W218 2010037-1•BVwG W218 2010037-1
W218 2010037-1Tribunale amministrativo federale14 gen 2015
Anwartschaft, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Berechnung,<br/>Weiterbildungsgeld
W218 2010037-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX vertreten durch RA Dr. Michael CELAR, gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien Huttengasse, GZ: 2014-0566-9-001122 vom 02.07.2014, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 20 Abs. 1 und § 21 iVm § 26 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (=BF) stellte am 03.03.2014 einen Antrag auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes mit Geltendmachung vom 20.03.2014 beim Arbeitsmarktservice (AMS).
2. Mit Bescheid vom 06.05.2014, als GZ wurde die Sozialversicherungsnummer angeführt, wurde festgestellt, dass dem BF das Weiterbildungsgeld gemäß § 20 Abs. 1, sowie § 21 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 iVm § 26 Abs. 1 und Abs. 7 AlVG, ab dem 20.03.2014 im Ausmaß von täglich € 23,71 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Maßgabe der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz AlVG das Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes zu gewähren sei. Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes sei bei einer Geltendmachung bis zum 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt heranzuziehen.
Der Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zufolge sei er in den Kalenderjahren 2011 bis 2012 nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, weshalb auch keine entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen gespeichert seien. Im Kalenderjahr 2000 sei er als Arbeiter bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen. Sein aus dem Kalenderjahr 2000 erzieltes Entgelt habe, umgelegt auf ein Monat ATS 16.458,00 betragen. Da die heranzuziehende Jahresbeitragsgrundlage zum Zeitpunkt seiner Geltendmachung mehr als ein Jahr zurückliege, sei diese mit einem entsprechenden Valorisierungsfaktor (Val-Faktor: 1,245) aufzuwerten. Daraus ergebe sich für die Ermittlung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes eine monatliche Bemessungsgrundlage in der Höhe von ATS 20.490,21 (= € 1.489,07). Da allerdings der tägliche Grundbetrag seines Arbeitslosengeldanspruches (€ 21,74) den Wert des täglichen Ausgleichszulagenrichtsatzes für 2014 in der Höhe von € 28,59 nicht erreiche, gebühre, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 AlVG, ein entsprechender Ergänzungsbetrag. Der tägliche Anspruch belaufe sich daher auf € 23,71.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er von November 2009 bis November 2011 einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in den Niederlanden nachgegangen sei. Da beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger nur Einkommen aus inländischen Beschäftigungsverhältnissen gespeichert seien, liege für das Jahr 2011 keine Beitragsgrundlage vor. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass sein Einkommen aus dem Jahr 2011 nicht für die Festsetzung des Weiterbildungsgeldes herangezogen werde. Die Heranziehung der Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 2000 führe zu einem wesentlich geringeren Ausmaß des Weiterbildungsgeldes, als wenn dieses unter Heranziehung des Einkommens aus seinem Beschäftigungsverhältnis in den Niederlanden im Jahr 2011 bemessen worden wäre. Er habe im Jahr 2000 einen Monat lang als Student in der Gastronomie gearbeitet, auf Basis von diesem Einkommen habe die belangte Behörde das Weiterbildungsgeld berechnet.
Lege man § 21 Abs. 1 AlVG dem Wortlaut entsprechend dahingehend aus, dass nur die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen für die Festsetzung der Leistung heranzuziehen seien, so führe dies dazu, dass nur das Einkommen aus inländischen, nicht aber auch aus Beschäftigungsverhältnissen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Festsetzung der Leistung herangezogen werden. Dies stelle eine Verletzung von Artikel 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Weiterbildungsgeld daher in unmittelbarer Anwendung des Artikels 45 AEUV auf Basis seines Einkommens aus dem Jahr 2011 festzusetzen. Die Außerachtlassung von Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bei der Festsetzung des Weiterbildungsgeldes - indem auf die beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen abgestellt werde - sei unzulässig, da dies eine Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern und somit einen Verstoß gegen Artikel 45 AEUV darstelle. Artikel 45 AEUV sei unmittelbar anwendbar. Er verleihe den von ihm erfassten Personen subjektive Rechte und gehe entgegenstehendem, innerstaatlichem Recht vor. In der Rechtssache Niederlande/R. N. G. (EuGH 11.12.2007, C-291/05), habe der EuGH in Bezug auf das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen Familienangehörigen entschieden, dass bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine schlechtere Rechtsposition eintreten dürfe, als wenn vom Recht auf Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht worden wäre. Dies müsse auch in seinem Fall in Bezug auf die Höhe des Weiterbildungsgeldes gelten. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher das Weiterbildungsgeld in unmittelbarer Anwendung des Artikels 45 AEUV auf Basis seines Einkommens aus seinem Beschäftigungsverhältnis in den Niederlanden im Jahr 2011 festzusetzen.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht das Weiterbildungsgeld nicht in unmittelbarer Anwendung des Artikels 45 AEUV auf Basis seines Einkommens aus dem Jahr 2011 festsetzen, so habe es den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 267 AEUV anzurufen zur Frage, ob es sich bei der Außerachtlassung von Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bei der Festsetzung von Weiterbildungsgeld um eine Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern handle.
4. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 02.07.2014 wurde die Beschwerde vom 04.06.2014 abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass er am 03.03.2014 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Tag der Geltendmachung am 20.03.2014 gestellt habe. Gemäß durchgeführter Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 11.06.2014 sei er im Kalenderjahr 2000 bei der Firma XXXX; Beteiligungs GmbH arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe umgelegt auf einen Monat ein Entgelt von ATS 16.458,00 (= € 1.196,05) erzielt. Nach Aufwertung dieser heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlage mit dem entsprechenden Valorisierungsfaktor von 1,245 ergebe sich für die Ermittlung des Grundbetrages des Weiterbildungsgeldes eine monatliche Bemessungsgrundlage von ATS 20.490,21 (= € 1.489,07).
In rechtlicher Hinsicht wurde festgehalten, dass gemäß § 26 Abs. 1 AlVG das Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes zu gewähren sei. Da der tägliche Grundbetrag seines Arbeitslosengeldanspruches in Höhe von € 21,74 den Wert des täglichen Ausgleichszulagenrichtsatzes für 2014 in der Höhe von €
28,59 nicht erreiche, gebühre, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 AlVG ein entsprechender Ergänzungsbetrag. Dieser Ergänzungsbetrag sei unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 5 AlVG bei Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 % des täglichen Nettoeinkommens zu gewähren.
Zu seinen Einwendungen in der Beschwerde wurde angemerkt, dass im vorliegenden Fall gemäß § 21 Abs. 1 AlVG die im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt des Kalenderjahres 2000 heranzuziehen seien. Die gesetzliche Bestimmung des § 17 Abs. 4 AlVG komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da laut Aktenlage keine falsche Auskunft an den Beschwerdeführer durch das AMS über den Zeitpunkt seiner Beantragung von Weiterbildungsgeld nachgewiesen werden habe können. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben und ihm in unmittelbarer Anwendung des Artikel 45 AEUV Weiterbildungsgeld auf Basis seines Einkommens aus dem Jahr 2011 gewähren. Die Heranziehung seines in den Niederlanden erzielten Einkommens stehe zwar der Wortlaut der § 26 iVm § 21 Abs. 1 AlVG entgegen, wonach nur die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen für die Festsetzung des Weiterbildungsgeldes herangezogen werden (im EU-Ausland erzieltes Einkommen sei nicht gespeichert, Anm.), jedoch habe das Bundesverwaltungsgericht das Weiterbildungsgeld in unmittelbarer Anwendung des Artikels 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) auf Basis seines in den Niederlanden erzielten Einkommens im Kalenderjahr 2011 festzusetzen. Die Außerachtlassung von Einkommen aus dem Beschäftigungsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bei der Festsetzung des Weiterbildungsgeldes - indem auf die beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen abgestellt werde - sei unzulässig, da dies eine Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern und somit einen Verstoß gegen Artikel 45 AEUV darstelle.
In der Rechtssache Niederlande/R. N. G, Eind (EuGH 11.12.2007, D-291/05), habe der EuGH in Bezug auf das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen Familienangehörigen entschieden, dass bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine schlechtere Rechtsposition eintreten dürfe, als wenn vom Recht auf Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht worden wäre. Dies müsse auch in seinem Fall in Bezug auf die Höhe des Weiterbildungsgeldes gelten.
6. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 24.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.
Der BF stellte am 03.03.2014 einen Antrag auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes mit Tag der Geltendmachung am 20.03.2014.
Festgestellt wird, dass der BF gemäß durchgeführter Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger im Kalenderjahr 2000 bei der Firma XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war und umgelegt auf einen Monat ein Entgelt von ATS 16.458,00 (= € 1.196,05) erzielt hat.
Nach Aufwertung dieser heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlage mit dem entsprechenden Valorisierungsfaktor von 1,245 ergibt sich für die Ermittlung des Grundbetrages des Weiterbildungsgeldes eine monatliche Bemessungsgrundlage von ATS 20.490,21 (= € 1.489,07).
Festgestellt wird, dass die Anwartschaft ohne Heranziehung ausländischer Beschäftigungszeiten erfüllt ist; das Dienstverhältnis des BF vom November 2009 bis zum November 2011 in den Niederlanden ist unbeachtlich.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich auch dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat. Der Beschwerdeführer war in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches vom 01.01.2013 bis zum 19.03.2014, somit mehr als 52 Wochen, im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Damit liegen ausreichend inländische arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten für eine Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Anwartschaft
§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(7) Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.
(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.
Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG gilt daher, dass für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen ist.
§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.
Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist bei Anträgen auf Arbeitslosengeld, die in der 1. Jahreshälfte eines Kalenderjahres gestellt werden, die beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Beitragsgrundlage des vorvergangenen Jahres für die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruches heran zu ziehen. Liegt die nach dem vorstehenden Satz heranzuziehende Jahresbeitragsgrundlage nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen.
Der Beschwerdeführer hat am 03.03.2014 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Tag der Geltendmachung am 20.03.2014 gestellt. Er war in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches vom 01.01.2013 bis zum 19.03.2014, somit mehr als 52 Wochen, im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Damit wurde die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG allein durch die genannten inländischen Beschäftigungszeiten erfüllt. Nach dieser - innerstaatlichen - Anordnung sind im Beschwerdefall die niederländischen Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der notwendigen Anwartschaftszeiten nicht (mehr) zu berücksichtigen, da - wie bereits ausgeführt - ausreichend inländische arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten für eine Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes vorliegen.
Es ist daher nicht - wie der Beschwerdeführer meint - das Entgelt der ausländischen Zeiten für die Bemessung maßgeblich, sondern die Bemessung ist nach den Regeln des § 21 Abs. 1 AlVG durchzuführen, weil nach dem Gesagten nur inländische Zeiten für die Anwartschaft heranzuziehen sind.
Für den Fall, dass die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nur durch die Heranziehung von Zeiten im Ausland erfüllt wird, regelt § 21 Abs 7 AlVG wie der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes festzusetzen ist. Da im vorliegenden Fall allerdings die Anwartschaft durch inländische Zeiten erfüllt wird, ist eine ausländische Beschäftigung für die Festsetzung irrelevant. In diesem Fall ist gem. Abs 1 leg cit die maßgebliche, beim Hauptverband gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage aufgrund eines (allenfalls auch viel früheren) inländischen Dienstverhältnisses zu ermitteln (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 21, Rz 475)
Die Arbeitslosenversicherung fällt unter die Verordnung (VO) (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Gemäß dieser VO ist unabhängig von der Dauer des inländischen Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls auch dann auf dieses Entgelt der inländischen Beschäftigung zurückzugreifen, wenn dieses kürzer als vier Wochen gedauert hat. Die zuvor im Ausland ausgeübte Tätigkeit und das dort verdiente Entgelt bleiben somit immer unberücksichtigt, vor allem dann, wenn die Anwartschaft durch inländische Zeiten erfüllt wird.
Sofern der Beschwerdeführer in seinem am 21.07.2014 eingelangten Vorlageantrag die Ansicht vertritt, dass sich die belangte Behörde mit der Frage der Verletzung von Artikel 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) in der Beschwerdevorentscheidung nicht auseinandergesetzt habe, ist festzuhalten, dass das AMS in der Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2014 dazu ausgeführt hat, dass gemäß der hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des § 21 Abs. 1 AlVG die im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt des Kalenderjahres 2000 heranzuziehen sind.
Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermeint, dass gemäß der Rechtsprechung des EuGH die Bestimmung des § 21 Abs. 1 AlVG eine unzulässige Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Artikel 45 AEUV darstelle, da bei der Festsetzung des Arbeitslosengeldes bzw. Weiterbildungsgeldes gemäß § 21 Abs. 1 AlVG nur die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen herangezogen würden, ist - der Rechtsprechung des VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2006/08/0233 folgend - nochmals darauf hinzuweisen, dass bei ausreichendem Vorliegen inländischer Zeiten für die Anwartschaft kein Raum für die Anwendung des Artikels 45 AEUV bleibt. Wie bereits der VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall feststellte, ist die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht nach § 21 Abs. 7 Z. 1 AlVG zu bemessen, wenn die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht durch die Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 AlVG erfüllt wird. Die Bemessung ist nach den Regeln des § 21 Abs. 1 AlVG durchzuführen.
Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - nun Artikel 62 VO (EG) 883/2004 - regelt die Voraussetzungen für den Erwerb der Anwartschaft, bei deren Berechnung ausländische Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten allerdings nur "soweit erforderlich" zu berücksichtigen sind. Die Erforderlichkeit kann sich nur darauf beziehen, ob genügend Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten für die Begründung eines Anspruches auf inländische Leistungen der Arbeitslosenversicherung vorliegen. Liegen nach den innerstaatlichen Vorschriften genügend Zeiten vor, sind die ausländischen Zeiten nicht zu berücksichtigen.
Da im Beschwerdefall die Anwartschaft somit ohne Heranziehung von Auslandszeiten erfüllt worden ist, war auch Artikel 45 AEUV nicht anzuwenden. Sowohl Grund als auch Höhe des Anspruches waren nur nach den entsprechenden Bestimmungen des AlVG zu beurteilen. Der von der belangten Behörde ermittelten Höhe des Arbeitslosengeldes kann daher nicht entgegen getreten werden. Hinsichtlich seines Eventualbegehrens, die zuständige Landesgeschäftsstelle möge gemäß § 17 Abs. 4 AlVG die regionale Geschäftsstelle amtswegig zu einer Zuerkennung von Weiterbildungsgeld auf Basis der Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 2013 ermächtigen, da er auf Grund einer falschen telefonischen Auskunft der belangten Behörde davon ausgegangen sei, dass das Weiterbildungsgeld auf Basis seines Einkommens aus dem Jahr 2013 berechnet werde, ist entgegenzuhalten, dass die gesetzliche Bestimmung des § 17 Abs. 4 AlVG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt, da keine falsche Auskunft an den BF durch das AMS über den Zeitpunkt seiner Beantragung von Weiterbildungsgeld nachgewiesen werden konnte und der BF in seiner Beschwerde auch keinen Mitarbeiter des AMS bezüglich einer angeblichen Falschauskunft genannt hat.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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