BVwG W133 2001575-1

W133 2001575-1Tribunale amministrativo federale13 gen 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W133 2001575-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2001575.1.00

Spruch

W133 2001575-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.04.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1

und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert (vH) beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 21.01.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) und legte neben einer Kopie ihres Reisepasses und einer von der Beschwerdeführerin selbst erstellten schriftlichen Zusammenfassung ihrer Beschwerden, Erkrankungen, Krankenhausaufenthalte, Operationen, behandelnden Ärzte und medikamentösen Therapien ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.02.2013 erstatteten Gutachten vom 17.02.2013 wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Abnutzung der Wirbelsäule

Heranziehung dieser Position, da geringgradige Funktionseinschränkungen

Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige radiologische Veränderungen 02.01.01 20

2 Funktionseinschränkung linkes Schultergelenk

Heranziehung dieser Position, da Abspreizung maximal 90° 02.06.02 20

3 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Grad 1 nach GOLD

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur leichtgradig reduzierte Lungenfunktion 06.06.01 10

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH eingeschätzt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die weiteren funktionellen Einschränkungen wegen deren zu geringer Relevanz nicht erhöht werde. Die beantragten bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen "Tibiakopffraktur mit Verschraubung" und "Zustand nach OP rechte Schulter" würden keinen Grad der Behinderung erreichen, da sie keine funktionellen Defizite hervorriefen. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit 2013 vor. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.03.2013 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.04.2013 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 20% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 vH betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.05.2013, eingelangt am 10.05.2013 fristgerecht Berufung an die (damals zuständige) Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission), welche nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Darin wird ausgeführt, dass im Sachverständigengutachten lediglich drei Leiden der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden seien, jedoch leide die Beschwerdeführerin auch an Konzentrations- und Wortfindungsstörungen und vermehrten Migräneanfällen (beides verursacht durch Medikamenteneinnahme), eingeschränkter Beweglichkeit und Kraftlosigkeit beider Arme, Einschränkung der Beweglichkeit des linken Knies (Titanüberempfindlichkeit bewirke ein ständiges Brennen, längeres Stehen und Gehen seien unmöglich), Dauerschmerz und Dauertinnitus. Weiters sei ihr die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich und Einkaufen sei nur mit einer Begleitperson möglich. Seit März 2012 beziehe die Beschwerdeführerin Invaliditätspension. Der Berufung beigelegt wurde ein Befund eines Facharztes für Neurologie vom 02.05.2013.

Mit Aktenvermerk der Bundesberufungskommission vom 14.08.2013 wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin telefonisch erkundigt habe, wann der ärztliche Untersuchungstermin stattfinden werde. Sie habe seit der Berufung weitere schwere Leiden dazubekommen und werde sich ab 10.09.2013 für einen längeren Zeitraum in stationärer Behandlung befinden und operiert werden. Der Ärztliche Dienst teilte daraufhin mit, dass versucht werde, noch zuvor einen Termin für die Untersuchung zu finden.

Seitens der Bundesberufungskommission wurden in weiterer Folge neue medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt.

Die Beschwerdeführerin legte dabei gynäkologische Befunde des XXXX vom 05.08.2013 und vom 13.08.2013 vor.

Im nervenfachärztlichen Gutachten vom 22.08.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, eingeschätzt nach der Einschätzungsverordnung wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:

"1. Diagnosen:

1 Mischkopfschmerz und chronische Lumbago nach Operation an der Wirbelsäule

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ohne sensomotorisches Defizit, jedoch mit deutlicher schmerzhafter Bewegungseinschränkung 04.11.01 20

2 Reaktive depressive Episode bei Malignomerkrankung

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da deutlicher Leidensdruck nachvollziehbar ist 03.06.01 20

Gesamtgrad der Behinderung siehe Zusammenfassung.

Der Grad der Behinderung ist anzunehmen ab Antragsstellung.

Zu den Einwendungen der Berufungswerberin in Abl. 56/2:

Konzentrations- und Wortfindungsstörungen, Migräneanfälle, Kraftlosigkeit der Arme, Dauerschmerz mit Morphiumunverträglichkeit und Tinnitus: Nachvollziehbar sind aus Klinik und Befundlage die Diagnosen unter 1. Und diese werden in der Einschätzung berücksichtigt. Bisher waren keine fachärztlichen Befunde vorgelegen.

Zu den bereits aus erster Instanz bekannten Befunden: fachbezogen keine.

Zu den in zweiter Instanz vorgelegten Befunden: Befund Dr. XXXX enthält keine Beschreibung einer neurologischen Störung, keine psychiatrische Diagnose. Daraus ist keine Änderung abzuleiten. Heute wird ein Befund Dr. XXXX vom 19.8.2013 über Migräne vorgelegt. Dieser wird nunmehr in der Einschätzung berücksichtigt.

Zum Gutachten in erster Instanz ergeben sich nach eigener Einschätzung zusätzliche Diagnosen (siehe 1.).

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."

Im zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 22.08.2013, korrigiert und ergänzt am 18.09.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.08.2013, eingeschätzt nach der Einschätzungsverordnung wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:

"...

Beurteilung und Begründung:

1 Präkanzerose im Vulvabereich

Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da schwere Dysplasie und Prognose nicht absehbar. 08.03.01 40%

2 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule mit Zustand nach Bandscheibenextirbation und Anterior-Body-Fusion C5/C6 und C6/C7 2012

Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da eine geringgradige Bewegungseinschränkung gegeben ist 02.01.01 20%

3 Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks

Wahl der Position, da Abspreizung bis max 90° 02.06.03 20%

4 Mischkopfschmerz und chronische Lumbago nach Operation an der Wirbelsäule

Wahl der Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ohne sensomotorisches Defizit, jedoch mit deutlicher schmerzhafter Bewegungseinschränkung. 04.11.01 20%

5 Reaktive Depressio bei Malignomerkrankung

Wahl der Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da deutlicher Leidensdruck nachvollziehbar ist 03.06.01 20%

6 Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung GOLD I

Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur leichtgradig reduzierte Lungenfunktion 06.06.01 10%

7 Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10%

8 Tinnitus

Unterer Rahmensatzwert, da ohne nennenswerte vegetative Begleiterscheinung und kompensiert 12.02.02 10%

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt vierzig von Hundert (40 v. H.). Leiden 1 (überlagert ev. Leiden 5) wird durch die Leiden 2-4 und 6-8 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Stellungnahme zu den Einwendungen der Berufungswerberin, insbesondere der markierten Passagen Abl. 56/2:

Konzentrations- und Wortfindungsstörungen, Migräneanfälle, Kraftlosigkeit der Arme, Dauerschmerz mit Morphiumunverträglichkeit und Tinnitus: nachvollziehbar sind aus Klinik und Befundlage die Diagnosen unter Position 4 und diese werden in der Einschätzung berücksichtigt. Bisher waren keine fachärztlichen Befunde vorgelegen.

Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 10-40:

...

Stellungnahme zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 56/3:

Zu dem in 2. Instanz vorgelegten Befunden: Befund Dr. XXXX enthält keine Beschreibung einer neurologischen Störung, keine psychiatrische Diagnose. Daraus ist keine Änderung abzuleiten. Heute wird der Befund von Dr. XXXX vom 19.08.2013 über Migräne vorgelegt. Dieser wird nunmehr in der Einschätzung mitberücksichtigt.

Stellungnahme zum Gutachten aus 1. Instanz, Abl. 47.50:

Aufgrund der neu vorgelegten Befunde ergibt sich eine geänderte Einschätzung. Zusätzlich zu den Befunden wurden gynäkologische Befunde vorgebracht, welche eine Präkanzerose dokumentieren. Dadurch erfolgt eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, den im Vorgutachten eingestuften Leiden wird gefolgt. Zusätzliche Leiden wurden nun mitberücksichtigt.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Die Gutachten wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 23.09.2013 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 10.10.2013 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Sie gab an, mittlerweile ständig eine Gehhilfe zu benötigen, da sie immer wieder Lähmungen in beiden Beinen habe, die ca. fünf Minuten anhalten. Auf der Schilddrüsenambulanz in der XXXX habe man sie endlich ernst genommen. Die untersuchende Ärztin habe sich gewundert, dass ihre Beschwerden noch niemandem eigenartig vorgekommen seien. Da sie sich seit März 2013 sehr krank fühle und ihre Lymphknoten seither auch immer geschwollen seien, sei sie beim HNO-Arzt vorstellig geworden. Es wisse niemand, woher ihre Symptome kommen. Es sei der Verdacht geäußert worden, dass diese vom "Hashimoto" oder vielleicht vom Tumor kommen könnten und vielleicht Metastasen sein könnten, alle Vermutungen würden sie ängstigen. Ihr Dauertinnitus sei auch unerträglicher geworden.

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Stellungnahme folgende Befunde vor:

Befund und HNO-ärztliches Gutachten vom 11.10.2010

Arztbrief eines Facharztes für Neurologie vom 19.08.2013

Gynäkologischer Befund des XXXX vom 04.09.2013

Schilddrüsenambulanzbrief der Krankenanstalt XXXX vom 13.09.02013

Sonographie-Befund einer Fachärztin für Radiologie vom 02.10.2013

HNO-fachärztlicher Befund vom 09.10.2013

Die Bundesberufungskommission legte diese Einwendungen der allgemeinmedizinischen Sachverständigen mit der Bitte um ergänzende Stellungnahme vor.

Mit Stellungnahme der allgemeinmedizinischen Gutachterin vom 20.10.2013 führte diese aus, die Beschwerdeführerin sei zu der Begutachtung vom 22.08.2013 ohne Gehhilfe gekommen. Das Gangbild sei unauffällig gewesen. Die Notwendigkeit einer Gehhilfe werde durch die aktuell vorgelegten Befunde nicht begründet.

Das Vorliegen einer Hashimoto-Thyreoiditis, bei einer euthyreoten Stoffwechsellage werde nun unter Position 8) (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: gemeint: 9) 09.01.01. mit 10% berücksichtigt.

Der Tinnitus sei im Gutachten bereits berücksichtigt.

Insgesamt ergebe sich keine Änderung des vorgeschlagenen Grades der Behinderung.

Die Diagnoseliste wurde um das Leiden "Hashimoto-Thyreoiditis" ergänzt:

Beurteilung und Begründung:

1 Präkanzerose im Vulvabereich

Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da schwere Dysplasie und Prognose nicht absehbar. 08.03.01 40%

2 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule mit Zustand nach Bandscheibenextirbation und Anterior-Body-Fusion C5/C6 und C6/C7 2012

Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da eine geringgradige Bewegungseinschränkung gegeben ist 02.01.01 20%

3 Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks

Wahl der Position, da Abspreizung bis max 90° 02.06.03 20

4 Mischkopfschmerz und chronische Lumbago nach Operation an der Wirbelsäule

Wahl der Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ohne sensomotorisches Defizit, jedoch mit deutlicher schmerzhafter Bewegungseinschränkung. 04.11.01 20%

5 Reaktive Depressio bei Malignomerkrankung

Wahl der Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da deutlicher Leidensdruck nachvollziehbar ist 03.06.01 20%

6 Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung GOLD I

Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur leichtgradig reduzierte Lungenfunktion 06.06.01 10%

7 Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10%

8 Tinnitus

Unterer Rahmensatzwert, da ohne nennenswerte vegetative Begleiterscheinung und kompensiert 12.02.02 10%

9 Hashimoto-Thyreoiditis

Unterer Rahmensatzwert, da eine euthyreote Stoffwechsellage gegeben ist 09.01.01 10%

Die eingeholte ärztliche Stellungnahme vom 20.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 27.11.2013 in Wahrung des Parteiengehörs ebenfalls gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens (nunmehr als Beschwerdeverfahren bezeichnet) auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2014, der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 02.06.2014 zugestellt, wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Mit E-Mail vom 16.06.2014 schilderte die Beschwerdeführerin ausführlich ihre Leiden und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Mit E-Mail vom 11.08.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden in weiterer Folge die nervenfachärztliche und die allgemeinmedizinische Sachverständige bezüglich der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel sowie der Einwendungen um Ergänzung ihrer Sachverständigengutachten ersucht.

In der Gutachtensergänzung vom 18.08.2014 führt die nervenfachärztliche Sachverständige wie folgt aus:

"a) Ad Abl. 56/61 vom 16.6.2014: Anlässlich der neurologischen körperlichen Untersuchung fanden sich am 22.8.2013 keine sensomotorischen Defizite. Eine Ursache für Gehbeschwerden und Schmerzen war weder aus den Befunden noch aus der h.o. Untersuchung nachvollziehbar. Das psychische Leiden wurde anhand von vorgelegten Befunden und der erhobenen Anamnese eingeschätzt.

b) Aus dem Befund vom 19.8.2013 in 56/67 ergibt sich keine Änderung der Einschätzung. Die in Abl. 56/13 gestellten Diagnosen werden darin bestätigt.

Der Befund datiert vor der eigenen Untersuchung und entspricht Abl. 56/83. Weitere fachbezogene Befunde wurden seither nicht nachgereicht.

Insgesamt daher keine Änderung der bisherigen Einschätzung."

In ihrer Gutachtensergänzung vom 08.09.2014 führt die allgemeinmedizinische Sachverständige aus:

"Ergänzung zum Sachverständigengutachten am 08.09.2014

Stellungnahme zu den nicht das neuropsychiatrische Fachgebiet betreffenden Einwendungen Abl. 565/59-61:

Die subjektiven Angaben bezüglich des Ausmaßes an Gesundheitsschädigungen, konnten in der eigenen Begutachtung nicht nachvollzogen werden und werden durch entsprechende Befunde nicht untermauert.

Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden Abl. 56/62-64:

Befund Abl. 56/62 vom 11.06.2014 - Es handelt sich um einen augenärztlichen Befund, in welchem eine Sehleistung bds. mit 1,0 dokumentiert wird. Da es sich um einen normalen Visus handelt, erfolgt keine Einstufung.

Befund Abl. 56/63 - Ambulanzprotokoll der 2. Medizinischen Abteilung, Rheumatologie und Osteologie. Laut Dekurs auszugsweise:

"Cymbalta und Thyrex helfen derzeit gut, da besseres Allgemeinbefinden und auch bessere Schlafqualität." Laut Dokumentation der rheumatologischen und osteologischen Ambulanz besteht kein Hinweis auf eine systemische entzündliche rheumatische Erkrankung.

Abl. 56/64 - Ein HNO-fachärztlicher Befund vom 08.01.2014. Es besteht eine leichte Kehlkopfentzündung bei sonst unauffälligem HNO-Status, sowie eine Lymphknotenschwellung des Halses bds. bei Schilddrüsenerkrankung. Es wird eine Kontrolle in 3 Monaten empfohlen, Befunde eines Kontrollbesuches sind nicht vorhanden.

Befund Abl. 66 - Es handelt sich um einen Schilddrüsenambulanzbrief vom 03.04.2014, wo eine Autoimmunthyreoiditis (chronische Entzündung der Schilddrüse) mit derzeitiger Euthyreose (= Schilddrüsenwerte im Normbereich) unter laufender Medikation beschrieben wird, sowie ein subjektives Wohlbefinden.

Der Befund Abl. 68, ein MRT der linken Schulter von 27.01.2014, beschreibt eine Schulter und AC-Gelenks-Abnützung bei Teilruptur der Supraspinatussehne. In der Einstufung wurde die Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks berücksichtigt.

Der Befund Abl. 56/69, ein MRT der Halswirbelsäule, beschriebt eine Verengung C5/C6 links bei Zustand nach Operation - Bandscheibenersatz C5/C6. Kein Nachweis einer Wirbelkanalenge. Das Leiden wurde ebenso entsprechend der Funktionseinschränkung bei der Einstufung berücksichtigt.

Befund Abl. 56/70, ein urologischer Befund von 06.09.2013, beschreibt eine Stressinkontinenz, Mischinkontinenz. Als Therapie wird Detrusiol 2mg 2x1 verschrieben. Eine Stressinkontinenz ist mit Vorlagen gut behandelbar und wird nicht gesondert berücksichtigt.

Der Befund Abl. 72 vom 02.10.2013, eine Sonographie der Schilddrüse, beschreibt das Bild einer Autoimmunthyreoiditis (chronische Entzündung der Schilddrüse), sowie eine geringe reaktive Schwellung der Halslymphknoten. Dieser Befund gilt als bereits bekannt und wurde bei der Einstufung berücksichtigt.

Die nachgereichten Befunde und Einwendungen bedingen keine abweichende Beurteilung der bisher getroffenen Einschätzung."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2014, der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 03.11.2014 zugestellt, wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben bis zum Entscheidungszeitpunkt eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin brachte am 21.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführer hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad ihrer Behinderung beträgt 40 vH.

Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den, im Beschwerdeverfahren noch seitens der Bundesberufungskommission eingeholten, nervenfachärztlichen sowie zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 22.08.2013, der Gutachtensergänzung vom 18.09.2013, der allgemeinmedizinischen ergänzenden Stellungnahme vom 20.10.2013 und den seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten nervenfachärztlichen und allgemeinmedizinischen Gutachtensergänzungen vom 18.08.2014 bzw. vom 08.09.2014. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen, dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.

Die nervenfachärztliche und die allgemeinmedizinische Sachverständige bestätigten in ihren Gutachten vom 22.08.2013 die Einzeleinschätzungen betreffend Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, die Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks und die chronisch obstruktive Atemwegserkrankung GOLD I, die auch bereits dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten vom 17.02.2013 eines Arztes für Allgemeinmedizin zu entnehmen sind. Nach Vorlage weiterer Befunde im Rahmen der Beschwerde wurden die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor der belangten Behörde und damit im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt gebliebenen bzw. zum Teil erst nach Bescheiderlassung neu hervorgekommenen Funktionsbeeinträchtigungen "Präkanzerose im Vulvabereich", "Mischkopfschmerz und chronische Lumbago nach Operation an der Wirbelsäule", "Reaktive depressive Episode bei Malignomerkrankung", "Entfernung der Gebärmutter" und "Tinnitus" von der nervenfachärztlichen sowie von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen im zusammenfassenden Gutachten vom 22.08.2013 nach der Einschätzungsverordnung eingestuft. Diese Neueinschätzung der Leidenszustände bewirkte durch die nunmehr führende Gesundheitsschädigung "Präkanzerose im Vulvabereich" eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um zwei Stufen - sohin auf 40% - gegenüber dem Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zu Grunde lag. Die übrigen Leiden bewirkten jedoch mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.

Nach Vorlage weiterer Befunde wurde seitens der allgemeinmedizinischen Sachverständigen in einer ergänzenden Stellungnahme vom 20.10.2013 auch das Leiden "Hashimoto-Thyreoiditis" mit einem Grad der Behinderung in die Liste der Funktionseinschränkungen aufgenommen. Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH wurde dadurch jedoch nicht verändert.

Die Beschwerdeführerin ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch die Bundesberufungskommission sowie durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Die nunmehrige Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vor dem Bundesverwaltungsgericht war nicht geeignet, eine Änderung des Ergebnisses herbeizuführen. Die mit Schreiben vom 16.06.2014 vorgelegten Befunde und geäußerten Einwendungen wurden den beiden Sachverständigen neuerlich mit dem Ersuchen um Stellungnahme und Gutachtensergänzung vorgelegt. Die Gutachtensergänzungen vom 18.08.2014 bzw. vom 08.09.2014 setzten sich dabei ausführlich und schlüssig mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander. Dabei wurde widerspruchsfrei und umfassend auf sämtliche neu vorgelegte Befunde eingegangen. Die vorgelegte Schilddrüsensonographie vom 02.10.2013, der MRT-Befund der Halswirbelsäule vom 13.03.2014, der MRT-Befund der linken Schulter vom 27.01.2014, der Arztbrief vom 19.08.2013 und der Schilddrüsenambulanzbrief vom 03.04.2014 würden allesamt Leiden betreffen, die bereits bei der Einstufung berücksichtigt worden seien. Die übrigen vorgelegten Befunde diagnostizierten keine einschätzungsrelevanten Leiden. Die von der Beschwerdeführerin subjektiv geäußerten Angaben bezüglich des Ausmaßes der Gesundheitsschädigungen könnten weder durch die Begutachtungen der Sachverständigen noch durch die vorgelegten Befunde bestätigt werden.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

..."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 22.08.2013, die Gutachtensergänzung vom 18.09.2013, die ergänzende Stellungnahme vom 20.10.2013 sowie die Gutachtensergänzungen vom 18.08.2014 und 08.09.2014 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, wonach der Grad der Behinderung 20 vH betrage - nunmehr 40 vH beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde und der Stellungnahmen bzw Eingaben im Beschwerdeverfahren vom 16.06.2014 und 11.08.2014 nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, dennoch nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Grad der Behinderung 40 vH beträgt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder in der Beschwerde noch in den nachfolgenden Stellungnahmen bzw Nachreichungen beantragt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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