BVwG W133 2011348-1

W133 2011348-1Tribunale amministrativo federale13 gen 2015

Regest

Behindertenpass, Frist, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W133 2011348-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2011348.1.00

Spruch

W133 2011348-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.05.2014, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz

(BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin brachte am 15.05.2013 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) ein, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2013 unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.09.2013 rechtskräftig abgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 27.02.2014, bei der belangten Behörde ebenfalls am 27.02.2014 eingelangt, beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass. Den Antrag begründete die Beschwerdeführerin mit starken Rückenschmerzen. Sie könne ohne Stock nicht gehen und zur Straßenbahn hinauf- und wieder hinuntersteigen. Es bestehe ständige Sturzgefahr. Dem Antrag beigelegt wurde ein ärztlicher Entlassungsbericht eines Rehabilitationszentrums vom 13.02.2014.

Der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte Befund wurde gemeinsam mit den Akten des vorangegangenen Verfahrens dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Stellungnahme, ob die neuen Befunde aus medizinischer Sicht geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen, vorgelegt. Im diesbezüglichen Vermerk des Ärztlichen Dienstes vom 08.04.2014 wird festgehalten, dass eine offenkundige Änderung mit den Befunden nicht belegt werde. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist sei nicht gerechtfertigt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.05.2014 wurde in weiterer Folge der am 27.02.2014 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen. Dies erfolgte mit der Begründung, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 08.11.2013, Rechtskraft am "15.12.2013", noch kein Jahr verstrichen sei und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(en) nicht glaubhaft gemacht worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.07.2014 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird vorgebracht, der Beschwerdeführerin seien bereits beide Knie und beide Hüften operiert worden, sie leide auch an Osteoporose und habe eine "kaputte" Wirbelsäule. Diese werde durch ihren hinkenden Gang immer schlechter. Ohne Stock sei es schon jetzt unmöglich, zu gehen. Für eine Fahrt mit einer Straßenbahn oder Schnellbahn mit Stufen brauche die Beschwerdeführerin Hilfe. Da sie aber alleine lebe, sei diese nicht vorhanden. Eine Niederflurbahn komme oft erst in 20 Minuten. Das lange Stehen sei aber unmöglich. Die langen Anreisewege zu und von den U-Bahnen seien das nächste Problem. Ohne tägliche Schmerzmittel sei ihr der Alltag oft unerträglich. Ihr Orthopäde habe ihr gesagt, sie solle froh sein, dass sie nur mit Stock gehen müsse und nicht im Rollstuhl sitze. Die Beschwerdeführerin ersuche daher, ihr einen entsprechenden Eintrag in ihren Behindertenpass zu gewähren, da es ihr unmöglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Weitere medizinische Befunde wurden nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2013 wurde der Antrag vom 15.05.2013 der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass rechtskräftig abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin brachte am 27.02.2014 und somit noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin vermochte eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 08.11.2013 nicht glaubhaft zu machen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Behindertenpasses ist, basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf dem Umstand, dass die erstmals im Rahmen des gegenständlichen Antrages vorgelegten medizinischen Befunde (Ärztlicher Entlassungsbericht eines Rehabilitationszentrums vom 13.02.2014) hinsichtlich der darin dargelegten Funktionsbeeinträchtigungen nicht in einer entscheidungsrelevanten Weise von jenen abweichen, welche die Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegt hatte und welche bereits im vorangegangenen Verfahren, das mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2013 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, berücksichtigt wurden. Im Entlassungsbericht vom 13.02.2014 wird als Entlassungsbefund im Wesentlichen ausgeführt, die Patientin sei mit dem Aufenthalt und den Therapien sehr zufrieden gewesen. Während des Aufenthaltes sei es zu keinem weiteren Sturzgeschehen gekommen. Die Wegstrecken innerhalb des Rehabilitationszentrums seien uneingeschränkt getätigt worden. Witterungsbedingt seien im Außenbereich keine Gehversuche erfolgt. Das Gangbild weise behelfsfrei ein deutliches Insuffizienzhinken rechts auf. Bei Verwendung eines Gehstocks erfolge eine deutliche Harmonisierung. Als Vorschläge für weitere diagnostische und therapeutische Maßnahmen wurden der Beschwerdeführerin die selbstständige Fortsetzung der heilgymnastischen Übungen sowie die konsequente Verwendung des Gehstockes und die Fortführung der Physiotherapien im ambulanten Bereich empfohlen.

Bereits im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren waren die Bewegungseinschränkungen der Beschwerdeführerin sowie ihre Leidenszustände nach den Hüfttotalendoprothesen beidseits und Knietotalendoprothesen beidseits sowie die Veränderungen der Wirbelsäule, Bewegungsstörungen beider Schultergelenke, Bewegungsstörungen des rechten Handgelenkes, Zustand nach Nierenoperation, Bauchwandbruch, Stressinkontinenz und der Zustand nach Lungenembolie berücksichtigt worden und waren Teil der entsprechenden Beurteilung bzw Einschätzung.

Der nunmehr vorgelegte Befund wurde seitens der belangten Behörde auch dem Ärztlichen Dienst zur Überprüfung vorgelegt. Der dortige Sachverständige gelangte zur Einschätzung, dass eine offenkundige Änderung mit den Befunden nicht belegt werde. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist sei nicht gerechtfertigt. Auch wurden im Rahmen der Beschwerde keine neuen Beweismittel vorgelegt, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des § 41 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet:

"§ 41. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."

Im Beschwerdefall wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2013 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass rechtskräftig abgewiesen. Bereits rund dreieinhalb Monate nach Zustellung dieses Bescheides brachte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung im Behindertenpass ein.

Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.

Wie bereits oben unter Punkt II. 2. ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin mit den nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht.

Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den am 27.02.2014 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2008), noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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