de.html, Zugriff am 28. 10. 2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Das albanische Rechtssystem leidet unter chronischer Korruption, politischer Einflussnahme, und Unterfinanzierung. Neue oder revidierte Urteile von Gerichtsfällen wie dem berühmten Fall "Gërdec Explosion" im Jahr 2008 oder dem Fall rund um die Tötungen des Januar 2011 riefen heftige Reaktionen von zivilen und politischen albanischen Akteuren, sowie auch von der internationalen Gemeinschaft hervor, die diese Urteile als ungerecht oder inadäquat empfanden (FH 12.06.2014).

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weitverbreitete Korruption und beschränkte Mittel, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeitet. Abgesehen davon finden Anhörungen oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Das Gesetz sieht bis zur Verurteilung die Unschuldsvermutung vor. Jury-Verhandlungen sind nicht vorgesehen. Der Angeklagte hat das Recht einen Anwalt herbeizuziehen, falls er sich keinen leisten kann, wird einer auf Kosten der Öffentlichkeit bereitgestellt. Angeklagte haben das Recht, Zeugen der Anklage gegenüberzutreten und das Recht, Zeugen und Indizien, die auf ihre Unschuld hinweisen, vorzulegen. Sie dürfen nicht zu selbstbelastenden Aussagen und Geständnissen gezwungen werden und haben das Recht auf Berufung. Die Regierung respektierte im Allgemeinen diese Rechte in der Praxis (USDOS 27.02.2014).

Das Strafgesetzbuch der Republik Albanien wurde 1995 völlig neu verfasst und wird seitdem

weiter überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen. Aufgrund der Schwäche der Institutionen des albanischen Staates werden viele Rechtsverstöße entweder gar nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt, insbesondere wenn sie von Personen in Machtpositionen begangen werden. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf den Beginn ihrer Prozesse warten. Die Dauer der Verfahren kann mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu Ergebnissen führen, die mit rechtstaatlichen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen sind. Die Implementierung der Justizreform hat mit der Verabschiedung eines Aktionsplans im März 2012 einen neuen Impuls erhalten; kurz danach wurden das Gesetz über die Verwaltungsgerichte sowie das Gesetz über die Nationale Richterkonferenz verabschiedet.

Es müssen jedoch weitere Vorschriften zur Stärkung der Rechenschaftspflicht, Unabhängigkeit und Effizienz der Justiz abschließend verabschiedet bzw. umgesetzt werden. Durch die Einschränkung der Immunität der Richter wurden Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption im Justizwesen erzielt (AA 16.12.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

FH - Freedom House (12. 06. 2014): Nations in Transit 2014 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/277842/411134_de.html, Zugriff 28. 10. 2014

Home Office (14.10.2014): Operational Guidance Note Albania, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/363406/Albania_OGN_v14_0__October_2014.pdf, Zugriff 03.11.2014

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden übten effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Polizeibeamte vollzogen das Gesetz nicht immer in gleicher Weise. Verflechtungen zwischen Politik und Kriminalität, schlechte Infrastruktur, mangelhafte Ausrüstung, inadäquate Beaufsichtigung, mangelhafte Führung und geringe Motivation beeinflussten oft die Vollstreckung des Gesetzes oder trug zu Korruption oder unprofessionellem Verhalten bei. Der Ombudsmann bearbeitete im Laufe des Jahres 2013 Beschwerden gegen Polizeibeamten v.a. wegen Problemen bei Festnahmen und Verhaftungen. Laut Ombudsmann gab es eine bessere Zusammenarbeit der Sicherheitskräfte bzgl. der Untersuchungen, sowie eine vermehrte Umsetzung seiner Empfehlungen im Bereich Misshandlungen. Es gab keine Berichte von geheimen Verhaftungen. Laut Gesetz muss die Polizei die Verfolgungsbehörden sofort von einer Verhaftung informieren. Dennoch gab es gelegentlich Fälle, in denen die Polizei Personen zwecks Befragung für außerordentliche Zeitspannen festnahm, ohne sie formell zu verhaften (USDOS 27.02.2014).

Polizisten setzten das Gesetz nicht immer auf die gleiche Art und Weise durch. Persönliche Verbindungen, politische oder kriminelle Beziehungen, eine schlechte Infrastruktur, schlechte dienstliche Ausstattung und kaum Kontrollen beeinflussten oft die Durchsetzung des Gesetzes. Daneben waren Korruption und unprofessionelles Auftreten bedingt durch niedrige Gehälter, schwache Motivation und Führungsverhalten und monotone Arbeitsweise (Home Office 05.2013).

Quellen:

Home Office UK Border Agency (05.2013): Operational Guidance Note Albania;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367505951_albania-ogn.pdf, Zugriff 01.08.2013

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Der Ombudsmann bearbeitete im Laufe des Jahres 2013 Beschwerden gegen Polizeibeamten v.a. wegen Problemen bei Festnahmen und Verhaftungen. Laut Ombudsmann gab es eine bessere Zusammenarbeit der Sicherheitskräfte bzgl. der Untersuchungen, sowie eine vermehrte Umsetzung seiner Empfehlungen im Bereich Misshandlungen (USDOS 27.02.2014).

Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und teilweise schweren Misshandlungen seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden, jedoch auch in Untersuchungs- und Langzeithaft (AA 16.12.2013).

Im Bereich der Folter- und Misshandlungsvermeidung ist das Ombudsmann Office personalmäßig voll ausgestattet. Es führte im Jahr 2013 27 Untersuchungen durch, erhielt 29 Beschwerden, von denen 15 zur Zufriedenheit des Klägers gelöst wurden. Gegen 13 Polizeibeamte wurde Strafverfolgung beantragt, die zum Schluss kam, dass es sich in zwei Fällen davon um Folter handelte. Das würde bedeuten, dass es im Vergleich zum Jahr 2012 einen Rückgang der Folterfälle von 60 Prozent gegeben hat, und einen Anstieg der Rechtsverfolgung von Folterungen um mehr als 60 Prozent (EC 08.10.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

EC - Europäische Kommission (08.10.2014): Albania 2014 Progress Report [SWD(2014) 304 final],

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413191460_20141008-albania-progress-report-en.pdf, Zugriff 30.10.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

Korruption

Korruption, Nepotismus und organisiertes Verbrechen sowie eine Kultur der Straflosigkeit und fehlender Implementierung der vorhandenen Regelwerke weichen die für die parteiübergreifend ersehnte Verleihung des EU-Kandidatenstatus notwendige Rechtsstaatlichkeit auf. (Anm.: Albanien hat in der Zwischenzeit dennoch den EU-Kandidatenstatus erhalten.) Grundsätzlich leiden staatliche Stellen in Albanien unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. Viele Institutionen, insbesondere Gerichte und Polizei, gelten als käuflich (AA 16.12.2013).

Korruption bleibt ein Haupthindernis bei der Demokratisierung und dem EU-Integrationsprozess. Die Regierung unternahm im Jahr 2013 Maßnahmen zur Identifizierung von Korruption, aber die meisten dieser Bemühungen hatten wenig Erfolg, da es an politischem Willen und institutioneller Durchschlagskraft mangelte (FH 18.06.2013).

Das Gesetz sieht für Korruption entsprechende Strafen vor. Allein diese geltenden Bestimmungen wurden nicht effizient von der Regierung umgesetzt und korrupte Beamten werden häufig nicht bestraft. Viele Bereiche der Regierung sind mir Korruption durchsetzt.

Die Abteilung "DIACA" im Büro des Premierministers führte eine Reihe von Untersuchungen durch, lieferte jedoch weder einen Bericht ab, noch überwies sie Fälle an die Strafverfolgung.

Die Wirtschaftskriminalitäts- und korruptionsabteilung der albanischen Staatspolizei und einige andere Stellen untersuchten Fälle von Korruption. Die Untersuchungen wurden aber behindert von zu geringen Ressourcen für verdeckte Ermittlungen und Überwachung.

Die Strafverfolgungen wurden vom Büro des Generalanwaltes durch 7 Joint Investigative Units in den größten Städten durchgeführt. Die Units machten signifikante Fortschritte bei der Verfolgung von öffentlicher Korruption auf unterer Ebene, die Kriminalität auf höherer Ebene blieb allerdings schwer fassbar.

Die Behörden entfernten einige Regierungsbeamten, die klar in Missbrauchsfälle verwickelt waren, gaben ihnen allerdings straffrei andere Positionen in der Regierung. Die Verfolgung hoher Beamter blieb problematisch und in den meisten Fällen wurden hochrangige Angeklagte selbst bei erdrückender Beweislage für nicht schuldig befunden (USDOS 27.02.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

FH - Freedom House (12.06.2014): Nations in Transit 2014 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/277842/411134_de.html, Zugriff 29.10.2014

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

Ombudsmann

Die albanische Regierung hat einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Dieser Ombudsmann ist zwar nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen oder durchzusetzen; dennoch untersucht er entsprechende Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Er betreibt aktiv Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen. Nachdem das Amt des Ombudsmannes einige Zeit nur kommissarisch besetzt war, wurde Ende 2011 in einem insgesamt transparenten Verfahren wieder ein Ombudsmann ernannt. Der Ombudsmann veröffentlicht einen Jahresbericht und hat außerdem in diesem Jahr eine Strategie für die kommenden zwei Jahre veröffentlicht. In 2012 hat er 4244 Beschwerden erhalten. Von Januar bis September 2013 wurden 3.270 Beschwerden an ihn adressiert, von denen 2.271 von seinen Mitarbeitern bearbeitet worden sind. Die übrigen hatten vorschlagenden Charakter und bedurften keiner Bearbeitung (AA 16.12.2013).

Im Bereich der Folter- und Misshandlungsvermeidung ist das Ombudsmann Office personalmäßig voll versorgt. Es führte im Jahr 2013 27 Untersuchungen durch, erhielt 29 Beschwerden, von denen 15 zur Zufriedenheit des Klägers gelöst wurden. Gegen 13 Polizeibeamte wurde Strafverfolgung beantragt, die zum Schluss kam, dass es sich in zwei Fällen davon um Folter handelte. Das würde bedeuten, dass es im Vergleich zum Jahr 2012 einen Rückgang der Folterfälle von 60 Prozent gegeben hat, und einen Anstieg der Rechtsverfolgung von Folterungen um mehr als 60 Prozent (EC 08.10.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand: Oktober 2013)

EC - Europäische Kommission (8.10.2014): Albania 2014 Progress Report,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413191460_20141008-albania-progress-report-en.pdf, Zugriff 30.10.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die albanische Verfassung vom 21.10.1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten, die nur in wenigen Fällen eingeschränkt werden können. In keinem Fall darf eine Einschränkung über die Vorgaben der Europäischen Konvention für Menschenrechte hinausgehen. Der Grundrechtekatalog enthält neben persönlichen und politischen Rechten und Freiheiten auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten. In den letzten Jahren liegen keine Kenntnisse über extralegale Tötungen oder Fälle von Verschwindenlassen vor. Es gibt Berichte über Festnahmen, die nicht im Einklang mit dem albanischen Recht erfolgen. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren insbesondere, dass es zu Verletzungen der Rechte von Angeklagten im Rahmen des Gerichtsprozesses kommt. Ferner wird moniert, dass die Rechte von Gefängnisinsassen nicht gewahrt werden, insbesondere mit Hinblick auf den Schutz ihrer Gesundheit. Die Todesstrafe wurde 2001 abgeschafft, 2007 auch für den Kriegsfall.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit in Albanien sind im Allgemeinen gewahrt. Die Vereinigungsfreiheit wird in Art. 46 der Verfassung, die Versammlungsfreiheit in Art. 47 garantiert. Art. 22 gewährt Meinungs- und Pressefreiheit und untersagt eine Zensur der Medien. Die Presse ist zwar frei, aber nicht unabhängig. Die Medien sind Sprachrohre von Wirtschaftsinteressen, die eng mit politischen Parteien verwoben sind. Die albanische Regierung hat außerdem einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Dieser Ombudsmann ist zwar nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen oder durchzusetzen; dennoch untersucht er entsprechende Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Er betreibt aktiv Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen (AA 16.12.2013).

Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme waren die weit verbreitete Korruption in allen Branchen der Regierung und im Justizapparat, das Abwürgen von Reformagenden, häusliche Gewalt, die Diskriminierung von Frauen, Polizeigewalt, Misshandlungen während der Festnahme und Vernehmung, unzulängliche Gefängnisbedingungen, etc.

Einzelpersonen konnten grundsätzlich die Regierung sowohl öffentlich wie auch privat ohne Repressalie kritisieren; allerdings gab es Berichte, denen zufolge die Regierung von Angestellten verlangte, dass sie an Wahlkundgebungen teilnahm. Und es gab Berichte, denen zufolge die Regierung und Unternehmen die Medien beeinflussten und unter Druck setzten (USDOS 27.02.2014).

Amnesty International lobt Albaniens Annahme der Universal Periodic Review - Empfehlungen des UN Human Rights Council, die - sofern implementiert - den Schutz der Menschenrechte entscheidend verbessern werden, äußert aber weiterhin Bedenken bezgl. der Straffreiheit, der häuslichen Gewalt sowie der Diskriminierung von Roma und Ägyptern in Albanien (AI 18.09.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

AI - Amnesty International (18.09.2014): Continuing concerns over impunity, domestic violence, and discrimination against Roma and Egyptians [EUR 11/001/2014],

http://www.amnesty.org/en/library/asset/EUR11/001/2014/en/93904508-c679-4085-90fe-bb9f68571757/eur110012014en.pdf, Zugriff 30. 10. 2014

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in albanischen Gefängnissen entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Bauliche Mängel, unzureichende Sanitäreinrichtungen, schlechte und knapp bemessene Ernährung, Ungezieferbefall, Beengtheit und Überbelegung sind Kritikpunkte in sehr vielen albanischen Untersuchungshaft- und Justizvollzugsanstalten. Es fehlt an einer angemessenen ärztlichen Versorgung; insbesondere psychisch kranke Gefängnisinsassen erhalten häufig nicht die erforderliche Fürsorge und Behandlung (CoE 20.03.2012). In Teilen wurden die Empfehlungen einer vorherigen Reise des CPT im Jahr 2008 umgesetzt, seitens der albanischen Regierung wurden auch sichtliche Strukturverbesserungs- und Präventionsmaßnahmen (z.B. bezgl. Misshandlungen) ergriffen (AA 16.12.2013).

Die Situation in den Gefängnissen und in den Einrichtungen für Untersuchungshäftlinge verbessert sich mit internationaler Finanzhilfe, insbesondere seitens der EU-Kommission, langsam. Eine zunehmend bedeutende Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Institution des Ombudsmannes, der aktiv unangemeldete Kontrollvisiten in Polizeikommissariaten und Einrichtungen des Strafvollzugs tätigt und zu bemängelnde Tatbestände beim albanischen Innenministerium anhängig macht. Reaktiv geht er Beschwerden nach (AA 16.12.2013).

Bis zum Oktober des Jahres 2013 starben 9 Gefangene in Gefängnissen. 7 davon unter natürlichen Umständen, einer durch Selbstmord und ein weiterer Fall wird laut Ombudsmann von den Behörden untersucht.

Der Zustand in Gefängnissen variierte sehr stark. Das Land ist mitten in einem Prozess, bei dem neue Haftanstalten die alten ersetzen, in denen raue und lebendbedrohliche Bedingungen herrschen. Hier waren vor allem schlechte sanitäre Zustände, die Ausstattung, die Belüftung die Gesundheitsversorgung, Misshandlungen durch Wärter und andere Häftlinge, sowie unhygienische Zustände zu bemängeln. Dies galt auch für die unter Aufsicht der Polizei stehenden Anhaltezentren.

Beschwerden von Gefangenen können unter Verschluss an den Ombudsmann oder Gerichts- bzw. Verwaltungsbehörden gerichtet werden. Der Ombudsmann berichtete, dass die Gefängnisbeamten grundsätzlich bei den Untersuchungen kooperativ waren. Die Gefängnisse haben allerdings nicht alle Empfehlungen des Ombudsmannes umgesetzt. NGO-Berichten zufolge nahm die Regierung die Empfehlungen ernster, weigerte sich aber in einigen Fällen, Untersuchungen vorzunehmen.

Der Ombudsmann und NGOs berichteten aber, dass sich über das Jahr 2013 die Bedingungen in den meisten Gefängnissen gebessert haben (USDOS 27.02.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand Oktober 2013)

CoE - Council of Europe (20.03.2012): Report to the Albanian Government on the visit to Albania carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 21 May 2010; http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1332251831_2012-11-inf-eng.pdf, Zugriff 01.08.2013

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

Todesstrafe

Die Todesstrafe im Deliktsrecht wurde am 24.01.2001 per Gesetz Nr. 8733 abgeschafft, die Option der Todesstrafe im Kriegsfall am 30.04.2007 (AA 16.12.2013).

Die Todesstrafe wurde für alle Straftaten abgeschafft (AI 24.05.2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

AI - Amnesty International Report 2012 (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights; http://www.ecoi.net/local_link/217374/323997_en.html, Zugriff 30.10.2014

Religionsfreiheit

Die Verfassung (Art. 10 und 24) garantiert die freie Religionsausübung. Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert. Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt in Albanien keine größeren religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten religiösen Gruppen (katholische Christen, griechisch-orthodoxe Christen, sunnitische Muslime und Muslime des Bektashi-Ordens) führen einen intensiven Dialog miteinander (AA 16.12.2013).

Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit, im Allgemeinen respektierte die Regierung diese auch in der Praxis. Die Regierung machte allerdings wenig Fortschritt beim Diskurs über religiöse Gruppierungen, die eine Rückgabe oder Wiedergutmachung von während der kommunistischen Ära beschlagnahmtem Besitz fordern.

Es gab keine Berichte von gesellschaftlichem Missbrauch oder Diskriminierung auf Grund von religiöser Zugehörigkeit, religiösem Glauben oder religiösen Praktiken (USDOS 28.06.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

USDOS - U.S.Department of State (28.06.2014): International Religious Freedom Report for 2013, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2013dlid=222183, Zugriff 30.10.2014

Ethnische Minderheiten

Am 04.02.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem nun juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) in Albanien sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich, z. T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer (AA 16.12.2013).

Hingegen gab es signifikante soziale Diskriminierung gegen Mitglieder der Roma- und der Balkan-Ägyptischen Gemeinschaften. Roma und Balkan-Ägypter waren Diskriminierungen beim Zugang zu Wohnungen, Zugang zum Beschäftigungsmarkt, zum Gesundheitssystem und zur Bildung ausgesetzt. Einige Schulen weigerten sich, Roma und Balkan-Ägypter als Schüler/Studenten aufzunehmen, insbesondere, wenn sie arm zu sein schienen. Laut NGOs wurden Roma-Schüler in den Klassenzimmern vieler Schulen marginalisiert (USDOS 27.02.2014). Viele können nicht nachweisen, dass sie versicherungsberechtigt sind und erhalten nicht das für die staatliche Gesundheitsfürsorge erforderliche Buch. Verbesserungsmaßnahmen, die Ausarbeitung des Nationalen Aktionsplans sowie die kompetente Besetzung der Institution 'Ombudsman' wurden durchgeführt, eine Quote für Roma in Bachelor und Master-Studiengängen wurde implementiert. Kampagnen zu Registrierung und Veranstaltungen, die die Problematik ins Bewusstsein der Bevölkerung bringen sollen, finden statt. Als Kontroll-/Mediationsinstitutionen existieren das "State Committee on Minorities", welches eher beratenden Charakter hat, sowie die institutionell direkt unter dem Parlament angesiedelte und seit Mai 2010 tätige Antidiskriminierungsbeauftragte (AA 16.12.2013).

Die ethnische Gruppe der Goraner gehören in Albanien zu einer anerkannten Minderheitengruppe. Eine genaue Zahl der Goraner ist nicht bekannt. Der Ort Shishtavec, Bezirk Kukes wird fast zu 100% von Goranern bewohnt. Es sind keine Informationen zu Übergriffen auf Goraner bekannt (VB 13.09.2010).

Albanien hat die Empfehlungen des Human Rights Council angenommen, die die Diskriminierung von Roma und Ägyptern beenden soll, allerdings erkennt es den Minderheitenstatus der Ägypter weiterhin nicht an. Roma und Ägypter leben weiterhin in inadäquaten Unterkünften, ohne Kündigungsschutz und wehrlos gegen Räumung oder Vertreibung. Allgemein gesprochen geht Albaniens Umsetzung der Pläne zur Integration der Roma langsam voran (AI 18.09.2014).

Die griechische Minderheit beschwerte sich über den Unwillen der Regierung, die griechischen Städte außerhalb der aus der kommunistischen Ära stammenden Militärzonen anzuerkennen (USDOS 27.02.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

AI - Amnesty International (18.10.2014): Continuing concerns over impunity, domestic violence, and discrimination against Roma and Egyptians,

http://www.amnesty.org/en/library/asset/EUR11/001/2014/en/93904508-c679-4085-90fe-bb9f68571757/eur110012014en.pdf, Zugriff 30.10.2014

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 21.11.2014

VB des BM-I für Albanien (13.09.2010): Bericht des Verbindungsbeamten, per Email

Frauen/Kinder

Das Strafgesetzbuch setzt Vergewaltigung unter Strafe, die Regierung setzte diese Gesetze jedoch nicht wirksam durch. Opfer von häuslicher Gewalt berichteten nur sehr selten von dieser, und Beamte bestraften häusliche Vergewaltigung nicht. Vergewaltigung in der Ehe wird von der Öffentlichkeit, sowie von den Behörden oft nicht als Verbrechen angesehen.

Die Zahl der Fälle von häuslicher Gewalt ist Polizeiberichten zufolge - verglichen mit 2012 - im Jahr 2013 (bis Oktober) auf 2.130 gestiegen. Die Regierung erhob Anklage in 825 Fällen und die Gerichte verhängten 1.306 einstweilige Verfügungen.

Das Gesetz bietet gleiche Rechte für beide Geschlechter. Frauen waren nicht von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen, weder gesetzlich, noch praktisch. Aber sie waren in ihren Bereichen auf den höchsten Ebenen unterrepräsentiert (USDOS 27.2.2014).

Der National Council on Gender Equality hat seine Arbeit aufgenommen und Koordinatoren für die Gender-Themen wurden in allen Ministerien bestellt. Ein Online-System, über das Fälle von Gewalt gegen Frauen berichtet werden kann, wurde eingeführt, ist aber nur in 29 Stadtbezirken betriebsfähig (EC 08.10.2014).

Kinder aus benachteiligten sozialen Schichten sind häufig gezwungen, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen bzw. durch Betteln zum Lebensunterhalt ihrer Familien beizutragen. In besonderem Maße sind davon Kinder betroffen, die den ethnischen Minderheiten der Roma und Ägypter angehören. Kinderhandel (zur sexuellen Ausbeutung bzw. zur Ausbeutung durch Arbeit oder im Zusammenhang mit dem Organhandel) ist rückläufig, aber existiert weiterhin. Laut Unicef sind 13,3 Prozent der schulpflichtigen Kinder Opfer sexuellen Missbrauchs. Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet.

2010 wurde das Gesetz zum Schutz der Rechte der Kinder verabschiedet, das neue institutionelle Strukturen etabliert. So wurden weitere Kinderschutz-Center gegründet, Informations- und Aufklärungskampagnen organisiert sowie Gesetzesvorschläge für ein umfassendes Minderjährigenschutzgesetz (inkl. Kinderarbeit als Straftatbestand) gemacht. Außerdem unterschrieb die Regierung gemeinsam mit der International Labour Organization ILO ein "Memorandum of Understanding zur Abschaffung von Kinderarbeit. Regierung und etliche NGOs haben diverse rund um die Uhr geschaltete kostenfreie Notrufnummern für Opfer von Menschenhandel, häuslicher Gewalt sowie Kinder- und Jugendlichen-Seelsorge eingerichtet. Vielfach werden Kinder aufgrund der Armut ihrer Familien in Waisenhäuser abgegeben. Diese sind oftmals sehr schlecht ausgestattet und Kinder werden dort Berichten zufolge vielfach Opfer sexueller Gewalt oder zum Betteln gezwungen (AA 16.12.2013).

Zwangsarbeit von Kindern bleibt in Albanien weiterhin ein Thema (EC 08.10.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

EC - Europäische Kommission (8.10.2014): Albania 2014 Progress Report [SWD(2014) 304 final],

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413191460_20141008-albania-progress-report-en.pdf, Zugriff 30.10.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

Bewegungsfreiheit

Es besteht die Freiheit sich niederzulassen, zu reisen, zu emigrieren und wieder einzureisen, und die Regierung respektierte diese Rechte grundsätzlich. Interne Migranten müssen sich am neuen Wohnort wieder registrieren lassen, um in den Genuss von essentiellen staatlichen Diensten zu kommen. Auch muss der rechtmäßige Erwerb einer neuen Immobilie oder ein Mietvertrag nachgewiesen werden können. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter haben dabei allerdings Schwierigkeiten. Aus traditionellen Gründen kann die Bewegungsfreiheit von Frauen, insbesondere am Land, eingeschränkt sein. Ca. 15 Prozent der Frauen brauchen für Reisen die Genehmigung ihres Ehemannes (Home Office 05.2013, vgl. auch: USDOS 27.02.2014).

Quellen:

Home Office UK Border Agency (05.2013): Operational Guidance Note Albania;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367505951_albania-ogn.pdf, Zugriff 1.8.2013 /

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Aufgrund der Besserung der Ernährungslage hat das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen seine Aktivitäten in Albanien eingestellt. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen bei der Erfüllung gewisser Kriterien Sozialhilfe, die zumindest zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs ausreicht. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen, insbesondere was die Deckung von Grundbedürfnissen angeht (AA 16.12.2013).

Albanien gehört weiter zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf BIP beträgt nach Weltbankangaben EUR 3.473. In "absoluter Armut" (Pro-Kopf-Einkommen unter 60 USD pro Monat) leben 4,3 Prozent der Bevölkerung. Der Durchschnittslohn liegt bei 323 Euro. Die Arbeitslosenrate liegt offiziell bei 16,9 Prozent.

Rückgrat der Ökonomie bleibt die Landwirtschaft, deren Anteil am BIP sich in der letzten Dekade auf 19 Prozent halbiert hat, die aber noch 46 Prozent der Arbeitskräfte beschäftigt und zumeist in Subsistenz betrieben wird. Wirtschaftliche Aktivität verteilt sich regional sehr unterschiedlich. Der Großteil des BIP wird in der Küstenregion erwirtschaftet, insbesondere im Raum Tirana/Durrës. Dagegen ist in vielen unwegsamen Bergregionen, in denen sich Wirtschaft weitgehend auf Selbstversorger-Landwirtschaft beschränkt, soziale und ökonomische Entwicklung kaum spürbar (AA Juni 2014).

Der Mindestlohn betrug USD 211, das Durchschnittsgehalt eines Regierungsbeamten machte USD 496 monatlich aus. Die amtliche Armutsgrenze wurde mit USD 62 pro Monat angesetzt. Die Bedingungen auf den Arbeitsplätzen waren häufig sehr schlecht und in einigen Fällen gefährlich (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand: Oktober 2013).

AA - Auswärtiges Amt (Juni 2014): Wirtschaft, Albanien; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Albanien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 31.10.2014

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

Medizinische Versorgung

Ein Institut für Gesundheitsversicherungen (Health Insurance Institute) trägt die Kosten für primäre Gesundheitsversorgung und erstattet die Kosten für gewisse Medikamenten zurück. Vollständig versicherte Personengruppen sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis achtzehn Jahren. Ebenfalls abgedeckt sind Personen, die an Krebs, Tuberkulose oder Multiple Sklerose erkrankt sind, eine Nierentransplantation benötigen oder an durch chronisches Nierenversagen induzierte Anämie oder Thalassämie leiden. Die übrige Bevölkerung ist gesetzlich verpflichtet eine jährliche Versicherungsprämie an das Institut zahlen und bekommt ein individuelles "Health Booklet", mit dem sie Zugang zu medizinischen Dienstleistungen erhält. Die Höhe der Prämie variiert je nach Wohnort. Nachteilig, insbesondere für sozial schwächere Personengruppen, wirkt sich dabei die hohe Korruptionsanfälligkeit aus (SFH 13.02.2013).

Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, müssen die Patienten, insbesondere diejenigen, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken lassen erheblich zu wünschen übrig. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten (AA 16.12.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (13.02.2013): Albanien:

Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1361528840_albanien-posttraumatische-belastungsstoerung-blutrache.pdf, Zugriff 01.08.2013

Behandlung nach Rückkehr

Die Verfassung und das Gesetz erlauben die Binnenlandreise, Auslandsreise, Auswanderung sowie die Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Bezug auf das Bieten von Schutz und Beistand für Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und anderen betroffenen Personen (USDOS 27.02.2014).

Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht

mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Insbesondere sind seit 1992 keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Ein Rückübernahmeabkommen mit der EU trat am 01.05.2006 in Kraft. Albanien kommt seinen darin kodifizierten Verpflichtungen nach (AA 16.12.2013).

Die albanische Regierung hat am 06.06.2010 "Die 5-jährige Strategie für die Reintegration der heimkehrenden albanischen Staatsbürger, 2010-2015" und den entsprechenden Aktionsplan dazu bewilligt. Die Strategie, die die momentane Situation, den gesetzlichen und institutionellen Rahmen analysiert, stellt die zukünftigen Zielsetzungen und Maßnahmen in einer 5-jährigen Perspektive dar, derer Schwerpunkt die Reintegration der rückkehrenden albanischen Staatsbürger ist.

Die Zielgruppe dieser Strategie sind jene albanischen Staatsbürger, die im Rahmen der Rücknahmeabkommen mit der EU und im Rahmen der bilateralen Protokolle zum EU-Rückübernahmeabkommen zurückgeschickt werden sowie jene Staatsbürger, die abgeschoben oder freiwillig nach Albanien zurückkehren.

Im Sinne dieser Strategie hat das Arbeitsministerium in mehreren Städten Albaniens "Migrationsschalter" geöffnet, wo die rückkehrenden Personen Informationen über die Unterkunft, die Beschäftigung und die soziale Hilfe, die berufliche Aus- und Weiterbildung, die Sozialversicherungen, die Bildung und die psycho-soziale Unterstützung in den Schulen, Zivilstandesamt und die Programmen der Zivilgesellschaft über die Reintegration erhalten können (VB 13.09.2010).

Aufgrund des Mangels an staatlichen Sozialleistungen ist das familiäre Beziehungsnetz in Albanien sehr wichtig. Insbesondere trifft dies für albanische Rückkehrende zu. Es ist noch immer verbreitet, dass zwei oder drei Generationen einer Familie im selben Haus leben und sich gegenseitig unterstützen. Armut und der Mangel an staatlichen Unterstützungsleistungen zwingen deshalb viele allein erziehende Mütter ohne familiäre Unterstützung dazu, ihre Kinder in Heimen und Waisenhäuser abzugeben (SFH 13.02.2013).

in Albanien sind die sogenannten Kinderschutzeinheiten ("Child Protection Units - CPUs") innerhalb der Verwaltungsstrukturen der örtlichen Sozialdienste der jeweiligen Städte für die Unterbringung von rückkehrenden Kindern ohne Begleitung zuständig. Es gibt bei einer CPU zwei Vollzeitkräfte, die gemeinsam mit einem multidisziplinären Team für die Begleitung von Einzelfällen (gefährdete Kinder und Familien) verantwortlich sind. Dies schließt Kinder ein, die von Gewalt, Ausbeutung, Missbrauch und Vernachlässigung betroffen sind, sowie Kinder von extrem marginalisierten Gemeinschaften. Die CPUs fungieren als Anlaufstelle, in der Kinder und Familien Informationen erhalten und weiter verwiesen werden können an andere unterstützende Strukturen. Es gibt eine kostenlose psychosoziale Beratung in den Büros oder während regelmäßiger Besuche bei den Betroffenen zu Hause, die wöchentlich stattfinden sollen. Der Service ist kostenfrei und für stark gefährdete Kinder und Familien gedacht. Ein System aus 18 staatlichen Institutionen (9 Waisenhäuser und 9 Tagesbetreuungszentren) bietet landesweit Unterkunfts- bzw. Betreuungsdienste für Kinder an (BAMF 11.06.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/IOM (11.06.2013):

ZIRF-Counselling-Formular für Individualanfragen - Berat

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (13.02.2013): Albanien:

Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1361528840_albanien-posttraumatische-belastungsstoerung-blutrache.pdf, Zugriff 01.08.2013

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

VB des BM-I für Albanien (13.09.2010): Bericht des Verbindungsbeamten, per Email

Blutrache

Tötungen im Namen der Blutrache betrafen manchmal auch kriminelle Organisationen. Dabei waren laut NGO-Berichten auch immer wieder Frauen und Kinder betroffen, obwohl das gemäß langgeltender "Blutrache-Traditionen" verpönt ist. Der Ombudsmann berichtete Fälle, in denen die Behörden sich weigerten, Familien zu beschützen, oder Blutrache-Tötungen zu verhindern. Das Children's Rights Center of Albania berichtete von 3 Blutrache-Tötungen im Jahr 2013. Andere NGOs berichteten höhere Zahlen, aber mit unzuverlässiger Datenlage. Fälle von Blutrache werden von den Bezirksgerichten verhandelt. Das Gesetz bestraft vorsätzlichen Mord, dem Rache oder Blutrache zugrunde liegt, mit 20 Jahren oder lebenslangem Gefängnis (USDOS 27.02.2014).

Auf Grund der Blutrache-Tötungen gibt es für die betroffenen Familien auch andere negative Konsequenzen wie die Verweigerung grundsätzlicher verfassungsmäßiger Rechte wie Bewegungsfreiheit, Ausbildung, Beschäftigung, Gesundheitsleistungen, Wahlrecht, etc. Die Staatsbehörden haben der Vorbeugung dieses Phänomens keine Beachtung geschenkt. Obwohl bereits 2005 einem Gesetz zur Bekämpfung von Blutrache zugestimmt wurde, wurde es bisher noch nicht implementiert (Albanien People's Advokate 05.09.2014).

Blutrache ist in Albanien ein nach dem Gewohnheitsrecht geregeltes Prinzip zur Sühnung

von Tötungen und Ehrverletzungen. Betroffen ist meist nicht nur der Täter selbst, sondern

seine gesamte Familie. Verbreitet ist die Blutrache vor allem in den geografisch isolierten

Gegenden im Norden des Landes, wo das Gewohnheitsrecht noch in der Bevölkerung verankert ist. Es gibt unterschiedliche und widersprüchliche Zahlenangaben bezüglich der Blutrache-Tötungen. Das liegt auch daran, dass es unterschiedliche Interessenlagen der mit Blutrache befassten Akteure (Behörden, NGOs) gibt. Nach Ansicht vieler NGOs spielt die Regierung das Ausmaß der Blutrache herunter, weil sie in die EU strebt und das nationale Image aufbessern möchte. Lokale Versöhnungskomitees hingegen würden das Problem aufblähen.

Ehrverletzungen oder vorsätzliche Morde können gemäß Tradition nur durch Vermittlung vergeben oder mit Blut abgewaschen werden. Dieser Unausweichlichkeit können

sich die Betroffenen nur durch Flucht oder Isolierung entziehen. Die Behörden werden nicht eingeschaltet, da es sich um eine Form der Selbstjustiz handelt, bei der der Staat außen vor bleibt. Durch eine strafrechtliche Verurteilung lässt sich auch die "Ehre" nicht wiederherstellen. Der Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz

Schutz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg gewähren. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist keine Organisation befugt, Bescheinigungen über das Vorhandensein einer Blutrachefehde auszustellen. Trotzdem ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass jede unberechtigt ausgestellte Bescheinigung auf unwahren Tatsachen beruht. Insgesamt ist festzustellen, dass das Phänomen schwer zu erklären und auch zahlenmäßig kaum zu erfassen ist. Der Mangel an verlässlichen Daten macht es schwierig, den tatsächlichen Umfang des Problems zu erkennen. Sicher ist aber, dass es nach wie vor Blutrachefälle, vor allem in Nordalbanien gibt (BAMF April 2014).

Verfügbare Angaben zur zahlenmäßigen Verbreitung variieren allerdings stark. Im Oktober 2012 machte der stellvertretende Innenminister anhand von Polizeistatistiken folgende Angaben: 67 Familien lebten bekanntlich zu diesem Zeitpunkt in Isolation aufgrund von Blutrache, zumeist im Norden von Albanien. Es ist außerdem nicht ungewöhnlich, dass Blutrache außerhalb von Albanien vorkommt, etwa in der albanischen Diaspora in Mazedonien, Kosovo, Serbien, Griechenland und Italien. Es gibt verschiedene Auslegungen davon, wann es sich bei Konflikten um Blutrache handelt. Die NGO Committee of Nationwide Reconciliation (CNR) etwa unterscheidet zwischen Morden mit dem Motiv der Rache und Blutfehden und solchen mit dem Motiv der Ehre. In anderen Definitionen wird jeder Racheakt zwischen Familien, oder sogar Ehrenmorde ohne familiäre Dimension wie zum Beispiel bei rivalisierenden Gangs, als Blutrache verstanden (SFH 13.02.2013).

Quellen:

Albanian People's Advocate (05.09.2014): Information presented by the Albanian People's Advocate (Ombudsman); Albanian People's Advocate (Ombudsman) report on the human rights situation in Albania,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1411473638_g1415655.pdf, Zugriff 03.11.2014

BAMF - Federal Office for Migration and Refugees - Germany (April 2014): Albanien; Blutrache,

http://www.ecoi.net/file_upload/3714_1401093101_blickpunkt-albanien-internet.pdf, Zugriff 03.11.2014

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (13.02.2013): Albanien:

Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1361528840_albanien-posttraumatische-belastungsstoerung-blutrache.pdf, Zugriff 01.08.2013

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albansichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Albaniens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur Ausreise aus Albanien, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich, ergibt sich aus den Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen vor der Polizei und dem BFA.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in seiner Beschwerde.

Es ergibt sich unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des BF, dass dieser vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat des BF hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist, wobei auch Rechtsschutz gegen Menschenrechtsverletzungen durch die Justiz und die Ombudseinrichtung Albaniens sowie die weiterhin tätigen internationalen Sicherheitskräfte gewährleistet ist.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Erwägungen des BFA, wonach die vom BF vorgetragenen Fluchtgründe unglaubwürdig seien, zutreffend erscheinen:

Zunächst fällt auf, dass der BF keinen plötzlichen Fluchtgrund angeben konnte, sondern gab der BF bei seiner ersten Einvernahme am 21.10.2014 an, dass seine Familie in Blutrache mit einer anderen Familie stehe. Es sei zu einem Streit zwischen den Familien gekommen. Diese Familie hätte vor ca. 1 Jahr Leute geschickt, welche ihnen mitgeteilt hätten, dass sie sich einsperren sollen - jeder Mann von seiner Familie werde ansonsten bei einem Zusammentreffen mit der anderen Familie umgebracht. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 31.10.2014 vor dem BFA gab der BF wiederum an, dass er Albanien verlassen habe weil seine Familie mit einer anderen Familie einen Grundstückstreit hätte. Es habe eine große Schlägerei zwischen den Familien gegeben. Nach dieser Schlägerei hätten die Gegner "Worte" geschickt, dass jeder Mann der draußen gesehen werde, umgebracht werde. Es sei von seiner Familie die Polizei verständigt worden. Diese habe dann bei seiner Familie und bei der anderen Familie Waffen gesucht. Der BF konnte jedoch keine konkreten Angaben einer Bedrohung, die seine Person betreffen würde, glaubhaft darlegen.

Das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen ist unsubstanttiert und völlig unglaubwürdig

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 06.11.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 19.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Der BF hat im gesamten Verfahren keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft darlegen können.

Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Bei dem BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann jungen Alters, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, einer Tätigkeit nachzugehen und ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Albanien nicht substanziiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Der BF konnte keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen und lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Albanien unzulässig wäre.

Auch in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2015 konnten keine Feststellungen getroffen bzw. Anhaltspunkte wahrgenommen werden, die eine Abschiebung nach Albanien unzulässig machen würden.

3.4.3. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.

Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.4.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat.

Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) "Schwere des Fehlverhaltens" des BF anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des "Gesamtverhaltens" des BF zugrunde gelegen wären, wurden nicht dargelegt. Insgesamt reduzierte die belangte Behörde ihre Begründung für das Einreiseverbot einzig auf die Feststellung, dass der BF nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen habe können ohne jedoch einzelfallbezogen darzulegen, wie sie zu der Schlussfolgerung gelangte, dass gegen den BF ein Einreiseverbot im Ausmaß von drei Jahren zu verhängen ist.

Insoweit die belangte Behörde ausführte, dass der BF eine "Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" darstellen würde, ist einzuwenden, dass Umstände, die für die konkrete Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den BF sprechen würden, überhaupt nicht ersichtlich sind. So ist zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich bislang unbescholten ist.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt des Weiteren jegliche Kriterien vermissen, die im vorliegenden Fall für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots herangezogen wurden und die letztlich für die Festlegung des Einreiseverbots im Ausmaß von 3 Jahren ausschlaggebend waren. Das erkennende Gericht vermisst auch die von der belangten Behörde zu treffende Gefährdungsprognose die das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen hat. Es ist im bekämpften Bescheid nicht ersichtlich auf Grund welcher konkreten Feststellungen von der belangten Behörde eine Beurteilung vorgenommen wurde. Es genügt nicht, das bloße anführen des Tatsachensachverhalts. Die Beurteilung muss sich auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Schwere und vor allem die Art der Handlung und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abgestellt werden.

Der BF reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Da der BF mittellos war (übrigens ist dies bei fast allen Asylwerbern der Fall) wurde er in die Grundversorgung genommen. Wenn nun die belangte Behörde anführt, dass das Asylverfahren negativ abgeschlossen wäre und der BF seinen Antrag nur gestellt habe um sich im Bundesgebiet einen Aufenthalt zu erschleichen und deshalb eine Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, so kann diese Schlussfolgerung vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden. Würde man den Überlegungen der belangten Behörde folgen, so müsse man davon ausgehen, dass jeder Asylwerber, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und mit einem Einreiseverbot zu belegen wäre.

3.4.5. Da sich das Einreiseverbot als unrechtmäßig erweist, war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm.

§ 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Neuerungsverbot abgeht.

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