W146 1307990-5•BVwG W146 1307990-5
W146 1307990-5Tribunale amministrativo federale12 gen 2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, familiäre Situation,<br/>Gesamtbetrachtung, Integration, Privatleben, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig
W146 1307990-5/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2013, Zl. 09 11.430 - BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und gemäß § 28 Abs 2 VwGVG und § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG iVm 75 Abs 20 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 28.10.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2006 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Gemäß § 10 Abs 4 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Mit Bescheid des UBAS vom 05.01.2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2009 wurde die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt.
Am 12.06.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2009 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2009 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Am 19.09.2009 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Personenkontrolle festgenommen und in der Folge in Schubhaft genommen. Im Zuge dieser Anhaltung stellte er den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid der EASt-West vom 26.09.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Polen ausgesprochen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2009 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den zurückweisenden Bescheid vom 26.09.2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Am 05.05.2010 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Zunächst führte er aus, eine Deutschkursbestätigung vorlegen zu können. Hier in Österreich würden neben seinen Eltern, ein Onkel, eine Tante und zwei Cousins des Beschwerdeführers leben.
Am 14.03.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vor einer Organwalterin des BAT niederschriftlich einvernommen. Zu seinen derzeitigen Lebensverhältnissen befragt, führte er aus, zuletzt im Jahr 2010 einen Deutschkurs besucht zu haben. Nun wohne er 30 km von Graz entfernt und habe nicht genug Taschengeld, um eine Fahrkarte zu bezahlen. Er habe bereits versucht, einen Gratiskurs zu finden. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder bei der Gemeinde gearbeitet. Nun hätten sie aber keine Arbeit mehr für ihn. Er habe mehrmals versucht, sich nach Graz verlegen zu lassen oder in eine Privatunterkunft gehen zu dürfen. Auch seine Arbeitsgenehmigung im November 2012 sei abgelehnt worden.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Therapiebestätigung von Zebra vom Dezember 2012 vor.
Mit Eingabe vom 27.03.2013 wurde eine Nachreichung zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14.03.2013 übermittelt.
Am 16.04.2013 langte eine Stellungnahme des Vereins Zebra bezüglich des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
Mit Eingabe vom 05.06.2013 wurde vom Beschwerdeführer ein Unterstützungsbrief vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundessasylamtes vom 23.08.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 03.09.2013 wurde der Bescheid im vollen Umfang angefochten.
Der Beschwerdeführer erschien am 15.12.2014 persönlich zur öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht und erklärte, dass er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.08.2013, 09 11.430 - BAT, zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2006 nach Österreich ein und hält sich nunmehr seit etwas mehr als acht Jahren im Bundesgebiet auf.
Von 15.09.2008 bis 04.12.2008 absolvierte der Beschwerdeführer den Kurs "Zukunftsperspektive und Zielfindung für junge Migranten" des Vereins XXXX.
Von 15.04.2009 bis 15.07.2009 nahm der Beschwerdeführer an der Gruppe "Zielfindung für Jugendliche", welche einen Deutschkurs, einen PC-Kurs und Workshops umfasste, teil.
Zwischen 04.08.2008 und 04.09.2008 besuchte der Beschwerdeführer einen Deutschkurs für Anfänger in Graz.
Von 10.11.2008 bis 14.11.2008 absolvierte der Beschwerdeführer ein Praktikum im Ausmaß von 38,5 Stunden bei XXXX.
Der Beschwerdeführer war fallweise bei der Marktgemeinde Semriach beschäftigt und erledigte dort seine Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit.
Am 24.10.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, dem jedoch keine Folge gegeben wurde.
Sofern der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung erhält, könnte er im KFZ-XXXX in Graz eine Arbeit aufnehmen.
Der Beschwerdeführer ist sehr hilfsbereit und hat bereits Freundschaften im Bundesgebiet schließen können.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.12.2014 sowie durch Einsichtnahme in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel und Stellungnahmen.
Dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2006 in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Kurszeugnissen und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die übrigen Kursbesuche ergeben sich ebenfalls aus den vorgelegten Kursbestätigungen sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Dass der Beschwerdeführer ein Schnupperpraktikum bei XXXX absolvierte, geht aus der vorgelegten Praktikumsbestätigung von XXXX vom 14.11.2008 hervor.
Die fallweise Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Marktgemeinde Semriach geht aus der vorgelegten Bestätigung des Marktgemeindeamtes Semriach vom 09.12.2014 hervor.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer keine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, beruht auf dem vorgelegten Bescheid des AMS vom 09.11.2012.
Dass der Beschwerdeführer bereits Freundschaften im Bundesgebiet geschlossen hat, geht aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben hervor.
Dass der Beschwerdeführer im Falle des Erhalts einer Beschäftigungsbewilligung im KFZ-XXXX in Graz eine Arbeit aufnehmen könnte, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung des Gewerbeinhabers OMAR vom 27.11.2012.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
§ 75 Abs 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl VfSlg 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter Privatleben sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2006 - sohin seit nunmehr mehr als acht Jahren - im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Wenngleich auch die privaten Interessen eines Asylwerbers dadurch in ihrem Gewicht gemindert werden, dass er aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz nur vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war, liegen jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Beschwerdefall aufgrund des bestehenden langen Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich und der während des insgesamt mehr als achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgten ausreichenden Integration besondere zu berücksichtigende Umstände vor.
Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse und war in der Vergangenheit bemüht, sich durch die Absolvierung von Praktika und die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten soziale integrative Anknüpfungspunkte in seinem näheren sozialen Umfeld zu schaffen und auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Der Beschwerdeführer absolvierte bereits ein Praktikum in einer KFZ-Werkstätte und war überdies fallweise bei der Marktgemeinde Semriach beschäftigt, wo er seine Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erledigte. Auch nahm er von 15.04.2009 bis 15.07.2009 an der Gruppe "Zielfindung für Jugendliche", welche einen Deutschkurs, einen PC-Kurs sowie Workshops umfasste, teil. Der Beschwerdeführer vermochte auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überzeugend seinen Arbeitswillen darzulegen. Er legte einen Bescheid des AMS vor, wonach er bereits einmal um eine Arbeitsbewilligung angesucht hatte und führte aus, eine Ausbildung zum Automechaniker und Schweißer machen zu wollen. In Anbetracht dieses Arbeits- und Integrationswillens kann mit einer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden, zumal er auch eine Einstellungszusage des KFZ-XXXX in Graz vorlegen konnte.
Wenngleich noch Verwandte des Beschwerdeführers in Tschetschenien aufhältig sind, liegt nach nunmehr mehr als acht Jahren des Aufenthaltes in Österreich eine wesentlich stärkere Bindung des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Brüdern, deren Rückkehrentscheidungen mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenfalls als unzulässig erklärt wurden, und deren Kindern vor.
Berücksichtigt man all diese Aspekte sowie die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterstützungserklärungen, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig, weil unverhältnismäßig im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und war daher gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere bei der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützten konnte. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art 8 EMRK wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die nunmehr geltende Rechtslage unverändert übertragbar.
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