BVwG W161 1431488-2

W161 1431488-2Tribunale amministrativo federale12 gen 2015

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, Mitgliedstaat, real risk,<br/>Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W161 1431488-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W161.1431488.2.00

Spruch

W161 1431488-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.12.2012, Zl. 12 17.744-EAST-West, zu Recht erkannt:

A) 1. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, und § 61 FPG, BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 21 Abs.5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reisten am 04.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Antragssteller bereits am 16.11.2012 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Mit Schreiben vom 15.12.2012 hat Italien seine Zustimmung betreffend die Übernahmen des Antragstellers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erteilt.

2. Bei der Erstbefragung am 05.12.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden.

Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat am 27.03.2012 verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gelangt, dort von der Polizei aufgegriffen und in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Nach einem Aufenthalt von sieben Monaten in XXXX habe ihm ein Schlepper einen gefälschten italienischen Ausweis organisiert. Er sei in der Folge schlepperunterstützt nach Italien gelangt, wo das Fischerboot vor der Küste Italiens gekentert sei. Er habe in der Folge in Italien um Asyl angesucht. Sein Vater habe ihm dann telefonisch erklärt, der Beschwerdeführer solle nicht in Italien bleiben und nach Österreich weiterreisen. Er sei dann schlepperunterstützt nach Österreich gelangt, wo er am 04.12.2012 angekommen sei. Er könne nicht angeben, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren in Italien befunden habe, er habe die Entscheidung nicht abgewartet. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er habe als Kurde in Syrien keine Rechte, nach Ableistung seines Militärdienstes in Syrien habe man ihm mitgeteilt, er müsse aufgrund der Unruhen in Syrien seinen Militärdienst weiter leisten. Dies habe er aber verweigert, da er nicht auf seine Leute schießen wollte. Deswegen habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen.

In Italien bekomme man keine Arbeit und kein Asyl, er möchte nicht nach Italien zurückkehren.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 19.12.2014 gab der Beschwerdeführer an, er habe bei der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben getätigt. Sein linkes Auge sei durch ein Attentat beeinträchtigt, er sei deswegen in Syrien in ärztlicher Behandlung gewesen. Er habe in Österreich keine Verwandten, in Deutschland lebe eine Tante, in Italien ein Onkel. Er sei 25 Tage in Italien gewesen, davon fünf Tage in einem Flüchtlingslager und 20 Tage bei einem Schlepper. Er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt. Man habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Aus Sicherheitsgründen habe man ihn in ein Flüchtlingslager gebracht. Über Vorhalt seiner Angabe bei der Erstbefragung, dass er in Italien sehr wohl einen Asylantrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, das habe er nicht gesagt, die Polizei habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen und sei er zum Flüchtlingslager gebracht worden. Nach Österreich sei er schlepperunterstützt gelangt. Er wolle keinen Asylantrag in Italien stellen. Sein Zielland sei nicht Italien gewesen, sondern Österreich. In die Länderberichte zum Mitgliedsstaat Italien wolle er nicht Einsicht nehmen. Die Frage, ob er noch etwas vorbringen wolle, was nicht zur Sprache gekommen sei und ihm wichtig erscheine, wurde vom Beschwerdeführer verneint.

4. Mit Bescheid vom 20.12.2012 zu Zl. 12 17.744-EAST-West, zugestellt am 20.12.2012, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig ist. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Italien ausgewiesen.

Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation.

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer leide an keiner Erkrankung, die seiner Überstellung nach Italien im Wege stehen würde. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.12.2012 eigenhändig zugestellt.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2012 wurde die XXXX

XXXX dem Beschwerdeführer amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Am 21.12.2012 langte bei der erstinstanzlichen Behörde ein im Beisein einer Beraterin vom XXXX und nach Übersetzung durch eine sprachkundige Vertrauensperson unterfertigter Rechtsmittelverzicht ein, welcher vom Beschwerdeführer im eigenen Namen abgegeben und unterfertigt wurde.

7. Am 27.12.2012 langte beim Bundesasylamt eine von der XXXXim Namen des Beschwerdeführers eingebrachte mittels Fax ein.

Hierin wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nachweislich über Griechenland in das Gebiet der Europäischen Union eingereist und hätte daher die Behörde nicht davon ausgehen dürfen, dass Italien gemäß der Dublin-II-VO zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig sei, sondern wäre Griechenland nach den Zuständigkeitskriterien in Kapitel III. für die Prüfung des Antrages zuständig. Aufgrund der notorisch unzumutbaren Situation in Griechenland, hätte in der Folge Österreich vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen müssen. Dem Beschwerdeführer seien in Italien Fingerabdrücke genommen worden und sei gegen seinen Willen ein Asylverfahren eingeleitet worden, weitere Schritte die zur Asylgewährung geführt hätten, wären seitens der italienischen Behörden nicht getätigt worden. Der Beschwerdeführer sei in einem Flüchtlingslager festgehalten worden und aufgrund der in Italien für Flüchtlinge katastrophalen Lage nach Österreich weiter geflüchtet. Weiters wird in der Beschwerde auf die schlechte Unterkunfts- und Versorgungssituation für Flüchtlinge in Italien verwiesen und darauf, dass seitens der Kommissionen Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien eingeleitet worden sei. Zitiert werden mehrere Berichte und Entscheidungen deutscher Gerichte.

8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.01.2013 zur GZ. S7 431.488-1/2012/7E wurde die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

9. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2014 zu Zl. U 489/2013-11 wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer doch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei.

10. Am 29.01.2013 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien und gelangte in der Folge schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 04.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Österreich leitete in der Folge ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin-II-VO mit Italien ein und erteilte Italien mit Schreiben vom 15.12.2012 seine Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er hat keine Verwandten oder familiären Anknüpfungspunkte oder sonstige privaten Bindungen in Österreich.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen zum Verfahrensgang, Reiseweg und zum Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, seine Identität steht mangels Vorliegens eines geeigneten Dokumentes nicht fest.

Die Feststellungen zur Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Italien ergeben sich aus dessen eigenen Angaben bei der Erstbefragung, aus dem EURODAC-Treffer mit der Kennziffer 1 sowie aus dem Antwortschreiben der italienischen Behörden. Die spätere Behauptung, der Beschwerdeführer habe in Italien keinen Asylantrag gestellt ist nicht glaubwürdig widerspricht den sonstigen eindeutigen Beweisergebnissen und wäre er auch ohne Asylantragstellung nicht wie von ihm selbst eingeräumt, in einem Flüchtlingslager untergebracht worden.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die Beschwerde bestreitet zwar in allgemeiner Weise die inhaltliche Richtigkeit der Länderfeststellungen, bietet für dieses Vorbringen jedoch aktuellen Belege nicht an und kann daher deren Richtigkeit nicht durch auf entsprechendem fachlichem Niveau erstattete Argumente in Zweifel ziehen.

Weder aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationen noch aus den in der Beschwerde zitierten Berichten ergaben sich ausreichend begründete Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen darüber hinausgehende grobe systemische Mängel vorweise. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts betreffend insbesondere die Durchführung des Asylverfahrens selbst, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem auch hinreichend konkrete Bedrohungen, die den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht aus der Summe aller vorliegenden Länderinformationen, dass der italienische Staat Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern und Personen mit Aufenthaltstiteln hat. Betreffend die individuelle Situation des Beschwerdeführers ist jedoch festzuhalten, dass sich bei diesem um einen jungen und gesunden Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr durchaus zumutbar wäre, durch Ausübung von anderen Erwerbstätigkeiten, etwa Gelegenheitsarbeiten, seine Grundversorgung zu erwirtschaften.

Der Beschwerdeführer hat weder gegenüber der Behörde noch in der Beschwerde konkrete gesundheitliche Probleme vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:

1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK [Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Folge "EMRK"] genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt.

Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge "Dublin-II-Verordnung") lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin-II-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin II-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien keine Anhaltspunkte. Ungarn leitete kein Konsultationsverfahren ein, sondern erachtete sich jedenfalls nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO für zuständig.

Der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei behauptete ursprünglich erstmals über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist zu sein, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil Italien nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bereits ein inhaltliches Asylverfahren durchführt, was angesichts der systemischen Mängel bei den Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Griechenland im Einklang mit der maßgeblichen Rechtsprechung steht. Eine Zuständigkeit Griechenlands kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

Somit ist die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung gegeben.

3.3. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK :

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach - wie bereits oben erwähnt - in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme

eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsgerichtlichen Erwägungen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu Problemen hinsichtlich der Versorgung von Asylwerbern in Italien können die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 08.10.2013, S6 438.101-1/2013; 02.10.2013, S7 437.970-1/2013; 02.09.2013, S1 436741-1/2013; BVwG 22.04.2014, W153 2001839-1 und darauf bezogen VfGH 06.06.2014, E333-336/2014-6).

Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise dafür vor, dass in Italien generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern vorlägen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK zu rechnen hätte.

Es ist auch auf die Entscheidung des EGMR (Rs 6198/12 vom 04.06.2013) zu verweisen, in der der EGMR ausführt, dass die Zustände in Italien keineswegs mit jenen in Griechenland zu vergleichen wären und in Italien selbst bezüglich psychisch vulnerabler Personen eine hinreichende medizinische Versorgung bestehe und deswegen, sofern ein entsprechender Informationsaustausch zwischen dem Mitgliedstaaten bestanden habe, eine Überstellung nach Italien nicht als unzulässig erkannt werden könne.

Weiters wird in der Entscheidung des EGMR (Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien, Beschwerde Nr. 27725/10 vom 02.04.2013, bezogen auf eine etwaige Überstellung einer somalischen Asylsuchenden und ihrer Kinder aus den Niederlanden nach Italien) zusammenfassend festgehalten, dass eine Überstellung nach Italien zumutbar sei und die Zukunftsaussichten in Italien kein ausreichend konkretes und ernsthaftes Risiko einer besonderen Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen würden. Des Weiteren würden die generellen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien keine systematischen Mängel aufweisen.

Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar an Italien am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Art. 258 AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt jedoch derzeit nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85; vgl. auch Ablehnungsbeschlüsse des VfGH 02.03.2012, U 83/12-6; 12.10.2012, U 2103/12).

Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte belegen nicht solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden Mängel in Italien, handelt es sich doch zumeist um solche betreffend die Zuerkennung aufschiebender Wirkung. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sprach in seiner Entscheidung vom 02.05.2012, 13 MC 22/12, aus, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, jedoch kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist. Erst mit Entscheidung vom 30.01.2014, 4LA 167/13 hat dieses Oberverwaltungsgericht einen Senatsbeschluss vom 02.08.2012, 4MC 133/12, bekräftigt, wonach nicht ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der an Italien überstellten Asylwerber im Sinne von Art. 4 GRC implizieren. Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine dem Asylgerichtshof/Bundesverwaltungsgericht vergleichbare Linie (Schweizer Bundesverwaltungsgericht 06.02.2013, E-360/2013; 13.02.2013, verstärkter Senat, E-370/2012; 14.02.2013, E-627/2013 und E-607/2013). Dies gilt auch für die britische Rechtsprechung (englischer Court of Appeal, Civil Division, 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336).

Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR, anders als betreffend Griechenland und, erst kürzlich, Bulgarien, zu Italien keine Empfehlung an die EU Mitgliedstaaten gegeben hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.

Wenn auch, wie bereits oben festgestellt wurde, davon ausgegangen werden muss, dass es in Italien zu Problemen bei der Unterbringung von Asylsuchenden und von Fremden mit einem Aufenthaltstitel kommt, kann nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgericht des nicht von derart systemischen Mängeln gesprochen werden, dass eine Überstellung nach Italien jedenfalls unzulässig wäre. Im Gegensatz zu der von der internationalen Rechtsprechung einhellig als systemisch mangelhaft beurteilten Lage in Griechenland beschränkten sich die Probleme in Italien im Wesentlichen auf die materielle Versorgung der Asylwerber und ist sonst jedoch von einem im Großen und Ganzen funktionierenden Asylsystem auszugehen.

Aus dem Vorbringen ergeben sich somit weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr des Beschwerdeführers in Italien, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Es leben keine Angehörigen der Familie des Beschwerdeführers in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11). Folglich würde die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Familienlebens bedeuten.

Der durch die normierte Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Da die beschwerdeführende Partei zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt war, war gemäß § 21 Abs.5 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

3.5.2. Ein Antrag auf Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt.

3.5.3. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde hat konkrete Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht dargetan. Die generell vorgebrachte und bloß auf einzelne Ausschnitte aus Länderberichten mit geringerer Aktualität als die in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen zurückgeführte Behauptung, dass durch den angefochtenen Bescheid Art. 3 EMRK verletzt werde, bildet ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes.

3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

3.7. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner oben angeführten Entscheidung vom 6.02.2014 zu U 489/2013-11 darauf verwiesen, dass an einen wirksamen Rechtsmittelverzicht strenge Maßstäbe anzulegen seien, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordere eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben worden sei, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können. Im vorliegenden Fall war kein Mitarbeiter der zur Rechtsberaterin des Beschwerdeführers im Asylverfahren bestellten XXXX eingebunden und hat der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des Asylgerichtshofes, wonach die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden war, aufgehoben.

Aufgrund der Tatsache, dass in casu mindestens 6 Personen mit der Rechtsberatung des Beschwerdeführers befasst waren, welche zum Teil aus der Rechtsberatung bereits ausgeschieden sind und aufgrund des langen Zeitablaufs war es nicht mehr möglich, festzustellen, unter welchen Umständen der im Akt erliegende Rechtsmittelverzicht tatsächlich zustande gekommen ist. Insbesondere geht eine vor Abgabe des Beschwerdeverzichtes erfolgte Rechtsberatung durch die bestellte XXXX aus dem Akt nicht hervor. Im gegenständlichen Fall ist daher zugunsten des bereits abgeschobenen Beschwerdeführers davon auszugehen, dass kein wirksamer Rechtmittelverzicht vorliegt und war die gegenständliche Beschwerde daher inhaltlich zu prüfen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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