W176 2000780-1•BVwG W176 2000780-1
W176 2000780-1Tribunale amministrativo federale12 gen 2015
Beschwerdeantrag, Beschwerdegründe, Beschwerdemängel,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W176 2000780-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 26.04.1996, Zl. 26.234/2/96, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), sowie § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 23.01.1996 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien, darunter der damaligen grundbücherlichen Eigentümerin XXXX mit, dass es beabsichtige, das XXXX in XXXX, Gerichtsbezirk XXXX, politischer Bezirk XXXX, XXXX, GSt.Nr. .209, EZ 232, KG Bleiberg, wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/23 (DMSG); unter Denkmalschutz zu stellen. Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht, welches die Geschichte sowie die Erscheinung des Objektes beschreibt und anschließend die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung darlegt und eine Literaturquelle zitiert.
2. Mit Schriftsatz vom 26.02.1996 führte XXXX namens ihrer Mutter
XXXX Folgendes aus: Sie ersuche das Bundesdenkmalamt höflich, von der beabsichtigten Unterschutzstellung Abstand zu nehmen, da diese ihrer bereits 87-jährigen Mutter nicht zumutbar bzw. für diese "ein Schock" wäre. Die Mutter habe das Haus vor 57 Jahren von ihren Eltern übernommen und auch in den schwierigsten Zeiten des Zweiten Weltkrieges und der Nachkriegszeit allein mit drei Kindern erhalten müssen. Der Mutter käme die Unterschutzstellung einer Behinderung, ja Enteignung gleich. Es sei auch nicht auszuschließen, dass ihr Herz die Nachricht von der Unterschutzstellung nicht verkraften würde. Überdies sei die Erbfolge noch nicht geregelt. Auch seien
XXXX und ihre Geschwister mit der beabsichtigten Unterschutzstellung ihres Elternhauses nicht einverstanden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (XXXX am 06.05.1996 zugestellt) stellte das Bundesdenkmalamt das gegenständliche Objekt unter Denkmalschutz.
4. Dagegen erhob XXXX mit Schriftsatz vom 17.05.1996 "für XXXX" Berufung, wobei sie begründend Folgendes ausführte: Ihre Mutter sei 87 Jahre alt und Besitzerin des Anwesens XXXX. Die Mutter habe drei Kinder, wobei die Erbfolge noch nicht geregelt sei. XXXX und ihre Geschwister seien als Erben unter keiner Bedingung einverstanden, dass das Haus unter Denkmalschutz gestellt werde, zumal es auch baufällig sei. Aus diesem Grund spreche sie sich in Vertretung ihrer Mutter, die nicht in der Lage sei, die Berufung zu betreiben, gegen die Unterschutzstellung des Objektes XXXX aus.
5. Da die direkt beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Berufungsbehörde eingebrachte Beschwerde verspätet ans Bundesdenkmalamt weitergeleitet wurde, ging dieses zunächst von der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides aus und ersuchte mit Schreiben vom 17.06.1996 das Bezirksgericht XXXX um Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung im Grundbuch, was von diesem auch durchgeführt wurde.
6. Mit Schreiben vom 30.11.1997 ersuchte der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten XXXX um Übermittlung einer Vollmacht, aus der sich ergebe, dass diese XXXX vertrete.
7. Am 20.11.1997 langte eine derartige Vollmacht beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ein.
8. Nachdem zuvor eine Grundbuchsabfrage ergeben hatte, dass das Eigentum am gegenständlichen Objekt auf XXXX übergegangen war, wurde diese mit Schreiben des Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 10.02.2000 ersucht bekanntzugeben, ob sie die Berufung aufrecht erhalte.
9. Mit Schriftsatz vom 27.03.2000 teilte XXXX dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit, dass sie die Berufung aufrecht erhalte und ersuchte zugleich darum, die Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung im Grundbuch rückgängig zu machen.
10. In der Folge übermittelte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht.
11. Mit Beschluss vom 03.12.2014, XXXX zugestellt am 09.12.2014, erteilte das Bundesverwaltungsgericht dieser einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG, bezog sich auf die seit 01.01.2014 für eine Beschwerde geltenden Kriterien des § 9 Abs. 1 VwGVG und trug ihr auf, binnen vier Wochen ab Zustellung die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, sowie ein Begehren anzugeben.
12. XXXX kam diesem Auftrag bis dato nicht nach.
13. Ein am 12.01.2015 eingeholter Grundbuchsauszug ergab, dass XXXX weiterhin alleinige Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 73/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
2.1.2. Durch den von der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr. 51/2012, bedingten Übergang von Berufungsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht sind Berufungen, die bis 31.12.2013 bei Behörden eingebracht wurden, mit 01.01.2014 als Beschwerden zu behandeln. Für ihren Inhalt gelten, da es keine gesetzlichen Übergangsbestimmungen gibt (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 541 und die dort zitierte Judikatur des VwGH, wonach auch im Rechtsmittelverfahren das im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung geltende Recht anwendbar ist, so es keine Übergangsbestimmungen gibt), die in § 9 Abs. 1 VwGVG normierten Kriterien.
§ 9 Abs. 1 lautet:
"Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."
Als Beschwerdegründe können bei Bescheidbeschwerden die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, die Unzuständigkeit der belangten Behörde und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 K 10; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 VwGVG, Anm. 8). Das Begehren hat auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG abzustellen und es ist anzugeben, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 K 11; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 VwGVG, Anm. 9). Durch einen Hinweis auf das Vorbringen in früheren Schriftsätzen kann den Erfordernissen der Beschwerde nach § 9 VwGVG nicht Genüge getan werden (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 K 6).
2.1.3. Ist ein Beschwerdeschriftsatz mangelhaft, so kann gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG eine Verbesserung aufgetragen werden (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 K 2; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 VwGVG, Anm. 6).
§ 13 Abs. 3 AVG lautet: Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Aus der Literatur (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014], § 13 Rz 27) und Judikatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Behörde nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen darf, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist und somit von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzgebers oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Fehlt es an einer hinreichend deutlichen Anordnung, kommt ein Verbesserungsauftrag nicht in Frage. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Bis zur Novelle BGBl. I Nr. 1998/158 waren nur Formgebrechen (zB Fehlen von Beilagen) einer Verbesserung zugänglich. Nunmehr berechtigen auch gewisse materielle Mängel einen Behebungsauftrag so zB bei Fehlen eines begründeten Berufungsantrags bzw der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (VwGH 22.03.2001, 2000/07/0261). Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab. Im Hinblick auf die vor 2014 geltende Berufungsfrist von zwei Wochen wurde vom Verwaltungsgerichtshof eine zweiwöchige Frist zur Übersetzung einer Berufung als ausreichend angesehen (VwGH 24.04.2007, 2007/18/0095). Kommt ein Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist nach, so ist das Anbringen (hier Beschwerde) zurückzuweisen (VwGH 11.06.1992, 92/06/0069, 28.04.2006, 2006/05/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014], § 13 Rz 30). Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zu belehren (VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass im gegenständlichen Fall den Anforderungen, die § 9 Abs. 1 VwGVG an den Beschwerdeschriftsatz stellt, nicht Genüge getan wurde.
Denn sollte in dem im Berufungsschriftsatz enthaltenen Hinweis auf die Baufälligkeit des Objektes ein hinreichender Beschwerdegrund iSd § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG zu sehen sein, müsste gleichwohl angenommen werden, dass es an einem Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG fehlt:
Zwar wird festgehalten, dass die Unterschutzstellung abgelehnt werde; ein konkretes, auf den angefochtenen Bescheid bezogenes Begehren wird damit aber nicht ausgedrückt und es bleibt etwa offen, ob eine gänzliche oder teilweise Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. in eventu eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG begehrt wird.
Aus diesem Grund hatte das Bundesverwaltungsgericht XXXX aufgetragen, ihre Beschwerde zu verbessern. Der Verbesserungsauftrag entspricht den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien, weil er konkret die zu verbessernden Mängel benennt. Auch ist die gesetzte Frist von vier Wochen angemessen, weil nach der neuen Rechtslage die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen beträgt. XXXX war damit zur Verbesserung ihres ursprünglichen Berufungsantrages nunmehrigen Beschwerdeführern gleich gestellt. Schließlich machte der Verbesserungsauftrag auch auf die Folge der Zurückweisung nach fruchtlosem Fristablauf aufmerksam.
2.3. Im vorliegenden Fall wurde der Verbesserungsauftrag XXXX - wie sich aus dem am 09.12.2014 unterschriebenen Rückschein ergibt - ordnungsgemäß zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Verbesserung ist damit am 07.01.2015 abgelaufen und ist bis dato keine Verbesserung beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die Beschwerde mangels Verbesserung gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 und § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.
2.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da gegenständlich die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde die Entscheidung des Spruchpunktes A) unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet, woraus sich ergibt, dass gegenständlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Zusammenfassend waren im konkreten Fall insbesondere die Rechtsfragen der Mangelhaftigkeit der Beschwerde sowie die Rechtsfolge des fruchtlos gebliebenen Verbesserungsauftrages zu lösen. Die wesentlichen Judikate des Verwaltungsgerichtshofes, welche unter Punkt 2 bereits angeführt wurden, sind in diesem Zusammenhang VwGH 22.03.2001, 2000/07/0261; 07.09.2009, 2009/04/0153; 24.04.2007, 2007/18/0095 und 28.04.2006, 2006/05/0010. Die Entscheidungen entsprechen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen. Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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