BVwG I403 1408765-2

I403 1408765-2Tribunale amministrativo federale13 gen 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familieneinheit,<br/>Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG I403 1408765-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1408765.2.00

Spruch

I403 1408763-2/15E

I403 1408765-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.11.2008 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen.

III. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt.

IV. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 13.01.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.11.2008 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen.

III. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt.

IV. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 13.01.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Äthiopien, reiste eigenen Angaben zufolge am 16.11.2008 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn (Zweitbeschwerdeführer) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tage unter der Identität XXXX, geb. am XXXX, für sich und ihren minderjährigen Sohn jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Für ihren Sohn, den sie als XXXX bezeichnete, machte die Erstbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde hiezu am 17.11.2008 im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und sie berief sich dabei auf folgenden Fluchtgrund: "Ich bin Mitglied der Partei Kinjit. Es gab im Jahre 2005 einen Wahlbetrug. Die andere Partei namens Woyane machte einen Wahlbetrug. Ab diesem Zeitpunkt hatte ich keine Ruhe mehr vor den Mitgliedern der Woyane-Partei. Wir machten Demonstrationen. Seitdem haben wir keine Ruhe mehr. Aus diesem Grund musste ich meine Heimat verlassen". Im Falle der Rückkehr habe sie nunmehr Angst vor den Mitgliedern der Woyane-Partei.

2. In weiterer Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin am 25.11.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung berichtete sie ergänzend von einer siebentägigen Inhaftierung im Jahr 2005 aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft. Konkret habe sie gemeinsam mit anderen Frauen vor den Wahlen 2005 Wahlwerbung für die Partei betrieben. Die Woyane-Partei habe die Wahl schließlich aufgrund eines Wahlbetruges gewonnen. Daraufhin habe die Partei der Erstbeschwerdeführerin Demonstrationen veranstaltet und im Zuge einer dieser Demonstrationen sei die Erstbeschwerdeführerin verhaftet, in weiterer Folge jedoch nach Erstattung einer Bürgschaft wieder freigelassen worden. Danach sei sie öfters kontrolliert worden und sie sei ständig unter Beobachtung gestanden. Als schließlich ihr Bruder Ende 2006 in den Süden Äthiopiens nach XXXX gegangen sei, wäre die Erstbeschwerdeführerin von Sicherheitsbeamten dazu angehalten worden, ihren Bruder wieder zur Rückkehr zu bewegen, da sich dieser der Oppositionspartei EPPF angeschlossen habe. Am 29.10.2008 wären die Beamten zu ihr nach Hause gekommen. Das Haus sei durchsucht und sie dabei geschlagen worden. Daraufhin habe sich die Erstbeschwerdeführerin dazu entschlossen, ihre Heimat zu verlassen. In der Heimat habe sie ihren Ehemann sowie XXXX ihrer Kinder zurückgelassen.

3. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 28.04.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin zu ihren persönlichen Familienverhältnissen befragt und gab dabei im Wesentlichen an, in XXXX geboren und bis zu ihrer Flucht ohne Unterbrechung dort gelebt zu haben. Vor ihrer Flucht sei sie in XXXX als XXXX tätig gewesen. In Bezug auf ihre Fluchtgründe berief sie sich zusammengefasst auf ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend an, dass sie als Unterstützerin der Partei XXXX tätig gewesen sei. Innerhalb ihrer Arbeit habe sie Kollegen, vor allem aber Frauen dazu bewegt, XXXX zu unterstützen. Ihr Argument sei gewesen, dass nur Frauen Jobs hätten, deren Männer Mitglieder oder Unterstützer der Partei Ehadig seien. Die Partei Ehadig nenne man auch Woyane. Sie habe auch Jugendliche zur Unterstützung der Partei

XXXX mobilisiert. Am XXXX (am XXXX nach äthiopischem Kalender) habe es im ganzen Land und auch in XXXX friedliche Demonstrationen gegeben. Woyane-Soldaten seien nach XXXX gekommen und mit Gewehrkolben sei auf die Demonstranten eingeschlagen worden. An diesem Tag sei die Erstbeschwerdeführerin mit vier anderen Leuten verhaftet und sieben Tage lang ohne konkreten Vorwurf und ohne Gerichtsverhandlung angehalten worden. Während der Haft habe es Schläge gegeben. Am siebenten Tag sei sie dann aufgrund einer Bürgschaft und dem Versprechen, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen, entlassen worden. Danach seien sie und ihr Bruder dauernd von Soldaten belästigt worden und jeden Tag seien die Soldaten zu ihr nach Hause gekommen. Auch ihre Kinder seien bedroht worden. Ihr Bruder sei im Jahr 2000 plötzlich verschwunden. Nach dem Verschwinden des Bruders seien die Soldaten zu zweit oder zu dritt jeden Tag gekommen, um nach dem Aufenthaltsort des Bruders zu fragen. Sie sei geschlagen worden, als sie ihnen mitgeteilt habe, dass sie den Aufenthaltsort nicht wisse. Nach sieben Monaten habe sich ihr Bruder gemeldet und mitgeteilt, dass er der Partei EPPF beigetreten sei und gegen die Regierung kämpfen würde. Am XXXX (am XXXX nach äthiopischem Kalender) seien die Soldaten neuerlich gekommen und dabei sei sie vor den Augen ihrer Kinder gefesselt, geschlagen und verhört worden. Die Soldaten würden zu diesem Zeitpunkt bereits über den Aufenthaltsort des Bruders und dessen Kampf gegen die Regierung Bescheid gewusst haben. Am nächsten Tag habe sie sich an ihren Onkel, einen jüngeren Bruder ihres Vaters, gewandt und ihm alles erzählt, worauf dieser ihr und ihrem Sohn bereits am nächsten Tag zur Flucht verholfen habe. Innerhalb von drei Tagen seien sie und ihr Sohn mit ihrem Onkel von XXXX über XXXX nach XXXX gelangt. Dort sei man mit einem Sudanesen zusammengetroffen, und sie und ihr Sohn seien am nächsten Tag mit diesem Sudanesen nach XXXX gereist. Der Onkel sei indes in XXXX geblieben. Bereits am darauffolgenden Tag (12.11.2008 bzw. 04.03.2001 nach äthiopischem Kalender) habe sie mit diesem Sudanesen Äthiopien verlassen. Die anderen Kinder habe sie zu Hause bei ihrem Ehemann und ihrer Haushälterin zurückgelassen.

4. Die zuständige Organwalterin des Bundesasylamtes gab sodann mit Schreiben vom 04.05.2009 im Wege der Staatendokumentation eine Recherche bei der XXXX Botschaft in XXXX in Auftrag und ersuchte anhand von zwölf konkreten Frage-stellungen die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu überprüfen.

5. Am 11.05.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Organwalter des Bundesasylamtes zu ihrem Ehemann, ihrem Bruder und Onkel, den Kontakten zu den Soldaten und der Partei XXXX in XXXX sowie ihrer Funktion innerhalb der Partei befragt.

6. In seiner Anfragebeantwortung vom 16.07.2009 hielt der beigezogene Vertrauensanwalt zusammengefasst fest, dass die Erstbeschwerdeführerin in Wahrheit XXXX heiße und gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn XXXX am XXXX ein Visum zum Besuch ihres in XXXX aufhältigen XXXX erhalten habe. Die Botschaft habe ihre nicht erfolgte Rückkehr am XXXX dem Innenministerium gemeldet.

Die Erstbeschwerdeführerin habe in XXXX gelebt und sei mit einer Person verheiratet, die an der XXXX unterrichte. Sie habe als XXXX in der Nähe von XXXX gearbeitet, und das Registrierungsbüro der Verwaltung der XXXX habe bestätigen können, dass die Erstbeschwerdeführerin dort nicht als Bewohnerin registriert gewesen sei. Weiters würde es keine Volksschule mit dem von ihr genannten Namen geben, wo sie angeblich gearbeitet hätte. Sämtliche Familienmitglieder seien außerdem unbekannt. Schließlich könne nicht bestätigt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin Mitglied der XXXX gewesen sei.

Aufgrund der Wahl im Jahr 2005 sei in XXXX weder die Erstbeschwerdeführerin noch eine andere Frau verhaftet worden.

7. Mit Aktenvermerk vom 04.08.2009 hielt das Bundesasylamt fest, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, über den XXXX Austauschdienst ein XXXX an der XXXX zuerkannt bekommen habe. Eine telefonische Anfrage habe ergeben, dass der dahingehende Verlängerungsantrag nicht bewilligt worden und der Ehegatte bis zum XXXX krankenversichert gewesen sei. Es gäbe keinen Fremdenakt hinsichtlich des Ehemannes.

8. Am 04.08.2009 fand eine neuerliche niederschriftliche Befragung der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Dabei wurde der Erstbeschwerdeführerin die oben angeführte Anfragebeantwortung der XXXX Botschaft in XXXX zur Kenntnis gebracht. Die Erstbeschwerdeführerin führte hierzu aus, dass das alles nichts mit ihr zu tun habe. Derjenige, der die Ermittlungen durchgeführt habe, habe sicher nicht ihren Onkel getroffen. Die befragten Leute würden zudem alles für sich behalten, und ihr Mann sei in Äthiopien aufhältig. Auf die Frage der Organwalterin, ob XXXX ihr Gatte sei, replizierte sie: "Nein, das ist er nicht, mein Mann heißt XXXX."

Schließlich führte sie aus, ihren Mann am XXXX (nach dem äthiopischen Kalender am XXXX) geheiratet zu haben.

9. Mit Schreiben vom 10.08.2009 brachte das Bundesasylamt der Erstbeschwerdeführerin Länderberichte zu Äthiopien zur Kenntnis und räumte ihr eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

9.1. In ihrer Stellungnahme vom 21.08.2009 betonte die Erstbeschwerdeführerin, dass die ihr übermittelten Länderfeststellungen - insbesondere jene über die Politik/Wahlen - ihre Glaubwürdigkeit untermauerten. Zusätzlich legte sie ihrem Schriftsatz einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bei und vermeinte unter Bezugnahme auf diesen, dass sie selbst einer oppositionellen Gruppe angehört habe und deshalb verhaftet worden sei. Sie sei aber auch gefährdet, da ihr Bruder Mitglied der bewaffneten Oppositionsgruppe EPPF wäre.

10. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2009, Zl. 08 11.464-BAL, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz vom 17.11.2008 gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Äthiopien nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen. Ebenso wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2009, Zl. 08 11.466-BAL, der Antrag des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin (Zweitbeschwerdeführer) auf Gewährung von internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Äthiopien nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Zweitbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen.

10.1. Begründend führte das Bundesasylamt in den Bescheiden zusammengefasst aus, dass dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden könne, wobei diese Beurteilung vor allem auf die durchgeführte Botschaftsrecherche gestützt wurde. So habe die Erstbeschwerdeführerin Äthiopien bereits im August 2008 verlassen, und sie wäre legal zu ihrem XXXX gereist, jedoch nach Ablauf ihres XXXX nicht mehr in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt. Zudem sei dem Ermittlungsergebnis zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin nie Bewohnerin der Kleinstadt XXXX gewesen sei. Auch habe die von ihr angeführte Existenz der XXXX, in welcher die Erstbeschwerdeführerin unterrichtet haben soll, in XXXX nicht bestätigt werden können. Des Weiteren hätten ihre angebliche Parteimitgliedschaft und ihre angebliche Verhaftung nicht verifiziert werden können. Die von ihr ins Treffen geführten permanenten Schikanen von Seiten des Militärs wären daher als nicht glaubwürdig zu erachten.

11. Gegen die zitierten Bescheide des Bundesasylamtes, welche der Erstbeschwerdeführerin, auch als gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers, am 26.08.2009 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt worden waren, erhob die Erstbeschwerdeführerin am 08.09.2009 fristgerecht Beschwerde.

11.1. Im Beschwerdeschriftsatz kündigte die Erstbeschwerdeführerin die Übermittlung einer Beschwerdeergänzung an, zumal es ihr innerhalb der Beschwerdefrist nicht möglich gewesen sei, den Bescheid mit einem Dolmetscher zu besprechen.

Sukzedan brachte die Beschwerde vor, dass die bisher vorgebrachten persönlichen Daten bezüglich ihres Namens und ihres Wohnortes, des Namens ihres Gatten sowie ihrer Arbeit nicht, der Grund der Ausreise sehr wohl aber den Tatsachen entsprochen habe.

Tatsächlich heiße die Erstbeschwerdeführerin XXXX. XXXX habe der Name ihres Großvaters gelautet. Der Name ihres Gatten laute XXXX, und es sei auch richtig, dass sie mit ihrem Gatten zwei Monate in XXXX zusammengelebt habe. Dann habe er aber zurückgewollt, was sie angesichts der Angst vor weiteren Repressalien nicht gewollt habe. Es sei auch richtig, dass sie in XXXX gewohnt und als XXXX in XXXX in der Nähe von XXXX gearbeitet habe. Damals sei auch ihr Mann dort beschäftigt gewesen. Nunmehr sei es aber möglich, dass ihr Mann an der XXXX.

Ihr Bruder heiße XXXX und er habe bei ihr in XXXX gewohnt. Deshalb habe man ihn auch nicht gefunden und zudem sei er ihr Stiefbruder, weshalb er einen anderen Namen trage. Sie habe keinen Onkel in XXXX.

Zum Zeitpunkt, als sie Äthiopien verlassen habe, habe sich ihr Mann schon in XXXX befunden. Mittlerweile sei ihr Mann jedoch nach Äthiopien zurückgekehrt. Es sei richtig, dass sich noch weitere XXXX Kinder in ihrer Heimat befinden würden. Sie habe die XXXX Kinder zu einer alten Frau gebracht, zu der sie nunmehr keinen Kontakt mehr habe und sie sohin nicht wisse, ob die Kinder noch dort seien. Die Frau würde XXXX heißen, in XXXX leben und unter der Telefonnummer XX erreichbar sein.

Weiters monierte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie niemals ein rechtsberatendes Gespräch unter Beiziehung eines Dolmetschers gehabt habe. Hinsichtlich der Fluchtgründe verwies die Erstbeschwerdeführerin auf die bereits vorgebrachte politische Verfolgung, stellte aber richtig, dass nicht am XXXX, sondern am XXXX die Soldaten zu ihr gekommen seien. Außerdem habe sie sich nicht an ihren Onkel gewandt, sondern habe die Ausreise selbst vorbereitet. Des Weiteren seien die Soldaten nicht immer am Wochenende gekommen, sondern die Kinder hätten berichtet, dass die Soldaten da gewesen seien. Als sie von den Soldaten angetroffen worden sei, sei sie misshandelt worden. Sie werde jedenfalls aufgrund ihrer politischen Aktivitäten und der ihr unterstellten regierungsfeindlichen Gesinnung sowie aufgrund der Angehörigeneigenschaft ihres Bruders zur Partei EPPF verfolgt.

Geheiratet habe sie nach dem äthiopischen Kalender - nicht wie angegeben am XXXX - sondern erst am XXXX.

Dass sich ihr Bruder nicht unter den Verhafteten infolge der Unruhen bei der Wahl 2005 befunden habe, entspreche der Wahrheit, da er tatsächlich nie im Gefängnis gewesen sei.

Einen Personalausweis könne sie nicht nachreichen, weil sie in Äthiopien niemanden habe, der ihn ihr schicken könne, und ihren Mann wolle sie nicht kontaktieren, weil dieser ihre Rückkehr verlange.

12. Mit Abschlussbericht vom 27.09.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin von der Polizeiinspektion Lembach wegen Verdachts des Vergehens nach § 119 Abs. 2 FPG (Erschleichung eines Aufenthaltstitels im Asylverfahren) an die Staatsanwaltschaft Linz angezeigt. Die Staatsanwaltschaft Linz trat diesbezüglich am 27.10.2010 unter Zahl 449 59 BAZ 512/09v-6 endgültig von der Strafverfolgung zurück.

13. In weiterer Folge legte die Erstbeschwerdeführerin diverse Arztbriefe vor, laut welchen sie wegen Schmerzen in der Schulter und einer depressiven Anpassungsstörung in Behandlung gewesen wäre.

In ihrer Beschwerdeergänzung vom 27.11.2009 gab die Erstbeschwerdeführerin korrigierend an, dass sich in Äthiopien tatsächlich XXXX ihrer Kinder befänden, sie jedoch nichts über deren nunmehrigen Aufenthalt wüsste. Sie hätte aus Angst, dass bei ihrem Mann nachgefragt würde und dieser falsche Informationen preisgeben würde, unrichtige Angaben zu ihrer Identität gemacht. Ihr Mann sei sehr böse auf sie und teilte dieser ihre politischen Ansichten überhaupt nicht. Dem Schriftsatz wurden weitere Arztbefunde beigelegt.

14. Mit Schreiben vom 14.07.2011 legte die Erstbeschwerdeführerin weitere ärztliche Bestätigungen vor, wonach sie zum einen in stationärer Behandlung gewesen wäre und zum anderen bei ihr eine Notstandsamenorrhoe diagnostiziert worden sei.

15. Mittels Schriftsatzes vom 11.10.2011 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin ein Konvolut an Ambulanzberichten sowie eine Deutschkursbesuchsbestätigung und stellte einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters.

16. Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2011, Zl. A3 408.763-1/2009/10Z, stellte der Asylgerichtshof der Erstbeschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß die Arge-Rechtsberatung, 1170 Wien, als Rechtsberaterin zur Seite.

17. In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 14.05.2012 führte die Erstbeschwerdeführerin mittels ihres nunmehrigen Rechtsvertreters aus, sie hätte aktuell in Erfahrung gebracht, dass ihr Gatte ein XXXX geworden sei und als solcher viele Privilegien in Äthiopien genießen würde. Nach wie vor bedränge er sie, ins Land zurückzukehren. Die Verfolgungsgefahr für sie in Äthiopien sei jedoch nach wie vor aktuell. Außerdem hätte sie sich in XXXX dem Verein "XXXX" angeschlossen, welcher immer wieder Demonstrationen gegen die Zustände in Äthiopien veranstalte, an welchen sie wiederholt teilgenommen habe. Unter Verweis auf einen beigelegten Bericht des XXXX hielt sie in diesem Zusammenhang fest, dass diese Demonstrationen von XXXX beobachtet sowie gefilmt würden. Zum Beweis ihrer Demonstrationsteilnahme beantrage sie, das Vorstandsmitglied des Vereins als Zeugen zu befragen. Schließlich würde eine Ausweisung aus XXXX ihren Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, in seiner Persönlichkeitsentwicklung stören und sollte daher unterlassen werden. Dem Schriftsatz legte die Erstbeschwerdeführerin Auszüge aus dem "Ecoi-Net" sowie eine Vereinsbestätigung bei.

18. Mit Schriftsatz vom 27.09.2012 stellte die Erstbeschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag und legte unter einem eine weitere Deutschkursbesuchsbestätigung sowie eine Schulbesuchsbestätigung ihres Sohnes vor.

19. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.04.2013, Zl. A6 408.763-1/2009/17E, wurde in Erledigung der Beschwerde vom 08.09.2009 der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, Staatsangehörige von Äthiopien, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Ebenso wurde mit Erkenntnis vom selben Tag, Zl. A6 408.765-1/2009/10E, der Bescheid betreffend den Zweitbeschwerdeführer behoben und zurückverwiesen.

19.1. Der Asylgerichtshof führte in seinen Erwägungen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft gewesen sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.

Dem bekämpften Bescheid hafte deshalb ein wesentlicher Begründungsmangel an, da das Bundesasylamt seine (negative) Entscheidung ausschließlich auf das Ermittlungsergebnis der Botschaftsanfrage gestützt habe. In diesem Bezug habe die belangte Behörde entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in ihrer Beweiswürdigung überhaupt nicht mitberücksichtigt, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise eines Vertrauens-anwaltes weitgehend einer Kontrolle entziehe und dieser auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Es erscheine daher problematisch, wenn das Bundesasylamt die Unglaubwürdigkeit der behaupteten fluchtursächlichen Gründe alleine auf die durchgeführte Recherche stütze, sich aber sonst überhaupt nicht mit dem erstatteten Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin auseinandersetze. Dementsprechend habe es das Bundesasylamt verabsäumt, Feststellungen zu der von der Erstbeschwerdeführerin genannten Oppositionspartei "XXXX", deren Mitglied sie gewesen sein will, zu treffen und diese in weiterer Folge in Relation zu ihrem Vorbringen zu setzen. Somit bleibe offen, ob diese Partei tatsächlich existiere bzw. ob diese in ihrem Heimatdorf tätig sei und ob von dieser nach den Wahlen im Jahr 2005 Demonstrationen organisiert worden sei. Letzteres könne vor dem Hintergrund, dass es gemäß den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nach den angesprochenen Wahlen tatsächlich zu brutalen Repressionen gekommen sein soll, nicht von vornherein als gänzlich abwegig erachtet werden. In diesem Kontext wäre die belangte Behörde außerdem gehalten gewesen, die Erstbeschwerdeführerin ausführlich zu jener Partei und ihrer dortigen Tätigkeit zu befragen.

Die Erstbeschwerdeführerin habe weiters behauptet, aufgrund ihrer Teilnahme an jener Demonstration nach den Wahlen im Jahr 2005 verhaftet worden und mehrere Tage inhaftiert gewesen zu sein. Auch diesbezüglich lasse das erstinstanzliche Verfahren eine (unabhängig von dem Rechercheergebnis) sorgfältige Befragung der Erstbeschwerdeführerin sowie Auseinandersetzung mit ihren Angaben - etwa zu ihrem Gefängnisaufenthalt - vermissen.

Ebenso würden im bekämpften Bescheid Feststellungen zu der Oppositionspartei EPPF fehlen, deren Mitglied gemäß den Angaben der Erstbeschwerdeführerin ihr Bruder sein soll. In diesem Kontext habe es die belangte Behörde auch verabsäumt, ihre Ausführungen, wonach sie aufgrund jener Mitgliedschaft des Bruders von Sicherheitsbeamten bedrängt worden sein will, näher zu hinterfragen und auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen.

Im fortgesetzten Verfahren werde sich das Bundesasylamt nicht nur mit den aufgezeigten Mängeln zu befassen haben, sondern auch mit dem von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten Nachfluchtgrund. So habe die Erstbeschwerdeführerin zuletzt geltend gemacht, sie habe in XXXX an - von einem Verein organisierten - Demonstrationen gegen die Zustände in Äthiopien teilgenommen, wobei sie in diesem Zusammenhang auf Beobachter aus Äthiopien verwiesen habe.

Des Weiteren werde die belangte Behörde auch ihre Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand sowie jene zu ihrem Ehegatten in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen haben.

20. Das bezeichnete Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Erstbeschwerdeführerin am 22.04.2013 zugestellt.

21. Mit Schriftsatz vom 08.05.2013 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der Erstbeschwerdeführerin dem Bundesasylamt eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs sowie an einem Kurs betreffend den Einstieg in Gesundheitsberufe sowie eine Praktikumsbestätigung eines Alten- und Pflegeheimes und ein Integrationsschreiben.

22. Mit Schriftsatz vom 27.11.2013 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Erstbeschwerdeführerin und deren minderjährigen Sohnes Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt.

23. Mit Schriftsatz vom 28.11.2013 übermittelte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt die gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG erhobene Säumnisbeschwerde mit der Aufforderung, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben und dem Asylgerichtshof vorzulegen.

23.1. In der Stellungnahme führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass es aufgrund von Personalfluktuationen, eines mehrmonatigen Krankenstandes sowie der Ermittlungstätigkeiten zu der gegenständlichen Verfahrensverzögerung gekommen sei.

24. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundes-verwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit zu Ende zu führen.

25. Mit Schriftsatz vom 11.04.2014 übermittelte die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut von Dokumenten, das sich aus einem Schreiben maiz, Autonomes Zentrum von für MigrantInnen vom 25.02.2014, verschiedenen Unterstützungserklärungen, einem Schreiben vom Salon Buntspecht vom 07.03.2014 über eine ehrenamtliche Tätigkeit sowie eine Deutschkursbestätigung zusammensetzte.

26. Mit Schriftsatz vom 26.05.2014 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin an den zu diesem Zeitpunkt zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ein mit "Ersuchen um Fortführung" tituliertes Schreiben, in welchem die Erstbeschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die eingebrachte Säumnisbeschwerde darauf verwies, dass ihr Asylverfahren bereits seit sechs Jahren anhängig sei, sie es als alleinerziehende Mutter in Ansehung der langjährigen Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens schwer habe, und ihr überdies auch die Zusammenführung mit ihren in Äthiopien lebenden Kindern (geb. XXXX, XXXX, XXXX) verwehrt bleibe. Sie ersuche daher um ehestmögliche Fortsetzung des Verfahrens.

27. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2014 wurde die gegenständliche Rechtssache dem bisher zuständigen Richter abgenommen und diese an die nunmehr zuständige Richterin neu zugewiesen.

28. Auf schriftliche Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2014 teilte Rechtsanwalt Edward W. Daigneault am 15.09.2014 per E-Mail mit, dass das Vollmachtsverhältnis mit der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Kind am 03.06.2014 aufgelöst worden sei.

29. Für den 24.11.2014 wurde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, anberaumt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte mit Schriftsatz vom 10.10.2014, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters nicht möglich sei und beantragte die Abweisung gegenständlicher Beschwerde. In der Verhandlung wurden Länderfeststellungen zu Äthiopien erörtert, und der Erstbeschwerdeführerin eine zweiwöchige Frist für eine Stellungnahme gewährt.

30. Am 09.12.2014 langte eine Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Sachverhalt wurde dabei nochmals folgendermaßen zusammengefasst:

"Die BF sind Staatsangehörige von Äthiopien und Angehörige der amharischen Volksgruppe. Die BF1 ist Mitglied der XXXX und begann sich im Jahr XXXX gegen den Willen ihres Ehemannes für XXXX zu engagieren. Sie war Mitglied einer Frauengruppe, die sich regelmäßig getroffen hat und Wahlwerbung für die XXXX vor allem unter anderen Frauen betrieb. Im Herbst 2005 nahm die BF1 an einer Demonstration gegen die neue Regierung teil, wo gegen den Wahlbetrug protestiert wurde. Die BF1 wurde für einen Tag unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert. In der Haft musste die BF1 ihre Identität preisgeben und ein Papier unterschreiben, sich nicht mehr oppositionell zu betätigen.

Nach der Haft hat sich die BF1 aus Angst vor weiteren Übergriffen nur mehr informell mit Oppositionsmitgliedern getroffen, trotzdem wurde sie immer wieder zumindest wöchentlich von Soldaten aufgesucht, kontrolliert und befragt. Bei diesen Kontrollen wurde die BF1 von den Soldaten vor den Augen ihrer Kinder auch mit dem Gewehrkolben geschlagen, gefesselt und bedroht. Sollte sie weiterhin oppositionell tätig sein, würde sie wieder inhaftiert und verliere ihre Arbeit. Diese Kontrollen dauerten bis ins Jahr 2007 an.

Der Bruder der BF1 hat sich im Jahr 2006 der verbotenen Oppositionspartei EPPF angeschlossen. Die BF1 wurde daraufhin immer wieder von den Soldaten über den Aufenthaltsort ihres Bruders befragt. Später sagte man ihr, ihr Bruder kämpfe gegen die Regierung und drohte ihr, ihren Bruder vor ihren Augen zu töten.

Im XXXX erhielten die BF1 und ihr jüngster Sohn (BF2) ein Visum, um den Ehemann der BF1, der im Auftrag der äthiopischen Regierung in XXXX, zu besuchen. Die BF1 nahm die Gelegenheit wahr, flüchtete aus der Unterkunft ihres Mannes und stellte nach XXXX einen Asylantrag in XXXX. Die BF1 ist alleinstehend, da ihr Mann mittlerweile mit einer neuen Frau in XXXX lebt. XXXX Kinder der BF1leben betreut von einer Haushälterin in XXXX/Athiopien.

Die BF1 ist ein politischer Mensch. „Ich werde nicht aufhören, meine politische Einstellung weiterhin zu vertreten. Ich möchte, dass Gott für das äthiopische Volk eines Tages etwas Gutes bringt. Sogar jetzt sitzt die führende Person von XXXX im Gefängnis". (Niederschrift vom 11. 5. 2009) Sie engagiert sich auch in XXXX für die Opposition in Äthiopien. Sie nimmt an Treffen und Veranstaltungen der äthiopischen Gemeinschaft in XXXX teil. Aus Anlass der Tötung von Journalisten hat sie auch an zwei Demonstrationen in XXXX teilgenommen."

Es wurde weiter ausgeführt, dass den Länderberichten zu entnehmen sei, dass die von der Erstbeschwerdeführerin geschilderte Bedrohungssituation weiterhin aktuell sei. Personen, die sich kritisch gegenüber dem Regime äußern, würden schikaniert, bedroht und willkürlich verhaftet. Menschenrechtsorganisationen würden davon berichten, dass das Militär weiter Personen verfolge, welche im Jahr 2005 die Opposition unterstützt hätten (Human Rights Watch, One hundred ways of putting pressure, März 2010, S. 36). Es sei daher nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin davon ausgehe, bei einer Rückkehr neuerlich ins Visier der äthiopischen Behörden zu geraten, zumal sie in XXXX auch an Demonstrationen teilgenommen habe. Es sei außerdem zu erwarten, dass die äthiopische Regierung ihr Vorgehen gegen Oppositionelle im Vorfeld der Wahlen 2015 verschärfen werde. Bei einer Rückkehr würden der Erstbeschwerdeführerin Übergriffe und Haft drohen, ihr sei daher Asyl zu gewähren. Ergänzend wurde nochmals auf den Bericht von Human Rights Watch, One hundred ways of putting pressure, März 2010 sowie auf ein Interview mit der Frauenrechtsaktivistin Dr. Bogalech Gebre vom 20.03.2013 im Deutschlandradio hingewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:

Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin ist äthiopische Staatsbürgerin und lebt mit ihrem minderjährigen Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, seit 2008 in XXXX. In Äthiopien befinden sich XXXX weitere Kinder und der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin. Der Ehemann hat in Äthiopien wieder geheiratet.

Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten; sie ist aktuell gesund, hatte aber in der Vergangenheit an einer depressiven Anpassungsstörung, einer Notstandsamenorrhoe und Schmerzen in der Schulter gelitten. Vom Zweitbeschwerdeführer sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt. Beide Beschwerdeführer haben sich in XXXX nachhaltig integriert.

Es liegt ein Familienverfahren vor.

1.2. Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführer:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin in Äthiopien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Sie konnte eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Konvention nicht glaubhaft machen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in Äthiopien in der Opposition politisch aktiv gewesen wäre und daher im Falle einer Rückkehr damit rechnen müsste, aufgrund einer tatsächlichen oder ihr unterstellten politischen Gesinnung von den äthiopischen Behörden verfolgt zu werden. Ihr diesbezügliches Vorbringen war widersprüchlich und nicht glaubhaft.

Für den Zweitbeschwerdeführer, den minderjährigen Sohn der Erstbeschwerdeführerin, wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Es ist allerdings festzustellen, dass sich für die Erstbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Äthiopien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ergeben würde und dass diesbezüglich auch keine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit besteht.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Die Erstbeschwerdeführerin konnte glaubhaft machen, dass sie im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat als alleinstehende Frau mit einem minderjährigen Kind keine Möglichkeit hätte, sich wieder in der äthiopischen Gesellschaft zu integrieren, insbesondere da sie auf keinen Familienverband zurückgreifen könnte und mit einer Abwehrhaltung von Seiten ihres Ehemannes, der inzwischen wieder geheiratet hat, rechnen müsste.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer exzeptionellen Situation als alleinerziehende Frau ohne familiären Rückhalt in Äthiopien im Falle einer Rückkehr in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Dem Antrag auf Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe der Erstbeschwerdeführerin Folge zu geben.

Aufgrund des Familienverfahrens war dem minderjährigen Sohn der Erstbeschwerdeführerin daher ebenfalls dieser Status zuzuerkennen.

1.3. Feststellungen zur Situation in Äthiopien:

Politische Situation

Die Parlamentswahlen von 2005 führten zur Zersplitterung der politischen Opposition. Viele Schlüsselfiguren der Oppositionsbewegung wurden damals verhaftet oder sind ins Exil geflohen. Dementsprechend war die Opposition bei den Parlaments-wahlen von 2010 schwach vertreten. Die Medrek-Koalition9 war gegenüber der Regierungskoalition Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) landesweit die einzige oppositionelle Kraft von politischer Bedeutung. Dennoch erhielten die oppositionellen politischen Parteien lediglich einen Sitz. Ein weiterer Sitz ging an einen unabhängigen Kandidaten. Die Koalitionsregierung besteht zwar aus mehreren Parteien, jedoch gibt es keine politische Auseinandersetzung zwischen den Regierungsparteien. Das niederschmetternde Resultat der Opposition widerspiegelt die repressive Politik der äthiopischen Regierung. Mitglieder von oppositionellen Parteien werden verhaftet, bedroht oder verlassen aus Angst vor staatlicher Repression das Land. So befand sich die bekannte Oppositionsführerin Birtukan Mideksa von der Unity for Democracy and Justice (UDJ) während den Wahlen 2010 in Haft. (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 2.) Andererseits werden Mitglieder von Parteien der Regierungskoalition gemäss US State Department (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2012, Ethiopia, 19. April 2013: www.ecoi.net/ local_link/245084/368532_de.html; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 7) bevorzugt. Sie haben beispielsweise bessere Chancen auf eine Anstellung oder erhalten eher einen Kredit. Gemäß USDOS verlieren Lehrpersonen sowie weitere Staatsangestellte ihre Arbeitsstelle, wenn sie Mitglied einer oppositionellen Partei sind. Die Wahlbeobachterkommission der Europäischen Union kritisierte in ihrem Bericht die repressive Politik der Regierung gegenüber oppositionellen Parteien. Gemäß der Kommission verunmöglicht die Regierung die Arbeit der Opposition. Im Vorfeld der Wahlen kam es zu Einschüchterungen und Bedrohungen von Oppositionspolitikern. Zudem ist eine unabhängige Berichterstattung nicht möglich, da die meisten Medien unter staatlicher Kontrolle stehen(European Union Election Observation Mission, Ethiopia, Mai 2010, S. 1; 16-19). Im Sommer 2013 fanden zum ersten Mal seit acht Jahren regierungskritische De-monstrationen statt, die von oppositionellen Parteien organisiert wurden. Die Sema-yawi Partei (Blue Party), eine Newcomerin in der politischen Landschaft Äthiopiens sowie die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ) organisierten in den Städten Addis Abeba, Gondar und Dessie Kundgebungen. (Amnesty International, Ethiopia, End Stifling of Peaceful Protests, 5 September 2013:

www.amnesty.org/en/library/asset/AFR25/003/2013/en/b4370501-9436- 4311-bf75-c8d0b3eb70f7/afr250032013en.pdf)

Die Parteien forderten die Freilassung von politischen Gefangenen und politische Reformen. Weiter wurden das staatliche Verhalten gegenüber der muslimischen Gesellschaft sowie die Zwangsumsiedlungen von indigenen Völkern und ethnischen Minderheiten angeprangert. Im Rahmen dieser Demonstrationen kam es zu Einschüchterungen und Verhaftungen (Inter Press Service (IPS), News Agency, Ethiopia's Protest Leaders Say No Change in Government, 6. Juni 2013:

www.ipsnews.net/2013/06/ethiopias-protest-leaders-say-no-change-in-government/). Der langjährige Premierminister Meles Zenawi starb im August 2012, nachdem er Äthiopien während 21 Jahren regiert hatte. Der Tod Zenawis hat jedoch nicht zu einer Verbesserung der menschenrechtlichen Situation geführt (The Ethiopian Women's Human Rights Alliance (EWHRA), September 2013, S. 2). So haben auch die Regionalwahlen im April 2013 keine Trendwende gebracht. Aufgrund der andauernden Unterdrückung haben die bedeutendsten oppositionellen Parteien die Regionalwahlen boykottiert. Die EPRDF konnte nahezu alle Sitze mit ihren Kandidaten besetzen (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2013, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 20. ).

Konsequente Umsetzung von repressiven Gesetzen

Das NGO- (Der Begriff NGO-Gesetz steht in diesem Update für die Charities and Societies Proclamation (CSO Law), welche im Jahr 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde), Antiterrorismus- (Der Begriff Antiterrorismus-Gesetz steht für die Anti-Terrorism Proclamation, die 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde) und Mediengesetz (Der Begriff Mediengesetz steht für das Gesetz Freedom of the Mass Media and Access to Information aus dem Jahr 2008) aus den Jahren 2009 respektive 2008, werden konsequent umgesetzt. Die Regierung hat die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit Hilfe dieser Gesetze stark eingeschränkt. Heute erklären verschiedene Organisationen, dass die Gesetze dazu benutzt werden, um regierungskritische Personen zu verhaften, um sie mundtot zu machen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014).

Staatliches Überwachungssystem

Gemäß Human Rights Watch (HRW) unterhält die Regierungskoalition ein äußerst effektives Überwachungssystem. Die EPRDF verfügt im ganzen Land über ein gutes Netzwerk an Informanten, welche die Tätigkeiten von Organisationen und Personen überwachen. Die Kenntnisse der äthiopischen Bevölkerung von dieser Überwachung führt zu Selbstzensur und bewirkt eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 13). Gemäß Freedom House trauen sich viele Äthiopierinnen und Äthiopier selbst in privaten Gesprächen nicht, Kritik an der Regierung zu üben (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, 9. Mai 2013). Obwohl lediglich 1 Prozent der äthiopischen Bevölkerung über einen regelmäßigen Internetzugang verfügt, sperrt die äthiopische Regierung Websites und geht konsequent gegen regierungskritische Blogger vor (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; CPJ et al. September 2013, S. 9.; EWHRA, September 2013, S. 3). Der aktuelle Bericht von Reporters Sans Frontières berichtet über die zunehmende Internetkontrolle in Äthiopien. Das äthiopische Parlament hat im Jahr 2013 die Information Network Security Agency (INSA) mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Die INSA kann seither Computernetzwerke sowie das Internet, Radio, Fernsehen und Social Media überwachen (Reporters Sans Frontières (RSF), Enemies of the Internet 2014, Ethiopia, Full Online Powers, 12. März 2014:

www.ecoi.net/local_link/271427/386689_en.html).

Überwachung im Exil.

Gemäß einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom April 2014 überwacht die äthiopische Regierung ebenfalls äthiopische Staatsangehörige im Exil. Laut der Organisation rekrutieren äthiopische Botschaften zunehmend Informanten, welche die Tätigkeiten der Diaspora beobachten (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 18).

Sicherheitslage

Die innenpolitische Lage ist in weiten Landesteilen derzeit relativ ruhig, eine kurzfristige Verschlechterung der Sicherheitslage ist jedoch in allen Landesteilen jederzeit möglich.

Nach den zum Teil gewaltsamen Auseinandersetzungen, die Ende April 2014 in mehreren Universitätsstädten (Ambo, Hawassa, Adama, Jimma, Haromaya und Wallagaa/Wollega) stattgefunden haben, bleibt die Lage weiterhin gespannt, aber ruhig. Vor allem in den Randgebieten des Landes kommt es jedoch immer wieder zu Unruhen, etwa in der Somali Region (Ogaden) im Osten, an der Grenze zu Eritrea, in der Gambella-Region oder in der Selamago Region (Süd Omo) Die Situation an der Grenze zu Eritrea (insbesondere in Nord-Afar) bleibt angespannt. Im Frühjahr 2012 kam es zu äthiopischen Angriffen auf Einrichtungen im eritreischen Grenzgebiet. Ein erneuter Ausbruch von Feindseligkeiten kann nicht ausgeschlossen werden.

Im Jänner 2013 führte ein Konflikt zwischen ethnischen Oromo und Somali zur Vertreibung von 55.000 Menschen aus den Bezirken Gursum, Meyu, Kimbi und Chinaksen in der Region Oromia an der Grenze zu Kenia. Die Unsicherheit in der Region führte zu Verzögerungen bei der humanitären Hilfe (U.S. Departement oft State, 27. Feber 2014, Country Report of Human Rights Practices 2013, Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/ 400790_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).

Zuletzt gab es im Oktober 2013 vereinzelte (versuchte) Bombenanschläge in Addis Abeba. Das äthiopische Staatsfernsehen meldete am 3.6.2014 die Festnahme eines von al-Shabaab angeworbenen Terroristen, der Anschläge im Lande geplant haben soll (Auswärtiges Amt 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Aethiopien Sicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]).

Auch besonders im Hinblick auf die in den letzten Monaten durchgeführten Anschläge der Al-Shabaab in Dschibuti und Kenia wird nicht ausgeschlossen, dass Äthiopien auch zukünftig Ziel von Anschlägen sein wird. In vielen Regionen Äthiopiens sind Minen verlegt, vor allem bis 80 km innerhalb der Grenzen zu Eritrea, Somalia, Sudan, Südsudan und Kenia (Borana Region); aber auch das Landesinnere ist teilweise vermint Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, 5. September 2014, Reise Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/ land /aethiopien/, Zugriff 11. September 2014).

In der Somali Region (Ogaden) im Osten führt die äthiopische Armee bewaffnete Einsätze gegen Mitglieder der ONLF (Ogaden National Liberation Front) durch. Im Grenzgebiet zu Somalia ist aufgrund möglicher militärischer Aktionen gegen Kämpfer der radikalislamistischen Terrororganisation al-Shabaab auch grenzüberschreitend mit größeren Truppenbewegungen zu rechnen. Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]). Es kommt in der Region zu Kämpfen zwischen Rebellengruppen und dem Militär, zu Bombenexplosionen, und es besteht Minengefahr (Die ONLF ist eine ethnisch basierte, gewalttätige und separatistische Gruppe, deren verschiedene Splittergruppen vor allem in der Somali Region aktiv sind (US DOS 27.2.2014). Die Gruppe kämpft seit 1991 für die Unabhängigkeit der Region. Begonnene Friedensgespräche zwischen der äthiopischen Regierung und der ONLF in Kenia wurden 2012 ergebnislos abgebrochen. US DOS - U.S. Department of State, 27. Juli 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11 September 2014]).

Im Oktober 2013 führte die ONLF eine Reihe von Angriffen auf äthiopische Militärposten aus, bei denen 24 äthiopische Soldaten ums Leben kamen (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_ link/277837/407183_de.html, Zugriff 11 September 2014]).

In der Gambella-Region (im Westen des Landes an der Grenze zum Süd-Sudan) wurden in letzter Zeit vermehrt sicherheitsrelevante Zwischenfälle, Stammeskonflikte und gewalttätige Auseinandersetzungen berichtet, teilweise auch ausgehend von Stammesgruppen aus Südsudan. Im Grenzgebiet nördlich der Stadt Gambella besteht erhebliche Minengefahr

Äthiopien kämpft sowohl gegen interne wie auch externe Gruppierungen. Es kommt regelmäßig zu Unruhen und zu bewaffneten Einsätzen der äthiopischen Armee. Im Juni 2011 hat das äthiopische Parlament drei nationale oppositionelle Gruppierungen, namentlich die Ogaden National Liberation Front (ONLF), die Oromo Liberation Front (OLF) und Ginbot 7, sowie die zwei internationalen Gruppierungen Al-Kaida und Al-Shabab zu terroristischen Organisationen erklärt. Trotz laufenden Friedensgesprächen mit der ONLF und einem Friedensangebot der OLF bleiben die Gruppierungen auf der Liste terroristischer Gruppierungen und werden mit Gewalt bekämpft. Das militärische Engagement Äthiopiens in Somalia und der Grenzkonflikt mit Eritrea sind weitere Faktoren, die das Land destabilisieren Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014])..

Verfassung und Justizsystem

Die äthiopische Verfassung von 1995 erwähnt explizit die Menschenrechte. Artikel 29 schützt beispielsweise die Meinungsäußerungsfreiheit. Die Bestimmungen werden jedoch nicht eingehalten. Die äthiopische Regierung begeht regelmäßig Menschenrechtsverletzungen, die im Gegensatz zur Verfassung und verschiedenen internationalen Verträgen stehen, welche Äthiopien ratifiziert hat. Oppositionelle, kritische Medienschaffende oder religiöse Anführer werden von den Behörden schikaniert, bedroht und ohne Haftbefehl in Gewahrsam genommen (Unrepresented Nations and Peoples Organization (UNPO), Submission to the UN Office of the High Commissioner for Human Rights, Universal Periodic Review, Ethiopia, September 2013, S. 2:

http://onlf.org/wp-content/uploads/2013/10/UNPO-UPR-submission-Ethiopia-19th.pdf).

Gemäß der äthiopischen Verfassung ist das Justizsystem zwar eine unabhängige Institution, jedoch gibt es keine effektive Gewaltenteilung zwischen Judikative und Exekutive. Die Macht liegt hauptsächlich beim Premierminister und die Gerichte arbeiten unter strenger Anweisung der Regierung (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 1; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9.). Politisch motivierte Gerichtsverfahren sind häufig (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9). Ende 2012 gab es gemäß Schätzungen von NGOs 400 politische Gefangene in Äthiopien (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, Januar 2013).

Haftbedingungen, Folter, Todesstrafe

Amnesty International beschreibt die Zustände in äthiopischen Gefängnissen als sehr prekär. Es gibt weder genügend Nahrung noch sauberes Wasser. Zudem sind die sanitären Anlagen in einem bedenklichen Zustand. Der Zugang zu einem rechtlichen Beistand wird oftmals nicht gewährleistet. Gewissen Häftlingen ist es nicht erlaubt, ihre Familien zu kontaktieren (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014.). Die medizinische Versorgung wird den Gefangenen teilweise bewusst verweigert .

Olbana Lelisa und Bekele Gerba, beides Führungspersonen der politischen Opposition, wird die medizinische Behandlung verweigert. Berichten zufolge befinden sie sich im Kaliti-Gefängnis. (AI, Further Information on Urgent Action, 25. April 2014, S. 1:

www.amnesty.org/en/library/asset/AFR25/001/2014/en/6a05e90f-4a9a-443b-95b4-02c69b54e990/afr250012014en.pdf).

Misshandlungen und Folter sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über Gefangene, die in Haft gestorben sind. Geständnisse werden unter Folter erpresst. Laut Amnesty International kommt es insbesondere bei Verhören durch die Polizei und in Untersuchungshaft zu Folterhandlungen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013). Einer Delegation des Europäischen Parlaments wurde der Zugang ins Kaliti-Gefängnis in Addis Abeba im Juli 2013 verweigert, obwohl sie zuvor eine Bewilligung erhalten hatte (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014). Selbst das IKRK hat zu vielen Haftanstalten im Land keinen Zutritt.

Das äthiopische Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe für eine Vielzahl von Straftaten wie Verbrechen gegen den Staat, Völkermord, Feigheit vor dem Feind, Mord oder bewaffneter Raubüberfall vor. Die Vollstreckung der Strafe bedarf der Zustimmung des Staatspräsidenten. Gemäß Amnesty International wurden im Jahr 2013 mindestens acht Todesstrafen ausgesprochen (Amnesty International, Oral Statement by Amnesty International, Item 8, Activity Reports of Mem-bers of the Commission and Special Mechanisms, Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa, 5. Mai 2014, S. 3:

www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf. www.icrc.org/eng/assets/files/annual-report/current/ icrc-annual-report-ethiopia.pdf ). Aufgrund der generellen Intransparenz und den rechtlichen Einschränkungen für Menschenrechtsorganisationen ist es äußerst schwierig, Informationen über die Todesstrafe in Äthiopien zu erhalten.

Menschenrechtslage

Human Rights Watch konstatiert eine deutliche Verschlechterung der Menschen-rechtssituation in den letzten Jahren (HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014:

www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html ). Gemäß den aktuellen Berichten von US-DOS, Freedom House und Amnesty International kommt es in Äthiopien häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Grundrechte wie die Meinungs-und Versammlungs-freiheit werden von der äthiopischen Regierung mit Füssen getreten. Personen, die sich kritisch gegenüber dem Regime äußern, werden schikaniert, bedroht und willkürlich verhaftet. Studentinnen und Studenten oder ethnische Minderheiten, die sich gegen "Entwicklungsprojekte" der Regierung aussprechen, werden ebenso festgenommen wie Muslime, die sich gegen die Einmischung der Regierung in religiöse Angelegenheiten wehren (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014; AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013; HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Pro-tests, 5. Mai 2014:

www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html). Bei Verhören kommt es oft zu Misshandlungen und Folter. Zudem wird das äthiopische Regime für extralegale Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich gemacht (AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013).

Mitglieder von oppositionellen Parteien werden regelmäßig verhaftet und verurteilt. Gemäß Amnesty International werden auch vermeintlich Oppositionelle festgenommen Freedom House, Freedom in the World, Ethiopia, 9. Mai 2013).

Frauen und Kinder

Sexuelle Gewalt gegen Frauen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen sind in Äthiopien weit verbreitet. Vergewaltigung gilt zwar als Straftatbestand, jedoch werden viele Fälle nicht angezeigt, da sich die Frauen schämen oder kein Vertrauen in das chronisch überlastete Justizsystem haben. Bei einer Anzeige werden die Täter oft nicht strafrechtlich belangt oder erhalten lediglich kleine Geldstrafen. Die Diskriminierung von Frauen ist insbesondere auf dem Land ausgeprägt, wo 85 Prozent der äthiopischen Bevölkerung lebt. Spezifische gesetzliche Bestimmungen verankern die vorhandenen patriarchalen Strukturen und verstärken somit die Diskriminierung von Frauen. So gilt beispielsweise der Mann gesetzlich als "Familienoberhaupt". Er erhält das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder über fünf Jahre. Bei einer Scheidung erhält die Frau laut Gesetz lediglich während drei Monaten finanzielle Unterstützung. Auf dem Arbeitsmarkt haben Frauen weniger Arbeitsmöglichkeiten. Zudem verdienen sie weniger als Männer. Die Beschneidung von Mädchen (Female Genital Mutilation, FMG) wird in Äthiopien nach wie vor praktiziert (Gemäß einer Umfrage im Jahr 2009 gaben 66 Prozent der befragten Frauen im Alter von 21 und 24 Jahren an, dass sie eine Form der Beschneidung erlebten. In den Regionen Afar (90.3%), Oromia (77.4%) und SNNPR (74.6%) ist die Zahl der Betroffenen am höchsten.

USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 29). Die Täter werden in der Regel nicht bestraft, da das Beschneiden von Mädchen von einer breiten Masse der äthiopischen Bevölkerung nicht als Straftat angesehen wird. Das US-DOS weist zudem auf die Problematik von Zwangs-und Kindsheiraten hin. In den Regionen Amhara und Tigray werden Mädchen häufig bereits im Alter von sieben Jahren verheiratet (Ebenda, S. 26-28). Seit der Verabschiedung des NGO-Gesetzes hat die Zahl von Organisationen, die sich für die Rechte von Frauen einsetzen, stark abgenommen. Betroffene, die sich aus einem Umfeld von geschlechtsspezifischer Gewalt befreien, haben große Mühe, Organisationen oder Stellen zu finden, die sie unterstützen (UKFCO, The 2012 Foreign and Commonwealth Office Report, April 2013, S. 41).

Medizinische Versorgung

Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern (auch in der Hauptstadt) nicht dem europäischen Standard

Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen. Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden.

Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind. Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kann es bei bestimmten Medikamenten gelegentlich zu Versorgungsengpässen kommen. Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den städtischen Ballungszentren

(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien 08.04.2013 (Stand Februar 2014); Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.9.2014): Reise und Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia .gv.at/ reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, [Zugriff 11.09.2014]).

Behandlung nach der Rückkehr

Es sind bisher keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige gibt es nicht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 8.4.2014).

Die Regierung arbeitet bei der Flüchtlingshilfe und bei zurückkehrenden Staatsbürgern generell mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. Die Arbeit von Hilfsorganisationen wird aber manchmal durch Behörden, bewaffnete Gruppen und die unstete Sicherheitslage eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).

Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (Auswärtiges Amt, 8. April2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, , http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff [11.09.2014];

Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert das Recht aber nicht. Die Organisatoren großer öffentlicher Versammlungen oder Demonstrationen müssen die Regierung 48 Stunden vorher benachrichtigen und eine Genehmigung einholen. Die Behörden können die Genehmigung nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen oder Gründen der Bewegungsfreiheit an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten. Über eine zeitliche oder örtliche Verlegung durch die Behörden müssen die Organisatoren innerhalb von 12 Stunden nach ihrem Antrag auf Genehmigung schriftlich verständigt werden. In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege. Während es Anfang Juni 2013 der Blue Party gelang, eine friedliche Demonstration mit mehreren tausend Demonstranten abzuhalten, wurden nachfolgende Demonstrationen der UDJ und auch der Blue Party in Addis Abeba sowie in anderen Städten behindert und zerstreut. Die Parteien berichten über Festnahmen, Hausarrest, Bürorazzien und Beschlagnahmung von Material.

Oppositionsparteien wie die All Ethiopian Unity Party (AEUP), die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ), die Blue Party, die Ethiopian Raey (Visionary) Party u.a. berichten regelmäßig von Problemen, Örtlichkeiten für Versammlungen zu erhalten. Raumreservierungen werden kurzfristig storniert, oder es werden Genehmigungen der Behörden verlangt, z.B. einen Parteitag abzuhalten, obwohl es für eine solche Forderung keine gesetzliche Grundlage gibt. Einflussnahmen auf Hotels oder andere Anbieter werden von Regierungsseite regelmäßig abgestritten. Ebenso berichten die Parteien von massiven Schwierigkeiten, friedliche Demonstrationen zu organisieren.

Das Gesetz sieht die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf uneingeschränkte friedliche politische Aktivität vor. Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein Das NGO-Gesetz sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften haben erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechts-bereich. Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften. werden oftmals untergraben, so wie es in der Vergangenheit mit der Ethiopian Teachers Association geschah. (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).

Die Opposition ist ideologisch, ethnisch und regional breit gefächert und gilt nach den Ereignissen nach den Parlamentswahlen 2005 weiterhin als geschwächt. Ihr Handlungsspielraum bleibt eingeschränkt. Mit Blick auf die nächsten Parlamentswahlen 2015 bemühen sich die Oppositionsparteien um eine deutlichere Profilierung. Durch Allianzen und Vereinigungen beabsichtigen sie, an Stärke zu gewinnen. Neben der legalen politischen Opposition gibt es militante "Befreiungs"-Bewegungen, die im Juni 2011 vom äthiopischen Parlament als terroristische Organisationen gelistet wurden. Dazu zählen u.a. Ginbot 7, die Oromo Liberation Front (OLF) in der Region Oromia und Teile der Ogaden National Liberation Front (ONLF) in der Somali-Region, die sich nicht am Friedensabkommen mit der Regierung im Oktober 2010 beteiligt haben.

Die politische Betätigung für Oppositionsparteien wird de facto durch willkürliche Vorgaben hinsichtlich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit beschränkt. Parteimitglieder und -anhänger werden (gelegentlich) verhaftet oder (v.a. von den Sicherheitskräften) eingeschüchtert. Prominent sind die Verfahren gegen Oppositionsmitglieder, wie z.B. Andualem Arage (ehem. Pressesprecher der Unity for Democracy and Justice Party/UDJ), der mit anderen in einem Verfahren auf Grundlage des Antiterrorgesetzes zu lebenslänglicher Haft verurteilt wurde. In einem anderen Verfahren sind 60 Vertreter der Volksgruppe der Oromo (ca. 35% der äthiopischen Bevölkerung) u.a. der Mitgliedschaft in der OLF angeklagt. Weite Teile der Opposition werden von der Regierung nicht als legitimer politischer Akteur anerkannt. In der Rhetorik versucht die Regierung immer wieder, die legalen Oppositionsparteien als "Schirm" für Terroristen dazustellen. Die Vorgehensweise gegen Oppositionelle begründet die Regierung regelmäßig mit gesetzlichen Bestimmungen (Antiterrorgesetz, Strafrecht) und Sicherheitsgründen bzw. mit der Bekämpfung des Terrorismus. Vereinzelt wird von Oppositionellen über willkürliche Festnahmen oder Fälle von Verschwindenlassen berichtet. In den meisten Fällen tauchen die Personen wieder auf, wie in zwei Fällen der Oppositionspartei AEUP. Jüngst veröffentlichte die Oppositionspartei UDJ einen Bericht, demzufolge in den letzten drei Jahren über 120 Mitglieder willkürlich festgehalten oder durchsucht wurden.

Äthiopische NGOs schätzen die Anzahl politischer Gefangener Ende 2012 auf bis zu 400, verschiedene Schätzungen gehen aber weit auseinander (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; [Zugriff 11.September 2014]; Auswärtiges Amt, März 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 11.September 2014]; Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung versucht jedoch mittels verschiedener Einschüchterungsmethoden, Kritik zu unterbinden. So werden etwa Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition wurden überwacht und behindert. Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus. Denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. "Gummi-Paragraphen" schüren die Angst vor Willkür und Repression. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung. Angesichts der Verhaftungen und Prozesse herrscht eine große Verunsicherung bei Medienvertretern, was die Praxis einer gewissen Selbstzensur verschärft. Die Haftstrafe der im Januar 2012 wegen Terrorismus zu 14 Jahren Haft verurteilten Journalistin Reyot Alemu wurde im Berufungsverfahren im August 2012 auf 5 Jahre reduziert. Begnadigt wurden im Rahmen der traditionellen Amnestie zum äthiopischen Neujahr die beiden Ende 2011 verurteilten schwedischen Journalisten Skibbe und Persson.

Über die Gesetze hinaus gibt es eine subtile Kontrolle über die Medien. Für Zeitungen steht eine einzige staatliche Druckerei zur Verfügung, die auf Grundlage des Strafgesetzbuchs die Möglichkeit hat, den Druck von ihrer Meinung nach "verfassungswidrigen" Inhalten (in der Praxis handelt es sich oftmals lediglich um regierungskritische Aussagen) zu verweigern. Unabhängige Zeitungen wie "Finote Netsanet", Organ der Oppositionspartei UDJ, hatten erhebliche Probleme zu erscheinen und sind daher auf das Internet umgestiegen (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).

Die Ethiopian People¿s Patriotic Front (EPP)

Die in Äthiopien illegale Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) ist eine von ehemaligen Derg-Soldaten zu Beginn der 90-Jahre gegründete Gruppe, die von Eritrea Unterstützung erhalten soll. Soweit bekannt, hat die Gruppe zwischen 200 und 2000 Mitglieder, zumeist in der Region Amhara. Die EPPF soll sich 2007 in mindestens drei Gruppierungen gespalten haben. Soweit bekannt, ist die EPPF in Äthiopien nur sehr beschränkt aktiv. Die Gruppierung ist auch in der äthiopischen Diaspora in Europa, den USA und anderen westlichen Ländern aktiv. Sie wird von der eritreischen Regierung mit der Absicht unterstützt, die äthiopische Regierung zu schwächen. Die EPPF gehört zu den wichtigsten illegalen Oppositionsparteien und ist in Eritrea mit Rebellengruppen und politischen Büros präsent. (VG Aachen · Urteil vom 7. Juli 2014 · Az. 7 K 1038/13.A)

Ergänzend wird auf die folgenden Berichte hingewiesen, welche ebenfalls der Entscheidung zugrunde gelegt wurden und der Erstbeschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht bzw. von dieser vorgelegt worden waren:

Schweizer Flüchtlingshilfe: Äthiopien: Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau vom 13.10.2009

Anfragebeantwortung von ACCORD zu Äthiopien: Lage von AnhängerInnen der Coalition for Unity and Democracy [a-8317-2] vom 19.03.2013

Human Rights Watch, One hundred ways of putting pressure, März 2010

Interview mit der Frauenrechtsaktivistin Dr. Bogalech Gebre vom 20.03.2013 im Deutschlandradio

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beide Beschwerdeführer konnten ihre Identität durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nachweisen; die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand leiten sich einerseits aus den vorgelegten Befunden sowie der Aussage der Erstbeschwerdeführerin vor der erkennenden Richterin ab.

Die Erstbeschwerdeführerin bringt im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie sich in Äthiopien im Rahmen der Bewegung "XXXX" gegen die Regierung engagiert hätte. Sie gab an, im Jahr 2005 im Zuge einer Demonstration verhaftet und inhaftiert worden zu sein. Nachdem ihr Bruder sich Ende 2006 der Oppositionspartei EPPF angeschlossen hatte, hätte sich die Schikane der Sicherheitsbehörden verstärkt und seien die Soldaten fast täglich zu ihr nach Hause gekommen, hätten sie geschlagen und befragt.

Das Bundesasylamt hatte das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Bescheid vom 25.08.2009 als unglaubwürdig eingestuft. Der Asylgerichtshof hatte im Erkenntnis vom 16.04.2013 den Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das Bundessasylamt zurückverwiesen, insbesondere wurde eine weitere mündliche Verhandlung und eine nähere Auseinandersetzung mit der Oppositionsbewegung "XXXX" eingefordert. In der Folge wurde am 27.11.2013 Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Nachdem dieser Beschwerde - wie unten dargelegt werden wird - stattzugeben war, ist es nun Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes, in der Sache selbst zu entscheiden und das Vorbringen einer entsprechenden Beweiswürdigung zu unterziehen.

Im Sinne der Ausführungen des Asylgerichtshofes setzte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Situation von Anhängern der Opposition in Äthiopien auseinander und bot der Erstbeschwerdeführerin die Gelegenheit, ihre individuellen Fluchtgründe im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nochmals darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt - ohne sich diesbezüglich auf das bereits vom Asylgerichtshof kritisierte Rechercheergebnis des Vertrauensanwaltes zu stützen - die vom Bundesasylamt getroffene Feststellung, dass dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Auch wenn es nachvollziehbar sein mag, dass die Erstbeschwerdeführerin, eventuell auch aus Angst vor ihrem Ehemann, zu Beginn des Verfahrens einen falschen Namen für sich und ihren Sohn angab, so ist dieser Umstand doch nicht dazu geeignet, die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu erhöhen, zumal sie erst zu einem extrem späten Zeitpunkt im Verfahren, nämlich erst im Beschwerdeverfahren, ihre echte Identität preisgab, obwohl sie schon vorher wiederholt Gelegenheit gehabt hätte, ihren echten Namen zu nennen und dieser ihr auch schon vom Bundesasylamt vorgehalten worden war. Dies zeigt, dass die Erstbeschwerdeführerin bereit ist, wesentliche Teile ihrer Fluchtgeschichte nach (vermeintlichen) Bedarf zu gestalten, auch um den Preis, gegenüber den XXXX Behörden falsche Angaben zu machen.

Darüber hinaus ist aber insbesondere wesentlich, dass die Erstbeschwerdeführerin widersprüchliche Angaben getätigt hatte und dass die vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Ausführungen in wesentlichen Punkten von jenen abweichen, die sie gegenüber dem Bundesasylamt vorgebracht hatte. Dabei hatte die Erstbeschwerdeführerin betont, dass sie zwar hinsichtlich ihres Namens falsche Angaben gemacht hatte, nicht aber hinsichtlich ihres Fluchtgrundes.

Die wesentlichen Passagen der mündlichen Verhandlung am 24.11.2014

stellen sich folgendermaßen dar (RI=Richterin; RV=Rechtsvertreterin;

BF=Erstbeschwerdeführerin):

"RI: Verstehen Sie die Dolmetscherin?

BF: Ja.

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja, ich fühle mich in der Lage.

RI: Sind Sie chronisch krank? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

BF: Ich bin gesund.

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Sind die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Ich bin am XXXX geboren, sonst ist alles korrekt.

RI: Welcher Volks- bzw. Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Amhare.

RI: Wann haben Sie geheiratet?

BF: Ich habe im Jahre XXXX (äthiopischer Kalender) geheiratet.

RI: Wie viele Kinder haben Sie?

BF: Ich habe XXXX Kinder.

RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihren anderen Kindern? Wissen Sie, wo diese leben?

BF: Vor zwei Wochen hatte ich zuletzt Kontakt. Ich habe mit ihnen telefoniert. Sie leben in XXXX.

RI: Bei wem leben sie?

BF: Sie leben alleine mit einer Haushälterin.

RI: Wie alt sind sie aktuell?

BF: Mein XXXX geboren. Jeweils nach äthiopischem Kalender.

RI: Seit wann leben Ihre Kinder alleine mit der Haushälterin?

BF: Seit XXXX europäischer Kalender.

RI: Als Sie damals nach XXXX gingen, haben Sie also Ihre Kinder einer Haushälterin übergeben?

BF: Ja.

RI: Wer bezahlt diese Haushälterin?

BF: Mein Ehemann, der Vater der Kinder.

RI: Seit wann haben Sie wieder Kontakt zu Ihren Kindern?

BF: In XXXX hatte ich am Anfang keinen Kontakt, auf Grund des fehlenden Mobilnetzes und weil ich mir keine Karte kaufen konnte. Auch jetzt kann ich es mir nur manchmal leisten.

RI: Wie geht es Ihren Kindern?

BF: Sie sind ohne Eltern, aber es geht ihnen relativ gut.

RI: Hat Ihr Ehemann Kontakt zu Ihren Kindern?

BF: Wenn ich die Kinder anrufe, frage ich sie, ob ihr Vater sie besucht. Sie sagen, nicht oft, etwa einmal im Jahr, den er lebt in XXXX.

RI: Haben Sie zu jemandem in Äthiopien Kontakt? Zum Beispiel telefonisch?

BF: Nein.

RI: Wann hatten Sie das letzte Mal zu Ihrem Ehemann Kontakt?

BF: Manchmal hat er mich in XXXX angerufen, um mit meinem Sohn zu sprechen.

RI: Hat er dann mit Ihnen auch gesprochen?

BF: Ja.

RI: Wann war es ungefähr das letzte Mal?

BF: Ungefähr vor drei Monaten.

RI: Aber Sie sind noch mit ihm verheiratet, Sie sind nicht geschieden?

BF: Ich bin noch nicht geschieden, aber er hat auch wieder geheiratet und hat jetzt ein Kind.

RI: Sie gaben einmal an, dass er nunmehr für die Regierung arbeite. Können Sie das genauer ausführen?

BF: Als er nach XXXX gekommen war, war das im Auftrag der äthiopischen Regierung, inwieweit er noch immer für die äthiopische Regierung arbeitet, weiß ich nicht.

RI: Wie würde Ihr Mann reagieren, wenn Sie nach Äthiopien zurückkämen?

BF: Es kann sein, dass er auf Grund der neuen Ehefrau Probleme bekäme, wenn ich zurückkommen würde. Wir sind ja noch nicht einmal geschieden.

RI: Das heißt Ihr Ehemann würde Sie nicht unterstützen, wenn Sie zurückkehren würden?

BF: Als wir heirateten, war es keine Liebesheirat, er hatte nie Gefühle für mich.

RI: Ihr Ehemann würde Sie nicht unterstützen, wenn Sie zurückkehren würden? Könnten Sie bei ihm leben?

BF: Er unterstützt mich nicht. Er hat mich auch früher z. B. nie informiert, wie viel er verdient, o. Ä.

RI: Sie sagten in früheren Einvernahmen, dass Ihr Ehemann Ihre Rückkehr verlangen würde. Tut er das heute auch noch?

BF: Er verlangte vor einigen Jahren, dass ich zurückkehre, wegen den Kindern. Ich hatte ein Haus und er wollte nicht finanziell für die Kinder aufkommen.

RI: Was ist mit dem Haus?

BF: Die Kinder wohnen noch dort. Ich habe ein großes Haus. Ein Teil ist vermietet, den Rest bewohnen die Kinder.

RI: Wer bekommt die Miete?

BF: Die Miete bekommen die Kinder. Ich weiß nicht, wie die genauen Umstände sind.

RI: Wenn Sie jetzt zurückkehren würden, denken Sie, dass Sie die Miete bekommen würden?

BF: Es ist nicht so viel Geld. Ich könnte davon nicht leben, es reicht jetzt auch nicht für die Kinder.

RI: Denken Sie, hätten Sie auch das Recht, die Miete einzubehalten? Oder ist es so, dass das Geld der Ehemann behälte?

BF: Es ist zu wenig Geld. Ich weiß auch nicht, ob ich es bekommen würde.

RI: Während Sie in Äthiopien wohnten, hatten Sie das Geld selbst bekommen oder wer hat das Geld bekommen?

BF: Als ich in Äthiopien war, wurde das Haus nicht vermietet. Erst als ich nach XXXX gegangen bin, wurde es vermietet.

RI: Wer hat es organisiert, dass das Haus vermietet wurde? Haben Sie das von XXXX aus organisiert?

BF: Mein Mann hat das gemacht, er wollte Geld verdienen.

RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Bruder?

BF: Nein, ich habe keinen Kontakt mehr.

RI: Haben Sie sonst in Äthiopien noch irgendwelche Verwandte?

BF: Nur sehr entfernt Verwandte.

Zum Fluchtvorbringen

RI: Wann begannen Sie sich für Politik zu interessieren?

BF: Es war im Jahre XXXX (äthiopischer Kalender 1997).

RI: Für welche Partei setzten Sie sich ein?

BF: XXXX.

RI: Können Sie bitte erzählen, was die Ziele von XXXX sind?

BF: Ziel der XXXX ist, ein besseres Leben für die Menschen in Äthiopien, mehr Rechte für die Frauen. Frauenrechte sind ein besonderes Anliegen der XXXX.

RI: Wie haben Sie sich selbst engagiert?

BF: Ich habe versucht, andere Leute von der Partei XXXX zu überzeugen.

RI: Waren Sie offizielles Mitglied der XXXX?

BF: Im Dezember XXXX (europäischer Kalender) bin ich ein Mitglied geworden.

RI: XXXX besteht aus vier Parteien, die sich 2004 zusammengeschlossen hat. Es ist ja eine Koalition, bei welcher waren Sie Mitglied?

BF: XXXX.

RI: Hatten Sie einen Mitgliedsausweis?

BF: Ich hatte eine Anstecknadel, einen Mitgliedsausweis gab es nicht.

RI: Wie aktiv waren Sie? Wie viel Zeit haben Sie für Politik verwendet?

BF: Alles zwei bis drei Wochen haben wir uns nach der Arbeit getroffen.

RI: Wo haben Sie sich getroffen?

BF: Draußen im Park, wir hatten kein Büro.

RI: Wer hat sich da getroffen?

BF: Nur Frauen, wir waren eine Frauengruppe.

RI: Gab es eine Führung?

BF: Es war alles freiwillig. Es gab keine Führung.

RI: Können Sie ein paar Namen nennen, von den Frauen, die bei der Grrppe dabei waren?

BF: Es ist lange her, ich habe es vergessen. Es gab eine Frau, namens XXXX (phon.), den Vaternamen weiß ich nicht mehr.

RI: Was sagte Ihr Ehemann zu Ihrem politischen Engagement?

BF: Er wollte nicht, dass ich bei dieser Partei bin.

RI: Können Sie nocheinmal genau sagen, was Sie für die XXXX getan haben?

BF: Ich habe schon alles gesagt.

RI: Sie haben früher einmal gesagt, dass Sie an einer Demonstration teilgenommen haben. Wann war das?

BF: Es war im Juni oder im Juli 2005 (europäischer Kalender).

RI: Können sie erzählen, wie es zu dieser Demonstraton gekommen ist?

BF: Sie fand wegen den Wahlen statt, bei denen vor allem XXXX gewählt wurde. 90 % wählten XXXX. Die Regierungspartei sagte, dass das nicht stimmen würde. Soldaten wurden auf die Straße geschickt. Alle Leute gingen auf die Straße, junge Leute starben auf der Straße.

RI: Und er ließ es zu, dass Sie an Demonstrationen teilnahmen?

BF: Mein Ehemann war zu der Zeit in XXXX.

RI: Was passierte Ihnen nach der Demonstration?

BF: Ich war im Gefängnis.

RI: Können Sie mir sagen, wie lange Sie im Gefängnis waren?

BF: Einen Tag, Männer und Frauen wurden in einem Raum festgehalten, es gab nichts zu Essen, es gab Misshandlungen und es wurde uns vorgeworfen, dass wir für XXXX sind.

RI: Wo waren währenddessen Ihre Kinder?

BF: Sie waren zuhause bei der Haushälterin.

RI: Ist das noch die gleiche Frau, die bei den Kindern ist?

BF: Nein.

RI: Bekamen Sie selbst noch Probleme nach dieser Haft?

BF: Ja. Im Gefängnis musste ich unterschreiben, dass ich mich nicht mehr politisch betätige.

RI: Haben Sie sich auch daran gehalten, waren Sie dann nicht mehr politisch aktiv? Haben Sie weiterhin an Versammlungen teilgenommen?

BF: In XXXX war ich in XXXX schon bei einer Gruppe dabei.

RV: Haben Sie diese XXXX-Frauen nach der Demonstration noch getroffen oder nicht mehr?

BF: Wir haben uns nicht mehr formell und organisiert getroffen, aber wenn wir uns im Büro getroffen haben, haben wir weiterhin über Politik diskutiert und die Regierung kritisiert.

RI: Als Sie ins Gefängnis kamen, hat man da Ihren Fingerabdruck genommen?

BF: Nein, aber ich musste unterschreiben und meine Daten abgeben.

RI: Können Sie etwas über die Aktivitäten Ihres Bruders erzählen?

BF: Er lebte bei uns. Er war auch ein Anhänger von XXXX, aber nicht offiziell. Später als ich die Probleme bekam und die Soldaten zu uns kamen, ist er verschwunden.

RI: Die Soldaten sind gekommen - können Sie dazu etwas sagen?

BF: Wenn ich bei der Arbeit war, kamen sie und kontrollierten mich. Die Kinder sagten mir, dass sie zu uns nach Hause gekommen waren. Die Soldaten fragten die Kinder auch nach mir.

RI: Können Sie sagen, wann es zeitlich war?

BF: Es war nach der Demonstration.

RI: Wie oft war das ungefähr?

BF: Am Anfang nach der Demonstraton sagten mir die Kinder fast jeden Tag, dass die Soldaten da gewesen seien. Am Wochenende war es sowieso normal, das war bei allen XXXX-Anhängern so.

RI: Aber am Wochenende waren Sie zuhause?

BF: Ja.

RI: Wie war dann diese Begegnung mit den Soldaten?

BF: Sie fragten einen aus und nachdem mein Bruder verschwuden war, fragten sie auch immer nach ihm.

RI: Wurden diese Befragungen dann weniger?

BF: Bis 2000 (äthiopischer Kalender), d. h. 2007 (europäischer Kalender) sind sie immer wieder gekommen.

RI: Das heißt, es ging nicht bis zu Ihrer Ausreise?

BF: Nein, es hat schon früher aufgehört.

RI: Wissen Sie noch ungefähr, wann Ihr Bruder verschwunden ist?

BF: 2000 (äthiopischer Kalender).

RI: Haben Sie noch einmal von ihm gehört?

BF: Nach etwa sieben Monaten haben ich einen Brief von ihm bekommen.

RI: Während der Zeit, in der Sie von den Soldaten befragt wurden, wo war da Ihr Mann?

BF: Er war in XXXX. XXXX während der Wahlen war mein Mann in Ähtiopien.

RI: Wann ist Ihr Mann dann nach XXXX?

BF: Ich glaube im September XXXX.

RI: Sie sagten vorhin, sie waren im Juni, Juli XXXX bei einer Demonstration, aber Ihr Mann war nicht in Äthiopien, sondern in XXXX. Jetzt sagen Sie, er ist erst im September gereist.

BF: Die Demonstration war im November.

RI: Sie sind dann auch mit ihrem jüngsten Sohn nach XXXX gefahren. Gab es während dieser Zeit in XXXX einen Anlass, der Sie bewegt hat, einen Asylantrag zu stellen?

BF: Ja, ich hatte die erwähnten Probleme und dann auch noch die Probleme mit meinem Mann. Ich hatte keine Rechte zu sprechen, mich zu bilden.

RI: Wie kam es, dass Sie einen Asylantrag stellten und Ihr Ehemann nicht?

BF: Ich bin einfach verschwuden.

RI: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Äthiopien zurückkehren würden?

BF: Ein großes Problem ist mein Mann. Ich habe kein gutes Leben mit ihm. Ich habe XXXX Kinder mit ihm. Er hatte keinen Respekt vor mir, ich bin traditionell verheiratet worden und ich hatte keine Rechte. Wir hatten auch verschiedene Meinungen.

RI: Was würden Sie hinsichtlich Ihers Sohnes XXXX befürchten?

BF: Er selbst hatte keine Probleme. Ich habe ihn mitgenommen, weil er klein war.

RI: Spricht Ihr Sohn Amharisch?

BF: Nur ein bisschen.

RI: Wenn Sie nach Äthiopien zurückkehren würden, was könnten Sie arbeiten?

BF: Ich glaube, ich werde nichts finden.

Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:

Die RI bringt die aktuellen Länderfeststellungen zu Äthiopien zur Kenntnis (Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom September 2014;).

Die RI erklärt das Zustandekommen dieser Berichte.

Der BF werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme ab heute eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

Die RV ersucht um die Möglichkeit Fragen zu stellen:

RV: Wo haben Sie denn für die Partei Werbung gemacht? War das nur in Ihrem Heimatort?

BF: Da, wo ich gearbeitet habe, im Dorf. Ich war bei einer Firma in einem Dorf. Die Frauen dort hatten viele Probleme.

RV: Wurden Sie bei Ihrer Verhaftung verletzt?

BF: Nicht bei der Verhaftung, aber später an meiner Hand.

RV: Von wem?

BF: Von Soldaten.

RV: Was ist da genau passiert?

BF: Die Soldaten sind zu mir nach Hause gekommen. Ich hielt ein Handy in der Hand. Sie fragten nach meinem Bruder. Die Soldaten schlugen mich mit dem Gewehrkolben. Das Handy fiel hinunter und war kaputt und alle Kinder waren zu Hause und sahen das und weinten.

RV: Gab es Drohungen von den Soldaten?

BF: Ja.

RV: Welche?

BF: Sie sagten mir, wenn ich weiterhin bei XXXX bin, würde ich meine Arbeit verlieren.

RV: Gab es sonst noch Drohungen?

BF: Wegen meinem Bruder auch - sie sagten mir, wenn wir deinen Bruder finden, bringen wir ihn her und töten ihn vor deinen Augen.

RV: Sie haben vorhin gesagt, dass die "Besuche" von den Soldaten aufgehört haben. Wissen Sie warum das so war, warum sie aufgehört haben?

BF: Die politische Lage war ruhiger.

RV: Wie ist das heute? Wenn Sie zurückkehren?

BF: Sie haben meinen Namen, meine Adresse, ich habe eine Unterschrift abgegeben. Ich habe Angst.

RV: Ist Ihr Bruder noch bei der EPPF?

BF: Ja.

RI: Woher wissen Sie das, sind Sie noch in Kontakt mit ihm?

BF: Als ich in Äthiopien war, war er bei der EPPF.

RV: Haben Sie sich in XXXX für Äthiopien politisch engagiert?

BF: Ja.

RV: Was haben Sie gemacht?

BF: Einmal wurden viele Jouranlisten inhaftiert. Ich war dann bei zwei Demonstrationen in XXXX.

RV: Wissen Sie welche Vereinigung das war?

BF: Oppositionsanhänger von Äthiopien.

Zur derzeitigen Situation in XXXX:

RI: Können Sie bitte etwas über Ihr Leben in XXXX erzählen?

BF: Hier geht es mir besser. Ich will mich weiter integrieren. Ich möchte eine Ausbildung machen, auch arbeiten.

RI: Haben Sie XXXX Freunde oder Bekannte?

BF: Ja.

RI: Haben Sie einen Lebensgefährten oder Partner?

BF: Nein, ich lebe mit meinem Sohn alleine.

RI: Können Sie über das Leben Ihres Sohnes erzählen? Welche Schule besucht er, wer sind seine Freunde?

BF: Er besucht eine XXXX. Er ist brav und er hat sehr viele Freunde.

RI: Wie ist das für Ihren Sohn, wenn er mit Ihrem Ehemann telefoniert?

BF: Er versteht ihn kaum, weil er Amharisch nicht gut versteht.

RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in XXXX vor?

BF: Ich möchte gerne eine Ausbildung zur XXXX machen."

Nach der Konfrontation mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hatte die Erstbeschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zugegeben, dass ihre Angaben zu ihrer Identität falsch gewesen seien, dass die Angaben zu ihrem Fluchtgrund aber der Wahrheit entsprochen hätten. Aber auch die Angaben zu ihrem politischen Engagement weichen voneinander ab.

So hatte sie beispielsweise gegenüber dem Bundesasylamt am 28.04.2009 erklärt, dass sie Mitglied der XXXX gewesen sei und einen Mitgliedsausweis besessen hätte, der ihr in der Haft abgenommen worden sei. Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht meinte sie nun, es habe keinen Mitgliedsausweis gegeben, sie habe aber eine Anstecknadel gehabt. Gegenüber dem Bundesasylamt hatte sie auch stets betont, nach der Demonstration im Jahr XXXX sieben Tage inhaftiert gewesen zu sein, der erkennenden Richterin gegenüber sprach sie von einem Tag in der Haft.

Widersprüchlich stellt sich auch die Auskunft zur Frage, wo sich ihr Mann zum Zeitpunkt der Demonstration befunden hatte, dar. Gegenüber dem Bundesasylamt hatte sie ja noch an der konstruierten Identität festgehalten und den Aufenthalt ihres Mannes in XXXX völlig verschwiegen; im erstinstanzlichen Verfahren hatte die Erstbeschwerdeführerin erklärt, ihr Ehemann sei zum Zeitpunkt der Demonstration am Land gewesen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte sie dies folgendermaßen:

"BF: Es war im Juni oder im Juli XXXX (europäischer Kalender).

RI: Können sie erzählen, wie es zu dieser Demonstraton gekommen ist?

BF: Sie fand wegen den Wahlen statt, bei denen vor allem XXXX gewählt wurde. 90 % wählten XXXX. Die Regierungspartei sagte, dass das nicht stimmen würde. Soldaten wurden auf die Straße geschickt. Alle Leute gingen auf die Straße, junge Leute starben auf der Straße.

RI: Und er ließ es zu, dass Sie an Demonstrationen teilnahmen?

BF: Mein Ehemann war zu der Zeit in XXXX.

[...]

RI: Während der Zeit, in der Sie von den Soldaten befragt wurden, wo war da Ihr Mann?

BF: Er war in XXXX. XXXX während der Wahlen war mein Mann in Ähtiopien.

RI: Wann ist Ihr Mann dann nach XXXX?

BF: Ich glaube im September XXXX.

RI: Sie sagten vorhin, sie waren im Juni, Juli XXXX bei einer Demonstration, aber Ihr Mann war nicht in Äthiopien, sondern in XXXX. Jetzt sagen Sie, er ist erst im September gereist.

BF: Die Demonstration war im November."

Es ist im Widerspruch zu den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der Ehemann der Beschwerdeführer laut Akteninhalt sein XXXX hatte und nicht bereits im Jahr XXXX.

Es ist auch nicht überzeugend, dass die Erstbeschwerdeführerin gegenüber der erkennenden Richterin nicht angeben konnte, bei welcher Partei die Erstbeschwerdeführerin Mitglied war. "XXXX" bzw. "Coalition for Unity and Democracy" ist keine Partei im eigentlichen Sinne, sondern der Zusammenschluss von vier Parteien (Äthiopische Demokratische Liga, Gesamtäthiopische Einheitsorganisation, Vereinigte Äthiopische Demokratische Partei und Regenbogen Äthiopien) für die Parlamentswahlenvom Mai 2005. Erst im September 2005 gab die Koalition bekannt, eine Partei bilden zu wollen. Die Erstbeschwerdeführerin hatte erklärt, im Dezember XXXX Mitglied der CUD geworden zu sein.

Die Erstbeschwerdeführerin hatte erklärt, nach ihrer Teilnahme an der Demonstration immer wieder von Soldaten belästigt worden zu sein. Abgesehen von dem Umstand, dass das Vorbringen diesbezüglich sehr vage erscheint, gab die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass die Befragungen durch die Soldaten auch nicht bis zu der Ausreise angedauert, sondern XXXX aufgehört hätten. Selbst wenn das Vorbringen stimmen würde, wäre daher anscheinend das Interesse der Sicherheitsbehörden an der Erstbeschwerdeführerin nicht mehr gegeben gewesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hatte auch angegeben, dass ihr Bruder die EPPF (Ethiopian People¿s Patriotic Front) unterstützt habe und für diese in den Kampf gezogen sei. Doch auch die Befragungen zu ihrem Bruder endeten nach Auskunft der Erstbeschwerdeführerin XXXX, dh auch diesbezüglich scheint es im Jahr vor der Ausreise keine Belästigungen von Seiten der Behörden gegeben zu haben.

Selbst wenn man die oben angeführten Widersprüche im Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin außer Acht lassen würde, wäre festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin jedenfalls keine tragende Rolle in der äthiopischen Oppositionsbewegung innehatte. Nach den Wahlen sei sie ohnehin nicht mehr politisch aktiv gewesen; nur zwei oder drei Mal habe sie sich mit Freunden privat getroffen, um über die Entwicklung im Land zu sprechen (Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.05.2009).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn nicht erst sehr spät gemachte Angaben den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Asylverfahren vorbringt (VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0650).

Der Erstbeschwerdeführerin gelang es auch in der mündlichen Verhandlung nicht, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen. Das Vorbringen blieb insgesamt vage und widersprüchlich. Doch selbst wenn dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin Glaube geschenkt würde, wäre daraus keine Asylrelevanz zu erkennen. Die Erstbeschwerdeführerin wäre - bei Unterstellung, dass das Vorbringen der Wahrheit entsprechen würde - jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Wie sie selbst angibt, sei sie nur ein einfaches Mitglied der Partei gewesen. Zudem gab sie selbst an, dass die behördlichen Befragungen etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise nach XXXX aufgehört hatten. Es wäre daher nicht davon auszugehen, dass die behördlichen Belästigungen nach ihrer Rückkehr wieder beginnen würden und ist daher weder durch ihr eigenes politisches Engagement noch dem ihres Bruders eine Verfolgung erkennbar. Daran vermag auch das von ihr vorgebrachte exilpolitische Engagement nichts zu ändern. Dass die Erstbeschwerdeführerin eine politisch interessierte Person ist, Mitglied eines äthiopischen Vereins ist und in XXXX an zwei Demonstrationen teilnahm, kann noch nicht als ein exilpolitisches Engagement gewertet werden, welches das Interesse der äthiopischen Behörden an ihrer Person wecken würde.

Der Erstbeschwerdeführerin ist es daher insgesamt nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe Äthiopien verlassen hat. Bezüglich ihres Sohnes wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Es ist aber festzustellen, dass sich für die Erstbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Äthiopien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ergeben würde und dass diesbezüglich auch keine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit besteht. Die Erstbeschwerdeführerin konnte glaubhaft machen, dass sie nicht mehr zu ihrem Ehemann zurückkehren könnte, von dem sie in XXXX geflüchtet war; es erscheint auch glaubhaft, dass sie sonst auf kein familiäres Netzwerk zurückgreifen könnte. Zugleich wäre die Erstbeschwerdeführerin genötigt, den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn zu verdienen. Ob sie diesbezüglich auf die Miete für das Haus, in dem aktuell ihre anderen Kinder leben, zurückgreifen könnte, erscheint aufgrund der patriarchalisch-strukturierten Gesellschaft Äthiopiens mehr als fraglich, zumal ihr Ehemann die Vermietung organisiert hatte.

Im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat als alleinstehende Frau, welche Äthiopien vor mehr als 6 Jahren verlassen hatte und welche für ein minderjähriges Kind zu sorgen hat, hätte sie wohl keine Möglichkeit, sich wieder in der äthiopischen Gesellschaft zu integrieren, insbesondere da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie auf ein Netzwerk zurückgreifen könnte. Eine Rückkehr nach Äthiopien würde eine alleinstehende Frau - im Einklang mit den Länderfeststellungen zu Äthiopien - einer Situation aussetzen, die eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde. Gemäß den Länderfeststellungen bestehen in Äthiopien keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und haben diese mit keiner staatlichen Unterstützung zu rechnen; seit der Verabschiedung des NGO-Gesetzes haben auch Organisationen, die sich für Frauen einsetzen, stark abgenommen. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, wie es der Erstbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr möglich sein sollte, für sich und ihren Sohn eine Existenzgrundlage aufzubauen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von XXXX Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1 .der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.3. Verletzung der Entscheidungspflicht

§ 73 AVG idF BGBl. I 65/2002 lautete:

"Entscheidungspflicht

(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. (3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."

Die relevanten Bestimmungen des B-VG, aufgehoben durch BGBl. I 51/2012, lauteten:

"Garantien der Verfassung und Verwaltung

Artikel 129. Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung sind die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, der Asylgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof berufen."

"Asylgerichtshof

Artikel 129c. Der Asylgerichtshof erkennt nach Erschöpfung des Instanzenzuges 1. über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen, 2. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen."

§ 61 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 lautete:

"Asylgerichtshof

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und 2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. (2) [- (4)...]"

Die Erstbeschwerdeführerin erhob in ihrem Schriftsatz vom 27.11.2013 ausdrücklich eine auf § 61 Abs. 1 Ziffer Asylgesetz gestützte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes war am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig. Das Verfahren ist daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Erhebung der Säumnisbeschwerde durch die Erstbeschwerdeführerin zulässig war, ist daher die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung dieses Rechtsbehelfs maßgeblich.

§ 61 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 lautete:

"Asylgerichtshof

(1) [...] (2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist. (3) [- (4)...]"

Die Beschwerde wurde gemäß § 61 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 beim Asylgerichtshof eingebracht.

§ 61 Abs. 2 zweiter und dritter Satz entsprachen ausweislich der Materialien § 73 Abs. 2 AVG (RV 371 BlgNR 23. GP). Daher kann zur Prüfung der Voraussetzungen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes die zum Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG ergangene Rechtsprechung herangezogen werden.

Voraussetzungen für die Einbringung eines Devolutionsantrages sind die Parteistellung des Antragstellers im Verfahren und dessen Beeinträchtigung in seinen rechtlichen Interessen durch die Untätigkeit der Behörde sowie der Ablauf der Entscheidungsfrist (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, 397 ff.).

Im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz verfügen die Beschwerdeführer über Parteistellung und werden sie durch die Untätigkeit des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) in ihrem Recht auf Entscheidung über ihre Anträge beeinträchtigt. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG war das Bundesasylamt verpflichtet, über die Anträge ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen die Bescheide über die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zu erlassen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.04.2013 wurden die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.08.2009 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Das Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 18.04.2013 zugestellt. Die Frist von sechs Monaten begann daher ab diesem Zeitpunkt zu laufen und war zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes bereits abgelaufen.

Inhaltlich muss der Devolutionsantrag den Antrag, über den nicht fristgerecht entschieden wurde, konkret benennen. Er muss sich auf den ganzen Parteiantrag beziehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 110).

Die Erstbeschwerdeführerin rügt, dass das Bundesasylamt sieben Monate lang keine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz getroffen habe. Der Antrag, über den nicht fristgerecht entschieden wurde, ist daher als Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinreichend bestimmt.

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes war daher zulässig. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sind daher gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 mit 27.11.2013 auf den Asylgerichtshof übergegangen. Das Verfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 seit 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Die Zulässigkeit der Beschwerde ist auch nicht weggefallen: Die Beschwerde entspricht auch den Voraussetzungen der §§ 8 f. VwGVG idF BGBl. I 33/2013:

"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. (2) [...]

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten: 1. [- 3. ...] 4. das Begehren und 5. [...]. (2) Belangte Behörde ist 1. [- 2. ...] 3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4. [- 5. ...]. (3) [- (5) ...] (5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist."

Die Säumnisbeschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).

Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des Bundesasylamtes liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch das Bundesasylamt erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 131).

Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetretenen ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).

Zu § 73 Abs. 2 AVG wurde auch judiziert, dass das Verschulden der zur Entscheidung berufenen Behörde auch dadurch nicht ausgeschlossen wird, dass eine dazu berufene Behörde die erforderliche Zustimmung verweigert, weil die Behörde den Antrag in diesem Fall abzuweisen hat. Grundsätzlich sind Verzögerungen durch eine an der Entscheidung mitwirkungsbefugte Behörde bei der Beurteilung des Verschuldens der zur Entscheidung berufenen Behörde zu berücksichtigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 133).

Das Bundesasylamt führte in seiner Stellungnahme vom 03.12.2013 aus, dass das gegenständliche Asylverfahren von zwei nicht mehr beim Bundesasylamt tätigen Beamtinnen durchgeführt worden sei; aufgrund der notwendigen Aktualisierung der Länderberichte, der großen Anzahl von Verfahren und der bevorstehenden Umstrukturierung sei der Bescheid nicht in der vorgesehenen Entscheidungsfrist erlassen worden. Aus der Stellungnahme des Bundesasylamtes gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass es sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführer oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht waren.

Daraus folgt, dass den Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diese Anträge selbst zu entscheiden hat.

3.4. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin vermochte wie ausführlich in der Beweiswürdigung dargelegt keine asylrelevante Verfolgung gemäß Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Für den Zweitbeschwerdeführer, den minderjährigen Sohn der Erstbeschwerdeführerin, wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt.

3.5. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) ist Folgendes anzuführen:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit XXXX fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Auch wenn im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

Äthiopien befindet sich nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes und es kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443).

Die Erstbeschwerdeführerin ist seit mehr als sechs Jahren in XXXX aufhältig; sie ist mit einem äthiopischen Staatsbürger verheiratet, mit dem sie XXXX Kinder hat, wobei XXXX der Kinder in Äthiopien unter der Aufsicht einer Hausangestellten leben. Der minderjährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin lebt mit ihr in XXXX. Es ist glaubhaft, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr kein Rückhalt für die Erstbeschwerdeführerin wäre, sondern für sie eher als Bedrohung erscheint. So antwortete sie auf die Frage der erkennenden Richterin, was sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte: "Ein großes Problem ist mein Mann. Ich habe kein gutes Leben mit ihm. Ich habe XXXX Kinder mit ihm. Er hatte keinen Respekt vor mir, ich bin traditionell verheiratet worden und ich hatte keine Rechte. Wir hatten auch verschiedene Meinungen." Ihr Mann hat inzwischen wieder geheiratet und würde sie bei einer Rückkehr offensichtlich nicht unterstützen. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt somit über kein familiäres Netzwerk, das ihr eine Rückkehr erleichtern würde. Es besteht die reale Gefahr, dass es der Erstbeschwerdeführerin unmöglich wäre, eine Arbeit zu finden, bzw. dass sie höchstens eine Arbeit finden würde, in der sie sexueller Gewalt ausgesetzt wäre und ein menschenunwürdiges Leben führen müsste.

Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien muss als überaus schlecht bezeichnet werden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in XXXX wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur berufliche Aktivitäten - wie namentlich Prostitution - die aus ethischer Sicht oder mit Blick auf gesundheitliche Risiken nicht zumutbar wären (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009).

Für alleinstehende, nach Äthiopien zurückkehrende Frauen ist es nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts schwer, sozialen Anschluss zu finden, da allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden, weil die kulturelle Norm für Frauen ein Leben in der Familie vorsieht (vgl. auch entsprechende Urteile des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes; etwa BVGE 2011/25

E. 8.5 S. 521 f. und dortige Hinweise sowie die zuletzt ergangenen Urteile E-4069/2013 vom 30. August 2013 E. 5.3.2, E-1765/2011 vom

11. Ju-li 2013 E. 7.3.3 und D-6131/2012 vom 28. Mai 2013 E. 8.1.3).

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer exzeptionellen Situation als eine alleinstehende Frau, welche für ein minderjähriges Kind zu sorgen hat und von ihrem Ehemann nicht wieder aufgenommen werden würde, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde (vgl. dazu etwa auch Asylgerichtshof vom 27.10.2011, A3 318.567-1/2008/15E). Der Beschwerde zu Spruchteil II. war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe der Erstbeschwerdeführerin Folge zu geben.

Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3 gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der Zweitbeschwerdeführer ist minderjähriges Kind einer Fremden, der der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Er ist somit Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005.

Zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und der Familienangehörigen, der der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des vorliegenden Falles die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.

Einem Familienangehörigen ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 34 Abs. 3 Z.1 nicht zuzuerkennen, wenn er straffällig geworden ist. Der Zweitbeschwerdeführer ist minderjährig.

Gegen die Mutter des Zweitbeschwerdeführers, der der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 9 AsylG 2005 nicht anhängig.

Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem Zweitbeschwerdeführer im Familienverfahren der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuzuerkennen.

3.6. Zu Spruchpunkt III. (Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Hinblick auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF zu erteilen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. etwa zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens, VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0650). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.