BVwG W150 1415195-1

W150 1415195-1Tribunale amministrativo federale14 gen 2015

Regest

Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer, individuelle<br/>Verhältnisse, subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W150 1415195-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W150.1415195.1.00

Spruch

W150 1415195-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX.2010, Zl. XXXX-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.01.2016 erteilt.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er habe in Kabul gelebt, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an und habe als Taxi- und Busunternehmer gearbeitet (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten).

Sein Heimatland habe er vor ca. zwölf oder 13 Tagen von Kabul aus illegal und schlepperunterstützt verlassen und sei mit einem Auto nach Peshawar in Pakistan gebracht worden. Von dort aus sei er mit einer Zwischenlandung in einem ihm unbekannten Land nach Österreich geflogen. Nach dem sich der Schlepper nach der Kontrolle verabschiedet habe, habe der Beschwerdeführer zufällig einen Afghanen getroffen, der ihn ins Lager nach Traiskirchen gebracht habe.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm zu Unrecht vorgeworfen worden sei, er wolle Leute zum Christentum bekehren. Warum ihm das vorgeworfen worden sei, wisse er nicht. Er habe sich immer wieder mit anderen Taxifahrern getroffen und Tee getrunken. Ob das Christen gewesen seien, wisse er nicht. Er sei von der afghanischen Regierung am XXXX1388 (= XXXX2009) festgenommen und für ca. zwölf oder 13 Tage inhaftiert worden. Ein Freund habe ihn freigekauft. Danach sei ein Haftbefehl erlassen worden und der Beschwerdeführer sei geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. Da gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, würde er festgenommen werden. Den Haftbefehl lege er vor (vgl. AS 23).

1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren erfolgte am 01.04.2010 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst zu dem bereits vorgelegten Haftbefehl angab, er habe dieses Schreiben bei seiner Entlassung aus dem Gefängnis bekommen.

In Kabul würden noch seine Mutter, seine Ehegattin und seine acht Kinder leben. In Österreich habe er keine Verwandten. Der Beschwerdeführer habe als Taxi- und Busunternehmer gearbeitet; er habe selbst ein Taxi und einen Bus besessen. Das Taxi sei ein Kombi, Baujahr 1992 gewesen; die Marke wisse er nicht. Seine wirtschaftliche Lage sei normal gewesen. Er habe ein eigenes Haus in Kabul. Derzeit habe er keinen Kontakt zu seiner Frau und zu seinen Kindern.

Dass er sein Heimatland verlassen müsse, habe sein Geschäftspartner bzw. Freund beschlossen, als der Beschwerdeführer beschuldigt worden sei. Er wisse nicht genau, wann das gewesen sei. Er sei Analphabet. Er sei im Gefängnis in XXXX gewesen und sei dort der Staatsanwaltschaft übergeben worden. Sein Geschäftspartner habe dann den Staatsanwalt bestochen und so den Beschwerdeführer "ausgelöst". Er sei dann für zwei Nächte zum Onkel seines Freundes gegangen und von dort aus ausgereist.

Nach Wiederholung seiner Angaben zum Reiseweg gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach Kontrollen während des Fluges an, dass der Schlepper die Unterlagen gehabt habe. Wo das Flugzeug zwischengelandet sei, wisse er nicht; es sei ein schöner Flughafen gewesen. Er sei Analphabet und kenne auch die Sprache nicht. Wie viel für die Schleppung bezahlt worden sei, wisse er ebenfalls nicht; dies habe sein Freund bezahlt.

Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation. Ob gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei, wisse er nicht; es werde aber so sein. Er sei beschuldigt worden, Leute zum Christentum zu animieren, was er jedoch nicht getan habe. Dass ihn die Polizei gesucht habe, habe er nicht bemerkt. Plötzlich sei die Kriminalpolizei bei ihm gewesen. Er sei ein paar Tage lang festgenommen worden. Wann das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Wie lange er in Haft gewesen sei, wisse er auch nicht mehr. Es sei eine schlimme Zeit gewesen. Es könnten elf oder zwölf Tage gewesen sein. Damals sei er in XXXX in einem Kaffeerestaurant gewesen, wo er immer seine Fahrgäste abgeholt habe, als zwei Leute der Kriminalpolizei gekommen seien, ihn mitgenommen und ihm vorgeworfen hätten, er würde missionieren. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass dies nicht stimme; sie hätten ihn jedoch weiter beschuldigt und dann im Gefängnis in ein kleines Zimmer eingesperrt. Dann habe er einer Wache 200 Afghani gegeben, damit er seinen Freund mit dem Handy anrufen könne. Er sei dann zur Staatsanwaltschaft gebracht worden, wo sein Freund den Staatsanwalt bestochen habe und der Beschwerdeführer frei gekommen sei. Bei der Staatsanwaltschaft sei er befragt worden und habe dort gesagt, dass er "so etwas" nicht machen würde. Nachdem er das Geld erhalten habe, habe der Staatsanwalt gesagt, dass der Beschwerdeführer in ein oder zwei Tagen die Unterlagen betreffend die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bekomme. Sein Freund habe die Unterlagen gegen Geld zwei Tage später vom Untersuchungsrichter erhalten, der ihm jedoch gesagt habe, es handle sich nicht um das Original, sondern nur um eine Kopie. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte der Beschwerdeführer Angst vor dem Tod. Der Untersuchungsrichter habe gesagt, dass "sie" ihn umbringen würden. Auf die Frage, warum "sie" ihn dann hätten freilassen sollen, gab der Beschwerdeführer an: "Ich bin ja bevor es zum Gericht gegangen ist weg."

Zu Österreich habe er keine besondere Bindung. Er besuche auch keinen Sprachkurs, da er in einer Pension lebe und dort keine Möglichkeit dazu habe.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan übersetzt und zur Kenntnis gebracht, zu denen er angab, es stimme alles. Dort sei alles möglich. Er sei mit Erhebungen vor Ort unter Wahrung der Anonymität einverstanden.

Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, dass er am XXXX1388 (= XXXX2009) verhaftet worden sei und heute diesen Tag nicht mehr nennen könne, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er durcheinander sei. In Traiskirchen [bei der Erstbefragung] habe er sich noch erinnern können. Auf weiteren Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass er seine Frau und acht Kinder im Heimatland zurückgelassen habe und nicht versucht habe, mit seiner Frau oder seinem Geschäftspartner Kontakt aufzunehmen, gab er an, er habe es versucht, aber die Nummer stimme nicht. Von seinem Geschäftspartner habe er keine Nummer. Auf Vorhalt des Widerspruchs, dass er zuvor ausgesagt habe, er habe [im Gefängnis] eine Wache bestochen, um den Geschäftspartner anrufen zu können, brachte der Beschwerdeführer vor, das sei lange her; er habe es vergessen. Auf weiteren Vorhalt, sein Vorbringen sei für die Behörde nicht glaubhaft, da er trotz mehrfacher Nachfrage keine detailreichen Angaben gemacht habe und eher glaubhaft sei, dass er sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Situation verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, es sei die Wahrheit.

Im Rahmen dieser Einvernahme ließ das Bundesasylamt den bei der Erstbefragung vorgelegten Haftbefehl übersetzen und ergibt sich aus dieser (vgl. AS 63), als Aussteller bzw. Verfasser "Berufungsgericht Kabul, Direktion des Gerichtes Gemeinde XXXX Kabul" und als Überschrift "Urteil". Ferner ist diesem an die Staatsanwaltschaft XXXX gerichteten "Fall XXXX vom XXXX1388 (= XXXX2010)" zu entnehmen, dass der Akt des Beschwerdeführers wegen "Werbung von Personen für das Christentum" am XXXX1388 an das Gericht geschickt worden sei. Aus dem Akt sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch eine Organisation Leute zum Christentum bekehren wolle. Er sei durch die Sicherheitsorgane gestellt und verhaftet worden. Laut Befragung sei festgestellt worden, dass er aus der Religion Islam ausgetreten sei und andere Personen für das Christentum angeworben habe. Deshalb werde er in Untersuchungshaft genommen und sein Akt zur Entscheidung zum Gericht geschickt bis über ihn gemäß islamischer Scharia eine Strafe verhängt werde.

1.4. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation mit folgenden Fragen:

Gibt es tatsächlich ein Gerichtsgebäude in XXXX mit Haftzellen?

Ist das vorgelegte Dokument authentisch?

Ist erhebbar ob die Familie tatsächlich dort lebt?

Ist der Fall bekannt, sind die Probleme des AW bekannt?

Der diesbezüglichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX2010 ist zu den jeweiligen Fragen im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

Es sei bestätigt worden, dass es in XXXX ein Gerichtsgebäude mit Gefängniszellen gebe.

Mehrere Experten hätten darin übereingestimmt, dass das vorgelegte Dokument [= Haftbefehl] nicht authentisch sei. Ausstellung, Empfang und Serie stünden nicht im Brief, es gebe keinen offiziellen Briefkopf und sei weder der Name des Richters noch des "Chefs des Gerichts" ersichtlich. Es sei kein offizieller Brief, sondern eher ein Antrag. Obwohl das Dokument behaupte, eine Entscheidung zu sein, sei es nicht im Format einer Entscheidung verfasst. Normalerweise würden bei einer offiziellen Entscheidung das Datum, die Namen der Teilnehmenden und der entscheidenden Richter angeführt; das sei hier nicht der Fall. Hauptsächlich sei das Dokument deshalb nicht authentisch, da als Standardprozedur bei allen Gerichtsdokumenten die kompletten Daten des Antragstellers [wohl gemeint:

Beschuldigten] angeführt seien wie Adresse, Beschäftigung, Alter etc.

Die Familie des Beschwerdeführers habe an der angegebenen Adresse nicht gefunden werden können.

Der Fall bzw. die Probleme des Beschwerdeführers seien nicht bekannt. Die Mehrheit der Einheimischen habe bestätigt, dass die Behauptungen falsch seien, da eine Situation wie vom Beschwerdeführer beschrieben, den Einheimischen bekannt wäre, wenn diese tatsächlich geschehen wäre. Die Einheimischen hätten gesagt, in Kabul sei ein ähnlicher Fall passiert und die Person namens XXXX, die zum Christentum konvertiert sei, sei sofort bekannt geworden und habe später Asyl in Italien erhalten.

1.5. Am 10.06.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt ergänzend einvernommen und gab auf Vorhalt der Ergebnisse der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an, der Haftbefehl sei echt und nicht falsch. Zur Nichtauffindbarkeit seiner Familienangehörigen an der angegebenen Adresse brachte er vor, seine Mutter sei 70 Jahre alt und er lüge nicht. Als er noch "dort" gelebt habe, hätten sie auch "dort" gelebt. Auf Vorhalt, dass seine Angaben zum Fluchtgrund von den Einheimischen nicht bestätigt worden seien, gab der Beschwerdeführer an, die Leute würden es wissen. Er sei ja dort gewesen. Auf weiteren Vorhalt, dass sich seine Angaben als falsch erwiesen hätten und auch seine Identität und Herkunft nicht geklärt seien, brachte er vor, er sei in Kunar geboren, habe jedoch in Kabul gelebt. Er sei afghanischer Staatsangehöriger.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. XXXX-BAG, vom XXXX2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan. Nicht festgestellt werden könnten sei Alter und seine Herkunftsregion. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Sein Vorbringen sei als nicht glaubhaft festgestellt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nach Rückkehr in sein Heimatland einer besonderen Bedrohung ausgesetzt wäre. Die Ausweisung aus Österreich nach Afghanistan sei zulässig.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 10 bis 25 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan; auf den Seiten 25 bis 26 wurden die wesentlichen Passagen aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX2010 wiedergegeben.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Sprach- und Landeskenntnisse glaubhaft sei. Seine Angaben zum Fluchtgrund seien nicht glaubhaft, widersprüchlich sowie wenig lebensnah gewesen und wären auch durch Erhebungen vor Ort durch die österreichische Botschaft Islamabad widerlegt worden. Sohin sei ihm insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Primär habe sich der Beschwerdeführer auf die Vorlage eines angeblichen Haftbefehls gestützt, wobei jedoch durch Überprüfung von Experten festgestellt worden sei, dass dieses Dokument nicht authentisch sei. Widersprechend habe er hierzu auch zunächst angegeben, den Haftbefehl erhalten zu haben als er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, um in der Folge vorzubringen, dass sein Freund eine Kopie des Haftbefehls zwei Tage später vom Untersuchungsrichter erhalten hätte. Auch seien seine weiteren Angaben nicht glaubwürdig gewesen. Betreffend seine Familie werde auch auf die durchgeführten Erhebungen verwiesen. Offenbar habe er falsche Angaben gemacht, da seine Familie an der angegebenen Adresse nicht auffindbar gewesen sei. Ebenso habe die Mehrheit der Einheimischen bestätigt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund - Verdacht der Missionierung zum Christentum - falsch seien, da eine derartige Situation den Einheimischen bekannt gewesen wäre, wäre sie tatsächlich geschehen. In Zusammenschau aller Angaben des Beschwerdeführers, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bzw. der Recherche vor Ort könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Da sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig festgestellt worden sei, ergebe sich, dass er im Fall seiner Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt wäre. Die allgemeine Situation für Rückkehrer sei angespannt, wobei es jedoch keine Hinweise darauf gebe, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage bei einer Rückkehr geraten würde. Er sei ein arbeitsfähiger und gesunder Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Eine Ansiedlung in Kabul wäre zudem auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen würden. Der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben ein Haus und wäre sohin wohnversorgt. Die Feststellungen zu Afghanistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden müsse. Der Beschwerdeführer habe seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausdrücklich auf die von ihm vorgelegte Urkunde gestützt, die sich als Fälschung erwiesen habe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass nicht angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm genannten und als nicht glaubwürdig gewerteten Fluchtgründen einer Gefährdung nach einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Es habe unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend Afghanistan nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage als schutzbedürftiger darstellen würde als die übrigen Bevölkerung. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein werde, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und sohin nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Letztlich wurde mit näherer Begründung unter Spruchpunkt III. ausgeführt, dass ein im Zuge der Ausweisung möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX2010 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Auf die Situation von Personen, denen unterstellt würde, afghanische Muslime zum Christentum zu bekehren, sei in den Länderfeststellungen nicht Bezug genommen worden. Es hätten die Feststellungen getroffen werden müssen, dass in Afghanistan Konversion mit dem Tod bestraft werde und dass internationale NGOs beschuldigt worden seien, afghanische Muslime zum Christentum zu bekehren; ein diesbezügliches Verfahren laufe noch. Zudem erscheine auch das von der Erstbehörde geführte Ermittlungsverfahren betreffend die Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers mangelhaft. Nach Wiederholung der Ergebnisse der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation führt die Beschwerde weiters aus, dass die belangte Behörde offenbar von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgehe und daher kein individuelles Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Bei der Prüfung der Echtheit der vorgelegten Urkunde hätte sich die Behörde mit der Urkunde auseinandersetzen und eine Übersetzung vornehmen müssen. Neben dieser Übersetzung des Inhalts hätte es auch einer Analyse der Unterschrift des Schreibers bedurft. Im Ergebnis laufe die Vorgehensweise des Bundesasylamtes auf eine bloß abstrakte Beurteilung der gegenständlichen Urkunde hinaus, womit sich die Behörde einer antizipierenden Beweiswürdigung angenähert habe, die in den Verfahrensvorschriften keine Deckung finde.

Der Beschwerde beigelegt war der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage" vom 11.08.2010.

4. Mit Schreiben vom 31.03.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an Depressionen leide und fünf Tage in stationärer Behandlung gewesen sei. Zudem lege er seine Geburtsurkunde aus Kunar vor. Diesem Schreiben waren folgende Unterlagen beigelegt:

Schwer lesbare Geburtsurkunde (= Tazkira) des Beschwerdeführers in Kopie sowie in englischer Übersetzung ("ID Card") ebenfalls in Kopie

Rezept sowie "Einnahmeplan" eines Landeskrankenhauses, Universitätsklinik für Psychiatrie vom XXXX2010

Kurzarztbrief eines Landeskrankenhauses, Universitätsklinik für Psychiatrie vom XXXX2010, welchem eine psychiatrische und psychotherapeutische Weiterbetreuung des Beschwerdeführers empfohlen wird

Aufenthaltsbestätigung eines Landeskrankenhauses vom XXXX2010, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von 11.10.2010 bis XXXX2010 in diesem Krankenhaus stationär aufhältig war sowie

Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.10.2010 betreffend eine stationäre Aufnahme am 11.10.2010 in "LKH Psychiatrie" (ohne namentliche Nennung bzw. Hinweis auf die Person des Beschwerdeführers)

5. Am 17.08.2011 langte beim (damals zuständigen) Asylgerichtshof ein als Bestätigung tituliertes Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 06.07.2011 ein, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit 23.07.2010 von diesem psychiatrisch und psychotherapeutisch betreut werde. Beim Beschwerdeführer bestehe ein Zustand nach schwerer Traumatisierung im Heimatland und zwar eine chronifizierte depressive Störung mit ausgeprägten Somatisierungstendenzen bei exogenen Belastungen. Es werde die medikamentöse Behandlung weitergeführt und seien weitere psychotherapeutische Sitzungen vereinbart worden.

6. Mit Schreiben vom 15.09.2011 wurde die Bestätigung vom 06.07.2011 nochmals vorgelegt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom Verein "XXXX" betreut werde.

7. Ebenso wurde die Bestätigung vom 06.07.2011 mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.11.2011 nochmals vorgelegt und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von den Behörden in Kabul verfolgt worden sei und diese seine Familie belästigt hätten, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Daher sei seine Familie in die Provinz Kunar gezogen, wo sich jedoch die Lage verschlechtert habe. Diese Provinz leide unter den Taliban, Kriegsherren, der Drogenmafia und Guerillakämpfern sowie deren Gewalttaten. Die Bewohner der Provinz würden unter kriegsähnlichen Zuständen leiden. Es herrsche Anarchie und würden Jugendliche von Kriegsherren zwangsrekrutiert. Es gebe auch keine Möglichkeit des Widerstandes. Dadurch werde das Leben seiner Frau und seiner Kinder bedroht. Der Beschwerdeführer sorge sich um die Zukunft seiner Familie und leide daher unter psychischen Problemen.

8. Am 23.08.2012 langte beim Asylgerichtshof ein E-Mail des Beschwerdeführers ein, dem der Beschwerdeführer ein kaum erkennbares Foto (seinen Angaben zufolge) seiner Kinder anhängte und um eine Entscheidung ersuchte, da es seinen Kindern schlecht gehe. Am 29.08.2012 und am 12.09.2012 langte dasselbe E-Mail erneut ein.

9. Mit Schreiben vom 10.09.2012 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

Kursbesuchsbestätigung "Alphabetisierung Förderstufe" im Projekt "Interkulturelle Basisbildung" vom 15.02.2012

Bestätigung der Teilnahme am Alphabetisierungskurs für "AnfängerInnen" im Projekt "Interkulturelle Grundbildung" vom 18.02.2011 sowie

Bestätigung der Teilnahme am Kurs "Alpha-Aufbaustufe" im Projekt "Interkulturelle Basisbildung" vom 25.08.2011

10. Mit Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom XXXX2013 wurde ein ärztliches Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.08.2013 vorgelegt, demzufolge der Beschwerdeführer an einem depressiven Syndrom verbunden mit Somatisierung, Bronchitis, Gastritis sowie einem Perianalabszess leide, sich in dauerhaft ambulanter Behandlung befinde und ständig Medikamente zu sich nehme.

11. Am 24.02.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht eine "Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung" des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 11.02.2014, GZ 216 U 26/14z-1, der zu entnehmen ist, dass gegen den Beschwerdeführer wegen § 223 Abs. 2 StGB und § 149 Abs. 1 StGB Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen [Urkundenfälschung, Erschleichung einer Leistung] erhoben worden sei.

12. Der Beschwerdeführer brachte am 15.05.2014 eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher er zunächst angab, dass er sich in ständiger [medizinischer] Behandlung befinde. Seine psychische Verfassung müsse in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden und bestehe auch ein starkes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, da in Afghanistan keine effektiven Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien. Weiters führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylwerber vom 06.08.2013 aus, dass ein hohes Verfolgungsrisiko für Personen bestehe, die vermeintlich versuchen würden, andere zu einer Konversion zu bewegen. Christen, denen Bekehrungsversuche zur Last gelegt worden seien, seien verhaftet und inhaftiert worden. Wer vermeintlich vom Islam zum Christentum konvertiert sei, sei außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen würden, der sich zum Christentum bekehre. Weiters zitierte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage sowie auf die vermeintliche Möglichkeit der Niederlassung in Kabul aus diversen Berichten [die dem Bundesverwaltungsgericht bekannt sind] wörtlich, und führte letztlich hierzu aus, dass sein Vorbringen eindeutig Deckung in den entsprechenden Berichten zur Lage in Afghanistan finde. Die Behörde hätte sohin zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und wäre ihm sohin internationalen Schutz zu gewähren gewesen.

Dieser Beschwerdeergänzung waren folgende Unterlagen beigelegt:

undatierte Teilnahmebestätigung am Kurs "Interkulturelle Basisbildung für Erwachsene" (Kursdauer von 13.01.2014 bis 10.09.2014) sowie

bereits vorgelegtes ärztliches Attest vom 05.08.2013, nunmehr mit dem Datum "13.05.2014" versehen

13. In der Folge wurden den Verfahrensparteien mit der Ladung für die für den 10.10.2014 anberaumte Beschwerdeverhandlung die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan übermittelt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigte sein zu erwartendes Fernbleiben mit E-Mail vom 16.09.2014 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Weiters nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schriftlich zu gegenständlichem Verfahren sowie zu den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes Stellung wie folgt: Es werde auf die beiliegenden Informationen und Entscheidungen hinsichtlich Afghanistan bzw. Kabul verwiesen. Aufgrund der gegebenen Aktenlage werde die Abweisung der Beschwerde beantragt und erlaube sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nochmals auf das Ergebnis der personenbezogenen Recherche im Herkunftsstaat zu verweisen. Betreffend eine etwaige psychische Erkrankung werde eine Information der Staatendokumentation vom 29.07.2013 beigelegt. In der Folge zitierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die [dem Bundesverwaltungsgericht bekannte] Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschrechte, des Verfassungsgerichtshofes sowie des ehemaligen Asylgerichtshofes betreffend die Rechtmäßigkeit der Abschiebung nach Afghanistan. Ebenso wurde betreffend die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zu seiner Integration bzw. zu seinen Integrationsbemühungen in Österreich aus der jüngeren Rechtsprechung des Asylgerichtshofes [die dem Bundesverwaltungsgericht ebenso bekannt ist] zitiert. Letztlich wurde auch noch die Rechtsprechung des EGMR unter Verweis auf Erkenntnisse des Asylgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Abschiebungen in Zusammenhang mit (unter Umständen auch schweren) Erkrankungen zitiert. [Auch diese Rechtsprechung ist dem Bundesverwaltungsgericht bekannt].

Diesem Schriftsatz beigelegt waren folgende Unterlagen:

EKIS Ausdruck vom 15.09.2014, dem zu entnehmen ist, dass im kriminalpolizeilichen Aktenindex betreffend den Beschwerdeführer eine Eintragung (§ 223 StGB [Urkundenfälschung] und § 149 StGB [Erschleichung einer Leistung]) aufscheint sowie

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.07.2013 betreffend "Afghanistan Psychische Erkrankungen", der zusammengefasst zu entnehmen ist, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Behandlung von psychischen Erkrankungen jeglicher Art in Afghanistan bestehe und auch der Erhalt entsprechender Medikamente gewährleistet sei. Der "Rote Halbmond" unterstütze Menschen mit Behinderungen oder psychischen Problemen; allerdings gebe es keine Unterstützung für Menschen ohne Einkommen und ohne Familie. Die Patienten müssten die Kosten für Medikamente selbst tragen. Sollte dies nicht möglich sein, müssten dies deren Verwandte übernehmen. Bei einem stationären Aufenthalt müsse eine Begleitperson anwesend sein, sonst verweigere das Krankenhaus den Zutritt.

14.1. Am 10.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung seines rechtsfreundlichen Vertreters teilnahm, die am 24.11.2014 fortgesetzt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war zu beiden Terminen nicht erschienen. Bereits mit der ersten Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Der rechtsfreundliche Vertreter erklärte zu Verhandlungsbeginn, dass der Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatendokumentation zum seinerzeitigen Haftbefehl verlesen haben wolle. Dem wurde durch Verlesen des diesbezüglichen Teiles des Aktes des Bundesasylamtes (S 91 bis S 97) entsprochen. Dabei wurde ein Absatz in Englisch, der nicht in der deutschen Übersetzung aufschien, durch den Richter, der der englischen Sprache mächtig ist, ins Deutsche übersetzt.

14.2. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen aber regelmäßig Medikamente einnehme.

Dazu legte er seine Medikamentenpackungen vor: Mirtabene 30 mg, Seroquel XR 50mg Reatardtabletten, Dominal forte 80 mg, Gladem 50 mg

Wirkstoff: Sertralin. Weiters legte er ein ärztliches Attest, seine eigene Person betreffend vor, aus dem hervorgeht, dass er an einem rez. Depressiven Syndrom verbunden mit Somatisierung, rez. Obstructiver Bronchitis, WS Syndrom und chron. Gastritis leide.

Sein Name und sein Familienname seien korrekt. Er trage sie seit seiner Geburt. Dazu legte er wieder im Original eine Geburtsurkunde und deren Übersetzung in die englische Sprache vor.

14.3. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zum Fluchtvorbringen. Er legte aber nochmals detailliert dar, dass er als Taxifahrer gearbeitet hatte, machte dabei aber insoferne widersprüchliche Angaben über Fahrpreise, als er zunächst in der fortgesetzten Verhandlung am 24.11.2014 angab, dass der Preis nicht davon abhängig sei, wohin man fahre, sondern es nur Verhandlungssache sei, dann aber auf Vorhalt von Faktoren wie Entfernung des Zielortes und Kraftstoffpreise meinte, dass es insoferne doch abhängig davon sei, wie weit man fahre, man könne das auch in die Rechnung miteinbeziehen.

Man habe jedenfalls in seinem Taxi zwei Exemplare der Bibel sowie drei bis fünf Videokassetten christlich religiösen Inhaltes gefunden, die von Fahrgästen (Missionare) stammten, welche diese in seinem Taxi vergessen hätten. Er selbst wisse aber nicht, ob es die Bibel gewesen sei, da er Analphabet gewesen sei. Er nehme es nur an. Jedenfalls glaubten jetzt viele, auch in seiner eigenen Familie, dass er konvertiert sei. Er sei aber weiterhin Moslem.

14.4. Bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz bzgl. der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 erklärte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, dass er diesen zurückziehe. Die anderen Anträge halte er aber weiterhin aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er hat vor seiner Einreise ins Bundesgebiet in Afghanistan in Kabul gelebt. Seine Familie lebt nunmehr in der Provinz Kunar.

1.2. Der Beschwerdeführer leidet an einer chronifizierten depressiven Störung mit ausgeprägten Somatisierungstendenzen bei exogenen Belastungen.

1.3. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilist/innen behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02. Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Duzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_ Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigtes Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmand hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, sein Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen

Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.

Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)

Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war.

(ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Provinz Kunar:

Unter anderem sind die Hekmatyar Hezbe Islami und die Taliban als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv. Diesen extremistischen Gruppen ist es ein Anliegen die Beziehungen mit Pakistan aufrecht zu erhalten. Die Grenzregion entwickelte sich im Laufe der letzten Jahre zum Rückzugsgebiet für Taliban und andere radikale Gruppen, wo sie sich für Kämpfe gegen die internationalen Truppen stärken und neu organisieren konnten. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4 und 10; BAA/Staatendokumentation, "Afghanistan/Pakistan-Extremistische Gruppierungen im afghanischen Grenzgebiet", vom 31. Jänner 2011, S. 3;

BAA/Staatendokumentation_D-A-CH, Kooperation Asylwesen, "Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar)", vom 1. März 2011, S. 3)

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung in der Provinz Kunar.

In der Provinz Kunar kommt es des Öfteren zu Bombardierungen durch die pakistanische Armee im Rahmen der Widerstandsbekämpfung. Betroffen sind vor allem die Grenzdistrikte Dangam und Nari. Aufgrund der Artillerie- und Raketenbeschüsse müssen Familien aus ihren Dörfern fliehen.

(APA: "Tausende Afghanen vor Angriffen aus Pakistan geflohen" vom 26. Juni 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 3. September 2012, S. 10; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 12)

Seit Mitte Mai 2012 obliegt die Sicherheitsverantwortung für die Provinzhauptstadt Asadabad sowie den Distrikten Nurgal, Chawkay und Narang den afghanischen Sicherheitskräften. Die im Juli 2011 begonnene Transition soll bis Ende 2014 für ganz Afghanistan abgeschlossen sein.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom 1. November 2012, S. 13f)

Die Provinz Kunar im Osten des Landes an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen. Zivile Opfer von NATO-Luftangriffen sorgen immer wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in Kabul und der NATO.

(ARD: "Tote bei NATO-Luftangriff in Afghanistan" vom 8. September 2013)

Die Provinz ist eine Festung für bewaffnete Gruppen und viele Fremdkämpfer, unter anderem auch Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten.

(AlJazeera: "Afghan president condemns deadly NATO strike" vom 9. September 2013)

(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 14).

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Konversion

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.

(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BMAF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgebieten wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprache Pashtu und aus den im Akt enthaltenen Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum gesundheitlichen Status des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zum gesundheitlichen Status des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und den bereits aktenkundigen bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten unbedenklichen Befunden und Bestätigungen.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Nach der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher nur mehr hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behandeln (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides). Zudem ist auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Verfahrensgegenstand.

3.3. Zu A)

3.3.1. Zu Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen.

Betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, der unter chronifizierten depressiven Störung mit ausgeprägten Somatisierungstendenzen bei exogenen Belastungen leidet, ist auszuführen, dass sich den Länderberichten klar entnehmen lässt, dass eine medizinische Versorgung in Afghanistan nur unzureichend gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Erstbeschwerde-führer die für ihn nötige medizinische Versorgung in seinem Heimatland zukommen würde.

Die Familie des Beschwerdeführers ist aus deren ursprünglichen Heimatstadt Kabul nach Kumar gezogen. Somit verfügte er im Falle einer Rückkehr nach Kabul dort nicht mehr über familiären Rückhalt, sondern müsste nach Kumar gehen. Somit wäre es bezüglich des Aspektes medizinischer Versorgung dem Beschwerdeführer weder zumutbar, nach Kabul zurückzukehren, noch seiner Familie nach Kumar zu folgen.

Allerdings ist - ungeachtet der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, auf das angesichts der Zurückziehung des Antrages auf internationalen Schutz bzgl. der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht mehr näher einzugehen war - anzumerken, dass die oftmals vorgebrachte Behauptung, wegen einer Bibel und Videokassetten christlich religiösen Inhaltes für einen Konvertiten gehalten zu werden, schon für sich allein geeignet erscheint, an der Nicht-Konversion des Beschwerdeführers in dessen Heimatland und sogar innerhalb dessen Familie Zweifel zu erzeugen. Umso mehr, als der Beschwerdeführer nunmehr schon seit fast fünf Jahren in Österreich lebt, erfolgreiche Integrationsbemühungen gezeigt hat und sich einem westlichen Lebensstil zugewandt hat, was sich aus seinem Auftreten vor Gericht insgesamt und auch aus seiner Bemerkung, dass er es sich wünschen würde, könnte seine Ehefrau einem Beruf nachgehen, schließen lässt.

Somit ist nicht auszuschließen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Kabul oder Kumar dann erst bezüglich des Vorwurfes der Konversion staatlicher oder auch nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt sein könnte.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. des gegenständlichen Erkenntnisses:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Ausgehend davon war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

Somit war auch die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus formalen Gründen zu beheben.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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