BVwG W215 2016824-1

W215 2016824-1Tribunale amministrativo federale13 gen 2015

Regest

aufschiebende Wirkung

Testo completo

BVwG W215 2016824-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W215.2016824.1.00

Spruch

W215 2016824-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zahl 831895005-1774691, beschlossen:

A)

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste, gemeinsam mit seinen Eltern, mit kirgisischen Reisepässen in denen sich Visa befanden am 15.12.2013 legal aus Kirgisistan mit dem Flugzeug aus und am selben Tag legal in Österreich ein.

Nachdem der Beschwerdeführer und seine Eltern von Wien aus eine "Erholungsreise" (Anmerkung: wörtliches Zitat des Vaters) nach Prag und Venedig unternommen hatten, kehrten sie nach Österreich zurück und seine Eltern stellten am 23.12.2013 Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2014, Zahl 831895005-1774691, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 23.12.2013 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß §§ 57 und 55 leg. cit. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 leg. cit. abgewiesen, eine Rückkehrgenscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF und § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Kirgisistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 die aufschiebende Wirkung aberkannt" (Anmerkung: wörtliches Zitat).

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2014, Zahl 831895005-1774691, zugestellt am 28.11.2014, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 11.12.2014 eingebrachte Beschwerde.

I.2. Die Beschwerdevorlage langte am 08.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Noch am selben Tag wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Email davon in Kenntnis gesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in Spruchpunkt IV. des Bescheides der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers "gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 die aufschiebende Wirkung aberkannt" (Anmerkung: wörtliches Zitat, gemeint wohl: gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013). Diese Entscheidung wurde im Bescheid nicht begründet.

Mangels Begründung im Bescheid und weil die Eltern des Beschwerdeführers in deren niederschriftlichen Befragungen eine Verfolgung in Kirgisistan behauptet haben, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Spruchpunkt IV. davon ausgeht, die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers hätten keine Verfolgungsgründe für die Familie vorgebracht. Deshalb bzw. mangels Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Spruchpunkt IV. des Bescheides war der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Da bezüglich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß

§ 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits oben ausgeführt wurde Spruchpunkt IV. nicht begründet bzw. entspricht Spruchpunkt IV. auch nicht der Aktenlage, weshalb die Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen nicht nachvollziehbar ist. Dieser Beschluss beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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