W170 2010585-1•BVwG W170 2010585-1
W170 2010585-1Tribunale amministrativo federale12 gen 2015
Beschwerdelegimitation, mangelnde Beschwer, Rechtsschutzinteresse,<br/>Sachwalter, Zurückweisung, Zustellantrag
W170 2010585-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch dessen Sachwalterin XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom 17.6.2014, Zl. 1 JV 2841-33/14a, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verbindung
mit §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
In einer Gerichtsgebührensache stellte die im Spruch bezeichnete Sachwalterin des im Spruch bezeichneten Beschwerdeführers für diesen den Antrag, der Sachwalterin einen Zahlungsauftrag vom 12.1.2010, der dem Beschwerdeführer zugestellt worden war, erneut zuzustellen, da der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Zahlungsauftrages geschäfts- und prozessunfähig gewesen sei.
Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom 17.6.2014, Zl. 1 JV 2841-33/14a, wurde dieser Antrag mit näherer Begründung zurückgewiesen, der Bescheid wurde der Sachwalterin am 23.6.2014 zugestellt.
Mit am 22.7.2014 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen diesen Bescheid von der Sachwalterin für den Beschwerdeführer mit näherer Begründung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ergriffen.
Am 8.8.2014 wurde diese Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom 12.9.2014, Zl. 1 Jv 2841-33/14a, wurde der im Spruch bezeichnete Bescheid "dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Sachwalterin XXXX auf Zustellung des Zahlungsauftrages stattgegeben" wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom 17.6.2014, Zl. 1 JV 2841-33/14a, der allerdings mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom 12.9.2014, Zl. 1 Jv 2841-33/14a, dahingehend abgeändert wurde, dass dem Antrag der Sachwalterin XXXX auf Zustellung des Zahlungsauftrages stattgegeben wurde.
Somit ist der Antragsteller zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht einmal mehr denkmöglich in einem Recht verletzt, da dem Antrag (nunmehr) vollinhaltlich stattgegeben wurde. Daher liegen für den Antragsteller nunmehr auch nicht mehr die Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG vor und ist dieser nicht legitimiert, eine Beschwerde gegen den nunmehr abgeänderten, seinem Antrag vollinhaltlich stattgebenden Bescheid einzubringen.
Die (ehemals zulässige) Beschwerde ist daher nunmehr gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich in der vorliegenden Entscheidung an der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Rechtsmittel, wenn eine Rechtsverletzung nicht einmal denkmöglich behauptet werden kann und am klaren Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG; somit liegt keine Rechtsfrage vor und ist die Revision unzulässig.
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