W181 2012794-1•BVwG W181 2012794-1
W181 2012794-1Tribunale amministrativo federale13 gen 2015
Gebührenanspruch, Gebührenhöhe, Gebührenverlust, Kostenwarnung -<br/>Sachverständiger, Mehrbegehren, Sachverständigengebühr, Warnmeldung
W181 2012794-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote zu Gutachten zu XXXX datiert mit XXXX, beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständige vom XXXX werden gemäß § 39 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit
€ 4.000,- (inkl. USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Antragstellerin wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom XXXX, von Richter XXXX als Gutachterin zur Abklärung der Echtheit eines Dokumentes bestellt.
Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht die Honorarnote mit Datum vom XXXX, in der Höhe von € 4.144,00, ein. Darin wurde für die Ausarbeitung des Gutachtens iW beantragt:
-) Aktenstudium § 36 GebAG
für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90 € 44,90
-) Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)
52 begonnene Stunden á € 33,80 (Recherchen vor Ort) € 1.757,60
-) Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm § 273 ZPO
48 begonnene Stunden für Erstellung des Gutachtens
(nur SV-Länderkunde) á € 33,80 € 1.622,40
-) Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAG
Reinschreiben von Befund und Gutachten 9 Seiten á € 2,00 € 18,00
Durchschriften 18 Seiten á € 0,60 € 10,80
Zwischensumme € 3.453,70
20% USt € 690,74
Gesamtsumme € 4.144,00
Mit Schreiben vom XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antragstellerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten, dass laut Aktenlage und nach Rücksprache mit dem Richter XXXX kein Hinweis ergangen sei, dass zu erwarten gewesen sei, oder sich bei der Sachverständigentätigkeit herausgestellt habe, dass die tatsächlich entstandenen Gebühren die Höhe von € 4.000,00 übersteigen würden.
Mit E-Mail vom XXXX, die am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte die Antragstellerin eine Stellungnahme.
Mit Schreiben vom XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antragstellerin mit der Möglichkeit zur Verbesserung mitgeteilt, dass Fax und E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung-BVwG-EVV) keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung seien.
Mit Stellungnahme vom XXXX, die am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, teilte die Antragstellerin mit, sie habe nicht gewusst, dass sie im Falle einer Überschreitung der Kosten von € 4.000,00 den Richter bereits vor der Erstellung des Gutachtens davon in Kenntnis zu setzen habe. Sie sehe daher ein, dass die überschrittene Summe von € 144,-- nicht bezahlt werden könne und nehme dies zur Kenntnis.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).
Zu A)
§ 25 Abs. 1a GebAG normiert:
"Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft den oder die Sachverständige nicht anlässlich des Auftrags von dieser Verpflichtung befreit hat. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden."
Die gesetzlich verankerte Warnpflicht verfolgt den Zweck, dass sich das Gericht und die Parteien möglichst frühzeitig eine grobe Vorstellung von den Kosten des Gutachtens machen können. Bei Gefahr einer erheblichen Kostenüberschreitung kann die Warnung der Sachverständigen auch Anlass werden, den Gutachtensauftrag präziser zu fassen, um (für das Beweisverfahren) frustrierte Aufwendungen zu vermeiden (vgl. 303 der Beilagen XXIII. GP S. 47).
Der Aktenlage nach ist keine Befreiung der Verpflichtung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgt. Die Sachverständige ist der Kostenwarnung im Sinne des § 25 Abs. 1a GebAG nicht nachgekommen, da sie nicht rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hingewiesen hat. Es waren daher die Gebühren der Sachverständigen mit EUR 4.000,-- (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren - zufolge Unterlassung der Warnung nach § 25 Abs 1a GebAG - abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
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