BVwG G305 2006032-1

G305 2006032-1Tribunale amministrativo federale13 gen 2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Beitragsnachverrechnung

Testo completo

BVwG G305 2006032-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2006032.1.00

Spruch

G305 2006032-1/3Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den mit der Beschwerde der Firma XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 18.11.2013, Zl. XXXX, vertreten durch XXXX, verbundenen Antrag, der Beschwerde bis zu deren Erledigung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

A)

Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. und § 412 Abs. 1 Z. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. 189/1955 wird dem Einspruch (nunmehr: der Beschwerde) gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 18.11.2013, Zl. XXXX, aufschiebende Wirkung bis zu dessen Erledigung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 18.11.2013, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 iVm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG aus, dass die Beschwerdeführerin wegen im Zuge einer GPLA (Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) festgestellter Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 15.05.2013 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 16.05.2013 zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR XXXX nachzuentrichten.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der zum 25.11.2012 datierte, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Einspruch an den Landeshauptmann für Steiermark, den die Beschwerdeführerin im Kern auf die Gründe mangelnde Sachverhaltsdarstellung und unrichtige rechtliche Würdigung des Sachverhaltes stützte. Mit ihrem auf die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde gerichteten Antrag verband die Beschwerdeführerin den Antrag auf Zuerkennnung der aufschiebenden Wirkung ihres Einspruchs bis zu dessen Erledigung.

3. Infolge Zuständigkeitsübergangs auf das Bundesverwaltungsgericht legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Angelegenheit der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt.

Im Hinblick auf den Antrag der Beschwerdeführerin, dass ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge, führte die belangte Behörde in ihrer zum 07.03.2014 datierten Stellungnahme aus, dass sie dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin nicht entgegen trete.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zum Spruchteil A): 1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Da im gegenständlichen Fall keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt hat, ist von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist im VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. bestimmt, dass gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung (hier: Einspruch) zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31.12.2013 eine Berufung (hier: Einspruch) erhoben wurde, diese als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat über diese Beschwerde daher in Anwendung der §§ 17 ff VwGVG zu entscheiden.

Der gegenständliche Bescheid wurde am 18.11.2013, sohin noch vor dem 31.12.2013, erlassen. Der verfahrensgegenständliche, zum 25.11.2013 datierte Einspruch und der mit diesem verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde am 25.11.2013 zur Post gegeben. In Anbetracht der diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme der belangten Behörde ist wohl davon auszugehen, dass der Einspruch "innerhalb offener Frist", sohin noch vor dem 31.12.2013, bei ihr einlangte. Folglich ist einerseits der Einspruch als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu beurteilen und der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes als Einzelrichter sachlich zuständig.

2. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung:

Da das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG in dem vor ihm geführten Beschwerdeverfahren jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde im vorangegangenen Verwaltungsverfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, ist gegenständlich die Bestimmung des § 412 Abs. 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. auf die gegenständliche Fragestellung anzuwenden.

Grundsätzlich kommt einem gegen den Bescheid eines Versicherungsträgers gerichteten Einspruch gemäß § 412 Abs. 6 ASVG keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Einspruch kann jedoch auf Antrag aufschiebende Wirkung dann zuerkannt werden, wenn

der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint oder

das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist.

Gestützt auf § 412 Abs. 6 Z. 2 ASVG ist dem Antrag gegenständlich Folge zu leisten, zumal aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass durch ein bisheriges oder gegenwärtiges Verhalten der Beschwerdeführerin die Einbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge gefährdet wäre. Überdies ist auf Grund der Stellungnahme der belangten Behörde, dass sie dem auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin nicht entgegen trete, anzunehmen, dass auch die belangte Behörde davon ausgeht, dass Verhalten der Beschwerdeführerin nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge gerichtet ist.

Es war daher über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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