W203 1409993-3•BVwG W203 1409993-3
W203 1409993-3Tribunale amministrativo federale14 gen 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht
W203 1409993-3/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2010, Zl. 10 05.864-BAG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste schlepperunterstützt erstmals am 01.08.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2009, Zl. 09 09.153-BAG, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es dem BF nicht gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe, sondern deswegen, weil er nicht länger als Schafhirte habe arbeiten und statt dessen eine Ausbildung habe machen wollen.
1.1.3. Die dagegen vom BF am 12.11.2009 erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof am 26.01.2010 als unbegründet abgewiesen.
1.2.1. Am 05.07.2010 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen nunmehr damit, dass er wegen seines Wechsels zum christlichen Glauben nicht mehr in seine Heimat zurückkehren könne.
1.2.2. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.07.2010 konnte der BF einen Großteil der ihm zum christlichen Glauben gestellten Fragen nicht korrekt beantworten.
1.2.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010 wurde der Zweitantrag des BF wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 zurückgewiesen, weil gegenüber dem Erstverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Sachlage eingetreten wäre.
1.2.4. Der dagegen vom BF am 05.08.2010 erhobenen Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.08.2010 stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010 behoben.
1.3. Beschwerdegegenständliches Drittverfahren:
1.3.1. Nach der Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.07.2010 durch den Asylgerichtshof wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2010, Zl. 10 05.864-BAG der Antrag des BF vom 05.07.2010 auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es dem BF nicht gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass er zum christlichen Glauben konvertiert wäre. Obwohl der BF angegeben habe, dass er seit Beginn des Jahres 2010 regelmäßig den Gottesdienst besuchen würde, und dass er sich schon lange mit der christlichen Religion beschäftigen würde, hätten im Hinblick auf die vom BF bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt gegeben Antworten nicht den Eindruck erwecken können, dass er ernsthaft eine Konversion zum christlichen Glauben anstreben würde.
1.3.2. In der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2010 erhobenen Beschwerde machte der BF geltend, dass er wegen der mangelnden Sprachkenntnisse bislang wenig Möglichkeiten gehabt habe, sich ein fundiertes Wissen über das Christentum anzueignen. Er besuche aber regelmäßig den Gottesdienst und seine Hinwendung zum Christentum sei seine wirkliche innere Überzeugung.
1.3.3. Mit Schreiben vom 19.12.2012 legte der BF dem Asylgerichtshof eine Bestätigung der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX vor, der zu Folge der BF am 16.12.2012 in der XXXX getauft worden wäre.
Mit Schreiben vom 25.07.2013 bestätigt Frau XXXX, Pfarrerin der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX, dass der BF seit Herbst 2012 mit großem Interesse am Pfarrgemeindeleben teilnehme und durch sie nach entsprechender Taufvorbereitung am 16.12.2012 getauft worden wäre. Seine Glaubensorientierung sei dem BF ein großes Anliegen. Der BF wäre unermüdlich aktiv, sehr hilfsbereit, sportlich, handwerklich und organisatorisch begabt, stets arbeitsbereit, und beherrsche die deutsche Sprache auch schon sehr gut.
Mit Schreiben vom 01.07.2014 bestätigt Herr XXXX, XXXX, dass sich der BF beim Unternehmen "XXXX" als Pflanzhelfer sehr interessiert und positiv hervorgetan habe. Der BF habe für ihn in den Jahren 2012, 2013 und 2014 gearbeitet, und es habe dabei kein einziges Mal Grund zu Beanstandungen gegeben. Vielmehr habe sich der BF durch seine Verlässlichkeit, seinen Arbeitswillen und seine Selbstständigkeit hervorgetan.
1.3.4. Am 13.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dabei gab der BF an, dass er seit 2010 Christ sei und es für ihn daher nicht möglich wäre, nach Afghanistan zurückzukehren. Sein Interesse für das Christentum sei in Österreich durch Freunde, die regelmäßig die Kirche besuchten, geweckt worden.
Während der Verhandlung hinterließ der BF einen sehr nervösen Eindruck und wirkte eingeschüchtert. Dennoch konnte er einige der ihm gestellten Fragen über die Person Jesus Christus beantworten.
Auf ausdrücklichen Wunsch wurde auch XXXX, eine Begleitperson des BF, als Zeuge gehört. Dabei gab dieser an, dass er der Taufpate des BF wäre und mit diesem in XXXX in Kontakt gekommen sei. Besonders sei ihm das ordnungsliebende Wesen des BF aufgefallen, der stets darauf geachtet habe, dass der Badeplatz in XXXX sauber und in Ordnung geblieben wäre. Er wäre überzeugt, dass die Hinwendung des BF zum christlichen Glauben nicht als Hilfsmittel in dessen Asylverfahren zu sehen wäre, sondern dass diese aus Überzeugung erfolgte, weil sie ihm auf seinem Lebensweg hilfreich wäre.
Das Hauptproblem bestehe darin, dass der BF auf Grund seines niedrigen Bildungsgrades und auf Grund seiner Nervosität viele der in der Verhandlung gestellten Fragen nicht richtig verstanden habe und diese daher auch vielfach nicht oder nicht korrekt habe beantworten können. Der BF wäre allseits beliebt und sehr bemüht, sich in XXXX zu integrieren. Der BF sei auf dem Weg, ein immer besserer Christ zu werden. Dies könne aber nicht von heute auf morgen geschehen, sondern müsse sukzessive wachsen.
Auf ausdrücklichen Wunsch wurde weiters auch XXXX, eine Begleitperson des BF, als Zeuge gehört. Dabei gab er an, dass der BF im Rahmen des Projekts "XXXX" zur vollsten Zufriedenheit für ihn gearbeitet habe. Das ganze Projekt habe nur durch die tatkräftige Hilfe des BF überhaupt funktionieren können. Er habe sich auch unbeaufsichtigt voll und ganz auf den BF verlassen können, was wohl nicht bei vielen Österreichern in dieser Form anzunehmen wäre. Er kenne auch die Kirchgangstätigkeiten des BF, weil dieser für den Fall, dass es notwendig gewesen wäre, auch am Sonntag zu arbeiten, stets gefragt habe, ob er vorher die Messe besuchen dürfe. Wenn es möglich wäre, würde er den BF gerne längerfristig in seinem Betrieb beschäftigen.
Im Zuge der Verhandlung legte der BF auch Befürwortungsschreiben von XXXX, dem Bürgermeister der Gemeinde XXXX, von XXXX, Lektorin in der evangelischen Kirche XXXX, und XXXX, Presbyterin der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX, vor, aus denen hervorgeht, dass der BF ein sehr freundlicher, hilfsbereiter und von allen geschätzter Mensch wäre, der gut Deutsch spreche und sich sehr um seine Integration bemühen würde. Er besuche die Gottesdienste regelmäßig und helfe bei Kirchendiensten, wo immer er könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger, volljährig, stammt aus der Provinz Ghazni, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist in Österreich bislang nicht straffällig geworden. Am 01.08.2009 und am 05.07.2010 hat er jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Er besucht seit dem Jahr 2010 regelmäßig den Gottesdienst, engagiert sich in der Evangelischen Pfarrgemeinde und wurde nach Absolvierung der Taufvorbereitung am 16.12.2012 von Pfarrerin XXXX in XXXX getauft.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der BF aus freier persönlicher Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist, und dass dieser Schritt von Ernsthaftigkeit und NachhaItigkeit getragen ist. Es ist nicht anzunehmen, dass der BF seinen christlichen Glauben verleugnen würde.
1.2. Zur Situation von Christen und zur Konversion im Herkunftsland:
Die christliche Gemeinde in Afghanistan wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.
Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)
Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)
Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.
(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
In Anbetracht der Konversion des BF konnten weitere Ermittlungen und (daran anknüpfende) Feststellungen zu den von ihm im asylbehördlichen Verfahren vorgebrachten sonstigen Ausreisegründen aus verfahrensökonomischen Gründen entfallen.
2.1. Die Feststellungen hinsichtlich der Situation von Christen und Konvertiten im Herkunftsland des BF gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten (zur Situation von Konvertiten vgl. das jüngst in BVwG 25.03.2014, W172 1432004-1/9E, erstattete Sachverständigen-Gutachten).
2.2. Die Staatsangehörigkeit des BF, seine Volksgruppenzugehörigkeit, sein Alter sowie die weiteren getroffenen Feststellungen zu seiner Person ergeben sich aus den Verfahrensunterlagen.
2.3. Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich der Konversion des BF zum Christentum anbelangt, war aus folgenden Erwägungen vom oben dargestellten Sachverhalt auszugehen: Die aktive Teilnahme am Gemeinschaftsleben der Kirche und die Taufe wurden durch die vorgelegten Bescheinigungen und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Es bestand kein Grund, an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen und der Aussagen des BF und der beiden Zeugen zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 09.11.2010 beim Asylgerichtshof eingebracht und diese mit 31.12.2013 noch nicht erledigt worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBL I Nr. 122/2013 (in weiterer Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Furcht muss "wohlbegründet" sein. Dabei ist ein objektiver Maßstab an das Kriterium der Furcht anzulegen - es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des Antragstellers fürchten würde (vgl. VwGH 21.09.2000, 2000/20/0286).
Nach der ständigen Judikatur muss die Verfolgung, um asylrelevant zu sein, nicht zwingend von staatlichen Institutionen ausgehen. Die Schutzbedürftigkeit ist auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gleich, da es für den (potentiell) Verfolgten keinen Unterschied macht, vom wem die Verfolgung ausgeht, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Verfolgung zu verhindern. In beiden Fällen ist es dem BF nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 6.3.2001, 2000/01/0056; VwGH 4.4.2001, 2000/01/0301; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). Dass es bei drohenden Übergriffen durch die Taliban seitens des afghanischen Staates aktuell am Willen bzw. an der Fähigkeit, ausreichenden Schutz zu gebieten, mangelt, ist amtsbekannt und lässt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen entnehmen. Die afghanische Regierung ist weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Vgl. Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, vom 30.09.2013).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.6.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721).
Es ist dem BF gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er als Konvertit Verfolgung durch afghanische Behörden, aber auch durch andere Personen fürchten muss, wenn sein Abfall vom Islam und seine Konversion zum Christentum bekannt werden. Damit ist aber jedenfalls zu rechnen, da nicht ersichtlich ist, dass sich der BF in Afghanistan nicht dem christlichen Glauben entsprechend zu verhalten beabsichtigt.
Gemäß den Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt insbesondere durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen.
Diese Verfolgung, die der BF zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Religion. Sie ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung als Christ überall droht.
Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde, weil die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher jedenfalls nicht als schutzwillig anzusehen sind.
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht (VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m). Auch kann er sich aus den genannten Gründen keinen (ausreichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.).
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der BF aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält.
Im Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss, dass der BF einen subjektiven Nachfluchtgrund verwirklicht hat und der begründeten Furcht des BF vor Verfolgung in seinem Heimatstaat Asylrelevanz zukommt.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Da somit insgesamt sämtliche Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gegeben sind und in der Person des BF auch keine Asylausschluss- oder Endigungsgründe vorliegen, war gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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