W164 1424429-1•BVwG W164 1424429-1
W164 1424429-1Tribunale amministrativo federale13 gen 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>persönliche Gefährdung, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung
W164 1424429-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Susanne Singer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nun Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.01.2012, Zl. 11 13.737-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 02.12.2014 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3
Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 14.11.2011 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er heiße XXXX. Er sei Moslem, gehöre der Volksgruppe der XXXX an seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Urdu. Er sei XXXX in Baglan geboren und sei ledig. Er habe drei Jahre die Schule besucht, habe keine Berufsausbildung und habe zuletzt als Landwirt gearbeitet. Der BF habe Afghanistan im Dezember 2010 verlassen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, er habe Afghanistan wegen dem Krieg verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben.
2. Am 20.01.2012 wurde der BF seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:
Er könne keine Dokumente in Vorlage bringen. Sein Name sei falsch aufgeschrieben worden, sein Geburtsdatum sei nicht korrekt, er habe eine Frau und er spreche auch nicht Dari. Er habe nur eine Einvernahme bei der Polizei gehabt. Als man ihn später XXXX gerufen habe, habe er gewusst, dass der Name falsch geschrieben worden sei. Was sein Geburtsdatum betrifft, habe man ihn damals nur gefragt wie alt er ist. Er habe angegeben, dass er 23 Jahre alt sei und man habe dann ein Geburtsdatum eingetragen.
Es wurden seitens der Behörde sämtliche persönlichen Angaben des BF richtig gestellt. Der BF machte folgende weitere Angaben:
Der BF sei in Afghanistan Landwirt gewesen und habe in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet, die er von seinem Vater geerbt hatte. Der BF habe weder zu seiner Frau, noch zu seiner Mutter Kontakt, da sie kein Telefon hätten. Er könne keinen Kontakt herstellen. Er habe dort keine Freunde, außerdem würden das die Pashtunen nicht machen, dass man zu einem fremden Mann sagt, er solle zu seiner Frau gehen.
Zu seinen Fluchtgründen näher befragt, gab der BF an, in ihrer Gegend, in XXXX, seien sehr viele Taliban. Mullah XXXX und Mulla XXXX seien die Oberhäupter der Taliban, wobei XXXX schon getötet worden sei. Die Hälfte der Bewohner seiner Gegend würden den Taliban angehören, die andere Hälfte sei neutral oder der Regierung zugehörig. Die Taliban würden überall herumgehen und seien auch zum BF gekommen. Sie hätten drei Forderungen gehabt: Er solle sich ihnen anschließen, oder 200.000 afghanische Rupien bezahlen oder er müsse ihnen jemand anderen übergeben. Wenn er keine dieser drei Forderungen erfülle, würde er getötet werden. Da der BF den Taliban weder jemanden übergeben noch Geld zahlen habe können, hätten sie ihn einfach mitgenommen. Sie hätten ihn gezwungen mitzugehen. Der BF sei dann zehn Tage bei den Taliban gewesen. Ihr Stützpunkt habe sich in XXXX befunden, wo es die XXXX gebe, eine Organisation, die der Regierung nahestehe und sich gegen die Taliban wende. Die Leute von Mulla XXXX hätten ihm auch ein Gewehr gegeben und er habe mit ihnen dort immer hin und her gehen müssen, bis sie ihn zu etwas Bestimmtem berufen hätten. Die XXXX-Leute hätten so gesehen, dass der BF bei den Taliban gewesen sei und hätten nun angenommen, er sei einer von den Taliban. Der BF habe einen Taliban namens XXXX, den er schon von vorher gekannt hatte, gesehen und um Hilfe gebeten. Da sei er schon zehn Tage bei den Taliban gewesen. Dieser habe ihm gesagt, dass die Taliban vor hätten, ihn für ein Selbstmordattentat zu bestimmen. XXXX habe gemeint, dass er dem BF helfen könne von dort zu fliehen, unter der Bedingung, dass dieser das Land verlasse, da die Taliban, wenn sie dahinterkommen würden, sie beide töten würden. Am zehnten Tag um Mitternacht habe der BF mit dem Handy des XXXX seinen Onkel in XXXX angerufen und ihm mitgeteilt, dass XXXX ihm helfe zu fliehen, der Onkel ihn aber wo abholen müsse, damit er die Gegend verlassen könne. Sie hätten sich in der Gegend von XXXX getroffen und er sei dann zwei Nächte bei seinem Onkel gewesen. Danach sei der BF nach Europa geflüchtet, da er weder sein Leben noch das des XXXX riskieren habe wollen. Irgendwann habe er in Pakistan erfahren, dass XXXX und 17 weitere Leute getötet worden seien.
Der BF habe bis jetzt keine Probleme mit den Behörden in Afghanistan gehabt, aber nachdem die XXXX ihn bei den Taliban gesehen hätten, würden sie glauben, er gehöre zu den Taliban. Es seien auch viele andere, die von den Taliban gezwungen worden seien mit ihnen zu gehen, von den XXXX getötet worden. Es gebe Leute, die am Tag für die XXXX arbeiten und in der Nacht die Taliban unterstützen würden. Er komme zu dieser Annahme, da er es gesehen habe. Das seien Leute, die Bestechungsgelder nehmen und für Geld alles machen würden.
Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, würde er erwischt und getötet werden. Er könne dort nicht in Sicherheit leben. Er könne nicht wo anders in Afghanistan leben. In Kabul zahle man nur mit Dollar und da könne er nicht überleben. Er habe die ganze Familie zu ernähren und zu versorgen. Er sei immer Landwirt gewesen. In Kabul könne man als Landwirt nicht arbeiten. Er habe sein ganzes Hab und Gut liegen gelassen, er könne das nicht verkaufen, das seien Erbstücke und wer würde das nehmen, das sei jetzt Kriegsgebiet, wer würde das pachten oder kaufen wollen. Er habe es verpachten wollen, aber ohne Erfolg. Die XXXX hätten Listen geführt und diese der Regierung übergeben. Das seien Leute aus ihrem Dorf, die auch ihn kennen würden. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, selbst zur Regierung zu gehen und dort mitzuteilen, dass die Taliban Leute wie ihn entführen würden, da alles hintereinander geschehen sei. Die XXXX hätten ihn gesehen und er habe Angst gehabt, dass die Regierung glaube, dass auch er ein Taliban sei. Er habe die beiden Tage, die er bei seinem Onkel gewesen sei, nichts machen können, da sie ihn dort schon gesehen hätten. Die Regierung glaube den XXXX mehr als ihm oder seinem Onkel. Er könne in keinem anderen Ort in Afghanistan leben und arbeiten. Er habe sein ganzes Leben in seinem Dorf verbracht.
3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.01.2012, Zahl: 11 13.737-BAW, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, der BF sei nicht in der Lage gewesen einen glaubhaften asylrelevanten Fluchtgrund darzulegen. Er habe zwar einige Details erwähnt, doch seien diese bei genauerem Nachfragen oberflächlich gewesen und seien von ihm auch nicht mit weiteren Details oder Informationen be- und unterlegt worden. Zur Glaubhaftmachung von Ereignissen sei es nicht genug, eine oberflächliche Rahmengeschichte zu erzählen, die aufgrund der faktischen Unmöglichkeit der konkreten Verifizierung oder Falsifizierung nicht qualifiziert werden könne. Sein Vorbringen entspreche nicht den Glaubwürdigkeitskriterien und sei daher als unglaubhaft einzustufen. Es sei nicht glaubhaft, dass man einem mit Zwang Rekrutierten ein Gewehr gebe und damit patrouillieren lasse. Dieses Vorbringen habe der BF weder genauer ausführen noch durch ergänzende Angaben untermauern können. Er habe trotz mehrmaliger Nachfrage keine weiteren Angaben zur angeblichen Zwangsentführung oder Zwangsausbildung machen können. Er habe auch nicht schlüssig erklären können, warum er mit der Regierung Probleme bekomme sollte. Er habe während der gesamten Befragung eine Bedrohung durch die Taliban zu konstruieren versucht, jedoch sei dies nicht glaubhaft. Es sei auch nicht glaubhaft, dass man eine mit Gewalt entführte Person mit einem Gewehr oder für ein Selbstmordattentat vorgesehen habe. Für solche Arbeiten gebe es genug streng gläubige Taliban oder Fanatiker, die sich dazu hergeben würden. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er seine Grundstücke nicht verpachten oder verkaufen könne, das wäre auf die eine oder andere Art sicher möglich gewesen. Im schlimmsten Fall hätte er diese als Sicherheit einsetzen können. Es sei noch versucht worden zu eruieren, ob er mit der Familie Kontakt habe, was er mit der Begründung, dass dort die Telefone nicht funktionieren würden, verneint habe. Eine alternative Kontaktaufnahme sei nicht einmal in Erwägung gezogen worden.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, dem Fluchtvorbringen des BF keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden werden könne und er keinesfalls in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass seinen Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit beschieden hätte werden können, da er eine Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland könne daher nicht erkannt werden. Es sei ihm auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen, zumal es sich bei ihm um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann handle. Es sei ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan zumutbar, Kontakt mit seiner Familie aufzunehmen und sich allenfalls in Kabul eine Existenz aufzubauen. Aus den Feststellungen zur Lage in Kabul ergebe sich, dass er als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person, zumutbarer Weise in der Lage sei, wenn auch unter Schwierigkeiten, für sein Auslangen zu sorgen.
Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 20.01.2012 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.
5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und im Wesentlichen vorbracht wurde, dass aus der ACCORD - Anfragebeantwortung vom 30.11.2011 (Afghanistan: Provinz Logar: Zwangsrekrutierungen und Entführungen von Kindern) hervorgehe, dass die Taliban, entgegen der Ansicht der Behörde, durchaus gerne auf Zwangsrekrutierungen zurückgreifen würden. Nach diesem Bericht würden häufig Kinder und Jugendliche auf diese Weise den Taliban zugeführt werden, sodass es nicht gänzlich unrealistisch sei, dass auch erwachsene junge Männer, wie er selbst, dasselbe Schicksal erleiden würden. In diesem Zusammenhang wären weitere Ermittlungen zur Lage der Zwangsrekrutierungen erforderlich gewesen. Überdies sei gerade in Bezug auf Selbstmordanschläge realistisch, dass nicht der treue und in die Aktivität eingebundene Taliban Anhänger selbst sich in die Luft sprenge, sondern gerade dafür mache es objektiv betrachtet Sinn, sich eine Person "von außen" zu organisieren, welche nach einem Anschlag auch nicht im organisatorischen Gefüge einer Taliban Gruppierung fehlen würde. Es entspreche zudem nicht den Tatsachen, dass der BF trotz mehrmaliger Nachfrage keine detaillierten Angaben machen habe können. Er habe sich stets bemüht detaillierte Angaben zu den Örtlichkeiten, den beteiligten Personen und den zeitlichen Angaben zu machen. Nachdem offenbar nicht einmal die Personendaten in der Erstbefragung korrekt aufgenommen worden seien und zur Gänze in der Einvernahme korrigiert hätten werden müssen, seien auch die Angaben zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung wenig verwertbar.
Der BF werde wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich jener von Zwangsrekrutierung Betroffenen, verfolgt. Es bestehe aufgrund der humanitären Lage auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die belangte Behörde übersehe, dass der aus dem Refoulmentverbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe und hätte unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulmentverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Es würden entsprechende Feststellungen zu seiner Herkunftsregion und eine entsprechende Einschätzung der Gefahren fehlen. Der BF wäre aufgrund der gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen nicht in der Lage, in seiner Heimatregion, wo sich auch sein gesamtes soziales Netzwerk aufhalte, weiter zu leben. Er habe sein gesamtes Leben ausschließlich von der Landwirtschaft gelebt und habe auch keine entsprechende Ausbildung, die ihm eine Arbeitsaufnahme außerhalb der Landwirtschaft ermöglichen würde. In seinem Heimatdorf könne er jedoch nicht leben, da er dort einer Verfolgung ausgesetzt sei. Hinsichtlich der immer prekärer werdenden humanitären Lage in Kabul verwies der BF auf diverse näher genannte Quellen.
6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 13.02.2012 beim Asylgerichtshof ein.
7. Mit Schreiben vom 28.08.2012 brachte der BF eine Deutschkursbesuchsbestätigung vom 18.06.2012 in Vorlage.
8. Am 13.02.2013 legte der BF die bereits vorliegende sowie eine weitere Deutschkursbesuchsbestätigung vom 21.01.2013 und einen ärztlichen Befund von Dr. Christine Wüstinger, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Pathologie, vor.
9. Mit Schreiben vom 09.04.2013 brachte der BF als weiteren Nachweis für seine Integration zwei weitere Deutschkursteilnahmebestätigungen vom 15.02.2013 bzw. 28.03.2013 in Vorlage.
10. Am 03.07.2013 langten beim Asylgerichtshof eine weiter Deutschkursteilnahmebestätigung vom 26.06.2013 sowie eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit beim Verein Begegnung Arcobaleno vom 10.06.2013 ein.
11. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
12. Am 08.01.2014 brachte der BF Bestätigungen über die ehrenamtliche Tätigkeit beim Verein Begegnung Arcobaleno vom 15.12.2013 und beim Verein urbanfarm vom 04.12.2013, eine Bestätigung für eine Projektarbeit vom 16.12.2013 sowie eine Deutschkursbesuchsbestätigung vom 16.12.2013 und eine Kusanmeldebestätigung für einen weiteren Deutschkurs vom 01.12.2013 vor. Zudem legte er fünf Unterstützungserklärungen vor.
13. Mit Schreiben vom 07.02.2014 brachte der BF eine Beschwerdeergänzung ein und gab an, dass im Rahmen der Erstbefragung seine persönlichen Daten falsch notiert worden seien. Dies sei auf den Dolmetscher zurückzuführen und ihm das Protokoll nicht rückübersetzt worden. Die Daten seien im Rahmen der Einvernahme vom 20.01.2012 richtig gestellt worden.
14. Mit Schreiben vom 12.03.2014 teilte Rechtsanwältin Mag. Susanne Singer die Übernahme der Vertretung des BF mit und verwies nochmals darauf, dass bei der Erstbefragung aufgrund von Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher falsche Daten protokolliert worden seien, die in der Einvernahme richtig gestellt worden seien. Der BF sei bei der Erstbefragung noch unter den Strapazen der langen Reise gestanden und sei allgemein verunsichert gewesen, weshalb er sich nicht getraut habe, auf die Verständigungsprobleme hinzuweisen. Er versuche von Anfang an sich in Österreich bestmöglich zu integrieren. Er habe Kontakt zu den Grünen in Leonding geknüpft und helfe bei Veranstaltungen und Aktionen jeder Art mit. Er engagiere sich bei zwei Gemeinschaftsgärtenprojekten in Leonding und beim Gemeinschaftsgarten Tabakfabrik, dabei habe er zahlreiche österreichische Freunde gewinnen können. Er übernehme ehrenamtliche Tätigkeiten für den Verein Begegnung Arcobaleno. Als Nachweis für seine Integration legte der BF sieben Empfehlungsschreiben, zwei Berichte über den Gemeinschaftsgarten, eine Bestätigung des Berufsförderungsinstitut Oberösterreich vom 16.12.2013, eine Bestätigung des Vereins Begegnung Arcobaleno vom 15.12.2013 sowie eine Bestätigung des Österreichischen Integrations Fonds vom 17.12.2013 und eine Kursanmeldebestätigung des Sprachintegrationszentrums SPITZE vom 01.12.2013 vor.
15. Am 27.03.2014 brachte der BF ein ärztliches Attest von Dr. Kabelka Dietmar, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.12.2013 und eine weitere Unterstützungserklärung in Vorlage.
16. Am 17.04.2014 brachte der BF eine weitere Deutschkursteilnahmebestätigung vom 28.03.2014 und ein weiteres Empfehlungsschreiben in Vorlage.
17. Mit Schreiben vom 05.05.2014 brachte der BF eine Anmeldebestätigung für den Vorbereitungslehrgang zum Pflichtschulabschluss vom Verein MAIZ vom 25.04.2014 in Vorlage.
18. Mit Schreiben vom 21.07.2017 legte der BF eine Bestätigung der FASA Fitness GmbH vom 10.06.2014, eine Bestätigung von Frau und Herrn Gamsjäger hinsichtlich der Mithilfe des BF bei der Gartenarbeit vom 07.07.2014, zwei weitere Empfehlungsschreiben und ein Foto des BF bei einem Kochkurs, vor.
19. Mit Schriftsatz vom 09.10.2014 wurde um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.
20. Am 20.10.2014 brachte der BF drei weitere Empfehlungsschreiben sowie einen Befund von Dr. Jörg Lutz, Facharzt für Nuklearmedizin, vom 13.10.2014, vor.
21. Anlässlich der am 2.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu der auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen wurde aber nicht teilnahm, machte der BF zusammengefasst folgende ergänzende Angaben:
Er sei im Distrikt XXXX nahe XXXX geboren worden und aufgewachsen. Er habe zwei Schwestern. Der BF habe auch einen wesentlich älteren Bruder gehabt, der vor einem Jahr mit etwa 40 Jahren bei einem Autounfall gestorben sei. In XXXX, dem nächstgelegenen größeren Dorf, sei der BF in die Schule gegangen. Sein Vater sei etwa 2002 an einer Krankheit verstorben. Etwa ab dem Frühjahr 2010 habe man sich im Dorf erzählt, dass Taliban im Dorf waren und was sie angestellt hätten, etwa, dass sie einen Nachbarn mitgenommen hätten. Eines Tages hätten Taliban auch den BF während seiner Arbeit am Feld angesprochen, hätten ihm ihre drei Forderungen (selbst mitkämpfen, 200.000 Afghani bezahlen oder jemanden ausliefern) genannt und hätten ihm drei Tage Bedenkzeit gegeben. Der BF habe seiner Familie nichts davon erzählt, um sie nicht zu beunruhigen. Sein Bruder sei damals schon über das Alter, das für Taliban interessant war, hinaus gewesen. Die Taliban wären ein zweites Mal gekommen, zu seinem Haus, sie hätten ihn aber nicht angetroffen. Beim dritten Mal, in der Nacht, sei er wach gewesen, habe es klopfen gehört, habe aufgemacht, sei geschnappt und mitgenommen worden, dies mit den Worten, er habe keine der Forderungen erfüllt, nun müsse er mitkommen. Der BF sei nach XXXX in die Schule gebracht worden die mittlerweile zum Stützpunkt der Taliban umfunktioniert worden sei. Dem BF sei wie allen Bewohnern der Gegend bekannt gewesen, dass die dort auftretenden Taliban zu zwei Kommandanten, Mullah XXXX und Mullah XXXX gehörten und dass in der Gegend XXXX waren, eine bewaffnete Gruppe, die mit der Regierung kooperierte. Die XXXX hätten in der Region gewohnt. Dem BF sei weiters bekannt gewesen, dass nicht alle XXXX uniformiert waren und dass unter den XXXX viele Spione - auch solche, die unter Tags für die XXXX und nachts mit den Taliban zusammenarbeiteten - existierten. Es sei auch in der Region bekannt gewesen, dass XXXX Personen, die von Taliban entführt worden waren, als Taliban-Anhänger betrachtet und getötet hatten. Deshalb sei der BF, sobald vor der Schule Wache stehen musste, überzeugt gewesen, dass die XXXX ihn nun für einen Mitkämpfer der Taliban halten würden. Der BF habe nicht in Erwägung gezogen, zu den XXXX überzulaufen, da er diesen in keiner Weise vertraut habe sondern gefürchtet hätte, dass sie ihn töten. Mit den sonstigen Dorfbewohnern habe der BF nicht sprechen dürfen. Die Tätigkeit des BF habe darin bestanden, die Schule zu bewachen. Er habe auf dem Hof vor der Schule etwa 10 bis 15 Meter vor den Taliban, die weiter hinten Wache standen, stehen oder gehen müssen. An für die Übersicht wichtigen Stellen des Hofes seien auch provisorische aus Sandsäcken und einem daraufgesetzten Holzdach bestehende Wachtürme aufgebaut gewesen, auf denen je zwei bis vier Wächter zu stehen hatten. Auch dort sei er eingesetzt worden.
Unter den Taliban sei auch ein ehemaliger Nachbar des BF, XXXX, gewesen, den der BF sehr gut kannte. Mit ihm habe sich der BF zunächst mit Zeichen vorsichtig verständigt. Als eines Nachts beide zu zweit im selben Wachturm eingesetzt waren - es sei eine Nacht gewesen, in der nur wenige Taliban im Haus waren, deshalb sei auch die Zahl der Wächter von vier auf zwei reduziert gewesen - habe XXXX dem BF mitgeteilt, dass der BF für einen Selbstmordanschlag vorgesehen sei XXXX habe dem BF angeboten, ihm zu helfen, der BF müsse aber Afghanistan verlassen, denn wenn die Taliban den BF finden würden, würden sie sowohl den BF als auch XXXX töten. XXXX habe als Taliban-Mitglied ein Handy bei sich führen und jederzeit telefonieren dürfen. Dieses Handy habe sich der BF ausgeborgt, habe sich im Wachturm niedergehockt und leise mit seinem Onkel einen Treffpunkt vereinbart, während XXXX darauf geachtet habe, dass niemand sie beobachte. Dann sei der BF mit seinem Gewehr auf der zur Straße weisenden Seite des Wachturms hinuntergesprungen und weggelaufen. (Der Wachturm sei direkt an der Straße gelegen.) Der BF sei im Dorf niemandem begegnet. XXXX würden in der Nacht üblicherweise ihre Häuser nicht verlassen. Die Gegend rund um XXXX habe der BF seit seiner Kindheit sehr gut gekannt. Etwa nach einer halben Stunden Fußweg über die Felder sei er zur nächsten Siedlung "XXXX" gelangt, wo er vereinbarungsgemäß seinen Onkel getroffen habe. Zwei Nächte habe der BF bei seinem Onkel verbracht. Der Onkel habe für den BF ein Baugrundstück, welches die Familie in der nahe gelegenen Stadt XXXX geerbt hatte, unter seinem Preis verkauft. So habe der BF seine Flucht finanzieren können. Von Pakistan aus habe der BF mit seinem Onkel mehrmals telefoniert und dabei erfahren, dass jener Stützpunkt, auf dem er sich zuvor habe aufhalten müssen, bei einem Bombenangriff vernichtet wurde und dass auch XXXX dabei ums Leben gekommen sei. Der BF habe auch erfahren, dass die Taliban ihn bei seinem Bruder gesucht hätten.
Der BF habe etwa drei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan geheiratet. Anlässlich seiner Erstbefragung, der ein Urdu sprechender Dolmetscher beigezogen worden sei, habe er vieles nicht verstanden, deshalb scheine auf dem Protokoll der Erstbefragung auf, dass er ledig sei.
Schon als die Zeiten unsicher wurden, also in den Monaten bevor der BF selbst von den Taliban verschleppt wurde, habe sein Onkel, der nach dem Tod des Vaters das älteste Familienmitglied war und daher für größere Käufe und Verkäufe zu Rate gezogen wurde, für den BF ein Grundstück verpachtet. Vom Geld dieser Pacht würden nun die Mutter und die Frau des BF leben. Auch die Schwager würden sie finanziell unterstützen. Seit einigen Wochen würden sich die Frau und die Mutter des BF in Pakistan aufhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er ist am XXXX in der Provinz Baglan in der Region XXXX nahe dem Dorf XXXX geboren, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, er ist Moslem, ist verheiratet und spricht Paschtu. Der BF wuchs mit zwei Schwestern und einem um mehr als 10 Jahre älteren Bruder auf. Er hat drei Jahre die Schule in XXXX besucht und danach als Landwirt auf familieneigenen Grundstücken gearbeitet. Sein Vater starb etwa 2002. Etwa ab dem Frühjah 2010 gewannen Taliban in der Region XXXX vermehrt Einfluss und begannen junge Männer in der Region rekrutieren. Auch der BF wurde bei der Arbeit am Feld angesprochen. Die Taliban forderten dass er sich ihnen anschließe oder 200.000 afghanische Rupien an sie bezahle oder ihnen jemand anderen ausliefere. Für den Fall dass er keine dieser Forderungen erfüllen würde, drohten sie ihm mit dem Tod. Der BF erhielt wenige Tage Bedenkzeit. Als es bald darauf eines Nachts an der Tür klopfte und der BF aufmachte, wurde er geschnappt und verschleppt. Er wurde in das nahe gelegenen Dorf XXXX in seine ehemalige Schule gebracht, die nun ein Stützpunkt der Taliban war. Dort hatte er - stets in Anwesenheit weiterer Taliban - die Schule zu bewachen.
Den Bewohnern der Gegend (also auch dem BF) war bekannt dass in dieser Region die Taliban den dort wohnhaften XXXX, einer bewaffnete Gruppe, die mit der Regierung kooperierte, aber nicht das Vertrauen der Bevölkerung genoss, gegenüber standen. Der BF fürchtete die XXXX ebenso wie die Taliban und war nun, da er vor dem Taliban-Stützpunkt mitten im Dorf Wache stehen musste, überzeugt dass die XXXX ihn für einen Mitkämpfer der Taliban halten würden.
Auf dem Hof vor dem Stützpunkt waren an den Außengrenzen provisorische Wachtürme aus Sandsäcken und einem Holzdach aufgebaut. Der BF hatte entweder auf einem solchen Wachturm zu zweit oder (je nach Gefahrenstufe) zu viert zu stehen oder auf dem Hof selbst Wache zu halten. Eines Nachts kam der BF gemeinsam mit seinem ehemaligen Nachbarn XXXX, den er von früher gut kannte, und mit dem er sich in den Tagen, die er im Stützpunkt hatte verbringen müssen, durch Zeichen zu verständigen versucht hatte, zu zweit im selben Wachturm zum Einsatz. In dieser Nacht waren nur wenige Taliban im Haus. Die Zahl der Wächter im Hof vor dem Stützpunkt war reduziert. XXXX, ein Taliban-Mitglied, teilte dem BF mit, dass dieser für einen Selbstmordanschlag vorgesehen sei und bot ihm seine Hilfe an, dies mit der Bedingung, dass der BF das Land verlassen müsse, damit die Taliban ihn nicht finden. Der BF willigte ein. XXXX hatte ein Handy bei sich, borgte dieses dem BF, der sich im Wachturm niederhockte und leise seinen Onkel anrief um einen Treffpunkt festzulegen. XXXX achtete darauf, dass niemand sie beobachtete. Nach dem Telefonat sprang der BF vom Wachturm aus auf die Straße und lief davon. Er kannte die Gegend aus seiner Kindheit und fand den Treffpunkt mit seinem Onkel nach einer halben Stunde Fußweg. Am nächsten Tag verkaufte sein Onkel ein Baugrundstück des BF unter dem Preis. Nach zwei Tagen konnte der BF mit dem Geld Afghanistan verlassen.
Länderfeststellungen:
Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) erwähnt in einer Pressemitteilung vom Dezember 2013 unter anderem, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in weiten Teilen Afghanistans verschlechtert habe und es zunehmend zu Zwangsrekrutierungen komme:
Das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) geht von einem hohen Schutzbedarf für Asylsuchende aus Afghanistan aus. Hintergrund ist die prekäre humanitäre Lage sowie eine sich verschlechternde Sicherheits- und Menschenrechtssituation in weiten Teilen des Landes. Viele Afghanen leiden existenziell unter dem Zusammenbruch des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft, unter anderem ausgelöst durch die Auswirkungen eines jahrzehntelangen bewaffneten Konflikts. Laut dem UNHCR-Bericht ist die derzeitige Menschenrechtssituation durch die wachsende Kontrolle der Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte geprägt. Parallele Justizstrukturen wurden etabliert, illegale Strafen verhängt. Bedrohungen, Einschüchterungen, Erpressungen und die Eintreibung illegaler Steuern gehören zum Alltag in vielen Teilen des Landes. Darüber hinaus kommt es zu zunehmend zu Zwangsrekrutierungen. Unübersehbar auch ist der Anstieg der organisierten Kriminalität. Warlords und korrupte Beamte können auch in von der Regierung beherrschten Gebieten zunehmend straffrei agieren. Auch werden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch regierungstreue Kräfte, wie der afghanischen nationalen Polizei und den afghanischen nationalen Sicherheitskräften begangen. (UNHCR, 3. Dezember 2013)
(Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: 1) Informationen zur Kontrolle (durch Regierung oder Aufständische) in Provinz Nangarhar, Distrikt Khogyani (auch Khogiani, Khugyani); 2) Vorgehen der Taliban gegen Angehörige der afghanischen Armee in Provinz Nangarhar, Distrikt Khogyani; 3) Informationen zur Zwangsrekrutierung von Kindern [a-8733], 26. Juni 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/280460/410570_de.html (Zugriff am 17. November 2014).
Die pakistanischen Koranschulen im Grenzgebiet zu Afghanistan gelten als Kaderschmieden islamistischer Talibankämpfer. Der Afghanistanexperte Antonio Giustozzi schreibt in einem im Dezember 2012 veröffentlichten Bericht, dass die Aufständischen vor allem junge Männer und Jungen seien, die nach jahrelanger Ausbildung in Medresen (Koranschulen), vor allem in Pakistan, entwurzelt seien.
In einem weiteren Bericht vom September 2011 schreibt Antonio Giustozzi, dass die Taliban sowohl Erwachsene als auch Jungen im Alter zwischen 12 und 17 als Selbstmordattentäter rekrutieren würden. Seit 2010/2011 gebe es zudem auch Selbstmordattentäterinnen. Obwohl keine Hinweise auf Zwangsrekrutierung von Selbstmordattentätern deuten würden, scheine es klar zu sein, dass Jungen auch vor Erreichen der Pubertät geschult und indoktriniert würden, um anschließend als Selbstmordattentäter eingesetzt werden zu können. Dieser Prozess könne bisweilen Jahre dauern, manche Rekruten würden aber auch nach einem relativ kurzen Training, das nur einige Monate dauere, eingesetzt. Die Mehrheit der Selbstmordattentäter scheine sowohl unter der afghanischen als auch der nicht-afghanischen Bevölkerung in Pakistan rekrutiert zu werden. Laut Giustozzi handle es sich bei rekrutierten Personen oftmals um Studenten von Medresen.
(Qulle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan:
Rekrutierung von Minderjährigen durch regierungsfeindliche Gruppen [a-8321], 29. März 2013 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/243266/366839_de.html (Zugriff am 17. November 2014)
Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften (IMF),mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.
Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.
Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang.
Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, sowie in Siedlungen von Binnenvertriebenen, Berichten zufolge Drohungen und Einschüchterung an, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage angeklagt und getötet oder bestraft zu werden.
Beispielsweise zitiert UNAMA den Dorfvorsteher eines Distrikts der Provinz Balch wie folgt: "Die Taliban berufen auch junge Männer in ihre Armee der Aufständischen ein und drohen damit, diejenigen zu töten, die nicht willens sind, ihrer Bewegung zu dienen."
Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen benennt eine Reihe lokaler anonymer Quellen, die die Anwendung von Drohung, Einschüchterung und Gewalt zum Zwecke der Rekrutierung durch die Taliban belegen.
Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen haben die operativen Kapazitäten, um Angriffe in allen Teilen des Landes ausführen zu können, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird.
(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist generell weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können:
Afghanistan verfügt weder über eine gute Regierungsführung noch über eine funktionierende Rechtsstaatlichkeit. Eine unzureichende Vernetzung zwischen den Behörden auf nationaler und subnationaler Ebene sowie ein Missverhältnis im Machtgleichgewicht in den drei Regierungsgewalten zugunsten der Exekutive, führen zu einer limitierten Wirksamkeit und schwachen Legitimität der Regierung. Die weitverbreitete Korruption sowie der blühende Opiumhandel tragen zur prekären Sicherheitslage bei.
Zudem kann die Polizei in weiten Gebieten des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.
Die Taliban üben auch in Gebieten, welche unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, über Drohbriefe (Shabnameh), Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame Einfluss aus.
Sie nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung in denjenigen Gebieten aus, in welchen diese nur ungenügende Regierungspräsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a und die von ihnen ausgeführten Bestrafungen werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft und umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen. Die afghanische Regierung leistet keine Wiedergutmachungen für solche Bestrafungen.
Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative.
Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Personen, die sich in Afghanistan für den Friedensprozess einsetzen, sind Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen.
Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe,
CorinneTroxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013
Provinz Baghlan:
Die Provinz Baghlan gilt grundsätzlich als relativ friedliche Provinz. Allerdings wurden im August 2013 verstärkte Aktivitäten der Taliban in unterschiedlichen Bezirken dieser Provinz registriert.
(Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 28.1.2014).
Das afghanische Medienunternehmen Tolo News berichtet in einem Artikel vom August 2013, dass laut Angaben von örtlichen Beamten in der Provinz Baghlan die größte Gefahr von illegalen bewaffneten Gruppen (IAGs) ausgehen würde. IAGs seien landesweit aktiv, es werde jedoch angenommen, dass sie in der Provinz Baghlan über eine besonders große Präsenz verfügen würden. Die Gruppen würden Berichten zufolge von wohlhabenden und einflussreichen Personen unterstützt. Dies erlaube den IAGs in vielen Gemeinden relative Straffreiheit. Der Gouverneur der Provinz Baghlan, Sultan Mohammad Ebadi, habe sich zudem besorgt über Aktivitäten von Aufständischen innerhalb der Provinz geäußert. Die Verwendung von am Straßenrand platzierten Sprengsätzen und Selbstmordanschläge seien weiterhin ein großes Problem für die Provinz.
Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum
Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: 1) Sicherheitslage in Provinz Baghlan; 2) Erreichbarkeit der Provinz Baghlan von Flughafen Kabul, Sicherheitsrisiko [a-8556], 13. November 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/270017/398485_de.html (Zugriff am 15. April 2014)
Provinz Kabul:
Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
Gemäss Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resoucen für Angriff in Kabul aktiviert haben.
Die afghanische Bevölkerung begegnet der Polizei in weiten Teilen des Landes mit großem Misstrauen. Die Polizei ist politisch heterogen, das heißt, sie ist von Netzwerken der Bürgermilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zum Teil nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag von verschiedenen "Strongmen". Ein Afghanistan-Experte verneint eindeutig die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei. Die Afghanische Polizei genieße vielmehr einen generell sehr schlechten Ruf und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghnaistan anvertrauen.
Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des BF. Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Seine Angaben sind insgesamt betrachtet lebensnahe und, soweit hier wesentlich widerspruchsfrei. Seine Schilderungen entsprechen den Inhalten der verfügbaren Länderberichte. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Soweit das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Bescheid einwendet, der BF habe Details erwähnt, diese aber nicht mit weiteren Informationen be- und unterlegen können, wird dem nach nochmaliger Befragung des BF nicht gefolgt. In der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung konnte der BF auf genaues Nachfragen zu den im Zuge der Befragung aufgetretenen Wiedersprüchen spontan nachvollziehbare Erklärungen geben. Insgesamt erschienen die vom BF vorgebrachten Aussagen lebensnahe und glaubhaft.
Soweit das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit des BF aus dem Grund bezweifelte, dass er als Zwangsrekrutierter ein Gewehr zur Verfügung gestellt bekommen habe, wird diesen Bedenken nach ergänzender Befragung des BF nicht gefolgt: Der BF hat sowohl in erster Instanz als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass er auf dem Platz vor dem Taliban-Stützpunkt niemals allein war sondern stets unter Beobachtung weiterer bewaffneter Taliban-Mitglieder etwa 10 bis 15 Meter vor diesen Wache zu stehen hatte. Der BF hat auch nachvollziehbar geschildert, dass er die ortsansässigen Gegner der Taliban - auch eine bewaffnete Gruppe mit einem gut funktionierenden Netzwerk - mindestens genauso fürchten musste wie die Taliban selbst und dass er dieser Situation nur durch unbemerkte Flucht entkommen konnte - die sein Freund ermöglichte, ein Taliban-Mitglied, das das Vertrauen seiner Gruppe genoss, und dem BF in einem günstigen Moment zur Flucht verhalf anstatt (wie es vermutlich seine "Aufgabe" gewesen wäre) diesen zu kontrollieren. Aus dem Vorbringen des BF, dass er ein Gewehr tragen durfte ist daher im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht auf die Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte zu schließen.
Die im erstinstanzlichen Bescheid vertretene Argumentation, dass es für Selbstmordattentate genug streng gläubige Taliban oder Fanatiker gäbe, die sich freiwillig dazu hergeben würden, sodass nicht erkennbar sei, aus welchem Grund man den BF erzwungener Maßen für ein Selbstmordattentat hätte vorsehen sollen, deckt sich mit keiner verfügbaren Länderdokumentation. Vielmehr geht aus den oben zusammengefassten Länderberichten klar hervor, dass Zwangsrekrutierungen in Afghanistan generell zunehmen und dass in der Heimatprovinz des BF Selbstmordanschläge stattfinden. Aus der oben zusammengefassten speziell zum Thema "Selbstmordattentate" angebotenen Quelle geht hervor, dass Selbstmordattentäter zwar meist in pakistanischen Koranschulen - mit Gewalt- jahrelang indoktriniert werden, dass aber auch kurze Rekrutierungen und "Trainings" Erwachsener vorkommen würden. Vor diesem Hintergrund erscheint auch der dem BF durch seinen Freund bekannt gewordene Plan, den BF zum Selbstmordattentat zu zwingen durchaus möglich und damit glaubwürdig. Auch die dazu in der Beschwerde vertretene Argumentation überzeugt.
Soweit im angefochtenen Bescheid die Glaubwürdigkeit des BF aus dem Grund angezweifelt wird, dass sich dieser mit dem Verkauf seiner Grundstücke hätte freikaufen können, diese Möglichkeit aber nicht ergriffen hat, wird dem nicht gefolgt, da der BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens glaubhaft darlegen konnte, dass ihm nach dem "Erstgespräch" bei der Arbeit am Feld, bei dem die Männer ihre drei Forderungen (de facto Drohungen) deponiert hatten, nur wenige Tage eingeräumt worden waren, und dass er beim nächsten Zusammentreffen ohne jede weitere Diskussion verschleppt wurde. Diese Schilderung legt vor dem Hintergrund der gesamten weiteren Feststellungen nahe, dass die bewaffnete Taliban-Gruppe, die hier agierte, offenbar gerade Verstärkung gebraucht haben dürfte, also von Anfang an den Plan hatte, den BF zu entführen (sofern er nicht freiwillig mitgehen würde). Auch kann nicht vorausgesetzt werden, dass der BF, der beim ersten mit den Taliban geführten Gespräch unvorbereitet war, gleich die entsprechende Geistesgegenwart aufbringen hätte müssen um seinen Angreifern einen "Freikauf" anzubieten. Seine Aussagen zeigen überdies, dass große Geldgeschäfte bis dahin stets sein Onkel als ältestes Familienmitglied erledigt hatte, dass der BF selbst also noch keine Erfahrung mit dem Verkauf von Grundstücken hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint aber auch die Aussage des BF, er habe nach dem ersten Gespräch mit den Taliban nichts unternommen und nicht einmal seiner Familie davon erzählt um sie nicht zu beunruhigen durchaus glaubwürdig. Eine zweite Chance, sich die Lösung eines "Freikaufs" zu überlegen und seinen Onkel um Hilfe zu bitten, hatte der BF, wie seine Aussagen insgesamt zeigen, nicht.
§ 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.
Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).
Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).
Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:
Der BF war von Taliban verschleppt und zur Zwangsarbeit verpflichtet worden. Er hatte erfolgreich die Flucht ergriffen. Der BF hat nun Grund zur Annahme, dass er von diesen verfolgt werden würde. Der BF hat eine Haltung nach außen getragen, die nach den Maßstäben bewaffneter regierungsfeindlicher Kräfte als Verrat und Verstoß gegen deren "Werte" beurteilt und mit Hinrichtung geahndet werden würde. Der BF hat begründete Furcht vor Verfolgung wegen der ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung.
Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die der BF als Grund für seine Ausreise angegeben hat und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.
Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.
Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.
Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Angesichts des in Afghanistan bestehenden weit verzweigten Netzwerks regierungsfeindlicher Gruppierungen existiert für den BF keine interne Fluchtalternative. Er würde im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keinen wirksamen Schutz staatlicher Behörden vorfinden.
Die vom BF dargelegte Verfolgung hat somit ihre Ursache in einem Grund, welchen Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet.
Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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