W146 1307989-4•BVwG W146 1307989-4
W146 1307989-4Tribunale amministrativo federale12 gen 2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, bestehendes Familienleben, Dauer,<br/>Integration, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W146 1307989-4/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2010, Zl. 09 12.119 - BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und gemäß § 28 Abs 2 VwGVG und § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG iVm 75 Abs 20 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 28.10.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2006 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Gemäß § 10 Abs 4 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Mit Bescheid des UBAS vom 05.01.2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2009 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Am 12.06.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2009 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2009 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 02.10.2009 stellte der Beschwerdeführer den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Am 20.10.2009 wurde der Beschwerdeführer bei der Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen. Zu seinen derzeitigen Lebensverhältnissen führte er aus, derzeit gemeinsam mit seinem Bruder Beslan im PAZ Eisenstadt inhaftiert zu sein. Davor habe er immer bei seinem Vater gelebt. Er könne jedoch nicht angeben, wo sich dieser derzeit befinde. Die Mutter des Beschwerdeführers sei nun auch in Österreich. Sie und sein Bruder Aydrus seien derzeit in Kirchberg aufhältig. Der Beschwerdeführer habe bislang die ganze Zeit mit seinem Vater und seinem Bruder Beslan zusammengelebt. Auf die Frage, ob Bindungen zu Österreich bestehen würden, gab er an, dass er im letzten Antrag Bindungen erwähnt habe und auf jeden Fall sein Studium in Österreich fortsetzen wolle. Nachgefragt, welches Studium er betreibe, führte er aus, dass er in letzter Zeit nicht die Schule habe besuchen können und dies nun nachholen wolle. Er habe hier ungefähr drei Monate eine Hauptschule besucht und danach ein Jahr einen polytechnischen Lehrgang absolviert. Zeugnisse habe er jedoch keine von der Schule erhalten. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, Freunde hier in Österreich gewonnen zu haben. Er wolle nicht nach Polen zurückkehren. Nun sei seine Mutter auch in Österreich und wolle er mit ihr zusammen sein.
Am 24.02.2010 wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung seines Verfahrens von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen. Die Frage, ob er irgendwelche Papiere, Dokumente oder ärztlichen Befunde vorlegen wolle, verneinte der Beschwerdeführer; er habe nur Bestätigungen über Sportvereine hier in Österreich. Er sei gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Auf seine sozialen Kontakte in Österreich angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, nach der Hauptschule und Polytechnischen Schule Deutschkurse besucht zu haben. Sein Plan sei es gewesen, den Hauptschulabschluss extern nachzuholen, jedoch sei dies, nachdem er den negativen Bescheid bekommen habe, nicht mehr möglich gewesen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer Mitglied in einem Judoclub. Früher habe er in der Nähe von Graz gewohnt, weshalb er die Möglichkeit gehabt habe, eineinhalb Jahre Vorbereitungskurse zu besuchen, die man benötige, um in die externe Hauptschule aufgenommen zu werden. Jetzt wohne er in Puchenstuben und habe dort keine Möglichkeit mehr die externe Hauptschule zu besuchen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 02.10.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 25.06.2010 wurde der Bescheid im vollen Umfang angefochten.
Mit Eingabe vom 26.03.2014 legte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seiner Tochter, die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft sowie den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, mit welchem ihrem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten gewährt wurde, vor. Des Weiteren übermittelte er ein Empfehlungsschreiben.
Der Beschwerdeführer erschien am 15.12.2014 persönlich zur öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht und erklärte, dass er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.06.2010, Zl. 09 12.119 - BAT, zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2006 nach Österreich ein und hält sich nunmehr seit etwas mehr als acht Jahren im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 26.01.2013 mit der russischen Staatsangehörigen XXXX, die in Österreich den Asylstatus hat, nach islamischem Recht verheiratet. Am 24.12.2013 wurde die gemeinsame Tochter XXXX, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, geboren. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz, jedoch besucht der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin und Tochter regelmäßig.
Der Beschwerdeführer besuchte von 11.04.2008 bis 01.07.2008 einen Deutschkurs für Jugendliche, Niveau A2/1, sowie von 15.04.2009 bis 01.07.2009 einen Deutschkurs, Niveau A.1, in Graz.
Im Schuljahr 2006/07 besuchte der Beschwerdeführer die Hauptschule Seckau, im Schuljahr 2007/2008 die Polytechnische Schule in Knittelfeld.
Von 01.09.2008 bis 18.02.2009 besuchte der Beschwerdeführer das Vormodul der "Externen Hauptschule" im Projekt "Interkulturelle Grundbildung" in Graz.
Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit fallweise bei der Marktgemeinde Semriach beschäftigt und erledigte dort seine Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit.
Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2008 Mitglied der Judo-XXXX.
Der Beschwerdeführer ist hilfsbereit und bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.
Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.12.2014 sowie durch Einsichtnahme in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel und Stellungnahmen.
Dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2006 in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit 26.01.2013 nach islamischem Recht verheiratet ist, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde der Islamischen Religionsgemeinde für die Steiermark vom 05.12.2014.
Dass die Lebensgefährtin und die Tochter des Beschwerdeführers asylberechtigt sind, geht aus dem vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl 1000357006/14025470, vom XXXX hervor.
Dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin und seine Tochter regelmäßig besucht, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zwei Deutschkurse besuchte, ergibt sich aus den vorgelegten Deutschkursbestätigungen.
Dass der Beschwerdeführer die Hauptschule Seckau und die Polytechnische Schule in Knittelfeld besuchte, ergibt sich aus den vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen und Jahreszeugnissen.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in der Vergangenheit fallweise bei der Marktgemeinde Semriach beschäftigt war, ergibt sich aus der im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Bestätigung des Marktgemeindeamtes Semriach vom 09.12.2014.
Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Judo-XXXX geht aus der vorgelegten Bestätigung vom 20.01.2009 hervor.
Dass der Beschwerdeführer hilfsbereit und darüber hinaus bemüht ist, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, ergibt sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
§ 75 Abs 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen minderjährigen Tochter ein Familienleben, weshalb ein Eingriff in sein Familienleben vorliegt.
Sowohl die Lebensgefährtin als auch die im Dezember 2013 geborene Tochter des Beschwerdeführers wurden als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf jenen Staat anerkannt, in den der Beschwerdeführer ausgewiesen wurde. Eine Fortsetzung des Familienlebens in der Russischen Föderation erscheint daher ausgeschlossen und ergibt sich daraus ein besonders intensiver Eingriff in das Recht auf Familienleben (vgl VfGH, 25.02.2013, U 2241-12 und VfSlg 19220/2010).
Der Gesetzgeber sieht in Fallkonstellationen wie der gegenständlichen die grundsätzliche Möglichkeit vor, dass minderjährige Kinder von Eltern, denen der Status des Asylberechtigten zukommt, diesen Status des Asylberechtigten ableiten können (§ 34 Abs 4 iVm Abs 6 Z 2 AsylG), sodass der Gesetzgeber selbst die verfassungsrechtlich problematische Ausgangslage herbeiführt, dass minderjährige Kinder ohne jegliche Einschränkung den Asylstatus von einem Elternteil ableiten können, dem anderen Elternteil jedoch diese Möglichkeit verwehrt wird. Da es unverhältnismäßig erscheint, von einem Beschwerdeführer wie dem gegenständlichen zu erwarten, während des mehrere Jahre dauernden Asylverfahrens keine persönlichen Bindungen einzugehen und eine gemeinsame Außerlandesschaffung mit der minderjährigen Tochter nicht möglich ist, erweist sich eine Rückkehrentscheidung schon unter diesem Gesichtspunkt als dauerhaft unzulässig.
Zum Privatleben ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit etwas mehr als acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer hat die Zeit in Österreich unbestritten genutzt, um sich fortgeschrittene Deutschkenntnisse anzueignen, was sich auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zeigte, indem er von sich aus die vom Richter gestellten Fragen auf Deutsch beantwortete. Wenngleich der Beschwerdeführer derzeit keiner Beschäftigung nachgeht, ist festzuhalten, dass er bereits in der Vergangenheit bei der Gemeinde Semriach gearbeitet und in Summe den Eindruck hinterlassen hat, arbeitswillig zu sein. Der Beschwerdeführer erfährt überdies Unterstützung durch Mitbürger, die in den vorgelegten Empfehlungsschreiben die gute Integration und Hilfsbereitschaft des Beschwerdeführers bezeugen und sich für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich einsetzen. Insgesamt liegt also beim Beschwerdeführer ein erkennbarer Grad an sprachlicher und sozialer Integration im Bundesgebiet vor.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers und insbesondere auch jene seiner minderjährigen Tochter in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere bei der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützten konnte. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art 8 EMRK wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die nunmehr geltende Rechtslage unverändert übertragbar.
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