BVwG L502 2016249-1

L502 2016249-1Tribunale amministrativo federale14 gen 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsort, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG L502 2016249-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.2016249.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2014, Zl. 1000105510-14673439, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit

gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers (im Folgenden auch: BF) stellte, nachdem sie gemeinsam mit ihm am 24.05.2014 legal in das Bundesgebiet eingereist war, am 02.06.2014 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für sich sowie für ihren Sohn jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren bezogen auf den Status ihres in Österreich aufhältigen Gatten bzw. Vaters als subsidiär Schutzberechtigtem.

Als Identitätsnachweis legte sie ihren irakischen Reisepass samt einer Einreiseerlaubnis der österr. Vertretung in der Türkei vor.

2. Der Aktenbeilage der Österr. Botschaft in Ankara vom 04.12.2013 ist zu entnehmen, dass die Mutter des BF am 01.12.2013 den Irak ausgehend von Mosul auf dem Landweg in die Türkei verlassen hatte und anschließend nach Ankara weiterfuhr, wo sie am 03.12.2013 einen Antrag gemäß § 35 Abs. 3 AsylG einbrachte. Dies unter Vorlage von Kopien des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.11.2013, mit dem ihrem Gatten gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine (weitere) befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, der e-card und der Aufenthaltsberechtigungskarte ihres Gatten, seines österr. Mietvertrags und seiner Meldebestätigung, ihrer Geburtsurkunde sowie jener ihres Sohnes samt deren Übersetzung in die deutsche Sprache und des Datenblattes ihres Reisepasses. Mit Schreiben vom 20.05.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Vertretungsbehörde die Wahrscheinlichkeit der Gewährung subsidiären Schutzes an den BF und an seine Mutter iSd § 35 Abs. 4 AsylG mit.

3. Am 14.07.2014 fand in der Regionaldirektion OÖ des Bundesamtes eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter des BF in kurdischer Sprache statt.

Dabei gab sie auf Befragen an, sie stamme aus einem Dorf in der Region XXXX (Anm.: in der nordirakischen Provinz Ninava), wo sich nach wie vor ihre Eltern und Geschwister sowie ihre Schwiegereltern aufhalten, sie gehöre der Volksgruppe der Kurden und der Religionsgemeinschaft der Jeziden an, habe sich nach der Absolvierung der Grundschule bis zur Heirat im Jahr 2009 bei ihren Eltern aufgehalten, danach sei sie zu ihren Schwiegereltern umgezogen, ein Jahr später habe sie mit ihrem Gatten im Heimatdorf ein Haus gemietet und habe sie dort mit ihm bis zu dessen Ausreise im Jahr 2012 gewohnt, danach habe sie bei ihren Schwiegereltern sowie ihren Eltern gewohnt. Ihr Sohn sei 2010 in einer Klinik in XXXX geboren worden. Glaublich am 15.05.2014 sei sie - wohl gemeinsam mit dem BF - mit Unterstützung ihres Schwiegervaters aus ihrer Heimat legal in die Türkei ausgereist.

Nach ihren Ausreisegründen gefragt gab sie an, nachdem ihr Gatte in Österreich internationalen Schutz erhalten hatte, wollte sie mit dem Sohn zu ihm kommen. Sie habe zudem als alleinstehende Frau sowie als Jezidin Angst vor arabischen Terroristen gehabt, auch wenn sie persönlich von keinen Vorfällen betroffen gewesen sei. Ihre Ausreisegründe würden auch für ihren Sohn gelten.

Als weitere Identitätsnachweise legte sie ihren irakischen Personalausweis sowie ihren Staatsbürgerschaftsnachweis ebenso wie diese Dokumente ihres Sohnes vor.

4. Der Antrag des BF wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 08.11.2014 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

Die belangte Behörde stellte neben der Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Familienzugehörigkeit des BF wie von seiner Mutter angegeben fest, dass "für ihn keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden", auch aus sonstigen Gründen habe keine asylrelevante Verfolgungsgefahr festgestellt werden können. Es liege demgegenüber ein Abschiebehindernis im Hinblick auf die momentane instabile Sicherheitslage im Irak vor. Im Weiteren traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Irak.

Im Rahmen der Beweiswürdigung stützte die belangte Behörde ihre Feststellungen auf die von der Mutter des BF vorgelegten Identitätsdokumente und ihre persönlichen Aussagen zu ihrer Person und ihren Ausreisegründen wie auch zu denen ihren Sohn betreffend. Ihre Befürchtungen wegen ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit hätten diesbezüglich keine konkrete, gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr, sondern lediglich allgemeine Nachteile als Angehörige einer Minderheit beinhaltet. Eine Rückkehr sei demgegenüber aktuell aufgrund der allgemein bekannten Lage im Irak nicht zumutbar.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die Behörde darauf, dass die bloße Zugehörigkeit eines Antragstellers zu einer Minderheit, die ihrerseits insgesamt bestimmten Nachteilen ausgesetzt sei, die jedoch noch keine Existenzbedrohung darstellen, keine Asylrelevanz entfalte. Mangels Asylgewährung an den Vater des BF sei dem BF auch nicht der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuzuerkennen. Demgegenüber sei ihm jedoch auf der Grundlage der Bestimmungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm in Anwendung des § 8 Abs. 4 sowie Abs. 5 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 17.11.2014 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6. Gegen diesen der Mutter des BF durch Hinterlegung mit 20.11.2014 zugestellten Bescheid wurde von dieser auch in der Sache des BF hinsichtlich Spruchpunkt I innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft.

Im Einzelnen wurde ausgeführt, der BF habe im Lichte der aktuellen Ereignisse im Nordirak, im Konkreten der Invasion der bewaffneten Einheiten des IS, individuelle Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Jeziden zu befürchten. Die irakischen staatlichen Organe seien diesbezüglich nicht schutzfähig und stehe dem BF auch keine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative offen.

7. Die Beschwerdevorlage an die zur Entscheidung berufene Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) erfolgte mit 30.12.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Zu A)

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakte der belangten Behörde. Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG folgt konzeptionell dem § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme auf die genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten, wonach die Behörde an die Beurteilung im Behebungsbescheid gebunden ist. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

In seiner Entscheidung vom 26.06.2014 zu Zl. 2014/03/0063, auf die in der Beschwerde des BF auch verwiesen wurde, formulierte der VwGH zuletzt nachfolgende Kriterien für die Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG:

"... Ferner kommt nach der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl auch Art 130 Abs 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt, fallbezogen also etwa das verhängte Waffenverbot bestätigt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.

Geht das Verwaltungsgericht - in Verkennung der Rechtslage - aber von einer Ergänzungsbedürftigkeit des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes aus, die bei einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage nicht gegeben ist, und hebt dieses Gericht daher den Bescheid der Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG infolge Verkennung der Rechtslage auf, verstößt das Verwaltungsgericht gegen seine in § 28 Abs 2 VwGVG normierte Pflicht, "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Eine solche den Vorgaben des § 28 Abs 2 VwGVG nicht entsprechende Entscheidung erweist sich als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 leg cit erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs 2 in den zweiten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt.

Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art 130 Abs 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art 130 Abs 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht."

2.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

2.2.1. Die belangte Behörde stellte in ihrer Entscheidungsbegründung fest, dass der BF der Minderheit der Jeziden angehöre und seine Mutter als Ausreisegründe die Zusammenführung mit ihrem in Österreich aufhältigen Gatten bzw. Vater des BF sowie eine allgemeine Benachteiligung der Jeziden im Irak genannt habe. Davon ausgehend sei jedoch keine Asylgewährung angezeigt.

Im Rahmen ihrer länderkundlichen Feststellungen (vgl. AS 43 bis 61) traf die Behörde u.a. dahingehende Feststellungen, dass es im Juni 2014 zu einer "Blitzoffensive der ISIS-Kämpfer" gekommen sei, die in die Einnahme von Mosul am 10. Juni und "anderer Gebiete" und die Ausrufung eines Kalifats mündete. Den Kämpfern der ISIS stünden die Militärkräfte der kurdischen Regionalregierung sowie die irakische Armee gegenüber, den kurdischen Sicherheitskräften sei es gelungen, neben der Region um Kirkuk auch Teile der Provinz Ninava, die mehrheitlich von Kurden bewohnt sind, gegen die Einheiten des ISIS zu sichern.

Sämtliche länderkundlichen Feststellungen der Behörde zur Sicherheitslage im Irak stützten sich - in Ansehung des Bescheidinhalts - auf Informationen, die mit Ende Juni 2014 zeitlich begrenzt waren. Zeitlich darüber hinaus gehende Informationen finden sich dort nicht, wiewohl der Zeitpunkt der Bescheiderlassung der 08.11.2014 war.

Die Mutter des BF gab in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme an, dass sie aus der Region XXXX stammen, die sie ca. Mitte Mai 2014 in Begleitung ihres Schwiegervaters in die Türkei verlassen haben, von wo sie am 24.05.2014 nach Österreich ausreisten. Ungeklärt blieb dabei, ob sie nach der Antragstellung bei der österr. Botschaft in Ankara am 03.12.2013 zwischenzeitig wieder in ihre Heimat zurückgekehrt war, obzwar dies im Lichte der Aktenbeilage der österr. Botschaft zu vermuten wäre. Die Mutter des BF konnte im Lichte dessen bis zur Ausreise im Mai 2014 noch nicht von den allgemein bekannten, von der belangten Behörde auch festgestellten Ereignissen im Nordirak im Juni 2014, im Einzelnen der Invasion der ISIS-Kämpfer in ihre Heimatprovinz Ninava (siehe oben), betroffen gewesen sein und fanden diese daher noch keinen Eingang in ihre Antragsgründe. Auch bei ihrer Einvernahme am 14.07.2014 scheint sie - im Lichte der Niederschrift - noch keine näheren Informationen zur genauen Lage im Nordirak gehabt zu haben.

Angesichts der ständigen internationalen Berichterstattung seit dem Sommer 2014 musste der belangten Behörde jedoch bekannt gewesen sein bzw. war es als notorisch anzusehen, dass sich die Eroberungen des ISIS bzw. IS in der Folge nicht auf die Provinzhauptstadt Mosul und deren Umgebung beschränkten, sondern dieser vielmehr schon im August 2014, begünstigt vom Rückzug der kurdischen Peschmerga aus den von der Behörde in ihren Feststellungen genannten, von Kurden bzw. Angehörigen der jezidischen und christlichen Minderheiten bewohnten Teilen der Provinz Ninava, seine Invasion erheblich ausweitete und es im Zuge dessen insbesondere zur Verfolgung und Vertreibung der genannten Minderheiten aus ihren angestammten Siedlungsgebieten kam, die ihrerseits etwa in den allgemein bekannt gewordenen schweren Menschenrechtsverletzungen an Angehörigen der jezidischen Minderheit in der Region Sinjar gipfelten. Davon ausgelöst kam es auch zu einem Flüchtlingsstrom aus den vom IS besetzten Gebieten in die kurdische Autonomieregion, insbesondere in die nordirakischen Provinzen Dohuk und Arbil, wo in der Folge tausende Angehörige der jezidischen und christlichen Minderheiten Aufnahme in offiziellen und inoffiziellen Flüchtlingsunterkünften fanden bzw. von regionalen Behörden sowie internationalen Organisationen versorgt wurden.

Diese Umstände hatten jedoch eine gänzlich andere Ausgangslage für die Beurteilung des Schutzbegehrens des BF geschaffen als sie die Behörde durch die Heranziehung von ausschließlich bis Ende Juni 2014 datierenden länderkundlichen Informationen im Bescheiderlassungszeitpunkt vom 08.11.2014 wahrgenommen hatte, zu deren Wahrnehmung sie unabhängig vom persönlichen Vorbringen der Mutter des BF jedoch aus grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Gründen verpflichtet war.

Die belangte Behörde wird insoweit also im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage entsprechender Ermittlungen zeitlich aktuelle Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Heimatprovinz des BF, zur Lage der Minderheit der Jeziden dort im Besonderen sowie zur im Lichte der allgemein bekannten Informationen zum Kriegsgeschehen im Nordirak wohl entscheidungswesentlichen Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit für Angehörige der jezidischen Minderheit in die kurdische Autonomieregion iSd § 11 AsylG bzw. des Art. 8 der europäischen Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU v. 13.12.2011, Neufassung) zu treffen haben.

Diesbezüglich sei ergänzend darauf hingewiesen, dass dem Akteninhalt zufolge die Mutter des BF in der Stadt oder der Region XXXX geboren wurde, worauf neben ihrer Aussage auch der Inhalt ihrer Geburtsurkunde hinweist, der BF selbst als ihr Sohn seinerseits dessen Geburtsurkunde zufolge in XXXX geboren wurde, der Reisepass der Mutter des BF andererseits in XXXX ausgestellt wurde und sich die Eltern dem Antragsformular der österr. Botschaft zufolge ebenso in XXXX aufhalten wie die Mutter des BF dort als ihren Geburtsort XXXX angegeben hat, weshalb die Frage zu klären ist, ob sich die Mutter des BF vor der Ausreise aus dem Irak tatsächlich in XXXX oder doch in XXXX aufgehalten hat bzw. wo sie sich insbesondere zwischen der Antragstellung in Ankara am 03.12.2013 und der Ausstellung einer Einreiseerlaubnis durch die Botschaft in Ankara im Mai 2014 aufgehalten hat, zumal allfällige Anknüpfungspunkte des BF in der Stadt oder der Provinz XXXXvon Relevanz für die Frage der Ausweichmöglichkeit dorthin hätten.

2.2.2. Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde den Sachverhalt in maßgeblichen Teilen nicht ermittelt bzw. ist sie ihrer Ermittlungspflicht in entscheidenden Punkten nicht nachgekommen, was zu einer in rechtlicher Hinsicht untauglichen Entscheidungsgrundlage führte.

Im Sinne des § 28 Abs 2 VwGVG konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es ist vielmehr Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern.

Es war somit der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.

3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben waren.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.