BVwG W217 2008324-1

W217 2008324-1Tribunale amministrativo federale14 gen 2015

Regest

Bescheidqualität, Genehmigung, Nichtbescheid, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W217 2008324-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2008324.1.00

Spruch

W217 2008324-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Mag. Johannes Polt, RA, Pragerstraße 5/1/11, 3580 Horn, Ölknechthof, gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10.12.2013, Zl. 11-2013-BE-VER10-000PL beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 31 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit einem als Bescheid bezeichneten Schriftstück der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10.12.2013 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (BF) als ehemaliger Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2010, Mai 2011 und Jänner 2012 in der Höhe von € 13.043,90 zuzügl. Verzugszinsen schulde und diese Beträge an die Wiener Gebietskrankenkasse zu bezahlen habe.

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch mit Schreiben vom 19.12.2013 erhoben.

3. Am 28.05.2014 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Mit Schreiben vom 12.11.2014 übermittelte die Wiener Gebietskrankenkasse dem Bundesverwaltungsgericht "den vollständigen Bescheid inkl. Rückschein".

5. Mit Schreiben vom 01.12.2014 legte die Wiener Gebietskrankenkasse unter Hinweis auf das Vorliegen einer § 18 Abs. 3 AVG entsprechenden Genehmigung (Seite 5) eine einzelne Seite mit folgender handschriftlicher Anmerkung "Bescheid XXXX wie RA v. 15.10. erl. 10.12.13" vor. Ebenso befindet sich darauf der Stempelvermerk "XXXX" sowie eine unlesbare Paraphe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass weder dem im Akt befindlichen noch von der belangten Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorgelegten als Bescheid titulierten Schriftstück ein Name eines Genehmigenden zu entnehmen ist. Der "Bescheid" enthält neben dem Spruch eine Auflistung der Rechtsgrundlagen sowie eine Begründung. Nach einer umfassenden Rechtsmittelbelehrung endet der "Bescheid" mit der Auflistung der Beilagen (Erlagschein [1], Rückschein B [1] und Rückstandsausweis/aufstellung [1]). Der einzige Hinweis auf eine namentliche Zuordnung findet sich oberhalb des Spruches unter dem Betreff "Auskunft", wo der Name XXXX sowie eine Emailadresse aufscheinen.

Lediglich die erste Seite des "Bescheides" weist auf der linken Seite den Hinweis "Amtssigniert. Informationen zur Prüfung des Ausdrucks:

http://www.sozialversicherung.at/amtssignatur" auf.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte und spruchtragende Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Mangels eines solchen Antrags liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1.3. Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide sowie über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Art. 130 Abs. 2 B-VG). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten des ASVG keinen Gebrauch gemacht.

3.1.4. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. BVwG 19.05.2014, I402 2004126-1 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114).

3.1.5. Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.

3.1.6. Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG).

3.1.7. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht:

3.1.7.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des AVG lautet:

"Erledigungen

§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19."

3.1.7.2. § 18 AVG regelt auf einfachgesetzlicher Ebene die behördliche Erledigung, d.h. den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt". Die schriftliche Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zum einen der "verwaltungsinternen" Genehmigung (vgl. § 18 Abs. 3 AVG) und zum anderen der Bekanntgabe des Namens des Genehmigenden (vgl. § 18 Abs. 4 AVG) an die Rechtsunterworfenen.

Unabhängig von der Form der Erledigung kommt diese rechtswirksam nur dann zu Stande, wenn sie auf einem der Behörde zurechenbaren Willensakt einer oder mehrerer Personen beruht, der sogenannten Genehmigung der Erledigung. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG müssen schriftliche Erledigungen vom Genehmigenden entweder eigenhändig unterschrieben oder aber elektronisch genehmigt werden. Schon die "interne" Urschrift einer schriftlichen Erledigung muss somit, bevor sie "nach außen" bekanntgegeben wird, erkennen lassen, wer die Erledigung getroffen und daher auch zu verantworten hat. Ist eine solche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist der Akt absolut nichtig.

Zudem ordnet § 18 Abs. 4 AVG an, dass jede schriftliche Ausfertigung den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Mit dem Merkmal des Namens des Genehmigenden der Ausfertigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Daraus folgt, dass (zumindest) der (Nach)Name des Genehmigenden leserlich, also z.B. durch Beifügung in Maschinschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insbesondere der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, 1. Teilband2, § 18 AVG, Rz 19 mwN).

"Genehmigender" iSd. § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung (§ 18 Abs. 2 AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des, vom Behördenleiter ermächtigten, Organwalters anzuführen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, 1. Teilband2, § 18 AVG, Rz 20).

Auch in seinem Erkenntnis vom 15.12.2010, GZ 2009/12/0195 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass aus dem Grunde des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG jede schriftliche Ausfertigung, also auch solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. In dem den genannten Verfahren zugrunde liegenden Fall sei der Name des Genehmigenden auch nicht aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift desselben zu erkennen, zumal die Ausfertigung überhaupt nicht unterfertigt ist. Dieses Erfordernis - so der VwGH - werde auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen könnten. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führe zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl. hiezu die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, erster Teilband Rz 19 zu § 18 AVG wiedergegebene Judikatur), die auch für die im Beschwerdefall angewandte Rechtslage mangels einer in diesem Punkt von der kommentierten Rechtslage abweichenden Regelung herangezogen werden könne.

Zu beachten gilt, dass gemäß § 357 ASVG idF BGBl. Nr. 86/2013, in Verfahren in Leistungs- als auch Verwaltungssachen die §§ 18 Abs. 1 bis 4, 58, 59 bis 61a und 62 Abs. 4 AVG bis zum 31.12.2013 anzuwenden waren. Dieser Paragraph wurde mit BGBl. I Nr. 87/2013 aufgehoben; die Anwendung des gesamten AVG auf das Verfahren in Verwaltungssachen ergibt sich nunmehr aus Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008 idF BGBl. I Nr. 33/2013.

Sondervorschriften wie etwa jene des § 96 BAO in Form einer unwiderleglichen Vermutung der Genehmigung durch den Leiter der Behörde im Gesetzesrang, wenn die Unterschrift oder Beglaubigung auf dem Bescheid fehlt, welche der Entscheidung des VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2005/14/0014 zugrunde lagen, kennt das ASVG nicht.

Aus den EB zur RV 294 dB XXIII. GP, 14 (BGBl. I 2008/5; aktuelle Fassung des § 18 Abs. 4 AVG) ergibt sich, dass Ausdrucke von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten privilegiert behandelt werden: sie bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Ist bereits die Genehmigung der Erledigung (Abs. 3) unter Verwendung einer Amtssignatur erfolgt, so hat dies automatisch zur Folge, dass jede elektronische Ausfertigung diese Amtssignatur enthält und auch keine Papierausfertigung des elektronischen Dokuments mehr unterschrieben oder beglaubigt zu werden braucht.

Eine Amtssignatur kann daher nach dem zuvor dargestellten allenfalls die Unterschrift bzw. die Beglaubigung ersetzen, jedoch nicht die Anführung des Namens des Genehmigenden gemäß § 18 Abs. 4 AVG.

Im Ergebnis ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass der Name des Genehmigenden auch nicht aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift desselben zu erkennen ist, zumal die im Akt einliegende Ausfertigung überhaupt nicht unterfertigt ist. Dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen können (vgl. VwGH vom 15.12.2010, GZ 2009/12/0195). Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führt somit zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung, zumal wie gezeigt auch keine von § 18 Abs. 4 AVG abweichende Regelung im ASVG enthalten ist.

3.1.7.3. Aufgrund des Fehlens des Namens eines Genehmigenden erfüllt das vorliegende Schriftstück nicht die Formerfordernisse gemäß § 18 Abs. 4 erster Satz AVG und führt dies wie dargelegt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung. Mangels Vorliegens eines Bescheides und damit mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nicht zuständig und war die Beschwerde zurückzuweisen. Eine Zurückweisung wegen Verspätung der Beschwerde kam nicht in Betracht, zumal mit einer Entscheidung darüber die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung fest stünde (vgl. VwGH 16.04.1984, Zl. 83/10/0254, wonach die die Zurückweisung einer Berufung wegen Rechtsmittelverzichtes oder wegen Verspätung ihrem normativen Gehalt nach nicht einer Zurückweisung der Berufung wegen des Fehlens einer anfechtbaren erstinstanzlichen Entscheidung gleichzuhalten ist. Auf Grund erstgenannter Zurückweisung stünde nämlich die Rechtskraft einer erstinstanzlichen Entscheidung fest.)

3.1.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Davon abgesehen war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht erforderlich, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich die Rechtsfrage zu beantworten war, ob ein der Beschwerde zugänglicher Rechtsakt und damit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (bzw. der belangten Behörde) gegeben ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu § 24 Abs. 4 VwGVG).

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (in Punkt II. 3.1. zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen geben die angewendeten Vorschriften keinen vernünftigen Grund zu Auslegungszweifeln. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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