W160 2015678-1•BVwG W160 2015678-1
W160 2015678-1Tribunale amministrativo federale13 gen 2015
Fremdenpass, Rechtsanschauung des VwGH, Reisedokument, subsidiärer<br/>Schutz
W160 2015678-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014, Zl. 831023002 + 140052006, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014, Zl. 831023002/14510696, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.04.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.09.2016 erteilt.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2014 durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a
FPG.
3. Nach Übermittlung eines Verbesserungsauftrages seitens der belangten Behörde am 10.10.2014 (fehlende Begründung, warum sie nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen) wurde eine mit 15.10.2014 datierte Bestätigung der afghanischen Botschaft in XXXX vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass für die Mutter des Beschwerdeführers und ihre beiden Kinder (sohin auch für den Beschwerdeführer) kein afghanischer Reisepass ausgestellt werden könne, da diese keine geeigneten Dokumente vorlegen könnten, welche für die Ausstellung eines Reisepasses notwendig seien. Sollten die erforderlichen Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden, wäre die Botschaft in der Lage, Reisepässe auszustellen.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014, Zl. 831023002 + 140052006, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der Bestätigung der afghanischen Botschaft hervorgehe, dass ihm zwar zum jetzigen Zeitpunkt kein Reisepass ausgestellt werde, er jedoch bei Vorlage der Dokumente in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Daraus sei ersichtlich, dass er generell in der Lage sei, sich einen afghanischen Reisepass zu beschaffen. Der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, welche Dokumente zur Beschaffung des Reisepasses notwendig seien und aus welchen Gründen ihm diese "Nichtvorlage" nicht möglich bzw. unzumutbar sei. Offensichtlich sei es ihm - trotz anhängigem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - zumutbar, Kontakt mit seiner Vertretungsbehörde in Österreich aufzunehmen. Es würde ihm obliegen, substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Umstände ihr die Vorlage der geeigneten Dokumente für die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses nicht möglich sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter fristgerecht mit Schreiben vom 05.12.2014 Beschwerde (einliegend im Akt ihres Vaters und gesetzlichen Vertreters zu Zl. W160 2015681-1) und führte im Wesentlichen aus, es habe bei Abgabe der Anträge seitens der belangten Behörde die Information gegeben, dass der "Zweck" nicht angegeben werden müsse, zumal der Grund (Reisen) klar sein dürfte - aufgrund des Vertrauensschutzes dürfe man sich auf diese Auskunft verlassen. Das FPG sehe die Möglichkeit der Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte vor, wenn diese nicht in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu besorgen. Aufgrund des Verbesserungsauftrages hätten alle Familienmitglieder Bestätigungen der Botschaft vorgelegt, wonach ersichtlich sei, dass ihnen keine Reisepässe ausgestellt werden könnten, zumal sie keine geeigneten Dokumente vorlegen könnten. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine Ausstellung nur "derzeit" nicht möglich sei, sie aber generell in der Lage wären, Reisepässe zu bekommen, werde folgendes entgegengehalten: Der Vater des Beschwerdeführers sei noch nie im Besitz eines Reisepasses seines Heimatlandes gewesen. Alle Dokumente, die er aus der Heimat mitgebracht habe, hätte er im Jahr 2004 dem damaligen Bundesasylamt vorgelegt. Diese Dokumente (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) seien ihm nicht mehr zurückgegeben worden. Die Mutter des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder (so auch der Beschwerdeführer selbst) hätten gültige Reisepässe gehabt und diese auch dem Bundesasylamt vorgelegt. Angeblich dürften sich nun alle Dokumente in der Akte der Mutter des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht befinden. Die Ausgabe der Dokumente sei ihnen bisher nicht gewährt worden. Solange der Vater des Beschwerdeführers seine Dokumente nicht von den österreichischen Behörden zurück erhalte, werde er seine afghanische Identität nicht bei der Botschaft ordnungsgemäß belegen können und ihm somit kein Reisepass ausgestellt werden können. Mit der Vorlage von Geburts- und Heiratsurkunde könnte ihm der afghanische Reisepass ausgestellt werden. Zu den Ausführungen der belangten Behörde, dass sie generell in der Lage seien, sich Reisepässe zu besorgen, sei festzuhalten, dass dies richtig sei - allerdings nur dann, wenn ihnen die erforderlichen Dokument von den österreichischen Behörden zurückgegeben würden. § 88 Abs. 2a FPG regle nicht, dass der Umstand von Dauer sein müsse, dass er keinen Reisepass besorgen könne. Der Vater des Beschwerdeführers werde so lange nicht in der Lage sein, sich einen Reisepass zu besorgen, bis er seine im Original vorgelegten Dokumente (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) zurück erhalte. Im Moment könne er nicht von seinem richtliniengewährleisteten Recht auf Bewegungsfreiheit profitieren, zumal er definitiv nicht in der Lage sei, sich einen Reisepass zu besorgen. Dass es ihm obliegen würde, substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Umstände ihm die Vorlage der geeigneten Dokumente nicht möglich sei, könne er nicht nachvollziehen. Er habe bereits unzählige Male zwecks Zurückerlangung seiner Dokumente beim BAA/BFA vorgesprochen; zuletzt nach der Beschwerdeerhebung der Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Asylsache - allerdings bis dato ohne Erfolg. Daher habe er davon ausgehen können, dass die Asylbehörde wisse, welche Originaldokumente in seiner Akte und jener der Mutter der Beschwerdeführerin einbehalten worden seien. Für die Mutter der Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder (sohin auch der Beschwerdeführer selbst) würden dieselben Gründe gelten. Diese seien zwar noch im Besitz von gültigen Reisepässen, könnten aber ebensowenig wie der Vater des Beschwerdeführers von der ihnen zustehenden Bewegungsfreiheit profitieren, da sich deren Reisepässe ebenso bei der Asylbehörde befinden würden. Diese könnten derzeit weder verwendet noch verlängert werden, noch könne eine Neuausstellung in Betracht kommen, bis diese zurückgegeben würden. Somit bestehe auch für die Mutter des Beschwerdeführers und die Kinder (den Beschwerdeführer und seine Schwester) die Möglichkeit der Ausstellung von Fremdenpässen. Insgesamt gebe es zwei Alternativen: Entweder dir Zurückgabe der vom Vater des Beschwerdeführers vorgelegten Dokumente (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) oder die Ausstellung eines Fremdenpasses. Solange er seine Dokumente nicht zurückbekomme, sei er nicht in der Lage, sich einen afghanischen Reisepass zu besorgen. Auch für die von ihm beantragte Stellung eines Staatsbürgerschaftsantrages benötige er einen Reisepass. Sie hätten im Verfahren alles ihnen zumutbare den Behörden vorgelegt. Das Verfahren sei sowohl in der Verfahrensführung als auch in der rechtlichen Würdigung mit Mängeln behaftet, weshalb der Bescheid rechtswidrig sei. Bei richtiger Würdigung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung von Fremdenpässen gegeben seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014, Zl. 831023002/14510696, wurde dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 bis zum 08.09.2016 erteilt.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen noch gültigen Reisepass, der sich im Akt betreffend den Antrag auf internationalen Schutz befindet.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Antrag auf Ausstellung des Fremdenpasses und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Aus letzterer geht glaubwürdig hervor, dass der Beschwerdeführer über einen noch gültigen Reisepass verfügt, welcher dem Akt betreffend den Antrag auf internationalen Schutz einliegt.
Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zum Spruchteil A)
Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte § 88 FPG lautet wie folgt:
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 08.09.2016 erteilt.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122, Z 73 und 74 (§ 88 Abs. 2 und 2a) wird wie folgt ausgeführt:
"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."
Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; mit Hinweis auf E 31. 3. 2000, 98/18/0316, sowie zum FrG 1993 E 27. 3. 1998, 97/21/0295).
Aus den einzelnen Tatbeständen des § 88 FPG ergibt sich, dass nur Fremden, die kein gültiges Reisedokument besitzen, unter den in dieser Gesetzesbestimmung angeführten weiteren Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt werden kann (vgl dazu auch das Erk. des VwGH vom 13.10.2005 zu Zl. 2002/18/0260 noch betreffend § 76 FrG 1997).
Wie aus den Beschwerdeausführungen hervorgeht, verfügt der Beschwerdeführer grundsätzlich über einen gültigen Reisepass, wenn dieser auch derzeit in seinem Verfahrensakt betreffend den Antrag auf internationalen Schutz einliegt. Das Vorhandensein eines gültigen Reisepasses schließt jedoch nach den Grundsätzen der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Ausstellung eines Fremdenpasses aus, da ein solcher nur Fremden, die kein gültiges Reisedokument besitzen (bei Erfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzungen) ausgestellt werden kann.
Hinzuweisen ist auch auf § 21 AsylG, wonach gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 übergebene Dokumente und Gegenstände dem Asylwerber so schnell wie möglich zurückzustellen sind, wenn sie für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, in einem Verfahren nach einem Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrages auf internationalen Schutz oder der Dublin - Verordnung nicht mehr benötigt werden. Die Sicherstellung nach anderen Bundesgesetzen bleibt unberührt. Die Beweismittel sind erforderlichenfalls der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht zu übergeben. Dem Betroffenen ist über Verlangen Auskunft zu geben und die Übergabe nach Satz 3 zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Sobald der Reisepass des Beschwerdeführers für das Verfahren nicht mehr benötigt wird, ist ihm dieser schnellstmöglich zurückzustellen. Aus diesem Grund besteht keine Notwendigkeit, einen Fremdenpass auszustellen und waren daher die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses in der Folge auch nicht weiter zu prüfen.
Zum Spruchteil B)
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die nunmehr geltende Bestimmung unverändert übertragbar.
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