BVwG G304 2013914-1

G304 2013914-1Tribunale amministrativo federale14 gen 2015

Regest

Behindertenpass, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG G304 2013914-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G304.2013914.1.00

Spruch

G304 2013914-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER, als Vorsitzende, sowie den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS und die fachkundige Laienrichterin

Helmut WEISS, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX

geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 21.10.2014, Passnummer: XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, a u f g e h o b e n und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Erstverfahren:

1.1. Mit Eingabe vom 14.10.2013 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit ihrer Eingabe brachte sie diverse ärztliche Gutachten in Vorlage.

1.2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, ein mit XXXX datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie den Gesamtgrad der Behinderung wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Chronifizierte Depression, posttraumatische Belastungsstörung (oberer Richtsatzwert entsprechend der Notwendigkeit der Behandlungsdauer über 1 Jahr) 03.05.01 40

2 Multiple Sklerose

(mittlerer Richtsatzwert entsprechend Sensibilitätsstörung, feinmotorischen Defiziten, verstärkten Harndrang) 04.08.01 30

Gesamtgrad der Behinderung 50

In der zusammenfassenden Beurteilung des Sachverständigengutachtens heißt es, dass der GdB der führenden GS1 vom GdB der GS2 aufgrund wechselseitig negativer Leidensbeeinflussung um 1 Stufe angehoben wird.

Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde von der SV nicht festgestellt.

Festgehalten wurde des Weiteren, dass der Behinderungsgrad in diesem Ausmaß seit August 2013 vorliege und ein Nachuntersuchungstermin im Oktober 2015 erforderlich sei, weil GS1 durch weitere Therapie und Änderung der Lebenssituation (nach Scheidung) besserbar sei. Der Verlauf der GS2 bliebe abzuwarten.

1.3. Mit Schreiben vom 06.11.2013 übermittelte die belangte Behörde der BF den beantragten Behindertenpass.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Mit Eingabe vom 25.8.2014 beantragte die BF die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 BBG 1990 Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass und verwies darauf, dass bei ihm ein diabetisches Spätsyndrom mit hochgradiger Durchblutungsstörung vorläge und bei ihm die zweite und die dritte rechte Zehe amputiert worden seien. Auf Grund der Aufforderung durch die belangte Behörde brachte er ein zum XXXX datiertes Gefäßambulanzprotokoll des Landeskrankenhauses XXXX mit den Diagnosen DST IV rechtes Bein sowie destruiertes Caput des Os metatarsale III, Zustand nach PTA der Arteria tibialis posterior links, der linken Arteria plantaris pedis sowie PTA der Arteria dorsalis pedis links am 16.09.2010, Zustand nach Halluxamputation links am 12.01.2010 und Zustand nach Prostavasintherapie, einen zum XXXX datierten Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX, sowie jeweils ein zum XXXX, XXXX, XXXX und ein XXXX datiertes Gefäßambulanzprotokoll des Landeskrankenhauses XXXX, einen zum XXXX datierten Röntgenbefund des Landeskrankenhauses XXXX mit der zusammengefassten Beurteilung, dass beim BF eine weitgehend unveränderte Darstellung der ossären Strukturen angrenzend an die Resektionsstellen von Dig. II und III und eine ausgeprägte MTP-I-Arthrose vorlägen, und einen weiteren, zum XXXX datierten Röntgenbefund des Landeskrankenhauses XXXX, ein zum XXXX datiertes Gefäßambulanzprotokoll in Vorlage.

2.2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die Fachärztin Neurologie und Psychiatrie XXXX, nach persönlicher Untersuchung der BF ein zum XXXX datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, den Gesamtgrad der Behinderung der BF wie folgt feststellte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Chronische Depression bei posttraumatischer Belastungsstörung mit Somatisierungsneigung, oberer RSW entsprechend dem psychischen Befund trotz Therapie 030501 40

2 Multiple Sklerose, mit schubförmigen Verlauf und minimalen neurologischen Ausfällen.

Mittlerer RSW entsprechend dem Befund 040801 30

Gesamtgrad der Behinderung 50

In der Begründung des ärztlichen Sachverständigengutachtens heißt es, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung sich führend aus der GS1 ergebe und durch die GS2 angehoben werde, da eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.

Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nach Ansicht der SV nicht gegeben.

In einer ergänzenden Stellungnahme zum oben zitierten Gutachten vom XXXX führte die SV aus, dass bei der Antragstellerin zwar eine Multiple Sklerose vorläge, die angegebene Schwäche im rechten Bein seit dem letzten Schub, sie bei der Untersuchung am 11.09.2014 jedoch nur sehr diskret ausgeprägt gewesen. Das Gangbild sei stabil, es bestehe keine Fallneigung. Eine Gangunsicherheit trete vor allem bei komplexen Gangarten auf. Es könne eine längere Gehstrecke von mehr als 500 m noch problemlos bewältigt werden.

2.3. Mit Schreiben vom 17.10.2014 unterrichtete die belangte Behörde den BF vom Ergebnis der Untersuchung und räumte ihr die Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung dieses Schreibens ein.

2.4. Mit Bescheid vom 21.10.2014, abgefertigt am 24.10.2014, Passnummer: XXXX, wies die belangte Behörde auf der Grundlage der §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF. den Antrag auf Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ab.

In der Bescheidbegründung heißt es im Kern, dass das auf Grund ihres Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die BF nicht derart körperlich beeinträchtigt sei, dass ihr eine Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar sei.

2.5. Zum Schreiben vom 17.10.2014 übermittelte die BF eine Stellungnahme, datiert mit 23.10.2014. Wann diese bei der belangten Behörde eintraf ist unklar, am 27.10.2014 wurde die BF jedoch als Reaktion auf ihre Stellungnahme zur Vorlage der im Schreiben erwähnten fachärztlichen Stellungnahmen aufgefordert.

2.6. Gegen den Bescheid vom 21.10.2014, abgefertigt am 24.10.2014, Passnummer: XXXX, richtet sich die bei der belangten Behörde am 03.11.2014 eingelangte, rechtzeitige Beschwerde der BF, in der sie ausführt, dass sich durch den ergangenen Bescheid auf Grund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und des rechtlichen Gehörs, mangelhaften Tatsachenfeststellungen sowie unrichtige rechtlicher Beurteilung beschwert sei. Der Bescheid sei innerhalb der für die Stellungnahme gesetzten Frist ergangen. Damit sei die BF in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Das Gutachten sei zudem inhaltlich nicht nachvollziehbar und unschlüssig und gehe zudem von unrichtigen Annahmen bzw. Tatsachen aus. Hätte die belangte Behörde der BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, hätte die BF neue Befunde des XXXX vorlegen können und wäre die belangte Behörde zu einer richtigen Tatsachengrundlage gelangt und hätte antragsgemäß entscheiden müssen.

Zudem hätte die BF einen Antrag auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Z 12 lit. b 2. Fall KFG gestellt, die belangte Behörde habe jedoch im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 12 lit. b 1. Fall KFG nicht vorliegen, was die BF auch gar nicht behauptet hätte. Die BF könne ein öffentliches Verkehrsmittel durchaus erreichen, sie könne es auf Grund ihrer psychischen Erkrankung jedoch nicht benützen. Die belangte Behörde setzt sich mit der Antragsbegründung somit überhaupt nicht auseinander, sondern übergeht es völlig. Auch das Gutachten reiche zur Beantwortung der relevanten Tatsachenfrage, ob die BF das öffentliche Verkehrsmittel benützen könne nicht aus. Die Depression werde mit 40% GdB festgestellt, an anderer Stelle bewertet die SV diese jedoch als "keine erhebliche Beeinträchtigung". Das Gutachten sei somit keineswegs schlüssig. Die BF bringt zudem noch Gründe vor, warum nach ihrer Ansicht das Gutachten auch inhaltlich unrichtig sei.

2.7. Am 07.11.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Befunde, Untersuchungsberichte, und das im Verwaltungsverfahrensakt einliegende ärztliche Sachverständigengutachten des von der belangten Behörde beauftragten medizinischen Sachverständigen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt A):

1. Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Mitteilung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Ausschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)

Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)

2. Die vom BF begehrte Eintragung stellt einen Nachweis der für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer maßgeblichen Körperbehinderung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 12 lit. b Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 dar. Nach dieser Bestimmung sind Kraftfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, wenn etwa der Nachweis der Körperbehinderung durch die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass erfolgt. Der näher bezeichnete Zusatzeintrag in den Behindertenpass begründet gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 idgF. einen Befreiungstatbestand für die Versicherungssteuer. Darüber hinaus hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen behinderten Menschen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen sind, gemäß § 13 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 auf Anntrag eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen.

3. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht schon auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren auf Grund eines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in der Lage sein, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (siehe dazu VwGH vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021, vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142 und vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).

Die Beurteilung der Frage nach der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Rechtsfrage, die die Behörde auf der Grundlage der von den Sachverständigen gelösten Tatfragen vorzunehmen hat; der Sachverständige hat sich der Beantwortung dieser Frage zu enthalten (siehe dazu Attlmayr in Attlmayr/Walzel von Wiesentreu (Hg.), Handbuch des Sachverständigenrechts, Rz. 6019ff; siehe dazu auch VwGH vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258).

Ein "Gutachten", das sich darauf beschränkt, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung zu verneinen, und Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (vgl. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]).

4. Die BF hat mit ihrem Antrag durch die angeschlossenen Gutachten erkennbar und belegt vorgebracht, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund ihres psychischen Zustandes nicht zumutbar ist.

Ausgehend von der eingangs zitierten Judikatur ist zunächst festzuhalten, dass sich das im vorliegenden Fall erstellte Gutachten nicht mit dem tatsächlichen Vorbringen und den vorgelegten Befunden auseinander, In der ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten wird festgestellt, dass bei der BF keine Gangstörung von erheblichem Ausmaß vorliegt und sie die Wegstrecke von mehr als 500m zurücklegen kann. Auf die tatsächliche Antragsgrundlage geht die SV jedoch im Gutachten selbst und auch in der ergänzenden Stellungnahme nicht ein. Das Gutachten stellt somit entgegen der Ansicht der belangten Behörde kein taugliche Grundlage für die zu treffende Entscheidung dar.

5. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind nicht erfüllt, weil der Sachverhalt weder feststeht noch seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre: Es gibt im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Einholung eines ergänzenden Gutachtens und die allenfalls sonst noch erforderlichen Erhebungsschritte sowie die Einräumung von Parteiengehör durch das Verwaltungsgericht selbst rascher wäre als die Vornahme dieser Schritte durch die belangte Behörde.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher ein neues oder ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben. Dabei wird sie darauf Bedacht zu nehmen haben, dass sich dieses Gutachten auch mit den vorgelegten Facharztbefunden zum psychischen Zustand der BF eingehend auseinander setzt und weiters darauf zu achten haben, wie sich dieser auf die tatsächliche Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel iSd § 2 Abs 1 Z 12 lit. b 2. Fall Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 idgF auswirkt.

Jedenfalls ist der BF im fortgesetzten Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten zu geben und erst nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist der neue Bescheid zu erlassen.

6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.

Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal der vorliegende Anlassfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht konzeptionell jener des § 66 Abs. 2 AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Regelung des § 28 Abs. 3 leg. cit. übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, noch gibt es Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Uneinheitlichkeit oberstgerichtlicher Judikate schließen ließen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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